St.Gallen Sonstiges 31.08.2023 22-9313

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-9313 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.10.2023 Entscheiddatum: 31.08.2023 BUDE 2023 Nr. 072 Allg. Verwaltungsrecht, Art. 45 VRP. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen über die Rechte der Erbschaft gemeinsam – vorbehältlich vertraglicher und gesetzlicher Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse (Erw. 2.3). Die Lehre und Rechtsprechung anerkennen eine selbständige Anfechtungsbefugnis der einzelnen Gesamthänder bzw. Erben im Verwaltungsprozess, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden. Die Zustimmung aller Beteiligten ist hingegen erforderlich, wenn das Interesse der Erbengemeinschaft oder der übrigen Erben beeinträchtigt oder gefährdet erscheint (Erw. 2.4). Vorliegend ist der Rekurrent Mitglied einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin eines Grundstücks innerhalb einer Siedlung, deren Unterschutzstellung der Rekurrent anstrebt. Würde die Siedlung als Baudenkmal geschützt, wäre dies geeignet, die Interessen der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft zu beeinträchtigen oder zumindest zu gefährden. Gegen den Beschluss der Vorinstanz hätten sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam Rekurs einreichen müssen. Der Rekurrent ist alleine und ohne die Beteiligung bzw. Zustimmung der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht zur Rekurserhebung legitimiert (Erw. 2.6 f.). Nichteintreten auf den Rekurs. // Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2023 Nr. 72 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-9313

Entscheid Nr. 72/2023 vom 31. August 2023 Rekurrent

A.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau

gegen

Vorinstanz Stadtrat Z.___ (Entscheid vom 3. November 2022)

Rekursgegner

B.___ und C.___, vertreten durch lic.iur. Christina Nossung, Rechtsanwältin, V.___erstrasse 3, 9001 St.Gallen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer D., vertreten durch lic.iur. Judith Naef, Rechtsanwältin, Obstgar- tenstrasse 7, 8006 Zürich E., F.___ und G., H.,

Betreff Entscheid (Prüfung Schutzwürdigkeit Siedlung I.___)

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 72/2023), Seite 2/10

Sachverhalt A. B.___ und C., beide Z., sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 Grundbuchkreis Y.. Das Grundstück liegt gemäss gelten- dem Zonenplan der Stadt Z. vom 1. November 1980 in der Wohn- zone W2. Es ist mit einem Reiheneinfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut, welches Teil der zwischen 1966 und 1968 errichteten Sied- lung I.___ am nordostwärts abfallenden Hang der Solitüde bildet. Die Siedlung besteht aus insgesamt 32 zweigeschossigen Reiheneinfami- lienhäusern. Diese sind in der Höhe und im Grundriss gestaffelt (vgl. nachstehender Ausschnitt Orthofoto). Die architektonische Gestaltung der Siedlung ist einheitlich und einfach. Als Dachform finden sich heute ausschliesslich Flachdächer.

[...] (Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gemeinde; Quelle: Geoportal)

[...] (Ausschnitt Orthofoto 2019; Siedlung I.___; Quelle: Geoportal)

B. a) Mit Baugesuch vom 14. Juni 2017 beantragten B.___ und C.___ bei der Stadt Z.___ die Baubewilligung für eine Fassaden- und Dachsanierung sowie die Erstellung einer Photovoltaikanlage. Das Bauvorhaben beinhaltet eine neue verputzte Aussenwärmedämmung, neue Fenster aus Holz und Metall, neue Lamellenstoren, ein neues Flachdach mit Wärmedämmung und Vordach, eine neue Eingangstür sowie die Erstellung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach.

b) Innert der Auflagefrist vom 4. bis 19. Juli 2017 erhob J., Z., vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, öf- fentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache gegen das Bauvor- haben. Sie rügte in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die geplanten baulichen Veränderungen liessen sich nicht mit dem Gesamtbild der Überbauung vereinbaren und wirkten verunstaltend. Dadurch liege eine Verletzung von Art. 50 der Bauordnung der Stadt Z.___ vom 9. August 2002 beziehungsweise 23. Februar 2006 (SRS 731.1; abge- kürzt BO) und Art. 93 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) vor. Die Siedlung I.___ sei ein qualitätsvoller Zeuge des genossenschaftlichen Bauens der Moderne und damit ein Schutzgegenstand, der in der Grundstruktur unverändert im Originalzustand zu erhalten sei.

c) aa) Während des hängigen Baubewilligungsverfahrens ersuchte J.___ durch ihren Rechtsvertreter die Direktion Planung und Bau der Stadt Z.___ am 12. September 2017 um Erlass einer Planungszone zwecks Erlass von Sonderbauvorschriften zur Sicherstellung des

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einheitlichen Erscheinungsbilds der Siedlung I.. Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 lehnte der Stadtrat Z. das Gesuch ab.

bb) Der gegen diesen Beschluss durch den Rechtsvertreter von J.___ am 28. Mai 2018 eingereichte Rekurs wies das Baudepartement (Verfahren Nr. 18-3387; seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepar- tement) mit Entscheid vom 25. Februar 2019 ab (BDE Nr. 9/2019), da kein klagbarer Anspruch auf Erlass einer Planungszone bestehe.

cc) Gegen diesen Entscheid erhob J.___ am 12. März 2019 durch ihren Vertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Daraufhin sis- tierte die Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ das Baubewilli- gungsverfahren von B.___ und C.___ bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Planungszone.

dd) Das Verwaltungsgericht stützte mit Urteil B 2019/60 vom 19. September 2019 den Rekursentscheid des Baudepartementes und wies die Beschwerde von J.___ ab, soweit darauf eingetreten wurde.

ee) Die vom Vertreter von J.___ am 30. Oktober 2019 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes eingereichte Beschwerde beim Bun- desgericht, wies dieses mit Urteil 1C_577/2019 vom 4. November 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es erwog abschliessend, es sei mit Art. 27 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) vereinbar, dass eine Rechtspflicht zum Erlass einer Planungszone verneint worden sei.

d) Während des sistierten Baubewilligungsverfahrens und des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht betreffend Planungszone ersuchte J.___ den Stadtrat Z.___ am 22. Mai 2019 durch ihren Vertreter um Erlass eines Sondernutzungsplans zwecks Erhaltung des Charakters und des einheitlichen Erscheinungsbilds der Überbauung I.. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 teilte die Stadt Z., Direktion Planung und Bau, mit, der Stadtrat sei bereit, im Rah- men der anstehenden Gesamtrevision der BO und des Zonenplans über das Gesuch zu befinden. Den gegen dieses Schreiben beim Bau- departement erhobenen Rekurs zog der Vertreter von J.___ am 9. Ok- tober 2019 zurück. Daraufhin wurde das Verfahren als erledigt von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben (Verfahren Nr. 19-5560).

e) Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 informierte die Baube- willigungskommission B.___ und C.___ über die Fortführung des Bau- bewilligungsverfahrens.

f) Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 erteilte die Baubewilligungs- kommission der Stadt Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, wies die öffentlich-rechtliche Einsprache von J.___ ab und verwies deren privatrechtliche Einsprache auf den Zivilrechtsweg.

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g) Gegen diesen Beschluss erhob J.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Januar 2021 Rekurs beim Bau- departement.

Zur Begründung wurde namentlich vorgebracht, das bewilligte Bauvor- haben präjudiziere die künftige Prüfung und Ergänzung der Bauvor- schriften für die Siedlung I.___ negativ. Die Siedlung sei hinsichtlich des äusseren Erscheinungsbilds ein Baudenkmal nach Art. 115 Bst. g des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG). Da die Stadt Z.___ keine Schutzverordnung und kein Schutzinventar im Sinn des PBG habe, bestehe gemäss Art. 176 Abs. 2 PBG ein Schutz von Gesetzes wegen. Das streitige Bauvorhaben beeinträchtige einen sol- chen Schutzgegenstand.

h) Mit Entscheid vom 31. August 2021 (BDE Nr. 55/2021) hiess das Baudepartement den Rekurs von J.___ gut, hob den Entscheid der Baubewilligungskommission der Stadt Z.___ auf und wies die An- gelegenheit zur Veranlassung einer vorfrageweisen Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Siedlung I.___ durch den Stadtrat Z.___ und anschliessend zur neuen Entscheidung zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Stadt Z.___ verfüge über keine Schutzverordnung, die nicht älter als 15 Jahre sei. Zudem liege auch kein Schutzinventar im Sinn von Art. 118 ff. PBG vor. Folglich seien in der Stadt Z.___ Baudenkmäler nach Art. 115 Bst. g PBG derzeit von Gesetzes wegen nach Art. 176 Abs. 2 PBG geschützt. Angesichts der vorliegenden Amtsberichte der kantonalen Fachstellen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Siedlung I.___ einen besonderen kulturellen Zeugniswert aufweise. Es sei deshalb im Rahmen des Bau- bewilligungsverfahrens erforderlich, vorfrageweise abzuklären, ob es sich bei der Siedlung um ein geschütztes Baudenkmal handle.

C. a) Nachdem der vorgenannte Entscheid unangefochten in Rechts- kraft erwachsen war, beauftragte die Stadt Z.___ gemäss Bestätigung vom 30. September 2021 K., L. GmbH, X., mit der Erstel- lung einer Expertise zur Siedlung I..

b) In seinem Kurzgutachten vom 17. März 2022 kam K.___ zum Schluss, die Siedlung I.___ verfüge weder über einen Situations- noch über einen Eigenwert. Bei der Siedlung handle es sich klarerweise nicht um ein Baudenkmal.

c) Das Kurzgutachten wurde vom 30. Mai bis 13. Juni 2022 öffent- lich aufgelegt. J.___ war zwischenzeitlich verstorben und ihr Grund- stück Nr. 003 an die Erbengemeinschaft, bestehend aus A., Z., D., W., und M., V., übergegangen. Innert der Auflage- frist erhob A., vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Gossau, Einsprache gegen eine mögliche Nicht-Unterschutzstellung der Siedlung I. aufgrund des Kurzgutachtens.

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d) Mit Beschluss vom 3. November 2022 stellte der Stadtrat Z.___ fest, die Siedlung I.___ sei kein Schutzobjekt im Sinn von Art. 115 PBG und wies die gegen die Nicht-Unterschutzstellung der Siedlung I.___ eingereichte Einsprache von A.___ mitsamt den Eventualanträgen ab.

Zur Begründung hielt der Stadtrat fest, im Kurzgutachten vom 17. März 2022 sei die Frage, ob es sich bei der Siedlung I.___ um ein Schutzobjekt handle, ausführlich behandelt worden. Das Gutachten komme nachvollziehbar zum Schluss, dass keine Schutzwürdigkeit gegeben sei. Ebensowenig sei die Siedlung als Gebiet mit besonde- rem baulichem Erscheinungsbild zu bezeichnen oder ein Sondernut- zungsplan zu erlassen.

D. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 Rekurs beim Bau- und Um- weltdepartement.

E. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 teilt D., vertreten durch lic. iur. Judith Naef, Rechtsanwältin, Zürich, mit, er sei mit der Rekurs- erhebung durch A. nicht einverstanden. Es sei fraglich, ob dieser legitimiert sei.

F. Mit Rekursergänzung vom 22. Februar 2023 stellt der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter folgende Anträge:

  1. Der angefochtene Gesamtentscheid des Stadtrates Z.___ vom 3. November 2022 (Nr. 004) sei aufzuhe- ben;
  2. Die Angelegenheit sei im Sinn der nachfolgenden Aus- führungen an den Stadtrat Z.___ zur nochmaligen Be- urteilung zurückzuweisen;
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend gemacht, er sei Miteigentümer des Grundstücks Nr. 003 und das Grundstück gehöre zur Überbauung I., deren planungsrechtliche Beurteilung streitig sei. Er sei daher in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Verfah- rensführung legitimiert. K., der Verfasser des Kurzgutachtens, er- scheine als befangen und hätte in den Ausstand treten müssen. Die Überbauung I.___ sei ein Zeitzeuge und hinsichtlich des äusseren Er- scheinungsbilds ein Baudenkmal. Sollte die Siedlung nicht als ge- schütztes Baudenkmal gelten, erfülle diese zumindest die Anforderun- gen an ein Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild. Heute gelte lediglich das Verunstaltungsverbot. Dies genüge nicht. Die Stadt Z.___ treffe eine Planungspflicht.

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G. a) Mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 teilt die H.___ mit, dass sie eine Unterschutzstellung der Siedlung ablehne.

b) Mit Eingabe vom 27. März 2023 hält E., Z., fest, seit Jahren werde eine energetische Sanierung der Gebäude der Siedlung blockiert. Die Siedlung sei durch die geltenden baureglementarischen Bestimmungen sowie das Siedlungsreglement genügend geschützt.

c) Mit Vernehmlassung vom 28. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschä- digungsfolge und verweist auf den angefochtenen Beschluss. Ergän- zend hält die Vorinstanz fest, entgegen der rekurrentischen Darstel- lung bestehe kein Anschein der Befangenheit von K.. Im Gutach- ten sei überzeugend aufgezeigt worden, dass bei der Siedlung I. keine Schutzwürdigkeit gegeben sei.

d) In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2023 bestreiten G.___ und F., beide Z., die Legitimation des Rekurrenten zur Rekurs- erhebung. Aufgrund der laufenden Verfahren betreffend die Siedlung I.___ werde eine energetische Sanierung der Gebäude blockiert.

e) Mit Eingabe vom 29. März 2023 beantragt D.___ durch seine Rechtsvertreterin, auf den Rekurs sei infolge mangelnder Legitimation des Rekurrenten nicht einzutreten, eventualiter sei der Rekurs abzu- weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer). Zur Begründung wird geltend gemacht, er selbst sei Mit- glied der Erbengemeinschaft J.___ sel., welche Gesamteigentümerin des Grundstücks Nr. 003 sei. Der Rekurrent handle nicht im Auftrag der Erbengemeinschaft. Vielmehr habe der Rekurrent gegen seinen Willen in eigenem Namen Rekurs erhoben. Sämtliche Handlungen be- treffend das Grundstück Nr. 003 müssten von der Erbengemeinschaft gemeinsam vorgenommen werden. Der Rekurrent sei daher nicht zur Rekurserhebung legitimiert. In materieller Hinsicht stütze sich der Ent- scheid der Vorinstanz auf ein sachliches, nachvollziehbares Gutach- ten.

f) Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 hält der Rekurrent fest, selbst wenn es sich bei der Siedlung nicht um einen Schutzgegenstand handeln sollte, habe die Stadt Z.___ eine Planungspflicht. Es sei mit der Planungspflicht unvereinbar, wenn die heute im Erscheinungsbild einheitlichen Bauten nach Belieben im Äussern geändert werden könnten.

H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.

Zu prüfen ist zunächst, ob der Rekurrent zur Rekurserhebung berech- tigt ist (Art. 45 VRP). Er führt aus, als Miteigentümer des Grundstücks Nr. 003 sei er zur Einreichung des Rekurses legitimiert. Die Rekursle- gitimation wird sowohl von D.___ als auch von G.___ und F.___ be- stritten. Die Vorinstanz ging in ihrem Beschluss davon aus, dass A.___ als einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft zur Einspracheführung legitimiert sei.

2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses be- rechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.

2.2 Das Grundstück Nr. 003, welches Teil der Überbauung I.___ ist, ist im Eigentum der Erbengemeinschaft J.___ sel. Vorliegend erhob der Rekurrent als einzelner Erbe in seinem Namen Rekurs gegen den Entscheid der Vorinstanz. Die beiden weiteren Mitglieder der Erben- gemeinschaft sind am Rekurs nicht beteiligt. Vielmehr stellt sich D.___ ausdrücklich gegen das eingereichte Rechtsmittel und die vom Rekur- renten angestrebte Unterschutzstellung der Siedlung I.___.

2.3 Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen über die Rechte der Erb- schaft gemeinsam – vorbehältlich vertraglicher und gesetzlicher Ver- tretungs- und Verwaltungsbefugnisse (Art. 602 Abs. 2 und Art. 653 des eidgenössischen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB]; BGE 102 I 430 Erw. 3). Die Eigentumsausübung erfolgt zur gesamten Hand, mithin gemeinsam (B. GRAHAM-SIEGENTHALER, in: Aebi-Mül- ler/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Das Eigentum – Allgemeine Be- ziehungen – Art. 641-654a ZGB, Vierter Abschnitt Begriff, Inhalt und Arten des Eigentums, Bern 2022, N 612). Nur alle Erben zusammen oder ein Erbenvertreter sind grundsätzlich befugt, Rechte geltend zu machen, welche der Erbengemeinschaft zustehen (BGE 116 Ib 447 Erw. 2a; 119 Ib 56 Erw. 1). Das Erfordernis des gemeinsamen Han- delns bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädigende Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter (Urteil des Bundesgerich- tes vom 23. Juni 1997 Erw. 5, in ZBl 99/1998 S. 386 Erw. 3.a). Sie bil- den eine notwendige Streitgenossenschaft (J. MANGISCH, in: Kostkie- wicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 653 N 5).

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2.4 Die Lehre und Rechtsprechung anerkennen jedoch eine selb- ständige Anfechtungsbefugnis der einzelnen Gesamthänder bzw. Er- ben im Verwaltungsprozess, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden. Die Zustimmung aller Beteiligten oder ihrer Vertreter ist hingegen er- forderlich, wenn das Interesse der Erbengemeinschaft oder der übri- gen Erben beeinträchtigt oder gefährdet erscheint. Die Interessen ei- nes einzelnen Erben finden also ihre Schranke dort, wo ein Rechtsbe- gehren geeignet ist, die Interessen der übrigen Mitglieder der Erben- gemeinschaft zu beeinträchtigen oder zu gefährden. In diesen Fällen ist das schutzwürdige Interesse des beschwerdeführenden Erben nicht mehr gegeben. Nach bundesgerichtlicher Praxis sind beispiels- weise Rechtsmittel einzelner Erben im eigenen Namen gegen nach- barliche Baubewilligungen zulässig (VerwGE B 2011/177 vom 29. Au- gust 2012 Erw. 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.5 Aus dem vorstehend Ausgeführten lässt sich somit schliessen, dass Mitglieder einer Erbengemeinschaft – wie auch D.___ zutreffend festgehalten hat – grundsätzlich lediglich gesamthänderisch über ihr Eigentum verfügen können. Bei gewissen Ausnahmen ist allerdings im Verwaltungsprozess eine selbständige Anfechtungsbefugnis eines Gesamteigentümers bzw. eines einzelnen Mitglieds einer Erbenge- meinschaft zu bejahen. Fraglich ist nun, ob der Rekurrent über eine selbständige Anfechtungsbefugnis gegen den vorinstanzlichen Be- schluss vom 3. November 2022 verfügt oder ob sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft J.___ sel. gemeinsam als notwendige Streit- genossen Rekurs hätten erheben müssen.

2.6 Nach Ansicht des Rekurrenten stellt die Siedlung I., insbe- sondere aufgrund ihres einheitlichen äusseren Erscheinungsbilds, ein Baudenkmal im Sinn von Art. 115 Bst. g PBG dar, welches zu schüt- zen wäre. Er geht mit der Nicht-Unterschutzstellung der Siedlung durch die Vorinstanz nicht einig, sondern strebt den Erlass von Schutz- massnahmen an. Die Unterschutzstellung bzw. die Anordnung von Schutzmassnahmen stellt grundsätzlich ein Eingriff in die Eigentums- freiheit nach Art. 26 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) dar. Eine allfällige Unterschutzstellung der Siedlung I., die auch das Grundstück Nr. 003 als Teil dieser Siedlung betreffen würde, würde dazu führen, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft in der Ausübung ihres Eigentums, namentlich bei Umbaumassnahmen, ein- geschränkt wären. Würde die Siedlung als Baudenkmal nach Art. 115 Bst. g PBG geschützt, wäre dies demnach geeignet, die Interessen der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft J.___ sel. zu beein- trächtigen oder zumindest zu gefährden. Ziel des Rekurses ist somit nicht die Abwendung einer die Erbengemeinschaft betreffenden belas- tenden oder pflichtbegründenden Anordnung, wie es für die Bejahung einer selbständigen Anfechtungsbefugnis erforderlich wäre. Gegen den Beschluss der Vorinstanz hätten somit sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft J.___ sel. gemeinsam Rekurs einreichen müssen. Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund

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ist die Rekursberechtigung des Rekurrenten folglich zu verneinen (vgl. dazu insbesondere das Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Juni 1997 Erw. 5, in ZBl 99/1998 S. 386, welchem eine vergleichbare Sachver- haltskonstellation zugrunde lag). Bereits die Vorinstanz hätte auf die vom Rekurrenten erhobene Einsprache nicht eintreten dürfen. Anders wäre die Sachlage wohl zu beurteilen, wenn der Rekurrent zu Gunsten der Erbengemeinschaft gegen eine von der Vorinstanz beschlossene Unterschutzstellung der Siedlung vorgehen würde.

2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrent alleine und ohne die Beteiligung bzw. Zustimmung der weiteren Mitglieder der Er- bengemeinschaft J.___ sel. nicht zur Rekurserhebung legitimiert ist. Dass er als Vertreter der Erbengemeinschaft handelt, macht er sodann nicht geltend. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten.

3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

3.2 Der vom Rekurrenten am 20. Januar 2023 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Der Rekurrent, D.___ und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Er- satz der ausseramtlichen Kosten.

4.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

4.2 D.___ obsiegt mit seinen Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Bei- zug einer Rechtsvertreterin rechtfertigen, besteht grundsätzlich An- spruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in An- wendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf insgesamt Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist vom Rekurrenten zu bezahlen.

Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer ge- stellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.

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4.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

4.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. Auf den Rekurs von A., Z., wird nicht eingetreten.

a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.

b) Der am 20. Januar 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

a) Das Begehren von D., W., um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. A.___ entschädigt D.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.

b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.

c) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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