© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2013/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 05.09.2016 Entscheiddatum: 05.09.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 05.09.2016 Art. 17 und Art. 23 AHVV. Liquidationsgewinn aus Veräusserung von Inventar als massgebendes Einkommen. Bindung an die Einkommensmeldung der Steuerbehörde. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand der Uneinbringlichkeit der Forderung wurde im Steuerrekursverfahren rechtskräftig ausgeräumt. Da diese Frage unter die Bindungswirkung fällt, ist uneingeschränkt auf die Steuermeldung abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2016,AHV 2013/20).Entscheid vom 5. September 2016 Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2013/20 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand persönliche Beiträge 2009 (Liquidationsgewinn) Sachverhalt A. A.a A.___ war bis 31. August 2009 der Kantonalen Ausgleichskasse St. Gallen (nachfolgend: Sozialversicherungsanstalt) als Selbstständigerwerbende angeschlossen. Per 1. September 2009 verkauften sie und ihr Ehemann die Liegenschaft B.___ in C.___ samt Restaurant zu einem Preis von Fr. 1'710'000.-- an D.___ und E.___. Im Preis eingeschlossen war (offenbar) auch der Verkauf des Inventars, das (später) mit Fr. 200'000.-- bewertet wurde. Zur Abgeltung der Kaufsumme wurde unter anderem ein Namenschuldbrief mit einem Grundpfandrecht an der veräusserten Liegenschaft errichtet (act. G 8.1/2.7). Die Steuerbehörde berechnete in der Folge nebst der Grundstückgewinnsteuer für das Jahr 2009 auch ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 185'000.--. Dieses setzte sich zusammen aus dem Liquidationsgewinn des Inventars von Fr. 200'000.--, zuzüglich eines Betriebsgewinns von Fr. 4'000.--, abzüglich der zu leistenden AHV-Beiträge in Höhe von Fr. 19'000.-- (Veranlagungsberechnung vom 16. November 2010 [act. G 8.1/2.2]). A.b Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. November 2010 - der Gewinn sei mit Fr. 60'000.-- zu berücksichtigen - wurde mit Entscheiden vom 19. Mai 2011 abgewiesen und das steuerbare Einkommen 2009 der Ehegatten auf Fr. 232'200.-- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 230'600.-- (direkte Bundessteuer) festgesetzt, wobei jeweils von einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 185'000.-- ausgegangen wurde (act. G 8.1/1.1 und 1.2). Mit Entscheiden vom 22. Mai 2012 bestätigte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen die Anrechnung eines Liquidationsgewinns von Fr. 185'000.-- (inkl. angenommenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betriebsgewinn von Fr. 4'000.--), namentlich mit der Begründung, die Erfüllung der Forderung sei nicht als unsicher zu betrachten, zumal sie mit einem Grundpfand gesichert sei (act. G 9.1 und 9.2). Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. A.c Am 20. Oktober 2014 stellten F.___ und A.___ ein Revisionsbegehren gegen die Aufrechnung eines Liquidationsgewinns von Fr. 200'000.-- bzw. Fr. 185'000.--, da die Käufer das Inventar infolge Zahlungsschwierigkeiten noch nicht bezahlt hätten und die Verkäufer wohl darauf verzichten müssten (act. G 16). Die gegen den ablehnenden Revisionsentscheid vom 17. Februar 2015 erhobene Einsprache (direkte Bundessteuer) bzw. Rekurs (Kantons- und Gemeindesteuer) wurde mit Entscheid vom 22. September 2015 abgewiesen bzw. mit Abschreibungsverfügung der Verwaltungsrekurskommission vom 27. April 2015 mangels Leistung des Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben (act. G 22.1 und G 8.1). B. Am 23. Juli 2013 meldete die Steuerverwaltung der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen für das Steuerjahr 2009 ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 185'000.-- (act. G 13.2). In der Folge erliess die Sozialversicherungsanstalt am 5. August 2013 gegenüber A.___ eine Nachtragsverfügung betreffend die Beiträge für Selbstständigerwerbende im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2009. Dabei ging sie von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 204'400.-- aus (Fr. 185'000.-- zuzüglich aufzurechnende persönliche AHV-Beiträge von Fr. 19'420.--) und setzte die zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 19'709.60 fest (inkl. Verwaltungskosten). Am 7. August 2013 erliess sie zudem eine Verzugszinsverfügung in Höhe von Fr. 2'503.30 (Zinsenlauf vom 1. Januar 2011 bis zum 7. August 2013 [act. G 13.3 f.]). Die Einsprache vom 4. September 2013 (Datum Poststempel) - der Preis für das Inventar von Fr. 200'000.-- sei nie bezahlt worden; das Guthaben sei praktisch verloren - wies die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 22. November 2013 unter Hinweis auf die verbindliche Steuermeldung ab. Ausserdem sei unerheblich, ob Zahlungsströme tatsächlich geflossen seien. Der Liquiditätsgewinn entstehe unter anderem durch die Auflösung von stillen Reserven auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückstellungen, Wertberichtigungen und dergleichen. Die Auf¬lösung von stillen Reserven habe in der Regel keinen Einfluss auf den Cash Flow (act. G 13.10 und 17). C. C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Dezember 2013 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zudem sei das Verfahren zu sistieren, da die Beschwerdeführerin Anfang 2014 bei der Steuerverwaltung ein Revisionsgesuch einreichen werde. Vorliegend könne nicht auf die Steuerveranlagung abgestellt werden. Beim Verkauf der Liegenschaft mit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei ein Liquidationsgewinn von Fr. 185'000.-- berechnet worden, der vollständig auf dem mitverkauften Inventar beruhe. Dieses Inventar sei zwar verkauft und "besiegelt" worden, es sei jedoch nie Geld geflossen. Die Verkäuferin habe die vereinbarten Fr. 200'000.-- nie erhalten und es sei praktisch sicher, dass sie das Geld infolge der finanziellen Verhältnisse des Käufers nie erhalten werde. Das Guthaben bestehe rechtlich zwar noch, es sei aber praktisch verloren, da es nicht mehr eingefordert werden könne. Sie habe damit das Inventar gratis verkauft, weshalb auch kein Liquidationsgewinn resultiere (act. G 1). C.b Nachdem Abklärungen des Gerichts bei der Steuerverwaltung ergeben haben, dass bis August 2014 kein Revisionsgesuch hängig war, wurde das zwischenzeitlich sistierte Verfahren fortgesetzt und die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort aufgefordert. Diese beantragt am 2. September 2014 unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (act. G 13). C.c Am 19. September 2014 teilt die Beschwerdeführerin mündlich mit, nun doch die Einreichung eines Revisionsgesuchs bei der Steuerbehörde in Erwägung zu ziehen (act. G 15). Am 21. Oktober 2014 reicht sie dem Versicherungsgericht die Kopie eines vom 20. Oktober 2014 datierenden Revisionsbegehrens ein (act. G 16 [vgl. vorstehende Erw. A.c]). In der Folge wird das Beschwerdeverfahren erneut sistiert (act. G 17). C.d Am 2. November 2015 teilt das Kantonale Steueramt St. Gallen dem Versicherungsgericht mit, das Revisionsverfahren habe nun rechtskräftig
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgeschlossen werden können. Aus dem beiliegenden Entscheid vom 22. September 2015 ergibt sich, dass die gegen den abweisenden Revisionsentscheid vom 17. Februar 2015 erhobene Einsprache in Bezug auf die direkte Bundessteuer abgewiesen wird und dass der bei der Verwaltungsrekurskommission anhängig gemachte Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern mangels Begründung und mangels Leistung des Kostenvorschusses abgeschrieben wurde (act. G 22.1; vgl. auch Steuerakten [act. G 8.1]). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. November 2015 wird die Sistierung aufgehoben und der Schriftenwechsel abgeschlossen. Die angesetzte Frist zum Beschwerderückzug lässt die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen (act. G 23). Erwägungen 1. 1.1 Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10, AHVG) gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.101, AHVV]). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten (Art. 18 Abs. 2 DBG). 1.2 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Entscheid des Bundesgerichts 9C_471/2008 vom 10. November 2008 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 121 V 80 E. 2c S. 83 und 114 V 72 E. 2 S. 75). 2. 2.1 Beim vorliegend zu beurteilenden Einkommen ist weder umstritten, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt noch wie dieses zu qualifizieren oder wer dafür beitragspflichtig ist. Vielmehr ist im Prinzip dessen Höhe streitig, indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die Forderung sei infolge der behaupteten Uneinbringlichkeit mit Null zu veranschlagen. Mithin fällt der zu beurteilende Liquidationsgewinn unter die zuvor beschriebene Bindungswirkung. Ein Abweichen davon ist nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn die Steuermeldung klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGE 110 V 369 E. 2a). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass vorliegend nicht auf die Steuerveranlagung abgestellt werden könne. Der veranlagte Liquidationsgewinn von Fr. 185'000.-- beruhe voll und ganz auf dem für Fr. 200'000.-- verkauften Inventar. Dieses Inventar sei zwar verkauft und "besiegelt" worden, doch sei nie Geld geflossen. Sie habe die Fr. 200'000.-- nie erhalten, und es sei praktisch sicher, dass sie das Geld
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte infolge der finanziellen Verhältnisse der Käufer auch nie erhalten werde. Mithin macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es handle sich beim aufgerechneten Liquidations- bzw. Kapitalgewinn nicht um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vielmehr macht sie wiederum - wie bereits im Steuerrekursverfahren - lediglich geltend, die Forderung sei uneinbringlich. Mit dieser Argumentation hat sich die Verwaltungsrekurskommission in ihrem Entscheid vom 22. Mai 2012 jedoch bereits auseinander gesetzt und ist zum Schluss gelangt, die Erfüllung der Forderung sei nicht als unsicher anzusehen. Das Einkommen gelte damit als erzielt. Sollte sich die Forderung später als uneinbringlich erweisen, liege ein privater Kapitalverlust vor (act. G 9.2). Obwohl etwas fraglich erscheint, ob das Inventar tatsächlich Fr. 200'000.-- wert ist (Im Kaufvertrag vom 3. Februar 2009 (Entwurf [act. G 8.1/2.7]) wird dieses nicht erwähnt; es wurde ein Gesamtpreis für die Liegenschaft von Fr. 1'710'000.-- vereinbart und die Käufer haben es offenbar lediglich mit Fr. 15'000.-- bilanziert [act. G 8.1]), geht die Beschwerdeführerin selber stets davon aus, das Inventar sei für Fr. 200'000.-- verkauft worden. Im Veranlagungsverfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer machte die Beschwerdeführerin bzw. machten die Eheleute A.___ und F.___ einen Abzug von Fr. 200'000.-- für das Inventar geltend, sodass die Grundstückgewinnsteuer auf Basis eines anrechenbaren Veräusserungserlöses von Fr. 1'510'000.-- berechnet wurde (act. G 8.1/2.7). Im Veranlagungsverfahren betreffend Einkommenssteuer machten sie sowohl im Einsprache- als auch im anschliessenden Rekursverfahren jeweils nur die angebliche Uneinbringlichkeit der Forderung geltend. So blieb etwa unbestritten, dass die Erstehungskosten des Inventars unberücksichtigt blieben (die Steuerverwaltung versuchte diese im Einspracheverfahren zu erheben, der Ehegatte der Beschwerdeführerin konnte die entsprechenden Belege jedoch nicht beibringen [act. G 8.1/1.1]). Das Revisionsbegehren vom 20. Oktober 2014 wurde wiederum mit der Argumentation der Uneinbringlichkeit der Forderung begründet (act. G 16). Die gegen den abweisenden Revisionsentscheid vom 17. Februar 2015 eingereichte Einsprache/Rekurs vom 13. März 2015 enthielt schliesslich gar keine Begründung mehr (act. G 8.1). Dementsprechend schrieb die Verwaltungsrekurskommission das Verfahren mit Abschreibungsverfügung vom 27. April 2015 ab (Kantons- und Gemeindesteuern [act. G 8.1]). In der Folge wies auch das Kantonale Steueramt die Einsprache (direkte Bundessteuer) mit Entscheid vom 22. September 2015 ab (act. G 22.1). Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Verkaufserlös für das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Inventar von Fr. 200'000.-- in steuerlicher Hinsicht rechtskräftig als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt wurde (zuzüglich Betriebsgewinn von Fr. 4'000.--, abzüglich AHV-Beiträge von Fr. 19'000.--). Nachdem die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden, die AHV-Beitragspflicht betreffenden Verfahren wiederum nur die im Steuerveranlagungsverfahren bereits rechtskräftig ausgeräumten Einwände geltend macht, kann nicht von der Steuermeldung abgewichen werden. Dementsprechend ist auch in Bezug auf die Beitragspflicht ein Einkommen aus Liquidations- bzw. Kapitalgewinn in der Höhe von Fr. 200'000.-- anzurechnen. Zuzüglich des Halbjahresgewinns von Fr. 4'000.-- ergibt sich ein massgebendes Einkommen von Fr. 204'000.--. Hingegen erscheint nicht plausibel, dass die Steuerverwaltung Fr. 19'000.-- für bezahlte AHV-Beiträge abzieht, die Beschwerdegegnerin dagegen persönliche Beiträge in Höhe von Fr. 19'420.-- (statt Fr. 19'000.--) aufrechnet. Bis Ende 2011 hatten die Steuerbehörden die effektiv in Abzug gebrachten bzw. steuerlich anerkannten AHV-Beiträge bei der Meldung wieder aufzurechnen. Mit dem per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 4 AHVG wurde die Aufrechnung dagegen wieder auf die Ausgleichskassen übertragen. Gemäss Bundesgericht nahm der Gesetzgeber bewusst in Kauf, dass die durch die Ausgleichskasse aufzurechnenden AHV-Beiträge nicht unbedingt den von den Steuerbehörden zum Abzug zugelassenen Beiträgen entsprechen [BGE 139 V 537 E. 4.2 und 5.4]). Nachdem Art. 9 Abs. 4 AHVG erst per 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, sind - entsprechend der früheren Regelung - das massgebende Einkommen geringfügig auf Fr. 204'000.-- zu korrigieren und die Verzugszinsen entsprechend anzupassen. Dies entspricht faktisch der Berichtigung einer Rundungsdifferenz. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2013 sowie die diesem zu Grunde liegende Nachtragsverfügung 5. August 2013 erweisen sich damit grundsätzlich als korrekt. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, wobei die Beschwerdegegnerin die Korrektur im Sinn der Erwägungen vorzunehmen haben wird. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das massgebende Einkommen 2009 wird auf Fr. 204'000.-- festgesetzt. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.