St.Gallen Sonstiges 02.11.2011 AHV 2010/30

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2010/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 02.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2011 Art. 9 Abs. 1 AHVV, Art. 17 AHVV. Einkünfte aus der Verwertung von betrieblichem Knowhow und Markenrechten stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar und sind entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2011, AHV 2010/30). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C-965/2011. Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 2. November 2011 in Sachen A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Hubschmid, Advokatur Fischer & Partner, Freigutstrasse 7, 8002 Zürich, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend persönliche Beiträge 2004 - 2009 (Übertragung Knowhow; Markenrechte) Sachverhalt: A. A.a A. ist bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (kantonale Ausgleichskasse) als beitragspflichtiger selbstständig Erwerbender erfasst. Auf Grund eines am 16. Dezember 2002 abgeschlossenen Rahmenvertrags (Kaufvertrag/ Knowhow-Transfer) übertrug der Beitragspflichtige die Aktiven und die Geschäftsführung seiner Einzelfirma B.___ auf den 1. Juli 2003 an C.___. Hierzu veräusserte er diesem zum Kaufpreis von maximal 2,1 Millionen Franken sämtliche Maschinen, Mobilien und Einrichtungen der Einzelfirma sowie sämtliche Vorräte. In der Vereinbarung betreffend "Knowhow-Transfer und Gewährung technischer Hilfe" vereinbarten die Vertragsparteien sodann die Übergabe der Rechte an in der Schweiz eingetragenen Marken zum Preis von 1,8 Millionen Franken, zahlbar in 10 Jahresraten à Fr. 180'000.--. Mit diesem Betrag wurde auch eine (mindestens) zweieinhalbjährige

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einführungsphase, während welcher der Beitragspflichtige dem Käufer beratend zur Seite stand und ihn in sämtliches Knowhow einführte, abgegolten (act. G 3.13 und 3.14). Ab 2004 bis 2008 löste A.___ erfolgswirksame Rückstellungen für allfällige Haftungsforderungen aus dem Vertrag von Fr. 90'000.-- auf, was einem jährlichen Betrag von Fr. 18'000.-- entsprach (act. G 3.12). A.b Mit Beitragsverfügungen vom 23. Juni 2009 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten für die Jahre 2004 bis 2009 jeweils auf Fr. 181'200.-- und die persönlichen Beiträge auf Fr. 17'472.-- (inkl. Verwaltungskosten) fest. Mit Verzugszinsverfügungen vom 25. Juni 2009 forderte sie sodann Verzugszinsen in Höhe von Fr. 3'919.05 (Beiträge 2004), Fr. 3'045.45 (Beiträge 2005), Fr. 2'171.85 (Beiträge 2006), Fr. 1'298.25 (Beiträge 2007) und Fr. 424.65 (Beiträge 2008) (act. G 3.4 - 3.5). Mit Nachtragsverfügungen vom 14. Juli 2009 setzte die Sozialversicherungsanstalt auf Antrag des Versicherten das beitragspflichtige Einkommen für die Jahre 2007 bis 2008 auf Fr. 1'200.--, die darauf zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 63.-- (inkl. Verwaltungskosten) fest (act. G 3.2). Mit einer weiteren Nachtragsverfügung vom 14. Juli 2009 setzte sie schliesslich das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2009 auf Fr. 0.-- und dementsprechend auch die Beiträge auf Fr. 0.-- fest (act. G 3.3). A.c Gegen die Verfügungen vom 23. Juni 2009 erhob der Beitragspflichtige am 15. Juli/ 3. August 2009 Einsprache, mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, die den Beitragsverfügungen zu Grunde gelegten Einkommen (aus dem Verkauf der Markenrechte) stellten kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. So gehe auch die Steuerbehörde nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Vielmehr stelle der Erlös aus den Markenrechten einen nicht abgabepflichtigen originären Goodwill dar (act. G 3.8 und 3.9). Mit Entscheid vom 30. August 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen beschränke sich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Wer jedoch für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig sei und ob davon Beiträge geschuldet seien, sei auf Grund des AHV- Rechts und nicht des Steuerrechts zu beurteilen. Zwar sei dem Einsprecher beizupflichten, dass die jährlich vereinnahmten Einkünfte von Fr. 180'000.-- keine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lizenzeinnahmen aus Patenten sondern betriebswirtschaftlichen Goodwill darstellten. Wie das Bundesgericht in BGE 96 V 58 entschieden habe, unterliege jedoch auch der Goodwill der persönlichen Beitragspflicht (act. G 3.1). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. September 2010 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sodann sei für die Beitragserhebung für die Jahre 2004 bis 2008 von der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 18'000.-- und für das Jahr 2009 sowie die Folgejahre von einem Jahreseinkommen von Fr. 0.-- auszugehen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 30. August 2010 zur Neubeurteilung an die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen zurückzuweisen. Subeventualiter sei von der Erhebung von Beiträgen für selbstständig Erwerbende abzusehen, soweit diese für die Jahre 2004 bis 2008 auf der Basis eines Fr. 18'000.--, für das Jahr 2009 auf der Basis eines Fr. 0.-- übersteigenden Einkommens erhoben worden seien. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in formeller Hinsicht keine gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung bestehe, gehe doch Art. 23 Abs. 5 AHVV von einem "Nicht-melden-können" und nicht von einem "Nicht-melden-wollen" aus. Die Übertragung des Knowhows und der Marken habe die Steuerbehörde nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit angesehen, sondern als übrige Einkünfte. Diese Deklaration sei für die Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 23 AHVV verbindlich. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, dass weder eine selbstständige Erwerbstätigkeit noch eine Verwertung von Patenten und Lizenzen vorliege. Vielmehr liege ein originärer Goodwill vor, der gemäss Rz 1120 WSN nicht zum investierten Eigenkapital gehöre. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 2003 keinen massgeblichen Einfluss mehr auf die Auswertung des Knowhows und der übertragenen Marken habe ausüben können, habe sich das Verwertungsrecht derart vom Beschwerdeführer gelöst, dass das fragliche Einkommen nur die Abgeltung für die Übertragung dieses Knowhows darstelle und demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als beitragsfreier Kapitalertrag zu bewerten sei (act. G 1) B.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Unterscheidung, ob ein originärer oder derivativer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Goodwill vorliege, sei im Hinblick auf die Beitragspflicht im Rahmen eines Verkaufs einer Firma irrelevant. Beide Goodwillarten zeitigten die gleichen Rechtsfolgen. Eine Unterscheidung sei lediglich vorzunehmen, solange der Goodwill nicht quantifiziert werden könne, was nur bei der Unternehmensfortführung durch den gleichen Eigentümer, nicht aber bei einem Verkauf der Fall sei. Der Beschwerdeführer gehe in seiner Annahme fehl, dass Kapitalerträge nicht beitragspflichtig seien, Kapitalgewinne hingegen schon. Auszugehen sei von der Frage, ob der zu qualifizierende Ertrag als Ergebnis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens bzw. bei Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit angefallen sei. Der Mehrwert der Unternehmung bzw. der Goodwill sei zweifelsohne während der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erarbeitet worden und sei daher beitragspflichtig (act. G 3). B.c Mit Replik vom 18. November 2010 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, alle bislang gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zeigten nicht schlüssig auf, inwiefern die Einnahmen aus dem Knowhow-Verkauf beitragspflichtiges Einkommen darstellen sollten. Die Beschwerdegegnerin versuche, sich bei der Begründung alle Möglichkeiten offen zu halten. So sei sie in ihrer Begründung vom 22. Juni 2006 (richtig: 2009) noch von Einnahmen aus Veräusserung von Betriebskapital sowie laufendem Einkommen aus der Verwertung von Lizenz- bzw. Patenteinnahmen ausgegangen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Goodwill würden bestritten. Wichtig sei die buchhalterische Qualifikation desselben. Dieser gehöre nicht zum betrieblich investierten Kapital. Bei der Veräusserung eines Unternehmens definiere sich das betrieblich investierte Kapital als Summe aller bisher zurückbehaltenen Gewinne und Überabschreibungen. Bei einem Verkauf sei die Summe dieses Anlagevermögens beitragspflichtig, da diese Gelder früher der Beitragspflicht entzogen worden seien. Goodwill hingegen entstehe nicht aus der Rückbehaltung von Geschäftserträgen. Der Goodwill sei schon während des laufenden Betriebs ermittelbar, wenngleich er nicht als Wert feststehe. Der Goodwill sei jener über dem bereinigten Wert des Anlagevermögens liegende Betrag, den ein beliebiger Käufer bereit sein müsste, zu bezahlen. Finde der Unternehmer nun einen solchen Käufer, sei dies Zufall. Der Goodwill ergebe sich somit bei der Ausnutzung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, es seien auch die Verfügungen vom 23. Juni 2009 betreffend die Jahre 2007 bis 2009 aufzuheben und bis 2008 von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 18'000.--, für das Jahr 2009 von einem Einkommen von Fr. 0.-- auszugehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch - offenbar nachdem gegen die Steuerveranlagung 2007 noch ein Einspracheverfahren hängig war (vgl. Aktennotiz vom 1. Mai 2009 betreffend Telefon mit D.___; act. G 3.15) - für die Jahre 2007 bis 2009 bereits in diesem Sinn verfügt hat (act. G 3.2 und 3.3), gelten vorliegend nur noch die Beitragsverfügungen vom 23. Juni 2009 betreffend die Jahre 2004 bis 2006 als angefochten. Betreffend die Jahre 2007 bis 2009 fehlt es vorläufig an einem Rechtsschutzinteresse. Nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagungen für die Jahre 2007 bis 2009 allfällig notwendig werdende Nachtragsverfügungen für die entsprechenden Jahre können jedoch erneut mit Einsprache angefochten werden. 2. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Absatz 2 DBG (Art. 17 AHVV). Die Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) und melden die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der Ausgleichskasse (Art. 27 AHVV). Hinsichtlich der betraglichen Seite der gemeldeten Werte sind die Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. A., N. 8.27.). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S.83, 114 V 72 E. 2 S. 75, 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E. 2a S. 370, 102 V 27 E. 3b S. 31, je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). 3. 3.1 Vorliegend moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass die Steuerbehörde bewusst keine Meldung an die Beschwerdegegnerin erstattet habe, weil die fraglichen Einkünfte von 1,8 Mio. Franken aus dem Verkauf der unbestrittenermassen zum Geschäftsvermögen der Einzelfirma B.___ gehörenden Marken in steuerlicher Hinsicht als übrige Einkünfte betrachtet worden seien. Die Steuerbehörde habe damit keine Meldung machen wollen und nicht etwa keine Meldung machen können. Der Beschwerdegegnerin sei es damit verwehrt, in Bezug auf die Übertragung des Knowhows und der Markenrechte trotzdem von einer Beitragspflicht auszugehen. Diese Ansicht trifft nicht zu. Zwar geht die Steuerbehörde offenbar tatsächlich davon aus, dass die fraglichen Einkünfte nicht aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen (act. G 3.15, Aktennotiz vom 1. Mai 2009). Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der Frage, ob ein bestimmtes von der Steuerbehörde gemeldetes (oder eben nicht gemeldetes) Einkommen überhaupt Erwerbseinkommen darstellt, um eine Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation. Wie in vorstehender Erwägung 2 ausgeführt, obliegt es der AHV-Behörde - und im Streitfall dem Sozialversicherungsgericht - diese Qualifikation vorzunehmen. Dementsprechend hat die Steuerbehörde auch Einkommen zu melden, von dem (sie) nicht sicher ist, ob es aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stammt (act. Rz 4017 WSN). Dies umso mehr, als die Frage, ob die umstrittenen Einkünfte als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder als übrige Einkünfte qualifiziert werden, steuerrechtlich belanglos, abgaberechtlich jedoch von Bedeutung ist. Die Steuermeldung stellt in einem solchen Fall keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.3). In masslicher Hinsicht - und nur diesbezüglich wäre eine allfällige Steuermeldung bindend - bestehen vorliegend ohnehin keine Unklarheiten, ist doch die Gebühr (Preis) für das Knowhow und die Markenrechte von insgesamt 1,8 Mio. Franken und dessen Bezahlung in 10 jährlichen Raten à Fr. 180'000.-- (2004 bis 2013) bekannt und unbestritten (vgl. act. G 3.13). Mithin ist vorliegend über die beitragsrechtliche Qualifikation dieser Zahlungen zu entscheiden. 3.2 Für die Abgrenzung beitragspflichtiger Erwerbseinkommen und beitragsfreier Kapitalerträge ist entscheidend, ob die betreffenden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünfte in einer relevanten kausalen Beziehung zu einer erwerblichen Tätigkeit stehen. Dabei spielt es für die beitragsrechtliche Qualifikation an sich keine Rolle, in welchem Zeitpunkt die Einkünfte zufliessen (AHI 1994 S. 135 E. 2c; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 69 Rz 3.11). Die Praxis anerkennt, wenn auch sehr zurückhaltend, seit jeher Ausnahmen von diesem Grundsatz, indem unter qualifizierten Umständen der Kausalzusammenhang im (beitrags-)rechtlichen Sinne zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und damit an sich tatsächlich noch in einem Bezug stehenden Einkünften verneint und diese als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet werden. So kann sich bei auf eine Erfindertätigkeit zurückgehenden Einkünften im Besonderen der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Marke) durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet (BGE 97 V 28 E. 1 mit Hinweis; ZAK 1985 S. 613 E. 3 mit Hinweisen). Diese Praxis wird indessen wiederum insofern relativiert, als die Einkünfte eines berufsmässigen Erfinders (vgl. dazu AHI 1994 S. 135 E. 3) aus Lizenzverträgen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum beitragspflichtigen Einkommen (aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit) gehören; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Verwertung der Erfindung persönlich in irgendeiner Form beteiligt ist (EVGE 1966 S. 206 E. 2 mit Hinweisen; ZAK 1988 S. 289, 1979 S. 74 E. 1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Käser, a.a.O., S. 78 ff. Rz 3.37 ff.). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur für patentierte Erfindungen sondern für alle Ergebnisse merkantiler Tätigkeiten, welche sich in geldwerten Vermögenspositionen wie Knowhow, Goodwill usw. niederschlagen (vgl. BGE 96 V 58) und sich als Frucht der (früheren) selbstständigen (oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit darstellen (zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2007 [H158/05] E. 3.2). 3.3 Entscheidend ist damit nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage, ob die vom Beschwerdeführer gelösten Einkünfte aus der Verwertung des Knowhows sowie der Marken gemäss "Vereinbarung" vom 16. Dezember 2002 als Resultat einer Erwerbstätigkeit erscheinen. Dies ist zweifellos der Fall. So führte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschäftsübergabe (2003) nach eigenen Angaben im Rahmenvertrag seit 30 Jahren die Einzelfirma B.___ (act. G 3.14). Die fraglichen Marken wurden sodann 1983 auf den Namen des Beschwerdeführers in das Markenregister eingetragen (vgl. Online-Markenregister Swissreg). Der Beschwerdeführer baute somit diese Marken während 20 Jahren im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit auf (wobei eine Marke nach Angaben des Beschwerdeführers ursprünglich von einem E.___ eingetragen worden sei [vgl. act. G 3.9, S. 7]). Nur diesem Umstand ist es zu verdanken, dass die fraglichen Marken und das zugehörige Knowhow zum Verkaufszeitpunkt einen Wert (Goodwill) von 1,8 Mio. Franken hatten. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass er die Markenrechte vor dem Verkauf in sein Privatvermögen hätte überführen lassen. Mithin handelt es sich beim Verkauf der Rechte um die Verwertung von Geschäftsvermögen. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, das den Besitz der Marken als eher zufällig, und nicht mit seiner Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehend, erscheinen lassen könnte. Die vorliegende Situation ist deshalb nicht vergleichbar mit dem - vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Bundesgerichtsentscheide BGE 97 V 28 und H 158/05 erwähnten - Gelegenheitserfinder, der sich von seiner Erfindung derart losgelöst hat, dass er keinen Einfluss mehr auf deren Verwertung hat. Vielmehr liegt beim Beschwerdeführer eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situation analog dem berufsmässigen Erfinder vor, bei dem die aus der Verwertung der Erfindung erzielten Einkünfte zum beitragspflichtigen Einkommen gehören, ohne dass geprüft werden müsste, ob er jetzt noch in irgend einer Form an der Verwertung der Erfindung beteiligt ist (vgl. vorstehende Erwägung). Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum originären Goodwill nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt hat, bezieht sich Rz 1120 der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN, in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, heute Rz 1131), gemäss welcher der originäre Goodwill nicht zum investierten Kapital gehöre, auf die Berechnung des abzugsfähigen Eigenkapitalzinses (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Dies bedingt, dass der Inhaber sein Geschäft fortführt. Wird jedoch der Betrieb mitsamt seinen Immaterialgüterrechten veräussert, manifestiert sich der (bislang nur virtuelle und nicht aktivierte [vgl. act. G 3.9, S. 6 und 7]) Goodwill in Form einer realen Entschädigung. Es kann denn auch keinen Unterschied machen, ob der Beschwerdeführer die Marken im eigenen Betrieb verwertet und dadurch ein abgabepflichtiges Einkommen erzielt, oder ob er die Rechte verwertet, indem er sie an einen Dritten veräussert oder diesem eine Lizenz einräumt. In jedem Fall erscheint der Erlös als Resultat einer (bisherigen) selbstständigen erwerblichen Tätigkeit. Anders als die Parteien offenbar vermuten, liegt der Erwerbscharakter der fraglichen Entschädigung schliesslich nicht darin, dass der Beschwerdeführer dem Käufer der Einzelfirma über den Erwerbszeitpunkt hinaus noch mit Rat und Tat zur Seite steht. Dabei handelt es sich höchstens um einen Nebenpunkt des Übernahmevertrags, der als solcher beitragsrechtlich nicht relevant ist. 4. 4.1 Zusammenfassend stellen die fraglichen Einkünfte in den Jahren 2004 bis 2006 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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SG_KGN_999, AHV 2010/30
Entscheidungsdatum
02.11.2011
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026