© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 22-2422, 22-2555 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 16.08.2023 Entscheiddatum: 23.05.2023 BUDE 2023 Nr. 053 Baurecht, Umweltrecht, Art. 132 Abs. 2 und Art. 133 Bst. f PBG, Art. 19 GSchG, Art. 32 Abs. 2 GSchV, Art. 28 Abs. 1 GSchVG. Das Baugrundstück liegt nach der Gewässerschutzkarte des Kantons St.Gallen im Gewässerschutzbereich Au und es sind Bauarbeiten deutlich unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels erforderlich, weshalb eine Grundwasserabsenkung notwendig ist. Dafür, wie auch für das Bauen im Gewässerschutzbereich Au unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels, wären eine Bewilligung und eine Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Stelle (AWE) nötig gewesen. Weiter sollte eine Heizung mit Erdsonden erstellt werden, wofür ebenfalls vorab eine Bewilligung des AWE hätte eingeholt werden müssen (Erw. 3. bis 3.5). Weil diese kantonalen Verfügungen von der Baubewilligungsbehörde nicht eingeholt und allein die kommunale Baubewilligung eröffnet wurde, fehlte es an einem Gesamtentscheid. Die kommunale Verfügung entfaltet ohne die kantonalen Bewilligungen noch keine Rechtswirkung und war deshalb nicht anfechtbar (Erw. 3.6). Nichteintreten auf die Rekurse und Feststellung, dass der Entscheid der Vorinstanz rechtsunwirksam ist. BUDE 2023 Nr. 53 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
22-2422/22-2555
Entscheid Nr. 53/2023 vom 23. Mai 2023 Rekurrentin 1
Rekurrent 2
A.___ vertreten durch lic.iur.M.B.L. HSG Rony Kolb, Rechtsanwalt, Diepoldsauerstrasse 24, 9443 Widnau
B.___ vertreten durch lic.iur. HSG Liliane Kobler, Rechtsanwältin, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 28. März 2022)
Rekursgegnerin
C.___ vertreten durch lic.iur. Florian Nemeth, Rechtsanwalt, Hauptstras- se 51, 9434 Au
Betreff Baubewilligung (Neubau Mehrfamilienhaus)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 53/2023), Seite 2/17
Sachverhalt A. a) C., Y., ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001, Grund- buch Z., an der M.strasse in Z.. Das Grundstück liegt ge- mäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 27. Oktober 1994 in der Wohn-Gewerbezone für zweigeschossige Bauten. Es ist im westlichen Teil mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) mit Swimmingpool und im östlichen Teil mit einem Stallgebäude (Vers.- Nr. 003) überbaut.
b) Das Grundstück Nr. 001 ist südwestseitig über die rund 85 m lange M.___strasse, eine Gemeindestrasse 3. Klasse, erschlossen, die von der N.___strasse, einer Gemeindestrasse 2. Klasse, abzweigt. Nordwestlich des Grundstücks Nr. 001 verläuft eine Privatstrasse.
B. a) Mit Baugesuch (Nr. 2019-110) vom 14. Juni 2019 beantragte C.___ bei der Bauverwaltung Z.___ die Bewilligung für den Abbruch des Stallgebäudes Vers.-Nr. 003 und die Erstellung eines Mehrfamili- enhauses mit fünf Wohnungen, einer Tiefgarage für zehn Abstellplätze und einer Wärmepumpe mit Erdsonden auf Grundstück Nr. 001.
b) Am 19. Juli 2019 reichte die Elektrizitätsversorgung Z., Z., der Bauverwaltung ein weiteres Baugesuch (Nr. 2019-128) im vereinfachten Verfahren für den Neubau einer Verteilkabine auf Grundstück Nr. 001 ein.
c) Beide Baugesuche wurden den Anstösserinnen und Anstössern von der Bauverwaltung Z.___ mit Bauanzeige vom 5. August 2019 mit- geteilt.
d) Innert der Auflagefrist vom 14. bis 27. August 2019 erhoben A.___ (Eigentümerin des südwestlich angrenzenden Grundstücks Nr. 004) und B.___ (Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks Nr. 005), beide Z.___, letzterer vertreten durch lic.iur. HSG Liliane Kobler, Rechtsanwältin, St.Gallen, jeweils separat Ein- sprache gegen die Bauvorhaben. Sie rügten sinngemäss, das Baugrundstück sei über die M.___strasse nicht hinreichend erschlossen. Neben der Strasse genügten auch die bestehenden Wasser-, Abwasser- und Elektroleitungen nicht für die Erschliessung des geplanten Mehrfamilienhauses. Zudem sei bei der Überbauung des nördlich angrenzenden Grundstücks Nr. 006 eine Grundwasserabsenkung nötig gewesen, die Schäden an der Strasse verursacht habe. Eine solche sei wohl auch beim Bau des geplanten Mehrfamilienhauses nötig, weshalb die Bauherrschaft die hydrogeologischen und geotechnischen Baugrunduntersuchungen zwingend noch vor Erteilung der Baubewilligung durchzuführen und offenzulegen habe.
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e) Mit Beschluss vom 28. März 2022 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die beiden Baugesuche Nrn. 2019-110 und 2019-128 unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einspra- chen von A.___ und B.___ ab. Gleichzeitig verfügte er eine Sichtzone auf den Grundstücken Nrn. 007 (recte: 008 = Privatstrasse) und 009. Zur Begründung wurde ausgeführt, die M.strasse sei nur rund 80 m lang, 3,60 m breit, gerade und übersichtlich. Sie erschliesse heute 10 und künftig 15 Wohneinheiten und werde auch ohne Aus- weichstellen und Wendeplatz als ausreichende strassenmässige Er- schliessung für das Bauvorhaben betrachtet. Die Elektrizitätsversor- gung sei ebenfalls gewährleistet, weil auf dem Baugrundstück zeit- gleich mit dem Bauvorhaben eine neue Verteilkabine der Elektrizitäts- versorgung Z. erstellt werde. Die Wasserversorgung sei gegeben, weil der Neubau an die bestehende Hausanschlussleitung auf dem Baugrundstück angeschlossen werde. Zudem sei auch die Abwasser- entsorgung sichergestellt, nachdem Untersuchungen des Ingenieurs ergeben hätten, dass die heutige Leitung noch knapp ausreichend be- messen sei und das Mehrfamilienhaus noch an die Leitung ange- schlossen werden könne. Erst bei weiteren Neubauten wäre die be- stehende Abwasserleitung hydraulisch ungenügend. In Bezug auf die vom Einsprecher B.___ befürchtete Grundwasserabsenkung wurde ausgeführt, die Bauherrschaft habe zwar im Baugesuchsformular K2 angegeben, dass hydrogeologische oder geotechnische Abklärungen vorgesehen seien. Im selben Formular habe sie jedoch nur die Erstel- lung einer Wärme- und Kältegewinnungsanlage angegeben. Das Kästchen für eine Grundwasserabsenkung habe sie nicht angekreuzt. Auch habe sie das Formular K2A für eine Grundwasserabsenkung nicht eingereicht. Folglich sei davon auszugehen, dass keine Grund- wasserabsenkung vorgenommen werde. Weitere Baugrunduntersu- chungen würden deshalb nicht verlangt. Um den Anliegen des Ein- sprechers Rechnung zu tragen, werde die Baubewilligung mit der Auf- lage verknüpft, dass das bewilligte Projekt keine Grundwasserabsen- kung umfasse und für eine solche ein zusätzliches Baugesuch einzu- reichen wäre.
C. a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch lic.iur.M.B.L. HSG Rony Kolb, Rechtsanwalt, Widnau, mit Schreiben vom 6. April 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (im Fol- genden Rekurs 1; Rekurs Nr. 22-2422). Mit Rekursergänzung vom 12. Mai 2022 werden folgende Anträge gestellt:
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Zur Begründung wird geltend gemacht, die bestehende Abwasserlei- tung sei teilweise defekt und sie genüge hydraulisch für künftige Neu- bauten nicht mehr. Folglich müsse sie jetzt dringend saniert werden, was von der Rekursinstanz zu veranlassen sei. Die Rekurrentin ver- füge auf ihrem Grundstück Nr. 004 noch über unüberbautes Bauland. Dieses werde sie später nur mehr überbauen können, wenn vorab die Kanalisationsleitung saniert werde. Die strassenmässige Erschlies- sung des Gebiets sei ebenfalls unzureichend, weil die M.___-strasse nur gut 3 m breit sei und keine rechtlich gesicherten Ausweichstellen aufweise; zudem müsse sie zuerst in eine Gemeindestrasse zweiter Klasse umklassiert werden, wenn darüber zusätzliche Wohneinheiten erschlossen werden wollten.
b) Gegen den Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 28. März 2022 erhob auch B.___ durch seine Vertreterin mit Schreiben vom 11. April 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (im Folgen- den Rekurs 2; Rekurs Nr. 22-2555). Mit Rekursergänzung vom 12. Mai 2022 werden folgende Anträge gestellt:
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EW-Verteilkabine, Projekt Nr. 2019-110 und 2019-128 auf Grundstück Nr. 001, GB Z., seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich ge- setzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. Zur Begründung wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, der Re- kurrent habe im Einspracheverfahren um Durchführung eines Augen- scheins ersucht. Diesem Beweisantrag habe die Vorinstanz ohne Be- gründung nicht entsprochen. Das Bauamt Z. habe aber am 4. De- zember 2021 eine Besichtigung durchgeführt und dabei Fotoaufnah- men gemacht, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf den Seiten 22 und 35 abbilde und sich darauf berufe. Damit habe sie den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter sei unklar, ob für das Bauvorhaben eine Grundwasserabsenkung not- wendig sei oder nicht. Bei vergleichbaren Bauvorhaben in der Nach- barschaft seien Grundwasserabsenkungen nötig gewesen, was zu er- heblichen Beschädigungen der Zufahrtsstrasse geführt habe. Eine sol- che Absenkung sei bewilligungspflichtig. Um widersprüchliche Ent- scheide zu vermeiden, hätten die dafür nötigen Abklärungen bereits im Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen; ohne diese Abklärungen sei das Baugesuch unvollständig. In materieller Hinsicht sei die strassenmässige Erschliessung ungenügend. Die M.___strasse hätte gleichzeitig als Gemeindestrasse zweiter Klasse eingeteilt werden müssen; ansonsten sei die rechtliche Sicherstellung der Erschliessung des Baugrundstücks nicht gegeben. Auch in tat- sächlicher Hinsicht sei die Strasse nicht ausreichend dimensioniert, weil sie nur 3,60 m schmal sei und keine Ausweichstellen aufweise. Die Abwasserentsorgung sei ebenfalls ungenügend, weil sie nicht auf das ganze Gebiet, welches sie zu erschliessen habe, ausgerichtet sei.
D. a) Mit den Vernehmlassungen vom 19. August 2022 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Florian Nemeth, Rechtsanwalt, Au, die beiden Rekurse unter Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die strassenmäs- sige Erschliessung des Baugrundstücks sei hinreichend und die Ab- wasserentsorgung erweise sich ebenfalls – wenn auch nur knapp – als genügend. Was die Grundwasserabsenkung anbelange, treffe es zu, dass hydrogeologische oder geotechnische Untersuchungen sehr kostspielig seien. Deshalb könnten solche Abklärungen nicht bereits jetzt verlangt werden, bevor klar sei, ob das Mehrfamilienhaus über- haupt gebaut werden könne. Es reiche, diese Abklärungen in ein spä- teres Baubewilligungsverfahren zu verschieben.
b) Mit den Vernehmlassungen vom 19. August 2019 beantragt die Vorinstanz, die beiden Rekurse abzuweisen, wobei sie im Rekurs 2
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zusätzlich beantragt, dies habe unter Kostenfolge zulasten des Rekur- renten 2 zu erfolgen. Zur Begründung wird in formeller Hinsicht vorge- bracht, die Rechtsbegehren (Ziffn. 3 bis 5) im Rekurs 1 lägen aus- serhalb des Anfechtungsgegenstands, weshalb darauf nicht einzutre- ten sei, womit sich auch der Sistierungsantrag in Ziff. 6 erübrige. Der Einwand im Rekurs 2, mit der Verwendung der vom Bauamt erstellten Fotos im Entscheid sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, treffe nicht zu. Die Fotos seien nur erstellt worden, um für den Entscheid digitale Bilder zur Verfügung zu haben. Diese hätten ge- nauso gut aus allgemein verfügbaren Quellen, wie etwa Google-Maps generiert werden können.
c) Mit Amtsbericht vom 24. Oktober 2022 führt das kantonale Tief- bauamt (TBA) aus, dass die M.strasse in Bezug auf die Strassen- breite den Anforderungen der Richtlinien des Schweizerischen Ver- bands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) entspreche. Nach der VSS-Norm sei die Strasse aber wohl etwas zu lang, dass auf eine Wendeanlage verzichtet werden könne; eine solche müsse nach stän- diger Praxis zudem klassiert, also öffentlich-rechtlich sichergestellt sein. Die Tiefgarageneinfahrt weise ein Gefälle von 15 % auf, was zwar der VSS-Norm, nicht aber Art. 13 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Z. vom 19. Januar 2007 (BauR) entspreche, welcher ein Gefälle von höchstens 12 % zulasse. Zudem sei die verfügte Sicht- zone unzureichend, weil sie u.a. auf einem falschen Beobachtungs- punkt beruhe und von falschen Sichtweiten ausgehe.
d) Mit Amtsbericht vom 17. November 2022 bringt das kantonale Amt für Umwelt (AFU) vor, Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Ge- wässernutzung (sGS 751.1; abgekürzt GNG) sehe vor, dass für ein Vorhaben, das einer Bewilligung für die Absenkung des Grundwassers bedürfe, die Baubewilligung in der Regel erst erteilt werde, wenn die Bewilligung für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers er- lassen sei. Es sei als wahrscheinlich anzusehen, dass eine vorüber- gehende Grundwasserabsenkung während der Bauzeit notwendig sein werde. Nachdem die geplante Baute unter den mittleren Grund- wasserspiegel reiche und auch im Gewässerschutzbereich A u zu lie- gen komme, hätte das Baugesuch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dem Amt für Wasser und Energie (AWE) vorgelegt werden müssen, um prüfen zu lassen, ob eine allfällige Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 der eidgenössischen Gewässerschutz- verordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und eine Bewilligung zur Grundwasserabsenkung erteilt werden könnten.
e) Zu den erwähnten Vernehmlassungen und Amtsberichten rei- chen der Vertreter der Rekursgegnerin am 10. Februar 2023 und die Vorinstanz und die Vertreterin des Rekurrenten 2 jeweils am 13. Feb- ruar 2023 Stellungnahmen ein. Nach Zustellung dieser Eingaben über- mittelt der Vertreter der Rekurrentin 1 am 25. April 2023 seine Kosten- note und die Vertreterin des Rekurrenten 2 repliziert am 5. Mai 2023 ein weiteres Mal.
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Erwägungen 1. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45 VRP).
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die erstinstanzlichen Einsprache- und Baubewilligungsent- scheide ergingen am 28. März 2022. Mithin sind vorliegend grundsätz- lich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss An- hang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilun- gen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bauregle- ment zur Anwendung.
Vorab ist die Frage zu klären, ob für die Erteilung der umstrittenen Baubewilligung auch eine koordinierte Verfügung einer kantonalen Stelle im Sinn von Art. 132 Abs. 2 PBG erforderlich gewesen wäre, wie das die Vertreterin des Rekurrenten 2 aufgrund der eventuell nötigen Grundwasserabsenkung vermutet und auch das AFU in seinem Amts- bericht vom 17. November 2022 ausführt.
3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des eidgenössischen Gewässerschutzge- setzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG) teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabun- gen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilli- gung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 GSchV) sowie in Grundwas- serschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen,
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ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er die Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV treffen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a GSchV). Nach Art. 32 Abs. 2 GSchV ist in den besonders gefährdeten Berei- chen (Art. 29 GSchV) eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG insbesondere erforderlich für Anlagen, die Deckschichten oder Grund- wasserstauer verletzen (Bst. b) und für Freilegungen des Grundwas- serspiegels (Bst. e). Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Ge- suchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Ge- wässer erfüllt sind und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenen- falls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann (Art. 32 Abs. 4 erster Satzteil GSchV).
3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG) er- teilt (grundsätzlich) die zuständige Stelle des Kantons Bewilligungen in besonders gefährdeten Bereichen für Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, für Bohrungen, Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten sowie für dauernde Bewässerungen und Entwässerungen. Dabei ist das AWE die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewäs- serschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten (Art. 2 der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Ge- wässerschutzgesetzgebung [sGS 752.21 abgekürzt GSchVV]). Nach Art. 28 Abs. 2 GSchVG besteht eine Zuständigkeit der politischen Ge- meinde, in den Gewässerschutzbereichen A u und Z u die Bewilligung für Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten (Bst. a) sowie für die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen (Bst. b) zu erteilen, u.a. nur dann, wenn solche Vorhaben über dem mittleren Grundwasserspiegel liegen.
3.3 Das Baugrundstück Nr. 001 liegt nach der Gewässerschutzkarte des Kantons St.Gallen (abrufbar unter Geoportal.ch) im Gewässer- schutzbereich A u .
3.3.1 Gemäss den Bauplänen liegt der Niveaupunkt des umstrittenen Projekts bei 405 m ü.M.; die Unterkante der Bodenplatte soll sich 2,48 m unter dem Niveaupunkt befinden, also auf einer Höhe von 402,52 m ü.M. (Plan Nr. 130 und Nr. 131, Schnitte A-A und B-B, 1:100, beide datiert vom 14. Juni 2019). Die Baugrubensohle soll gemäss Plan Nr. 130 2,65 m unter dem Niveaupunkt liegen, also auf einer Höhe von 402,35 m ü.M. Nach dem Plan «Kanalisationseingabe, 1:100, datiert vom 14. Juni 2019» liegt die Sohlenkote des tiefstgele- genen Kanalisationsschachts des geplanten Mehrfamilienhauses so- gar 4,34 m unter dem Niveaupunkt, also auf 400,66 m ü.M. Gemäss Amtsbericht des AFU vom 17. November 2022 liegt der mittlere Grundwasserspiegel im Bereich des Baugrundstücks bei rund 402,8 m ü.M. Diese Annahme ist aufgrund der folgenden Abbildung in der
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Grundwasserkarte des Kantons St.Gallen (abrufbar unter Geopor- tal.ch) ohne weiteres realistisch, steigt doch der mittlere Grundwasser- spiegel westlich des Neuen Rheins von Westen nach Osten (zum Neuen Rhein hin) kontinuierlich an:
Grundwasserkarte Kanton St.Gallen
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. 2.7.6 Bst. e (S. 55) des angefochtenen Entscheids, es sei davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin keine Grundwasserabsenkung vornehmen werde, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist aufgrund der Baugesuchsunterlagen offenkundig und damit ist auch dem AFU und dem Rekurrenten 2 zuzustimmen, dass Bauarbeiten deutlich unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels ausgeführt werden müssen, wes- halb auch eine Grundwasserabsenkung erforderlich sein wird.
3.3.2 Unabhängig von der Grundwasserabsenkung dürfen aber im Gewässerschutzbereich A u keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnah- men bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers ge- genüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent ver- mindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV). Nachdem also das umstrittene Mehrfamilienhaus deutlich unter den mittleren Grundwas- serspiegel reicht, hätte das Baugesuch dem AWE (Art. 28 Abs. 1 GSchVG in Verbindung mit Art. 2 GSchVV) im Rahmen des erstin- stanzlichen Verfahrens vorgelegt werden müssen, um prüfen zu las- sen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erteilt werden kann. Dafür hätte die Rekursgegnerin das Bau- gesuch ergänzen und die notwendigen Unterlagen (wie beispielsweise hydrogeologische Abklärungen) beibringen müssen (vgl. Art. 32 Abs. 3 GSchV).
3.4 Bedarf ein Vorhaben – wie das Vorliegende – auch einer Bewil- ligung für die Absenkung des Grundwassers, ist weiter Art. 13 Abs. 3 GNG zu beachten. Nach dieser Bestimmung wird die Baubewilligung in der Regel erst erteilt, wenn die Bewilligung für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers erlassen ist. Das AWE ist zuständige Stelle des Kantons, soweit keine besonderen Vorschriften gelten Baugrundstück mittlerer Grundwasserspiegel 403 m ü.M. mittlerer Grundwasserspiegel 402 m ü.M.
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(Art. 3a Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewäs- sernutzung [sGS 751.11]). Im Amtsbericht vom 17. November 2022 führt das AFU aus, Gründe, die vorliegend für ein Abweichen von der Regel nach Art. 13 Abs. 3 GNG sprächen, lägen nach Auffassung des für die Erteilung der Bewilligung zuständigen AWE nicht vor. Das AFU teile indessen die Ansicht der Vorinstanz und der Rekursgegnerin, es könne allenfalls argumentiert werden, dass erst nach Abschluss des Rekursverfahrens gesichert sei, ob die Baute überhaupt erstellt wer- den könne, weshalb ausnahmsweise die kostspieligen hydrogeologi- schen Abklärungen erst danach vorgenommen werden dürften. Diese Überlegungen entsprechen allerdings nicht dem Willen des Gesetzge- bers. Wie sich der Botschaft und dem Entwurf der Regierung zum GSchVG vom 10. Januar 1995 (ABl 1995 S. 558, letzter Absatz zu Art. 58) entnehmen lässt, wurde früher bei der Ausführung von Bauar- beiten den mit einer vorübergehenden Absenkung des Grundwassers verbundenen Problemen vielfach nicht die erforderliche Aufmerksam- keit geschenkt und das entsprechende Bewilligungsgesuch oft erst nach Aufnahme der Bauarbeiten eingereicht. Deshalb sollte mit der neuen Vorschrift von Art. 13 Abs. 3 GNG, die vorschreibt, dass die Baubewilligung in der Regel erst nach Erlass der Bewilligung für die vorübergehende Absenkung des Grundwassers erteilt wird, dem bun- desrechtlich vorgegebenen Koordinationsgebot Rechnung getragen werden. Diese Koordinationspflicht gilt zwar ausdrücklich nur «in der Regel», weshalb in begründeten Fällen davon abgewichen werden können soll. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist nun aber mit Sicherheit kein Ausnahme-, sondern vielmehr der Regelfall, weil hydrogeologische Abklärungen stets mit Zusatzkosten verbunden sind und deshalb nach Ansicht der Vorinstanz und der Rekursgegnerin im- mer einen Grund darstellen würden, die Bewilligung für die Grundwas- serabsenkung erst nach Erteilung der Baubewilligung einzuholen. Eine Ausnahme von der genannten Regel ist in der Praxis nur dann möglich, wenn ein Bauwerk nicht unterhalb, sondern über dem mittle- ren Grundwasserspiegel geplant und deshalb grundsätzlich ohne Be- willigung nach Art. 13 Abs. 3 GNG gebaut werden kann. Erfolgt die Bauausführung dann aber zu einem Zeitpunkt, in dem der Grundwas- serspiegel angestiegen ist und er eine Grundwasserabsenkung für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlich macht, kann um diese (ausnahmsweise) noch nachträglich nachgesucht werden. Vorliegend ist nach dem Gesagten kein Grund gegeben, von der Regel von Art. 13 Abs. 3 GNG abzuweichen, weshalb festzustellen ist, dass die nach dieser Bestimmung nötige Bewilligung zu Unrecht nicht vor Erteilung der Baubewilligung beim AWE eingeholt wurde.
3.5 Es fällt weiter auf, dass die Rekursgegnerin auf Baugrundstück Nr. 001 eine Heizung mit Erdsonden erstellen will.
3.5.1 Die Vorinstanz führt in den Sachverhalten der beiden Ein- spracheentscheide (Teil A, Ziff. 1.1, und Teil B, Ziff. 1.1) jeweils aus, die Rekursgegnerin habe mit Baugesuch (Nr. 2019-110) vom 14. Juni 2019 u.a. die Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses
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mit einer Wärmepumpe mit Erdsonden auf Grundstück Nr. 001 bean- tragt. Dasselbe ergibt sich aus der Bauanzeige vom 5. August 2019, gemäss welcher die Erstellung einer Wärmepumpe mit Erdsonden ausdrücklich Teil des Baugesuchs sein soll. Und gemäss den zum Baugesuch gehörenden Plänen «Bewilligungsverfahren» (Nr. 320, 1:500 und 1:250, beide datiert vom 14. Juni 2019) sollen zwei Erdwär- mesonden, eine auf der Südwest- und eine auf der Nordostseite des geplanten Neubaus erstellt werden. Dazu ist jeweils eine Tiefenboh- rung von 250 m vorgesehen. Diese beiden Pläne enthalten zwar kei- nen Bewilligungsvermerk wie die anderen von der Vorinstanz eige- reichten Planunterlagen, in den Dispositiven der beiden Einsprache- entscheide erteilt die Vorinstanz, jeweils unter Ziff. 3.1 die Baubewilli- gung aber ausdrücklich auch für die Erstellung der Wärmepumpe mit Erdsonden. Dieser Bewilligungserteilung widersprechend enthält die angefochtene Baubewilligung dann auf S. 110 unter dem Titel «Hei- zungsanlage» die Auflage, dass für die Erstellung der Wärmepumpe mit Erdsonden vor Baubeginn ein separates Baugesuch einzureichen sei. Die angefochtene Verfügung ist somit widersprüchlich.
3.5.2 Gemäss den Baugesuchsunterlagen ist die Heizungsanlage je- denfalls Teil des Baugesuchs. Diesbezüglich ist wieder auf Art. 32 Abs. 2 GSchV hinzuweisen, wonach in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 GSchV) eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG insbesondere für Anlagen, die Deckschichten oder Grundwas- serstauer verletzen (Bst. b), und für Bohrungen (Bst. f) erforderlich ist. Nach Art. 28 Abs. 1 GSchVG in Verbindung mit Art. 2 GSchVV muss deshalb auch für das Erstellen der Erdwärmesonden vorgängig eine Bewilligung des AWE eingeholt werden.
3.6 Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. a PBG koordiniert die federführende kantonale Stelle – vorliegend das AFU nach Anhang 2 Ziff. 1.3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11) – Verfahren und Verfügungen, wenn die Bewilligung einer Baute oder einer Anlage die Mitwirkung von Stellen des Kantons erfordert. Die koordinierten Verfügungen oder Stellungnahmen der kantonalen Stellen sind für die politische Gemeinde verbindlich (Art. 132 Abs. 2 PBG). Die politische Gemeinde eröffnet die Verfügung als Gesamtentscheid (Art. 133 Bst. f PBG). Der Gesamtentscheid kann beim zuständigen Departement, dem die federführende kantonale Stelle angehört, angefochten wer- den (Art. 132 Abs. 3 PBG).
Aufgrund der fehlenden Ausnahmebewilligung des AWE nach An- hang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, der fehlenden Bewilligung des AWE nach Art. 13 Abs. 3 GNG und der fehlenden Bewilligung des AWE nach Art. 32 Abs. 2 GSchV mangelt es nach den obigen Ausführungen vorliegend an einem gültigen Gesamtentscheid im Sinn von Art. 133 Bst. f PBG. Die Erteilung der Baubewilligung allein durch die Vorinstanz stellt noch keine anfechtbare kommunale Verfügung dar. Die in den Rekursen 1 und 2 angefochtenen Verfügungen entfalten noch keine Rechtswirkung und sind deshalb auch nicht anfechtbar (BDE Nr. 44/2021 vom 23. Juni 2021 Erw. 1.6.3 und 2). Auf die beiden
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Rekurse ist folglich nicht einzutreten. Die Vorinstanz wird – nach Ver- vollständigung der Gesuchsunterlagen – beim AWE die fehlenden Teilverfügungen einzuholen und alsdann erneut – im Rahmen eines Gesamtentscheids – über das Baugesuch und die Einsprachen zu be- finden haben.
Bei diesem Ergebnis bräuchte auf die weiteren Einwände in den bei- den Rekursverfahren an sich nicht mehr eingegangen zu werden. Aus verfahrensökonomischen Überlegungen scheinen die folgenden Hin- weise indessen angebracht:
4.1 In beiden Rekursen wird die hinreichende strassenmässige Er- schliessung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten.
4.1.1 Im Amtsbericht vom 24. Oktober 2022 führt das TBA aus, dass die M.___strasse in Bezug auf die Strassenbreite den Anforderungen der VSS-Normen entspreche. Die Strasse sei aber wohl etwas zu lang, als dass auf eine Wendeanlage verzichtet werden könnte; eine solche müsse nach ständiger Praxis zudem klassiert, also öffentlich-rechtlich sichergestellt sein. Die Tiefgarageneinfahrt weise ein Gefälle von 15 % auf, was zwar der VSS-Norm, nicht aber Art. 13 Abs. 1 BauR entspre- che, welcher ein Gefälle von höchstens 12 % zulasse. Zudem sei die verfügte Sichtzone unzureichend, weil sie u.a. auf einem falschen Be- obachtungspunkt beruhe und von falschen Sichtweiten ausgehe.
4.1.2 Im Rahmen der Neubeurteilung des Baugesuchs wäre es rat- sam, die Empfehlungen des TBA zu berücksichtigen. Es erscheint tat- sächlich heikel, eine Erschliessungsstrasse mit einer Breite von ledig- lich 3,6 m ohne Ausweichstelle und Wendeplatz zu versehen, zumal gemäss Google-Maps nicht einmal im Bereich der Einmündung der M.___strasse in die N.___strasse ein ausreichend breiter und langer Bereich vorhanden ist, an dem zwei Personenwagen sich begegnen könnten.
Ohne funktionierende Wendeanlage müssten Fahrzeuge auf der M.___strasse rückwärtsfahren können und auch rückwärts in die N.___strasse einfahren können. Dies bedingte grosszügig bemessene Sichtzonen im Einmündungsbereich an der N.strasse, weil der massgebliche Beobachtungspunkt beim Rückwärtsfahren mindestens 4 m hinter dem Fahrbahnrand liegt. Aufgrund einer summarischen Be- urteilung ist somit nicht davon auszugehen, dass die M.-strasse heute eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichende Erschliessung dar- stellt.
4.1.3 Weiter entspricht das Gefälle der geplanten Tiefgarageneinfahrt zwar der VSS-Norm, nicht aber Art. 13 Abs. 1 BauR. Die bauregle- mentarische Vorschrift ist vorliegend also strenger als die Norm. Für die Beurteilung der technischen Anforderungen einer Erschliessungs- anlage werden zwar in der Regel die Normblätter der VSS beigezogen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die VSS-Normen
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in ständiger Rechtsprechung aber nicht als Ersatz für eine gesetzliche Grundlage, sondern lediglich als Hilfsmittel für die Prüfung der sich bei der Abklärung des öffentlichen Interesses stellenden Frage, ob eine bestimmte Anlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt. Weil also die VSS-Normen blosse Richtlinien sind, gehen einschlägige Bestimmungen im Baureglement den VSS-Normen in der Regel vor (BDE Nr. 22/2016 vom 23. Mai 2016 Erw. 7.2.2). Das gilt uneinge- schränkt in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen die baureglemen- tarischen Vorschriften strenger als die VSS-Normen sind. Gehen die baureglementarischen Vorschriften hingegen weniger weit als die ein- schlägigen Richtlinien, sind erstere nur anwendbar, wenn sie im Ein- zelfall trotzdem geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu gewährleis- ten. Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist damit also ausschliesslich Art. 13 Abs. 1 BauR massgeblich.
4.1.4 In rechtlicher Hinsicht wenden die Rekurrentin 1 und der Rekur- rent 2 ein, die M.___strasse müsste aufgrund ihrer Funktion als Ge- meindestrasse zweiter Klasse eingeteilt sein. Als blosse Gemein- destrasse dritter Klasse stelle sie keine in rechtlicher Hinsicht hinrei- chende Erschliessung dar. Wie es sich mit dieser Argumentation ver- hält, kann offenbleiben. Indessen ist in Bezug auf die Frage der Klas- sierung auf BDE Nr. 27/2021 vom 22. April 2021 Erw. 8.2 zu verwei- sen, in dem ausgeführt wird, dass Quartierstrassen, die für mehrere Wohneinheiten Erschliessungsfunktionen übernehmen, meist die Voraussetzungen für eine Einteilung als Gemeindestrasse zweiter Klasse erfüllen. Strassen innerhalb des Baugebiets sind daher in der Regel als Gemeindestrassen zweiter und nur in seltenen Fällen als Gemeindestrassen dritter Klasse einzuteilen.
4.2 Die Rekurrentin 1 und der Rekurrent 2 machen geltend, die ge- plante Abwasserentsorgung sei mangels Abflusskapazität der beste- henden Abwasserleitung ungenügend. Wie das AFU in Ziff. 4 des Amtsberichts vom 17. November 2022 ausführt, zeigten die nach Re- kurserhebung in Auftrag gegebenen hydraulischen Berechnungen der Wälli AG Ingenieure, Heerbrugg, vom 2. November 2022, dass die hydraulische Kapazität für den Anschluss des Baugrundstücks Nr. 001 ausreichend sei und auch für künftige Bauvorhaben genüge (Ziff. 5 des Amtsberichts). Diese Ausführungen scheinen aufgrund einer sum- marischen Prüfung ohne weiteres überzeugend. Soweit im Rekurs 1 zudem sinngemäss gerügt wird, die bestehende Abwasserleitung, an die das Bauvorhaben angeschlossen werden solle, sei eine öffentliche und keine private Leitung, wird auf BDE Nr. 103/2020 vom 28. Oktober 2020 Erw. 2 verwiesen, der sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob Abwasserleitungen als private Anlagen oder als Teil der öffentlichen Kanalisation zu betrachten sind.
4.3 Die im Rekurs 1 in den Ziffn. 3 bis 5 gestellten Rechtsbegehren liegen alle ausserhalb des Verfahrensgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten gewesen wäre; dadurch wäre auch der Sistierungs- antrag in Ziff. 6 von Rekurs 1 gegenstandslos geworden.
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4.4 Im Weiteren rügt der Rekurrent 2 eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehörs. Der von ihm beantragte Augenschein sei nicht durchgeführt worden. Das Bauamt Z.___ habe aber am 4. De- zember 2021– ohne ihn – eine Besichtigung vor Ort durchgeführt und dabei Fotoaufnahmen gemacht, welche die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid auf den Seiten 22 und 35 abbilde und sich darauf be- rufe.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) grundsätzlich, dass im Verwaltungs- justizverfahren die Ergebnisse des Augenscheins schriftlich protokol- liert werden und den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich vor der Entscheidfällung zum Protokoll zu äussern. Offengelassen wurde, ob es in sachverhaltlich einfach gelagerten Fällen genügt, nach dem Au- genschein eine Parteiverhandlung durchzuführen und die Ergebnisse des Augenscheins sowie die Äusserungen der Parteien in den Ur- teilserwägungen festzuhalten. Wird eine Fotodokumentation vom Au- genschein erstellt, müssen die Parteien jedenfalls die Möglichkeit ha- ben, noch vor der Urteilsfällung (und nicht erst im Rechtsmittelverfah- ren) dazu Stellung zu nehmen, sofern sie nicht darauf verzichten (Ur- teil des Bundesgerichtes 1C_646/2020 vom 28. März 2022 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BUDE Nr. 48/2023 vom 4. Mai 2023 Erw. 3.1 mit Hin- weisen). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist da- von auszugehen, dass es dem Gehörsanspruch nicht genügt, Verfah- rensbeteiligten einen beantragten Augenschein zu verwehren und stattdessen vom Bauamt erstellte Fotos im Entscheid zu verwenden, selbst wenn ähnliche Bilder auch über Google Maps allgemein zu- gänglich wären. Sollen solche Bilder dem Entscheid zugrunde gelegt werden, müssten sie den Beteiligten vorab zur Kenntnis gebracht wer- den.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Verfahren, bei denen sich ähnlich wie im Zivilprozess direkt und indirekt Betroffene mit entgegengesetzten Interessen am Verfah- rensausgang gegenüberstehen, werden in aller Regel diese beiden für die Auferlegung von amtlichen Kosten herangezogen, während dem erstverfügenden Gemeinwesen, selbst wenn es mit seinen Anträgen unterliegt, keine amtlichen Kosten auferlegt werden (R. HIRT, Die Re- gelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 76). Indessen ist zu beachten, dass das Er- folgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (R. HIRT, a.a.O., S. 93 und S. 110). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfah- rensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP).
5.2 Die Entscheidgebühr beträgt für die beiden Rekursverfahren zu- sammen Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons-
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und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Weil die angefochtenen Verfü- gungen aufgrund einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschrif- ten (Nichteinholen der notwendigen kantonalen Bewilligungen und Er- öffnung der kommunalen Verfügungen ohne Gesamtentscheid) aufge- hoben werden müssen, sind die amtlichen Kosten nach Art. 95 Abs. 2 VRP der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung ist – wie es in solchen Fällen der Praxis des Bau- und Umweltdepartementes ent- spricht (BUDE Nr. 8/2022 vom 1. Februar 2022 Erw. 5.2 mit Hinwei- sen) – nicht zu verzichten.
5.3 Der von der Rekurrentin 1 am 12. April 2022 geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
5.4 Der vom Rekurrenten 2 am 21. April 2022 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Rekurrentin 1, Rekurrent 2, Rekursgegnerin und Vorinstanz (im Re- kurs 2) stellen Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
6.2 Da die Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten boten, die den Beizug von Rechtsvertretenden recht- fertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung (Art. 98 bis VRP). Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorar- ordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Für ein aussergewöhnlich aufwendiges Ver- fahren kann das Honorar um 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierig- keit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Nach ständiger Praxis des Bau- und Um- weltdepartementes wird für durchschnittlich schwierige Rekursverfah- ren (ohne Rekursaugenschein) regelmässig ein mittleres Honorar von Fr. 2'750.–, bzw. von Fr. 3'250.– mit Rekursaugenschein, zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen festgesetzt, sofern ein begründeter Antrag auf Entschädigung der Mehrwertsteuer und der Barauslagen gestellt wurde.
6.3 Der für das Nichteintreten und damit für das Unterliegen ursäch- liche Verfahrensmangel ist nach dem Ausgeführten als erheblich zu qualifizieren und liegt in der Verantwortung der Vorinstanz, weshalb
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sie die Rekurrentin 1, den Rekurrenten 2 und auch die Rekursgegnerin für die Rekursverfahren 1 und 2 ausseramtlich zu entschädigen hat.
6.3.1 Der Vertreter der Rekurrentin 1 beantragt im Rekurs 1 mit Ein- gabe vom 25. April 2023 eine ausseramtliche Entschädigung von ge- samthaft Fr. 4'307.15 (einschliesslich Barauslagenpauschale und Mehrwertsteuer). Eine Begründung, die es rechtfertigte, von der oben beschriebenen Honorarpauschale abzuweichen, bleibt er schuldig. Die Pauschale ist so bemessen, dass sie Rekursbegründungen in öf- fentlich- und/oder privatrechtlicher Hinsicht, zumindest solange sie sich – wie vorliegend – in einem normalen Rahmen bewegen und nur normalen Aufwand verursachen, ausreichend abdeckt. Folglich ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 HonO auch im Rekurs 1 auf die Honorarpauschale, also auf Fr. 2'750.– plus 4 % Barauslagen, insgesamt also auf Fr. 2'860.– zu beschränken. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehr- wertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
6.3.2 Die Vertreterin des Rekurrenten 2 reicht im Rekurs 2 keine Kos- tennote ein. Sie beantragt in der Rekursbegründung vom 12. Mai 2022 die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung mit Barauslagen und Mehrwertsteuer und begründet letzteres auch. Folglich ist der Re- kurrent 2 mit der Honorarpauschale von Fr. 2'750.– plus 4 % Baraus- lagen, insgesamt also mit Fr. 2'860.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entschädigen.
6.3.3 Die Rekursgegnerin reicht in den beiden Rekursverfahren eben- falls keine Kostennoten ein. Sie beantragt in den Vernehmlassungen vom 19. August 2022 jeweils die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung mit Mehrwertsteuer. Nachdem die Rekursgegnerin Ge- genpartei in zwei Rekursverfahren war und sich der Inhalt der Einga- ben nur teilweise deckte, ist es gerechtfertigt, die ausseramtliche Ent- schädigung für die Rekursverfahren 1 und 2 ermessensweise leicht zu reduzieren und auf jeweils Fr. 2'000.–, insgesamt also auf Fr. 4'000.–, festzulegen. Da keine begründeten Anträge um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurden, wird diese nicht zum Honorar hinzu- gerechnet.
6.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, a.a.O., S. 176). Sie bringt im Re- kurs 2 keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfer- tigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. a) Auf den Rekurs Nr. 22-2422 von A., Z., wird nicht eingetreten.
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b) Auf den Rekurs Nr. 22-2555 von B., Z., wird nicht eingetreten.
c) Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 28. März 2022 rechtsunwirksam ist.
a) Der Politischen Gemeinde Z.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.
b) Der am 12. April 2022 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
c) Der am 21. April 2022 von B.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 2'860.–.
b) Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschä- digt B.___ ausseramtlich mit Fr. 2'860.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
c) Die Begehren von C., Y., um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in den Rekursen Nrn. 22-2422 und 22-2555 werden im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Po- litische Gemeinde Z.___ entschädigt C.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 4'000.–.
d) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ im Rekurs Nr. 22-2555 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abge- wiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin