© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-5671 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.10.2023 Entscheiddatum: 06.09.2023 BUDE 2023 Nr. 078 Baurecht, Art. 136, Art. 108 Abs. 1, Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Die Vorinstanz verweigerte für das geplante Vorhaben (Verlängerung eines Unterstand- Vordachs über eine Grundstücksgrenze hinaus) zu Recht sowohl eine ordentliche Baubewilligung (zufolge Verletzung der Grenzabstandsvorschriften; Erw. 3) als auch eine Ausnahmebewilligung (weil insbesondere keine Ausnahmesituation im Sinn von Art. 108 Abs. 1 PBG vorlag; Erw. 4). Ferner erwies sich die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnis- bzw. rechtmässig (Erw. 5). Abweisung des Rekurses. Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2023/194 vom 11. März 2024 bestätigt. BUDE 2023 Nr. 78 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
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22-5671
Entscheid Nr. 78/2023 vom 6. September 2023 Rekurrentin
A.___ AG vertreten durch Dr.iur. Martin Looser, Rechtsanwalt, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau
gegen
Vorinstanz Gemeinderat W.___ (Entscheid vom 18. Juli 2022)
Rekursgegner
B.___ C.___ D.___ E.___ alle vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt, Gerichtshausstrasse 34, 8750 Glarus
Grundeigentümerin F.___ AG
Betreff Baubewilligung (Verlängerung Vordach Unterstand) und Wiederherstellung rechtmässiger Zustand
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
2/12 Sachverhalt A. a) Die F.___ AG, W., ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 001 und 002, Grundbuch W., am P.weg in W.. Das Grundstück Nr. 001 liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde W.___ vom 30. August 2017 in der Wohn-Gewerbezone WG3 und ist mit dem Ge- bäude Vers.-Nr. 003 überbaut. Das unüberbaute Grundstück Nr. 002 liegt in der Industriezone IA. Nordöstlich des Grundstücks Nr. 001 liegt das mit dem Wohnhaus Vers.-Nr. 004 überbaute Grundstück Nr. 005.
[...] Übersicht Grundstücke und Zonierung (Quelle: Geoportal SG)
b) Auf Grundstück Nr. 002 und im Grenzbereich zu Grundstück Nr. 001 wurden in der Vergan- genheit Flächen (zumindest) zur Ablagerung von Material genutzt. Ausserdem wurde ein an der Nordostfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 003 bestehender Unterstand bzw. das dazugehörige (Vor-)Dach in nordöstliche Richtung und über die dortige Grundstücksgrenze hinaus verlängert.
[...] Übersicht Bauten und Anlagen bzw. Nutzung (Quelle: Geoportal SG, Orthofoto 2019 i.V.m. amtlicher Vermessung)
c) Das fragliche Vordach bzw. dessen Verlängerung liegt auf einer (vorbestehenden) Beton- mauer, welche um eine neue Holzwand ergänzt wurde. Die Betonmauer wiederum ist eine Fort- setzung der darunterliegenden Wand einer Tiefgarage. Im Einzelnen zeigt sich folgendes Bild:
[...] Übersicht Unterstand/Vordach (Quelle: Foto Nr. 2 gemäss Fotodokumentation)
B. a) Mit Baugesuch vom 28. August 2020 beantragte die A.___ AG, W., bei der Politischen Gemeinde W. einerseits die Baubewilligung für die Umnutzung des Grundstücks Nr. 002 und des Grenzbereichs zum Grundstück Nr. 001 für gewerbliche Zwecke (Erstellung eines befestigten Brech- und Lagerplatzes für Betonabbruch). Andererseits wurde gleichzeitig um nachträgliche Bewilligung der bereits erstellten Verlängerung des Unterstand-(Vor-)Dachs ersucht.
b) Innert der Auflagefrist vom 23. September bis 6. Oktober 2020 erhoben B., D., G., E., alle W., sowie C., X., alle vertreten durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt, Glarus, Einsprache gegen das Bauvorhaben. G. zog in der Folge seine Ein- sprache zurück.
c) Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 erteilte der Gemeinderat W.___ die Baubewilligung für die Umnutzung des Grundstücks Nr. 002 und des Grenzbereichs zum Grundstück Nr. 001 für ge- werbliche Zwecke unter Bedingungen und Auflagen (konkret: Bewilligung «für den befestigten Brech- und Lagerplatz für Betonabbruch»). Er wies die öffentlich-rechtlichen Einsprachen von B., C., D.___ und E.___ ab, soweit er darauf eintrat, und verwies die privatrechtlichen Einsprachepunkte auf den Zivilrechtsweg (vgl. Ziff. 1-3 des Beschlusses vom 18. Juli 2022).
3/12 Gleichzeitig verweigerte der Gemeinderat W.___ die nachträgliche Baubewilligung für die Verlän- gerung des Unterstands bzw. des Vordachs (Ziff. 4) und die A.___ AG wurde verpflichtet, den rechtmässigen Zustand auf Grundstück Nr. 001 wiederherzustellen (konkret: Abbruch der Verlän- gerung des Unterstands/des Vordachs; vgl. Ziff. 5). Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzte der Gemeinderat W.___ eine Frist von zwölf Monaten an (Ziff. 6) und es wurde für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angedroht (Ziff. 7). Abschliessend enthält der angefochtene Beschluss einen Verweis auf die Bedingungen und Auflagen (Ziff. 8), eine Regelung zum Beginn der Bauarbeiten (Ziff. 9) und eine Kostenrege- lung (Ziff. 10). Im Übrigen waren dem Beschluss des Gemeinderates W.___ unterem anderem eine «Verfügung über Umweltschutzmassnahmen» des Amtes für Umwelt (AFU; Abteilung Boden und Stoffkreislauf, Sektion Abfall und Rohstoffe) vom 1. Februar 2022 sowie – damit zusammen- hängend – ein Entscheid des AFU vom 2. Februar 2022 vorausgegangen.
C. a) Gegen den Beschluss vom 18. Juli 2022 erhob die A.___ AG, vertreten durch Dr.iur. Martin Looser, Rechtsanwalt, Gossau, mit Schreiben vom 29. Juli 2022 Rekurs beim Bau- und Umwelt- departement. Mit Rekursergänzung vom 23. September 2022 werden – nebst Verfahrensanträ- gen, unter anderem betreffend Teilrechtskraft – folgende Anträge gestellt:
b) Mit Schreiben vom 2. September 2022 teilen die Rekursgegner mit, dass diese sich am Rekursverfahren nicht beteiligen werden.
c) Mit Entscheid Nr. 93/2022 vom 10. Oktober 2022 erklärt das Bau- und Umweltdepartement die Ziffern 1–3 sowie 8–10 des angefochtenen Beschlusses für rechtskräftig.
d) Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellung- nahme mit und reicht die Vorakten ein.
e) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 wurden H.___ und I., beide W., sowie die F.___ AG über das hängige Rekursverfahren und dessen Gegenstand (Vordach des Unterstands bzw. dessen Verlängerung; Bewilligungsfähigkeit sowie Wiederherstellung des rechtmässigen
4/12 Zustands) informiert. Der Eigentümerin von Grundstück Nr. 005 (I.), dem Mieter der Hochpar- terrewohnung auf Grundstück Nr. 005 (H.) und der Eigentümerin von Grundstück Nr. 001 (F.___ AG) wurde zusammengefasst mitgeteilt, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie im Fall der Rekursabweisung zur Duldung der vorzunehmenden Rückbau-/Wiederherstellungsarbeiten (Ab- bruch des Vordachs) verpflichtet werden könnten. Vor diesem Hintergrund wurde den genannten Personen die Möglichkeit eingeräumt, sich am Rekursverfahren zu beteiligen.
f) Die F.___ AG teilt mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 mit, dass sie sich inhaltlich dem Rekurs anschliesse. Sie sei damit einverstanden, dass die Rekurrentin als Mieterin das Vordach bis auf das Grundstück Nr. 005 nutzen könne.
g) I.___ lässt sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 dahingehend vernehmen, dass sie das Vordach begrüsse und unterstütze. Die damalige Eigentümerschaft der Grundstücke Nrn. 005 und 001 hätten einen Grunddienstbarkeitsvertrag (Überbaurecht für Gebäudevordach) unterzeichnet und im Grundbuch eintragen lassen. Der Unterstand diene als baulicher «Schall- schutz» und schütze die benachbarte Mieterschaft vor Lärmimmissionen.
D. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 27. Februar 2023 in Anwesenheit der Rekur- rentin, der Vorinstanz und der Eigentümerin von Grundstück Nr. 001 einen Augenschein durch.
b) Mit Eingabe vom 5. April 2023 teilt die Vorinstanz mit, sowohl die Bau- und Strassenkom- mission als auch sie selber habe die Verfügung vom 18. Juli 2022 nochmals behandelt. Gemäss ihrem Beschluss vom 30. März 2023 halte sie (die Vorinstanz) an den Beschlüssen und deren Begründung in der Verfügung vom 18. Juli 2022 fest.
c) Mit Eingabe vom 20. April 2023 hält die Rekurrentin an ihren Ausführungen und Rechtsbe- gehren gemäss Rekursergänzung fest. Die gesamte Nachbarschaft schätze die Existenz des Vor- dachs sowie den Unterstand, da so Immissionen verringert würden. Der Zweck der Grenzab- standsvorschriften sei auch der Schutz vor Immissionen. Genau diesem Zweck diene das Vor- dach.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Re- kursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft ge- treten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 18. Juli 2022. Mithin sind vorlie- gend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum
5/12 Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudeparte- ment SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
Die Rekurrentin beantragt, ihr sei die nachträgliche Baubewilligung für die Verlängerung des Vor- dachs zu erteilen. Sie rügt mithin, die Vorinstanz habe ihr diesbezüglich zu Unrecht keine (ordent- liche) Baubewilligung erteilt.
3.1 Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen bedürfen der Bewilligung (Art. 136 PBG; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetztes [SR 700; abgekürzt RPG]). Die Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 146 PBG).
3.2 Es ist unbestritten und erstellt, dass das Vordach des vorbestehenden Unterstands bis zur Grundstücksgrenze und darüber hinaus verlängert wurde. Das Vordach liegt zudem auf einer (ebenfalls vorbestehenden) Betonmauer, welche um eine neue Holzwand ergänzt wurde (vgl. oben, Bst. A.c). Eine derartige Konstruktion in massiver Bauweise schützt offenkundig vor Witte- rungseinflüssen, womit es sich – entgegen der rekurrentischen Auffassung – um eine Baute im baurechtlichen Sinn handelt (vgl. zur Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen z.B. VerwGE B 2020/75 vom 25. Mai 2021 Erw. 5, ähnlich zuvor bereits BDE Nr. 28/2020 vom 21. Ap- ril 2020 Erw. 6.1 f.). Als Baute bzw. Gebäude hat das Vordach bzw. die gesamte Konstruktion allseitig den in der Wohn-Gewerbezone WG3 massgebenden Grenzabstand von 5 m einzuhalten (vgl. Art. 16 i.V.m. Art. 9 des Baureglements der Politischen Gemeinde W.___ vom 26. Januar 2007 mit Änderungen vom 29. Dezember 2017; abgekürzt BauR). Dieser Grenzabstand wird of- fensichtlich unterschritten, weshalb die Erteilung einer (ordentlichen) Baubewilligung grundsätz- lich ausscheidet (vgl. ergänzend auch unten, Erw. 3.3 ff.). Keine entscheidwesentliche Rolle spielt unter diesem Gesichtspunkt, dass die Rekurrentin die erwähnte Betonmauer nicht selber erstellt hat und diese Mauer (als Teil bzw. Fortführung der Tiefgaragenwand) auf dem benachbarten Grundstück Nr. 005 steht.
3.3 Die Rekurrentin macht ergänzend geltend, es gehe nur um die Verlängerung des Vordachs des Unterstands. Dafür könnten nicht die Vorschriften über die Grenzabstände von Bauten An- wendung finden, da weder (von der Rekurrentin errichtete) Wände noch ein abgeschlossenes Konstrukt existiere, sondern lediglich die Dachfläche erweitert werde. Damit lässt die Rekurrentin unerwähnt, dass auch «Vorbauten» im Sinn von Art. 24 BauR nur bis maximal 1,5 m in den Grenz- abstand hineinragen dürfen. Zudem gelten gemäss Art. 24 Satz 1 BauR nur «freitragende Bau- teile» als Vorbauten, was eine Abstützung ausschliesst (vgl. zum Begriff der Vorbauten und deren Abstützung z.B. BUDE Nr. 70/2023 vom 15. August 2023 Erw. 5, insb. Erw. 5.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Art. 24 Satz 2 BauR zur möglichen punktuellen Abstützung von dreiseitig offenen Kon- struktionen). Weder hält das fragliche Vordach den für Vorbauten geltenden minimalen Grenzab- stand ein, noch handelt es sich um eine Vorbaute im Sinn von Art. 24 BauR. Die Erteilung einer Baubewilligung gestützt auf Art. 24 BauR scheidet aus.
3.4 Weiter liegt auch keine An- oder Nebenbaute im Sinn von Art. 23 BauR vor. Denn die Ge- bäudehöhe von solchen Bauten ist auf 3 m beschränkt (Art. 23 Satz 1 BauR). Dieses Mass über- schreitet die fragliche Konstruktion mit ihrer Höhe von rund 5 m deutlich. Wiederum gälte aber auch für An- und Nebenbauten ein Grenzabstand (nämlich von 3 m; vgl. Art. 23 Bst. a BauR). Soweit ausserdem Art. 23 Bst. c BauR den Grenzbau von An- und Nebenbauten erlaubt, ist über- dies die diesbezüglich massgebliche Gebäudegrundfläche von 36 m 2 offenkundig überschritten. Insgesamt ist somit auch unter dem Titel der An- und Nebenbauten keine (ordentliche) Baubewil- ligung möglich.
6/12 3.5 Die Rekurrentin beruft sich sodann auf Art. 15 Abs. 2 BauR und macht geltend, da sich die Betonmauer auf Grundstück Nr. 005 befinde, handle es sich um eine Baute über die Grenze hin- aus, welche zufolge Einhaltung der maximalen Gebäudelänge zulässig sei.
3.5.1 Wo durch einen Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gilt ge- mäss Art. 15 Abs. 1 BauR offene Bauweise, welche die allseitig freistehende Stellung der Bauten erfordert. Gemäss Art. 15 Abs. 2 BauR dürfen in offener Bauweise einzelne Bauten auch über die Grenze zu einer Häuserreihe zusammengebaut werden. Die Länge einer Häuserreihe darf die jeweils maximal erlaubte Gebäudelänge nicht übersteigen. Häuserreihen sind nach einem Ge- samtprojekt zu erstellen.
3.5.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der fraglichen Konstruktion um einen Anwen- dungsfall von Art. 15 Abs. 2 BauR handeln könnte. Es steht offensichtlich keine Häuserreihe zur Diskussion, sondern ein über die Grundstücksgrenze ragendes Vordach. Noch viel weniger ba- sieren das Bauvorhaben und/oder die bereits vorhandenen Bauten auf einem Gesamtprojekt. Aus Art. 15 BauR resultiert keine Bewilligungsfähigkeit des Vordachs. Damit kann offen bleiben, ob bei der Annahme einer Häuserreihe (Gebäude Vers.-Nrn. 003 und 004 inkl. dazwischenliegender Bauteile) die maximal zulässige Gebäudelänge von 40 m (Art. 9 BauR) tatsächlich eingehalten wäre.
3.6 Im Sinn eines Zwischenfazits ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Erteilung einer or- dentlichen Baubewilligung für das Vordach zufolge Verletzung des Grenzabstands zu Recht ver- weigert hat.
Die Rekurrentin macht im Sinn einer Eventualbegründung geltend, ihr hätte zumindest eine Aus- nahmebewilligung nach Art. 108 Abs. 1 PBG erteilt werden müssen.
4.1 Die Baubehörde kann im Einzelfall mit Erteilung einer Ausnahmebewilligung von Vorschrif- ten des PBG oder des Baureglements abweichen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der Vorschrift unzweckmässig und unbillig wäre (Art. 108 Abs. 1 PBG). Die Ausnahmebewilligung ist zulässig, wenn sie (Abs. 2): (Bst. a) nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstösst; (Bst. b) keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt; (Bst. c) die Nachbarschaft nicht unzumutbar benachteiligt. Art. 108 PBG ist unmittelbar anwendbar (Baude- partement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1), weshalb die bisherige Bestimmung von Art. 77 BauG nicht mehr zur Anwendung gelangt. Im Wesentlichen entspricht die Bestimmung jedoch der Praxis zum früheren Art. 77 BauG. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind besondere Verhältnisse – was gleichbedeutend ist wie eine «Ausnahmesituation» – erforderlich. Allgemeine Gründe, die sich praktisch immer anführen lassen, stellen keine besonderen Verhältnisse dar und sind nicht zu berücksichtigen. Gefordert ist ein positives öffentliches Interesse (bspw. Gründe der Hygiene, des Verkehrs, der Feuersicherheit oder der architektonischen und ortsplanerischen Ge- staltung), welches geradezu die Realisierung des Bauvorhabens in der nicht regelkonformen Aus- gestaltung verlangt. In der Botschaft (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, S. 2496) wird denn auch festgehalten, dass Här- ten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vermieden werden sollen, die sich daraus ergeben, dass die Anwendung der Allgemeinordnung aussergewöhnlichen Gegebenheiten nicht Rechnung trägt. Es geht um offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift. Erweist sich die Durchset- zung einer Vorschrift als unzweckmässig oder unbillig, so muss wohl immer auch von besonderen Verhältnissen gesprochen werden. Die Ausnahmebewilligung darf nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen. Auf diesem Weg würde ansonsten materiell das Gesetz geändert werden. Vielmehr soll die Anwendung der Aus- nahmebestimmung eine Ausnahme bleiben, weswegen besondere Verhältnisse eher restriktiv anzunehmen sind (vgl. zum Ganzen BUDE Nr. 99/2022 vom 9. November 2022 Erw. 5.1 f. mit
7/12 Hinweisen, u.a. auf M. LOOSER, in: Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 108 N 6). Ausserdem stellt Art. 108 PBG eine «Kann-Vorschrift» dar. Es besteht mithin kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (BDE Nr. 48/2020 vom 26. Mai 2020 Erw. 4.2).
4.2 Die Rekurrentin macht mit Blick auf die besonderen Verhältnisse im Wesentlichen geltend, das Vordach diene als Witterungsschutz, Sichtschutz und Schutz für das Grundstück Nr. 005 vor Immissionen vom Werkhof und der Bauunternehmung. Der Schutz vor Immissionen wie auch der Sichtschutz dienten letztlich dem öffentlichen Interesse, da sie die Wohnhygiene beträfen. Die betroffenen Personen in der Nachbarschaft würden das Vordach befürworten bzw. niemand störe sich daran. Die besonderen Verhältnisse bestätigten sich auch im aktenkundigen Lärmgutachten, worin festgehalten sei, dass die Einfriedung (Mauer auf Grundstück Nr. 005) als Schallschutz- wand wirke und dass die Untersicht des Unterstands schallabsorbierend zu verkleiden oder die Öffnungen mit geeigneten Vorrichtungen zu verschliessen seien. Auch verlange die Zweckbe- stimmung des Grundstücks Nr. 001, dass das Vordach verlängert werde, da so alle Maschinen für einen Werkhof abgestellt und gewisse Arbeiten an den Maschinen durchgeführt werden könn- ten. Es mache keinen Sinn, für die Maschinen ein anderes Grundstück zu suchen.
4.3 Diesen Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilli- gung nicht davon abhängt, ob gewisse Personen (wie Grundeigentümer oder Mieter) aus der Nachbarschaft ein Bauvorhaben, das die Regelbauvorschriften nicht einhält, begrüssen oder nicht. Sodann ist auch der angebliche Schutz der Nachbarschaft vor Staub- und Lärmimmissionen durch das Vordach zu relativeren. Denn die Rekurrentin hat am Augenschein selber bestätigt, dass der Unterstand nur als Fahrzeugunterstand zwecks Witterungsschutz genutzt werde und die Fahrzeuge bzw. Anhänger beim Unterstand nur abgeholt und wieder abgestellt würden; eigentli- che Arbeiten fänden dort nicht statt. Lärm oder Staub verursachende Arbeiten sind in diesem Grundstücksbereich somit grossmehrheitlich ebenso auszuschliessen wie ein diesbezügliches Schutzbedürfnis der Nachbarschaft. Die eigentlichen immissionsträchtigen Arbeiten des rekurren- tischen Betriebs finden vielmehr auf der (süd-)westlichen Seite der Halle Vers.-Nr. 003 statt. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundrissplan 1:100 vom 31. August 2020 («mobile Brechanlage» und «Brechmaterial»). Aber auch aus dem Lärmgutachten vom 10. August 2020 wird ersichtlich, dass – wenn überhaupt – die Halle selber (und nicht das Vordach des Unterstands) umliegende Liegenschaften vor Lärm abschirmt (vgl. insb. S. 9 des Lärmgutachtens samt Beurteilung der ein- zelnen Empfangspunkte Nrn. 1–6 bei «Brechereinsatz» auf S. 12). Im Übrigen verfügt die östliche Fassade der Halle im Bereich des Unterstands/Vordachs über keine Fenster oder Türen (vgl. Foto Nr. 3 der Fotodokumentation). Entsprechend wird mit dem Vordach auch kein aus dem Hallenin- nern stammender Lärm oder Staub in relevanter Weise abgeschirmt. Allgemein, aber insbeson- dere vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchsetzung der Grenzabstands- vorschriften vorliegend unzweckmässig oder unbillig sein soll. Dies umso weniger, als wie gezeigt kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besteht. Auch liegen die vorlie- genden Verhältnisse nicht derart, dass von einer Ausnahmesituation gesprochen werden könnte. Eine regelkonforme Ausgestaltung des Unterstands (ohne Verlängerung des Vordachs) war der Rekurrentin offenkundig möglich und ihr Betrieb ist nicht zwingend auf die Verlängerung des Vor- dachs angewiesen. Vielmehr ist das Vordach primär (nur) nützlich. Die Vorinstanz hat somit in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu Recht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert und diese Verweigerung im Rekursverfahren zu Recht auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung begründet. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraus- setzungen gemäss Art. 108 Abs. 2 PBG.
4.4 Soweit die Rekurrentin schliesslich im Zusammenhang mit den besonderen Verhältnissen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Missbrauch des Ermessensspielraums durch die Vorinstanz geltend macht, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Vorinstanz hält im angefochte- nen Beschluss nebst allgemeinen Ausführungen rechtlicher Natur namentlich fest, ein positives
8/12 öffentliches Interesse, welches geradezu die Realisierung des Bauvorhabens in der nicht regel- konformen Ausgestaltung verlange, sei nicht ersichtlich. Auch könne nicht von einer Härte oder Unbilligkeit die Rede sein, da keine aussergewöhnlichen Gegebenheiten vorlägen. Unter aus- drücklichem Verweis auf die rekurrentischen Vorbringen im Einspracheverfahren hält die Vorinstanz ausserdem fest, die örtlichen Verhältnisse würden nicht als besondere Verhältnisse beurteilt. Damit setzt sich die Vorinstanz mit der Möglichkeit der Ausnahmebewilligung und mit den Vorbringen der Rekurrentin bereits im angefochtenen Beschluss (genügend) ausführlich aus- einander. Entsprechend konnte sich die Rekurrentin diesbezüglich wirksam zur Wehr setzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt genauso wenig vor wie ein Missbrauch des Ermessens. Ohnehin wäre die angebliche Gehörsverletzung geheilt.
4.5 Insgesamt erweist sich der Rekurs hinsichtlich der Ausnahmebewilligung als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend ergibt sich, dass die Verlängerung des Vordachs nicht bewilli- gungsfähig ist und die Baubewilligung hierfür somit zu Recht verweigert wurde.
Die Rekurrentin wendet sich ausserdem gegen die angeordnete Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands und macht deren Unzulässigkeit und insbesondere die Unverhältnismässigkeit geltend.
5.1 Wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Können Bauten und Anlagen aufgrund materi- eller Rechtswidrigkeit auch nachträglich nicht bewilligt werden, folgt daraus noch nicht notwendi- gerweise, dass sie abgebrochen werden müssen. Vielmehr sind in jedem Fall die allgemeinen verfassungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts, insbesondere die Grundsätze der Verhält- nismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit besagt, dass eine Abbruchverfügung nur erlassen werden darf, wenn diese Massnahme bei objektiver Betrachtung als die einzig geeignete erscheint, um einen aktuellen baurechtswidrigen Zustand zu beheben. Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann namentlich ausgeschlossen sein, wenn Gründe des Vertrauensschutzes der Wiederherstel- lung entgegenstehen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann zudem unterblei- ben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt; ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Eine Berufung auf den guten Glau- ben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt. Auf die Verhältnismässig- keit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des ge- setzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwach- senden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Hierbei wird vorausge- setzt, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtes 1C_771/2021 vom 12. Juli 2022 Erw. 2.2 sowie VerwGE B 2022/72 vom 15. Februar 2023 Erw. 2.1, je mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichtes 1C_119/2023 vom 25. Juli 2023 Erw. 4.2; VerwGE B 2019/124 vom 23. Januar 2020 Erw. 2.3; VerwGE B 2020/75 vom 25. Mai 2021 Erw. 8.1; BUDE Nr. 45/2022 vom 24. Mai 2022 Erw. 7.1; CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 159 N 16).
5.2 Die Rekurrentin zieht zunächst die Eignung und die Erforderlichkeit der angeordneten Wie- derherstellung in Zweifel. Es stelle sich die Frage, was es bringe, das Vordach zu beseitigen, da
9/12 die Mauer nach wie vor bestehen bleibe, da sich diese auf Grundstück Nr. 005 befinde. Da die Mauer fortbestehe, könnte gemäss Rekurrentin mit einem Verbot einer weiteren Verlängerung oder Verbreiterung des Vordachs dem angeblich rechtswidrigen Zustand entgegengetreten wer- den. Damit übersieht die Rekurrentin, dass die Entfernung des von ihr ohne Bewilligung erstellten Vordachs (samt Holzkonstruktion auf der Betonmauer) sehr wohl geeignet ist, den baurechtswid- rigen Zustand zu beheben. Anders als das Vordach wurde die Betonmauer bei der Grundstücks- grenze mutmasslich rechtskräftig bewilligt (andernfalls die Vorinstanz auch diesbezüglich ein Wie- derherstellungsverfahren einleiten könnte). Entsprechend ist der Fortbestand der Betonmauer nicht gleichbedeutend mit dem Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands. Umgekehrt ist die Wiederherstellung hinsichtlich des Vordachs nicht weniger erforderlich, nur, weil die (bewilligte) Betonmauer fortbesteht. Schliesslich ist auch das von der Rekurrentin ins Spiel gebrachte Verbot einer weiteren Verlängerung oder Verbreiterung des Vordachs zwar für sie milder, jedoch nicht im Ansatz geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu beheben.
5.3 Die Rekurrentin macht weiter geltend, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn bzw. der Zweck-Mittel-Relation würdige die Vorinstanz die Interessen der Rekurrentin und der Nachbarn zu wenig und wäge die betroffenen Interessen zu einseitig ab. Es handle sich um eine geringfügige Abweichung von der Rechtsordnung, da mit dem Vordach die Bestimmungen über den Grenzabstand nicht ausgehöhlt würden, sondern damit für die Nachbarn ein Witterungs- schutz, Sichtschutz sowie ein Schutz vor Immissionen geschaffen werde. Die Bedürfnisse der Nachbarn nach Sicht- und Witterungsschutz sowie Immissionsschutz seien zumindest als private Interessen, wenn nicht gar als öffentliche und der Wiederherstellung entgegenstehende Interes- sen zu berücksichtigen. Zudem gehe es nicht um eine eigentliche neue Baute. Mit diesen Aus- führungen lässt die Rekurrentin unerwähnt, dass das fragliche Vordach – anders als z.B. ein Son- nensegel – in massiver Bauweise erstellt wurde, eine Fläche von 42 m 2 (4,35 m x 9,7 m; vgl. Grundrissplan) in Anspruch nimmt und den für (Haupt-)Bauten massgeblichen Grenzabstand von 5 m vollständig missachtet (bzw. sogar über die Grundstücksgrenze hinausragt). Von einer nur geringfügigen Abweichung kann nicht die Rede sein. Daran ändern die angeblichen Interessen der Nachbarschaft an Sicht- und Immissionsschutz nichts, und zwar schon alleine deshalb, weil solche Interessen nicht in einem so gewichtigen Umfang bestehen, wie die Rekurrentin es darzu- stellen versucht (vgl. oben, Erw. 4.3).
5.4 Die Rekurrentin hält es weiter für fraglich, ob vorliegend überhaupt ein öffentliches Interesse die Wiederherstellung verlange. Es gehe vorliegend nur um die Einhaltung des Grenzabstands, womit kein fundamentales öffentliches Interesse wie die Trennung zwischen Bau- und Nichtbau- gebiet oder unzulässige Bauten in Schutzgebieten oder geschützten Ortsbildern betroffen sei. Entgegen dieser Auffassung besteht sehr wohl ein öffentliches Interesse sowohl an der Einhal- tung der Grenzabstandsvorschriften, mit welchen namentlich wohnhygienische, aber auch feuer- polizeiliche Zwecke verfolgt werden. Hinzu kommt das öffentliche Interesse am Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung. Derjenige Eigentümer, der ohne Bewilligung ein Bauvorhaben verwirklicht, soll nicht bessergestellt werden als jener, der ordnungsgemäss ein Baugesuch einreicht und vor der Realisierung seines Bauvorhabens eine Bewilligung einholt. Der Einwand, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Wiederherstellungsanordnung, ist unzu- treffend.
5.5 Die Rekurrentin macht ferner geltend, ein Abbruch der Verlängerung des Vordachs wäre mit Kosten verbunden und könnte allenfalls die aufgrund der Verlängerung geänderte Statik des bewilligten Unterstands verändern. Zudem sei ihr Betrieb zwingend auf das Vordach angewiesen, da der Werkhof sonst zu wenig Platz für die Maschinen habe und eine Erweiterung des Werkhofs nicht möglich sei. Auch für gewisse Arbeiten sei das Vordach unabdingbar. Mit diesen Ausführun- gen widerspricht die Rekurrentin den Angaben ihres Vertreters am Augenschein, wonach der Un- terstand nur als Fahrzeugunterstand zwecks Witterungsschutz genutzt werde und die Fahrzeuge bzw. Anhänger beim Unterstand nur abgeholt und wieder abgestellt würden; eigentliche Arbeiten
10/12 fänden dort nicht statt. Bei dieser Ausgangslage kann offensichtlich nicht von einer (zwingenden) betrieblichen Notwendigkeit ausgegangen werden. Den betrieblichen Interessen der Rekurrentin am Fortbestand des Vordachs bzw. dessen Verlängerung kommt – wenn überhaupt – ein nur sehr geringes Gewicht zu. Auch allenfalls nötige Anpassungen an der Statik des Unterstands sind zumutbar und waren der Rekurrentin offenbar schon bei der Erstellung des Vordachs mit verhält- nismässigem Aufwand möglich.
5.6 Abschliessend beruft sich die Rekurrentin auf den Vertrauensgrundsatz und macht zusam- mengefasst geltend, die Vorinstanz habe von der Verlängerung des Vordachs gewusst und nicht dagegen opponiert. Sie (die Rekurrentin) habe auf das Nichthandeln der Gemeinde vertrauen dürfen. Auch sei sie im Hochbau nicht tätig und müsse deswegen diese Vorschriften (gemeint wohl: die baureglementarischen Vorgaben) nicht kennen. Es sei für einen Laien nicht ersichtlich, weshalb das bestehende Unterstanddach nicht verlängert werden dürfe. Im Übrigen bedeute eine blosse Nachlässigkeit und Unachtsamkeit noch lange keine Bösgläubigkeit. Mangels einer Bös- gläubigkeit seien im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die Interessen der Rekurrentin und der Nachbarn noch stärker zu berücksichtigen. Mit diesen Ausführungen lässt die Rekurrentin unerwähnt, dass die fragliche Verlängerung des Vordachs erst nachträglich (also nach dem Bau des Gebäudes Vers.-Nr. 003 samt westlichem Unterstand) erstellt wurde. Entsprechend stand die Rekurrentin vor der Frage, ob sie für dieses zusätzliche Bauvorhaben ein eigenständiges Bauge- such einreichen soll. Es ist auszuschliessen und wird von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht, dass sie die grundsätzliche Bewilligungspflicht für ein derartiges Bauvorhaben nicht ge- kannt haben könnte. Zumindest die Entscheidung, auf die Einreichung eines Baugesuchs zu ver- zichten, traf die Rekurrentin somit nicht gutgläubig. Entsprechend hilft es ihr nichts, dass sie die baureglemtarischen Vorgaben (angeblich) nicht kannte; genau diesem Zweck, nämlich der Prü- fung der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens, dient die Einreichung eines Baugesuchs. Die Rekurrentin war bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt in keiner Weise zur Annahme be- rechtigt, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dies wäre für eine Berufung auf den guten Glauben jedoch nötig (vgl. oben, Erw. 5.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichtes 1C_771/2021 vom 12. Juli 2022 Erw. 2.2). Unzutreffend ist sodann der Einwand der Rekurrentin, sie habe vom «Nichthandeln der Gemeinde» auf die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens schliessen dürfen. Die Gemeinde bzw. die Vorinstanz hat selbst nach Darstellung der Rekurrentin erst «nicht gehandelt», nachdem das Bauvorhaben schon umgesetzt war. Daraus lässt sich schon aus chronologischen Gründen nicht ableiten, die Rekurrentin könnte noch vor Baubeginn auf die Rechtmässigkeit ihres Vorhabens geschlossen haben. Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis der Rekurrentin, ein Mit- glied der kommunalen Baukommission habe die Verlängerung des Vordachs geplant und ausge- führt, weshalb sie (die Rekurrentin) darauf habe vertrauen dürfen, dass das Bauvorhaben allen Normen entspreche. Denn zum einen handelte der Planer offenkundig nicht in seiner amtlichen Funktion. Schon deshalb kann die Rekurrentin aus seinem angeblichen Verhalten keine Gutgläu- bigkeit ableiten. Zum anderen obliegt der Entscheid, auf die Einreichung eines Baugesuchs zu verzichten, klar der Bauherrschaft (hier: der Rekurrentin) und nicht dem Planer, und diesbezüglich war die Rekurrentin wie erwähnt nicht gutgläubig. Es bleibt dabei, dass keinerlei Umstände die Rekurrentin zur Annahme berechtigten, sie sei zur Bauausführung legitimiert.
5.7 Zusammenfassend bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, so namentlich das Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften bzw. des Grenzabstands, am Schutz der Rechtsgleichheit bzw. an der Gleichbehandlung von Bauherrschaften, die ordnungsgemäss ein Baugesuch einreichen. Die privaten Interessen der Rekurrentin wiegen demgegenüber leicht. Insbesondere ist ihr Betrieb nicht zwingend auf das Vordach angewiesen, und auch die absehbaren, von der Rekurrentin nicht bezifferten Kosten der Wiederherstellung ändern nichts an der Verhältnismässigkeit. Die angeblichen (privaten und öf- fentlichen) Interessen am Lärm- und Immissionsschutz durch das Vordach sind sodann deutlich weniger gewichtig, als die Rekurrentin dies darzustellen versucht. Denn angesichts der tatsäch- lich stattfindenden Nutzung auf dem rekurrentischen Grundstück ist das Vordach diesbezüglich
11/12 kaum von Nutzen. Jedenfalls unter diesen Umständen spielt es somit keine entscheidwesentliche Rolle, ob die Nachbarschaft das Vordach nicht stört bzw. teilweise sogar als nützlich erachtet. Darauf kann es für die Frage der Wiederherstellung nicht zentral ankommen. Weil die Wiederher- stellung zudem geeignet und erforderlich ist, hat die Vorinstanz sie zu Recht als verhältnismässig beurteilt. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung und einer Ausnahmebewilligung verweigerte. Zudem erweist sich die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als rechtmässig. Der Rekurs ist als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus sind mit vorliegendem Entscheid die weiteren, von den vorzunehmenden Rückbauarbeiten ebenfalls betroffenen Personen (I., H. und die F.___ AG) zur Duldung der Rückbauarbeiten und zur Gewährleistung des Zutritts zu den Grund- stücken zu verpflichten.
7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
7.2 Der von der Rekurrentin am 18. August 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausser- amtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
8.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs der A.___ AG, W.___, wird abgewiesen.
b) I., H. und die F.___ AG, alle W.___, werden verpflichtet, die angeordneten Rück- bauarbeiten zu dulden und den erforderlichen Zutritt zu den Grundstücken zu gewährleisten.
a) Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.
b) Der am 18. August 2022 von der Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Gossau, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
12/12 3. Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59 bis VRP beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden.