© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-441 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 24.10.2022 Entscheiddatum: 16.09.2022 BUDE 2022 Nr. 086 Planungsrecht, Art. 27 RPG, Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Art. 42 PBG. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b PBG können im Kanton St.Gallen die politischen Gemeinden die Errichtung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen in Wohnzonen ausschliessen (Erw. 3.4.5.1). Gemäss Botschaft zum PBG orientiert sich die Regelung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b PBG an der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Kaskadenmodell. Der St.Gallische Gesetzgeber hat mit Art. 12 Abs. 1 Bst. b PBG die Kaskade beschränkt, indem die politischen Gemeinden Antennenanlagen, die nicht auf den Standort angewiesen sind, einzig in Wohnzonen ausschliessen dürfen (Erw. 3.4.5.2). Die Vorinstanz verfügt deshalb über keine Grundlage, um ein über die Wohnzone hinausgehendes Verbot für nicht standortgebundene Mobilfunkantennen zu erlassen (Erw. 3.4.5.3). Gutheissung des Rekurses. BUDE 2022 Nr. 86 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
22-441
Entscheid Nr. 86/2022 vom 16. September 2022 Rekurrentinnen
A.___ GmbH, B.___ SA, C.___ AG, alle vertreten durch Dr.iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 21. Dezember 2021)
Betreff Planungszone (Mobilfunkanlagen)
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Sachverhalt A. a) Mit Beschluss vom 3. März 2020 erliess der Gemeinderat Z.___ eine Planungszone für Mobilfunkanlagen in Wohnzonen, Wohn-Ge- werbe-Zonen, Gewerbe-Industrie-Zonen, Kernzonen sowie im übrigen Gemeindegebiet. Gemäss diesem Beschluss wurde die Errichtung o- der der Ausbau von nicht auf den Standort angewiesenen Antennen- anlagen untersagt und erfolgte eine Beschränkung von auf den Stand- ort angewiesenen Antennenanlagen auf bestimmte Gebiete.
[...]
(Gemeindegebiet; Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
b) In den Anzeigen vom 8. Juni 2020 an die A.___ GmbH, W., die B. SA, Y., und die C. AG, Y.___, hielt der Gemeinderat fest, dass die hängigen Baugesuche aufgrund der angezeigten Pla- nungszone sistiert werden.
c) Die öffentliche Auflage des Beschlusses erfolgte vom 16. Juni bis 15. Juli 2020. Während der Auflagefrist erhoben die drei Mobilfunkbetreiberinnen, alle vertreten durch Dr.iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Einsprache gegen diesen Beschluss.
d) Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 wies der Gemeinderat Z.___ die Einsprache der Mobilfunkbetreiberinnen ab und auferlegte ihnen eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–.
Zur Begründung hielt der Gemeinderat fest, die Zulässigkeit des Er- lasses einer Planungszone ergebe sich aus Art. 27 des eidgenössi- schen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) und Art. 42 Abs. 1 und 4 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG). Die Möglichkeit, die Errichtung von nicht auf den Standort an- gewiesenen Antennenanlagen auszuschliessen, erschöpfe sich nicht in Art. 12 Abs. 2 PBG. Diese Norm beziehe sich nur auf ein Verbot aus ideellen Gründen. Ein solches könne sich aber auch aus anderen Gründen ergeben, namentlich aus Art. 15 Abs. 2 PBG. Gemäss dieser Bestimmung hätten Gemeinden die Möglichkeit, Gestaltungsvorschrif- ten zu erlassen. Mobilfunkantennen seien geeignet, als Störung in äs- thetischer Hinsicht empfunden zu werden, weshalb ein Verbot von nicht auf den Standort angewiesenen Anlagen auch gestützt auf ent- sprechende Gestaltungsvorschriften möglich sei. Dasselbe gelte auch für die weiteren vorliegend betroffenen Zonen. Verbote für Mobilfunk- antennen seien beispielsweise auch im Rahmen von Sondernutzungs- plänen möglich. Für die bevorstehende Revision der Ortsplanung be- nötige die Gemeinde den nötigen Planungsspielraum. Am Erlass der Planungszone bestehe auch ein öffentliches Interesse. Es sei beab- sichtigt, die Möglichkeiten einer Nutzungsplanung zu prüfen, die sich
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differenziert der Errichtung und dem Ausbau der Mobilfunkanlagen an- nehme. Da zwischenzeitlich das bisherige Mobilfunknetz gewährleistet sei, seien die Interessen der Mobilfunkbetreiber ausreichend ge- schützt. Die Planungszone sei im Weiteren verhältnismässig. Es sei nicht ersichtlich, weswegen die Planungszone über das hinausgehe, was für die Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich sei. Bestehende Mobilfunkanlagen dürften keine negativen Auswirkungen auf die künftige Nutzungsord- nung haben. Bedeute die Modernisierung gleichsam einen Ausbau von nicht auf den Standort angewiesenen Mobilfunkanlagen, so sei die Modernisierung zu verwehren.
B. Gegen diesen Beschluss erhoben die A.___ GmbH, die B.___ SA und die C.___ AG durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es wird folgender Antrag gestellt:
Der Beschluss des Gemeinderats Z.___ vom 21. De- zember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekurs- gegnerin.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Planungszone, soweit sie über die Wohnzonen hinausgehe, stehe im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 PBG und sei unzulässig. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass Gestaltungsvorschriften in Bezug auf Antennen gar nicht umsetzbar seien. Einordnungsfragen von Antennen seien einzelfallweise im Rah- men eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Art. 15 PBG beziehe sich ausschliesslich auf Kernzonen. Die diesbezüglichen Ausführun- gen der Vorinstanz würden nicht für die Wohn-Gewerbe- und die Ge- werbe-Industrie-Zonen und das übrige Gemeindegebiet gelten. Da die Planungszone widerrechtlich sei, könne sie weder im öffentlichen In- teresse liegen noch verhältnismässig sein. Zudem müsse es zulässig sein, bestehende, nicht auf den Standort angewiesene Antennen- analagen gestützt auf die Bestandesgarantie zu modernisieren.
C. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2022 führt das Amt für Raument- wicklung und Geoinformation (AREG) aus, die verfügte Planungszone stehe im Spannungsfeld mit der Fernmeldegesetzgebung des Bundes (SR 784.10; abgekürzt FMG), welche unter anderem eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten soll. Ein weit- gehendes Verbot von Mobilfunkantennen im überbauten Gebiet sei mit der Bundesgesetzgebung nicht vereinbar. Die Vorinstanz habe die Planungszone zur künftigen aktiven Standortplanung für Mobilfunkan- tennen erlassen. Die Steuerung der Festlegung von Antennenstand-
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orten mit raumplanerischen Mitteln sei grundsätzlich zulässig, habe je- doch mit planerisch zweckmässigen Massnahmen zu erfolgen. Art. 12 Abs. 2 PBG bestimme, dass die politische Gemeinde die Errichtung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen aus- schliessen könne. Die Bestimmung gelte für Wohnzonen. In den nach- folgenden Artikeln, die andere Zonenarten betreffen würden, fänden sich keine vergleichbaren Regelungen, wonach Antennenanlagen auch dort ausgeschlossen werden könnten. Die politischen Gemein- den könnten Antennenanlagen, die nicht auf den Standort angewiesen seien, einzig in den Wohnzonen ausschliessen. Es gebe vorliegend keine rechtliche Grundlage, um eine Planungszone über das gesamte Baugebiet sowie das übrige Gemeindegebiet zu erlassen.
D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 PBG werden für die Fest- legung von Planungszonen, einschliesslich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer, die Bestimmungen über das Verfahren bei Erlass von Nutzungsplänen sachgemäss angewendet. Da die vorliegend ange- fochtene Planungszone nach dem Vollzugsbeginn des PBG erlassen wurde, gelangen somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG zur Anwendung, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben "Über- gangsrechtliche Bestimmungen im PBG" vom 8. März 2017 (Baude- partement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar an- wendbar erklärt werden.
Die Rekurrentinnen machen geltend, die von der Vorinstanz erlassene Planungszone für nicht standortgebundene Mobilfunkanlagen sei, so- weit sie über die Wohnzonen hinausgehe, widerrechtlich.
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3.1 Nach Art. 175 Abs. 1 PBG hat die politische Gemeinde den Zo- nenplan und das Baureglement innert zehn Jahren seit Vollzugsbe- ginn des PBG bzw. bis Ende September 2027 an das neue Recht an- zupassen. Dabei sind nicht nur das neue PBG, sondern auch die ge- änderten planerischen Voraussetzungen des am 1. Mai 2014 revidier- ten RPG, die entsprechend geänderte eidgenössische Raumpla- nungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) und der überarbeitete kantonale Richtplan, Teil Siedlung, zu beachten.
3.2 Müssen Nutzungspläne angepasst werden, kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 RPG). Die Planungszone ist eine im Bundesrecht (Art. 27 RPG) vorgesehene vorsorgliche Massnahme, die dazu dient, die Planungs- und Entschei- dungsfreiheit der planenden Behörden zu sichern (B. DEILLON, in: Be- reuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 42 N 1). Die Festlegung einer Planungszone bewirkt im Rahmen des festgelegten Zwecks für den davon betroffenen Grundeigentümer eine Eigentumsbeschränkung (B. DEILLON, a.a.O, Art. 42 N 10). Sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Sicherungsziels in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderlich ist (BGE 133 II 353 Erw. 4.2).
3.3 Auf kantonaler Ebene findet sich die entsprechende Regelung zur Planungszone in Art. 105 BauG bzw. neu in Art. 42 in Verbindung mit Art. 43 Bst. a PBG. Die Planungsbehörde legt dabei die Wirkung bzw. den Zweck der Planungszone fest (Art. 106 Abs. 2 BauG bzw. Art. 42 Abs. 2 PBG). Die Planungszone gilt während längstens drei Jahren, sie kann aber um zwei Jahre verlängert werden (Art. 107 BauG bzw. Art. 42 Abs. 3 PBG). Rechtskräftige Bewilligungen bleiben von der Planungszone unberührt. Die Baubehörde sistiert hängige Baugesuche für die Geltungsdauer der Planungszone, wenn das Bau- vorhaben dem Zweck der Planungszone widerspricht. Ist ein Bauge- such hängig, wird die Planungszone innert drei Monaten seit der Be- kanntmachung des Baugesuchs bezeichnet. Später bezeichnete Pla- nungszonen entfalten keine Wirkung für das Baugesuch (Art. 106 Abs. 1 BauG bzw. Art. 45 PBG).
3.4 Die Vorinstanz hat angesichts der anstehenden Ortsplanungs- revision zur Standortplanung von Mobilfunkanlagen eine Planungs- zone für nicht standortgebundene Mobilfunkanlagen in den Wohnzo- nen, Wohn-Gewerbe-Zonen, Gewerbe-Industrie-Zonen, Kernzonen sowie im übrigen Gemeindegebiet erlassen. Wie sie im angefochtenen Beschluss grundsätzlich richtigerweise ausführt, ergibt sich die Mög- lichkeit des Erlasses einer Planungszone aus Art. 27 RPG bzw. Art. 42 PBG. Fraglich ist nun aber, ob es zulässig ist, die Planungszone für nicht standortgebundene Mobilfunkantennen über die genannten Bauzonen sowie das übrige Gemeindegebiet zu erlassen.
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3.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kan- tone und Gemeinden grundsätzlich berechtigt, zum Schutz vor ideel- len Immissionen Vorschriften über Standorte von Mobilfunkanlagen zu erlassen (BGE 138 II 173 Erw. 7.4.3, S. 188 mit Hinweisen). Unter ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen wird verstanden, dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der Bevölkerung oder Teilen davon unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu füh- ren, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst uner- freulich empfunden wird. Die Begrenzung von Mobilfunkantennen in Wohngebieten erscheint daher grundsätzlich als geeignetes Mittel, Charakter und Attraktivität der Wohnzonen zu wahren. Nicht zu recht- fertigen vermögen solche subjektiven Ängste und Gefühle des Unbe- hagens hingegen weitgehende Einschränkungen oder gar ein Verbot von im allgemeinen Interesse liegenden Infrastrukturanlagen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 Erw. 2.5.2).
3.4.2 Auch wenn die Steuerung der Festlegung von Antennenstand- orten mit raumplanerischen Mitteln grundsätzlich zulässig ist, darf die politische Gemeinde dies nur mit planerisch zweckmässigen Mass- nahmen tun. Eine zulässige planerische Massnahme kann die Nega- tivplanung sein, die in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten die Erstellung von Mobilfunkantennen untersagt. Denkbar sind auch positive Planungsmassnahmen, mit wel- chen besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausgewiesen wer- den, sofern es sich um Standorte handelt, die sich besonders gut eig- nen und eine genügende Versorgung durch alle Mobilfunkanbieter er- möglichen. Der Konzentration von Sendestandorten innerhalb des Siedlungsgebiets werden allerdings durch die Anlagegrenzwerte der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) enge Grenzen gesetzt, weil alle Mobilfunksendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusam- menhang stehen, als eine Anlage gelten und gemeinsam den Anlage- grenzwert einhalten müssen (J. BEREUTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 12 N 10). Erlaubt ist sodann ein Kaskaden- modell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen zulässt (BGE 141 II 245 Erw. 7.1).
3.4.3 Unabhängig vom kantonalen Recht ergibt sich aus dem funda- mentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, dass Infrastrukturanlagen zur Erschliessung oder Ver- sorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht aus- serhalb der Bauzonen errichtet werden müssen. Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone sind nicht zonenkonform und erfordern daher eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Innerhalb der Bauzonen gelten sie als zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Aus- gestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort ste- hen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzo- nenland abdecken (Urteil des Bundesgerichtes 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 Erw. 2.2 f.).
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3.4.4 Bau- oder planungsrechtliche Vorschriften verfolgen öffentliche Interessen und müssen nebst den raumrelevanten Interessen im Zu- sammenhang mit Mobilfunkanlagen insbesondere den in der Fernmel- degesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen hinreichend Rechnung tragen. Dabei handelt es sich um das Interesse an einer zuverlässigen und erschwinglichen Grundversorgung mit Fernmelde- diensten für alle Bevölkerungskreise, an qualitativ hochstehenden Fernmeldediensten und an einem funktionierenden Wettbewerb zwi- schen den Fernmeldedienstanbietern. Die Erfüllung des entsprechen- den Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber darf nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert werden (BGE 141 II 245 Erw. 7.1).
3.4.5 Die Vorinstanz beruft sich hinsichtlich der Zulässigkeit der erlas- senen Planungszone auf Art. 12 Abs. 1 Bst. b PBG (Wohnzonen) und Art. 15 Abs. 2 PBG (Kernzonen).
3.4.5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b PBG können im Kanton St.Gallen die politischen Gemeinden die Errichtung von nicht auf den Standort angewiesenen Antennenanlagen in Wohnzonen ausschlies- sen. Die Bestimmung gilt ihrem Wortlaut nach explizit für Wohnzonen. In den nachfolgenden Artikeln 13 ff. PBG die anderen Zonenarten be- treffend findet sich keine vergleichbare Regelung, wonach Antennen- anlagen auch dort ausgeschlossen werden könnten (BDE Nr. 70/2019 vom 12. November 2019 Erw. 3.4).
3.4.5.2 Gemäss Botschaft zum PBG orientiert sich die Regelung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b PBG an der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes zum Kaskadenmodell (vgl. Botschaft und Entwurf der Regie- rung zum Planungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, S. 2436 [im Folgenden: Botschaft zum PBG] und zum Kas- kadenmodel vorstehend Erw. 3.4.2). Der St.Gallische Gesetzgeber hat mit Art. 12 Abs. 1 Bst. b PBG die Kaskade gemäss systematischer Auslegung und aufgrund des Umkehrschlusses beschränkt, indem die politischen Gemeinden Antennenanlagen, die nicht auf den Standort angewiesen sind, einzig in Wohnzonen ausschliessen dürfen (BDE Nr. 70/2019 vom 12. November 2019 Erw. 3.4.2). So wurde auch in der Botschaft zum PBG festgehalten, dass auf der Basis eines Kaska- denmodells die Gemeinden in überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten störende Infrastrukturbauten wie Mobilfunkantennen aus- schliessen können, wenn diese nicht der Versorgung der Wohnzone mit Mobilfunkdienstleistungen dienen (Botschaft zum PBG S. 2436). Diese Regelung hat zur Folge, dass die Gemeinden des Kantons St.Gallen in anderen als den Wohnzonen die Errichtung von nicht auf den Standort zwingend angewiesenen Mobilfunkantennen nicht ver- bieten können. Insbesondere in den Mischzonen, wozu namentlich Wohn-Gewerbe-Zonen sowie Kernzonen gehören, kann kein der Wohnzone vergleichbares Verbot ins kommunale Baureglement auf- genommen werden (J. BEREUTER, a.a.O. Art. 12 N 11). Das übrige Ge- meindegebiet nach Art. 21 BauG, welches eine Nichtbauzone ist, und die Gewerbe-Industrie-Zonen gemäss Art. 13 BauG, die auch Teil des
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Perimeters der Planungszone sind, dienen sodann nicht dem Wohnen und fallen deshalb zum vornherein nicht unter Art. 12 Abs. 1 Bst. b PBG.
3.4.5.3 Vor diesem Hintergrund verfügt die Vorinstanz über keine Grundlage, um ein über die Wohnzone hinausgehendes Verbot für nicht standortgebundene Mobilfunkantennen zu erlassen. Insbeson- dere besteht somit auch kein Raum, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 PBG eine Planungszone zu verfügen. Die kommunale Ortsplanung ist zwar – wie auch das AREG zu Recht aufführt – Sache der politischen Ge- meinden, weshalb der Kanton deren Ermessensspielraum bei der Orts- und Regionalplanung wahrt. Diese können ihr Ermessen aber nur innerhalb des Rahmens des übergeordneten kantonalen Rechts ausüben (BDE Nr. 70/2019 vom 12. November 2019 Erw. 3.4.2). Die Vorinstanz ist mit der erlassenen Planungszone über die Wohnzonen, Wohn-Gewerbe-Zonen, Kernzonen und Gewerbe-Industrie-Zonen so- wie das übrige Gemeindegebiet, die – wie erwähnt – eine öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkung ist, über das hinausgegangen, was zur Erreichung des Sicherungsziels erforderlich ist. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der vorsorgliche Schutz für Massnahmen, die mit dem übergeordneten Recht oder der übergeordneten Planung im Widerspruch stehen, auch nicht im öffentlichen Interesse liegen kön- nen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Planungszone unzulässig ist, weshalb sie aufzuheben ist. Der Rekurs erweist sich als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ zu überbinden. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
5.2 Der von der D.__ AG, V.___, am 28. Januar 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Die Rekurrentinnen stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen
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Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
6.2 Die Rekurrentinnen obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Ver- fahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– fest- zulegen; sie ist von von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.
Weil die zu entschädigenden Rekurrentinnen selber mehrwertsteuer- pflichtig sind, können sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts be- lastete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihnen dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschä- digung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, La- chen/St.Gallen 2004, S. 194).
Entscheid 1. a) Der Rekurs der A.___ GmbH, W., der B. SA, Y., und der C. AG, Y.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Beschluss vom 3. März 2020 betreffend Planungszone und der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2021 des Gemeinderates Z.___ werden aufgehoben.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 28. Januar 2022 von der D.___ AG, V.___, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
Das Begehren der A.___ GmbH, der B.___ SA und der C.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die Rekurrentinnen mit insgesamt Fr. 2'750.–.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin