St.Gallen Sonstiges 04.08.2011 AHV 2011/3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2011/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 04.08.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 04.08.2011 Art. 13 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2, Art. 14e der Verordnung (EWG) 1408/71 sowie Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AHVV. Ein nicht mehr aktiver deutscher Beamte ist für das gesamte in der Schweiz und Deutschland erzielte selbstständige Erwerbseinkommen in der Schweiz beitragspflichtig (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2011, AHV 2011/3). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2011. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 4. August 2011 in Sachen A., Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend persönliche Beiträge 2005 und 2006 (Beamte, Art. 14e VO 1408/71) Sachverhalt: A. A.a A. ist seit 1. Januar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, als Selbstständigerwerbender angeschlossen (act. G 4.22). Er hat Wohnsitz in der Schweiz und übt sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus (act. G 4.10). A.b In der Beitragsverfügung vom 15. April 2008 setzte die Ausgleichskasse die vom Versicherten zu entrichtenden Beiträge für das Jahr 2003 auf Fr. 2'443.80 fest (act. G 4.6-6). Am 20. März 2009 erliess sie Nachtragsverfügungen, worin sie Beiträge für das Jahr 2004 von Fr. 15'060.60 (act. G 4.1-1) und für das Jahr 2005 von Fr. 547.20 (act. G 4.1.-2) nachforderte. In der Nachtragsverfügung vom 22. Dezember 2009 setzte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie die für das Jahr 2006 noch zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 24'886.20 fest (act. G 4.3). A.c Gegen die Nachtragsverfügung vom 22. Dezember 2009 erhob der Versicherte am 29. Dezember 2009 Einsprache und beantragte, dass die Nachtragsverfügung entsprechend dem steuerbaren Einkommen der Steuerveranlagung 2006 für die direkte Bundessteuer zu korrigieren sei (act. G 4.4). Gleichentags gelangte er an die Ausgleichskasse und verlangte, dass auch die Beitragsverfügungen für die Jahre 2003 bis 2005 entsprechend dem steuerbaren Einkommen zu korrigieren seien (act. G 4.6-5). A.d Am 25. Januar 2010 verfügte die Ausgleichskasse für das Jahr 2010 Akontobeiträge von Fr. 2'361.60 (act. G 4.8). Sie teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 12. Juli 2010 mit, dass für die Beitragsbemessung betreffend das Jahr 2005 lediglich das Einkommen aus der Schweiz berücksichtigt worden sei, nicht jedoch das in Deutschland erzielte (act. G 4.11). Deshalb forderte sie in der Nachtragsverfügung vom 20. Juli 2010 für das Jahr 2005 Beiträge in der Höhe von Fr. 17'936.40 nach (act. G 4.12). A.e Im Schreiben vom 20. Juli 2010 bestritt der Versicherte, dass er in der Schweiz versicherungspflichtig sei. Er sei früher Bürgermeister der Stadt B.___ und als solcher Beamter im Sinn des deutschen Beamtengesetzes gewesen. Die Beamteneigenschaft bestehe grundsätzlich lebenslang, so dass seine (Alters-)Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sei. Daneben bestünde keine Versicherungspflicht mehr in einem anderen Staat (act. G 4.14). A.f Gegen die Nachtragsverfügung vom 20. Juli 2010 betreffend die Beiträge für das Jahr 2005 erhob der Versicherte am 26. Juli 2010 Einsprache (act. G 4.15). In der vom Treuhänder verfassten ergänzenden Begründung, machte dieser geltend, dass die Nachtragsverfügung für das Jahr 2005 auf der Grundlage des steuerbaren Einkommens zu korrigieren sei (act. G 4.16). A.g Auf Nachfrage der Ausgleichskasse hin reichte der Versicherte zum Nachweis seiner Beamtenstellung die aktuellste Versorgungsberechnung des Kommunalen Ver- sorgungsverbandes ein (Schreiben vom 27. August 2010, act. G 4.21).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Im Entscheid vom 14. Dezember 2010 vereinigte die Ausgleichskasse die Einsprachen vom 29. Dezember 2009 und vom 26. Juli "resp." 6. August 2010 und wies sie ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass der geltend gemachte Art. 14e VO (EWG) 1408/71 nur anwendbar sei für Beamte in aktiver Stellung. Da der Versicherte keine aktive Beamtentätigkeit mehr ausübe, unterliege er somit nicht dieser Bestimmung. Vielmehr unterliege er den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohne, was vorliegend die Schweiz sei. Für die Beitragshöhe sei das gesamte Erwerbseinkommen des Versicherten massgebend, also das in der Schweiz und in Deutschland erzielte (act. G 4.23). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Januar 2011. Der Beschwerdeführer beantragt dessen Aufhebung. Er führt im Wesentlichen aus, dass Art. 14e VO (EWG) 1408/71 keine Unterscheidung zwischen aktiven und Ruhestandsbeamten treffe. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin habe zur Folge, dass er durch Sozialabgaben des Wohnsitzstaates belastet werde, seine Bezüge also zum einen durch den Dienstherrenstaat gekürzt und zum anderen durch den Wohnsitzstaat zusätzlich der Sozialversicherungspflicht unterstellt würden. Derartige Doppelbelastungen sollten durch die genannte Verordnungsbestimmung gerade verhindert werden. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass der Einspracheentscheid mangelhaft begründet sei (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 25. Februar 2011 auf eine begründete Beschwerdeantwort und beantragt unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c In der Eingabe vom 29. März 2011 hält der Beschwerdeführer an seiner Argumentation und dem gestellten Beschwerdeantrag fest (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (act. G 8). Erwägungen: 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2010, worin ausschliesslich die Einsprache vom 29. Dezember 2009 betreffend die Nachtragsverfügung für die Beiträge des Jahres 2006 vom 22. Dezember 2009 (act. G 4.4) und diejenige vom 26. Juli 2010 betreffend die Nachtragsverfügung für die Beiträge des Jahres 2005 vom 20. Juli 2010 (act. G 4.15) beurteilt wurden (act. G 4.23). Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die von der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 15. April 2008 (act. G 4.6-6) und vom 20. März 2009 (act. G 4.1-1) festgesetzten Beiträge für die Jahre 2003 und 2004. 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (act. G 1, S. 3 f.). 2.1 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist der Versicherungsträger verpflichtet, sich mit den Vorbringen der Partei auseinander zu setzen, um dem Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör Genüge zu tun. Dies schliesst etwa aus, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 42 Rz 5). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein Mindestanspruch auf Begründung einer Verfügung. Die Begründung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1705 f.). 2.2 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass auf den umstrittenen internationalen Sachverhalt im Sinn von Art. 153a des Bundesgesetzes über die Alters-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) europäisches Recht zu beachten ist. Die Beschwerdegegnerin brachte im angefochtenen Einspracheentscheid vor, dass sie den fraglichen Art. 14e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [SR. 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO]) vorliegend nicht für anwendbar hält. Sie vertrat dabei den Standpunkt, dass diese Bestimmung lediglich auf aktive Beamte Anwendung finde (act. G 4.23). Es ist zwar einzuräumen, dass sich die Beschwerdegegnerin dabei knapp fasste, doch kommt es primär auf die Qualität der Aussage und nicht auf ihre Länge an. Die Beschwerdegegnerin legte hinreichend dar, weshalb aus ihrer Sicht der Tatbestand der fraglichen Norm nicht erfüllt sei. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den ebenfalls kurz begründeten Einsprachen vom 29. Dezember 2009 (act. G 4.4) und vom 26. Juli 2010 (act. G 4.15) sowie Stellungnahmen vom 20. Juli 2010 (act. G 4.14) und 27. August 2010 (act. G 4.21) keine Gesichtspunkte vorbrachte, die im Einspracheentscheid einer vertieften Auseinandersetzung bedurft hätten. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. 3. In materieller Hinsicht ist für die Jahre 2005 und 2006 zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in der Schweiz eine Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht besteht. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass auch nicht mehr aktive Beamte mit Blick auf Art. 14e VO von einer Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen seien. 3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, versichert. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Art. 13 Abs. 1 VO sieht die Unterstellung unter die Gesetzgebung eines einzigen Staates vor. Staatsangehörige der Schweiz oder der EU, die gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten der EU

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder in der Schweiz und der EU eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind in ihrem Wohnsitzstaat versichert, sofern sie einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit dort ausüben. Arbeiten sie nicht in ihrem Wohnsitzstaat, sind sie im Staat versichert, in dem sie die Haupttätigkeit ausüben (Art. 14a Abs. 2 VO). Eine Person, für die Art. 14 Abs. 2 und 3, Art. 14a Abs. 2, 3 und 4, Art. 14c lit. a oder Art. 14e VO gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (Art. 14d Abs. 1 VO). Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte in einem Mitgliedstaat versichert sind und gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder selbstständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e VO). 3.2 Soweit ersichtlich hatte die Rechtsprechung bislang die Frage nicht zu beantworten, ob Art. 14e VO nur auf aktive Beamte Anwendung findet. In der deutschsprachigen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass ausschliesslich aktive Beamte den Adressatenkreis von Art. 14e VO bilden (Heinz-Dietrich Steinmeyer, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Auflage, Baden-Baden 2003, N 2 zu Art. 14e; "Bei Beschäftigung in unterschiedlichem Status [...]"; EURES interalp, Broschüre für Grenzgängerinnen und Grenzgänger einschliesslich Informationen zum selbstständigen Arbeiten über die Grenze für die bayerisch-österreichische Grenzregion, 2009, S. 41: "Trifft eine selbstständige Tätigkeit in einem der beiden Staaten mit einer BeamtInnentätigkeit im anderen Staat zusammen, [...]"; KPMG, IES Newsletter, Februar 2010, S. 8: "Diese Vorschrift ist nur auf aktive Beamte, nicht auf Pensionäre anzuwenden."). Auch die Deutsche Rentenversicherung erteilt auf ihrer Internetseite "Rechtliche Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" folgende Auskunft: "Art. 14e VO regelt die Fälle einer gleichzeitigen Beschäftigung/Tätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten neben einer Beamtentätigkeit" (Download unter: http://www.deutsche- rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=EWGV1408-71ART14ER1.2). Dieser Auffassung ist zu folgen, zumal sie durch den Wortlaut der englischen Fassung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 14e VO: "A person who is simulaneously employed as a civil servant or a person treated as such [...]") und der französischen Fassung (Art. 14 VO: "Une personne qui, simultanément, est employée comme fonctionnaire ou personnel assimilé [...]") bestätigt wird. Im Übrigen entspricht diese Auslegung auch dem Zweck der Art. 13 ff. VO, der in der Verhinderung von mit einer Doppelversicherung verbundenen doppelten Beitragsbelastung besteht (vgl. Steinmeyer, a.a.O., N 1 zu Art. 13). Bei pensionierten Beamten besteht zwangsläufig keine Gefahr einer doppelten Beitragsbelastung, da sie keinen Beamtenlohn mehr erzielen, auf dem vom (ehemaligen) Dienstherrenstaat Beiträge erhoben werden. Dies wird durch die vom Beschwerdeführer eingereichte Bezügemitteilung vom 1. August 2010 bestätigt. Aus der darin enthaltenen Rentenberechnung lässt sich nicht entnehmen, dass auf den Rentenleistungen sozialversicherungsrechtliche Beiträge erhoben werden, die zusammen mit den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beiträgen zu einer Doppelbelastung führen könnten. 3.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Rentenbezüge aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit gekürzt würden (act. G 1, S. 4), vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Denn der Beschwerdeführer verkennt bei seinem Standpunkt, dass die allfällige Kürzung seiner Rentenleistungen einzig der Verhinderung von Überentschädigungen dient und damit nicht im Zusammenhang mit der Beitragserhebung oder einer Versicherungspflicht steht. 3.4 In Nachachtung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2 VO sowie Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), wonach grundsätzlich das gesamte im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehört, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das gesamte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers der Beitragspflicht in der Schweiz unterstellt. 4. Was die Verfügung vom 20. Juli 2010 betreffend das Beitragsjahr 2005 anbelangt (act. G 4.12), so gilt es zu beachten, dass für diesen Zeitraum bereits eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung besteht (Verfügung vom 20. März 2009, act. G 4.1-2). Die sexies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Verfügung vom 20. Juli 2010 übersehen, dass formell rechtskräftig festgesetzte Beiträge nur dann zum Gegenstand einer neuen, anderslautenden Verwaltungsverfügung gemacht werden dürfen, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Zu prüfen ist damit, ob ein Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung oder prozessualen Revision vorliegt. Die Beschwerdegegnerin legte weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren dar, auf welchen Rückkommenstitel sie die Verfügung vom 20. Juli 2010 stützt. 4.1 Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind nicht erfüllt. Denn es fehlt vorliegend an prozessualrevisionsrechtlich relevanten Tatsachen oder Beweismitteln, die zur Zeit der Verfügung vom 20. März 2009 schon bestanden haben und welche die Beschwerdegegnerin unverschuldeterweise nicht in das frühere Verfahren einbringen konnte (vgl. SVR 1997 EL Nr. 36 S. 108 E. 3b/bb). 4.2 Wiedererwägungsweise darf ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 4.2.1 Ob die Unrichtigkeit im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos ist, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit dem Kriterium der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 31 mit Hinweisen). Eine Wiedererwägung kann des Weiteren nur dann vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Eine erhebliche Bedeutung ist insbesondere dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 33 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.2.2 Die Voraussetzung der Erheblichkeit ist mit Blick auf einen Differenzbetrag von knapp Fr. 18'000.-- (vgl. act. G 4.12) zu bejahen. Gleiches gilt auch für das Erfordernis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Zweifellosigkeit. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der ursprünglichen Verfügung lediglich das vom Beschwerdeführer in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen (act. G 4.1-2 und G 4.11). Dies ist mit Blick auf Art. 14a Abs. 2 VO und Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AHVV, wonach das gesamte im In- und Ausland erzielte Erwerbseinkommen der Beitragspflicht in der Schweiz unterliegt, zweifellos unrichtig. Gestützt auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2005 durfte die Beschwerdegegnerin daher die Beiträge in der Verfügung vom 20. Juli 2010 neu festsetzen, zumal die Verjährung für die Beitragseinforderung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Bezüglich der Beiträge 2006 liegt wohl kein Wiedererwägungssachverhalt vor, weil die erste Beitragsverfügung vom 15. April 2008 (liegt nicht bei den Akten) eine Akontoverfügung war, zumal die Steuerveranlagung 2006 erst am 22. September 2008 erfolgte und gemeldet wurde (act. G 4.6 und G 4.2). 5. In betraglicher Hinsicht blieben die verfügten Beiträge der Jahre 2005 und 2006 im Beschwerdeverfahren unbestritten. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für eine fehlerhafte Berechnung. Die Beschwerdegegnerin stützte die Beitragsberechnung auf die Steuermeldung der entsprechenden Jahre (zur Massgeblichkeit der Steuermeldungen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vom Beschwerdeführer dargetan, dass die zuständige Steuerbehörde auf die in den Akten liegenden Steuermeldungen für die Jahre 2005 und 2006 zurückgekommen ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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04.08.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026