© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-5476 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 12.09.2023 Entscheiddatum: 15.08.2023 BUDE 2023 Nr. 070 Baurecht. Art. 25a RPG, Art. 137 PBG, Art. 21 PBV. Der teilweise (inhaltlich klar definierte und abgrenzbare) Rückzug des Baugesuchs während hängigem Rekursverfahren ist vorliegend zulässig und verstösst insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Einheit des Baubewilligungsentscheids (Erw. 1.3). Aus den einschlägigen kantonal- und kommunalrechtlichen Vorgaben bzw. Definitionen zu Vorbauten lässt sich keine Beschränkung von Vorbauten im Sinn einer architektonischen und/ oder optischen Unterordnung ableiten, ebenso wenig ein Verbot von Vorbauten auf mehreren, übereinanderliegenden Geschossen einschliesslich des Erdgeschosses. Weil das konkrete BauR unter einer Vorbaute ausdrücklich auch Erker versteht und ein Erker typischerweise (auch) der Wohnraumerweiterung und/oder der Vergrösserung des dahinterliegenden Raums dient, fällt eine konstruktive Trennung zwischen Erkern und Hauptbaute analog der Anbauten ebenfalls ausser Betracht (Erw. 5). Abweisung des Rekurses, soweit er nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2023 Nr. 70 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
22-5476
Entscheid Nr. 70/2023 vom 15. August 2023 Rekurrenten A.___ und B.___ vertreten durch Dr.iur. Martin E. Looser, Rechtsanwalt, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau
gegen
Vorinstanz Gemeinderat X.___ (Entscheide vom 13. Juni 2022)
Rekursgegnerin
C.___ AG
Betreff Baubewilligung (Projektänderung zu Neubau Mehrfamilienhaus) und Einspracheentscheid
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 70/2023), Seite 2/20
Sachverhalt A. a) Die C.___ AG, X., ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grundbuch X., an der G.strasse in X.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde X.___ vom 26. Mai 1994 in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Es ist aktuell nicht mit einem Gebäude überbaut, vorhanden ist jedoch auf einem grösseren Teil der Grundstücksfläche eine im Hinblick auf das ge- plante Bauvorhaben bereits erstellte Bodenplatte aus Beton (Funda- ment). Entlang der östlichen Grundstücksgrenze verläuft die G.___strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse). Diese gabelt sich im Süd- osten in zwei Strassenäste.
[...] Übersicht Grundstücke und Zonierung (Quelle: Geoportal SG)
b) Am 24. Oktober 2016 erteilte der Gemeinderat X.___ die Bau- bewilligung für den Abbruch eines damals auf Grundstück Nr. 001 be- stehenden Wohnhauses und einer Scheune (ehemalige Vers.- Nrn. 002 und 003) sowie für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen. Diese Baubewilligung (nachfolgend: Hauptbau- bewilligung) erwuchs in Rechtskraft. Über Einsprachen war nicht zu entscheiden, da eine ursprünglich von Nachbarn erhobene Einsprache am 21. September 2016 zurückgezogen worden war.
c) Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2017 und vom 19. Oktober 2018 verlängerte der Gemeinderat X.___ – jeweils auf Gesuch der C.___ AG bzw. ihres Architekten – die Gültigkeit der Baubewilligung zunächst bis zum 17. November 2018 und anschliessend bis zum 17. November 2019.
d) Die auf Grundstück Nr. 001 ursprünglich vorhandenen Bauten wurden in der Folge abgebrochen und es wurde mit Bauarbeiten im Hinblick auf die Neuerstellung des Mehrfamilienhauses begonnen. Die Bauarbeiten wurden anschliessend wieder eingestellt.
e) Mit Baugesuch vom 22. Oktober 2019 beantragte die C.___ AG bei der Politischen Gemeinde X.___ die Baubewilligung für eine Pro- jektänderung zum bereits bewilligten Neubau des Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr. 001 (nachfolgend: erste Projektänderung). Gegen dieses Änderungsgesuch erhoben A.___ und B., Y., Einspra- che und sie beantragten die Abweisung des Baugesuchs. Nach Ein- reichung angepasster Pläne zur Projektänderung erteilte der Gemein- derat X.___ mit Beschluss vom 13. Juli 2020 die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ und B.___ ab.
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f) Gegen diesen Beschluss betreffend die erste Projektänderung erhoben A.___ und B.___, vertreten durch Dr.iur. Martin E. Looser, Rechtsanwalt, Gossau, mit Schreiben vom 13. August 2020 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepar- tement; Verfahren Nr. 20-6391).
g) Nach Einholung von Amtsberichten des kantonalen Tiefbauam- tes (TBA) und des kantonalen Amtes für Feuerschutz (AFS) sowie nach Durchführung eines Augenscheins hiess das Bau- und Umwelt- departement den Rekurs von A.___ und B.___ im Sinn der Erwägun- gen gut, soweit darauf einzutreten war. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid des Gemeinderates X.___ vom 13. Juli 2020 wurden aufgehoben (vgl. BUDE Nr. 76/2021 vom 26. November 2021). Begründet wurde der Entscheid zusammengefasst damit, dass ein Teil einer Betonplatte bzw. ein so resultierendes Vordach abge- stützt war und deshalb unzulässigerweise in den Grenzabstand zu Grundstück Nr. 004 ragte. Eine Grenzabstandsverletzung durch das Vordach lag auch im Verhältnis zum Grundstück Nr. 005 vor. Zudem handelte es sich gemäss Rekursentscheid beim geplanten Velo-/Abstellraum samt Mauern und einschliesslich Terrasse nicht um ein unterirdisches Bauteil, sondern um einen Teil der Hauptbaute, wel- cher den minimal einzuhaltenden (kleinen) Grenzabstand zum Grund- stück Nr. 005 unterschritt.
B. a) Mit Baugesuch vom 9. Februar 2022 beantragte die C.___ AG bei der Politischen Gemeinde X.___ die Baubewilligung für eine Pro- jektanpassung zum bereits bewilligten Neubau des Mehrfamilienhau- ses auf Grundstück Nr. 001 (nachfolgend: zweite Projektänderung).
b) Innert der Auflagefrist vom 1. bis 14. März 2022 erhoben A.___ und B.___ durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen das Bauvor- haben.
c) Mit Beschluss vom 13. Juni 2022 erteilte der Gemeinderat X.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Mit separatem Beschluss gleichen Datums wies der Gemeinderat X.___ auch die Ein- sprache von A.___ und B.___ ab. Er erachtete die Hauptbaubewilli- gung nach wie vor als gültig und das Vorgehen (Einreichung eines Projektänderungsgesuchs) als zulässig. Das (nördliche) Vordach sei nun nicht mehr abgestützt und damit zulässig. Auch die geplanten Er- ker seien als zulässige Vorbauten zu qualifizieren. Der Velo-/Abstell- raum entspreche nach der zweiten Projektänderung den Anforderun- gen an eine unterirdische Baute und müsse die Grenzabstände für Hauptbauten nicht einhalten. Die Zufahrts- und Parksituation sei be- reits mit dem ursprünglichen Projekt bewilligt worden und zulässig. Weiter liege keine Verunstaltung vor und die Baute stelle keine über- mässige Einwirkung im Sinn von Art. 684 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs (SR 210) dar.
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C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. Juli 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 24. August 2022 werden folgende Anträge gestellt:
D. a) Mit Vernehmlassung vom 14. September 2022 beantragt die Vorinstanz, der Rekurs sei abzuweisen bzw. auf diesen sei teilweise nicht einzutreten. Eventualiter sei bezüglich Unterflurcontainer ein se- parates Verfahren durchzuführen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, das Baugesuch sei vollständig und die Änderungen zur rechts- kräftigen Hauptbaubewilligung seien klar ersichtlich. Die bemängelten Erker erfüllten die gesetzlichen Grundlagen, seien freischwebend und hielten einen Abstand zum gewachsenen sowie dem gestalteten Ter- rain ein. Die durchgehende Betonplatte im Erdgeschoss sei nun da- hingehend korrigiert worden, dass das nördliche Vordach nicht mehr abgestützt und freischwebend erstellt werde, weshalb keine Grenzab-
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standsverletzung mehr vorliege. Auch bezüglich des Velo-/Abstell- raums seien die mit Rekursentscheid Nr. 76/2021 vom 26. November 2021 festgestellten Mängel korrigiert worden und dieses Bauteil erfülle nun die Vorgaben betreffend unterirdische Bauten. Auf Einwände im Zusammenhang mit den Parkplätzen, der Zufahrt und der Verkehrssi- cherheit sei nicht einzutreten, weil sich diese ausserhalb des Streitge- genstands befänden.
b) Mit Vernehmlassung vom 12. September 2022 beantragt die Rekursgegnerin, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird gel- tend gemacht, es seien nach dem ersten Rekursentscheid nur noch die Punkte bezüglich Vordächer im Kellergeschoss auf der Westseite und der Mauer auf der Nordseite abzuändern gewesen. Dies sei in Absprache mit dem Bauamt erfolgt und die Baubewilligung sei darauf- hin erteilt worden.
c) Nach Einholung der Vorakten zur Hauptbaubewilligung und zur Bewilligung der ersten Projektänderung nahmen die Rekurrenten mit Replik vom 17. November 2022 ergänzend Stellung zur Sache.
d) Mit Nachricht vom 17. März 2023 teilt die kommunale Bauver- waltung mit, dass die Rekursgegnerin das Baugesuch zur zweiten Pro- jektänderung teilweise zurückgezogen habe, nämlich betreffend die Teilbereiche «Unterflurcontainer» sowie «befestigte Terrasse über Ve- loraum».
e) Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2023 bestreiten die Rekurrenten die Zulässigkeit des teilweisen Rückzugs des Baugesuchs während des hängigen Rekursverfahrens, weil dadurch gegen den Grundsatz der Einheit des Baubewilligungsentscheids verstossen werde.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten.
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1.3 Die Rekurrenten bezweifeln die Zulässigkeit eines teilweisen Rückzugs des Baugesuchs während des hängigen Rekursverfahrens. Ein solcher Teilrückzug sei dann nicht statthaft, wenn damit gegen den Grundsatz der Einheit des Baubewilligungsentscheids verstossen werde. Projektänderungen im Lauf des Rechtsmittelverfahrens seien zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführungen von klar um- schriebenen Teilen des Projekts bestünden und keine wesentlichen Änderungen an beibehaltenen Teilen bedingten; andernfalls sei ein neues Baubewilligungsverfahren vor der örtlichen Baubehörde erfor- derlich. Im konkreten Fall könne die Situation mit dem Unterflurcontai- ner nicht einfach weggelassen werden; dadurch sei nun nicht klar, wie sich dies auf die Parkplatzsituation auswirke. Zudem lasse sich die Si- tuation der Terrasse oberhalb des Veloraums nicht in bewilligte und nicht bewilligte Teile trennen, vor allem, da es den bisher vorhandenen Plänen an Transparenz mangle. Es liege keine klare Abgrenzung zwi- schen bewilligten und nicht bewilligten Teilen vor. Die Rekursgegnerin habe neue Pläne einzureichen, und zwar vor der Vorinstanz im Rah- men eines neuen Gesuchs.
1.3.1 Das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700) verlangt, dass die für die Errichtung einer Baute erforderlichen Verfügungen materiell und soweit möglich formell koordiniert ergehen. Der Grundsatz der Einheit des Bauent- scheids lässt die teilweise Bewilligung einer Baute oder Überbauung nur zu, wenn der bewilligte Teil unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 1C_348/2019 vom 27. April 2020 Erw. 5.3). Eine teilweise Baubewilligung ist mithin nur möglich, wenn sich bewilligte und nicht bewilligte Teile klarerweise vollständig voneinander trennen lassen und die Bauherrschaft mit ei- ner entsprechenden Aufteilung einverstanden ist bzw. diese als Even- tualstandpunkt beantragt hat (Grundsatz der Einheit des Baubewilli- gungsentscheids, Koordinationsgrundsatz und Dispositionsprinzip). Mit dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids soll eine einheitli- che Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 Erw. 2.4 f. mit Hinweisen).
1.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Rekursgegnerin ihr Baugesuch zur zweiten Projektänderung teilweise zurückgezogen hat. Sie ist damit offenkundig mit der Aufteilung des Bauvorhabens einver- standen, und es war – entgegen der rekurrentischen Auffassung – kein diesbezüglicher Eventualantrag der Rekursgegnerin (mehr) nötig.
1.3.3 Sodann ist hinsichtlich des Unterflurcontainers festzustellen, dass dessen Weglassen keinerlei Auswirkungen auf das geplante Ge- bäude und dessen Umgebung hat. Es handelt sich beim Unterflurcon- tainer um eine Anlage, die jedenfalls vorliegend vollständig isoliert be- trachtet werden kann und auch so in den Plänen eingezeichnet ist (vgl. Grundrisspläne gemäss zweiter Projektänderung). Ein Zusammen- hang zur Hauptbaubewilligung aus dem Jahr 2016 besteht nicht, und
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insgesamt erweist sich der teilweise Rückzug des Baugesuchs hin- sichtlich Unterflurcontainer als zulässig. Dies führt im Übrigen dazu, dass in diesem Bereich des Baugrundstücks – Rekursabweisung vorausgesetzt – einzig eine Umsetzung des Bauvorhabens gemäss den Plänen zur zweiten Projektänderung zulässig ist.
1.3.4 Leicht anders gestaltet sich die Lage bezüglich des Velo-/Ab- stellraums. Hier sieht die zweite Projektänderung die zusätzliche Er- stellung einer Terrasse auf dem Velo-/Abstellraum und eine teilweise Überdeckung des Velo-/Abstellraums mit Erdmaterial vor. Hinzu kommt eine Absturzsicherung (Geländer) im Westen der Terrasse. Damit weist die zweite Projektänderung einen baulichen Zusammen- hang zum bewilligten Zustand gemäss Hauptbaubewilligung auf. Gleichwohl kann auch hier nach dem Teilrückzug des Baugesuchs der bewilligte Zustand eindeutig festgestellt werden. Dieser richtet sich (al- leine) nach den Plänen gemäss Hauptbaubewilligung, also insbeson- dere nach dem Plan «Grundriss UG» und dem Plan «Schnitt B» (beide enthalten im Plan «Grundrisse Schnitt Fassaden» vom 14. Juni 2016), und namentlich unter Einschluss der im Plan handschriftlich vermerk- ten Vorgabe («muss mittels zulässiger Terraingestaltung überdeckt werden»). Jedenfalls unter Mitberücksichtigung der Hauptbaubewilli- gung lassen sich also auch bezüglich des Velo-/Abstellraums die be- willigten und nicht bewilligten Teile klarerweise vollständig voneinan- der trennen. Damit ist auch diesbezüglich der teilweise Rückzug des Baugesuchs zulässig.
1.3.5 Mit dem – inhaltlich klar auf die beiden Themen «Unterflurcon- tainer» und «Velo-/Abstellraum» beschränkten – Teilrückzug des Bau- gesuchs liegt somit kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit des Baubewilligungsentscheids vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausserdem allein der Baugesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang eines Baugesuchs bestimmt (Baudepartement SG, Juris- tische Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9; BUDE Nr. 87/2022 vom 30. September 2022 Erw. 1.5 mit Hinweisen), und ein Rückzug des Baugesuchs ist grundsätzlich jederzeit möglich. Inwiefern bei ei- nem (inhaltlich klar definierten) Teilrückzug etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Der fragliche Teilrückzug erweist sich deshalb auch in zeitlicher Hinsicht (während hängigem Rekursverfahren) als zulässig.
1.3.6 Mit dem Teilrückzug wurde das Baugesuch betreffend Velo-/Ab- stellraum und Unterflurcontainer gegenstandslos und infolgedessen auch der Rekurs. Auf den Rekurs ist deshalb insoweit nicht weiter ein- zugehen, als damit Mängel im Zusammenhang mit dem Velo-/Abstell- raum und dem Unterflurcontainer geltend gemacht werden. Auf die diesbezüglichen Kostenfolgen wird zurückzukommen sein.
1.4 Die Rekurrenten bemängeln sodann die Parkplatzsituation und die Verkehrssicherheit, und zwar namentlich in Verbindung mit dem vorerwähnten Unterflurcontainer.
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1.4.1 Im Rekursverfahren kann nur Verfahrensgegenstand sein, was bereits Gegenstand des Bewilligungs- und Einspracheverfahrens war. Der Anfechtungsgegenstand ist sowohl Ausgangspunkt als auch äus- serster Rahmen für den Streitgegenstand (VerwGE B 2011/106 vom 20. März 2012 Erw. 1.3; BUDE Nr. 50/2022 vom 21. Juni 2022 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen).
1.4.2 Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Rekursverfah- ren die vorinstanzliche Baubewilligung zum zweiten Projektände- rungsgesuch und der dazugehörige Einspracheentscheid. Bereits die Vorinstanz hatte nur dieses Bauvorhaben ([zweite] «Projektände- rung») zu prüfen und zu bewilligen, und nur diese Baubewilligung bil- det Anfechtungsobjekt und damit äusserster Rahmen des Rekursver- fahrens. Nicht Anfechtungsgegenstand ist demgegenüber die rechts- kräftige Hauptbaubewilligung.
1.4.3 Entgegen der rekurrentischen Vermutungen und jedenfalls nach Teilrückzug des Baugesuchs betreffend Unterflurcontainer sind im zweiten Projektänderungsgesuch im Vergleich zur Hauptbaubewilli- gung keine Veränderungen bezüglich der Parkplatzsituation (insbe- sondere zu den Parkplätzen P1 und P4) und hinsichtlich der strassen- mässigen Erschliessung ersichtlich. Diese Aspekte wurden in der Hauptbaubewilligung somit abschliessend behandelt und das Bauvor- haben unter diesbezüglichen Auflagen (insbesondere betreffend Ein- haltung der Sichtzonen nach SN 640 273a bei der Grundstücksaus- fahrt) bewilligt. Auf die Einwände im Zusammenhang mit den Parkplät- zen, der Zufahrt und der Verkehrssicherheit ist unter diesen Umstän- den nicht einzutreten (ähnlich bereits BUDE Nr. 76/2021 vom 26. No- vember 2021 Erw. 1.2 zur ersten Projektänderung). Entsprechend er- übrigen sich diesbezügliche Beweisabnahmen, insbesondere ein Au- genschein vor Ort; der entsprechende Antrag der Rekurrenten ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 13. Juni 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelan- gen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
Die Rekurrenten machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die Vorinstanz habe sich bezüglich der geplanten Fassadenauswölbungen («Erker») mit den Vorbringen im Einspracheverfahren nicht auseinandergesetzt.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 70/2023), Seite 9/20
3.1 Nach der Rechtsprechung muss die Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dem Betroffenen gegebenenfalls eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen. Dies ist möglich, wenn sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 2.2.3; ferner VerwGE B 2021/215 vom 16. Juni 2022 Erw. 6.2.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz erachtete die fraglichen Erker unter Hinweis auf kommunale und kantonale Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 16 des Baureglements der Politischen Gemeinde X.___ vom 18. August 2014 [nachfolgend: BauR] und Art. 76 PBG) als gesetzeskonform und bewilligungsfähig. Dass sich die Vorinstanz unter den gegebenen Um- ständen namentlich auf das in BUDE Nr. 76/2021 vom 26. November 2021 Erw. 6 enthaltene obiter dictum zu den Erkern bezog, ist nach- vollziehbar und nicht zu beanstanden. Jedenfalls im Zusammenspiel mit diesem Rekursentscheid waren die Rekurrenten aufgrund der Aus- führungen der Vorinstanz ohne Weiteres in die Lage versetzt, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sachlage weiterzuziehen. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor. Ohnehin wäre eine solche aber geheilt (vgl. insbesondere ergänzende Begrün- dung der Vorinstanz in ihrer Rekursvernehmlassung vom 14. Septem- ber 2022 mit Hinweisen und Beilagen).
3.3 Die Rekurrenten rügen eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie bei angeblichen Absprachen zwischen der Rekurs- gegnerin und dem kommunalen Bauamt nicht einbezogen worden seien. Diesbezüglich ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Jede Bauver- waltung nimmt systembedingt gewisse Beratungsaufgaben wahr. Es sind jedenfalls vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Beratung ein unzulässiges Ausmass angenommen und/oder in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten stattgefunden ha- ben könnte. Auch ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern ein Mitglied der Vorinstanz in die Beratungstätigkeit der Bauverwaltung in- volviert gewesen sein könnte. Entsprechend kann entgegen der rekur- rentischen Darstellung nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz einseitig zu Gunsten der Rekursgegnerin entschieden habe. Der Re- kurs ist auch diesbezüglich unbegründet.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 70/2023), Seite 10/20
Die Rekurrenten machen die Unvollständigkeit des Baugesuchs gel- tend.
4.1 Gemäss Art. 137 PBG werden Baugesuche sowie Gesuche um Erlass von weiteren für die Ausführung des Bauvorhabens notwendi- gen Verfügungen der Baubehörde eingereicht, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet werden soll. Die Verordnung zum Pla- nungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) enthält nähere Vorschriften über die notwendigen Unterlagen, die Form des Gesuchs und die Prüfungsmodalitäten desselben. Danach verwenden Gesuch- stellende für das Baugesuch das Formular des Bau- und Umweltde- partementes und das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwen- digen Unterlagen wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und Kanalisationspläne enthalten (Art. 21 Abs. 1 PBV). Unvollständige Gesuche werden zur Ergänzung oder Verbesserung zurückgewiesen. Unterbleibt die Verbesserung innert der angesetzten Frist, tritt die Be- willigungsbehörde auf das Gesuch nicht ein (Art. 21 Abs. 3 PBV). Zu- sätzlich enthält das BauR Vorgaben betreffend die Form des Bauge- suchs bzw. die einzureichenden Unterlagen (Art. 25 BauR). Die Bau- gesuchsunterlagen müssen so detailliert sein, dass eine Überprüfung der baupolizeilichen Regeln möglich ist (vgl. z.B. BUDE Nr. 33/2022 vom 8. April 2022 Erw. 3.1; BDE Nr. 21/2020 vom 18. März 2020 Erw. 6.2). Bei den Vorschriften zu den formellen Anforderungen an das Baugesuch handelt es sich um blosse Ordnungs-, nicht um abso- lute Gültigkeitsvorschriften. Damit liegt es im pflichtgemässen Ermes- sen der zuständigen Gemeindebehörde, die Prüfung eines Bauge- suchs trotz allfälliger formeller Mängel von Unterlagen an die Hand zu nehmen, sofern dieses im Hinblick auf die baupolizeiliche Beurteilung als vollständig erscheint (BUDE Nr. 83/2022 vom 15. September 2022 Erw. 7.3; BDE Nr. 24/2012 vom 19. Juni 2012 Erw. 3.2). Schliesslich stellt es gemäss Praxis des Verwaltungsgerichtes keine Rechtsverlet- zung dar, wenn eine Baupolizeibehörde davon absieht, für ein Korrek- turgesuch ein Baugesuchformular des Bau- und Umweltdepartemen- tes im Sinn von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 PBV einzufordern (VerwGE B 2021/59 und 66 vom 20. Januar 2022 Erw. 5 mit Verweis auf VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 Erw. 2.4.2).
4.2 Soweit die Rekurrenten das Fehlen eines Baugesuchformu- lars G1 beim zweiten Projektänderungsgesuch rügen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Daran ändert – entgegen der rekurren- tischen Auffassung – nichts, dass in diesem Formular aus dem Jahr 2016 gewisse Angaben enthalten sind, die nach der zweiten Pro- jektänderung nicht mehr zutreffen (z.B. über den Baubeginn, über das Datum der öffentlichen Auflage oder die Anzahl der Parkplätze, ferner über den neu hinzugekommenen Unterflurcontainer). In Nachachtung der verwaltungsgerichtlichen Praxis durfte die Vorinstanz von der Nachforderung eines aktualisierten Formulars G1 absehen. Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Einwand, mit der Wahl des falschen Titels des Baugesuchs («Projektänderung zum Neubau Mehrfamilienhaus [Än-
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derung Vordach, Terrasse und Velo-/Abstellraum]») sei der unzutref- fende Eindruck erweckt worden, die Fassadenauswölbungen («Er- ker») seien bereits bewilligt. Der Inhalt des Baugesuchs richtet sich nicht ausschliesslich nach dessen Titel, sondern – zu ganz wesentli- chen Teilen – nach den Plänen. Aus diesen wird vorliegend genügend klar, dass auch die von den Rekurrenten monierten Teile des geplan- ten Gebäudes (Fassadenauswölbungen bzw. «Erker») Gegenstand des zweiten Projektänderungsgesuchs sind.
4.3 Die Rekurrenten machen im Zusammenhang mit Art. 21 PBV und der Vollständigkeit des Baugesuchs auch geltend, die Bewilligung der ersten Projektänderung sei rechtskräftig aufgehoben. Wenn die Rekursgegnerin nun mit den Plänen Änderungen aufzeigen wolle, müsse dies im Verhältnis zur rechtskräftigen Hauptbaubewilligung gel- ten und nicht zu einem rechtskräftig abgelehnten Gesuch. Die zweite Projektänderung sei auch unter diesem Aspekt ungenügend; mit den jetzigen Plänen und den zahlreichen gelben und roten Markierungen darauf sei das Projekt nicht nachvollziehbar.
4.3.1 Die Pläne gemäss Hauptbaubewilligung sehen im Erdgeschoss (EG) und im Obergeschoss (OG) bei der östlichen Längsfassade ein auskragendes Bauteil vor (jeweils «Zimmer 1» und «Zimmer 2» der dortigen Wohnungen). Hinzu kommt bei beiden Geschossen sowie beim Dachgeschoss (DG) je ein Balkon im Norden/Nordosten. Diese Bauteile wurden gemäss den nun relevanten Plänen zur zweiten Pro- jektänderung angepasst oder ersetzt. Die Balkone wurden entfernt und sind entsprechend gelb eingetragen. Gleichzeitig wurden die dor- tigen Räume erweitert («Wohnbereiche» im EG und im OG) bzw. es wurde ein «Abstellraum» hinzugefügt (DG; vgl. rote Markierungen). Sodann wurde bei der östlichen Längsfassade das auskragende Bau- teil und damit die dahinterliegenden Räume erweitert (EG und OG) bzw. es wurde ein Balkon weggelassen (DG). Für alle diese Bauteile gilt, dass in den nun bewilligten Plänen sowohl der Planungsstand ge- mäss Hauptbaubewilligung (gelb) als auch die nun vorgenommenen Änderungen (rot) ersichtlich sind. Das Gleiche gilt für die geänderte Raumhöhe des DG und die damit einhergehende Absenkung der ein- zelnen, darunterliegenden Geschossdecken und des Fundaments des Gebäudes. Ebenfalls ersichtlich sind die Änderungen bei der Raum- aufteilung. Insgesamt sind die Änderungen im Vergleich zum ur- sprünglichen Projekt nicht derart gravierend, dass von einem neuen Projekt gesprochen werden müsste (so bereits zur ersten Projektän- derung BUDE Nr. 76/2021 vom 26. November 2021 Erw. 1.2.1).
4.3.2 Somit ist den Rekurrenten zwar dahingehend Recht zu geben, dass Ausgangspunkt für das zweite Projektänderungsgesuch der be- willigte Zustand gemäss Hauptbaubewilligung ist. Sowohl der dama- lige Planungsstand als auch die vorgesehenen Änderungen sind je- doch in den Planunterlagen genügend klar ersichtlich. Entsprechend war der Vorinstanz eine Überprüfung möglich, und auch die Rekurren- ten waren in der Lage, gestützt auf Pläne zur zweiten Projektänderung die (angebliche) Unrechtmässigkeit einzelner Bauteile darzulegen und
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zu begründen. Sie konnten sich damit wirksam gegen die Baubewilli- gung zur zweiten Projektänderung zur Wehr setzen, und auch im Re- kursverfahren lassen die bewilligten Planunterlagen eine Überprüfung der baupolizeilichen Regeln zu.
4.4 Insgesamt hat somit die Vorinstanz in pflichtgemässer Aus- übung des ihr zustehenden Ermessens die Prüfung des (vollständi- gen) Baugesuchs an die Hand genommen. Der Rekurs ist diesbezüg- lich als unbegründet abzuweisen.
Die Rekurrenten beanstanden, die Fassadenauswölbungen (angebli- che «Erker») auf der Nord-Westfassade und der Süd-Ostfassade seien aufgrund ihrer Dimension, Funktion und Ästhetik als Teil der Hauptbaute zu betrachten und müssten daher die ordentlichen Grenz- und Strassenabstände einhalten. Vorliegend sei der Strassenabstand von 3 m zur G.___strasse und der Grenzabstand von 4 m zum Grund- stück Nr. 004 verletzt, weshalb das Baugesuch nicht bewilligungsfähig sei.
5.1 Gemäss Art. 16 BauR gelten als Vorbauten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Freitreppen usw., nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge (Abs. 1). Gegen- über benachbarten Grundstücken oder Strassen dürfen Vorbauten auf höchstens 1,50 m Tiefe und (soweit es sich nicht um Dachvor- sprünge/Vordächer handelt) höchstens auf 50 % der Fassadenlänge in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen (Abs. 2).
5.2 Der Begriff des Vordachs ist im BauG genauso wenig definiert wie der Vorbautenbegriff. Allgemein gelten als Vorbauten die in den Luftraum hinausragenden Gebäudeteile (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 687). Praxisgemäss dürfen – abwei- chende Regelung im Baureglement vorbehalten – Vorbauten nicht ab- gestützt sein, sondern sie müssen frei über die Fassade hinausragen (vgl. RRB Nr. 64/1996 vom 15. Januar 1996 Erw. 2.c). Sodann dient ein Vordach typischerweise dem Schutz der darunterliegenden Flä- chen vor Witterungseinflüssen bzw. allenfalls dem Fassadenschutz.
5.3 In BUDE Nr. 76/2021 vom 26. November 2021 Erw. 6.1 zur ers- ten Projektänderung und zu den bemängelten Erkern wurde im Sinn eines obiter dictums und basierend auf einer summarischen Prüfung ausgeführt, aus den kantonal- und kommunalrechtlichen Vorgaben bzw. Definitionen zu Vorbauten und namentlich aus Art. 16 BauR lasse sich keine Beschränkung von Vorbauten im Sinn der rekurrenti- schen Auffassung ableiten. Weder sehe Art. 16 BauR ein Verbot von auf mehreren Geschossen übereinanderliegenden Vorbauten vor, noch ergebe sich aus Art. 16 BauR zwingend eine architektonische und/oder optische Unterordnung von Vorbauten. Vielmehr lasse Art. 16 Abs. 2 BauR ein Hineinragen von Vorbauten in Grenz-/Stras- senabstände auf 50 % der Fassadenlänge zu. Insofern (aber nicht weitergehend) werde die Dimension der Vorbauten beschränkt, und
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einzige Folge bei Überschreitung der Hälfte der Fassadenlänge durch Vorbauten sei der Wegfall der Privilegierung beim Strassen- und Grenzabstand (VerwGE B 2020/86 vom 6. November 2020 Erw. 4.1); die Vorbaute werde dadurch nicht automatisch zum Teil der Haupt- baute. Ausserhalb des Grenzabstandsbereichs seien somit Vorbauten auch auf mehr als 50 % der Fassadenlänge möglich und zulässig, ohne dass diese Bauteile dadurch ihren Charakter als Vorbauten ver- lören. Weiter verstehe das BauR unter einer Vorbaute ausdrücklich auch Erker. Ein Erker wiederum diene typischerweise (auch) der Wohnraumerweiterung und/oder der Vergrösserung des dahinterlie- genden Raums und dessen Aussenwände beinhalteten – im Gegen- satz zu anderen Vorbauten wie Balkonen oder Vordächern – die Wär- medämmung (so auch BDE Nr. 123/2020 vom 10. Dezember 2020 Erw. 5.5). Damit falle eine konstruktive Trennung zwischen Erkern und Hauptbaute analog der Anbauten zum Vornherein ausser Betracht. Gegen die Rechtsauffassung der Rekurrenten, wonach eine konstruk- tive Trennung und eine optische und funktionale Unterordnung auch bei Vorbauten vorausgesetzt sein soll, spreche ausserdem, dass das BauR in Art. 15 ebendiese Voraussetzungen für Anbauten, nicht aber in Art. 16 BauR für Vorbauten statuiere. Wäre es der Wille des kom- munalen Gesetzgebers gewesen, An- und Vorbauten gleich zu behan- deln, hätte er die beiden Bestimmungen zweifelsohne gleich bzw. zu- mindest ähnlich formuliert. Weiter spreche auch nichts gegen die Zu- lässigkeit von Vorbauten bereits im Erdgeschoss; massgeblich sei auch hier, ob der Bauteil über die Fassade (hier: des Erdgeschosses) hinausrage. An den vorstehenden Ausführungen würden schliesslich die Ausführungen von C. BERNET (in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 73-89 N 54 ff.) zu den Vorbauten und Dachvorsprün- gen nichts zu ändern vermögen. Diese bezögen sich auf die Regelun- gen des PBG, welche hier nicht einschlägig, sondern zunächst von den Gemeinden umzusetzen seien. Ob die fragliche Lehrmeinung, wo- nach bezüglich der Vorbauten «an die bisherige Rechtsprechung zur Anbaute angeknüpft werden» könne (N 57), zutreffe, könne damit of- fen bleiben. Zusammenfassend wurde im Rekursentscheid zur ersten Projektänderung festgehalten, die Vorinstanz habe ihr eigenes kom- munales Recht (Art. 16 BauR) unter Einhaltung des ihr zustehenden Ermessens angewendet.
5.4 An diesen Ausführungen wird festgehalten. Ergänzend ist zu den diesbezüglichen rekurrentischen Vorbringen Folgendes zu bemer- ken:
5.5 Die Rekurrenten wenden ein, aus Art. 16 Abs. 1 BauR ergebe sich ähnlich wie aus Art. 76 und 81 PBG, dass Vorbauten untergeord- neter Natur seien und nicht dominant und nicht als Teil der Hauptbaute in Erscheinung treten sollten. Aus diesem Grund könnten für die Aus- legung von Art. 16 Abs. 1 BauR die Art. 76 und 81 PBG als Ausle- gungshilfsmittel herangezogen werden, zumal sich die Vorinstanz hin- sichtlich Vorbauten auch selbst auf das PBG berufe. Das Bau- und
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Umweltdepartement habe im ersten Rekursentscheid die entschei- dende Frage offen gelassen, ob bezüglich Vorbauten an die bisherige Rechtsprechung zur Anbaute geknüpft werden könne.
5.5.1 Letzteres trifft grundsätzlich zu und das Offenlassen wurde wie erwähnt damit begründet, dass sich die entsprechende Lehrmeinung von C. BERNET (a.a.O., Art. 73-89 N 54 ff. bzw. N 57) auf die von den Gemeinden umzusetzenden Regelungen des PBG beziehen. Solange eine Umsetzung des PBG im kommunalen BauR nicht stattgefunden hat, kann diesbezüglichen Bestimmungen des PBG (und entsprechen- den Lehrmeinungen) zum Vornherein keine zentrale Bedeutung zu- kommen.
5.5.2 Die Rekurrenten stützen ihre Rechtsauffassung auch auf VerwGE B 2022/161 vom 16. März 2023. Diesem Entscheid lagen je- doch ein anderer Sachverhalt und eine andere baureglementarische Bestimmung zu Grunde. Konkret beschränkte Art. 17 Abs. 2 des dor- tigen BauR die Grenzabstandsprivilegierung auf Vorbauten von weni- ger als einem Drittel der Fassadenlänge. Der Sinn dieser Bestimmung dürfte gemäss Verwaltungsgericht darin liegen, dass nur (kleinere) Vorbauten, welche eine bestimmte Länge nicht überschreiten und «als Folge davon» die Nachbarliegenschaft optisch und von der Nutzung her nur in relativ geringem Umfang beeinträchtigen, abstandsprivile- giert sein sollten. Im Zentrum stand sodann die Frage, ob – bei einer Fassadenlänge von 8,38 m – eine Vorbaute von insgesamt 4,15 m Länge auch teilweise (nämlich im Umfang von 1,4 m) grenzabstands- privilegiert sein kann oder nicht. Das Verwaltungsgericht schloss auf eine (gänzlich) fehlende Grenzabstandsprivilegierung der geplanten Vorbaute und deshalb auf die fehlende Bewilligungsfähigkeit (vgl. Erw. 2.4.3). In vorliegender Konstellation sieht Art. 16 Abs. 2 BauR je- doch eine Grenz-/Strassenabstandsprivilegierung «höchstens auf 50 % der Fassadenlänge» vor. Damit bzw. «als Folge davon» (so die verwaltungsgerichtliche Formulierung) erhöht sich eben auch der Um- fang der Auswirkungen auf Nachbarliegenschaften. Dies hat der kom- munale Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen. Wie stark also (grenz-/strassenabstandsprivilegierte) Vorbauten Nachbarliegen- schaften beeinträchtigen, ergibt sich nicht aus dem Vorbautenbegriff, sondern – jedenfalls bis zur Umsetzung des PBG – aus den diesbe- züglichen Bestimmungen in den Baureglementen. Bloss der Vollstän- digkeit halber ist anzufügen, dass der fragliche Entscheid des Verwal- tungsgerichtes beim Bundesgericht angefochten wurde (Verfahren 1C_204/2023). Das Bau- und Umweltdepartement vertritt (auch) in diesem Beschwerdeverfahren die Auffassung, dass für die Gewähr- leistung der Wohnhygiene ausschliesslich ausschlaggebend sein kann, dass Vorbauten auf nicht mehr als dem baureglementarisch vor- gegebenen Maximalmass grenzabstandsprivilegiert sein sollen.
5.5.3 Nochmals zu betonen ist, dass Art. 15 BauR für Anbauten aus- drücklich eine konstruktive Trennung zwischen Haupt- und Anbauten sowie eine optische und funktionale Unterordnung der Anbauten ver- langt. Für Vorbauten verzichtet Art. 16 BauR demgegenüber auf diese
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Anforderungen. Auch dies belegt, dass die von den Rekurrenten ge- forderte Gleichbehandlung von An- und Vorbauten vorliegend nicht angezeigt ist und dass die Vorinstanz das ihr bei Anwendung ihres eigenen kommunales Recht zustehende Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt hat.
5.6 Die Rekurrenten machen im Zusammenhang mit den Erkern auch geltend, diese dürften nicht über mehrere Geschosse ragen bzw. gegebenenfalls seien diese hinsichtlich der maximalen Länge zusam- menzuzählen; weil vorliegend im Erdgeschoss und im ersten Oberge- schoss erhebliche Wohnraumerweiterungen durch die sogenannten «Erker» geplant seien, sei bei einem Zusammenzählen der Längen auf jedem Geschoss die Vorgabe von 50 % der Fassadenlänge über- schritten. Eine solche Einschränkung ergibt sich jedoch nicht aus Art. 16 BauR. Angesichts der eigentumsbeschränkenden Wirkung ei- ner derartigen Auslegung wäre eine klare gesetzliche Grundlage zu erwarten und nötig. Angesichts der Formulierung in Art. 16 Abs. 1 BauR («wie Balkone, Erker [...] usw.») würde die von den Rekurrenten vertretene Auffassung zudem die häufig anzutreffenden Balkontürme verunmöglichen, was nicht die Absicht des kommunalen Gesetzge- bers gewesen sein kann. Entsprechend dürfen Balkone, aber auch Er- ker, über mehrere Geschosse ragen. Aus denselben Überlegungen trifft es – entgegen der rekurrentischen Auffassung – auch nicht zu, dass Vorbauten bzw. Erker in den oberen Geschossen, nicht jedoch im Erdgeschoss, anzusiedeln seien, um freischwebend zu sein. Eine solche Beschränkung von Erkern auf obere Geschosse ergibt sich nicht aus den relevanten gesetzlichen Grundlagen. Damit können Er- ker bei entsprechender baulicher Gestaltung auch schon im Erdge- schoss vorhanden sein und gelten als Vorbauten, wenn sie über dem gestalteten Terrain liegen.
5.7 Wenn also Vorbauten auf einer Länge von 50 % der jeweiligen Fassadenlänge gemäss Baureglement zulässig sind (und dies über mehrere Geschosse inklusive dem Erdgeschoss), dann resultiert aus offensichtlichen Gründen nicht eine optische Unterordnung, sondern – im Vergleich zur Hauptfassade – ungefähr eine optische Gleichwer- tigkeit. Kommunale Gesetzgeber mit grosszügigen (Längen-)Vorga- ben haben dies aber in Kauf genommen, was zu akzeptieren ist. Je- denfalls ergibt sich aus den kantonalrechtlichen Bestimmungen, ins- besondere dem BauG, keine grössenmässige Vorgabe für Vorbauten und keine Notwendigkeit, die für Anbauten entwickelte Rechtspre- chung auch auf Vorbauten anzuwenden.
Die Rekurrenten bemängeln die durchgehende Betonplatte im Erdge- schoss. Diese solle auf der gleichen Höhe gebaut werden wie der Erd- geschossfussboden. Die im ersten Rekursentscheid Nr. 76/2021 vom 26. November 2021 festgestellte Abstützung des nördlichen Teils der Betonplatte sei nach wie vor vorhanden bzw. es bestehe nach wie vor zumindest teilweise eine direkte Verbindung der Betonplatte zum Bo- den, weshalb die Grenzabstände verletzt seien. Gemäss den Plänen,
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die einen Vergleich zur Hauptbaubewilligung aus dem Jahr 2016 nur schwer ermöglichten, sei ersichtlich, dass sich hinsichtlich dieser Be- tonplatte kaum etwas von rechtlicher Relevanz geändert habe. Es sei aufgrund des unklaren Plans davon auszugehen, dass das nördlichste Vordach nach wie vor teilweise abgestützt sei.
6.1 Gemäss den Planunterlagen zur Hauptbaubewilligung war im Erdgeschoss bei der westlichen Längsfassade (überhaupt) keine – als Vordach dienende – Betonplatte vorgesehen.
Grundriss Erdgeschoss (Quelle: Plan «Grundrisse Schnitte Fassaden» vom 14. Juni 2016)
Westliche Längsfassade (ohne Betonplatte)
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6.2 Gemäss den Planunterlagen zur zweiten Projektänderung ist demgegenüber bei der westlichen Längsfassade – in drei Abschnit- ten/Teilen – die fragliche Betonplatte ersichtlich, darunter auch deren nördlichster Teil:
Grundriss Erdgeschoss (Quelle: Plan «Grundrisse / Schnitte Mst. 1:100» vom 9. Februar 2022)
6.3 Der nördlichste Teil der Betonplatte war also gemäss Hauptbau- bewilligung nicht vorhanden, sondern wurde im Rahmen der Pro- jektänderungen hinzugefügt. Dieser Teil der Betonplatte ist überdies – im Unterschied zur ersten Projektänderung und wie die zwei weite- ren Teile – nicht abgestützt (vgl. darunterliegende Zufahrt zu den Park- plätzen P10 und P11; ferner Grundrissplan Kellergeschoss sowie Plan «Schnitt A-A», wo keine Abstützung ersichtlich ist). Es handelt sich bei den einzelnen Teilen der Betonplatte ausserdem funktionell um Vor- dächer, die dem Schutz der darunterliegenden Flächen vor Witte- rungseinflüssen dienen (vgl. dazu auch BUDE Nr. 76/2021 vom 26. November 2021 Erw. 4.3 f.). Die Vordächer und insbesondere das nördlichste Vordach halten unter Berücksichtigung der Grenzab- standsprivilegierung gemäss Art. 16 Abs. 2 BauR den kleinen Grenz- abstand zum westlich gelegenen Grundstück Nr. 004 ein. Zum nörd- lich gelegenen Grundstück Nr. 005 beträgt der Grenzabstand ausser- dem 4 m, was ebenfalls den baureglementarischen Vorgaben ent- spricht. Der Rekurs erweist sich mit Blick auf die Betonplatte und auf das nördlichste Vordach als unbegründet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekursgegnerin zulässiger- weise während dem hängigen Rekursverfahren ihr Baugesuch teil- weise zurückgezogen hat. Ferner ist auf den Rekurs insoweit nicht ein- zutreten, als Mängel an Teilen des Bauvorhabens geltend gemacht werden, die mit der Hauptbewilligung rechtskräftig bewilligt wurden und unverändert blieben. Weiter liegt keine Verletzung des rechtlichen Westliche Längsfassade Betonplatte (nördlicher Teil)
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Gehörs vor und erweist sich das Baugesuch als vollständig. Schliess- lich qualifizierte die Vorinstanz in zulässiger Weise die geplanten Fas- sadenauswölbungen/Erker sowie die projektierte Betonplatte (Vordä- cher) als Vorbauten im Sinn ihres Baureglements, weshalb diesbezüg- lich keine Grenz- oder Strassenabstandsverletzungen vorliegen. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und er durch den teilweisen Rückzug des Baugesuchs nicht ohnehin gegenstands- los geworden ist.
8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Gemäss Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Be- gehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.
8.2 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgelegt (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung, sGS 821.5).
8.3 Für die Verteilung der amtlichen Kosten ist zunächst relevant, dass die angefochtene Baubewilligung grundsätzlich bestätigt wurde. Jedoch geschah dies erst, nachdem die Rekursgegnerin ihr Bauge- such während hängigem Rekursverfahren teilweise zurückgezogen hatte. Dieser Rückzug betraf Bereiche des Bauvorhabens (Velo-/Ab- stellraum und Unterflurcontainer), welche die Rekurrenten zuvor be- mängelt hatten und diesbezüglich ohne Teilrückzug aller Voraussicht nach obsiegt hätten:
8.3.1 Beim Velo-/Abstellraum handelt es sich auch gemäss der zwei- ten Projektänderung nicht um ein unterirdisches und damit grenzab- standsprivilegiertes Bauteil. Vielmehr ist der Eingangsbereich des Raums nach wie vor nicht überdeckt, sondern von aussen sichtbar und der Raum liegt hier weiterhin über dem gewachsenen Terrain, was die Rekurrenten zu Recht geltend machen. Somit wäre diesbezüglich von einer Verletzung des Grenzabstands auszugehen, was ohne Teilrück- zug des Baugesuchs zur Gutheissung des Rekurses geführt hätte (vgl. zum Ganzen bereits BUDE Nr. 76/2021 vom 26. November 2021 Erw. 5.2 und insbesondere Erw. 5.2.3 mit Hinweisen; demgemäss verstossen Regelungen in kommunalen Baureglementen, wonach un- terirdische Bauten teilweise auch über dem Terrain liegen dürfen, ge- gen kantonales Recht und sind unzulässig).
8.3.2 Mit Blick auf den Unterflurcontainer fällt sodann in Betracht, dass die diesbezüglichen Angaben in den Baugesuchsunterlagen zur strit- tigen Projektänderung ungenügend sind und eine Überprüfung sämtli- cher baupolizeilichen Regelungen nicht zugelassen hätten. Die Rekur- renten hätten somit aller Voraussicht nach auch diesbezüglich obsiegt, wenn das Baugesuch betreffend Unterflurcontainer nicht zurückgezo- gen worden wäre.
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8.4 Es ergibt sich, dass der Rekurs ursprünglich zu Recht erhoben wurde, weshalb – nach der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung (siehe VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 Erw. 3.3.2) – die amt- lichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden sind (siehe auch BUDE Nr. 64/2023 vom 7. Juli 2023 Erw. 21.2).
8.5 Der von den Rekurrenten am 2. August 2022 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
9.2 Die Rekurrenten unterliegen zwar mit ihren Anträgen. Dies ist aber einzig darauf zurückzuführen, dass die Rekursgegnerin während hängigem Rekursverfahren das Baugesuch teilweise zurückzog. An- dernfalls wäre der Rekurs wie gezeigt gutgeheissen worden, weshalb bei der Verlegung der ausseramtlichen Kosten von einem Obsiegen der Rekurrenten auszugehen ist. Da das Verfahren zudem in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwen- dung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von den Rekurrenten zu bezah- len. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ und B., Y., wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten wird.
a) Die C.___ AG, X.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
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b) Der am 2. August 2022 von der Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Gossau, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die C.___ AG entschädigt A.___ und B.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin