St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 23-507

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 23-507 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 14.05.2024 Entscheiddatum: 28.02.2024 BUDE 2024 Nr. 019 Baurecht, Art. 24c RPG, Art. 42 RPV. Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). Die geplante Wohnraumerweiterung durch die Erstellung eines Erkers an der Nordfassade des Wohnhauses, die eine Veränderung am äusseren Erscheinungsbild zur Folge hat, erfüllt die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht (Erw. 2.2 f.). Selbst wenn das Bauvorhaben einen der drei in Art. 24c Abs. 4 RPG genannten Fälle abdecken würde, müsste darüber hinaus die Identität der Baute weiterhin gegeben sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall (Erw. 2.4). Abweisung des Rekurses. BUDE 2024 Nr. 19 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

23-507

Entscheid Nr. 19/2024 vom 28. Februar 2024 Rekurrent

A.___, vertreten durch lic.iur. Daniel Perret, Rechtsanwalt, Grossfeldstrasse 40, 7320 Sargans

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 5. Januar 2023)

Betreff Baugesuch (Erweiterung Wohnraum)

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Sachverhalt A. A., Y., ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z., an der S. 2 in Z.. Das Grundstück liegt gemäss gelten- dem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 29. Mai 2012 in der Land- wirtschaftszone. Es ist mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 002 überbaut.

[...] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)

B. a) Mit Baugesuch vom 18. Juli 2022 beantragte A.___ bei der Ge- meinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Erkers an der Nordfassade des Wohnhauses Vers.-Nr. 002 zwecks Wohn- raumerweiterung.

b) Innert der Auflagefrist vom 11. bis 24. August 2022 wurden keine Einsprachen erhoben.

c) In seiner raumplanungsrechtlichen Zwischenbeurteilung vom 26. Oktober 2022 führte das Amt für Raumentwicklung und Geoinfor- mation (abgekürzt AREG) aus, die geplanten baulichen Massnahmen mit Erweiterung würden die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) i.V.m. Art. 41 ff. der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) nicht erfüllen. Durch den in den Abhang ragenden Erker wirke der verhältnismässig ohnehin schon grosse An- bau massiv und ordne sich dem Hauptbau nicht mehr unter. Dadurch werde die Identität des bestehenden Einfamilienhauses nicht gewahrt. Die Veränderung am äusseren Erscheinungsbild sei aufgrund des ak- tuellen Ausbaustandards für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht er- forderlich. Ebenso diene das Bauvorhaben nicht der besseren Einpas- sung ins Landschaftsbild. Dem Bauvorhaben könne deshalb keine Zu- stimmung in Aussicht gestellt werden.

d) Mit Stellungnahme vom 4. November 2022 hielt A.___ an sei- nem Baugesuch fest und begründete dies namentlich damit, dass sich die Notwendigkeit der Erweiterung daraus ergebe, dass das Haus oft mit sechs bis acht Personen belegt sei. Dadurch fehle ein eigentlicher Essraum.

e) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 15. Dezember 2022 verweigerte das AREG die Zustimmung zur Baubewilligung.

Zur Begründung führte es aus, das Einfamilienhaus sei als rechtmäs- sig erstellte, altrechtliche Baute zu qualifizieren, womit Art. 24c RPG Anwendung finde. Der Gesuchsteller habe angegeben, das Einfamili- enhaus sei oft mit sechs bis acht Personen belegt. Dadurch würde es in der Folge an einem geeigneten Essbereich fehlen, da alle Zimmer

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als Schlafzimmer genutzt würden. Diese Situation entstehe dadurch, dass der Gesuchsteller seine Liegenschaft überbelege und deshalb nicht mehr über genügend Wohnraum verfüge. Gemäss Vorbestand habe das Einfamilienhaus über fünf Zimmer (zwei im Dachgeschoss, drei im Erdgeschoss) verfügt. Weiter müsse mittlerweile auch der Vor- raum im Untergeschoss als weiteres Zimmer gerechnet werden. Mit dieser Anzahl an Zimmern hätte der Gesuchsteller bei einer korrekten Benützung als Einfamilienhaus genügend Wohnraum zur Verfügung. Das Vorhaben, welches zu einer Veränderung des äusseren Erschei- nungsbilds führe, sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht not- wendig. Auch sei die geplante Wohnraumerweiterung für eine verbes- serte Einpassung in die Landschaft objektiv nicht erforderlich. Eine Verbesserung des Fassadenbilds könne auch mit geringeren bauli- chen Massnahmen und ohne Wohnraumerweiterung erreicht werden. Ferner lege der Gesuchsteller nicht dar, dass durch den Anbau des Erkers eine energetische Sanierung durchgeführt werden soll. Die ge- plante Erweiterung diene keinem der in Art. 24c Abs. 4 RPG vorge- schriebenen Zwecke und sei somit unzulässig. Hinzu komme, dass der Anbau im Verhältnis zum Hauptbau sehr massiv sei und sich die- sem nicht mehr unterordne. Dies führe dazu, dass die Identität des bestehenden Einfamilienhauses nicht gewahrt bleibe. Es sei unerheb- lich, dass die geplante Erweiterung rein rechnerisch innerhalb des er- laubten Rahmens liege. Es bestehe kein absoluter Anspruch auf eine Vergrösserung im maximalen Umfang. Dadurch seien auch die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 41 ff. RPV nicht eingehalten.

f) Mit Beschluss vom 5. Januar 2023 lehnte der Gemeinderat Z.___ das Baugesuch für die Erweiterung des Wohnraums mit einem Erker ab. Zur Begründung wird ausgeführt, da das AREG dem Bau- vorhaben nicht zustimmen könne, könne keine Baubewilligung erteilt werden.

C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Daniel Perret, Rechtsanwalt, Sargans, mit Schreiben vom 20. Januar 2023 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 14. Februar 2023 werden folgende Anträge gestellt:

  1. Der Bauentscheid (Negativentscheid) des Gemeinde- rates Z.___ vom 05. Januar 2023 sei aufzuheben und das auf Grundstück Nr. 001 vorgesehene Bauvorha- ben (Erweiterung Wohnraum mit Erker) sei zu bewilli- gen.
  2. Eventualiter: Der Bauentscheid (Negativentscheid) des Gemeinderates Z.___ vom 05. Januar 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

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Zur Begründung wird geltend gemacht, dass es sich beim Einfamilien- haus Vers.-Nr. 002 um eine rechtmässig erstellte, altrechtliche Baute handle. Dadurch geniesse diese Bestandesschutz. Soweit das AREG argumentiere, eine Verbesserung des Fassadenbilds könne auch mit geringeren baulichen Massnahmen und ohne Wohnraumerweiterung erreicht werden, sei dies unzutreffend und lebensfremd. Die Verbes- serung des äusseren Erscheinungsbilds sei ein willkommener Neben- effekt des geplanten Bauvorhabens. Die Nordfassade präsentiere sich symmetrischer und harmonischer. Durch das Bauvorhaben könne die bestehende Wohnsituation einerseits den heutigen Anforderungen an- gepasst werden und andererseits werde dadurch das Erscheinungs- bild verbessert. Zudem werde der geplante Erker isolationstechnisch nach den aktuellen Vorgaben erstellt, womit von einer energetischen Teilsanierung auszugehen sei. Ebenfalls ergebe sich aus den Vorak- ten, dass sich die geplante Erweiterung um 14,35 m 2 unbestrittener- massen im Rahmen des Zulässigen bewege. Die aktuell mögliche Nut- zung entspreche nicht mehr den Anforderungen an den zeitgemässen Komfort eines Einfamilienhauses. Im Moment müsse das Essen im Wohnzimmer eigenommen werden. Die Verhältnisse in der Küche liessen es nicht zu, dort einen Essbereich einzurichten. Dadurch komme dem Wohnzimmer nicht mehr die bestimmungsgemässe Funktion zu, sondern müsse dieses zweckwidrig als Esszimmer ge- nutzt werden. Auch sei es nicht möglich, ein Schlafzimmer in ein Ess- zimmer umzufunktionieren. Die vorhandenen vier Schlafzimmer seien bei einer Belegung einer Familie mit zwei bis drei Kindern notwendig. Der heutige Anspruch gehe dahin, dass jedes Kind ein eigenes Zim- mer bewohnen könne. Zudem sei es üblich, dass in einem von einer Familie genutzten Einfamilienhaus ein Raum als Büro zur Verfügung stehe. Dies sei aktuell nicht möglich. Im Untergeschoss habe es zwar einen Raum, dort befinde sich aber der einzige Kellerzugang von aus- sen. Dieser Raum könne unmöglich als Zimmer ausgebaut und be- nutzt werden. Insgesamt bleibe die Identität der Baute gewahrt.

D. a) Mit Schreiben vom 6. März 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und ersucht um Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten.

b) Mit Vernehmlassung vom 19. April 2023 beantragt das AREG, der Rekurs sei abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, es habe in seiner raumplanungsrechtlichen Teilverfügung die Ansicht vertreten, dass der geplante Erkeranbau mit obliegendem Balkon nicht mehr nur geringfügig, sondern wesentlich in Erscheinung trete, sich in der Fassade nicht mehr unterordne und das ursprünglich vorbestehende (altrechtliche) Wohngebäude wesentlich verändere. Es sei weiter davon ausgegangen worden, dass der Erkeranbau als Erweiterung des Wohnraums für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht nötig sei. Auch wenn die Flächenberechnung in der Teilverfügung aufzeige, dass die geplante Wohnraumerweiterung im zulässigen Rahmen liege, bestehe kein absoluter Anspruch auf eine Vergrösserung im maximalen Umfang. Wenn beispielsweise die

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Identität/Wesensgleichheit der Baute durch die in Frage stehende Er- weiterung massgeblich verändert werde, dürfe diese nicht oder zumin- dest nicht im vorgesehenen Mass bewilligt werden. Daher habe das AREG zu Recht die Zustimmung zur geplanten Wohnraumerweiterung verweigert, da sich die Wohnbaute mit dem geplanten Anbau nicht mehr in das bestehende Landschaftsbild einfüge und ortsfremd scheine. Bei Erweiterungen sei vorab zu prüfen, ob diese innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen könnten.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

Der Rekurrent bringt vor, der Erker sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung erforderlich, stelle eine energetische Teilsanierung dar und führe zu einer verbesserten Einfügung in die Landschaft. Darüber hinaus werde durch den geplanten Erker die Identität des Einfamilienhauses gewahrt.

2.1 Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilli- gung für eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone setzt voraus, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entspricht, also zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG), oder dass sie die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung er- füllt.

Eine Bewilligung als zonenkonformes Vorhaben scheidet vorliegend zum Vornherein aus. Es ist unbestritten, dass das Einfamilienhaus als rechtmässig erstellte, altrechtliche Baute zu betrachten ist. Dadurch gelangt Art. 24c RPG zur Anwendung. Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob das Bauvorhaben des Rekurrenten nach Art. 24c RPG bewilli- gungsfähig ist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann, da sich die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse vollständig aus den Ver- fahrensakten und dem öffentlich zugänglichen Geoportal ergeben.

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2.2 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder- aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert wor- den sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig er- stellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde (Art. 24c Abs. 3 RPG). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 RPG). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbe- halten (Art. 24c Abs. 5 RPG).

Der Bundesrat hat in Art. 41 f. RPV die im Sinn von Art. 24c RPG zu- lässigen Änderungen weiter konkretisiert. Art. 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert wor- den sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbau- gebiets im Sinn des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und An- lagen; Art. 41 Abs. 1 RPV). Er ist nicht anwendbar auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Art. 41 Abs. 2 RPV). Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als mas- svoll im Sinn von Art. 24c Abs. 2 RPG, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zü- gen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beur- teilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen ge- wahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurtei- len (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 RPV). In Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV sind feste quantitative Obergrenzen verankert, bei deren Überschrei- tung die Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen (Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist für die Zulässigkeit von Änderungen bzw. Erweiterungen nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrach- tung von untergeordneter Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestim- mung gewahrt werden und es dürfen keine wesentlichen neuen Aus- wirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt ge- schaffen werden. Die Identität einer Baute wird in massgeblicher Weise durch die Umgebung mitgeprägt. Gefordert ist nicht völlige

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Gleichheit von Alt und Neu; die Identität bezieht sich auf die «wesent- lichen Züge», also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beur- teilt sich unter Würdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ih- rem Zusammenwirken. In die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind namentlich das äussere Erscheinungsbild, die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirt- schaftliche Zweckbestimmung sowie die Auswirkungen auf die Raum- ordnung und die Umwelt. Bei der Beurteilung des äusseren Erschei- nungsbilds ist entscheidend, ob das geplante Bauprojekt bezüglich Gebäudeform, Stil und Gestaltung wesentlich vom bestehenden Ge- bäude abweicht. Fehlt es an der Identität, liegt eine vollständige Ände- rung vor und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht. Auch wenn einer der Tatbestände von Art. 24c Abs. 4 RPG (zeitgemässe Wohnnutzung, energetische Sanie- rung, bessere Einpassung in die Landschaft) erfüllt ist, befreit dies im Grundsatz nicht vom Erfordernis der Wesensgleichheit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_518/2021 vom 12. Juni 2023 Erw. 3 mit Hinwei- sen).

2.3 Art. 24c Abs. 4 RPG listet drei alternativ und abschliessend zu verstehende Voraussetzungen auf, die bei teilweisen Änderungen, massvollen Erweiterungen sowie Wiederaufbauten zur Anwendung gelangen (vgl. ALIG/HOFFMANN, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 3.211). Da Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG nur noch in drei Fällen zugelassen sind, ist vor der Prüfung der Wahrung der Identität zu beurteilen, ob über- haupt eine Änderung des äusseren Erscheinungsbilds zulässig ist. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt zu beurtei- len, ob die Identität gewahrt bleibt (vgl. R. MUGGLI, in: Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24c N 36).

2.3.1 Das AREG führt in seiner raumplanungsrechtlichen Teilverfü- gung aus, das Vorhaben, welches zu einer Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds führe, sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht notwendig. Auch sei die geplante Wohnraumerweiterung für eine ver- besserte Einpassung in die Landschaft objektiv nicht notwendig. Eine Verbesserung des Fassadenbilds könne auch mit geringeren bauli- chen Massnahmen und ohne Wohnraumerweiterung erreicht werden. Weiter lege der Rekurrent nicht dar, dass durch den Anbau des Erkers eine energetische Sanierung durchgeführt werden soll. Die geplante Erweiterung diene keinem der in Art. 24c Abs. 4 RPG vorgeschriebe- nen Zwecke und sei somit unzulässig.

2.3.2 Der Rekurrent begründet die Wohnraumerweiterung durch den Erker mit reinen Komfortwünschen, namentlich dem Einrichten eines separaten Esszimmers. Solche Wünsche fallen klarerweise nicht in den Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG. Dass eine Verän- derung am äusserlichen Erscheinungsbild für eine zeitgemässe

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Wohnnutzung nötig sein muss, ist aufgrund des Trennungsgrundsat- zes restriktiv auszulegen. Diese Bestimmung hat nicht zum Zweck, grosszügige oder komfortable Lösungen zu erlauben, sondern bloss das tatsächlich objektiv Erforderliche (vgl. R. MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 36). Veränderungen am äusserlichen Erscheinungsbild sind dann zulässig, wenn sie nötig sind, um die ursprüngliche Wohnnutzung auf einen zeitgemässen Stand zu bringen, beispielsweise durch Anpas- sung der Raumhöhen oder ein Anbau für eine Küche oder Sanitär- räume (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_312/2016 vom 3. April 2017 Erw. 3.2; ALIG/HOFFMANN, a.a.O., N 3.212). Eine Wohnraumer- weiterung, damit – wie vom Rekurrenten gewünscht – ein separates Esszimmer eingerichtet werden kann, damit nicht im Wohnzimmer ge- gessen werden muss, ist augenscheinlich nicht objektiv notwendig. Sodann beruft sich der Rekurrent darauf, dass im Zusammenhang mit dem Erker eine energetische Teilsanierung des Einfamilienhauses er- folge. Der Erker dient allerdings der Wohnraumerweiterung und nicht der energetischen Sanierung des Gebäudes. Dass mit dessen Erstel- lung womöglich teilweise eine energetische Sanierung erfolgt, ist le- diglich ein Nebeneffekt. Der Anbau eines Erkers ist klarerweise nicht als energetische Sanierung im Sinn von Art. 24c Abs. 4 RPG zu ver- stehen. Soweit der Rekurrent schliesslich vorbringt, durch den Erker resultiere eine verbesserte Einfügung in die Landschaft, substantiiert er dieses Vorbringen nicht näher. Der projektierte angebaute Erker mit seinen Stützen wirkt – wie den Baugesuchsplänen zu entnehmen ist – als Fremdkörper an der Nordfassade. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die derart dominant und wuchtig in Erscheinung tretende Wohn- raumerweiterung darauf ausgerichtet sein soll, eine verbesserte Ein- fügung zu erzielen (vgl. Planausschnitte Erw. 2.4.1 f.).

2.3.3 Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass das ge- plante Bauvorhaben des Rekurrenten, welches eine Veränderung am äusseren Erscheinungsbild zur Folge hat, die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht erfüllt. Das Bauvorhaben erweist sich dem- nach bereits aus diesem Grund als unzulässig. Der Vollständigkeit hal- ber ist trotzdem ergänzend Folgendes festzuhalten:

2.4 Selbst wenn das Bauvorhaben einen der drei in Art. 24c Abs. 4 RPG genannten Fälle abdecken würde, müsste darüber hinaus die Identität der Baute weiterhin gegeben sein (Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV). Das in Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV verankerte Erfordernis der Wahrung der Identität bzw. Wesens- gleichheit und die in Art. 24c Abs. 4 RPG aufgezählten drei Tatbe- stände, die eine Veränderung am äusseren Erscheinungsbild erlau- ben, stellen eigenständige, unabhängig voneinander zu erfüllende Voraussetzungen dar (vgl. Erw. 2.2 hievor und BUDE Nr. 45/2022 vom 24. Mai 2022 Erw. 5.3).

2.4.1 Das AREG begründet seine Verweigerung der Zustimmung zum Bauvorhaben des Rekurrenten im Weiteren damit, dass durch den Er- ker die Identität bzw. Wesensgleichheit des Einfamilienhauses im Sinn

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von Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV nicht gewahrt werde, da dieser massiv in Erscheinung trete.

In seinem Rekurs beruft sich der Rekurrent diesbezüglich lediglich in unsubstantiierter Weise darauf, dass die Identität mit der geplanten Wohnraumerweiterung weiterhin gegeben sei und sich die Erweite- rung im Rahmen der rechnerischen Möglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV bewege. Mit seiner Argumentation vermag er aber nicht aufzuzeigen, weshalb der geplante Erker entgegen der vom AREG vertretenen Auffassung dem Grundsatz der Wesensgleichheit ent- spricht. Er verkennt in diesem Zusammenhang, dass es für die An- nahme der Wahrung der Identität nicht ausreicht, dass das zahlen- mässig maximal mögliche Erweiterungspotential ausserhalb des Ge- bäudevolumens (Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV) eingehalten wird. Bloss, weil die zahlenmässige Vorgabe eingehalten wird, führt dies nicht au- tomatisch zur Bejahung der Wahrung der Identität der Baute. Vielmehr ist danebst und unabhängig vom Umfang der Erweiterung trotzdem zu beurteilen, ob in einer Gesamtbetrachtung die Identität gewahrt wird (vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu vorstehend Erw. 2.2 sowie R. MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 35). Weshalb durch den vorgesehenen Erker, abgesehen von der Einhaltung des maximal möglichen Erweiterungsumfangs, die Wesensgleichheit weiterhin zu bejahen sein soll, wird durch den Rekurrenten allerdings nicht aufge- zeigt und ist auch nicht ersichtlich. Dem AREG ist insoweit beizupflich- ten, als die projektierte Wohnraumerweiterung derart massiv in Er- scheinung tritt, dass diese nicht mehr als bloss untergeordnete Ände- rung wahrzunehmen ist, wie es das Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung voraussetzt. Durch den Erker mit den drei Stützen erhält die Nordfassade des Einfamilienhauses ein gänzlich anderes Erscheinungsbild, wie sich den Baugesuchsplänen entnehmen lässt (vgl. nachfolgende Ausschnitte). Aus den Plänen ist erkennbar, dass die Nordfassade vom Erker mit den drei Stützen dominiert und die Charakteristik des Gebäudes stark verändert wird.

[...] (Nordfassade; Ausschnitt Fassaden-Ansichten bestehend)

[...] (Nordfassade; Ausschnitt Fassaden-Ansichten neu)

2.4.2 Auch aus westlicher bzw. östlicher Perspektive bestätigt sich die Einschätzung, dass der geplante Erker aufgrund seiner Grösse massiv erscheint und das Wohnhaus in der Wahrnehmung dominiert (siehe nachfolgender Ausschnitt). Im Verhältnis zum bestehenden Gebäude wirkt er übergross. Das Erscheinungsbild des bestehenden Einfamili- enhauses verändert sich mit dem vorgesehenen Erker in seiner Form und Gestaltung wesentlich.

[...] (Westfassade; Ausschnitt Fassaden-Ansichten neu)

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2.4.3 Insgesamt führt die geforderte Gesamtbetrachtung zum Ergeb- nis, dass mit dem umstrittenen Bauvorhaben die Wesensgleichheit der Baute nicht gewahrt bliebe. Das Bauvorhaben verletzt somit Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild nicht für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sind oder auf eine verbesserte Einpas- sung in die Landschaft ausgerichtet ist (Art. 24c Abs. 4 RPG) und dar- über hinaus die Identität des Einfamilienhauses nicht mehr gewahrt bleibt (Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV). Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Für eine Rückwei- sung der Angelegenheit besteht keine Veranlassung.

4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden (Art. 96 bis VRP).

4.2 Der vom Rekurrenten am 27. Januar 2023 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Rekurrent und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten.

5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

5.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

5.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.

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Entscheid 1. Der Rekurs von A., Y., wird abgewiesen.

a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 27. Januar 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.

b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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28.02.2024
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