© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-66 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 15.01.2024 Entscheiddatum: 23.11.2023 BUDE 2023 Nr. 101 Baurecht, Art. 19 und 22 RPG, Art. 67 PBG. Der ungenügende Ausbaustandard des betroffenen, rund 400 m langen und 3 m breiten Strassenabschnitts sowie namentlich die damit verbundene Gefährlichkeit von Kreuzungs- und Rückwärtsfahrmanöver stellen erhebliche Sicherheitsdefizite dar, die dazu führen, dass die Erschliessung des Bauvorhabens unzureichend ist. Die Erstellung von einzelnen, zweckmässig angeordneten Ausweichstellen erweist sich auch bei stark reduzierten Anforderungen ausserhalb der Bauzone für das geplante Bauvorhaben als zwingend. Darüber hinaus ist die Zufahrt zum Baugrundstück unzureichend klassiert und – insbesondere soweit sie über ein Drittgrundstück führt – rechtlich nicht hinreichend sichergestellt (Erw. 3). Gutheissung des Rekurses. BUDE 2023 Nr. 101 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
23-66
Entscheid Nr. 101/2023 vom 23. November 2023 Rekurrent
A.___, vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, Unterer Graben 1, 9001 St.Gallen
gegen
Vorinstanz X.___ (Entscheid vom 12. Dezember 2022)
Rekursgegnerin
B.___, vertreten durch lic.iur. Alex Keller, Rechtsanwalt, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen
Betreff Baubewilligung (Neubau Ökonomiegebäude für Pferdestallung, Remise, Führanlage sowie Abbruch bestehender Pferdestall)
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Sachverhalt A. B.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch X., in L. im Ortsteil Z.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zo- nenplan der Stadt X. (ZP Z.___) vom 14. Dezember 2012 in der Landwirtschaftszone. Es ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 002) mit angebauter Scheune (Vers.-Nr. 003), einem Pferdestall (Vers.- Nr. 004) und mehreren Nebenbauten und Anlagen insbesondere für die Pferdehaltung überbaut.
B. a) Mit Baugesuch vom 25. März 2022 beantragte B.___ bei der X.___ die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Pferde- stalls sowie die Erstellung eines Neubaus Ökonomiegebäude für Pfer- destallung, einer Remise sowie einer Führanlage.
b) Innert der Auflagefrist vom 28. April bis 11. Mai 2022 erhob A.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Er rügte insbesondere eine unzureichende Erschliessung über die Zufahrtsstrasse (L.___strasse). Die bloss 3 m breite Strasse sei zu schmal, weshalb dauernd auf seine Wiese ausgewichen werde. Dies beeinträchtige die Bewirtschaftung seines Betriebs. In der Folge reichte der Einsprecher, nunmehr vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, weitere Ergänzungen zur Einsprache ein.
c) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 8. Dezember 2022 erteilte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) unter Bedingungen und Auflagen die Zustimmung zum Bau- vorhaben. Zur Begründung wird im Wesentlichen hinsichtlich Er- schliessung ausgeführt, im Begegnungsfall dürfe auf schmalen Stras- sen, wie der L.___strasse, die Geschwindigkeit stark reduziert, ange- halten oder auf die Wiese ausgewichen werden. Permanente Zaunan- lagen seien entlang der Strasse keine vorhanden. Sinngemäss er- weise sich die bestehende Erschliessung als hinreichend. Zu den Neu- bauvorhaben an sich wird zusammengefasst ausgeführt, dass sowohl der Remisen-Neubau als auch der Neubau des Ökonomiegebäudes und die Führanlage zwar überdimensioniert seien, aber für die betrieb- liche Weiterentwicklung geeignet. Insgesamt seien die ausgeführten Massnahmen für den Betrieb der landwirtschaftlichen Pferdezucht und Pferdepension betriebsnotwendig und im erweiterten Sinn angemes- sen dimensioniert.
d) Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 erteilte die X.___ ge- stützt auf die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 8. Dezember 2022 die Baubewilligung unter Bedingungen und Aufla- gen und wies die Einsprache von A.___ ab. Zur Erschliessung wird im Wesentlichen ausgeführt, ausserhalb des Siedlungsgebiets werde eine Strassenbereite von 3 m als genügend angenommen. Aufgrund
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des Bauvorhabens sei nicht von einer merklichen Erhöhung des Ver- kehrsaufkommens auf der L.___strasse auszugehen, weshalb das Baugrundstück hinreichend erschlossen sei. Wie am Augenschein vereinbart, prüfe die Abteilung Tiefbau dennoch mögliche Ausweich- stellen entlang der L.___strasse.
C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. Januar 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltde- partement. Mit Rekursergänzung vom 27. Januar 2023 werden fol- gende Anträge gestellt:
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Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die rund 3 m breite L.___strasse stelle keine hinreichende Erschliessung für das geplante Bauvorhaben dar. Insbesondere fehle es an den für Kreu- zungsmanöver notwendigen Ausweichstellen entlang der L.___strasse, was grundsätzlich auch die Vorinstanz mit der Prüfung möglicher Ausweichstellen anerkannt habe. Weiter löse das Bauvor- haben Mehrverkehr aus, was die Problematik verschärfe. Diesbezüg- lich sei zudem der Sachverhalt ungenügend ermittelt worden und die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht. Im Übrigen sei die Einfahrt von der L.___strasse in den L.___weg zum rekursgegnerischen Hof ungenügend, da die klassierte Fläche nicht ausreiche und deshalb nur mit Beanspruchung von Land des Rekurrenten auf den Hof der Rekur- rentin gefahren werden könne. Schliesslich führe auch der anfallende Hofdünger zu vermehrten LKW-Fahrten. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
b) Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Alex Keller, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die L.___strasse genüge so- wohl rechtlich als auch tatsächlich als hinreichende Erschliessung für das Bauvorhaben der Rekursgegnerin. Die L.strasse sei für den Grundbegegnungsfall PW/Zweirad bei reduzierter Geschwindigkeit ausgelegt. Bei den seltenen Begegnungsfällen PW/PW, LKW/PW oder LKW/LKW werde – wie bei Verbindungswegen ausserhalb der Bauzone vorgesehen – auf die angrenzende Wiese ausgewichen. Aus der Prüfung von Ausweichstellen der Abteilung Tiefbau der Stadt X. ergebe sich keine Notwendigkeit, die äusserst seltenen Begeg- nungsfälle auf klassierten und ausgebauten Ausweichstellen abzuwi- ckeln. Dies würde überdies die landwirtschaftliche Nutzung wesentlich mehr beeinträchtigen als das gelegentliche Befahren der angrenzen- den Wiesenflächen. Das Bauvorhaben führe sodann auch zu keiner Mehrbelastung der L.___strasse. Selbst wenn die Annahmen des Re- kurrenten zutreffen würden, ändere dies nichts am genügenden Aus- bau der L.___strasse.
c) Mit Amtsbericht vom 7. März 2023 führt das kantonale Tiefbau- amt (TBA) aus, die L.___strasse weise mit Ausnahme der Länge die typischen Merkmale eines Zufahrtswegs gemäss Norm auf. Ein Kreu- zen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sei nicht möglich. Grundsätz- lich müsste die L.___strasse den Grundbegegnungsfall PW/PW bei stark reduzierter Geschwindigkeit abdecken, wobei vorliegend auf- grund der erschlossenen Nutzungen auf den massgebenden Begeg- nungsfall abgestellt werden könne. Aufgrund der geringen Anzahl Nut- zungen sei es vertretbar, sämtliche Begegnungsfälle über Ausweich-
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stellen abzuwickeln. Aufgrund der Länge der Strasse sowie der Sicht- hindernisse bzw. dem Strassenverlauf seien befestigte Ausweichstel- len zwingend. Der Mehrverkehr sei vernachlässigbar, da die Anzahl Fahrten weiterhin innerhalb der Anforderungen eines Zufahrtswegs lä- gen.
d) Mit Amtsbericht vom 17. April 2023 führt das Amt für Umwelt (AFU) aus, der Einwand der mangelhaften Sachverhaltsabklärung sei unbegründet. Die Angaben darüber, wie viel Hofdünger abgegeben werde, sei in den Gesuchsunterlagen, namentlich der Nährstoffbilanz, ersichtlich. Demnach sollen jährlich 20 Tonnen Pferdemist abgegeben werden, was einem bis zwei Containern pro Jahr entspreche. Der damit verbundene Transportverkehr sei marginal.
e) Mit Vernehmlassung vom 25. April 2023 beantragt das AREG, den Rekurs abzuweisen und führt aus, das Bauvorhaben zeige ein Musterbeispiel, wie sich ein ursprünglicher Landwirtschaftsbetrieb seit Inkrafttreten von Art. 16a bis des eidgenössischen Raumplanungsge- setzes (SR 700; abgekürzt RPG) verändern könne und damit die Land- wirtschaftszone zusehends einer multifunktionalen Gewerbezone an- genähert werde. Hinsichtlich der ausreichenden Erschliessung habe man sich an der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach erst beim Vorhandensein von permanenten Zaunanlagen Ausweichstellen notwendig seien. Solche seien vorliegend nicht vor- handen, weshalb im Kreuzungsfall eher das Tempo gedrosselt und auf die angrenzende Wiese ausgewichen werde. Sofern die gemäss TBA geforderten Ausweichstellen notwendig seien, könnte die L.___strasse mittels Teilstrassenplanverfahren nachträglich entspre- chend ergänzt werden.
E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 7. Juni 2023 in An- wesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AREG und zweier Vertreter des TBA einen Augenschein durch. Dabei haben sich unter anderem die Annahmen zum Strassenverlauf gemäss Amtsbericht TBA vom 7. März 2023 bestätigt und es hat sich gezeigt, dass das Gelände entlang der Strasse gegen Westen meist leicht ab- schüssig und gegen Osten teilweise erhöht verläuft. Ausweichstellen sind keine vorhanden. Zudem stimmt die klassierte Fläche bei der Ein- fahrt zum Hof der Rekursgegnerin nicht mit der tatsächlich befestigten Fläche überein und führt teilweise über ein Drittgrundstück. Ebenfalls konnte festgestellt werden, dass die Randbereiche der Strasse nicht merklich beeinträchtigt waren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass zu diesem Zeitpunkt trockene und sonnige Verhältnisse vorherrschten. Der Vertreter des TBA bestätigte schliesslich, dass nach dem Augen- schein vor Ort vollumfänglich am Amtsbericht festzuhalten sei und sich sämtliche Annahmen bestätigt hätten.
b) Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 lässt sich die Rekursgegnerin zum Augenscheinprotokoll und den Vernehmlassungen und Amtsberichten vernehmen. Die L.___strasse erweise sich bei einer umfassenden,
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nicht auf Normen beschränkten Beurteilung als hinreichende strassen- mässige Erschliessung. Ergänzend werde festgehalten, dass die Er- schliessungsanforderungen innerhalb der Bauzone nicht auf die Land- wirtschaftszone übertragen werden könnten und der Erlass eines Strassenplans für Ausweichstellen den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widersprechen würden. Im Weiteren sei der Amtsbe- richt des TBA nicht korrekt. Schliesslich läge im Mündungsbereich von L.___strasse und L.___weg eine formlose Widmung durch Gemeinge- brauch vor.
c) Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 lässt sich der Rekurrent zum Au- genscheinprotokoll und den Vernehmlassungen und Amtsberichten vernehmen. Im Wesentlichen wird angeführt, dass sich am Augen- schein bestätigt habe, dass die Erschliessung sowohl tatsächlich als auch rechtlich nicht ausreichend gesichert sei.
d) Mit Eingabe vom 23. August 2023 nimmt der Rekurrent zur Stel- lungnahme der Rekursgegnerin vom 7. Juli 2023 Stellung.
e) Ebenfalls mit Eingabe vom 23. August 2023 nimmt auch die Re- kursgegnerin Stellung zur Eingabe des Rekurrenten vom 21. Juli 2023.
f) Schliesslich nimmt der Rekurrent mit Eingabe vom 11. Septem- ber 2023 zur Eingabe der Rekursgegnerin vom 23. August 2023 Stel- lung.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Der Rekurrent macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere hätten die Vorinstanzen die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt mangelhaft ermittelt.
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2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht. Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV; G. STEINMANN, St.Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Zürich/St.Gallen 2014, Rz. 23 ff.).
2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VRP soll ein Entscheid unter anderem die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die er sich stützt (Bst. a). Die in dieser Bestimmung gesetzlich verankerte Pflicht, Entscheide zu begründen, ist Teilgehalt des verfassungsmässigen An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; HÄFELIN/HALLER/ KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 835 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Be- hörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; BGE 133 I 270 Erw. 3.1; VerwGE B 2021/170 vom 14. Februar 2022 Erw. 3).
2.3 Das AREG hat in der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom 8. Dezember 2022 die Erschliessungsanforderungen insbeson- dere unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen und Normen be- schrieben und ist aufgrund der gegebenen Verhältnisse im Wesentli- chen zum Schluss gekommen, dass im Begegnungsfall ein Auswei- chen auf die Wiese zulässig sei und vorliegend keine permanenten Zaunanlagen vorhanden seien, welche dies verhinderten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vom 12. Dezember 2022 auf die Ausführungen des AREG verwiesen und ergänzend unter Hin- weis auf die Stellungnahme der internen Tiefbauabteilung die L.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) mit einer Breite von 3 m als für das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone hinreichend angese- hen. Eine merkliche Erhöhung des Verkehrsaufkommens sei aufgrund des geplanten Bauvorhabens nicht zu erwarten, man prüfe aber die Möglichkeit von Ausweichstellen entlang der Strasse. Auch wenn die Ausführungen und Abklärungen zur Erschliessung damit eher knapp gehalten sind, hat die Vorinstanz sich damit in zulässiger Weise darauf beschränkt, die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte dar- zutun. Ebenfalls hat sie sich knapp mit den wesentlichen Rügen aus- einandergesetzt und die Erwägungen klar strukturiert und verständlich abgefasst. Der Rekurrent konnte deshalb ohne Weiteres erkennen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und den Entscheid sachgerecht anfechten. Der Einwand, die Vorinstanz habe
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diesbezüglich die Begründungspflicht verletzt, ist deshalb unbegrün- det. Im Übrigen ergibt sich daraus auch keine mangelhafte Sachver- haltsabklärung, auch wenn die Vorinstanz auf einige Einwände des Rekurrenten hätte vertiefter eingehen können. Die gegenteilige Auf- fassung des Rekurrenten über die Würdigung des Sachverhalts und die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz sind unter diesem Aspekt nicht massgeblich und werden nachfolgend in materieller Hinsicht ge- prüft.
2.4 Hinsichtlich der Verfügung über Umwelt- und Gewässerschutz- massnahmen des AFU vom 6. Dezember 2022 trifft es zwar zu, dass in den Erwägungen bloss die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen aufgeführt und deren Einhaltung bestätigt wird. Wie das AFU in seiner Stellungnahme vom 17. April 2023 allerdings zu Recht ausführt, ergibt sich diese Beurteilung im Wesentlichen aus den Baugesuchsunterla- gen (Nährstoffbilanz) sowie den Anhängen (Gewässerschutztechni- sche Beurteilung AGRIDEA des betroffenen Betriebs) der vorgenann- ten Verfügung. Auch diesbezüglich war eine sachgerechte Anfechtung durch den Rekurrenten ohne Weiteres möglich, weshalb wiederum keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Selbst wenn die Be- gründungspflicht durch die knappe Begründung des AFU verletzt wäre, wäre diese als geringfügig anzusehen und könnte mit der aus- führlich begründeten Stellungnahme im Rekursverfahren geheilt wer- den.
Der Rekurrent beanstandet in materieller Hinsicht eine fehlende hinreichend Erschliessung des Bauvorhabens. Insbesondere würden Ausweichstellen fehlen.
3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. b RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung für das Errichten oder Ändern von Bauten und Anlagen voraus, dass das Land erschlossen ist. Insbeson- dere muss nach Art. 19 Abs. 1 RPG die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die Anforderungen an die Erschlies- sung im Detail aus dem kantonalen Recht (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 508; A. JOMINI, in: Aemiseg- ger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 3. Nachlieferung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 19). Nach Art. 67 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) ist Land erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu be- trachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und ver- kehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung ge- nügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann und – wenn sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist (vgl. HEER, a.a.O., Rz. 513). Weitergehende Konkretisierungen insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung der
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Strassen hat das st.gallische Recht nicht getroffen. Soweit dem kan- tonalen Recht keine besonderen Regeln zu entnehmen sind, darf für die Auslegung und Anwendung von Art. 67 Bst. a PBG auf den Gehalt von Art. 19 Abs. 1 RPG abgestellt werden (VerwGE B 2012/216 vom 22. Mai 2013 mit weiteren Hinweisen; BDE Nr. 18/2014 vom 1. April 2014 Erw. 2.1).
3.2 Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Bern 1981, N 6 zu Art. 19). Es soll sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar Raumpla- nungsgesetz, Bern 2006, N 12 zu Art. 19). Die Erschliessung muss stets die Verkehrssicherheit der Benützer (Fussgänger, Radfahrer, Motorfahrzeugfahrer, öffentliche Dienste) gewährleisten sowie den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der Raumplanung (wie haus- hälterische Bodennutzung) genügen (BDE Nr. 18/2014 vom 1. April 2014 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung der im Einzelfall ver- langten Erschliessung wird durch das Verhältnismässigkeitsprinzip be- stimmt. Was als hinreichende Erschliessung gilt bzw. welche Anforde- rungen eine Zufahrt zu erfüllen hat, hängt folglich von der beanspruch- ten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen Umstän- den des Einzelfalls ab. Beispielsweise sind die Anforderungen an eine genügende Erschliessung in einer Wohnzone andere als in einer Landwirtschaftszone (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 19, BGE 116 Ib 159 Erw. 6b; BDE Nr. 4/2014 vom 16. Januar 2014 Erw. 4.1 und BDE Nr. 33/2015 vom 10. Juni 2015 Erw. 3.2).
3.3 Für die Beurteilung der technischen Anforderungen an eine hin- reichende Zufahrt sind in der Regel die einschlägigen Normen des Vereins Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) massgebend (VerwGE B 2011/110 vom 20. März 2012 Erw. 4). Diese gelten als Richtlinien für die technische Ausgestaltung einer Strasse bzw. von Anlagen, die dem Verkehr dienen. Sie bilden ein anerkanntes Hilfsmit- tel bei der Abklärung der Frage, ob eine Strassenanlage den Anforde- rungen der Verkehrssicherheit genügt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Erschliessung innerhalb der Landwirtschaftszone. Ihre Anwendung muss indessen vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhal- ten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen (VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019 Erw. 5.3; VerwGE B 2018/69 vom 19. November 2018 Erw. 2.3; BDE Nr. 2/2018 vom 18. Januar 2018 Erw. 2.3; GVP 1990 Nr. 99).
3.4 Im Gemeindestrassenplan der Stadt X.___ ist die L.___strasse im vorliegend massgebenden Bereich als Gemeindestrasse 3. Klasse eingeteilt. Sie führt vom Übergang der Wohnzone (W2) in die Land- wirtschaftszone im Wesentlichen bis zum Betrieb der Rekursgegnerin
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(Grundstück Nr. 001) und dient in erster Linie der Erschliessung der Höfe des Rekurrenten sowie der Rekursgegnerin und führt danach als Weg (Q.weg) weiter bis an die Grenze zum Kanton O. bzw. zum Strassennetz der Gemeinde S.. Der Verkehr auf der L.strasse ist in diesem Bereich entsprechend seiner Funktion ge- mischt (landwirtschaftliche Fahrzeuge, Pferdetransporter bzw. –anhä- nger, Lieferwagen und Postfahrzeuge, PKW sowie vereinzelt Lastwa- gen und Fahrräder) und besteht zur Hauptsache aus Fahrbewegun- gen von und zu den Betrieben des Rekurrenten und der Rekursgeg- nerin. Der Pferdehaltungsbetrieb der Rekursgegnerin liegt rund 300 m nördlich des Wohngebiets von Z. (Quartier I.). Ab dem Beginn als Gemeindestrasse 3. Klasse verläuft die Strasse leicht ansteigend zuerst mit einer starken Linkskurve entlang des Waldes sowie einiger Einfamilienhausgartenanlagen und danach in einer leichten langgezo- genen Rechtskurve bis zum Baugrundstück. Die Länge der L.strasse beträgt in diesem Bereich insgesamt knapp 400 m und weist eine Breite von durchgehend rund 3 m auf. Der Rekurrent be- treibt etwas nördlich und erhöht zum Baugrundstück gelegen einen traditionellen Landwirtschaftsbetrieb mit dem Betriebszentrum auf Grundstück Nr. 760B. Die Rekursgegnerin betreibt zur Hauptsache ei- nen Pferdehof (L.) und bewirtschaftet daneben Wiesland und Obstanlagen (vgl. Betriebskonzept vom 20. März 2022 [vi act. 4]).
3.5 Die VSS Norm 40 043 «Projektierung, Grundlagen: Strassentyp Verbindungsstrassen» vom März 2019 umschreibt die Grundsätze für Planung und Projektierung von Verbindungsstrassen (Ziff. 2). Verbin- dungsstrassen dienen dem gemischten Verkehr und verbinden ein- zelne Ortschaften und Siedlungsgebiete einer Region oder stellen lo- kale Verbindungen zwischen einzelnen Weilern und Höfen her. Dem- entsprechend haben sie regionale oder zwischenörtliche Bedeutung im Strassennetz. Ausserhalb besiedelter Gebiete ergänzen und ver- feinern die Verbindungsstrassen das übergeordnete Strassennetz. Je nach Bedeutung wird unterschieden zwischen Regionalverbindungs- strassen, Lokalverbindungsstrassen und Verbindungswegen (Ziff. 4). Nach den obigen Ausführungen sowie der Einschätzung des AREG und der Rekursgegnerin handelt es sich bei der L.___strasse im für das Bauvorhaben massgeblichen Bereich um einen Verbindungsweg gemäss VSS Norm 40 043. Der Grundbegegnungsfall bei Verbin- dungswegen ist «Personenwagen/Zweirad» bei reduzierter Geschwin- digkeit (Ziff. 8, Tab. 1). Dass das TBA gemäss Amtsbericht vom 7. März 2023 davon ausgegangen ist, dass die L.___strasse die typi- schen Merkmale eines Zufahrtswegs nach VSS Norm 40 045 auf- weise, ändert daran nichts, da die Vorgaben vergleichbar sind und der Vertreter des TBA am Augenschein vom 7. Juni 2023 dies auch be- stätigt hat.
3.6 Gemäss Amtsbericht des TBA vom 7. März 2023 müsste die L.___strasse für eine genügende Erschliessung eigentlich mindestens den Anforderungen einer Zufahrtsstrasse entsprechen und somit den Grundbegegnungsfall PW/PW bei stark reduzierter Geschwindigkeit
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abdecken. Es sei aber ohnehin auf den massgebenden Begegnungs- fall abzustellen, welcher aufgrund der geringen Anzahl Nutzungen über Ausweichstellen sichergestellt werden könne. Gemäss den mas- sgebenden Geometrien ergäben sich für die massgebenden Begeg- nungsfälle (PW/PW und PW/LW bei max. 20 km/h sowie LW/ leichtes Zweirad) Mindestbreiten von 4,30 m (3,70 m) bis 5,30 m (4,80 m) plus Zuschlag von 1 m für auskragende Ladung von landwirt- schaftlichen Fahrzeugen. In den Kurven sei zusätzlich eine Kurvener- weiterung zu berücksichtigen. Die vorhandene Breite von 3 m sei so- mit ungenügend und Rückwärtsfahrten wären vorprogrammiert. Auf- grund der Länge und Sichtverhältnisse bzw. des Strassenverlaufs seien befestigte Ausweichstellen zwingend, auch wenn grundsätzlich mit stark reduzierten Anforderungen gearbeitet werden könne. Insbe- sondere bei nassen Verhältnissen und mit Pferdeanhängern könne es sonst beim Ausweichen auf die Wiese zu Traktionsproblemen kom- men. Der Mehrverkehr sei dabei vernachlässigbar, da die Anzahl Fahrten weiterhin im Rahmen der Anforderungen der Norm liegen wür- den.
3.7 Vorliegend ist nicht umstritten, dass die L.___strasse bloss eine Breite von rund 3 m aufweist und ein Kreuzen auf der Strasse im Be- gegnungsfall nicht möglich ist. Klar ersichtlich ist dies überdies aus den im Amtsbericht des TBA aufgeführten Google-Street-View-Aufnah- men, welche zeigen, dass beim Befahren der Strasse mit einem land- wirtschaftlichen Fahrzeug die gesamte Strasse beansprucht werden muss. Umstritten ist deshalb, ob vorliegend einzelne zweckmässig an- geordnete Ausweichstellen notwendig sind oder ob im Begegnungsfall angehalten, zurückgefahren bzw. in die Wiese ausgewichen werden kann.
3.8 Aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen kann bei der L.___strasse – aufgrund des im Vergleich zum Wohngebiet relativ niedrigen Verkehrsaufkommens in der Landwirtschaftszone – nicht verlangt werden, dass das Kreuzen der Verkehrsteilnehmer auf der gesamten Strecke möglich sein muss. Es fehlen jedoch eindeutig ein- zelne, zweckmässig angeordnete Ausweichstellen auf der schmalen und zumindest zu Beginn kurvigen L.___strasse. Zudem weist die kan- tonale Fachstelle (TBA) diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Geländeverlauf nicht gerade verläuft, teilweise auf beiden Seiten der Strasse Böschungen oder Bepflanzungen vorhanden sind, welche die Sicht auf die Strasse teilweise erheblich einschränken und ein Auswei- chen in die Wiese verunmöglichen oder zumindest stark erschweren. Mit Blick auf die Aufnahmen in den Akten sowie den Ausführungen des TBA, welche sich am Augenschein vor Ort eins zu eins bestätigt ha- ben, ist offensichtlich, dass vorliegend namentlich aufgrund der örtli- chen Verhältnisse zumindest einzelne Ausweichstellen zwingend not- wendig sind. Bei Begegnungen auf der sehr engen, teilweise kurvigen Strasse kann ansonsten höchstens in die (privaten) Vorgärten oder Wiesen ausgewichen oder über längere Strecken rückwärtsgefahren werden, was zu gefährlichen Situation führen kann, zumal teilweise
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aufgrund der vorhandenen Böschungen und Bepflanzungen ein Aus- weichen gar nicht möglich ist. Zudem lässt sich der Hinweis des TBA nicht von der Hand weisen, dass gerade bei feuchten und nassen Ver- hältnissen ein Ausweichen in die Wiese oder Rückwärtsfahrten – ins- besondere mit Anhängern – Traktionsprobleme oder Unfälle verursa- chen könnten und beispielsweise stecken gebliebene Fahrzeuge ab- geschleppt werden müssten. Sodann kann der vorliegende Fall nicht mit der Situation gemäss VerwGE B 2018/46 vom 24. Oktober 2019 verglichen werden. Einerseits sind die Sachverhalte in keiner Art und Weise vergleichbar (übersichtliche und gerade Strecke und komplett andere Betriebsform [Geflügelmast]) und andererseits hat das Gericht die Thematik der Ausweichstellen nur nebenbei behandelt und zudem die Notwendigkeit von Ausweichstellen bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone in gewissen Fällen keineswegs verneint. Überdies ist nicht ausgeschlossen, dass entlang der L.___strase permanente Zaunanlagen erstellt würden, was ein Ausweichen auf die Wiese oh- nehin stark erschweren bzw. gar verunmöglichen würde (vgl. bei- spielsweise die grossflächigen und markanten Zaunanlagen auf dem Betrieb der Rekursgegnerin). Schliesslich scheinen auch das AREG sowie die Vorinstanz aufgrund der Stellungnahmen und bereits getä- tigten Abklärungen zu erkennen, dass die bestehende Erschliessung insbesondere für den geplanten Betrieb und die konkreten Bauvorha- ben aufgrund der örtlichen Verhältnisse unzureichend ist. Die Er- schliessungssituation ist folglich im konkreten Fall ungenügend und gefährlich. Grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die Verkehrsbewegun- gen auf der L.___strasse im Fall der Realisierung des Bauvorhabens im Vergleich zu heute zunehmen oder nicht, da die bestehende Er- schliessung bereits heute für das Kreuzen von Personenwagen (ge- schweige denn Lastwagen, landwirtschaftliche Fahrzeuge oder PKW mit Pferdeanhängern) nicht hinreichend ist. Lediglich ergänzend ist an- zumerken, dass in Übereinstimmung mit dem AREG von einer gewis- sen Vergrösserung des Betriebs der Rekursgegnerin auszugehen wäre und durch den bereits heute sichtbaren gewerblichen Charakter des Pferdehofs und der Pferdepension zunehmend auch Personen mit landwirtschaftsfernerem Hintergrund die L.___strasse benützen wer- den, was bei der Gesamtbeurteilung ebenfalls mitzuberücksichtigen ist. Ohne Bedeutung ist im Übrigen der Hinweis, dass auch andere Betriebe ausserhalb der Landwirtschaftszone nur über schmale Zu- fahrten verfügten oder Kulturland für den Ausbau der Strasse benötigt würde. Eine hinreichende Erschliessung ist nach dem vorstehend Ge- sagten für die Erteilung einer Baubewilligung unabdingbar, zumal im Sinn des haushälterischen Umgangs mit dem Boden vorliegend kei- neswegs ein Ausbau der gesamten Strasse gefordert wird, sondern lediglich einzelne zweckmässig angeordnete Ausweichstellen, welche mit einem minimalen Bodenverbrauch geplant werden können. Dies beansprucht das Kulturland insgesamt weniger, als wenn mit grossem und schwerem Gefährt bei jeder Witterung – sofern überhaupt möglich und nicht verkehrsgefährdend – in die Wiese ausgewichen wird. Fruchtfolgeflächen wären sodann höchstens im nördlichen Bereich be- troffen, wo die Situation am übersichtlichsten und der Bedarf nach
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Ausweichstellen am geringsten ist (vgl. Karte «Fruchtfolgeflächen Kt» im Geoportal, www.geoportal.ch/ktsg).
3.9 Weiter hat sich am Augenschein bestätigt und ist aus den Plä- nen ersichtlich, dass für die Zu- und Wegfahrt zum Betrieb der Rekurs- gegnerin (Grundstück Nr. 001) über das Grundstück Nr. 801B des Re- kurrenten gefahren werden muss, um auf den klassierten Teil der L.___strasse zu gelangen. Sodann ist auch der Übergang des L.___wegs auf Grundstück Nr. 001 in den Q.___weg bzw. die L.___strasse rechtwinklig und ohne Aufweitung im Einmündungsbe- reich klassiert. In tatsächlicher Hinsicht ist der befestigte Bereich aller- dings hinreichend breit und eine Zufahrt zum Betrieb der Rekursgeg- nerin möglich. Folglich fehlt es der fraglichen Zufahrt – zumindest so- weit sie über ein Drittgrundstück führt – aufgrund der fehlenden Klas- sierung an einer hinreichenden rechtlichen Sicherstellung. Auch ein allenfalls jahrelanges Dulden durch den betroffenen Grundeigentümer führt – entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin – nicht zu einer form- losen Widmung des privaten Bodens zum Gemeingebrauch. Der an- geführte Bundesgerichtsentscheid 5A_348/2012 vom 15. August 2012 bezieht sich auf die abweichende Rechtslage im Kanton Zürich und ist auch vom Sachverhalt her nicht vergleichbar (siehe auch VerwGE B 2018/185 vom 24. Januar 2019 Erw. 5.3). Wie oben (Erw. 3.1 f.) ausgeführt, müssen Erschliessungsflächen über Drittgrundstücke auch rechtlich sichergestellt sein, was ein entsprechendes Planverfah- ren nach Art. 39 ff. des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) voraussetzt. Eine prekaristische Duldung reicht gemäss ständiger Pra- xis im Kanton St.Gallen demgegenüber nicht aus (vgl. BDE Nr. 18/2018 vom 9. Juli 2018 Erw. 6.7 f.; Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2016/II/2).
Zusammenfassend stellen der ungenügende Ausbaustandard der L.___strasse und namentlich die damit verbundene Gefährlichkeit von Kreuzungs- und Rückwärtsfahrmanöver erhebliche Sicherheitsdefizite dar, die dazu führen, dass die Erschliessung des Bauvorhabens über die L.___strasse als ungenügend zu werten ist. Die Erstellung von ein- zelnen, zweckmässig angeordneten Ausweichstellen erweist sich als zwingend. Darüber hinaus ist die Zufahrt von der L.___strasse in den L.___weg an der Grenze zum Baugrundstück unzureichend klassiert, weshalb die Erschliessung diesbezüglich rechtlich nicht hinreichend gesichert ist. Die angefochtene Baubewilligung und der Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022 sowie die zugehö- rige raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 8. Dezem- ber 2022 sind deshalb aufzuheben. Der Rekurs erweist sich als be- gründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,
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sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden.
5.2 Der vom Rekurrenten am 25. Januar 2023 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten. 6. Rekurrent und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
6.2 Der Rekurrent obsiegt mit seinen Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen; sie ist von der Rekursgegnerin zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer ge- stellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
6.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Baubewilligung und Einspracheentscheid der X.___ vom 12. Dezember 2022 sowie die Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 8. Dezember 2022 werden aufgehoben.
a) B.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.
b) Der am 25. Januar 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
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a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. B.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 3'250.–.
b) Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin