© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2011/11+KZL 2011/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 15.05.2012 Entscheiddatum: 15.05.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2012 Art. 52 AHVG. Schadenersatzpflicht eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH. Prüfung der Frage, welcher massgebende Lohn der Schadenersatzberechnung zugrunde zu legen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2012, AHV 2011/11 und KZL 2011/3).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 15. Mai 2012in SachenA.,Beschwerdeführer,gegenAHV-Ausgleichskasse Metzger, Wyttenbachstrasse 24,3000 Bern 25,Beschwerdegegnerin,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. A. GmbH in Konkurs)bundesrechtlicher Streitwert Fr. 63'502.05kantonalrechtlicher Streitwert Fr. 9'757.95Sachverhalt: A. A.a A.___ war seit 13. Oktober 2006 einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der A.___ GmbH. Über diese Gesellschaft wurde am 29. September 2009 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 18. November 2009 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 3. März 2010 im Handelsregister gelöscht (act. G 3.4/4, 3.4/9). Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 machte die AHV- Ausgleichskasse Metzger (nachfolgend: Ausgleichskasse), bei der die A.___ GmbH als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, gegenüber A.___ eine Schadenersatzforderung für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge der Jahre 2006 bis 2008 einschliesslich Verwaltungskosten, Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 73'260.-- (darunter FAK- Forderung von Fr. 9'757.95) geltend (act. G 3.4/3; act. G 6.1 und 6.4 [AHV 2010/24]). Dagegen erhob A.___ am 27. Mai 2010 Einsprache. Darin führte er aus, dass er die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___ GmbH krankheitsbedingt nicht habe weiterführen können. Ferner bestritt er das Entstehen eines Schadens bei der Ausgleichskasse (act. G 3.4/2). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 8. Juni 2010 abgewiesen (act. G 6.2 [AHV 2010/24]). Nachdem der Versicherte gegen diesen Entscheid beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben hatte, erkannte das Gericht mit Entscheid vom 17. Juni 2011, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde (AHV 2010/24) und des Rekurses (KZL 2010/13) vom 29. Juni 2010 werde, soweit darauf einzutreten sei, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juni 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinn der Erwägungen die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers neu verfüge. A.b Im Nachgang und mit Hinweis auf diesen Gerichtsentscheid erliess die Ausgleichskasse am 9. August 2011 einen erneuten Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache vom 27. Mai 2010 wiederum abwies. Zur Begründung legte sie dar, die inzwischen abgerechneten IV-Taggelder von Fr. 18'789.90 (inklusiv die Rückverteilung der CO-Abgabe von Fr. 450.75) würden an die Schadenersatzforderung von Fr. 73'260.-- angerechnet (Taggeldzeitraum vom November 2010 bis Juni 2011; vgl. act. G 3.4/10). Nach entsprechender Verrechnung verbleibe ein Nettobetrag von Fr. 54'470.10. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter habe der Versicherte Zugang zu sämtlichen betrieblichen Informationen gehabt. Er habe die Nichtablieferung der Beiträge grobfahrlässig verschuldet. Die Ausgleichskasse äusserte sich zur Zusammensetzung des Gesamtausstandes im Detail (act. G 3.1). B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2011 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei vollumfänglich zurückzuweisen (aufzuheben) und das zu Unrecht einbehaltene Geld einschliesslich 5% Zins auszuzahlen. Hinzu komme eine Schadenersatzzahlung (an ihn), welche vom Gericht nach Ermessen festzulegen sei. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer dar, es sei zu keinem Verlust der Beschwerdegegnerin gekommen, da von Januar bis 16. Februar 2006 lediglich zwei ehemalige Mitarbeiter der GmbH bei der 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin angemeldet gewesen seien. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Daraufhin seien ihm immer wieder FAK-Rechnungen für einen Mitarbeiter zugestellt worden, obwohl er der Beschwerdegegnerin dessen Ausscheiden längst bekannt gegeben habe. Die bis dahin offenen Rechnungen für 2006 habe er in bar beim zuständigen Betreibungsamt bezahlt. Er sei als Geschäftsführer seit 2006 als einziger Mitarbeiter bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen. Daher sei die Forderung der Beschwerdegegnerin völlig überzogen. Einzig die Forderung von 2008 im Betrag von rund Fr. 12'000.-- sei zutreffend. Sie sei daraus entstanden, dass der Krankentaggeldversicherer (AXA Winterthur) seine Zahlungen ohne Grund eingestellt habe; darüber habe er die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerdegegnerin solle belegen, welche Personen in der Zeit von Februar 2006 bis Oktober 2010 bei ihr als Mitarbeiter der GmbH versichert gewesen seien. Die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin seien falsch und aus der Luft gegriffen. Die Arbeitgeberkontrolle vom 23. Juli (2009) sei schon gemacht worden. Jedoch seien diese Arbeitnehmer ordnungsgemäss versichert gewesen (keine Schwarzarbeit). Der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin sei durch die GmbH im Jahr 2007 gekündigt worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) auch der einzige bei der Beschwerdegegnerin versicherte Mitarbeiter der GmbH gewesen sei. Die Konkurseröffnung am 29. September 2009 sei dadurch bedingt gewesen, dass der Krankentaggeldversicherer seine Zahlungen eingestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe dadurch keinen Schaden erlitten. Seine Beiträge im Betrag von ca. Fr. 12'000.-- seien mittlerweile mehr als bezahlt. B.b In der Beschwerdeantwort vom 19. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und führte aus, ihre Forderung stütze sich auf Verlustscheine, Zahlungsbefehle ohne Rechtsvorschlag und eine Meldung des Amtes für Wirtschaft und sei klar substantiiert. Es gehe dabei um Beiträge der GmbH, nicht um solche der Einzelfirma des Beschwerdeführers. B.c Mit Replik vom 16. Oktober 2011 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Er vermute, dass die Zahlungsbefehle nach Konkurseröffnung und nach der Löschung der GmbH erstellt worden seien und aus diesem Grund kein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Er sei, wie die Beschwerdegegnerin, der Meinung, dass sich die Forderung nicht auf persönliche Beiträge beziehe, sondern auf solche aus Löhnen der GmbH. Die Beschwerdegegnerin habe zudem unrechtmässig IV-Taggelder einbehalten (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). B.d Auf Anfrage des Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 2011 (act. G 9) gab die Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen am 5. Januar 2012 bekannt, dass die A.___ GmbH bei ihr vom 1. August 2008 bis 29. September 2009 angeschlossen gewesen sei (act. G 12). Auf erneute Anfrage des Gerichts vom 10. Januar 2012 (act. G 13) gingen am 19. Januar 2012 weitere Unterlagen (act. G 14) sowie am 24. Januar 2012 eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Gewerbe ein (act. G 15). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2012 (act. G 17). B.e Für das vorliegende Verfahren wurden die Steuerakten 2008 des Beschwerdeführers und der A.___ GmbH (act. G 10, 11) sowie die Akten der Invalidenversicherung aus dem vom Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren IV 2011/274 und die Akten der Arbeitslosenversicherung aus den mit Entscheiden vom 6. September 2010 und 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren AVI 2010/27 und 2011/7 beigezogen. Die Parteien verzichteten auf Akteneinsicht und Stellungnahme (act. G 18). Erwägungen: 1. Da die Verfahren AHV 2011/11 und KZL 2011/3 den gleichen Sachverhalt betreffen und gestützt auf analoge rechtliche Erwägungen zu entscheiden sind, sind sie zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1). 2. In den vorliegenden Verfahren ist materiell die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Betreibungskosten, Mahngebühren und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Rückforderung FAK) betreffend die Jahre 2006 bis und mit 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 73'260.-- umstritten (act. G 3.1, 3.4/3). - Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen; bestätigt in BGE 129 V 11). Die Haftung nach Art. 52 AHVG stellt eine Spezialbestimmung des Verantwortlichkeitsrechts des Bundes dar (BGE 129 V 12 E. 3.1). Gemäss aArt. 47 lit. d des Kinderzulagengesetzes (KZG; sGS 371.1, in der bis 31. Dezember 2008 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung) wird Art. 52 AHVG auch für die Beiträge an die Familienausgleichskasse angewandt. Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3. 3.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Der Schadenersatzprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz (vgl. hierzu bezüglich das Verwaltungsverfahren Art. 43 ATSG und betreffend das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Art. 61 lit. c ATSG) beherrscht, der besagt, dass die Verwaltung bzw. das kantonale Versicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt. Entsprechend ist es einerseits Sache der Beschwerdegegnerin, ihre Schadenersatzforderung soweit zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte substanziieren, dass sie überprüft werden kann, wobei die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in der Schadenersatzverfügung enthalten sein müssen. Die Beschwerdegegnerin muss in verständlicher Weise darlegen, für welche Zeitspanne, in welcher Höhe und bezogen auf welche Person die entgangenen Beiträge geschuldet sind, und ob diese auf rechtskräftigen Beitragsverfügungen oder blossen Abrechnungen beruhen. Ausgangspunkt sind in der Regel die Lohnsummenmeldungen oder die durch eine Arbeitgeberkontrolle revidierten Lohnbuchhaltungen. Ferner gehört zur Substanziierungspflicht grundsätzlich auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohn- bzw. Jahresabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4b mit Hinweis). Demgemäss ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall der mit einer Schadenersatzforderung konfrontierten Person, substanziiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG vom 28. November 2000, H 139/99, E. 4a mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 126 E. II/1b). 3.2 In der Schadenersatzverfügung vom 25. Mai 2010 listete die Beschwerdegegnerin die einzelnen Schadensbetreffnisse (Beiträge AHV/IV/EO, Beiträge ALV, Verwaltungskostenbeiträge usw.) auf, ohne diese in zeitlicher und masslicher Hinsicht zu konkretisieren. Sie verwies lediglich auf eine (nicht bei den Akten liegende) "Beitragsaufstellung" und einen Kontoauszug (act. G 3.4/3). Im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 beschränkte sie sich auf die Nennung des von ihr geltend gemachten Schadensbetrags von Fr. 73'260.-- (act. G 6.2 [AHV 2010/24]). Im daran anschliessenden ersten Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin einen "Kontokorrentauszug 01.01.2006 - 25.05.2010" ein (act. G 3.4/6; act. G 6.4 [AHV 2010/24]). Das Versicherungsgericht kam im Entscheid vom 17. Juni 2011 zum Schluss, dass sämtliche Belege fehlen würden, insbesondere auch Lohnbescheinigungen, sodass kein Bezug zu den beitragspflichtigen Lohnsummen hergestellt werden könne. Mangels entsprechender Aktenstücke wie Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen könne zudem nicht beurteilt werden, ob einzelne Beiträge auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen würden, was zur Folge hätte, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schadensbetrag vorbehältlich zweifelloser Unrichtigkeit nicht mehr überprüfbar wäre (vgl. Urteil des EVG vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4c). Vor diesem Hintergrund lasse sich die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schadenersatzforderung nicht zuverlässig überprüfen (Entscheid AHV 2010/24 und KZL 2010/13 vom 17. Juni 2011, a.a.O., E. 4.2.3). 3.3 Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte und nunmehr einlässlich begründete Schadensbetrag von Fr. 73'260.-- beinhaltet folgende Teilbeträge: 3.3.1 Grundlage des Betrags von Fr. 11'781.30 gemäss Verlustschein vom 7. September 2009 bildet die Beitragsabrechnung vom 17. August 2006 für August 2006 von Fr. 10'008.80 einschliesslich Mahngebühren und BVG-Beitrag, abzüglich FAK- Leistungen. Diese Abrechnung basierte auf einer Bruttolohnsumme von Fr. 56'666.65 und betraf als Arbeitnehmer den Beschwerdeführer, B., C. und D.___ (act. G 3.4/8.1). Der BVG-Beitrag wurde bei der Schadenberechnung nachträglich abgezogen (vgl. act. G 3.4/Beilage 7). 3.3.2 Sodann bildet Teil der Schadenersatzforderung der Betrag von Fr. 2'159.35 gemäss Verlustschein vom 7. September 2009. Grundlage hierfür stellen die Beiträge (zuzüglich Mahngebühren und BVG-Beitrag sowie abzüglich FAK-Leistungen) für Januar 2007 mit einem Saldo von Fr. 6'009.75 dar. Der BVG-Beitrag wurde bei der Schadenberechnung nachträglich abgezogen (vgl. act. G 3.4/Beilage 7). Die Lohnsummen-Basis betrug hier Fr. 25'000.-- und betraf den Beschwerdeführer, C., D., E.___ und F.___ als Arbeitnehmer der GmbH. Nach Addierung der Zahlungsbefehls- und Betreibungskosten sowie Verzugzinsen und nach Abzug von Teilzahlungen (Fr. 4'930.20) verblieb der Betrag von Fr. 2'159.35 (act. G 3.4/8.2). 3.3.3 Der Schadenbetrag beinhaltet sodann den Betrag von Fr. 1'230.65 gemäss Verlustschein vom 7. September 2009. Diesem Betrag liegt eine FAK-Rückforderung vom 15. November 2007 betreffend den Zeitraum Januar bis März 2007 im Betrag von Fr. 960.-- (für zwei Kinder des Arbeitnehmers D.___), zuzüglich Zahlungsbefehls- und Betreibungskosten, zugrunde (act. G 3.4/8.3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.4 Aus der Jahresabrechnung 2007, welche als Arbeitnehmer (und Lohnempfänger) D., G., H.___ sowie den Beschwerdeführer aufführte, resultierte im Weiteren eine Beitragsnachforderung von Fr. 5'532.80 aufgrund einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 38'413.85. Zur Beitragsnachforderung hinzu kamen Verzugszinsen, Mahngebühren und Bussen sowie Betreibungskosten, sodass schliesslich eine Summe gemäss Verlustschein vom 7. September 2009 von Fr. 6'313.10 resultierte (act. G 3.4/8.4). Dieser Betrag bildet ebenfalls Teil der Schadenersatzforderung. 3.3.5 Der weitere Schaden-Betrag von Fr. 654.55 - ebenfalls eine Verlustschein- Forderung - hat einen Konkurs-Kostenvorschuss, Betreibungskosten, Veranlagungskosten Jahresabrechnung 2007, Beiträge Parifonds sowie Verzugszinsen zur Grundlage (act. G 3.4/8.5). Der Parifonds-Beitrag (Fr. 40.--) wurde nachträglich von der Schadenersatzforderung abgezogen (vgl. act. G 3.4/7). Materieller Hintergrund des Verlustschein-Betrags von Fr. 715.--bildet sodann der Saldo gemäss Schlussabrechnung 2008 von Fr. 555.-- (Mahngebühren, Busse, Veranlagungskosten) zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten (act. G 3.4/8.6). 3.3.6 Der von der Beschwerdegegnerin ebenfalls als Schaden geltend gemachte Betrag von Fr. 26'589.50 (Zahlungsbefehl ohne Rechtsvorschlag vom 1. September 2009) enthält zum einen eine Beitragsnachforderung betreffend das ganze Jahr 2008 von Fr. 25'489.85 gemäss Nachtragsabrechnung vom 9. Juni 2009, basierend auf der Lohnsumme (AHV/IV/EO) von Fr. 185'196.10 (vgl. auch act. G 14.7, 14.8). Bei letzterer handelt es sich um den von der GmbH deklarierten Jahresbruttolohn des Beschwerdeführers. Zum anderen beinhaltet die Forderung Verzugszinsen und Zahlungsbefehls- bzw. Betreibungskosten (act. G 3.4/8.7). Der Betrag von Fr. 330.-- gemäss Zahlungsbefehl (ohne Rechtsvorschlag) vom 1. September 2009 betrifft Veranlagungskosten von Fr. 300.--, zuzüglich Zahlungsbefehls-Kosten (act. G 3.4/8.8). 3.3.7 In der Lohnbescheinigung 2008 hatte die GmbH am 18. März 2009 lediglich den Bruttolohn 2008 des Beschwerdeführers (Fr. 185'196.10) gemeldet (act. G 3.4/8.9 Beilage). Die auf einen Betrag von Fr. 23'857.65 lautende Nachtragsabrechnung für das Jahr 2008 vom 23. Juli 2009 beinhaltet demgegenüber den Beitrags-Nachtrag von Fr. 22'845.95, welcher gestützt auf eine Meldung des Amtes für Wirtschaft vom 8. Juli 2009 verfügt worden war. Gegenstand der erwähnten Meldung waren - von der GmbH
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. vom Beschwerdeführer selbst dem Amt für Wirtschaft eingereichte - Lohnabrechnungen für einzelne Monate des Jahres 2008 betreffend die Arbeitnehmer I.(Fr. 10'006.85 Lohnsumme), J.(Fr. 11'842.55 Lohnsumme), K.(Fr. 23'107.35 Lohnsumme), L.(Fr. 9'993.55 Lohnsumme), M.(Fr. 23'979.65 Lohnsumme), N.(Fr. 10'640.35 Lohnsumme), O.(Fr. 13'984.40 Lohnsumme), P.(Fr. 2'815.-- Lohnsumme), Q.(Fr. 20'487.30 Lohnsumme), R.(Fr. 4'716.75 Lohnsumme), E.___ (Fr. 1'767.55 Lohnsumme), S.(Fr. 2'363.25 Lohnsumme), T.(Fr. 14'023.55 Lohnsumme), V.(Fr. 277.25 Lohnsumme), W.(Fr. 7'464.50 Lohnsumme) und X.(Fr. 1'148.90 Lohnsumme), welche von der GmbH nicht deklariert worden waren (vgl. auch act. G 14.4, 14.5 und 14.6). Die Nachtrags-Lohnsumme von insgesamt Fr. 158'619.15 führte zum erwähnten Beitrags-Nachtrag von Fr. 22'845.95. Zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren resultierte die Summe von Fr. 23'857.65, für welche die Beschwerdegegnerin ein Betreibungsbegehren stellte. Dieses wurde jedoch vom zuständigen Betreibungsamt zurückgewiesen, da zwischenzeitlich der Konkurs über die GmbH eröffnet worden war (act. G 3.4/8.9). 3.3.8 Teil des geltend gemachten Schadens bildet schliesslich eine Verzugszinsen-Abrechnung vom 9. Oktober 2009 im Betrag von Fr. 857.35 (act. G 3.4/8.10). Die Beschwerdegegnerin zog wie bereits erwähnt den Beitrag Parifonds von Fr. 40.-- und Pensionskassen-Beiträge von total Fr. 4'592.60 vom Schadenbetrag ab (act. G 3.1). 3.4 Vorweg ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vom Januar bis 16. Februar 2006 lediglich zwei Mitarbeiter bei der GmbH angestellt gewesen seien und deren Beschäftigungsverhältnis auf das letztgenannte Datum beendet worden sei (act. G 1 S. 1; vgl. auch act. G 17, Pkt. 1), festzuhalten, dass die geltend gemachte Schadenersatzforderung den erwähnten Zeitraum nicht betrifft. Die Forderung umfasst wie dargelegt im Wesentlichen Akontobeiträge für August 2006 und Januar 2007 sowie Beitragsnachträge für die Jahre 2007 und 2008. Dabei geht es unbestrittenermassen (act. G 3; act. G 5, S. 2 Mitte) ausschliesslich um Beiträge auf Lohnzahlungen der GmbH, nicht jedoch um persönliche Beiträge des Beschwerdeführers. Die Aktiven und Passiven der Einzelfirma A. Dienstleistungen waren überdies im Oktober 2006 von der damals gegründeten GmbH übernommen und die Einzelfirma gelöscht worden (vgl.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handelsregister-Auszug; act. G 1.4). Die Umwandlung der Einzelfirma in die GmbH hatte jedoch offenbar schon früher (im Juli 2006; vgl. IV-act. 79-3/12) begonnen. 3.5 Am 12. August 2009 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle unter anderem mit, dem letzten Angestellten (der GmbH) sei unfallbedingt per Ende April 2009 gekündigt worden (IV-act. 38). Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Verfahren die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin pauschal, indem er sie als falsch und aus der Luft gegriffen bezeichnet. Die Arbeitgeberkontrolle vom 23. Juli (2009) sei schon gemacht worden. Jedoch seien diese Arbeitnehmer ordnungsgemäss versichert gewesen. Der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin sei durch die GmbH im Jahr 2007 gekündigt worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) auch der einzige bei der Beschwerdegegnerin versicherte Mitarbeiter der GmbH gewesen sei (act. G 1). Das vorerwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers führte zur Frage, ob - und wenn ja, in welchen Zeiträumen - für die übrigen Arbeitnehmer der GmbH bei einer anderen Ausgleichskasse (insbesondere Ausgleichskasse Gewerbe) abgerechnet wurde. Nachdem die Ausgleichskasse Gewerbe eine entsprechende Anfrage des Versicherungsgerichts (act. G 9) zuerst dahingehend beantwortet hatte, dass die A.___ GmbH vom 1. August 2008 bis 29. September 2009 bei ihr angeschlossen gewesen sei (act. G 12), ergab sich aufgrund einer weiteren Nachfrage des Gerichts (act. G 13), dass die GmbH bis 31. Dezember 2008 bei der Beschwerdegegnerin und in der Folgezeit bei der Ausgleichskasse Gewerbe bis zur Konkurseröffnung (29. September 2009) angeschlossen war (act. G 14). Vom 1. Januar bis 29. September 2009 realisierte die GmbH jedoch keine Löhne mehr (act. G 15). Nach den Darlegungen der Ausgleichskasse Gewerbe traten im Zusammenhang mit dem erwähnten Kassenwechsel einige Konfusionen auf. Ursprünglich habe die GmbH im August 2008 einen Kassenwechsel zur Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (SVA) beantragt, worauf die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Mutationsmeldung an die SVA veranlasst habe (act. G 15.1). Anstatt sich bei der SVA zu melden, stellte die GmbH in der Folge jedoch Antrag um Kassenanschluss bei der Ausgleichskasse Gewerbe. Diese nahm sie auf den 1. August 2008 auf, war jedoch vorerst zur Beitragserhebung nicht zuständig, weil die Abtretung der GmbH durch die Beschwerdegegnerin erst auf den 1. Januar 2009 erfolgte (act. G 15 mit Hinweis auf 15.1). Es ist beim geschilderten Sachverhalt als erstellt zu erachten, dass die A.___ GmbH vom 1. April 2006 bis 31.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2008 (act. G 15.2) als Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin AHV- ablieferungspflichtig war und damit die in Frage stehenden Arbeitnehmer-Löhne auch bei ihr abzurechnen waren; die Beitragsabrechnung war wie dargelegt (vgl. E. 3.3 und 3.6) auch tatsächlich erfolgt. Einzig die Behauptung des Beschwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen würden einen unwahren Sachverhalt wiedergeben (act. G 17 S. 2), vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn "Abschlagszahlungen" durch die GmbH an die "Ausgleichskasse St. Gallen" entrichtet worden wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. G 17), hätten diese für sich allein keinen Kassenwechsel - zu welcher Kasse auch immer - zur Folge gehabt. Solche Zahlungen hätten im Übrigen, ohne Vorliegen eines Kassenanschlusses, von der jeweiligen Kasse aus organisatorischen Gründen gar nicht entgegengenommen werden können bzw. wären wieder retourniert worden. 3.6 3.6.1 Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Lohnrealisierung (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, § 14 Rz 14.6). Nach der Rechtsprechung können rechtskräftige Nachzahlungsverfügungen im Schadenersatzverfahren in der Regel masslich nicht mehr überprüft werden. Diese Rechtsprechung wurde damit begründet, dass die Möglichkeit, gegen eine Nachzahlungsverfügung Beschwerde führen zu können, genügend Gewähr dafür biete, dass die Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberschaft nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet würden. Davon ausgenommen wurden Fälle, in denen Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der Nachzahlungsverfügung oder für eine prozessuale Revision bestehen (ZAK 1991, 125; Entscheid des EVG vom 29. Dezember 2000, H 136/00). Die Rechtskraft einer Nachzahlungsverfügung kann einem belangten Organ auch dann nicht entgegen gehalten werden, wenn die Verfügung erst nach Konkurseröffnung erlassen wurde, weil in einem solchen Fall die Organe der Gesellschaft nicht mehr zur Anfechtung befugt sind (AHI 1993, 172; Urteil des EVG vom 23. Januar 2003, H 253/02). 3.6.2 Die Steuerbehörde veranlagte den Beschwerdeführer für 2006 nach Ermessen mit Fr. 60'000.-- Jahreseinkommen und für 2007 mit Fr. 0.-- (IV-act. 40, 66). In den Lohnausweisen vom 30. November 2008 deklarierte die GmbH den Nettolohn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers für 2007 mit Fr. 60'000.-- und für 2006 (ab Juli) mit Fr. 30'000.-- (IV-act. 24). Gemäss Steuerveranlagung 2008 erzielte er aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 160'650.-- netto. Hierfür wurde auf die Lohnbescheinigung der GmbH mit einem am 15. November 2009 gemeldeten Bruttolohn von Fr. 185'196.-- abgestellt (act. G 3.1/41 [AVI 2011/7]). Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 20. Januar 2010 findet sich - mit der Kassen-Nummer (34) der Beschwerdegegnerin - ein entsprechender Eintrag des bei der GmbH deklarierten Lohns (IV-act. 65). Der Beschwerdeführer war seit dem 11. Juli 2008 zu 100% arbeitsunfähig. Dementsprechend bezog sich das erwähnte Salär von Fr. 185'196.-- grundsätzlich auf eine Tätigkeit im ersten Halbjahr 2008. Die ab Juli 2008 bezogenen Krankentaggeldleistungen waren nicht beitragspflichtig (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV) und fanden dementsprechend auch keinen Eingang in das IK. Der Krankentaggeldversicherer wies den Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 darauf hin, dass für sie die Lohnsteigerung (von ursprünglich Fr. 60'000.--) auf rund 180'000.-- Franken nicht nachvollziehbar sei, zumal auf der Krankmeldung lediglich Fr. 60'000.-- deklariert worden seien. Für die Zeit vom 25. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 seien Krankentaggelder auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Gesamtbetrag von Fr. 44'842.-- (Fr. 131.50 pro Tag) ausgerichtet worden (act. G 3.1/61 [AVI 2011/7]; vgl. auch Schadeninspektoren-Bericht vom 13. Mai 2009, act. G 3.1/66 [AVI 2011/7]). 3.6.3 Beim geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage, ob auf den vom Beschwerdeführer für sich selbst deklarierten Lohn 2008 abgestellt werden darf. In einer der Arbeitslosenversicherung eingereichten Erfolgsrechnung 2008 der GmbH wurde der gesamte Lohnaufwand der GmbH mit Fr. 244'789.78 [282'961.78 abzüglich Leistungen aus Sozialversicherungen von Fr. 40'172.-- = Krankentaggeld des Beschwerdeführers) vermerkt und als Lohnbezüger waren F., G., der Beschwerdeführer, Y., Z., AA., D., C., E., BB.___ und CC.___ aufgeführt. Der Aufwand 2008 für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge wurde mit Fr. 17'462.90 beziffert (act. G 3.1/79 [AVI 2011/7]). Eine frühere Fassung der Erfolgsrechnung 2008 vermerkte allerdings einen anderen, erheblich grösseren Lohn-Gesamtaufwand (act. G 3.1/42 und 3.1/70 [AVI 2011/7]; IV-act. 64), welcher mit demjenigen der zuhanden der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerbehörde eingereichten Fassung übereinstimmt (dazu nachstehend E. 3.6.4). Der Umstand, dass die Lohnhöhe bei den Mitarbeitern nicht einzeln aufgeführt bzw. überall auf "0.00" gestellt war, hat dabei keine Bedeutung, zumal dies auch beim Beschwerdeführer selbst der Fall war, obschon sein Bruttolohn unbestrittenermassen mit Fr. 185'196.-- deklariert worden war. Würde das "0.00" zutreffen, hätte zwangsläufig auch der gesamte verbuchte Lohnaufwand 2008 "0.00" betragen, was aber offensichtlich nicht der Fall war. Aus einem Kontoblatt der GmbH für 2008 sind in diesem Zusammenhang "Restzahlungen Jahresnettolohn" an diverse Personen (Arbeitnehmer) aus dem Kontokorrent des Beschwerdeführers vermerkt (act. G 3.1/76 [AVI 2011/7] S. 4 unten und S. 5 sowie 3.1/70 Beilage [AVI 2011/7]). Diese Angaben dürften zur bereits erwähnten Meldung des Amtes für Wirtschaft an die Beschwerdegegnerin geführt haben (vgl. vorstehende E. 3.3.6). Sodann ergibt sich aus der Erfolgsrechnung der GmbH für die Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2007 ein Lohnaufwand-Total von Fr. 187'057.59, welches durch den Beschwerdeführer sowie die Arbeitnehmer F., G., Y., Z., AA., D., C., E. und BB.___ erzielt wurde. Der Aufwand im erwähnten Zeitraum für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge belief sich gemäss Erfolgsrechnung auf Fr. 63'316.60. Für den Beschwerdeführer wurde bezogen auf den erwähnten Zeitraum von eineinhalb Jahren ein Lohnaufwand von Fr. 32'321.74 aufgeführt (act. G 3.1/80 [AVI 2011/7]). In der Nachtragsabrechnung 2008 der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen (ohne Datum), welche zu den bereits erwähnten Abklärungen durch das Gericht führte (E. 3.5), wurde für 2008 die AHV- pflichtige Lohnsumme der GmbH mit Fr. 468'179.28 angegeben und in der beigefügten Lohnbescheinigung im entsprechenden Kontoblatt die einzelnen Arbeitnehmer und ihre Lohnsummen angeführt (act. G 3.1/64 [AVI 2011/7]). 3.6.4 Die Steuerbehörde stellte nach Lage der Akten für die persönliche Veranlagung 2008 des Beschwerdeführers ohne Einschränkung auf dessen Angaben ab (vgl. Veranlagung 2008 in act. G 11 und weitere Unterlagen). Aus der mit den Steuerakten eingereichten Jahresrechnung 2008 der GmbH ergibt sich beim Personalaufwand - entsprechend der erwähnten Jahresrechnung 2008 (act. G 3.1/42 und 3.1/70 [AVI 2011/7]) - ein Gesamtbetrag von Fr. 468'157.88. Diese Jahresrechnung weist einen Verlust von Fr. 138'876.88 aus (act. G 11). Bei einer der vorerwähnten (E. 3.6.3) Jahresrechnungen 2008 wurde demgegenüber ein Gewinn ausgewiesen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil der Lohn des Beschwerdeführers in jener Aufstellung nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einbezogen worden war. Wird nämlich zu dem dort aufgeführten gesamten Lohnaufwand von Fr. 282'961.-- (act. G 3.1/79 [AVI 2011/7]) der deklarierte Lohn 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 185'196.-- addiert, ergibt sich der Lohn- Gesamtaufwand von Fr. 468'157.--, wie er aus der zuhanden der Steuerbehörde eingereichten Fassung der Jahresrechnung 2008 ersichtlich ist. Nach Angaben der GmbH betrug der Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2007 Fr. 60'000.-- (IV-act. 24); in der Jahresrechnung Juli 2007 bis Dezember 2007 wurde er demgegenüber mit lediglich Fr. 32'321.74 angegeben (act. G 3.1/80 [AVI 2011/7]). Der Lohn 2008 des Beschwerdeführers erhöhte sich somit im Vergleich zum Vorjahr - je nach angenommenem Ausgangswert - um mindestens Fr. 125'196.--. Wird die deklarierte Lohnerhöhung 2008 des Beschwerdeführers einbezogen, ergibt sich bei der GmbH ein Verlust von Fr. 138'000.--. Wird sie "weggelassen", resultiert - je nach Lohn- Ausgangswert 2007 - ein kleiner Verlust (von rund Fr. 13'000.--) oder sogar ein Gewinn. Der beträchtliche Verlust 2008 der GmbH ergab sich somit im Wesentlichen aus der Lohnerhöhung 2008 des Beschwerdeführers. Diese Gegebenheiten machen deutlich, dass die wirtschaftlichen Gegebenheiten (Erträge) in der GmbH die dem Beschwerdeführer für 2008 zugestandene Lohnerhöhung nicht erlaubt hätten. Ein anderer (betrieblicher bzw. wirtschaftlicher) Grund, welcher die Lohnerhöhung gerechtfertigt oder erklärt hätte, ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht. Die Feststellung des Beschwerdeführers, dass die GmbH im 2009 in Konkurs gegangen sei, weil der Krankentaggeldversicherer seine Zahlungen eingestellt habe (act. G 1), spricht jedenfalls nicht für die wirtschaftliche Begründetheit eines höheren Lohnes für 2008. Der Krankentaggeldversicherer liess die Einkommenssituation des Beschwerdeführers durch eine Treuhandberatungs-Unternehmung abklären, welche mit Bericht vom 16. September 2009 nach einlässlicher Begründung zum Schluss kam, den Lohnbezügen im Gesamtbetrag von rund Fr. 210'000.-- stehe die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in der Zeit von Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 gegenüber, woraus sich durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 84'000.-- errechne (act. G 3.1/56 [AVI 2011/7]). Dieses Ergebnis bestätigte die Treuhandberatung in einem weiteren Bericht vom 6. September 2010; die Barbezüge seien buchhalterisch erst per 31. Dezember 2008 als Lohnaufwand qualifiziert worden. Sie hielt zusätzlich fest, ihres
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erachtens seien die Barbezüge (im Jahr 2008) vorab auf das Kontokorrent verbucht worden, weil sich die Lohnbezüge wie in den Vorjahren an der Leistungsfähigkeit der Unternehmung hätten orientieren sollen. Die Lohnbezüge 2008 des Beschwerdeführers hätten wegen ungenügender Ertragskraft der Unternehmung zu einem Verlust geführt. Es liege die Vermutung nahe, dass die Lohnleistung an den Beschwerdeführer übersetzt gewesen sei (act. G 3.1/52 [AVI 2011/7]). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 28. November 2011 (KK.2010.00008) hinsichtlich der dort streitigen Höhe des versicherten Verdienstes für die Bemessung des Krankentaggeldes unter anderem aus, nicht gerechtfertigt erscheine es, auf branchenmässige Durchschnittswerte abzustellen. Der Beschwerdeführer müsse sich seine Doppelrolle als Geschäftsführer und gleichzeitiger Geschäftsinhaber, welcher grundsätzlich an einer gesunden Finanzlage und einer Weiterführung seines Unternehmens interessiert sei, was regelmässig zur Folge habe, dass in den Anfangsjahren eines Unternehmens vorsichtige Bezüge getätigt würden, entgegen halten lassen. In der Krankmeldung habe der Beschwerdeführer einen geschätzten AHV-Grundlohn von Fr. 60'000.-- für das Jahr 2008 erwähnt. Dies entspreche immerhin einer mehr als fünffachen Steigerung des AHV-pflichtigen Lohnes, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2007 von der GmbH bezogen habe, und decke sich in etwa mit dem Lohnanteil, welcher einen Verlust im Jahr 2008 verhindert hätte. Es sei zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender arbeitsvertraglicher Grundlagen, gänzlich unregelmässiger Lohnbezüge und einem unwirtschaftlichen Verhalten, welches das Unternehmen in die Überschuldung führte, nicht gelinge, einen höheren, als den in der Krankmeldung angegebenen Lohn von Fr. 60'000.-- zu beweisen. Dieser gegenüber dem Vorjahr mehrfach erhöhte, aber immer noch bescheidene Verdienst trage einerseits der Umsatzsteigerung, andererseits aber auch der Tatsache Rechnung, dass das Unternehmen im Jahr 2008 noch in der Startphase gestanden habe, was regelmässig vorsichtige Lohnbezüge der geschäftsführenden Gesellschafter nach sich ziehe, angemessen Rechnung. Der versicherte Lohn betrage damit Fr. 60'000.-- (Urteil, a.a.O., E. 2.6.4f). Der für den Beschwerdeführer für 2008 deklarierte Lohn ist mit Blick auf die geschilderten Umstände vom Betrag her als zweifellos unrichtig einzustufen. Mangels anderer plausibler, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegter Lohn-Grundlagen erscheint es gerechtfertigt, am Lohn von Fr. 60'000.-- anzuknüpfen. Der von der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzbetrag kann bei diesem Sachverhalt nicht bestätigt werden. Die Sache ist zur Neuverfügung der Schadenersatzforderung unter Zugrundelegung eines Lohnes 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 60'000.-an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Im Weiteren sind die Schadenersatzvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens (nachstehend E. 5) zu prüfen. Für die Bejahung der Widerrechtlichkeit der Schadensverursachung müssen Vorschriften verletzt worden sein. Darunter fallen insbesondere alle Bestimmungen des AHVG und seiner Vollzugserlasse. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34ff AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die den Arbeitnehmern ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Das Bundesgericht führte dazu wiederholt aus, die Nichterfüllung dieser öffentlich- rechtlichen Aufgabe durch den Arbeitgeber bedeute eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG (BGE 118 V 193 E. 2a). 4.2 Konkret wurden in den Jahren 2006 bis 2008 Vorschriften im erwähnten Sinn von der GmbH insofern offensichtlich verletzt, als sie nach Lage der Akten der Beitragszahlungspflicht verspätet oder überhaupt nicht nachkam, was auf das Datum der Konkurseröffnung zu einem erheblichen Beitragsausstand führte (vgl. Kontoauszug in act. G 1.2/6). In den Jahren 2007 und 2008 wurden trotz Mahnungen und Betreibungen ein Grossteil der Beitragsrechnungen nicht mehr beglichen. Dass die Schadenersatzvoraussetzung der Widerrechtlichkeit mit Bezug auf die GmbH als erfüllt anzusehen ist, steht somit ausser Frage. Zu prüfen bleibt, ob auch das Verhalten des Beschwerdeführers als widerrechtlich im erwähnten Sinn zu gelten hat. Angesichts des Umstands, dass bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens dieselben Normen in Frage stehen, rechtfertigt es sich, die Frage der Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verschuldensfrage zu prüfen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 5.1 Das Versicherungsgericht kam im Entscheid vom 17. Juni 2011 zum Schluss, hinsichtlich der Verschuldensfrage fehle es an rechtsgenüglichen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin. So habe die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer als verantwortliches Arbeitgeberorgan seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragspflicht nachgekommen sei, in Würdigung der gesamten Umstände, die zum Zahlungsrückstand geführt haben, zu erfolgen. Dabei seien nicht nur das Verhalten des Beschwerdeführers (insbesondere auch allfällige Sanierungsbemühungen) und seine Funktion in der Gesellschaft zu berücksichtigen. Insbesondere von Bedeutung seien auch die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten (vgl. act. G 6.4 [AHV 2010/24]). Weder in der Schadenersatzverfügung vom 25. Mai 2010 noch im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 (act. G 6.2 [AHV 2010/24]) habe sich die Beschwerdegegnerin mit der Verschuldensfrage auseinandergesetzt (Entscheid des Versicherungsgerichts, a.a.O., E. 4.3). 5.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden, ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden des Arbeitgebers (GmbH) wie des verantwortlichen Organs (Beschwerdeführer) vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch den Arbeitgeber ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden seiner Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere (BGE 121 V 244). Davon wird freilich in der Regel auszugehen sein, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2005, H 211/04, E. 6.1). Eine absichtliche Verletzung der Beitragspflicht wird nach der Praxis des Bundesgerichts in diesem Sinne denn auch bereits dann bejaht, wenn die Geschäftsführung einer in Schwierigkeiten geratenen Unternehmung - zu Recht oder zu Unrecht - ihr wichtiger erscheinende Verpflichtungen erfüllt (ZAK 1988, 597 E. 5b). Der Beitragsforderung einer Ausgleichskasse ist grundsätzlich dieselbe Zahlungspriorität einzuräumen wie beispielsweise Lohnforderungen (ZAK 1988, 599f). Hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abgezogen oder ist eine Nettolohnvereinbarung nachgewiesen, so liegt in der Regel grobfahrlässiges Handeln
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor. Leichte Fahrlässigkeit ist in diesen Fällen nur anzunehmen, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. Rz 8028 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB]; ZAK 1983, 104; ZAK 1985, 575 und 619). An die Sorgfalt sind bei übersichtlichen Verhältnissen in kleinen Gesellschaften hinsichtlich der Auswahl, Instruktion und Überwachung allfälliger Hilfspersonen höhere Anforderungen zu stellen. Ein geschäftsführender Gesellschafter kann hier in aller Regel nicht geltend machen, er habe beispielsweise von laufenden Betreibungen oder von - selbst kurzfristigen - finanziellen Schwierigkeiten keine Kenntnis gehabt (M. Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz 612). 5.3 Der Beschwerdeführer war einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer in seiner GmbH (vgl. Handelsregister). Ihm waren die von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2006 bis 2008 erlassenen Mahnungen, Betreibungen (Zahlungsbefehle) und Bussenverfügungen (vgl. Geschäftsvorfälle gemäss Kontoauszug; act. G 1.2/6) angesichts der überschaubaren Grösse des Unternehmens zweifellos bekannt bzw. hätten dies sein müssen. In dieser Situation hätte nur so viel Lohn ausbezahlt werden dürfen, als die darauf unmittelbar entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2001, H 19/01, mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70, 214 E. 5). Eine Sicherung/Rückstellung für die laufenden Lohnbeiträge (zur Verhinderung eines weiteren Anwachsens des Ausstands) ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird eine solche behauptet. Bei diesem Sachverhalt ist von einem haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Er handelte insofern pflichtwidrig, als er - soweit er Beitragsabrechnungs- und ablieferungspflichten nicht selbst verletzte - seiner diesbezüglichen Aufsichts- und Kontrollpflicht (vgl. dazu Reichmuth, a.a.O., Rz 638) nicht zureichend nachkam. Die Schadenersatzvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens sind deshalb ebenfalls zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe berufen kann. 5.4 Bei langfristigen Beitragsausständen mit oder ohne vorangegangene Mahnungen und Betreibungen, kommen Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe in der Regel von vornherein nicht in Betracht, weil das Zurückhalten von Beitragszahlungen nur dann
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründet werden kann, wenn es dazu dient, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überwinden. Exkulpationsgründe müssen sodann für den Zeitraum gegeben sein, in dem die entgangenen Beiträge zu entrichten waren. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ist nur auf Fälle anwendbar, in denen ein Arbeitgeber während Jahr und Tag klaglos den Beitragspflichten nachkommt, dann aber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und dabei in den letzten Monaten vor Konkurseröffnung keine Beiträge mehr bezahlt (Reichmuth, a.a.O., Rz 694f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer machte bereits in der Einsprache vom 27. Mai 2010 geltend, er habe die GmbH krankheitsbedingt nicht weiterführen können; daraus habe die Konkurseröffnung resultiert (act. G 3.4/2). In diesem Verfahren erklärte er, die Konkurseröffnung sei dadurch bedingt gewesen, dass der Krankentaggeldversicherer seine Zahlungen eingestellt habe (act. G 1). Diese Einwände erklären nicht, wieso auf den nach Krankheitseintritt ("Tennis-Ellbogen") weiterhin ausbezahlten Löhnen an Arbeitnehmer keine Beiträge abgeliefert wurden. Dies umso weniger, als die Krankheit den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hätte, für die Beitragsablieferung auf den Löhnen zu sorgen, die weiterhin zur Auszahlung kamen. Ausschlaggebend erscheint jedoch, dass er seine Pflicht, für die Beitragsablieferung zu sorgen, wie dargelegt weder in der Zeit vor Krankheitseintritt noch in der Zeit danach zureichend erfüllte. Die Umstände, welche zur Nachtragsabrechnung vom 23. Juli 2009 führten (vgl. vorstehende E. 3.3.7), machen das grobe Verschulden des Beschwerdeführers bei der Beitragsabrechnung und Beitragsablieferung deutlich. Die Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2008 bildete insofern nicht Ursache des Beitragsausstandes, als dieser Ausstand langfristiger Art war und die Jahre 2006 bis 2008 betraf und die Beitragsablieferung im Jahr 2008 vom Beschwerdeführer trotz Krankheit hätte veranlasst werden können. Ein Rechtfertigungsgrund lässt sich diesbezüglich nicht bejahen. Weitere Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe sind weder aus den Akten ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 6. Auch das Vorliegen der Schadenersatzvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 103 V 120 E. 4) ist zu bejahen. Hätte die Gesellschaft
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. der Beschwerdeführer nur so viel massgebenden Lohn zur Auszahlung kommen lassen, dass die Beitragsentrichtung auf den Löhnen möglich geblieben wäre, hätte sich ein Beitragsausfall vermeiden lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2001, H 357/99, E. 4b). Das pflichtwidrige Verhalten der GmbH und des Beschwerdeführers war mit Blick auf die in E. 4 und E. 5 geschilderten Gegebenheiten adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. 7. Der Beschwerdeführer rügt die Verrechnung der Schadenersatzforderung mit laufenden IV-Taggeldern als gesetzwidrig und unberechtigt (act. G 5). Die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht nach den Bestimmungen des ATSG. Sie ist zulässig (BGE 136 V 286 E. 4 und 5). Durch den Verweis in Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 AHVG wurde sowohl eine zweiginterne wie auch eine zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen möglich (BGE 136 V 286 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Verrechnung der laufenden IV-Taggeldern mit einer AHV-Schadenersatzforderung kommen dementsprechend dieselben Regelungen zur Anwendung. Ein Grund, aus welchem die Verrechnung konkret als unzulässig zu erachten wäre, ist nicht gegeben, zumal dem Beschwerdeführer nach Verrechnung pro Monat jeweils noch ein Netto- Betrag von Fr. 2'142.-- verblieb und dadurch das Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG soweit ersichtlich gewahrt blieb (vgl. act. G 3.4/10). 8. Der Beschwerdeführer beantragt eine Schadenersatzzahlung (an ihn), welche vom Gericht nach Ermessen festzulegen sei (act. G 1). Eine Schadenersatzforderung (vgl. Art. 78 ATSG) bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb in diesem Verfahren auf das erwähnte Begehren nicht eingetreten werden kann. 9.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. August 2011 in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur Neuverfügung der Schadenersatzforderung unter Zugrundelegung eines Lohnes 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 60'000.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Auf das Begehren betreffend Schadenersatz ist nicht einzutreten. Auf das Begehren betreffend Schadenersatz ist nicht einzutreten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: