St.Gallen Sonstiges 28.11.2011 ABV 2011/1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ABV 2011/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 28.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2011 Der unterhaltsverpflichtete Vater ist mangels schützenswerten Interesses nicht zur Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung zugunsten seiner volljährigen Tochter legitimiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2011, ABV 2011/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 28. November 2011 in Sachen A., Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Schwarz, Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld, gegen Politische Gemeinde B., Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Sachverhalt: A. A.a Mit Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 19. Mai 2004 wurde die Ehe zwischen A.___ und C.___ geschieden. A.___ wurde darin zu monatlichen Unterhaltsleistungen an seine Kinder (u.a. an die mittlerweile volljährige D.) verpflichtet (act. G 4.26; vgl. auch das Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 18. Mai 2009, act. G 4.19). Am 18. Oktober 2010 ersuchte D. die Politische Gemeinde B.___ um Bevorschussung und Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen (act. G 4.10). A.b Die Politische Gemeinde B.___ verfügte am 15. November 2010, dass D.___ die ihr zustehenden monatlichen Unterhaltsleistungen von Fr. 580.-- vollumfänglich bevorschusst werden. Ein Protokollauszug der Entscheidung wurde an A.___ gesandt (act. G 4.7). A.c Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22. November 2010 Einsprache (act. G 4.6; ergänzende Begründung vom 7. Dezember 2010, act. G 4.4). Die Politische Gemeinde B.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Januar 2011 ab und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 300.-- zulasten von A.___. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen für die Beurteilung eines allfälligen Rekurses zuständig sei (act. G 4.2). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2011 hat der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz, am 24. Januar 2011 bei der Verwaltungsrekurskommission Rekurs erhoben. Darin beantragte er die Aufhebung des Einspracheentscheids (act. G 1). Der Rekurs wurde von der Verwaltungsrekurskommission am 31. Januar 2011 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weitergeleitet (act. G 0).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b In der Vernehmlassung vom 1. März 2011 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitergehende Stellungnahme, hielt aber nochmals fest, dass zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids die Voraussetzungen für eine Alimentenbevorschussung erfüllt gewesen seien (act. G 4). B.c In der Replik vom 1. April 2011 hält der Rekurrent vollumfänglich an seinem Rekurs fest (act. G 8). Die Vorinstanz hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 10). B.d Am 4. August 2011 räumt das Versicherungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Einsprache- und Rekurslegitimation des Rekurrenten ein (act. G 17). B.e Währenddem sich die Vorinstanz nicht innert Frist vernehmen liess, stellt sich der Rekurrent in seiner Eingabe vom 5. September 2011 auf den Standpunkt, dass er sowohl zur Einsprache wie auch zum Rekurs legitimiert sei. Jedenfalls habe er sich nach Treu und Glauben zumindest auf die Rechtsmittelbelehrungen verlassen dürfen, was selbst bei Verneinung der Rechtsmittellegitimation und Nichteintreten entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Gemeindewesen haben müsse (act. G 18). Erwägungen: 1. Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob der Rekurrent zur Anfechtung der Verfügung vom 15. November 2010 und des Einspracheentscheids vom 7. Januar 2011 legitimiert ist. Die Vorinstanz hielt den Rekurrenten - ohne nähere Überprüfung - zur Einsprache legitimiert (vgl. act. G 4.2). 2. Nach Art. 45 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Massgebend ist, ob die einen Rekurs erhebende Person mehr als irgendein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dritter oder die Allgemeinheit durch den angefochtenen Akt in ihren eigenen, aktuellen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Einsprachelegitimation. 3. Vorab ist die Frage zu prüfen, ob der Rekurrent zur Einsprache gegen die Verfügung vom 15. November 2010 legitimiert war. 3.1 Der Rekurrent ist durch die Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung in seinen Rechten und Pflichten nicht unmittelbar betroffen. Er besass im Verfügungsverfahren auch keine Parteistellung. Ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Aufhebung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für das betroffene Kind ist nicht auszumachen. Der Rekurrent hält diese Auffassung insofern für nicht stichhaltig, als im Extremfall auch ein korrekt zahlender Alimentenschuldner eine Bevorschussung über sich ergehen lassen müsste, ohne sich dazu je in rechtsstaatlich einwandfreier Form äussern und Rechtsmittelmöglichkeiten wahrnehmen zu können. Bei dieser Argumentation übersieht der Rekurrent indessen, dass es ihm frei steht, aufsichtsrechtliche Vorkehren gegen die Vorinstanz zu ergreifen. Ferner verkennt er, dass sich die geschuldete Unterhaltsleistung nach dem unbestritten rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 18. Mai 2009 (act. G 4.19) bestimmt. Durch den Entscheid zur Alimentenbevorschussung erfährt die vom Bezirksgericht festgesetzte Forderung keine Änderung. Vielmehr findet einzig ein Gläubigerwechsel statt, da die Vorinstanz im Umfang der Bevorschussung von Gesetzes wegen Gläubigerin der Unterhaltsbeiträge wird (Art. 289 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der mögliche Rahmen, in dem die Vorinstanz zur Rückforderung berechtigt ist, wird von den Zivilurteilen festgelegt und verändert sich durch die Bevorschussung in keiner Weise. Die Alimentenbevorschussung ist daher kein Nachteil, den der Rekurrent durch eine ordentliche Rechtsmittelerhebung abwenden könnte. In einem zivilrechtlichen (Rück-)Forde-rungsverfahren der Vorinstanz gegen den Rekurrenten kann dieser geleistete Zahlungen zur Verrechnung stellen und Einreden gegen den Bestand und die Höhe (Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), nach Massgabe der ihm im rechtskräftigen Zivilurteil auferlegten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterhaltsverpflichtung, vorbringen. Demnach ist der Rekurrent durch die angefochtene Verfügung vom 15. November 2010 nicht in den eigenen schützenswerten Interessen beeinträchtigt. Weder seine tatsächliche noch rechtliche Situation wird durch den Entscheid über die Alimentenbevorschussung beeinflusst. Er schuldet die vom Zivilgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge, ob sie nun von der Vorinstanz bevorschusst werden oder nicht. Ein praktischer Nutzen eines dagegen erhobenen ordentlichen Rechtsmittels liegt seitens des Rekurrenten nicht vor (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 30. Oktober 2009, AGVE 2009-56). Ein solcher kann auch nicht darin erblickt werden, dass das Gemeinwesen als neuer Gläubiger vollstreckungsrechtliche Massnahmen treffen kann. Denn das Gemeinwesen hat in diesem Zusammenhang nicht weitergehende Möglichkeiten als das unterhaltsberechtigte Kind. Zudem besteht unabhängig von der Alimentenbevorschussung ein Anspruch der unterhaltsberechtigten Person auf Inkassohilfe durch den Staat (Art. 290 ZGB). Somit fehlte dem Rekurrenten ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung und Abänderung der Verfügung vom 15. November 2010 betreffend Alimentenbevorschussung. Die Vorinstanz hätte daher auf die Einsprache des Rekurrenten nicht eintreten dürfen. 3.2 Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. März 2006, C 41/05, E. 1 mit Hinweis auf BGE 128 V 89 E. 2a) und durch einen Nichteintretensentscheid ersetzt wird. 4. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Rekurrent zur Rekurserhebung gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2011 legitimiert ist. 4.1 Im angefochtenen Entscheid wurde dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von Fr. 300.-- auferlegt. Er ist damit offensichtlich in schützenswerten Interessen betroffen und diesbezüglich zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorliegende E. 3.1), hätte die Vorinstanz auf die Einsprache des Rekurrenten vom 22. November 2010 nicht eintreten dürfen und einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. Die Ziffer 1 des Entscheiddispositivs ist daher zu korrigieren und durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass im Einspracheverfahren von einem Obsiegen des Rekurrenten ausgegangen werden kann, bleibt es doch bei einem Nichteintretensentscheid bei der angefochtenen Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung. Es ist aber davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Rahmen eines Nichteintretensentscheids - der mangels materieller Auseinandersetzung weniger Aufwand verursacht - eine geringere Entscheidgebühr gesprochen hätte. Denn die Gebührenbemessung hat sich gemäss Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (sGS 821.1) namentlich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand zu bemessen. Die Ziffer 2 des Entscheiddispositivs ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen Festsetzung der Entscheidgebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr steht es im Übrigen auch frei, umständehalber auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (vgl. hierzu Art. 97 VRP). 5. 5.1 Der Rekurs ist in dem Sinn gutzuheissen, dass Ziffer 1 des Entscheiddispositivs vom 7. Januar 2011 mit der Feststellung aufzuheben ist, dass auf die Einsprache vom 22. November 2010 nicht eingetreten wird. Die Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 7. Januar 2011 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die Spruchgebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Nachdem es letztlich bei der verfügten Alimentenbevorschussung bleibt, ist von einem Unterliegen des Rekurrenten auszugehen (vgl. Urteil des EVG vom 6. März 2006, C 41/05, E. 4). Umständehalber (zu Unrecht materieller Entscheid der Vorinstanz) wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 97 VRP). Das Gesuch des Rekurrenten um Befreiung von den Gerichtskosten (act. G 1) wird damit gegenstandslos. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zu prüfen bleibt daher sein Gesuch um unentgeltliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung (vgl. hierzu act. G 1, G 12, G 14 und G 16). Gemäss Art. 99 VRP in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur gewährt, wenn dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Je schwerer der drohende Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen ist und je stärker ihre Interessen durch das Verfahren betroffen sind, umso eher ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung notwendig (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117). In leichten Fällen, in denen die Interessen der gesuchstellenden Person nicht wesentlich betroffen sind, ist es nicht notwendig, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (BSK ZPO-Rüegg, Rz 10 zu Art. 118). Bei sehr kleinen Streitwerten von ein paar hundert Franken, ist von leichten Fällen auszugehen (Meichssner, a.a.O., S. 126 mit Hinweisen). Vorliegend wurde einzig durch die Auferlegung einer Spruchgebühr von Fr. 300.-- (act. G 4.2) in die Rechtsstellung des Rekurrenten eingegriffen, was nach dem Gesagten als leichter Fall zu qualifizieren ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher mangels Notwendigkeit abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr oder fehlender Mittellosigkeit nicht zu entsprechen wäre. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Der Rekurs wird in dem Sinn gutgeheissen, dass Ziffer 1 des Entscheiddispositivs vom 7. Januar 2011 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass auf die Einsprache vom 22. November 2010 nicht eingetreten wird. Die Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 7. Januar 2011 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid über die Spruchgebühr an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

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