© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-3370 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 23.11.2023 Entscheiddatum: 11.10.2023 BUDE 2023 Nr. 097 Baurecht, Art. 18 NHG, Art. 115, Art. 116, PBG. Die Eigentümer einer Hainbuche verlangten, dass der Baum unter Schutz gestellt werde. Die Rekursinstanz schützte jedoch den Beschluss der Vorinstanz, dass der Baum nicht als Lebensraum von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen unter Schutz zu stellen sei. Zudem erachtete es die Rekursinstanz als begründbar und im Ermessen der Vorinstanz liegend, die Hainbuche nicht als markanten Einzelbaum zu schützen, auch wenn einzelne Kriterien wie etwa die besondere Wuchsform dafür gesprochen hätten. Abweisung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2023 Nr. 97 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
22-3370
Entscheid Nr. 97/2023 vom 11. Oktober 2023 Rekurrenten
A.___, vertreten durch lic.iur. Liliane Kobler, Rechtsanwältin, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 28. April 2022) vertreten durch lic.iur. Christina Nossung, Rechtsanwältin, Teufener Strasse 3, 9001 St.Gallen
Rekursgegnerin
B.___, vertreten durch Dr.iur. Lawrence Reiser, Rechtsanwalt, Marktgasse 20, 9000 St.Gallen
Betreff Gesuch um Unterschutzstellung einer Hainbuche
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Sachverhalt A. a) A., beide Z., sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 0001, Grundbuch Z.. Das Grundstück befindet sich gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 14. Juli 1992 in der Wohnzone WE. Es wird im Norden über die Y.___-strasse (Gemeindestrasse
b) Das Grundstück Nr. 0001 ist mit einem zweiflügligen Einfamili- enhaus im Bungalow-Stil überbaut, dessen Winkel sich nach Süden hin öffnet. In der Öffnung bzw. in der südlichen Grundstücksecke steht 1,5 m von der Grenze entfernt eine grosse, weitausladende Hainbu- che. Der Baum wird auf 50 bis 75 Jahre geschätzt, ist mehrstämmig, ungefähr 15 m hoch und weist eine massive Krone mit einem Durch- messer von ebenfalls etwa 15 m auf. Der Stammumfang misst knapp 3,5 m. Die äussersten Äste der Krone reichen weit über die Grund- stücksgrenze hinaus auf das südliche Grundstück Nr. 0002. Der Baum steht somit an der Kante des Hangs und nimmt so eine prominente Lage im Gelände ein. Das Grundstück Nr. 0002 ist visiert und soll mit sieben Einfamilienhäusern überbaut werden. Vorgesehen ist, dass das Grundstück von Süden von der X.___-strasse (Gemeindestrasse
c) Mit E-Mail vom 29. September 2020 beantragten A.___ im Rah- men des Mitwirkungsverfahrens zur Revision der Schutzverordnung, die Hainbuche auf ihrem Grundstück Nr. 0001 unter Schutz zu stellen. Zur Begründung machte sie geltend, der Baum sei 75 Jahre alt und das Herzstück ihres abgewinkelten Hauses. Mit E-Mail vom 11. No- vember 2020 liessen A.___ der Gemeinde zusätzlich ein Gutachten der Firma C.___ vom 9. November 2020 zukommen mit der Bitte, die- ses bei der Beurteilung ihres Antrags einfliessen zu lassen. Die Gut- achterin kam darin zum Schluss, dass mit Baumschutzmassnahmen und einem Rückschnitt um ca. 3 m gegen das Nachbargrundstück die Hainbuche auch bei einem Bauprojekt auf dem Nachbargrundstück ohne langfristige Schäden am Baum und an den Bauten stehen blei- ben könne.
d) Die Gemeinde Z.___ beauftragte darauf D.___ AG, im Februar 2022 damit, die Schutzwürdigkeit der Hainbuche zu überprüfen. Diese kam in ihrer Beurteilung vom 17. Februar 2022 zum Schluss, dass der Baum zwischen 50 und 60 Jahre alt und von seiner Ausprägung her
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sicher bemerkenswert sei und dass auch seine ökologische Vernet- zungsfunktion ausser Frage stehe. Für den öffentlichen Raum sei er aber wenig bedeutsam, weil es zahlreiche andere vergleichbare Ein- zelbäume in der Gemeinde gebe, die ebenfalls nicht geschützt wür- den. Wenn also der Erhalt der Hainbuche zwar durchaus wünschens- wert sei, könne ihre Aufnahme im Inventar der schützenswerten Ein- zelbäume nicht unterstützt werden. Der Gemeinderat teilte darauf am 18. März 2022 den Eigentümern des Grundstücks Nr. 0001 und wei- teren Anstössern mit, dass er den Antrag für die Unterschutzstellung der Hainbuche voraussichtlich ablehnen werde.
e) Die damalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 0002 liess mit Schreiben vom 31. März 2022 beantragen, das Gesuch betreffend Un- terschutzstellung der Hainbuche abzuweisen und deren Aufnahme in das Inventar der kommunalen Schutzverordnung zu verweigern, wo- gegen die Eigentümer der Hainbuche gleichentags beantragten, von der vorgesehenen Verfügung abzusehen und den Baum unter Schutz zu stellen. Eventuell sei bezüglich der Frage der Unterschutzstellung eine Zweitmeinung von einem ausgewiesenen Fachspezialisten ein- zuholen.
f) Mit Beschluss vom 28. April 2022 lehnte der Gemeinderat Z.___ den Antrag auf Unterschutzstellung der Hainbuche ab. Zwar sei der Baum wegen seiner Mehrstämmigkeit besonders ausgeprägt. Die Hainbuche komme in der Umgebung aber nicht natürlicherweise vor, sie habe keinerlei kulturhistorische Bedeutung und sei auch für den öffentlichen Raum bedeutungslos. Dazu komme, dass sie die Ab- standsvorschriften gemäss Art. 98 bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1; abgekürzt EG-ZGB) verletze.
B. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___, vertreten durch lic.iur. Liliane Kobler, Rechtsanwältin, St.Gallen, mit Schreiben vom 13. Mai 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom 27. Juni 2022 werden folgende Anträge gestellt:
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Zur Begründung verweisen die Rekurrenten auf die wichtige Vernet- zungsfunktion der Hainbuche und darauf, dass diese Vögeln und In- sekten Unterschlupf und Nahrung spende, aber auch für Beschattung der Anwohnerinnen und Anwohner sorge. Der Baum könne rund 150 Jahre alt werden, und sein ökologischer Wert nehme mit zuneh- mendem Alter zu. Sodann weisen sie auf den Interessenkonflikt der D.___ AG hin, die sowohl für die Beurteilung des Bauprojekts auf dem Nachbargrundstück mit den sieben Einfamilienhäusern wie auch für die Unterschutzstellung der Hainbuche beauftragt worden sei. Aber auch sonst kritisieren sie, dass die Vorinstanz auf die Beurteilung des Ingenieurbüros abgestellt hat, zumal diese über gar kein spezifisches Fachwissen verfüge, um die Schutzwürdigkeit des Baums beurteilen zu können. So erstaune es nicht, dass für die Nichtunterschutzstellung das unsachliche Kriterium der Gleichbehandlung mit anderen nicht ge- schützten Bäumen im öffentlichen Raum herangezogen worden sei. Auf Grund der von der Vorinstanz aufgestellten Kriterien sei der Baum vielmehr unter Schutz zu stellen. Auch der Förster vom Forstrevier Z.___ erachte die Hainbuche als einzigartiges und schönes Exemplar.
C. a) Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 beantragt die vormalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. 0002, vertreten durch Dr.iur. Lawrence Reiser, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kosten- folge zuzüglich Mehrwertsteuer abzuweisen. Zur Begründung wird gel- tend gemacht, der Baum sei für die Öffentlichkeit zwar gut sichtbar, er stehe aber auf Privatgrund. Wäre den Rekurrenten zu folgen, müsste jeder solitär stehende Laubbaum im mittleren Alter in irgendwelchen Privatgärten unter Schutz gestellt werden. Sodann sei zu prüfen, ob die Rekurrenten überhaupt ein Rechtsschutzinteresse am vorliegen- den Provokationsverfahren hätten, zumal sie die Unterschutzstellung ja auch noch im Rahmen der zu überarbeitenden Schutzverordnung bzw. im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens verlangen könnten.
b) Mit Vernehmlassung vom 18. August 2022 beantragt die Vo- rinstanz, vertreten durch lic.iur. Christina Nossung, Rechtsanwältin, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Einführend wird aufgezeigt, dass die D.___ AG durch- aus befähigt sei, die Schutzwürdigkeit der Hainbuche zu beurteilen, zumal diese u.a. auf Naturschutzanliegen im und ausserhalb des Walds spezialisiert sei. Sodann sei das Gesuch der Rekurrenten von der Umwelt- und Landwirtschaftskommission Z.___ behandelt und die Hainbuche einstimmig als nicht schützenswert bezeichnet worden. Der Förster sei dabei beratend anwesend gewesen und habe der Ein- schätzung nicht widersprochen. Allein die Tatsache, dass ein Baum grundsätzlich eine ökologische Funktion ausübe, reiche für dessen Unterschutzstellung nicht aus. Einzelbäume würden nur geschützt, wenn sie die entsprechenden Schutzkriterien erfüllten, was bei der vorliegenden Hainbuche nicht der Fall sei.
c) Mit Amtsbericht vom 28. September 2022 (Eingang 11. Novem- ber 2022) kommt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) zum
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Schluss, dass die Hainbuche wegen der Schönheit ihrer besonderen Wuchsform und der Prägung der Durchgrünung in der Wohnzone schützenswert sei.
D. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 16. Dezember 2022 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertrete- rerin des ANJF einen Augenschein durch. Diese bekräftigt, dass es sich bei der Hainbuche um einen prägnanten Baum handle. Speziell sei insbesondere ihre Mehrstämmigkeit, womit sich ihre Qualität mehr- heitlich durch die besondere Wuchsform auszeichne. Vor Ort müsse festgestellt werden, dass die Hainbuche die Durchgrünung des Quar- tiers und somit die Vernetzung wesentlich mitbestimme, weil die Be- stockung hangabwärts sehr mager sei. Die Qualität des Baums als Le- bensraum nehme mit der Zeit noch zu, als eigentlicher Habitatbaum könne die Hainbuche heute aber noch nicht bezeichnet werden, auch wenn er schon näher an diesem Zeitpunkt sei als ein junger Baum.
b) Mit Schreiben vom 14. März 2023 teilt die Bauverwaltung Z.___ die neuen Eigentumsverhältnisse das Grundstück Nr. 0002 betreffend mit.
c) Die neue Rekursgegnerin lässt mit Schreiben des bisherigen Rechtsvertreters ihrer Rechtsvorgängerin vom 15. März 2023 mittei- len, dass die Einigungsgespräche gescheitert seien und verweist an- sonsten im Wesentlichen auf die Ausführungen gemäss Augenschein- protokoll.
d) Die Rekurrenten betonen mit Eingabe vom 15. März 2023 noch- mals die Bedeutung der prägnanten Hainbuche für die Durchgrünung des ohnehin schwach bestockten Quartiers, zumal die noch beste- hende Hecke entlang des benachbarten Grundstücks im Umgebungs- plan des Bauprojekts für die sieben Einfamilienhäuser auch nicht mehr enthalten sei. Ihnen erschliesse sodann nicht, warum es sich bei der rund 70 Jahren alten Hainbuche um keinen Habitatbaum handeln soll. Würde sie in der Stadt stehen, wäre ihre Unterschutzstellung offen- sichtlich keine Frage. Dass die Region kein Verbreitungsschwerpunkt für die Hainbuche sei, ändere nichts daran, dass sie hier gleichwohl vertreten sei. Ebenfalls zu Unrecht gegen die Unterschutzstellung sei berücksichtigt worden, dass der Baum in einem privaten Garten stehe und nicht im öffentlichen Raum.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen
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1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekurrenten sind Verfügungsadressaten, womit ihre Rekursberechtigung gegeben ist (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die erstinstanzliche Verfügung erging am 28. April 2022. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt wer- den. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entspre- chende Baureglement zur Anwendung.
Die Rekursgegnerin spricht den Rekurrenten für den verlangten Fest- stellungsentscheid das Rechtsschutzinteresse ab, weil sie die Unter- schutzstellung der Hainbuche auch im Rahmen der Überarbeitung der Schutzverordnung bzw. eines Baubewilligungsverfahrens verlangen könnten.
3.1 Nach Art. 116 Abs. 1 und 2 PBG können Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer ausserhalb eines Nutzungsplan- oder Baube- willigungsverfahrens unentgeltlich von der Baubehörde einen Ent- scheid über die Unterschutzstellung verlangen. Das entsprechende Provokationsverfahren ist in allen Gemeinden zulässig, unabhängig davon, ob diese bei den Baudenkmälern und archäologischen Denk- mälern neu auf das Schutzinventar-Modell wechseln. Im Bereich der Natur- und Landschaftsschutzobjekte kann mit dem Provokationsver- fahren z.B. geklärt werden, ob gestützt auf entsprechende Spezialbe- stimmungen in der Naturschutzgesetzgebung ein Schutz von Geset- zes wegen besteht (J. BEREUTER, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kom- mentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 116 N 2 ff.).
3.2 Nach dem klaren Gesetzeswortlaut haben die Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümer somit auch im Zusammenhang mit Ob- jekten des Natur- und Heimatschutzes ein eigenes Instrument in der Hand, rechtsverbindlich feststellen zu lassen, ob ihr Eigentum unter Schutz steht, und wenn ja in welchem Umfang (BEREUTER, a.a.O., Art. 116 N 21). Entgegen der Meinung der Rekursgegnerin muss also gerade kein weiteres Verfahren wie etwa die Überarbeitung der Schutzverordnung oder ein Baubewilligungsverfahren abgewartet
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werden, um einen entsprechenden Feststellungsentscheid erwirken zu können. Mithin ist die Vorinstanz auf das Provokationsbegehren der Rekurrenten zu Recht eingetreten.
Die Rekurrenten wollen ihre Hainbuche als Habitatbaum bzw. als mar- kanten Einzelbaum unter Schutz gestellt haben.
4.1 Art. 115 PBG scheidet als Schutzobjekte u.a. Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen (Bst. e) und markante Einzel- bäume und Gehölze (Bst. f) aus. Der Schutz dieser Objekte geht im Kanton St.Gallen nicht über den bundesrechtlichen hinaus. Bundes- rechtlich können markante Einzelbäume und Gehölze sowohl bei den Lebensräumen für Tiere und Pflanzen wie auch bei den Naturdenkmä- lern eingeordnet werden (Art. 17 Abs. 1 Bst. d des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes [SR 700; abgekürzt RPG]; BEREUTER, a.a.O., Art. 115 N 7 f.). Dementsprechend werden unter dem Begriff «Markan- ter Einzelbaum, Baumgruppe (Geometrie: Punktobjekt)» in der Weg- leitung des ANJF vom September 2015 die Merkmale beider Katego- rien aufgeführt:
– Einzelbaum, der als schutzwürdig erachtet wird (z.B. in Folge des Alters, der Schönheit durch besondere Wuchsform, Lebens- raum für besondere Vögel oder höhlenbewohnende Tiere)
– Baum, der einem Ort oder Platz eine besondere Bedeutung gibt (z.B. Dorf-Linde, Einzelbaum auf Hügelkuppe usw.)
– Baum, der in einem Quartier die Durchgrünung entscheidend prägt
4.2 Beim Schutz der Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen geht es um den Biotopschutz.
4.2.1 Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) ist dem Aussterben einheimi- scher Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entge- genzuwirken. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Tro- ckenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1 bis NHG). Diese Auf- zählung ist beispielshaft. Bei den aufgelisteten Lebensräumen wird ihre Schutzwürdigkeit vermutet, bei anderen ist sie aufzuzeigen. Aber auch eine Hecke etwa, deren Schutzwürdigkeit also vermutet wird, muss, um als Biotop schutzwürdig zu sein, infolge ihrer Lage oder Zu- sammensetzung entweder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beher- bergen oder zumindest dafür (allenfalls als Vernetzungsfläche) geeig- net sein. Art. 14 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über den Na-
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tur- und Heimatschutz (SR 451.1; abgekürzt NHV) enthält einen Krite- rienkatalog für die Bezeichnung schützenswerter Lebensräume (K.-L. FAHRLÄNDER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 18 N 15 ff.).
4.2.2 Als Biotop- oder Habitatbaum werden meist alte Bäume be- zeichnet, die besondere kleine Lebensräume (Mikrohabitate) für an- dere Lebewesen anbieten. Diese Lebensräume oder Biotope beste- hen aus Höhlen, Horste oder besonderen Wuchsformen bzw. weisen Stamm- oder Rindenverletzungen oder einen Totholzanteil auf, die be- stimmten Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen einen Lebensraum bieten. Baummikrohabitate sind also vom Baum getragene, klar abge- grenzte Gebilde, auf die viele verschiedene, teils hochspezialisierte Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten während mindestens eines Teils ihres Lebens angewiesen sind. Baummikrohabitate können aber auch Elemente sein, für die der Baum lediglich als Stütze dient, bei- spielsweise ein Nest, Efeu oder Lianen. Damit sind Baummikrohabi- tate wichtige Zufluchtsorte, Brut-, Überwinterungs- oder Nahrungs- plätze. Diese neueren Erkenntnisse beziehen sich zwar auf die Bio- diversität im Wald. Viele Merkmale und Eigenschaften von Waldbäu- men können aber auch auf Einzelbäume und Baumgruppen im Sied- lungsgebiet übertragen werden. Der Unterschied liegt insbesondere darin, dass hier die Entwicklung eines Baums über seine Reifephase hinaus in die Zerfallphase aus Sicherheitsaspekten stark einge- schränkt ist. Aus diesem Grund wurde bis anhin dem erreichbaren Al- ter und dem damit zunehmenden ökologischen Wert eines Baums zu wenig Bedeutung zugemessen, was sich auf Grund neuerer Erkennt- nisse aber geändert hat. Ein Ziel soll dabei sein, alte Bäume möglichst zu erhalten und nötigenfalls umsichtig zu pflegen sowie rechtzeitig Er- satzpflanzungen zu planen (BUDE Nr. 47/2022 vom 30. Mai 2022 Erw. 3.4.1 mit Hinweisen).
4.2.3 Die Vertreterin des ANJF hat vor Ort aufgezeigt, dass die 50 bis 75-jährige Hainbuche, die noch rund 10 m wachsen und ein Alter von 120 bis 150 Jahre erreichen kann, noch nicht als Habitat bezeichnet werden kann. Zwar leben und bauen auf ihr wie auf jedem anderen Baum Vögel ihre Nester, und auch andere Lebewesen nutzen sie als Teil ihres Lebensraums. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um einen besonders schützenswerten Lebensraum im Sinn des Gesetzes, d.h. um einen solchen für gefährdete Tiere und Pflanzen handelt. Dies wäre dann der Fall, wenn z.B. spezielle Schmetterlingsarten und Insekten sich auf die Hainbuche als Lebens- raum spezialisiert hätten wie das bei alten Eichen der Fall ist oder wenn die Hainbuche auf Grund ihres Alters Totholz, Baumhöhlen und -verletzungen aufweisen würde, die Kleinrefugien für gefährdete Tier- und Pflanzenarten bieten würden. Da die Hainbuche sich aber noch nicht in der Abbau-, sondern mitten in der Reifephase befindet, ist all dies noch nicht der Fall.
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4.2.4 Schutzwürdig könnte an sich auch die Vernetzungsfunktion der Hainbuche sein. Vor Ort hat sich denn auch bestätigt, dass der Hain- buche eine gewisse Bedeutung für die Vernetzung der naturnahen Le- bensräume zukommt, zumal sich der nähere Raum südlich des Grund- stücks abgeholzt und leer präsentiert, was auch von der Vorinstanz anerkannt wird. Allerdings ist das entsprechende Gebiet nicht in der Liste der Gebiete mit lückigem Lebensraumverbund aufgeführt (vgl. Richtplan des Kantons St.Gallen Koordinationsblatt V 32 Lebensraum- verbund). Zudem kann die Durchgrünung rechtlich auch durch andere Planungsinstrumente sichergestellt werden, wie das ANJF einräumt. Ohnehin kommt einem einzelnen Baum namentlich für Wildtiere auch nicht die gleiche Vernetzungsfunktion zu wie beispielsweise einer He- cke. Eine solche befindet sich (noch) in unmittelbarer Nähe entlang der Grundstücke Nrn. 0002 und 0001. Zwar wird geltend gemacht, diese Hecke müsse offensichtlich der geplanten Überbauung der Re- kursgegnerin weichen, weil diese auf dem entsprechenden Umge- bungsplan nicht aufgeführt sei. Die betroffene Bauherrin selbst bestrei- tet dies «mit Nichtwissen» und die Vorinstanz meint dazu, dass diese Hecke nicht geschützt sei. Dem muss aber entgegengehalten werden, dass bei Hecken von Gesetzes ein Schutzverdacht besteht, weshalb deren allfällige Beeinträchtigung im Rahmen des hängigen Baubewil- ligungsverfahrens erst noch geprüft und vom ANJF – allenfalls unter Auflagen einer Ersatzpflanzung – bewilligt werden müsste (Art. 3 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freileben- der Tiere; sGS 671.1; abgekürzt NSV). Zudem steht die Hainbuche doch in einem sehr ländlichen Raum, der zumindest im weiteren Um- kreis gut bestockt ist. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Hainbuche keine schutzwürdige Vernetzungs- funktion im Sinn von Art. 18 NHG zugemessen hat.
4.2.5 Nach dem Gesagten stellt die vorliegende Hainbuche somit kein Lebensraum für schutzwürdige Tiere und Pflanzen im Sinn von Art. 116 Bst. e PBG dar. Daran ändert nichts, dass sich die Hainbuche wie jeder stattliche Baum positiv aufs Klima auswirkt und den Rekur- renten Schatten spendet.
4.3 Naturdenkmäler im bundesrechtlichen Sinn sind Erscheinungen in der Natur, die sich durch eine besondere Seltenheit oder hohe Ein- drücklichkeit auszeichnen, wie Solitärbäume (BEREUTER, a.a.O., Art. 115 N 17). Das Gleiche ist mit «markant» im Sinn von Art. 115 Bst. f PBG gemeint. Als markant ist ein Baum zu bezeichnen, der seine Umgebung prägt, sich von dieser abhebt, aus ihr hervorsticht oder in seiner Umgebung auffällt und welchem im Orts-, Strassen- oder Land- schaftsbild eine besondere Bedeutung zukommt (BUDE Nr. 47/2022 vom 30. Mai 2022 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Nicht von Bedeutung ist dabei, ob der Baum auf öffentlichem oder privaten Grund steht und ob er einheimisch ist oder nicht.
4.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der Hainbuche um ein ausserordentlich schönes Exemplar handelt und sie wegen ihrer
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Mehrstämmigkeit einzigartig ist. Gemäss ANJF spricht diese beson- dere Ausprägung durch die Wuchsform für eine Unterschutzstellung. Es ist deshalb unnötig, wie beantragt weitere Fachpersonen darüber zu befragen, dass es sich hier um ein besonders schönes und einzig- artiges Exemplar handelt. Dagegen befindet sich der Baum mitten in einer Wohnzone, so dass die Besonderheit der Mehrstämmigkeit prak- tisch nur von den Eigentümern gesehen werden kann, zumal die weit heruntergezogene Baumkrone die Stämme weitgehend verdeckt. Die Hainbuche steht sodann unbestrittenermassen als Solitärbaum auf der Geländekante, wobei sie bedeutsamer für das (nicht unter Schutz ste- hende) zweiflüglige Wohnhaus ist als für das Landschaftsbild. Kultur- historisch ist der Standort unbestrittenermassen bedeutungslos. Mithin lassen sich gute Gründe für wie auch gegen die Unterschutzstellung der Hainbuche finden, weshalb zu entscheiden ist, welche Kriterien schliesslich überwiegen.
4.3.2 Art. 33 Abs. 2 RPG schreibt vor, dass das kantonale Recht we- nigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vor- sieht, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenös- sischen Ausführungsbestimmungen stützen. Dabei ist eine volle Über- prüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG). Diese Funktion ist im kantonalem Recht dem Rekursverfahren vor dem Bau- und Umweltdepartement zuge- dacht (Art. 46 Abs. 1 VRP). Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zu- sammenhang nicht nur freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Rechtsmittelbehörde hat zu beurteilen, ob das Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsfehler kann dabei aber nur eine unterbliebene Interessenabwägung, eine fehlerhafte Ermitt- lung der Interessen, eine unzutreffende Beurteilung der Interessen und eine Unverhältnismässigkeit bei der Interessenabwägung gerügt werden. Die Rechtsmittelinstanzen müssen den zuständigen Behör- den dabei aber einen gewissen Ermessensspielraum lassen, auch aufgrund ihrer besseren örtlichen Kenntnisse. Diese richterliche Zu- rückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide bezüglich unbestimmter Rechtsbegriffe fusst dabei auch in der Gemeindeauto- nomie nach Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; BGE 145 I 52 Erw. 3.6 S. 57 ff.). Ist daher ein Bau- oder Planungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht er mithin auf einer ver- tretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermes- sen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BUDE Nr. 83/2023 vom 12. September 2023 Erw. 5.2.2; BGE 141 II 245; Ur- teil des Bundesgerichtes 1C_265/2014 vom 22. April 2015 Erw. 5.3).
4.3.3 Die Vorinstanz hat die Schutzwürdigkeit anhand folgender Krite- rien überprüft:
– Besondere Ausprägung aufgrund von Grösse, Form und Alter – Kulturhistorische Bedeutung (z.B. Gerichtslinde, Schullinde) – Standort und Zustand
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– Bedeutung für den öffentlichen Raum
Die Rekurrenten rügen, die Vorinstanz habe sich dabei von einem ex- ternen Büro beraten lassen, das für die vorliegende Fragestellung nicht qualifiziert sei. Dass die D.___ AG fachlich dazu nicht in der Lage sein sollte, wie die Rekurrenten geltend machen, kann aber nicht ge- folgt werden, zumal diese u.a. Schutzgebietskartierungen, Vegeta- tions- und Biotopkartierungen, Biotopaufwertungen und -planungen, ökologische Baubegleitungen sowie Landschaftsanalysen anbietet. Das Büro ist aber auch nicht befangen, bloss weil es die Vorinstanz auch bei der Bewilligung des Bauvorhabens auf dem Nachbargrund- stück Nr. 0002 berät; die Rekurrenten bringt nichts vor und auch sonst ist nicht erkennbar, weshalb die Beraterin deswegen für die Rekurs- gegnerin und gegen die Rekurrenten voreingenommen sein sollte.
4.3.4 Die Vorinstanz begründet die Nichtunterschutzstellung der Hain- buche u.a. damit, dass es in der Gemeinde noch zahlreiche andere gebe und aus Gründen der Gleichbehandlung hier keine Ausnahme gemacht werden soll. Diese Begründung geht insofern fehl, als es bei einer Unterschutzstellung immer um eine Einzelfallbeurteilung geht und bei einer geltend gemachten Gleichbehandlung konkret aufge- zeigt werden müsste, worin die Gleichheit bestünde. Die Vorinstanz hat aber auch begründet, dass die Hainbuche am konkreten Ort ohne Bedeutung für den öffentlichen Raum sei, weil sie weder markant öf- fentlich sichtbar noch zugänglich sei. Diesbezüglich kann der Vo- rinstanz insofern zugestimmt werden, als die zwar von weither gut ein- sehbare Hainbuche dem Standort keine besondere Bedeutung gibt, sondern vielmehr als Teil einer privaten Gartenbepflanzung wahrge- nommen wird und dass ihre Besonderheit, die Mehrstämmigkeit also, von weitem kaum erkennbar ist. Bei dieser Beurteilung durfte die Vo- rinstanz in ihrer Interessenabwägung auch berücksichtigen, dass der Baum direkt an der Grundstücksgrenze steht und dabei das geplante öffentliche Erschliessungsprojekt tangiert. Sodann hält das ANJF den Baum zwar insbesondere wegen der Schönheit seiner Wuchsform für schützenswert, betont aber seinerseits, dass die effektive Unter- schutzstellung in der Verantwortung der Gemeinde liege und das Amt deshalb nur hinweisend Stellung beziehe. Damit erweist sich der an- gefochtene Beschluss, dass die Hainbuche nicht markant im Sinn von Art. 115 Bst. f PBG in Erscheinung tritt, mit Blick auf das zu wahrende Ermessen der örtlichen Behörde als vertretbar, was von der Rechts- mittelinstanz zu akzeptieren ist. Daran ändert auch nichts, dass die Hainbuche für die Eigentümer einen hohen emotionalen und materiel- len Wert hat, weshalb auf die beantragte Befragung der U.___ GmbH verzichtet werden kann.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei der Hainbuche auf Grundstück dem Nr. 0001 um keinen schützenswerten Habitatbaum handelt und dass der Beschluss, die Hainbuche auch nicht als mar-
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kanten Einzelbaum zu schützen, begründbar ist und im Ermessensbe- reich der Vorinstanz liegt. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbe- gründet und ist abzuweisen.
6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96 bis VRP).
6.2 Der vom Rekurrenten am 7. Juni 2022 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
7.1. Rekurrenten, Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen ein Begeh- ren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten, die beiden ersteren zuzüg- lich Mehrwertsteuer.
7.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
7.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
7.4 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfah- ren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen; sie ist von den Rekurrenten zu bezahlen. Ohne begründeten Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer kann diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet werden. Dazu kommt, dass die zu ent- schädigende Rekursgegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, wes- halb sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwert- steuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen kann, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwert- steuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 97/2023), Seite 13/13
nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 194).
7.5 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt denn auch keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A., Z., wird abgewiesen.
a) A.___ wird unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt.
b) Der am 7. Juni 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wir gutgeheissen. A.___ entschädigen die B.___ ausseramtlich mit Fr. 3'250.–.
c) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin