© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2015/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 14.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2017 Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV. AHV/IV/EO-Beiträge Selbstständigerwerbender. Kapitalerträge aus Vermietung von Geschäftsliegenschaften stellen auf Grund des systematischen Vorgehens und der steuerlichen Beurteilung als Geschäftsliegenschaften Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2017, AHV 2015/22). Entscheid vom 14. September 2017
Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2015/22 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende 2012 Sachverhalt A. A.a Am 26. August 2014 erhielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als Kantonale Ausgleichskasse (SVA) vom Steueramt B.___ eine Steuermeldung betreffend A.. Darin deklarierte das Steueramt für 2012 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 336'005.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. -315'400.-- (act. G 5.2/21). Da zu diesem Zeitpunkt noch ein Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation der Einnahmen von A. im Jahr 2011 hängig war, sistierte die SVA die weitere Bearbeitung der Steuermeldung bis nach Vorliegen des Gerichtsentscheids. Mit Entscheid AHV 2014/2 vom 19. März 2015 stellte das hiesige Versicherungsgericht fest, bei den von den Steuerbehörden gemeldeten Mietzinseinnahmen im Jahr 2011 handle es sich um Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer kaufe systematisch sanierungsbedürftige Liegenschaften, stelle diese instand und vermiete sie anschliessend. Dabei stellte das Gericht hauptsächlich auf das systematische Vorgehen während Jahrzehnten, den geringen Eigenfinanzierungsgrad bzw. das Fehlen von anlagebedürftigem Eigenkapital in der fraglichen Höhe sowie auf die finanzielle Notwendigkeit, die fehlende BVG-Rente durch ein anderweitiges Einkommen zu ersetzen, ab. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 9. Juni 2015 erliess die SVA eine Beitragsverfügung für Selbstständigerwerbende betreffend das Jahr 2012. Dabei ging sie von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 353'400.-- aus, basierend auf der direkten Bundessteuer, und setzte die Beiträge auf Fr. 34'794.60 (inkl. Verwaltungskosten) fest (act. G 5.2/10). Mit dagegen erhobener Einsprache vom 24. Juni 2015 machte A.___ geltend, die Steuerveranlagung 2012 sei noch nicht rechtskräftig. Aus diesem Grund könne die Beitragsverfügung basierend auf der direkten Bundessteuer ebenfalls nicht rechtskräftig sein. Die tatsächlichen Einkommensbestandteile seien noch nicht klar berechnet. Er habe die Liegenschaften C.___ und D.___ in E.___ sowie die Liegenschaft F.___ in G.___ per November 2011 an seine drei Söhne verschenkt. Er sei somit Ende 2011 nicht mehr Eigentümer dieser Liegenschaften gewesen (act. G 5.2/5). A.c Mit Entscheid vom 6. August 2015 wies die SVA die Einsprache ab. Diese enthalte praktisch die identische Begründung wie die Einsprache und die Beschwerde betreffend das Jahr 2011. Zu diesen Einwänden habe das Gericht im Entscheid vom 19. März 2015 ausführlich Stellung genommen und entschieden, dass der Tätigkeit des Einsprechers erwerblicher Charakter zukomme. Der Einsprecher sei damit (weiterhin) als selbstständig Erwerbender einzustufen. Der Beschwerdeführer mache zudem keine Einwände betreffend Höhe des Einkommens geltend (act. G 5.2/2). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. August 2015 (Postaufgabe 1. September 2015) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zudem beantragt der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung. Die Steuerveranlagung für 2012 sei mit Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung vom 29. Juli 2015 eröffnet worden und sei demzufolge erst am 29. August 2015 rechtskräftig geworden. Er sei per 31. Dezember 2012 nicht mehr Eigentümer eines grossen Teils seiner Liegenschaften gewesen. Somit könne daraus auch kein Einkommen fliessen. Der Eigenmietwert der Attikawohnung in St. Gallen und seines Einfamilienhauses in E.___ könne nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betrachtet werden. Zudem seien in der Berechnung sogenannte "bezahlte AHV-Beiträge" aufgerechnet worden, obwohl
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gar nie AHV-Beiträge abgezogen worden seien. Das zur Beitragsberechnung beigezogene Einkommen sei somit falsch (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015 beantragt die Verwaltung teilweise Gutheissung der Beschwerde. Am 6. Oktober 2015 sei eine neue Steuermeldung betreffend das Jahr 2012 eingegangen, woraus ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 102'410.-- hervorgehe. Dementsprechend seien die Beiträge anzupassen. Im Übrigen werde an der Qualifikation festgehalten (act. G 5). B.c Mit Replik vom 3. Dezember führt der Beschwerdeführer aus, die Liegenschaften C.___ und D.___ in E.___ sowie jene am F.___ in G.___ seien von der Steuerverwaltung aus der Beitragsmeldung herausgenommen worden. Diese Liegenschaften befänden sich seit Dezember 2011 nicht mehr in seinem Besitz, da er sie seinen Söhnen geschenkt habe. Die Liegenschaft H.___ in I.___ und die Attika-Wohnung J.___ habe er im Jahr 2014 seiner Frau verschenkt; diese hätten niemals als Geschäftsvermögen betrachtet werden können. Es verblieben noch die Liegenschaften K.___ und L.___ in M.___ in seinem Privatvermögen. Dass zudem die einst für die Söhne erworbenen Einfamilienhäuser in E., N. und O.___ als Geschäftsvermögen betrachtet würden, sei "ja wohl eher als Witz" zu verstehen (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 9). B.d Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Februar 2016 weist der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass er eine persönliche Vorladung für eine Gerichtsverhandlung wünsche (act. G 11). B.e Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts reicht das Kantonale Steueramt St. Gallen am 21. März 2017 das Veranlagungsprotokoll 2012 samt interkantonaler Steuerausscheidung ein (act. G 14 und 14.1). B.f Mit Stellungnahme vom 5. April 2017 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er sei weder selbstständig erwerbend noch Liegenschaftenhändler (act. G 15). B.g An der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2017 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut vor, dass seine Einkünfte aus den Liegenschaften nicht als Erwerbseinkommen anzusehen seien. Diese Einkünfte stellten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ersatz für die fehlende Rente aus der 2. Säule dar und dienten seinem Lebensunterhalt. Die Liegenschaften hätten jeweils mit seiner Familie zu tun. Es sei willkürlich, wenn diese Einnahmen ab dem Jahr 2011 plötzlich als Erwerbseinkommen angesehen würden und verabgabt werden müssten. Dies sei vorher auch nicht der Fall gewesen und die Situation habe sich 2011 nicht verändert. Die Beschwerdegegnerin beantragt die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Berücksichtigung eines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 102'410.--. Der Sachverhalt habe sich gegenüber dem Vorjahr nicht grundlegend geändert, weshalb weiterhin vom Vorliegen einer Erwerbstätigkeit auszu¬gehen sei. Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 252 f. E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 383 E. 2a S. 385). 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 1.3 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S.83, 114 V 72 E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370, 102 V 27 E. 3b S. 31, je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (134 V 250 E. 3.3 S. 253; Urteil vom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.3 mit Hinweis; Urteil vom 30. Januar 2014, 9C_107/2013, E. 1.4, mit Hinweis; 110 V 369 E. 2a S. 370 und 83 E. 4 S. 86, 102 V 27 E. 3b S. 31 mit Hinweisen, Urteile H 49/02 E. 5 und H 239/85 E. 2b). 2. 2.1 Vorliegend ist zunächst auf die Frage der Qualifikation der fraglichen Einkünfte einzugehen. Wie bereits im Entscheid AHV 2014/2 vom 19. März 2015 rechtskräftig entschieden, sind die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Liegenschaftserträgen im Jahr 2011 aus den dort aufgeführten Gründen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anzusehen (Erwägungen 3.1 bis 3.4). Dabei ging das Versicherungsgericht davon aus, dass es sich bei sämtlichen Liegenschaften um solche des Privatvermögens handelt (Erwägung 2). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, dass die von der Steuerverwaltung für das Jahr 2012 gemeldeten Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf substantiell andere Weise erwirtschaftet worden wären als im bereits beurteilten Jahr 2011. Dass sich an den beurteilten Qualifikationsmerkmalen (insbesondere an der systematischen Vorgehensweise des Beschwerdeführers mit u.a. Reinvestition eines Grossteils der Erträge in den Gebäudeunterhalt und -ausbau sowie am hohen Fremdfinanzierungsgrad) etwas Grundlegendes geändert hätte, ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer dargetan. Im Gegenteil geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben (Replik vom 3. Dezember 2015 [act. G 7]), was er auch anlässlich der heutigen Verhandlung erneut schildert. Zwar ist eine Einkommensqualifikation für zukünftige Beitragsperioden nicht ohne Weiteres präjudizierend. Vielmehr ist grundsätzlich jedes Jahr für sich zu betrachten, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Damit ist auch gesagt, dass eine Qualifikation als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder aber beitragsfreier Kapitalertrag nicht schon deshalb willkürlich ist, weil sie von einer früheren Beurteilung abweicht. Ist aber - wie vorliegend - von gleich bleibenden tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, ist es folgerichtig, auch von einer unveränderten Qualifikation der Einkommen auszugehen. Es besteht damit unter diesem Blickwinkel von vornherein kein Anlass, in Bezug auf die Immobilienvermietung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im vorliegenden Verfahren nicht mehr von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. An dieser Qualifikation vermag auch die Veräusserung der drei Liegenschaften C.___ und D.___ in E.___ sowie am F.___ in G.___ nicht ohne Weiteres etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer auch mit den verbleibenden Liegenschaften immer noch substantielle - d.h. für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendige - Einnahmen erzielt. 2.2 Im Zuge des vorliegenden Verfahrens hat das Versicherungsgericht sodann die rechtskräftige Steuerveranlagung 2012 samt interkantonaler Steuerausscheidung eingeholt. Daraus ergibt sich nunmehr, dass die Steuerverwaltung die Liegenschaften in I., O., E., M. sowie in N.___ im Jahr 2012 zum Geschäftsvermögen, die selbstbewohnte Liegenschaft in P.___ sowie die restlichen Liegenschaften in E.___ und G., welch letzteren drei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an seine drei Söhne verschenkt, sich jedoch weiterhin die Nutzniessung daran vorbehalten hat, dagegen zum Privatvermögen zählt (act. G 14). In seiner Replik vom 3. Dezember 2015 macht der Beschwerdeführer dazu geltend, es sei ein Witz, dass sein Einfamilienhaus in E. und die beiden "Einfamilienhäuschen" in N.___ und O., die er ursprünglich für seine Söhne vorgesehen habe, als Geschäftsvermögen betrachtet würden. Die Liegenschaft in I. sowie die Attikawohnung in P.___ habe er 2014 an seine Ehefrau zu Alleineigentum verschenkt. Auch diese beiden Liegenschaften seien somit als Privatvermögen zu betrachten, so dass nur noch die beiden Liegenschaften K.___ und L.___ in M.___ zu seinem Privatvermögen (gemeint: Geschäftsvermögen?) zählten (act. G 7). In seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 zur Steuerveranlagung erklärt der Beschwerdeführer jedoch auch die beiden Liegenschaften in M.___ zu Privatvermögen (act. G 16). Dem ist entgegen zu halten, dass die Steuerverwaltung mit ihrer Einteilung grundsätzlich alle nicht selbst bewohnten oder an die Söhne veräusserten Liegenschaften als Geschäftsliegenschaften angesehen hat. Dies ist insofern nicht zu beanstanden, als alle diese Liegenschaften zu den - im Urteil AHV 2014/2 vom 19. März 2015 detailliert beschriebenen (vgl. Erwägung 3.2 f.) - systematisch erzielten Liegenschaftserträgen beitragen. Dies gilt denn auch für die beiden Einfamilienhäuser in N.___ und O., sind diese Liegenschaften doch unbestrittenermassen fremdvermietet, und auch für die Liegenschaft in I. (3 Wohnungen vermietet [vgl. die Ausführungen an der Gerichtssitzung vom 19. März 2015; AHV 2014/2 Erwägung 3.1 S. 8], wenn auch die darin befindliche Metzgerei nach Angaben des Beschwerdeführers
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Jahr 2012 an den Ehemann der Tochter seiner Frau vermietet war [vgl. Stellungnahme vom 5. April 2017, act. G 16 S. 2, was der Beschwerdeführer auch an der heutigen Verhandlung wiederum ausführt]) und erbringen Mieterträge von Fr. 18'000.-- (N.), Fr. 24'000.-- (O.) und Fr. 76'500.-- (I.) (vgl. Steuerveranlagung 2012 vom 29. Juli 2015 [act. G 14.1] und Stellungnahme vom 5. April 2017 [act. G 16]). Aus welchen Motiven der Beschwerdeführer die genannten Liegenschaften ursprünglich erworben hat, ist für die heutige Qualifikation als Geschäftsvermögen demgegenüber unerheblich. Die beiden Liegenschaften in M. sind als reine Renditeliegenschaften, welche nun noch die "Pensionskasse" des Beschwerdeführers darstellten (act. G 16 S. 3), ohne weiteres als Geschäftsliegenschaften anzusehen. Einzig bei der selbstbewohnten Liegenschaft in E.___ erscheint die steuerliche Behandlung als Geschäftsliegenschaft nicht plausibel. Weshalb die Steuerverwaltung auf diese Weise verfuhr, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es würde dem Beschwerdeführer jedoch keinen Vorteil bringen, wenn diese Liegenschaft zum Privatvermögen gezählt, also aus der Berechnung des Vermögensertrags herausgelöst würde. Gemäss Steuerveranlagung 2012 bringt diese Liegenschaft einen Ertrag (Eigenmietwert?) von Fr. 7'160.--; hingegen lässt die Steuerverwaltung Unterhaltskosten von Fr. 7'930.-- zum Abzug zu (act. G 14.1), sodass - selbst ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen - mehr Abzüge als Einnahmen wegfallen würden, das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ohne Berücksichtigung dieser Liegenschaft also grösser würde. Das Gleiche gilt für die Liegenschaft in N.___ (Ertrag Fr. 18'000.--, Liegenschaftenunterhalt Fr. 30'060.--, Schuldzinsen Fr. 2'606.--, Vermögensertrag netto Fr. -14'666.-- [vgl. Steuerausscheidung, act. G 14.2]). Würde man die drei Einfamilienhäuser aus der Berechnung herauslösen, bliebe das steuerbare Einkommen praktisch unverändert bzw. würde sich sogar um Fr. 334.-- erhöhen (Nettoertrag O.___ Fr. 15'102.--; Nettoertrag N.___ Fr. -14'666.-- [act. G 14.2]; Nettoertrag Q.___ [ohne Schuldzinsen] Fr. -770.-- [Fr. 7'160.-- - Fr. 7'930.--; act. G 14.1]), wobei der positive Saldo wegfallen würde, die negativen dagegen neu zum Einkommen hinzugerechnet werden müssten. In Bezug auf die nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst 2014 an seine Ehefrau verschenkten Liegenschaften ergibt sich für das vorliegend interessierende Beitragsjahr 2012 kein Anpassungsbedarf, wobei die Liegenschaft J.___ von der Steuerverwaltung und von der Beschwerdegegnerin ohnehin nicht als Geschäftsliegenschaft angerechnet wurde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem sich die Qualifikation der einzelnen Liegenschaften durch die Steuerverwaltung grundsätzlich als zweckmässig, im Fall der Liegenschaft Q.___ zwar nicht ohne Weiteres als richtig, für den Beschwerdeführer aber als vorteilhaft erweist, ist auch betreffend Beitragserhebung darauf abzustellen. Mithin sind die sechs von der Steuerverwaltung genannten Liegenschaften - anders als noch 2011 - nunmehr zum Geschäftsvermögen zu zählen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen sodann die aus der Vermietung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens erwirtschafteten Erträge Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen, ohne dass geprüft werden müsste, ob es sich bei der Vermietung um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt oder nicht (BGE 134 V 255 E. 4.2 f.). Selbst eine solche Prüfung führt vorliegend aber zu keinem anderen Ergebnis (vgl. vorstehende Erwägung 2.1). 2.3 In der korrigierten Meldung vom 6. Oktober 2015 gehen die Steuerverwaltung und in der Folge die Beschwerdegegnerin nunmehr von einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 102'410.-- aus. Dieses erscheint mit den gemäss Steuerveranlagung vom 29. Juli 2015 aufgeführten Erträgen und Aufwendungen für die Geschäftsliegenschaften vereinbar, wobei sich die anerkannten Schuldzinsen in Höhe von Fr. 46'352.-- betreffend die Liegenschaften in E.___ - wo sich solche des Privat- wie auch des Geschäftsvermögens befinden - an Hand der Steuerakten nicht liegenschaftengenau aufschlüsseln lassen (vgl. Steuerausscheidung [act. G 14.2]). Jedenfalls macht der Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht - ausser dem gleich noch zu behandelnden Vorbringen gegen die Aufrechnung der AHV- Beiträge - in seiner Duplik vom 3. Dezember 2015 und auch an der heutigen Verhandlung keine Einwände mehr geltend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Reduktion des gemeldeten Einkommens auf Fr. 102'410.-- der in der Beschwerde vom 1. September 2015 (Poststempel) noch monierte Einschluss der Ende 2011 veräusserten drei Liegenschaften nunmehr beseitigt worden ist. 2.4 Zu den ursprünglich aufgerechneten und ebenfalls beanstandeten AHV-Beiträgen in Höhe von Fr. 34'289.-- ist schliesslich zu sagen, dass seit 2012 die Ausgleichskassen die AHV-Beiträge selbstständig zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben, wobei das gemeldete Einkommen nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen ist (Art. 9 Abs. 4
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AHVG). Bei einem ursprünglich für 2012 gemeldeten Einkommen von Fr. 336'005.-- und einem geltenden Beitragssatz von 9,7 % ergab sich unter Berücksichtigung des Freibetrags für Personen im AHV-Rentenalter von Fr. 16'800.-- ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 353'400.-- (auf 100 Franken abgerundet; [Fr. 336'005.-- - Fr. 16'800.--] : 90,3 % x 100 %; vgl. WSN Ziff. 1170, 1177 und 1178) bzw. aufzurechnende AHV-Beiträge von Fr. 34'289.-- (Fr. 353'494.-- x 9,7 %). Nachdem nun das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 102'410.-- reduziert wurde, wird dementsprechend auch der aufzurechnende AHV-Beitrag nach der vorgestellten Regelung neu zu berechnen sein und dementsprechend geringer ausfallen. 2.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2015 beruhte noch auf einem gemeldeten Einkommen von Fr. 336'005.-- und ist deshalb aufzuheben. Wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2015 und anlässlich der heutigen Verhandlung beantragt, ist nunmehr von der Steuermeldung vom 6. Oktober 2015 und einem gemeldeten Einkommen von Fr. 102'410.-- auszugehen. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. August 2015 teilweise gutzuheissen. Die Streitsache ist alsdann zur neuen Festsetzung und Verfügung der AHV/IV/EO-Beiträge 2012 im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2015 aufgehoben und die Streitsache zur neuen Festsetzung und Verfügung der AHV/IV/EO-Beiträge 2012 im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es werden keine Gerichtskosten erhoben.