St.Gallen Sonstiges 21.02.2018 AHV 2016/13

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2016/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 21.02.2018 Entscheiddatum: 21.02.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 21.02.2018 Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Aufteilung von Erziehungsgutschriften während der Ehe. Diese Bestimmung hat eigenständige Bedeutung und stützt auf die Ehe als solche ab. Der Teilung unterliegen damit auch Erziehungsgutschriften, die ein Ehegatte in die Ehe "einbringt", indem er mit einer Drittperson ein Kind hat. Dies hat zur Folge, dass die halbe Erziehungsgutschrift dieses Ehegatten auf beide Ehegatten aufgeteilt, mithin geviertelt wird (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2018, AHV 2016/13). Entscheid vom 21. Februar 2018

Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2016/13 Parteien A.___,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen HOTELA AHV-Ausgleichskasse, Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Alters- und Kinderrente (Erziehungsgutschrift) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 29. Januar 2016 bei der Hotela AHV-Ausgleichskasse zum Bezug einer Alters- und einer Kinderrente der AHV an. Dabei gab er an, seit 28. Oktober 2015 geschieden zu sein. Zudem gab er an, er habe seit dem 18. Dezember 2009 ein (aussereheliches) Kind mit B.___ (act. G 4.1/1). Mit Verfügung vom 12. April 2016 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten eine Altersrente in Höhe von Fr. 2'294.-- und eine Kinderrente von Fr. 917.--, beginnend am 1. Mai 2016, zu. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie 31 halbe Erziehungsgutschriften (1978 - 2008, als das jüngste von vier ehelichen Kindern das 16. Altersjahr erreichte [act. G 4.1/3]). Auf telefonische Intervention der Lebenspartnerin von A.___ - es seien keine Erziehungsgutschriften für das gemeinsame Kind C.___ berücksichtigt worden - erliess die Ausgleichskasse am 12. Mai 2016 eine neue Verfügung. Dabei berücksichtigte sie von 2010 bis 2014 zusätzlich fünf Viertelsgutschriften und berechnete die Altersrente neu auf 2'312.--, die Kinderrente auf Fr. 925.-- (act. G 4.1/5). A.b Mit Einsprache vom 13. Juni 2016 machte der Versicherte geltend, der Anknüpfungspunkt für die Erziehungsgutschriften sei gemäss AHV-Merkblatt die elterliche Sorge. Da seine geschiedene Frau keine elterliche Sorge für C.___ übernehme, sei es nicht korrekt, dass ihm (dem Versicherten) nur ein Viertel der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erziehungsgutschrift zugesprochen werde. Vielmehr seien ihm entsprechend der (gemeinsam mit der Kindsmutter ausgeübten) elterlichen Sorge halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen (act. G 4.1/7). Mit Entscheid vom 21. Juni 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Da die Ehe des Versicherten mit Frau D.___ mit Urteil vom 28. Oktober 2015 geschieden worden sei, seien seine halben Erziehungsgutschriften für die Jahre 2010 bis 2014 gemäss Art. 29sexies Abs. 3 AHVG hälftig zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau aufzuteilen (act. G 4.1/8). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. Juli 2016 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Im Weiteren sei die Erziehungsgutschrift betreffend seinen Sohn C.___ für den Zeitraum 2010 bis 2014 von ¼ auf ½ zu erhöhen und die AHV-Rente sowie die Kinderrente entsprechend anzupassen. Er lebe mit der Kindsmutter im gemeinsamen Haushalt. Von seiner früheren Ehefrau D.___ lebe er seit 2002 getrennt; seit Oktober 2015 seien sie geschieden. Seine geschiedene Ehefrau habe zu keiner Zeit eine Erziehungsaufgabe für C.___ übernommen oder in irgendeiner Form eine elterliche Sorge getragen. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine Erziehungsgutschrift einer Person zuzusprechen, die nie eine Erziehungsaufgabe für das erwähnte Kind übernommen habe. Diese Handhabung könne auch nicht im Interesse des Kindswohles sein, da als Konsequenz des Einspracheentscheids auch die Kinderrente tiefer ausfallen würde (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Zwar treffe zu, dass Anknüpfungspunkt für die Erziehungsgutschriften stets die elterliche Sorge sei. Dem habe die Beschwerdegegnerin dadurch Rechnung getragen, indem sie die Erziehungsgutschrift wie zwischen den leiblichen Eltern vertraglich vereinbart je hälftig auf diese aufgeteilt habe. Sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater hätten Anspruch auf die Hälfte der Erziehungsgutschrift. Letzterer sei allerdings bis zur Scheidung im Oktober 2015 noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen, weshalb zwischen diesen beiden Parteien zusätzlich Art. 29sexies Abs. 3 AHVG zur Anwendung gelange. Das aussereheliche Kind sei gemäss den Wegleitungen als Stiefkind den leiblichen Kindern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichgestellt, weshalb der Beschwerdeführer seine hälftige Erziehungsgutschrift mit der Ehefrau zu teilen habe (act. G 4). B.c Mit Replik vom 4. November 2016 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Argumentation der Beschwerdegegnerin betreffend Stiefkind sei vorliegend nicht einschlägig. Das Stiefkind werde definiert als "ein Kind, das der Ehegatte oder die Ehegattin aus einer früheren Beziehung in eine Ehe oder Partnerschaft einbringe". Damit werde impliziert, dass dieses Paar für das Kind sorge. Dies sei in seinem Fall nicht so, da seine geschiedene Ehefrau nie eine Erziehungs- oder Sorgeaufgabe für C.___ übernommen habe. Dieser sei nicht das Stiefkind von D.. Keine Dienststelle oder kein Amt habe sich je mit der Frage des Stiefkindes befasst. Im Übrigen fehle in der Rentenberechnung von D. die Erziehungsgutschrift für ihr "Stiefkind". Dies wäre bei Abweisung der Beschwerde zu korrigieren und die Rente seiner geschiedenen Ehefrau entsprechend anzupassen (act. G 6). B.d Mit Duplik vom 1. Dezember 2016 weist die Beschwerdegegnerin nochmals darauf hin, dass die Rechtslage ihrer Ansicht nach keine anderen Schlüsse zulasse als diejenigen, die sich bereits aus dem Einspracheentscheid ergäben. Vorliegend handle es sich um ein politisches Problem, das nur über eine Gesetzes- respektive Systemänderung gelöst werden könne (act. G 8). Erwägungen 1. Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Gemäss Abs. 3 Satz 1 derselben Bestimmung wird die Erziehungsgutschrift bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird. 2. 2.1 Vorliegend ist unter den Parteien zu Recht nicht umstritten, dass die Erziehungsgutschriften zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin bzw. Kindsmutter (B.) hälftig aufzuteilen sind (vgl. Art. 52f Abs. 2bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.101; abgekürzt: AHVV], in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung, wonach die Erziehungsgutschriften bei unverheirateten Eltern hälftig aufzuteilen sind, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und sie keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben). Davon scheint grundsätzlich auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, hat sie doch die andere Hälfte der Erziehungsgutschriften der Kindsmutter angerechnet (bzw. würde sie dies bei einer allfälligen Rentenberechnung tun) und nicht der (mittlerweile) geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers (D. [vgl. Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 Ziff. IV. 3]). 2.2 Umstritten ist einzig, ob die dem Beschwerdeführer zustehende halbe Erziehungsgutschrift anlässlich der Ehescheidung vom 28. Oktober 2015 nochmals zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau aufzuteilen und damit zu vierteln ist. Der Beschwerdeführer verneint dies im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das AHV-Merkblatt 1.07 (Erziehungsgutschriften), wonach Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf die Erziehungsgutschrift stets die elterliche Sorge sei und diese eben zwischen ihm und der Mutter von C.___ aufgeteilt sei, während seine frühere Ehefrau keinen Anteil an der Erziehung oder an der elterlichen Sorge von C.___ habe. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beipflichten, dass der grundsätzliche Anspruch auf Erziehungsgutschriften an die Ausübung der elterlichen Sorge anknüpft (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten. Dies bedeutet indessen nicht, dass die ihm grundsätzlich zustehende halbe Erziehungsgutschrift im Scheidungsfall automatisch ihm allein anzurechnen ist, bzw. es sagt noch nichts darüber aus, wie im Scheidungsfall mit einem einmal gegebenen Anspruch eines Ehegatten auf eine Erziehungsgutschrift zu verfahren ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Wie das Bundesgericht bereits in einem Entscheid vom 29. Dezember 2000 unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers entschieden hat, stellt die hälftige Aufteilung von Erziehungsgutschriften (auch in Stiefkindverhältnissen) das Korrelat zur hälftigen Aufteilung der im IK vermerkten Erwerbseinkommen unter den Ehegatten dar. Anknüpfungspunkt für die Teilungsvorschrift ist die Ehe, wobei es genügt, wenn ein Elternteil einen Anspruch auf eine zu teilende Gutschrift in die Ehe "einbringt". Im Weiteren betont das Bundesgericht die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichstellung der Erwerbseinkommen und der Erziehungsgutschriften bei der Teilung, was sich etwa anhand der gleichlautenden Bestimmungen von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und Art. 29sexies Abs. 3 Satz 2 AHVG (Teilungszeitraum) und anhand der in beiden Fällen vorausgesetzten Versicherteneigenschaft ergebe (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. b AHVG und Art. 52f Abs. 4 AHVV). Die Bestimmung des Art. 29sexies Abs. 3 AHVG stellt damit nicht bloss eine Ausführungsbestimmung zu Abs. 1 dieser Norm dar. Vielmehr kommt ihr im Rahmen des mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 eingeführten geschlechtsneutralen und zivilstandsunabhängigen Rentensystems eine selbstständige materielle Bedeutung zu (mit der Folge, dass Er¬ziehungsgutschriften nicht nur mit - in Bezug auf die fraglichen Kinder - selber anspruchsberechtigten d.h. sorgeberechtigten Ehegatten geteilt werden müssen [BGE 126 V 429 E. 3b, in welchem Fall der Anknüpfungspunkt für die Teilung der Erziehungsgutschrift ebenfalls die Ehe war und nicht das Zusammenleben des Stiefvaters mit den Stiefkindern, was den Entscheid auch vorliegend einschlägig macht]). Ausgehend von dieser Gleichbehandlung realer, im IK vermerkter Erwerbseinkommen und fiktiver, bloss der Rentenberechnung dienender Einkommen (Erziehungsgutschriften), unterliegen demzufolge im Scheidungsfall beide Kategorien gleichermassen der Teilung. Im Ergebnis ist damit die (halbe) Gutschrift während der Dauer der Ehe unabhängig davon zu teilen, ob der Ehepartner bzw. Stiefelternteil mit dem Stiefkind zusammengelebt oder tatsächlich Betreuungsaufgaben wahrgenommen hat. Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. 2.4 Auf das Eventualbegehren in der Replik vom 4. November 2016 (Korrektur der Rente der geschiedenen Ehefrau) kann nicht eingetreten werden, da jene Rentenberechnung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nicht zur Anfechtung legitimiert oder bevollmächtigt. Immerhin kann angemerkt werden, dass Erziehungsgutschriften - entgegen der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vermuteten Ansicht des Beschwerdeführers - nicht im IK eingetragen werden, sondern erst anlässlich der Rentenberechnung - gemäss Art. 29sexies Abs. 2 AHVG - betraglich festgelegt werden. Das Fehlen derselben in den beigelegten IK-Auszügen von D.___ (die ohnehin nur den Zeitraum bis 2009 umfassen [act. G 6.1]) lässt somit nicht den Schluss zu, dass die fraglichen Gutschriften nicht berücksichtigt worden sind. Indessen ist im Berechnungsblatt der Versicherungszeiten von D.___ in den Akten der Beschwerdegegnerin zu ersehen, dass betreffend die Jahre 2010 bis 2014 Viertelsgutschriften eingetragen und damit wohl auch bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden sind (act. G 4.1/6). Bei diesem Verfahrensausgang kann sodann auf eine Beiladung von D.___ zum vorliegenden Verfahren verzichtet werden. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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