St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 22-8600

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-8600 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 15.04.2024 Entscheiddatum: 28.02.2024 BUDE 2024 Nr. 020 Baurecht, Art 103 Abs. 3 Bst. b PBG, Art. 22 RPG, Art. 73 PBG. Das Einreichen eines Objektschutznachweises ist in Gebieten mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) bei einem Bagatellfall nicht erforderlich. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Gefahr liegt und keinen Einfluss auf Personenrisiken bzw. einen nur sehr geringfügigen Einfluss auf Sachrisiken hat (Erw. 6). Hinsichtlich der konkreten Abgrenzung von Bauten zu Anlagen gilt auch unter Geltung des PBG unverändert die bisherige Rechtsprechung. Massgebend für eine Baute ist demnach das Vorhandensein eines Witterungsschutzes für Mensch, Tier oder Sachen. Ist eine Nutzung des Raums unter einem Terrassenboden weder vorgesehen noch aufgrund des stark abfallenden Geländes geeignet und dient die Terrasse damit allein als unüberdachter Sitzplatz, liegt keine Baute, sondern eine Anlage vor (Erw. 7.1). Bei der Prüfung, ob sich ein Bauvorhaben in das Orts- und Landschaftsbild einfügt, ist das Bauvorhaben in ästhetischer Hinsicht nicht für sich allein zu beurteilen, sondern es muss in Beziehung zu seiner Umwelt gesetzt und in Bezug auf die Gesamtwirkung beurteilt werden (Erw. 8.2). Abweisung des Rekurses. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. BUDE 2024 Nr. 20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

22-8600

Entscheid Nr. 20/2024 vom 28. Februar 2024 Rekurrent

A.___ vertreten durch Dr.iur. Martin Looser, Rechtsanwalt, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 14. November 2022)

Rekursgegnerin

B.___ vertreten durch lic.iur. Urban Baumann, Rechtsanwalt, Oberdorfstrasse 12, 8853 Lachen

Betreff Baubewilligung (Erweiterung Sitzplatz mit Terrasse)

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Sachverhalt A. a) B.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Ge- meinde Z. vom 20. Oktober 1992 in der Wohnzone W1 und ge- mäss kommunaler Schutzverordnung vom 15. Juli 2008 und ihrer Er- gänzung 2010 vom 15. April 2011 im Landschaftsschutzgebiet Y.___. Das gegen Südosten stark abfallende Grundstück ist auf der Südwest- und Südostseite mit einer Betonstützmauer eingefriedet, welche teil- weise mit Efeu überwachsen ist. Entlang der südöstlichen Grund- stücksgrenze sind hinter der Betonstützmauer zur Hangsicherung Blocksteine in zwei bis drei Reihen als Natursteinmauerwerk aufge- schichtet. Strassenmässig erschlossen wird das Grundstück entlang der Nordwestseite über die G._strasse, eine Gemeindestrasse 3. Klasse. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und zwei Neben- gebäuden überbaut. Südlich vor dem Wohnhaus wurde ein Schwimm- bad angebaut.

b) Im Mai 2022 wurde das Bausekretariat Z.___ darüber in Kennt- nis gesetzt, dass auf dem Grundstück Nr. 001, südöstlich vorgelagert zum Schwimmbad eine Terrasse errichtet worden war. Die Terrasse ist vom bestehenden Sitzplatz über eine über den Pool führende Holz- brücke zu erreichen. Die Holzkonstruktion der Terrasse ist auf sechs hölzernen Pfosten abgestützt. Die vorderen drei Holzstützen stützen sich auf die talseitige Betonmauer entlang der südöstlichen Grund- stücksgrenze. Da für die Errichtung der Holzterrasse kein Baugesuch eingereicht worden war, verfügte der Gemeinderat mit Beschluss vom 5. Mai 2022 einen sofortigen Baustopp. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 stellte lic.iur. Urban Baumann, Rechtsanwalt, Lachen, als Vertre- ter von B.___ klar, dass diese den Baustopp akzeptiere. Seiner Klien- tin sei nicht bewusst gewesen, dass es für die Errichtung der «Ve- randa» einer Baubewilligung bedürfe. Seine Klientin entschuldige sich und werde ein Baugesuch einreichen.

B. a) Mit Baugesuch vom 18. Mai 2022 beantragte B.___ beim Bausekretariat der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die bereits erstellte Terrasse und die Fussgängerbrücke aus Holz. Der zwischen der südöstlichen Grundstücksgrenze und der Poolmauer hochge- wachsene Bambusschilf sollte entfernt werden.

b) Innert der Auflagefrist vom 20. Juli bis 2. August 2022 erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Philipp Baumgartner, Rechtsanwalt, St.Gallen, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) gegen das Bauvorhaben. Er rügte eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften. Zudem sei die über fünf Meter hohe Baute ein «Ungetüm», das die Umgebung verunstalte. Die zugleich

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erhobene privatrechtliche Einsprache wird auf übermässige Immissionen in Form von Lichtentzug gestützt.

c) Mit Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 14. Novem- ber 2022 wies der Gemeinderat Z.___ die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Baueinsprache nach Art. 684 ZGB ab (Dispositiv- Ziff. I). Die privatrechtliche Einsprache wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Dispositiv-Ziff. III). Der am 5. Mai 2022 verfügte Baustopp wurde aufgehoben (Dispositiv-Ziff. IV) und die nachträgliche Baube- willigung für die Fussgängerbrücke über das Aussenschwimmbad und die Terrasse wurde erteilt (Dispositiv-Ziff. V). Da die Terrasse nicht überdacht sei und damit keinen Schutz für Menschen, Tiere oder Sa- chen biete, handle es sich um eine Anlage, die keinen Grenzabstand einzuhalten habe und keiner Höhenbeschränkung unterliege. Zudem falle die Anlage im Umfeld des Wohnquartiers nicht speziell auf und trete kaum in Erscheinung, sodass die Terrasse auch nicht als störend oder gar verunstaltend wahrgenommen werde.

C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___, nunmehr vertreten durch Dr.iur. Martin E. Looser, Rechtsanwalt, Gossau, mit Schreiben vom 28. No- vember 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Re- kursergänzung vom 22. Dezember 2022 werden folgende Anträge ge- stellt:

  1. Der Beschluss Nr. 618 des Gemeinderates Z.___ vom
  2. November 2022 (Signatur: 73.02.09.02, Geschäft: 2022-169) sei vollumfänglich aufzuheben;
  3. Das Baugesuch Nr. 53/2022 der Rekursgegnerin vom
  4. Mai 2022 über die Fussgängerbrücke über das Aussenschwimmbad und die Terrasse/Veranda süd- östlich des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 001, Z.___, sei vollends abzulehnen;
  5. Es sei die Rekursgegnerin zu verpflichten, innert 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids die bereits erstellte Terrasse/Veranda samt Stützkonstruktion auf dem Grundstück Nr. 001, Z.___, vollständig abzubre- chen und den rechtmässigen Zustand wiederherzu- stellen;
  6. Falls die Rekursgegnerin dieser Verpflichtung gemäss vorheriger Ziff. 3 der Rechtsbegehren nicht innert Frist oder nicht vollständig nachkommt, habe die Politische Gemeinde Z.___ den Abbruch der bereits erstellten Terrasse/Veranda samt Stützkonstruktion sowie die Räumung und damit die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands auf dem betroffenen Grundstück Nr. 001, Z.___, auf Kosten der Rekursgegnerin vorzu- nehmen;

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  1. Es sei der Rekursgegnerin die Ersatzvornahme auf ihre Kosten gemäss vorheriger Ziff. 4 der Rechtsbe- gehren sowie die vorgängige Erhebung eines Kosten- vorschusses nach Art. 160 PBG anzudrohen;
  2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorherige Ziff. 3 der Rechtsbegehren sei der Rekursgegnerin die Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen nach Art. 292 StGB anzudrohen. Dieser Gesetzesartikel lautet wie folgt: «Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafan- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»
  3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Ent- scheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 MwSt. zu Lasten der Rekursgegnerin In formeller Hinsicht wird insbesondere gerügt, die Baugesuchsunter- lagen seien unvollständig und es sei fehlerhaft eine zu kurze Frist für die zivilrechtliche Klage mitgeteilt worden. Materiell wird geltend ge- macht, die Vorschriften über den Grenzabstand und die Gebäudehöhe seien verletzt, weil die Terrasse als Baute zu qualifizieren sei. Die Ter- rasse sei unmittelbar an die Hauptbaute angebaut und damit zudem Bestandteil der Hauptbaute. Da bereits die vorhandene Betonstütz- mauer die Vorschriften des Baureglements nicht einhalte, werde durch die Terrasse die Rechtswidrigkeit verstärkt, da die Holzpfeiler unmit- telbar auf die Stützmauer montiert worden seien und dadurch die Stützmauer in der Höhe verlängert werde. Schliesslich füge sich die Terrasse nicht in das Landschaftsbild ein, vielmehr verunstalte sie die- ses. Die privatrechtliche Immissionseinsprache stützt der Rekurrent auf die Verschlechterung der Besonnung und Belichtung seines Grundstücks.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 beantragt die Vor- instanz, den Rekurs abzuweisen und verweist auf die Einschätzung der Baukommission und des Gemeinderates, wonach es sich bei der Terrasse nicht um eine Baute handle. Der Pool wie auch die Sitzplatz- erweiterung gehörten zum Aussenbereich, sie seien gerade nicht mit der Hauptbaute verbunden und damit kein Bestandteil des Hauptge- bäudes.

b) Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragt die Rekursgegnerin durch ihren Rechtsvertreter den Rekurs unter Kosten- folge abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, es handle sich bei dem Bauvorhaben lediglich um eine Sitzplatzerweiterung, unter der

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sich ein steiler Hang ohne Bepflanzung und ohne Witterungsschutz befinde, und damit um eine Anlage. Auch liege keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vor, zum einen sei die Stützmauer nicht rechtswidrig, zum anderen sei die Sitzplatzerweiterung mit den Stützpfeilern eine völlig andere Konstruktion. Zudem füge sich die Sitzplatzerweiterung hervorragend in das Landschaftsbild ein. Durch das verwendete Holz erscheine das ganze Gebäude aus der Ferne leichter und verdecke die obere Stützmauer. Ein Lichtentzug oder Schattenwurf sei aufgrund der Hanglage und den Sonnenlauf nicht zu befürchten.

E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 6. April 2023 in An- wesenheit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch. Während die Rekursgegnerin und die Vorinstanz auf eine Vernehm- lassung zum Augenscheinprotokoll verzichten, reichte der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Juni 2023 eine ausführliche Vernehmlassung ein und legte zudem neue Bilder vor, die eine weitere Bautätigkeit unter der Terrasse belegen sollen. Hierauf forderte die Verfahrensleiterin der Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes die Vorinstanz auf, den Gegenstand und Inhalt der erfolgten weiteren Bau- massnahmen festzustellen und mitzuteilen.

b) Mit Stellungnahmen vom 24. Juli und 22. August 2023 teilt die Rekursgegnerin mit, es seien unter der neu erstellten Terrasse die Wurzeln der bisherigen Bambusbepflanzung ausgegraben worden. Hierauf sei die lose Erde in Richtung Nachbargrundstück gerutscht, wodurch Hangsicherungsmassnahmen erforderlich geworden seien. Aus diesem Grund habe der Hang mit einer Holzstufe gesichert wer- den müssen. Es bestehe weder die Absicht noch die Möglichkeit die- sen Bereich zu nutzen.

c) Die Verfahrensleiterin hielt hierauf die Vorinstanz nochmals an, den Sachverhalt zu klären und insbesondere zu prüfen, ob die vorge- nommenen Baumassnahmen bewilligungspflichtig seien. Im Schrei- ben vom 31. August 2023 reicht der Rekurrent eine weitere Stellung- nahme ein. Die Baukommission teilt mit Beschluss vom 11. Septem- ber 2023 mit, sie habe am 1. September 2023 auf dem Grundstück der Rekursgegnerin einen Augenschein durchgeführt und forderte die Re- kursgegnerin auf, einen Schnitt- und Situationsplan einzureichen. Mit dem weiteren Beschluss vom 8. November 2023 stellt die Baukommis- sion auf Grundlage der eingereichten Unterlagen der Rekursgegnerin sodann fest, dass die weiteren Bautätigkeiten nicht als Bestandteil der angefochtenen Baubewilligung zu erachten seien. Die vorgenomme- nen Hangsicherungsmassnahmen seien nicht bewilligungspflichtig.

d) Die Verfahrensleiterin übermittelte dem Rekurrenten den Be- schluss der Baukommission zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 bestreitet der Rekurrent, dass es sich bei der neu erstellten Holzstufe lediglich um eine Hangsicherungsmassnahme handle. Vielmehr sei das Terrain unter der Terrasse nivelliert worden und könne als Unterstand dienen, wenngleich, vermutungsweise aus

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taktischen Gründen, dies aktuell nicht der Fall sei. Die Betonmauer mit der darauf liegenden Steinmauer erscheine zusammen mit der neu er- richteten Holzmauer als eine Einheit und komme optisch einer massi- ven Wand gleich. Bei einer Gesamtbetrachtung sei Art. 97 bis Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB) verletzt, da ein zivilrechtlicher Grenz- abstand von mehr als zwei Metern einzuhalten sei. Zudem trete mit der zusätzlichen Holzmauer die fehlende gute Einfügung in das Land- schaftsbild noch deutlicher hervor. Der Rekurrent beantragt daher, die Holzmauer umgehend zu entfernen. Dies sei unter Androhung der Er- satzvornahme und Ungehorsamsstrafe anzuordnen. Die Ausführun- gen werden von der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 bestritten.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

Der Rekurrent beantragt in Ziff. 1 seiner Begehren die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. November 2022. Dieser Be- schluss umfasst neben der Abweisung der Einsprache, die sofortige Aufhebung des Baustopps und die nachträgliche Baubewilligung für die Terrasse und die Brücke über den Aussenschwimmbad. Zum an- deren fordert der Rekurrent, es sei die bereits erstellte Terrasse samt Stützkonstruktion vollständig abzubrechen und der rechtmässige Zu- stand wiederherzustellen. Für den Fall, dass die Rekursgegnerin dem nicht nachkomme, habe die Vorinstanz die Wiederherstellung selbst auf Kosten der Rekursgegnerin vorzunehmen. Die Ersatzvornahme sowie eine Strafe wegen Ungehorsams seien anzudrohen. Im Schrift- satz vom 7. Dezember 2023 verlangt der Rekurrent schliesslich die Entfernung der Holzstufe und zwar ebenfalls unter Androhung der Er- satzvornahme und der Ungehorsamsstrafe. Aufgrund der zahlreichen Rechtsbegehren bedürfen der Anfechtungs- und Streitgegenstand ei- ner näheren Betrachtung.

2.1 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann. Sodann kann Gegenstand des Verfahrens nur sein, was vom erstin-

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stanzlichen Entscheid erfasst wurde. Sprengen die mit dem Rekurs- begehren aufgestellten Rechtsbehauptungen den durch die erstin- stanzliche Verfügung gesteckten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung ist Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, allein diese bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungs- rechtspflege (vgl. BDE Nr. 53/2020 vom 9. Juni 2020 Erw. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Anfechtungsgegenstand ist sowohl Ausgangspunkt als auch äusserster Rahmen für den Streitgegenstand, weshalb dieser im Verlaufe des Verfahrens – vom aufsichtsrechtlichen Einschreiten abgesehen – nur verengt, nicht aber erweitert werden kann (vgl. VGE B 2011/106 vom 20. März 2012 Erw. 1.3; vgl. zum Ganzen auch BUDE Nr. 50/2022 vom 21. Juni 2022 Erw. 1.2.1 sowie BUDE Nr. 65/2021 vom 11. Oktober 2021 Erw. 1.6.1 sowie BUDE Nr. 71/2021 vom 8. November 2021 Erw. 1.3.1). Im Rekursverfahren kann mithin nur Verfahrensgegenstand sein, was bereits Gegenstand des Bewilligungs- und Einspracheverfahrens war.

2.2 Wie ausgeführt verlangt der Rekurrent neben der Aufhebung des Baubewilligungs- und Einspracheentscheids vom 14. November 2022 auch den Abbruch der Terrasse, die Wiederherstellung des früheren Zustands (Ziff. 3), die Ersatzvornahme (Ziff. 4), die Andro- hung derselben (Ziff. 5) sowie die Androhung einer Strafe wegen Un- gehorsams (Ziff. 6). Zunächst ist festzustellen, dass angesichts der Er- teilung der Baubewilligung für die Vorinstanz zum Vornherein kein An- lass bestand, über eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands und entsprechende Androhungen für den Fall der Nichtbefol- gung zu befinden; vielmehr fielen diesbezügliche Anordnungen ausser Betracht. Entsprechend sind solche Anordnungen auch nicht Gegen- stand der angefochtenen Baubewilligung und können damit auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Im Übrigen hätte selbst bei grundsätzlicher Gutheissung von Rekursantrag Ziff. 1 und damit einer Aufhebung der Baubewilligung nicht die Rekursinstanz, sondern viel- mehr die Vorinstanz erstmals über die Wiederherstellung und insbe- sondere deren Verhältnismässigkeit zu befinden. Insgesamt befindet sich der Rekurrent somit mit seinen Anträgen betreffend Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands und der Androhungen für den Fall der Nichtbefolgung (Rekursantrag Ziffn. 3-6) ausserhalb des Streitgegenstands. Auf den Rekurs ist insofern nicht einzutreten.

2.3 Aus denselben Gründen ist auch auf den Antrag des Rekurren- ten in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2023, mit dem die Ent- fernung der Holzmauer unter Androhung der Ersatzvornahme und Un- gehorsamsstrafe angeordnet werden soll, nicht einzutreten. Die Holz- stufe ist weder Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 14. November 2022, noch ist die Rekursinstanz für den Erlass einer Wiederherstellungsanordnung zuständig (s.o. Erw. 2.2).

2.4 Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Anfechtung des Gemeinde- ratsbeschlusses vom 14. November 2022, ist auf den Rekurs – vorbe- hältlich Ziff. 3 – einzutreten.

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Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baube- willigungsentscheid erging am 14. November 2022. Mithin sind vorlie- gend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Be- stimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juris- tische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entspre- chende Baureglement zur Anwendung.

Der Rekurrent rügt in formaler Hinsicht eine falsche Fristansetzung bzw. die Anwendung des alten Rechts bezüglich der privatrechtlichen Einsprache. Die Vorinstanz habe für die Einleitung des zivilrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der privatrechtlichen Einsprache fehlerhaft lediglich eine Frist von 14 Tagen anstatt von 30 Tagen angesetzt. Aufgrund dieses formalen Fehlers sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4.1 Nach dem direkt anwendbaren Art. 155 Abs. 1 PBG kann während der Auflagefrist eine privatrechtliche Einsprache erhoben werden. In Abgrenzung zur privatrechtlichen Immissionseinsprache nach Art. 684 ZGB, welche Gegenstand von Art. 154 PBG ist, setzt die privatrechtliche Einsprache nach Art. 155 PBG einen im Privatrecht begründeten Abwehranspruch des Einsprechers voraus. Typischerweise handelt es sich um rechtsgeschäftlich begründete Verpflichtungen bzw. privatrechtliche Baubeschränkungen, wobei insbesondere Dienstbarkeiten im Vordergrund stehen (vgl. M. MÖHR, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Bau- gesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 155 N 4). Da auch für eine solche privatrechtliche Einsprache Art. 153 PBG zu beachten ist, muss die Einsprache bei Einreichung einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 153 Abs. 3 PBG). Es muss aus der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar sein, welche privatrechtlichen Abwehransprüche geltend gemacht werden. Denn nur so kann die zuständige Behörde über das Schicksal der privatrechtlichen Einsprache entscheiden bzw. die in Art. 155 Abs. 2 PBG vor-gesehene Frist von 30 Tagen ansetzen (M. MÖHR, a.a.O., Art. 155 N 7).

4.2 Mit der Einsprache vom 29. Juli 2022 hat der Rekurrent zwar öffentlichrechtliche Einsprache sowie privatrechtliche Immissionsein- sprache nach Art. 154 PBG erhoben, nicht dagegen (auch) privatrecht- liche Einsprache nach Art. 155 PBG. Zudem fehlt auch eine Begrün- dung, der entnommen werden könnte, der Rekurrent habe zusätzlich zur privatrechtlichen Immissionseinsprache nach Art. 154 PBG auch eine privatrechtliche Einsprache nach Art. 155 PBG erheben wollen. Die im Dispositiv unter Ziff. III eröffnete Fristansetzung für die privat-

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rechtliche Einsprache nach Art. 155 PBG zur Einleitung eines Verfah- rens auf dem Zivilrechtsweg läuft somit ins Leere, sodass auch die Mitteilung einer zu kurzen Frist folgenlos bleibt.

Der Rekurrent verlangt die Edition der Baugesuchsunterlagen für die Stützmauer entlang der Grenze zu seinem Grundstück Nr. 002 und beruft sich insoweit darauf, dass es sich um eine rechtswidrige Stütz- mauer handle. Die Edition der Baugesuchsunterlagen für die Stütz- mauer sei erforderlich, weil zu klären sei, wie die Stützmauer bewilligt werden konnte.

5.1 Der in Art. 12 Abs. 1 VRP konkretisierte Untersuchungsgrund- satz verlangt, dass die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt. Es sollen die tatsächlichen Gescheh- nisse und Gegebenheiten ermittelt werden, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. Dabei entscheidet die zuständige Behörde, weIche Tatsachen wesentlich sind. Da die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts zu sorgen hat, ist sie nicht an die Vorbringen der Beteiligten gebunden.

5.2 Wie bereits unter Erw. 2.1 ausgeführt, bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2022 und somit allein die erfolgte nach- trägliche Baubewilligung für die Terrasse Gegenstand des Anfech- tungsverfahrens und damit gerade nicht die Betonstützmauer. Entge- gen der Auffassung des Rekurrenten können die Terrassenstützen auch nicht als Verlängerung oder Erhöhung der Betonstützmauer er- achtet werden. Die vorbestandene Betonstützmauer dient vorliegend der Hangsicherung und ist eine geschlossene Einfriedung. Die Holz- stützen dienen dagegen allein der Abstützung der Terrasse und treten auch nur so in Erscheinung. Durch die hölzernen Terrassenstützen wird die Betonmauer weder funktional noch optisch erweitert oder ver- längert. Aus der beantragten Edition der Baugesuchsunterlagen be- treffend der Betonstützmauer ist daher kein Erkenntnisgewinn zu er- warten, sodass hierauf verzichtet werden kann.

5.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent jederzeit die Möglichkeit hatte, allfällige aus seiner Sicht nötigen Vorakten bei der Vorinstanz einzuholen. Hierauf wurde der Rekurrent im Rahmen der Verfügung des Bau- und Umweltdepartementes vom 30. Novem- ber 2022 ausdrücklich hingewiesen. Aus welchen Gründen der Rekur- rent hierauf verzichtet hat, ist nicht bekannt, aber auch nicht relevant.

Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht zudem die Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen. Es würden Schnitt- und Fassadenpläne mit exakten Massangaben sowie Angaben über die Höhen, den Niveaupunkt und das gewachsene Terrain fehlen. Auch fehle das Formular GN Teil 1 und der Objektschutznachweis sowie Unterlagen über die Entwässerung.

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6.1 Nach Art. 137 PBG, der vorliegend unmittelbar anwendbar ist (vgl. oben Erw. 3), werden Baugesuche der Baubehörde eingereicht, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet werden soll. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) sind Gesuchstellende aufgefordert, für das Baugesuch das Formular des Bau- und Umweltdepartementes zu verwenden. Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Ka- nalisationspläne enthalten. Die Bewilligungsbehörden sind nach Art. 21 Abs. 2 PBV berechtigt, weitere für die Beurteilung erforderliche Unterlagen einzufordern. Nach der kommunalen Regelung von Art. 31 des Baureglements der Gemeinde Z.___ (nachfolgend BauR) ist das Baugesuch mit dem offiziellen Baugesuchsformular einzureichen. Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis k BauR beschreibt beispielhaft die regelmäs- sig bei Baugesuchen einzureichenden Planunterlagen, welche aller- dings mehrheitlich auf Hochbauten ausgelegt sind. Für unbedeutende Bauvorhaben kann die Bewilligungsbehörde die einzureichenden Bau- gesuchsunterlagen beschränken (Art. 31 Abs. 5 BauR). Ganz allge- mein gilt, dass die Baugesuchsunterlagen immer so detailliert gehalten sein müssen, dass eine Überprüfung der baupolizeilichen Regeln möglich ist.

6.2 Die Rekursgegnerin hat für das Baugesuch vorschriftsgemäss das Formular des Bau- und Umweltdepartementes verwendet. Die ein- gereichten Pläne bestehen aus einem Situationsplan im Massstab 1:500, einem Grundriss, einer Ansicht Südost und einer Ansicht Süd- west jeweils im Massstab 1:100 sowie zwei Visualisierungen, einmal mit der bereits vorhandenen Bebauung, einmal ohne. Die Planunterla- gen reichen – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – aus, um das Baugesuch auf die Einhaltung der baupolizeilichen Regeln hin über- prüfen zu können, zumal – wie zu zeigen sein wird (s.u. Erw. 7) – das Bauvorhaben als Anlage zu qualifizieren ist und demnach keine Hö- henbeschränkungen oder Grenzabstände zu beachten sind.

6.3 Soweit das Fehlen eines Objektschutznachweises vom Rekur- renten gerügt wird, ist zunächst festzustellen, dass entgegen den An- gaben im Baugesuchsformular das Grundstück Nr. 001 gemäss der kantonalen Gefahrenkarte «Rutschungen» teilweise im blauen Gefah- rengebiet liegt.

6.3.1 Art. 103 PBG regelt die baulichen Nutzungsmöglichkeiten von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten. Ob sich Grundstücke inner- halb solcher Gefahrengebieten befinden, wird im Nutzungsplan oder durch Verfügung festgestellt (Art. 103 Abs. 4 PBG). Für Bauzonen liegt seit Ende des Jahres 2012 eine kantonsweit flächendeckende Gefahrenkarte vor. Nach Art. 103 Abs. 3 Bst. b PBG sind in Gebieten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) bei baulichen Massnahmen regelmässig Objektschutzmassnahmen zu prüfen und erforderlichenfalls anzuordnen. Dies ist jedoch dann nicht geboten,

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wenn ein Bagatellfall vorliegt. Gemäss der Checkliste der Naturgefah- renkommission und der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen «Bauen in Gebieten mit gravitativen Naturgefahren» (Ausgabe Juli 2019, S. 2; abrufbar unter www.sg.ch/umwelt-natur/naturgefahren/pla- nen-und-bauen-im-gefahrengebiet) kann eine Einstufung als Bagatell- fall angenommen werden, wenn das Bauvorhaben einen nur sehr ge- ringen Einfluss auf Sachrisiken und keinen Einfluss auf Personenrisi- ken hat sowie nicht bereits ein erhebliches Schutzdefizit vorliegt. Ein Bagatellfall ist daher insbesondere anzunehmen bei Umbauten, die als geringfügig zu erachten sind, wie etwa bei einem kleineren Innenaus- bau oder bei einer energetischen Sanierung sowie dann, wenn das Vorhaben ausserhalb der Gefahr liegt, so etwa bei einer Aufstockung oder bei Solaranlagen.

6.3.2 Gemäss der Gefahrenkarte «Rutschung» liegt der südliche Grundstücksteil des Grundstücks Nr. 001 und damit der Bereich der Terrasse im Bereich von mittlerer Gefahr (blau). Der nordwestliche Teil und damit insbesondere der unbebaute Grundstücksteil liegt aus- serhalb des Gefahrenbereichs (weiss). Wenngleich das Gelände steil ist, wurde mit der Bebauung, den Haupt- und Nebengebäuden, dem Schwimmbad und deren Fundamente sowie mit der einfriedenden Be- tonmauer entlang der Grundstücksgrenze die Gefahr einer Hangrut- schung bereits minimiert. Zudem liegt die Terrasse mit ihren vorderen Abstützungen auf der Betonmauer ausserhalb der Gefahr, sodass mit dem Bauvorhaben keine neue Rutschgefahr begründet wird bzw. wer- den kann. Das Bauvorhaben kann daher im Hinblick auf die Rutsch- gefahr als Bagatellfall eingestuft werden.

6.3.3 Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im Baubewilligungsver- fahren war damit nicht gegeben bzw. das Einreichen eines Naturge- fahrennachweises war nicht erforderlich, sodass nicht nur der gene- relle Einwand der unvollständigen Baugesuchsunterlagen, sondern auch die Rüge des fehlenden Objektschutznachweises, letztlich nicht verfängt.

In materieller Hinsicht rügt der Rekurrent, die Verletzung der Grenzab- stands- und Höhenvorschriften. Die Terrasse sei als Baute zu betrach- ten. Dies deshalb, weil die Terrasse aufgrund ihrer Dimension und ih- res Einfügens in die Landschaft als Erweiterung der Hauptbaute anzu- sehen sei. Zudem diene der Terrassenboden als Dach für den Garten unterhalb der Terrasse. Die Rekursgegnerin bringt dagegen vor, dass sich unter der Sitzplatzerweiterung ein steiler Hang ohne spezielle Be- pflanzung befände und daher weder ein Sitzplatz noch eine Aufent- haltsmöglichkeit gegeben sei. Ein schutzbietendes Dach könne eben- falls nicht angenommen werden, da zwischen den Holzplanken Zwi- schenräume bestünden, durch die das Wasser ablaufe.

7.1 Unter den Beteiligten ist unbestritten, dass nach dem Bauregle- ment Z.___ lediglich für Bauten Grenzabstände einzuhalten und Hö-

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henbeschränkungen zu beachten sind. Für Anlagen gelten diese Be- schränkungen dagegen nicht. Damit ist vorliegend zu klären, ob die Terrasse als Baute oder Anlage zu qualifizieren ist.

7.1.1 Das Bundesrecht enthält in Art. 22 des eidgenössischen Raum- planungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) den Begriff der Bauten und Anlagen, ohne diese näher zu umschreiben. Auch wird nicht zwi- schen diesen beiden Begriffen unterschieden (vgl. C. BERNET, in: Be- reuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 73-89 N 23 f). Auch das BauG enthält keine Definition dieser Begriffe (vgl. dazu B. HEER, St.Galli- sches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 356 f.). Hingegen defi- niert das PBG in dessen unmittelbar anwendbaren Art. 73 den Begriff «Gebäude», der gemeinhin mit dem Begriff der «Baute» gleichgesetzt wird, in Anlehnung an Ziff. 2.1 Anhang 1 der Interkantonalen Verein- barung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), welcher der Kanton St.Gallen allerdings nicht beigetreten ist, (vgl. C. BERNET, a.a.O., Art. 73-89 N 26). Danach sind Gebäude ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdach- ung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Der Begriff der «Anlage» wird ebenfalls im PBG nicht näher definiert. Gemeinhin ist dann eine Anlage anzunehmen, wenn das Ergebnis einer baulichen Massnahme in Form, Gestalt und Ausmass derart in Erscheinung tritt und auf die Nachbarschaft oder auf den öffentlichen Grund in der Weise einwirkt, dass damit im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wichtige räumliche Folgen verbunden sind und ein In- teresse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (B. HEER, a.a.O., N. 356 ff; vgl. sinngemäss zur Be- willigungspflicht eines Gartenpavillons, Urteil des Bundesgerichtes 5A_377/2017 vom 27. Februar 2018 Erw. 2.3.3.2).

Hinsichtlich der konkreten Abgrenzung von Bauten zu Anlagen gilt so- mit unverändert die bisherige Rechtsprechung (so auch die Botschaft zum PBG vom 23. September 2015, Amtsblatt 2015 Nr. 39a, S. 2472). Massgebend für eine Baute ist demnach der Schutz für Mensch, Tier oder Sachen durch eine feste Überdachung. Nicht gefordert ist, dass ein Gebäude allseitig geschlossen ist. Pergolas mit Wellblechdach gel- ten somit als Bauten, während lediglich mit Weintrauben «gedeckte» Pergolas als Anlagen zu bezeichnen sind. Weiter gelten als Anlagen beispielsweise offene Schwimmbäder, Stützmauern, Geländeverän- derungen oder befestigte Autoabstellplätze ohne Überdachung (vgl. Botschaft zum PBG, a.a.O.)

7.1.2 Die Holzterrasse wird auf sechs Holzpfosten abgestützt. Auf die quadratischen Säulen wird durch Querverstrebungen das Gewicht des Terrassenbodens abgeleitet. Die ebenfalls hölzerne Längslattung des Terrassenbodens ist an den Fugen licht- und wasserdurchlässig. Wie beim Augenschein festgestellt werden konnte und in der Fotodoku- mentation zum Augenscheinprotokoll ersichtlich ist, ist das Gelände unter der Terrasse stark abfallend. Hinter den vorderen Stützpfosten, die sich selbst auf die Betonstützmauer abstützen, wird der Hang

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durch Blocksteine gesichert. Darüber hinaus war der Hang bis zum Fundament des Schwimmbads mit Bambusschilf bepflanzt. Dieser wurde im Zug der Erstellung der Holzterrasse gerodet. Um ein Abrut- schen der dadurch gelösten Erde zu vermeiden, hat die Rekursgegne- rin zwischenzeitlich eine Holzstufe bzw. eine Holzabschrankung ange- bracht. Eine Nutzung des Raums unter dem Terrassenboden ist nach den Baugesuchsunterlagen und den Ausführungen der Rekursgegne- rin weder vorgesehen noch aufgrund des stark abfallenden Geländes geeignet. Eine so weitgehende Terrainnivellierung, die es ermöglicht, Gartenutensilien abzustellen, erscheint aufgrund der knappen Platz- verhältnisse nicht möglich. Die Terrasse dient damit allein als unüber- dachter Sitzplatz.

7.1.3 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 16. März 2023 (BGer 1C_267/2011), mit welchem das Bundesgericht bezogen auf einen Entscheid des Ver- waltungsgerichtes Luzern eine Ausdehnung des Bautenbegriffs im Rahmen einer grundsätzlichen Praxisänderung als nicht willkürlich er- achtete. Eine entsprechende Praxisänderung ist im Kanton St.Gallen nicht erfolgt. Vielmehr ist auch unter Geltung des neuen PBG an den bisherigen Abgrenzungskriterien festzuhalten.

7.1.4 Nach dem Gesagten erfüllt die Terrasse die Voraussetzungen an eine eigenständige Baute nicht, da sie weder überdacht ist, noch der Terrassenboden aufgrund der Lage als Witterungsschutz für Mensch oder Sachen dient. Die Terrasse kann in Folge auch nicht als An- oder Nebenbaute im Sinn von Art. 15 Abs. 1 und 2 BauR einge- stuft werden.

7.2 Der Rekurrent meint zudem, die Terrasse sei, sofern diese nicht selbst als Baute eingestuft würde, sodann als Teil der Hauptbaute zu qualifizieren. Die Terrasse sei unmittelbar an das Untergeschoss des Hauptgebäudes an- bzw. eingebaut und gelte damit als Bestandteil der Hauptbaute. Dies deshalb, weil das Aussenschwimmbad an die Mauer des Untergeschosses und damit direkt in die Fassade der Hauptbaute eingebaut sei, sodass dieses als Bestandteil der Haupt- baute gelte und damit auch die Terrasse selbst Bestandteil der Haupt- baute sei.

7.2.1 Als Fassaden gelten nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und der Praxis nur die tragenden, im Regelfall bis auf die Fensteröff- nungen geschlossenen und Witterungsschutz bietenden Gebäudeab- schlüsse, wie Aussenwände und Dächer, die zusätzlich auch die ener- getisch erforderliche Isolation nach aussen aufweisen. Der eigentli- chen Gebäudefassade vorgelagerte Bauteile, beispielsweise offene o- der geschlossene Balkone, werden dabei nicht als Aussenfassade be- trachtet (vgl. BDE Nr. 6/2020 vom 6. Februar 2020 Erw. 5.4, BDE Nr. 35/2020 vom 1. Mai 2020 Erw. 5.2.3).

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7.2.2 Zunächst ist zu beachten, dass das nicht überdachte Schwimm- bad gemäss kantonaler Praxis als Anlage und nicht als Baute einzu- stufen ist (s.o. Erw. 7.1.1, BDE Nr. 65/2019 vom 9. Oktober 2019 Erw. 3.4). Zudem kann aufgrund der konstruktiven und baulichen Trennung das Schwimmbad nicht als Teil des Baukörpers der Haupt- baute erachtet werden. Damit aber ist die südöstliche Aussenwand des Schwimmbads auch nicht Teil der Aussenfassade des Hauptge- bäudes und die Terrasse nicht deren Vorbaute gemäss Art. 16 BauR.

7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Holzterrasse we- der als eigenständige Baute, noch als Vorbaute qualifiziert werden kann. Vielmehr handelt es sich um eine Anlage, die gemäss kommu- naler Regelung keine Grenzabstände und Höhenvorschriften einzu- halten hat.

Zudem rügt der Rekurrent, die grosse Terrasse mit einer Stützkon- struktion, welche insgesamt – mit der Betonmauer – eine Höhe von bis zu 7 m erreiche, wirke wie ein Fremdkörper. Aufgrund des waagrech- ten Ausbaus werde auf die Geländeform keine Rücksicht genommen. In näherer Umgebung sei keine vergleichbare Konstruktion vorhan- den. Eine gute Einfügung in das Landschaftsbild, wie von Art. 7 Abs. 3 der Schutzverordnung verlangt, sei nicht gegeben.

8.1 Das Grundstück Nr. 001 liegt gemäss kantonalem Richtplan im Landschaftsschutzgebiet Y.. Landschaftsschutzgebiete umfassen Landschaften und Landschaftsteile, die sich durch ihre Vielfalt, Einma- ligkeit und Schönheit oder ihre erdgeschichtliche Bedeutung auszeich- nen. Als Schutzziele für Landschaftsschutzgebiete gelten namentlich die besonders sorgfältige Einpassung von Bauten und Anlagen und die Vermeidung von stark in Erscheinung tretenden, den Landschaft- scharakter verändernden Bauten und Anlagen sowie Terrainverände- rungen. Der kantonale Richtplan ist behörden-, nicht aber grundeigen- tümerverbindlich. Zudem wird das betreffende Grundstück Nr. 001 aber auch von der kommunalen und eigentümerverbindlichen Natur- und Landschaftsschutzverordnung der Gemeinde Z. vom 15. Juli 2008 mit den Ergänzungen 2010, genehmigt am 15. April 2011 (abge- kürzt SchutzV) in dessen Art. 7 als Landschaftsschutzgebiet ausge- wiesen. Nach Art. 7 Abs. 3 SchutzV haben sich Anlagen hinsichtlich Standort, Stellung, Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschafts- elemente Rücksicht zu nehmen.

8.2 Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung der Einfügung einer Massnahme in das Orts- und Landschaftsbild ist die Stärke des Gegensatzes zwischen dem zu beurteilenden Objekt und der Umge- bung (M. ZINGG, Naturschutz und Heimatschutz, insbesondere nach st.gallischem Recht, Diss. Zürich 1975, S. 89). Ein Bauvorhaben ist daher in ästhetischer Hinsicht nicht für sich allein zu beurteilen, son- dern es muss in Beziehung zu seiner Umwelt gesetzt und in Bezug auf die Gesamtwirkung beurteilt werden. Besonders zu berücksichtigen

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sind charakteristische Gestaltungselemente, die in der Umgebung vor- kommen, wie etwa die Materialien und Farben oder die Formgebung und die Proportionen. Je heterogener sich die Umgebung in Bezug auf die charakteristischen Merkmale präsentiert, umso weniger kann vom typischen Charakteristischen gesprochen werden und umso weniger muss ein Bauvorhaben ihnen Rechnung tragen (B. ZUMSTEIN, Die An- wendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Bau- rechts, Diss. St.Gallen 2001, S. 131, 140 ff; VerwGE B 2017/243 vom 22. August 2019 Erw. 7.1.1).

8.3 Der Rekurrent beruft sich bei seiner Einschätzung, dass sowohl die Terrasse wie auch bereits die Betonmauer ein Fremdkörper im Landschaftsbild darstellen würden, auf die Ausführungen der suisse- plan Ingenieure AG, Zürich, in der Baugesuchsprüfung. Hier wird gel- tend gemacht, die Stützmauer trete bereits heute sehr stark in Erschei- nung, womit die Geländeform beeinträchtigt würde. Mit der Stützkon- struktion für die Sitzplatzerweiterung werde die Beeinträchtigung für die Geländeform zusätzlich erweitert. Von dieser Einschätzung ist die Gemeinde im Baubewilligungs- und Einspracheentscheid abgewichen auf Grundlage von Fotos, die den Benker Büchel und das Bauvorha- ben aus der Ebene, Höhe Brücke Aubach im Gebiet Zellerwies zeigen. Danach – so die Vorinstanz – sei die Terrasse als nicht störend einzu- ordnen. Die Anlage falle im Umfeld des überbauten Wohnquartiers nicht speziell auf bzw. trete kaum in Erscheinung.

8.4 Beim Rekursaugenschein konnte nachvollzogen werden, dass die Terrasse bei einem Blick ausgehend vom Fuss der Betonmauer als optisch massiv empfunden wird. Wenngleich der Rekurrent regel- mässig diesem Blickwinkel ausgesetzt ist, ist dieser Sichtwinkel für die Beurteilung des Orts- und Landschaftsbilds nicht massgeblich, weil mit diesem Blick die Umgebung und damit das Landschaftsbild des «Y.» in seiner Gesamtwirkung nicht eingefangen wird. Zu Recht hat die Vorinstanz die Einordnung im Landschaftsbild mit Blick auf den «Y.» insgesamt und damit aus der südlichen Ebene beurteilt. Wird entsprechend das Landschaftsbild des Y.___betrachtet, ist festzustel- len, dass der Hügel bereits bis anhin heterogen bebaut ist. Die vorhan- denen Gebäudetypen sind in Bezug auf Bautyp, Körnung, Dachformen und Firstausrichtung uneinheitlich. Auch die Fassadengliederungen und -gestaltungen weisen ein uneinheitliches Bild auf. Dies setzt sich bei der unterschiedlichen Materialisierung und Farbgebung der Ge- bäudefassaden mit teils grossen Fensteröffnungen, Solaranlagen und unterschiedlich gestalteten Vorbauten fort. Insgesamt erscheint die Bebauung damit uneinheitlich und unruhig.

8.5 Bei dieser bereits vorbestehenden Heterogenität des Land- schaftsbilds sticht die hölzerne Terrasse nicht nur nicht besonders o- der störend hervor, sondern ordnet sich in dieses ein. Die Holzterrasse als waagrechte Auskragung und die drei vorderen Holzstützen mit de- ren Verstrebungen sind zwar gut sichtbar, sie verdecken allerdings nicht die natürliche Landschaft, sondern die Gebäudefassade der Hauptbaute und die Aussenwand des Schwimmbads. Im Gegensatz

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zu den weissen Fassaden der Umgebungsbebauung nimmt die Ter- rasse als Holzkonstruktion das prägende und natürliche Landschafts- element der nahegelegenen Wälder im Nordosten und Südwesten auf und fügt sich so in das Landschaftsbild gut ein. Hinzu kommt der Um- stand, dass aufgrund der Topographie des Geländes Stützkonstrukti- onen nötig sind und daher auch nicht als ungewöhnlich auffallen. Auch die Behauptung des Rekurrenten, die Kombination von Betonstütz- mauer, Terrassenstützen und schliesslich der neu erstellten Holzstufe komme optisch einer massiven Wand gleich, verfängt nicht, da aus der Ebene lediglich die Terrasse, nicht aber die Betonmauer sichtbar ist. Diese wird vielmehr durch die talseitig davorliegende Liegenschaft weitgehend verdeckt. Zudem wird der Gesamteindruck einer «Wand» durch die unterschiedlichen Materialien und die unterschiedliche Bau- weise verhindert.

8.6 Die Beurteilung der Vorinstanz, die Terrasse falle im Umfeld des überbauten Wohnquartiers nicht speziell auf und trete kaum in Er- scheinung, sodass eine Verletzung des Landschaftsbilds nicht gege- ben sei, ist daher nachvollziehbar und erscheint sachgerecht. Zu be- achten ist zudem, dass der Vorinstanz bei der Beurteilung der guten Einfügung in das Landschaftsbild gemäss Art. 7 Abs. 3 SchutzV ein Ermessen zukommt. Die Rüge einer Verletzung des Landschaftsbilds ist damit unbegründet.

Weiter rügt der Rekurrent, mit der Terrasse werde die Rechtswidrigkeit der Betonstützmauer verstärkt. Dies sei augenscheinlich, da die Ter- rasse unmittelbar auf die Betonstützmauer montiert worden sei und somit die Stützmauer in der Höhe verlängert werde. Da Art. 19 BauR Stützkonstruktionen lediglich bis zu einer sichtbaren Höhe von 2,5 m erlaube, werde diese Vorschrift in noch stärkerem Ausmasse verletzt. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit sei auch bezüglich der Grenz- abstandsnorm gemäss Art. 97 bis Abs. 2 EG-ZGB und im Hinblick auf die fehlende Einfügung in das Landschaftsbild gemäss Art. 7 Abs. 3 SchutzV anzunehmen.

9.1 Der Bestand und die Erneuerung von formell rechtmässig er- stellten Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften oder Plä- nen widersprechen, sind auch nach Inkrafttreten des PBG geschützt. Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen sind zulässig, so- weit dadurch die Rechtswidrigkeit weder vermehrt noch wesentlich verstärkt wird. Gemäss Botschaft und Entwurf der Regierung zum PBG vom 23. September 2015 (Amtsblatt 2015 Nr. 39a, S. 2496) weicht Art. 109 PBG in den zitierten Absätzen im Wesentlichen nicht von der Bestandes- und Erweiterungsgarantie nach dem BauG ab, womit weiterhin auch die Rechtsprechung zu Art. 77 bis BauG herange- zogen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes liegt eine Ver- mehrung der Rechtswidrigkeit im Sinn von Art. 77 bis Abs. 2 BauG vor, wenn die Änderung zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften führt,

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z.B. neben der bestehenden Verletzung des Grenzabstands auch noch zu einer Verletzung der Ausnützungsziffer. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine bereits verletzte Vorschrift in noch stärkerem Ausmass verletzt wird, indem z.B. ein bereits unter- schrittener Grenzabstand noch weiter unterschritten oder, selbst wenn er gleichbleibt, durch zusätzliche Bauteile unterschritten wird. Gemäss Art. 109 Abs. 2 PBG ist es somit beispielsweise möglich, ein Gebäude, das den geltenden Abstandsvorschriften widerspricht, aufzustocken, falls die Aufstockung hinsichtlich der Abstandsverletzung zu keiner wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt und mit den übri- gen Vorschriften (Gebäudehöhe, Geschosszahl usw.) vereinbar ist. Möglich ist es beispielsweise auch, ein im Waldabstand liegendes Ge- bäude durch einen Anbau auf der waldabgewandten Seite zu ergän- zen, weil dieser Anbau zu keiner wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit in Bezug auf den verletzten Waldabstand führt. Nicht durch Art. 109 Abs. 2 PBG gedeckt ist dagegen zum Beispiel der Aus- bau eines bestehenden Gebäudes, wenn dadurch die schon über- schrittene Ausnützungsziffer noch zusätzlich wesentlich überschritten oder der Ausbau zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften führen würde. Wann die Verstärkung der Rechtswidrigkeit wesentlich ist, be- urteilt sich grundsätzlich anhand zweier Kriterien, zum einen nach der Schwere der Verletzung des Schutzzwecks der Norm und zum ande- ren nach dem Ausmass, in dem ein bestehender rechtswidriger Ge- bäude- oder Anlageteil erweitert werden soll. Unwesentlich ist eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit, wenn weder der Schutzzweck der Norm erheblich beeinträchtigt wird noch die Erweiterung des beste- henden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zusammen mit dem weiteren Gebäude als bedeutsam bezeichnet werden muss (VerwGE B 2010/106 vom 26. Januar 2011 Erw. 5.2; vgl. B. HEER, a.a.O., N 752 mit Hinweisen).

9.2 Der Rekurrent macht eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit in dreierlei Hinsicht geltend. Einerseits beruft er sich auf seinen Anspruch auf Einhaltung eines Grenzabstands bzw. auf Einhaltung bestimmter Höhen für tote Einfriedungen gemäss Art. 97 bis Abs. 2 EG-ZBG, zum anderen würden die Vorschriften zu Terrainveränderungen und der Höhenvorschriften für Stützkonstruktionen nach Art. 19 BauR verstär- kend verletzt und schliesslich liege einer Verstärkung der Rechtswid- rigkeit im Hinblick auf eine ungenügende Einordnung nach Art. 7 SchutzV vor.

9.2.1 Soweit eine Verletzung der Vorschriften des EG-ZGB geltend gemacht wird, handelt es sich um einen zivilrechtlichen Abwehran- spruch, der auf dem Zivilweg zu klären ist. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit gemäss Art. 109 PBG kann hingegen nicht gestützt auf die zivilrechtlichen Abwehrvorschriften des EG-ZGB geltend ge- macht werden. Hierfür sind allein die Verletzung von öffentlichrechtli- chen Vorschriften massgeblich.

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9.2.2 Art. 19 BauR enthält Regelungen zu Terrainveränder- ungen, Abgrabungen und Auffüllungen bei Bauvorhaben. Für Stütz- konstruktionen schreibt Art. 19 Abs. 3 BauR zudem detailliert vor, dass diese möglichst klein zu halten sind und durch Material, Gliederung und Bepflanzung so zu gestalten seien, dass sie das Orts- und Land- schaftsbild nicht beeinträchtigen. Ihre sichtbare Höhe darf ohne Ab- treppung nicht höher sein als 2,5 m. Es ist unstreitig, dass im Bereich der Terrassenstützen die Betonstützmauer die gemäss dem kommu- nalen Baureglement zulässige Höhe von 2,5 m nicht überschreitet, so- dass insoweit bereits keine materielle Rechtswidrigkeit der Betonstütz- mauer vorliegt. Eine «Verstärkung der Rechtswidrigkeit» scheidet da- mit bereits aus diesem Grunde aus.

Aber selbst wenn die Betonstützmauer die zulässigen Höhenmasse des Art. 16 Abs. 3 BauR im fraglichen Bereich nicht einhielte, könnte keine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit angenommen werden. Wie ausgeführt ist eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit un- wesentlich, wenn weder der Schutzzweck der Norm erheblich beein- trächtigt noch die Erweiterung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zusammen mit dem weiteren Gebäude als bedeut- sam bezeichnet werden muss. Mit der Höhenbeschränkung sollen hin- terfüllte Hangstützkonstruktionen insbesondere in ihrem Erschei- nungsbild als geschlossene Wand beschränkt werden. Da – wie be- reits ausgeführt – mit den Terrassenabstützungen die Betonstütz- mauer weder tatsächlich, noch in ihrem Erscheinungsbild erhöht wird, scheidet auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm eine wesent- liche Verstärkung der Rechtswidrigkeit aus.

9.2.3 Hinsichtlich der Einfügung in das Landschaftsbild gemäss Art. 7 Abs. 3 SchutzV kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erw. 8 verwiesen werden. Da für das neue Bauvorhaben der Holzterrasse eine Verletzung des Art. 7 Abs. 3 SchutzV nicht vorliegt, ist eine «Ver- stärkung» ausgeschlossen und wird der Anwendungsbereich des Art. 109 PBG (Bestandes- und Erweiterungsgarantie) nicht erfasst.

9.3 Nach dem Gesagten kann in keiner Hinsicht eine wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit gemäss Art. 109 Abs. 2 PBG geltend gemacht werden.

Schliesslich rügt der Rekurrent störende Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB. Durch die Überschreitung der zulässigen baurechtlichen Vorschriften bringe das Bauvorhaben auch eine Verschlechterung der Besonnung mit sich. Neben dem Lichtentzug müsse mit Schattenwurf sowie mit Lärmimmissionen gerechnet werden.

10.1 Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbeson- dere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grund- stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen,

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unter anderem durch Luftverunreinigungen, üblen Geruch, Lärm, Schall, aber auch durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Bei der Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen (d.h. übermässigen) Immissionen ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Krite- rien. Die beurteilende Instanz hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei sie den Massstab des Empfin- dens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Zu den positiven Immissionen zählen namentlich körper- liche Einwirkungen wie Schall, Lärm, Rauch und Staub auf das Nach- bargrundstück, während negative Immissionen dann vorliegen, wenn vom Nachbargrundstück die Zuführung von Stoffen, Personen und Energien (Licht, Besonnungen bzw. Schattenwurf) ferngehalten wird oder wenn ideelle Eindrücke (z.B. Entzug der Aussicht) durch den Nachbarn behindert werden (H. REY/L.STREBEL, Basler Kommentar Zi- vilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 684 N 22-33). Unter ide- ellen Immissionen werden demgemäss Einwirkungen verstanden, wel- che durch Zustände oder Nutzungshandlungen auf dem Ausgangs- grundstück verursacht werden und eine Verletzung des psychischen Empfindens des Nachbarn oder unangenehme psychische Eindrücke verursachen (H. REY/L.STREBEL, a.a.O. Art. 684 N 28 ff.; vgl. auch die Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichtes vom 26. September 2016 Erw. 4.1 f.). Solche Einwirkungen sind aber immer nur dann unzulässig, wenn sie über- mässig sind; «normale» Einwirkungen sind daher zu dulden (H. REY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Auflage, Bern 2007, Rn. 1100).

10.2 Der Rekurrent rügt eine Verschlechterung der Besonnung und Lichtentzug.

10.2.1 Bei der Beurteilung, welcher Schattenwurf bzw. Lichtent- zug bei einer Überbauung benachbarter Grundstücke zumutbar ist, wird auf die Ortsüblichkeit abgestellt. Als Indiz für den Massstab der Ortsüblichkeit wird im Allgemeinen auf die Regelbauweise abgestellt. Der Entzug von Aussicht, Licht oder Sonnenschein, der sich als Folge der Errichtung einer baurechtskonformen Baute einstellt, gehört dabei grundsätzlich zur zulässigen Ausübung der Eigentumsrechte und stellt keine übermässige Einwirkung dar. Entspricht ein Bauvorhaben den massgebenden öffentlichrechtlichen Normen, und handelt es sich da- bei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, gewährt der privat- rechtliche Immissionsschutz nach Art. 684 ZGB in der Regel keinen weitergehenden Schutz (BGE 138 III 49 Erw. 4.4.2; 132 III 49 Erw. 2.2; 129 III 161 Erw. 2.6; vgl. u.a. auch H. REY/L.STREBEL a.a.O., Art. 684 N12a). Dies bedeutet, dass es nur in Ausnahmefällen möglich ist, dass ein dem öffentlichen Baurecht entsprechendes Gebäude übermässige Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB verursachen kann (VerwGE B 2009/21 vom 11. Mai 2010 Erw. 2.4.2 mit Hinweisen).

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10.2.2 Wie vorstehend festgestellt, unterliegt das Bauvorhaben keinen Grenzabstandsvorschriften und es werden keine öffentlich- rechtlichen Bauvorschriften verletzt, sodass grundsätzlich davon aus- gegangen werden kann, dass keine übermässige Einwirkung vorliegt. Bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen werden könnte, ist zunächst zu beach- ten, dass das Eigentum an einer Wohnliegenschaft in einer Wohnzone W1 keinen Anspruch auf eine zeitlich und örtlich uneingeschränkte Be- sonnung bzw. auf Abwehr sämtlicher Bauten hat, welche eine Verkür- zung der besonnten Grundstücks- und Gebäudeteile verursachen (VerwGE B 2009/21 vom 11. Mai 2010 Erw. 2.4.3, BDE Nr. 15/2018 vom 23. März 2018 Erw. 9.6). Hinzu kommt, dass aufgrund der Lage des Bauvorhabens, welches zur rekurrentischen Liegenschaft nord- westlich gelegen ist und der Hangausrichtung gegen Südosten, bereits in tatsächlicher Hinsicht kein Schattenwurf und kein massgeblicher Lichtentzug zu befürchten ist. Es kann deshalb in Bezug auf den ge- rügten Entzug von Besonnung und Tageslicht eine übermässige Ein- wirkung verneint werden. Bei dieser Sachlage erübrigt sich – wie vom Rekurrenten beantragt – das Einholen eines Gutachtens über den Ein- fluss des Bauvorhabens auf die Besonnung und den Schattenwurf auf das Grundstück des Rekurrenten. Daraus wären keine zusätzlichen entscheiderheblichen Erkenntnisse zu erwarten.

10.3 Zudem macht der Rekurrent auch übermässige Lärmimmissio- nen geltend:

10.3.1 Der privatrechtliche und der öffentlich-rechtliche Immissi- onsschutz stehen an sich selbstständig nebeneinander. Dennoch be- stehen zwischen den beiden Regelungen Berührungspunkte und Überschneidungen. Insbesondere wenn das nach Lage, Beschaffen- heit und Ortsgebrauch gerechtfertigte und zu duldende Mass von Ein- wirkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können öffentlich- rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen. Namentlich im Zusammen- hang mit Lärmimmissionen, für welche die Anhänge zur eidgenössi- schen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) Belas- tungsgrenzwerte festschreiben, sind bei der Beurteilung des privat- rechtlich zu duldenden Masses die öffentlich-rechtlichen Belastungs- grenzwerte heranzuziehen (BUDE Nr. 26/2023 vom 21. Februar 2023 Erw. 4.1; BDE Nr. 10/2016 vom 12. Februar 2016 Erw. 6.1 mit Hinwei- sen).

10.3.2 Die Terrasse ist eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; ab- gekürzt USG) und Art. 2 Abs. 1 LSV. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte (Art. 23 USG) in der Umgebung nicht überschreiten. Zu rechnen ist mit Lärm, der bei der Benutzung der Terrasse als Sitz- und Liegefläche entsteht, mithin mit Alltagslärm. Für solchen Lärm kennt die LSV keine unmittelbar anwendbaren Belastungsgrenzwerte.

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Es muss somit ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei wel- chem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Bei der Beurtei- lung, ob im Einzelfall eine unzumutbare Störung vorliegt, sind der Cha- rakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (vgl. BDE Nr. 58/2020 vom 9. Juli 2020 Erw. 10.1).

10.3.3 Der Rekurrent begründet seine Befürchtung betreffend er- höhter Lärmimmissionen durch laute Partys und laute Musik. Dagegen ist nach den baulichen und örtlichen Gegebenheiten der Schluss auf eine intensivere Nutzung als bisher keineswegs zwingend, ist doch das Aussenschwimmbad vorbestehend und ist zudem zwischen Haupthaus und Aussenschwimmbad bereits bis anhin eine Liege- und Sitzgelegenheit gegeben. Auch die Aussenlautsprecher an der Fas- sade des Wohnhauses sind vorbestehend. Zudem ist der Rüge des Rekurrenten nicht zu entnehmen, dass aufgrund der strittigen Ter- rasse mit zusätzlich störenden Lärmimmissionen zu rechnen ist. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass selbst in reinen Wohn- zonen kein absoluter Anspruch auf Ruhe besteht. Insbesondere Ge- sprächslärm und Lärm von im Freien spielenden Kindern ist zu den üblichen Uhrzeiten und ausserhalb der Ruhezeiten zu erwarten und hinzunehmen. Weder der Charakter solchen Lärms noch die zu erwar- tende Häufigkeit lassen auf eine unzumutbare Störung schliessen. Derartige Lärmquellen sind damit Bestandteil der Wohnnutzung, von der Nachbarschaft zu tolerieren und lassen nicht auf eine unzumut- bare Störung schliessen. Übermässige Einwirkungen auf das Eigen- tum des Rekurrenten im Sinn von Art. 684 ZGB sind nicht zu erwarten. Findet dagegen eine nächtliche Aussennutzung oder eine solche in Ruhezeiten statt und geht diese mit lauten Gesprächen, Gelächter und Musik einher, hat sich der Rekurrent im konkreten Einzelfall gegen den übermässigen und störenden Lärm zu wehren. Damit erweist sich der Rekurs auch in Bezug auf den Lärmschutz als unbegründet. Der Ver- fahrensantrag auf Einholung eines Lärmgutachtens, wie vom Rekur- renten gefordert, erweist sich bei dieser Sachlage als unbegründet.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich sowohl die formellen wie auch die materiellen Rügen des Rekurrenten als unbegründet er- weisen. In materieller Hinsicht hat sich gezeigt, dass das Bauvorhaben als Anlage zu qualifizieren ist und damit keine Grenzabstände einzu- halten sind. Ein Verstoss gegen Art. 19 BauR liegt nicht vor. Zudem fügt sich das Bauvorhaben entsprechend den Anforderungen der Landschaftsschutzverordnung gut in das Landschaftsbild ein. Über- mässige bzw. unzulässige Lärm- und Lichtimmissionen sind nicht zu befürchten. Das Baugesuch war daher zu bewilligen und der Baustopp aufzuheben. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

12.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des

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Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

12.2 Der vom Rekurrenten am 8. Dezember 2022 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Rekurrent und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

13.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

13.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen; sie ist vom Rekurrenten zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.

13.3 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

Entscheid 1. Der Rekurs von A.___, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

a) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.

b) Der am 8. Dezember 2022 von der Küng Rechtsanwälte & No- tare AG, Gossau, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird an- gerechnet.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 20/2024), Seite 23/23

a) Das Begehren von B., um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. A. entschädigt B.___ ausseramtlich mit Fr. 3'250.–.

b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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28.02.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026