St.Gallen Sonstiges 15.08.2014 AHV 2013/13

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2013/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 15.08.2014 Entscheiddatum: 15.08.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2014 Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 23 Abs. 1 und 2 sowie Art. 24 Abs. 1 ZGB. Versicherungsunterstellung eines Weltenbummlers aufgrund Wohnsitznahme im Ausland zweifellos unrichtig. Wiedererwägung der Beitragsverfügungen. Rückabwicklung ex tunc (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2014, AHV 2013/13).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, VersicherungsrichterinnenKarin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 15. August 2014 in Sachen A., c/o B., Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Entlassung aus der Versicherungs- und Beitragspflicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A., bezahlte - soweit ersichtlich - seit spätestens 1988 persönliche AHV/IV/EO- Beiträge an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (act. G 9.48). Am 7. Mai 2013 verfügte diese die Entlassung von A. aus der Versicherungs- und Beitragspflicht rückwirkend ab 1. Januar 2003. Zur Begründung führte sie aus, anlässlich einer Nachfrage bei der Gemeinde C.___ sei im Nachhinein festgestellt worden, dass A.___ zu Unrecht als Nichterwerbstätiger bei ihr unterstellt gewesen sei. Die Gemeinde C.___ habe mitgeteilt, er habe seinen Wohnsitz bereits 19__ ins Ausland verlegt. Mit dem Wegzug ins Ausland habe er den Lebensmittelpunkt verlegt. Er erfülle daher seit der Erfassung als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 1984 keine obligatorische Versicherungsvoraussetzung in der AHV/IV. Die ab 2003 bezahlten Beiträge würden zurückbezahlt, was im Rahmen der 10-jährigen Verjährungsfrist ab zu Unrecht geleisteter Zahlung zulässig sei (act. G 9.19). A.b Dagegen liess A.___ am 20. Mai 2013 vorsorglich Einsprache erheben (act. G 9.22), die er am 20. Juni 2013 ergänzend begründete. Er brachte vor, von 1979 und vor 1984 sei er in D.___ gemeldet gewesen, wo ihm vom Lohn als Angestellter die AHV- Beiträge abgezogen worden seien. 1984 sei seine AHV-Mitgliedschaft als nichterwerbstätiger Weltenbummler im Einvernehmen mit der C.___ AHV-Behörde erfasst worden. Er habe seine AHV/IV/EO-Beiträge immer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einbezahlt. Er habe bis 1984 und auch in den nachfolgenden Jahren nie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in irgendeinem Ausland begründet. Ferner habe er weiterhin Steuern sowie Krankenkassenprämien in der Schweiz bezahlt. Er habe bei seiner Mutter und bei seiner Schwester gewohnt, kurz vorbeigeschaut und sei dann wieder weggegangen. Zwischen seinen Reisen sei er immer wieder kurz in die Schweiz zurückgekehrt und habe seine Planungen für die nachfolgende Reise ausgeführt. 2003 habe er erstmals in seinem Leben einen offiziellen und legalen Wohnsitz in E.___ genommen. C.___ sei weiterhin sein heimatlicher Stützpunkt. Die Beamtin der schweizerischen Botschaft in F.___ habe bei der Klärung der Heiratsformalitäten gesagt: "Herr A., Sie müssen noch AHV haben", worauf er freundlich und stolz erwidert habe: "Ich habe schon AHV in C.". Die Beamtin habe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hierzu abschliessend gesagt: "Dann ist das alles in Ordnung." Dies zeige, dass keine AHV-rechtliche Orientierung in der Botschaft stattgefunden habe, insbesondere auch nicht bezüglich der freiwilligen Versicherungsmöglichkeit (act. G 9.29; vgl. auch E-Mail vom 4. Juni 2013, act. G 4.25). A.c In Würdigung der Vorbringen von A.___ gelangte die zuständige Sachbearbeiterin zur Auffassung, dass jener spätestens ab dem Jahr 2003 nicht mehr Wohnsitz in C., sondern in E. habe. Damit sei der Ausschluss aus der AHV/IV/EO-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige (Weltreisender) zumindest ab dem Jahr 2003 gegeben (act. G 9.31). Mit Entscheid vom 22. Juli 2013 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Hinsichtlich des von A.___ geschilderten Vorgangs auf der Botschaft führte sie aus, ob diese ihre Pflichten korrekt wahrgenommen habe, könne an dieser Stelle nicht mehr geprüft werden. Die Aussagen des Einsprechers liessen jedoch darauf schliessen, dass die in der Einsprachebegründung erwähnte Botschaftsmitarbeiterin davon habe ausgehen dürfen, dass die AHV/IV/EO-Angelegenheit bereits in der Schweiz vor der Abreise geregelt worden sei, habe sie doch den Einsprecher explizit auf die Problematik angesprochen. Dass dieser mangels Mitteilung der Wohnsitzverlegung ins Ausland an ein zuständiges Amt in der Schweiz noch als obligatorisch versichert angesehen worden sei, habe die Botschaftsmitarbeiterin wohl kaum erahnen können (act. G 9.33). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. September 2013. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung. Die Begründung lautet im Wesentlichen ähnlich wie diejenige der Eingabe vom 20. Juni 2013 (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 7. Oktober 2013 unter Verweis auf die Erwägungen des Einspracheentscheids die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.c Am 4. März 2014 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu den von der Beschwerdegegnerin edierten Akten. Er bringt vor, er habe nicht nur von 1984 bis 2003 nie einen Wohnsitz im Ausland begründet, sondern auch nach seiner Eheschliessung in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.. Er sei weiterhin auf Reisen gewesen und die Reiserei habe eigentlich erst mit der internationalen Finanzkrise perpetuell an Schwung verloren. Er sei bloss vorübergehend in F. (act. G 16). B.d Die Beschwerdegegnerin hat die Frist für eine Stellungnahme unbenützt verstreichen lassen (act. G 17). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des per 1. Januar 2003 angeordneten Ausschlusses aus der obligatorischen AHV/IV/ EO-Versicherung. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). 1.2 Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zurückfordern (Art. 41 Satz 1 AHVV). Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG (Art. 41 Satz 2 AHVV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet die absolute Verwirkungsnorm gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG, wonach "zuviel bezahlte Beiträge" an Beitragspflichtige nach fünf Jahren nicht mehr rückzahlbar sind, keine Anwendung auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter. Dies bedeutet, dass diese Zahlungen von der Behörde im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zehn Jahren zurückzuerstatten und insoweit nicht rentenbildend sind (BGE 97 V 144 und 127 V 210 f. E. 1a mit weiteren Hinweisen). 2. Vorab ist die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen für die Jahre 2003 bis 2013 (act. G 9.4 ff.) erfüllt sind. 2.1 Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die nachträgliche Aberkennung der Versicherteneigenschaft bedarf grundsätzlich eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung, prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG), es sei denn, die beantragte Unterstellung verstosse gegen das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Ein Rechtsmissbrauch ist von der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht worden noch ergeben sich hierfür Hinweise aus den Akten. 2.2 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Verfügung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_368/2012, E. 2.2). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich bislang nicht näher mit der Frage nach der Zulässigkeit des Rückkommens auf die rechtskräftigen Beitragsverfügungen auseinandergesetzt. Aus der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids lässt sich indessen entnehmen, dass sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss seinen eigenen Angaben seit 2003 Wohnsitz in E.___ und die den Beitragsverfügungen der Jahre 2003 bis 2013 zugrunde liegende Annahme, der Beschwerdeführer habe Wohnsitz in der Schweiz gehabt, sei zweifellos unrichtig. Was die Beitragsverfügung für das Jahr 2003 vom 31. Januar 2003 anbelangt, gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 4. Juni 2013 ausführte, "anschliessend" an seine Eheschliessung habe er Wohnsitz in E.___ genommen (act. G 9.25-2), wobei sich weder der genaue Zeitpunkt der Eheschliessung noch derjenige der Wohnsitznahme aus den Akten ergibt. 2.4 Laut Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verweilens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben kann. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass als Wohnsitz einer Person der Ort gilt, an dem sich faktisch der Mittel- oder Schwerpunkt (BGE 97 II 3 E. 3) ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Interessen erkennen lassen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 312 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.5 2.5.1 Im Einspracheverfahren führte der Beschwerdeführer aus, "ich hatte bis 2003 nie einen neuen Wohnsitz im Ausland erworben", "ich bin seit 10 Jahren Auslandschweizer mit Wohnsitz in F.", "anschliessend an meine Eheschliessung habe ich Wohnsitz in E. genommen" (act. G 9.25-2), "2003 habe ich erstmals in meinem Leben einen offiziellen und legalen Wohnsitz im Ausland angenommen" (act. G 9.29-1). Diese Angaben des Beschwerdeführers bilden ein wichtiges Indiz für die Verlagerung des Wohnsitzes im Jahr 2003, auch wenn er im Beschwerdeverfahren nachträglich hinsichtlich der Wohnsitznahme in E.___ eine davon abweichende Auffassung vertritt (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5.2 Entscheidend ist weiter, dass die sozialen Bindungen ihren Schwerpunkt in E.___ haben. Der Beschwerdeführer heiratete 2003 eine F.in (act. G 9.29-2) und hält sich - wenn auch unterbrochen durch die geltend gemachte rege Reisetätigkeit - in E. auf (siehe auch die Aussage "ganz normal als anstaendiger Mensch in E.___ lebend"; act. G 9.29-1; "Und meine Frau und ich, wir sind jetzt in E., global vernetzt und uebermorgen woanders", act. G 1, S. 4). Dort wohnt er im Hotel der Familie seiner Ehegattin (act. G 16, S. 3). Als Hausmann in E. beschäftige er sich vor allem mit Haushalten etc. (act. G 9.29-2; siehe auch act. G 9.25-3). Weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich ferner Hinweise für bedeutende wirtschaftliche oder soziale Bindungen in der Schweiz, die der Annahme der Verlagerung des Wohnsitzes nach E.___ entgegenstünden. 2.5.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung lediglich bis ins Jahr 2003 in der Schweiz obligatorisch krankenversichert gewesen ist ("auch Kranken-Kassen Gebuehren von 1984 bis 2003 nachweislich bei G.___ [...] bezahlt". Auch sei dort bei letztwöchiger Nachfrage bestätigt worden, "mich jederzeit wieder willkommen aufzunehmen"; act. G 9.25-2; zur in E.___ bestehenden Krankenversicherung siehe act. G 1, S. 3). Des Weiteren ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in C.___ zwischen 1984 und 2003 nachweislich auch Steuern bezahlt (act. G 9.25-2), zu schliessen, dass seither keine Steuerpflicht mehr in der Schweiz bestanden hat (vgl. auch die erwähnte Rechnung des "Notars" aus dem Jahr 2004 für "AHV- und Steuerabklaerung", act. G 9.25-2). 2.6 Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt der persönlichen Lebensinteressen des Beschwerdeführers nach der Eheschliessung im Jahr 2003 von C.___ nach E.___ verlagert hat, weshalb er danach zu Unrecht obligatorisch versichert war und die danach ergangenen Beitragsverfügungen zweifellos unrichtig und einer Wiedererwägung zugänglich sind, zumal deren Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung ist. 3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe anlässlich der Eheschliessung in der schweizerischen Botschaft im Jahr 2003 eine falsche bzw. unvollständige Auskunft erhalten (act. G 1, S. 5).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der den Bürger und die Bürgerin im berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Bei unterbliebener - gebotener - Auskunft gelten diese Grundsätze analog (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen; BGE 131 V 480 f. E. 5). 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 263 f. E. 3b). Die Beweislast der falschen Auskunft trägt diejenige Partei, die aus ihrem Vorhandensein Rechte ableitet, mithin im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer. 3.3 Aus der knappen Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass das Thema AHV-Versicherung anlässlich der Eheschliessung in der schweizerischen Botschaft zumindest angesprochen wurde (act. G 1, S. 5). Der konkrete und vollständige Inhalt des damaligen Gesprächs, das inzwischen mehr als zehn Jahre zurückliegt, lässt sich vorliegend nicht aus den Akten rekonstruieren. Aus der Antwort des Konsuls der schweizerischen Botschaft in F.___ vom 15. August 2013 ergibt sich, dass die fragliche Botschaftsmitarbeiterin seit acht Jahren nicht mehr für die Botschaft tätig ist und die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damaligen Umstände nicht mehr rekonstruierbar sind ("[...] wir wissen nicht, aus welchem Grund Sie damals so schlecht behandelt wurden"; act. G 1, S. 9). Von weiteren Abklärungen sind angesichts der seither vergangenen Zeit keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 148 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2010, 8C_663/2010, E. 5.1). Der Beschwerdeführer kann sich damit mangels Nachweises einer Auskunftspflichtverletzung nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen. 4. Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin per Wohnsitznahme in E.___ vorgenommene rückwirkende Ausschluss nicht zu beanstanden. Wie in E. 1.2 erwähnt, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Rückzahlbarkeit von Beiträgen an nichtversicherte Personen eine 10-jährige Verwirkungsfrist, welche somit die Rückwirkung des Ausschlusses aus der obligatorischen AHV/IV/EO-Versicherung zeitlich begrenzt, da die weiter zurückliegenden Beiträge als rentenbildend zu betrachten sind (vgl. BGE 97 V 144, 127 V 210 E.1a). Vorliegend können die nicht geschuldeten Beiträge für maximal zehn Jahre, welche der Verfügung vom 7. Mai 2013 vorausgegangen sind, d.h. für die Zeit ab Januar 2003, zurückbezahlt werden (vgl. BGE 101 V 182 f. E. 1b); der Ausschluss kann ebenfalls maximal auf diesen Zeitpunkt zurück verfügt werden, selbst wenn die Wohnsitzverlegung nach E.___ noch vorher erfolgt sein sollte. Soweit die Wohnsitzverlegung ins Ausland nach Januar 2003 erfolgt ist, hat dieser Zeitpunkt als massgebend für die Rückzahlbarkeit und den Ausschluss zu gelten. Allerdings ergibt sich weder der genaue Zeitpunkt der Eheschliessung noch derjenige der im Anschluss ("anschliessend", act. G 9.25-2) daran erfolgten Wohnsitznahme in E.___ aus den Akten (vgl. vorstehende E. 2.3). Die Sache ist deshalb zur Abklärung des genauen Zeitpunkts der Wohnsitznahme bzw. des damit verbundenen Ausschlusses aus der obligatorischen AHV/IV/EO-Versicherung und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der freiwilligen Versicherungsmöglichkeit auf die Rechtsprechung aufmerksam zu machen, wonach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung gutgläubig fortgesetzte Entrichtung der zuvor als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge allenfalls der schriftlichen Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung nach Art. 7 f. der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) gleichzusetzen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 29. März 2005, H 245/04, E. 4.4 mit Hinweis). Da die freiwillige Versicherung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann nicht geprüft werden, ob vorliegend die unrichtige, fortgesetzte Beitragsentrichtung über das Jahr 2003 hinaus als Beitrittserklärung gewertet werden kann und ob die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer steht es indessen frei, sich erneut (eine erste Anfrage blieb offenbar unbeantwortet: "Die ZAS hat keine Zeit mir zu antworten", act. G 9.29-2) bei der für die freiwillige Versicherung zuständigen Behörde (Schweizerische Ausgleichskasse; Art. 2 VFV) zu melden. 6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2013 aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend den Zeitpunkt der Wohnsitznahme in E.___ und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
  2. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend den Zeitpunkt der Wohnsitznahme in E.___ und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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SG_KGN_999, AHV 2013/13
Entscheidungsdatum
15.08.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026