St.Gallen Sonstiges 21.06.2022 21-9885

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-9885 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 08.09.2022 Entscheiddatum: 21.06.2022 BUDE 2022 Nr. 059 Die Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden setzt voraus, dass sich die verwaltungsrechtlichen Pflichten mit genügender inhaltlicher Klarheit aus der Sachverfügung respektive dem Sachentscheid ergeben (Erw. 4.1). Die hier angefochtene Vollstreckungsverfügung (Anordnung der Ersatzvornahme) basiert auf einer inhaltlich genügend bestimmten Sachverfügung, was bereits im vorangegangenen Rekursverfahren betreffend die Sachverfügung festgestellt worden war (Erw. 4.2 ff.). Es erfolgte mit der Anordnung der Ersatzvornahme keine unzulässige Konkretisierung der Sachverfügung (Erw. 5.1). Sodann ist eine vorgängige Anhörung der Adressaten zu den Modalitäten der Vollstreckung entbehrlich (Erw. 5.2.1). Offerten von Unternehmen, die für die Ersatzvornahme in Frage kommen, gehören jedenfalls in vorliegender Konstellation zu den Modalitäten der Vollstreckung, weshalb eine diesbezügliche vorgängige Anhörung entbehrlich war und insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (Erw. 5.2.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 59 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-9885

Entscheid Nr. 59/2022 vom 21. Juni 2022 Rekurrenten A.___ und B.___ vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat X.___ (Entscheid vom 25. Oktober 2021)

Betreff Anordnung der Ersatzvornahme

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 59/2022), Seite 2/16

Sachverhalt A. A.___ und B., X., sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch X.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonen- plan der Gemeinde X. vom 11. August 1992 zum einen Teil in der zweigeschossigen Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser und zum anderen Teil in der Landwirtschaftszone. Das Grundstück ist na- mentlich mit dem Gebäude Vers.-Nr. 002 (Wohnhaus; innerhalb Bauzone) überbaut.

[...] Übersicht Grundstück Nr. 001 (Quelle: Geoportal SG)

B. a) Nördlich des Wohnhauses Vers.-Nr. 002 wurden Terrainverän- derungen vorgenommen und verschiedene Anlagen erstellt, was zu einer neuen bzw. anderen Nutzung der betroffenen Flächen führte. Es zeigte sich im Jahr 2019 ungefähr folgendes Bild:

[...] Übersicht Grundstück (Quelle: Geoportal SG, Orthofoto 2019)

b) Nachdem diese Änderungen festgestellt worden waren, wurde im Jahr 2015 ein nachträgliches Bewilligungsverfahren eingeleitet. Mit Teilverfügung vom 3. September 2015 verweigerte das Amt für Raum- entwicklung und Geoinformation (im Folgenden: AREG) dem Bauvor- haben, soweit es in der Landwirtschaftszone lag, die nachträgliche Be- willigung. In der Folge fasste die Baukommission X.___ am 14. Sep- tember 2015 folgenden Beschluss:

  1. Das Baugesuch für eine Hangsicherung/Terrainverän- derung auf der Parzelle Nr. 001 G.str. 003/X. wird auf Grund der Stellungnahme des AREG abge- wiesen und eine entsprechende Bewilligung verwei- gert.
  2. Derjenige Teil der Parzelle Nr. 001, welcher innerhalb der Landwirtschaftszone liegt, ist wieder natürlich zu gestalten und an das umliegende Terrain anzupassen. Daraus folgt dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden muss.
  3. Für den Fall, dass die Wiederherstellung des recht- mässigen, ursprünglichen Zustandes nicht innert der angesetzten Frist erfolgt, wird die Ersatzvornahme auf Kosten der Gesuchsteller angedroht.
  4. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen, ur- sprünglichen Zustandes wird eine Frist bis Ende Mai 2016 gesetzt.

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 59/2022), Seite 3/16

  1. Für denjenigen Teil der Parzelle Nr. 001, welcher in- nerhalb der Wohnzone WE gemäss dem rechtskräfti- gen Zonenplan der Gemeinde X.___ liegt, ist parallel zur Wiederherstellung in der Landwirtschaftszone ein neues Baugesuch einzureichen, welches auf die Rückbauarbeiten abgestimmt ist und darauf Rücksicht nimmt. 6.–8. [Gebühr, Rechtsmittel, Eröffnungsmodalitäten]

c) Am 19. Oktober 2015 erhoben A.___ und B.___, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, Rekurs (Verfahren Nr. 15-7662) beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Sie beantragten – nach einschränkender An- tragstellung im Verlauf des Rekursverfahrens – im Wesentlichen, es seien die Ziffern 2 bis 5 des Entscheids der Baukommission aufzuhe- ben und die Angelegenheit sei zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts und neuer Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

d) Mit Entscheid Nr. 32/2017 vom 21. September 2017 wies das Baudepartement den Rekurs von A.___ und B.___ ab, soweit darauf eingetreten und der Rekurs nicht zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde. Das Baudepartement setzte den Rekurrenten für die Wieder- herstellung eine neue Frist an (sechs Monate ab Rechtskraft des Ent- scheids).

e) Gegen diesen Entscheid erhoben A.___ und B.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge bis Ende November 2020 sistiert. Anschliessend zogen A.___ und B.___ das Rechtsmittel zurück, weshalb das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid B 2017/198 vom 5. Januar 2021 ab- schrieb.

f) Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 traf der Gemeinderat X.___ folgenden Beschluss:

  1. A.___ und B.___ wird eine letzte Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Vor- nahme der im Protokoll Nr. 156 der Baukommission vom 14. September 2015 festgelegten Wiederherstel- lungsmassnahmen angesetzt.
  2. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die C.___ AG ersatzvornahmeweise mit der Wiederherstellung be- auftragt. Die Kosten dafür werden A.___ und B.___ in Rechnung gestellt.
  3. A.___ und B.___ werden verpflichtet, die ersatzvor- nahmeweise Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die C.___ AG zu dulden und den er- forderlichen Zutritt zur Liegenschaft zu gewährleisten.

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  1. Die Entscheidgebühr für den vorliegenden Beschluss von CHF 150.00 wird A.___ und B.___ auferlegt. C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___ durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Mit Rekursergänzung vom

  2. November 2021 werden folgende Anträge gestellt:

  3. Der Beschluss des Gemeinderates vom 25. Oktober 2021 betreffend Vollstreckung und Ersatzvornahme sei aufzuheben.

  4. Es sei festzustellen, dass die mit Verfügung vom

  5. September 2015 angeordnete Wiederherstellung ordnungsgemäss und rechtsgenüglich erfolgt sei.

  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). Zur Begründung wird geltend gemacht, die Rekurrenten hätten den in der Landwirtschaftszone gelegenen Spielplatz sowie die auf der West- seite von Grundstück Nr. 001 neu erstellte Bollensteinmauer rückge- baut. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Zustand noch nicht wiederhergestellt und der Rückbau nicht gemäss rechtskräftigem BDE Nr. 32/2017 vom 21. September 2017 umgesetzt worden sei. Die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid daher auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt abgestützt. Weiter ma- chen die Rekurrenten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren geltend, ferner die fehlende Vollstreck- barkeit der angefochtenen Verfügung. Zudem gehen sie von einer un- zulässigen Konkretisierung der massgebenden Sachverfügung im Vollstreckungsverfahren aus und sie rügen, es würden ihnen ersatz- vornahmeweise Pflichten auferlegt, die erheblich über die zu Grunde liegende Sachverfügung hinausgingen und durch diese nicht gedeckt seien.

D. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 4. März 2022 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.

b) Mit Eingabe vom 25. März 2022 lassen sich die Rekurrenten zum Augenscheinprotokoll vernehmen, wohingegen die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet.

E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 25. Oktober 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG an- wendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangs- rechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Bau- und Um- weltdepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Bauge- setz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

Die Rekurrenten machen geltend, der angefochtene Vollstreckungs- entscheid basiere auf einem falschen bzw. falsch ermittelten Sachver- halt. In der angefochtenen Verfügung werde ausgeführt, am Augen- schein vom 3. September 2021 sei festgestellt worden, dass die ge- staltete Umgebung (Sitzplatz, Gartenplatten, Fussballfläche, Terras- sierung, Bollensteinmauer) nach wie vor bestehe. Es seien jedoch lange vor dem Augenscheintermin Rückbauarbeiten ausgeführt und abgeschlossen worden und diese Rückbaumassnahmen hätten vor Ort ohne weiteres festgestellt werden können und müssen. Nament- lich machen die Rekurrenten geltend, es seien sämtliche fest instal- lierten Spielgeräte sowie Kies und Gartenplatten entfernt worden. Auch sei die ca. mittig im Grundstück verlaufende Mauer entfernt und durch eine bepflanzte Böschung ersetzt worden. Die Bollensteinmauer entlang der westlichen Grundstücksgrenze sei nicht nur rückgebaut, sondern in diesem Bereich durch eine artenreiche extensive Wildblu- menwiese ersetzt worden. Auch sei der gesamte in der Landwirt- schaftszone gelegene Grundstücksteil mit Solitärbäumen und Kräuter- stauden bepflanzt und naturnah sowie ökologisch wertvoll gestaltet worden. Das "Augenscheinprotokoll" vom 3. September 2021 halte le- diglich fest, dass der ursprüngliche Zustand noch nicht wiederherge- stellt worden sei und der Rückbau nicht gemäss rechtskräftigem BDE Nr. 32/2017 vom 21. September 2017 umgesetzt sei. Ansonsten enthalte es keine tatsächliche Feststellung über den Zustand des in der Landwirtschaftszone gelegenen Teils von Grundstück Nr. 001. Die Sachverhaltsschilderung sei tatsachenwidrig und falsch. Die genann- ten Gestaltungselemente seien rückgebaut bzw. entfernt worden. Die

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Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt abgestützt und damit Art. 12 Abs. 1 VRP verletzt. Im gleichen Zusammenhang beanstanden die Rekurrenten zudem, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]) und ihr Recht auf ein fai- res Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. Das "Augenscheinpro- tokoll" vom 3. September 2021 sei nicht unterzeichnet und sei den Re- kurrenten vor der Ausfällung des angefochtenen Entscheids nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt worden. Andernfalls hätten sie (die Rekurrenten) ihre Einwände bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren erheben können. Im Übrigen sei die mit der Vollstreckung be- traute Behörde verpflichtet, Tatsachen, die sich seit Rechtskraft der Sachverfügung ergeben hätten, auch zu berücksichtigen. In der Ak- tennotiz über die Begehung vom 3. September 2021 seien bereits er- folgte Rückbaumassnahmen und der jetzige rückgebaute Zustand von Grundstück Nr. 001 nicht erwähnt bzw. verschwiegen. Gegenüber den Gemeinderatsmitgliedern, die nicht am Augenschein teilgenommen hätten, sei aktiv der unzutreffende Eindruck erweckt worden, die Re- kurrenten hätten sich dem angeordneten Rückbau widersetzt.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Sodann garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fäl- lung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergeb- nis (Urteil des Bundesgerichtes 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 Erw. 2.4 mit Hinweisen).

3.2 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen, unter anderem durch Augenschein. Der Au- genschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrneh- mung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, N 966; B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zü- rich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 50 ff.; vgl. zudem statt vieler BDE Nr. 44/2021 vom 23. Juni 2021 Erw. 1.3.1 mit Hinweisen). Beim Au- genschein haben die Verfahrensbeteiligten als Ausfluss des rechtli- chen Gehörs verschiedene Mitwirkungsrechte. So muss der Augen- schein grundsätzlich in ihrem Beisein stattfinden. Ausserdem verlangt das rechtliche Gehör, dass über den Augenschein ein Protokoll geführt

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wird, zu dem die Verfahrensbeteiligten Stellung nehmen können (B. MÄRKLI, a.a.O., Art. 12-13 N 52 f.).

3.3 Zur Beurteilung, ob die Rechte der Rekurrenten und namentlich deren rechtliches Gehör gewahrt wurden, ist auf das vorinstanzliche Verfahren zurückzukommen.

3.3.1 Das Baudepartement wies wie erwähnt mit Entscheid Nr. 32/2017 vom 21. September 2017 einen Rekurs der Rekurrenten gegen die nachträgliche Bauverweigerung und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ab, soweit einzutreten war. Das Baudepartement setzte den Rekurrenten für die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands eine neue Frist an. Das daran anschliessende Beschwerdeverfahren wurde zufolge Rückzugs der Beschwerde am 5. Januar 2021 abgeschrieben. Kurz darauf – nämlich am 18. Januar 2021 – befasste sich die Vorinstanz mit der Angelegen- heit. Sie beschloss Kenntnisnahme vom rechtskräftigen Entscheid und erwog diesbezüglich, es herrsche nun Klarheit für beide Seiten; dies schaffe die Voraussetzung, dass die fragliche Thematik in diesem Jahr (2021) abgeschlossen werden könne. Die Gemeindebehörden gingen – so die Vorinstanz weiter – davon aus, dass der Rückbau nun umge- hend an die Hand genommen werde und bis am 5. Juli 2021 abge- schlossen sein werde. Eine Ersatzvornahme gelte es nach Möglichkeit zu verhindern. Im Übrigen verwies die Vorinstanz ausdrücklich auf den vorangegangenen Rekursentscheid (Erw. 7.2), wonach "sämtliche baulichen Massnahmen auf dem rekurrentischen Grundstück zu be- seitigen sind, die sich in der Landwirtschaftszone befinden". Ein ent- sprechender Protokollauszug wurde auch den Rekurrenten zugestellt.

3.3.2 Nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist (5. Juli 2021; vgl. vor- stehend) fand am 3. September 2021 der von den Rekurrenten the- matisierte Augenschein statt. Daran nahm neben Vertretern der Politi- schen Gemeinde (Präsident Baukommission/Gemeindepräsident und Bausekretärin) insbesondere auch die Rekurrentschaft teil. In einer diesbezüglichen "Aktennotiz" wurde festgehalten, der ursprüngliche Zustand sei noch nicht wieder hergestellt worden und der Rückbau sei "nicht gemäss rechtskräftigem Entscheid Nr. 32/2017 umgesetzt" wor- den. Ausserdem wurde in der Aktennotiz das weitere Vorgehen skiz- ziert ("Behandlung des Rückbaus im Gemeinderat [...]"; "Androhung Ersatzvornahme [...] (Vollstreckungsverfügung)"; "Rekursmöglich- keit [...]"; "Durchführung Ersatzvornahme durch Drittunternehmung [...]").

3.3.3 Mit Schreiben vom 28. September 2021 äusserte sich die Rechtsvertreterin der Rekurrenten zur "Aktennotiz" betreffend den Au- genschein vom 3. September 2021. Darin wurde geltend gemacht, es finde sich in der Aktennotiz keine einzige tatsächliche Feststellung über den jetzigen Zustand auf dem betroffenen Teil von Grundstück Nr. 001. Ausserdem wurde namentlich die Schlussfolgerung, wonach der ursprüngliche Zustand noch nicht wiederhergestellt sei, bestritten. Hingegen erklärte sich die Rechtsvertreterin namens ihrer Klientschaft

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einverstanden mit dem in der Aktennotiz aufgezeigten weiteren Vor- gehen (vgl. dazu vorstehend).

3.3.4 Am 25. Oktober 2021 traf die Vorinstanz den nun angefochtenen Beschluss, mit welchem den Rekurrenten eine letzte Frist zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands angesetzt und darüber hin- aus – für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist – die ersatzvor- nahmeweise Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch ein (konkret bezeichnetes) Gartenbauunternehmen angeordnet wurde. Auch wurden die Rekurrenten verpflichtet, die ersatzvornah- meweise Wiederherstellung zu dulden und den erforderlichen Zutritt zur Liegenschaft zu gewährleisten.

3.4 Somit zeigt sich, dass die Rekurrenten am Augenschein vom 3. September 2021 teilnahmen, in der Folge die diesbezügliche Akten- notiz zugestellt erhielten und dazu Stellung nahmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt genauso wenig vor wie eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Vielmehr konnten sich die Re- kurrenten rechtsgenüglich am Verfahren beteiligen und ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen. Daran ändert nichts, dass die Ak- tennotiz nicht unterschrieben ist. Sodann trifft es zwar zu, dass in der Aktennotiz im Wesentlichen festgehalten wird, dass der ursprüngliche Zustand noch nicht wiederhergestellt worden sei und der Rückbau nicht gemäss rechtskräftigem BDE Nr. 32/2017 vom 21. September 2014 umgesetzt sei; weitergehende Ausführungen zum tatsächlichen Zustand des Grundstücks Nr. 001 fehlen. Letzteres war jedoch weder nötig noch angezeigt, denn im Rekursverfahren hat sich bestätigt, dass die Wiederherstellung noch nicht erfolgt ist. So wurde am anläss- lich des Rekursverfahrens durchgeführten Augenscheins vom 4. März 2022 zwar ersichtlich, dass gewisse Elemente der Umgebungsgestal- tung rückgebaut, ersetzt und/oder verändert wurden. Namentlich be- steht entlang der gesamten westlichen Grundstücksgrenze in der Landwirtschaftszone nicht mehr durchgehend eine Blocksteinmauer, sondern diese wurde auf einer Länge von rund 20 m bzw. ungefähr bis zur nordwestlichen Ecke des Trainingsfeldes durch eine bepflanzte Böschung ersetzt. Weiter wurde in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks der Kinderspielplatz (mit Kletterturm o.ä.) durch eine ebene Rasenfläche ersetzt. Südlich daran angrenzend folgt eine Kunstrasenfläche mit Trampolin, anschliessend besteht nach wie vor ein Fussball-/Trainingsplatz (ebenfalls mit Kunstrasen). Im östlichen Teil des Grundstücks wurde (innerhalb der Landwirtschaftszone) die Umgebungsgestaltung um zusätzliche Pflanzen ergänzt, so nament- lich mittig sowie entlang der östlichen Mauer (vgl. im Einzelnen Augen- scheinprotokoll Ziff. A.3 i.V.m. Fotodokumentation). In den wesentli- chen Zügen blieb der in der Landwirtschaftszone gelegene Teil von Grundstück Nr. 001 jedoch unverändert, was sich namentlich auch bei einer Ansicht von Norden zeigt:

[...] Ansicht Grundstück Nr. 001 von Norden (Quelle: Foto Nr. 35 gemäss Fotodokumentation)

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Von einer natürlichen Gestaltung, einer Anpassung an das umlie- gende Terrain und/oder von einer Beseitigung sämtlicher baulicher Massnahmen (vgl. dazu auch unten, Erw. 4.2 f.) kann gesamthaft be- trachtet im fraglichen Grundstücksbereich offensichtlich und nicht im Ansatz die Rede sein. Somit können die Rekurrenten aus den ins Feld geführten (angeblichen) Rückbauarbeiten nichts zu ihren Gunsten ab- leiten; es handelt sich dabei offenkundig nicht um eine (vollständige) Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Entsprechend musste die Vorinstanz weder in der Aktennotiz zum Augenschein vom 3. September 2021 noch im angefochtenen Entscheid vertieft auf diese angeblichen Rückbauarbeiten eingehen. Eine Verletzung ver- fahrens- bzw. verfassungsrechtlicher Ansprüche liegt nicht vor und die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt – soweit erforderlich – rechtsgenüglich festgestellt. Der Rekurs ist diesbezüglich unbegrün- det.

Weiter rügen die Rekurrenten, der angefochtenen Verfügung mangle es an ihrer Vollstreckbarkeit. Sie machen zusammengefasst geltend, vollstreckungsfähig sei eine Verfügung nur, wenn sie Verhaltenspflich- ten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen festsetze, die inhaltlich hinreichend bestimmt seien, um den Pflichtigen im Einzelfall klar, ver- lässlich und definitiv darüber Aufschluss zu geben, wie sie sich zu ver- halten hätten. Ergehe eine Vollstreckungsverfügung gestützt auf eine Sachverfügung, die mangels Präzision nicht vollstreckungsfähig sei, so sei sie wie eine Sachverfügung anfechtbar und müsse aufgehoben werden. Vorliegend sei die massgebende Sachverfügung vom 14. September 2015 mehrdeutig und inhaltlich zu unbestimmt. Weder bezeichne sie irgendwelche zu entfernende Elemente, noch werde der zu erreichende Endzustand anhand von bewilligten Plänen umschrie- ben. Es fehle zudem an inhaltlich bestimmten Verhaltenspflichten bzw. die Sachverfügung vom 14. September 2015 lege keine Massnahmen fest, welche die Rekurrenten zu erfüllen hätten. Die Sachverfügung vom 14. September 2014 sei infolge fehlender Präzision nicht voll- streckbar und die gestützt darauf ergangene Vollstreckungsverfügung sei deshalb aufzuheben.

4.1 Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie mit or- dentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die erlassende Behörde habe die Vollstreckbar- keit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt (Art. 101 Abs. 1 VRP). Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass sich die verwaltungsrechtli- chen Pflichten mit genügender inhaltlicher Klarheit aus der Sachverfü- gung respektive dem Sachentscheid ergeben (M. LOOSER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 101 N 3).

4.2 Die Rekurrenten haben bereits im Rekursverfahren betreffend der nachträglichen Bauverweigerung und der Anordnung der Wieder-

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herstellung des rechtmässigen Zustands geltend gemacht, mit der ver- fügten Anordnung sei nicht genügend klar bestimmt, in welchen Zu- stand das Terrain zurückzusetzen sei. Dazu hielt das Baudepartement in BDE Nr. 32/2017 vom 21. September 2017 fest (Erw. 7.1):

7.1 Das Dispositiv einer Wiederherstellungsverfügung hat eine ausreichende inhaltliche Bestimmtheit aufzuweisen, da- mit es auch vollstreckbar ist. Dazu gehört unter anderem die genaue Bezeichnung der Massnahmen, die der Pflichtige zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes zu treffen hat (Urteil des Bundesgerichtes 1A.301/2000 vom 28. Mai 2001 Erw. 6d mit Hinweisen).

7.2 Diesen Anforderungen genügt das Verfügungsdispositiv der Baukommission X.___. Es hält fest, dass derjenige Teil des Grundstücks Nr. 001, der innerhalb der Landwirtschafts- zone liegt, wieder natürlich zu gestalten und an das umlie- gende Terrain anzupassen sei. Damit ist offensichtlich, wel- cher Zustand wieder herzustellen ist und welche Anlage- und Bauteile vom erforderlichen Abbruch betroffen sind. Daraus und aus den eingereichten Baugesuchsunterlagen ergibt sich mit ausreichender Bestimmtheit, dass sämtliche bauli- chen Massnahmen auf dem rekurrentischen Grundstück zu beseitigen sind, die sich in der Landwirtschaftszone befin- den. Eine detaillierte Auflistung der abzubrechenden Bau- und Anlageteile und eine genauere Umschreibung des her- zustellenden Zustands waren unter diesen Umständen nicht erforderlich. Im Übrigen stand und steht es den Rekurrenten frei, einen entsprechenden Vorschlag der von ihnen beab- sichtigten Rückbaumassnahmen in Form eines Plans einzu- reichen und von der Baukommission bestätigen zu lassen, sollte bei ihnen tatsächlich Ungewissheit über den Umfang der erforderlichen Rückbauten bestehen. Dies ist im Rahmen von Wiederherstellungsverfügungen nicht ungewöhnlich und vorliegend umso mehr angezeigt, als sich zumindest im Übergangsbereich zwischen der Bau- und Landwirtschafts- zone eine detailliertere Ausführungsplanung aufdrängt, was auch die Baukommission erkannte. Gerade deshalb hat sie ja für die errichteten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone die – allerdings nicht als Verfügung geltende – Nachreichung eines Baugesuchs verlangt, welches auf die Rückbauarbeiten abgestimmt ist und darauf Rücksicht nimmt. Diese Ausführungen haben weiterhin Gültigkeit. Der in der Landwirt- schaftszone gelegene Teil von Grundstück Nr. 001 ist wieder natürlich zu gestalten und an das umliegende Terrain anzupassen; sämtliche baulichen Massnahmen auf dem rekurrentischen Grundstück, die sich in der Landwirtschaftszone befinden, sind zu beseitigen. Darauf wur- den die Rekurrenten im Übrigen (nochmals) ausdrücklich im Be- schluss der Vorinstanz vom 18. Januar 2021 hingewiesen.

4.3 Somit erweist sich die der angefochtenen Vollstreckungsverfü- gung zugrunde liegende Sachverfügung bzw. die sich daraus erge-

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benden verwaltungsrechtlichen Pflichten nach wie vor als inhaltlich ge- nügend klar. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung ist diesbe- züglich nicht zu beanstanden. Aus denselben Gründen ist auch die weitere Rüge der Rekurrenten unbegründet, wonach ihnen ersatzvor- nahmeweise Pflichten auferlegt würden, die erheblich über die zu Grunde liegende Sachverfügung hinausgingen und durch diese nicht gedeckt seien. Das Gegenteil ist der Fall: Mit der nun angeordneten Ersatzvornahme werden die mit der Sachverfügung (inhaltlich genü- gend klar) bestimmten Pflichten vollstreckt. Dass die Rekurrenten es trotz entsprechender Möglichkeit unterliessen, für die Rückbauarbei- ten und namentlich für die Gestaltung des Grenzbereichs zwischen Bau- und Landwirtschaftszone Pläne bzw. ein Wiederherstellungskon- zept auszuarbeiten, ändert daran nichts.

4.4 Bloss ergänzend ist zu beachten, dass die Rekurrenten die ur- sprüngliche Sachverfügung vom 14. September 2015 mit Rekurs an- gefochten hatten. Dieser Rekurs wurde abgewiesen und im Rekurs- entscheid wurde wie gezeigt ausdrücklich die Frage der genügenden inhaltlichen Bestimmtheit der Sachverfügung abgehandelt. Gleichwohl zogen die Rekurrenten ihre beim Verwaltungsgericht anhängig ge- machte Beschwerde zurück, womit die Rechtmässigkeit der Wieder- herstellungsverfügung und damit auch ihre genügende inhaltliche Be- stimmtheit grundsätzlich feststand. Ob die Rekurrenten sich unter die- sen Umständen gleichwohl und namentlich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben erneut auf die angeblich fehlende inhaltliche Bestimmtheit berufen können, ist zumindest fraglich, muss aber nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls fällt auf, dass die Rekur- renten im Rekursverfahren einerseits die ungenügende Bestimmtheit der Sachverfügung rügen. Gleichzeitig beantragen sie, es sei festzu- stellen, dass die angeordnete Wiederherstellung ordnungsgemäss und rechtsgenüglich erfolgt sei, was aber nach ihrer eigenen Darstel- lung eine (von ihnen bestrittenen) genügende inhaltliche Bestimmtheit der Sachverfügung voraussetzt.

Die Rekurrenten rügen ausserdem eine unzulässige Konkretisierung im Vollstreckungsverfahren. Sie machen geltend, eine unklare Sach- verfügung könne nicht ohne Konkretisierung vollzogen werden. Diese Konkretisierung habe jedoch nicht im Vollstreckungsverfahren zu ge- schehen, sondern in einem erneuten (Sach-)Entscheidungsverfahren. Vorliegend enthalte das massgebende Dispositiv des angefochtenen Beschlusses erneut keine konkreten Massnahmen oder Handlungsan- weisungen, die im Hinblick auf den rechtmässigen Zustand umzuset- zen seien. Einzig in den Erwägungen werde ausgeführt, dass bei zwei Gartenbauunternehmungen Offerten für die Wiederherstellungsmass- nahmen eingeholt worden seien. Die berücksichtige Offerte enthalte verschiedene Arbeiten. Auch wenn diese Massnahmen im Hinblick auf eine Vollstreckung erneut zu wenig präzis seien, so lasse sich doch aus der Offerte zumindest einigermassen erahnen, was gemäss Vorinstanz an Massnahmen umgesetzt werden solle. Die Rekurrenten hätten keine Möglichkeit gehabt, sich zu den Offerten vorgängig zu

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äussern; die eingeholten Offerten seien erst zusammen mit der ange- fochtenen Vollstreckungsverfügung eröffnet werden. Die Vorinstanz habe den Rekurrenten bezüglich der neu festgelegten, ersatzvornah- meweise durchzuführenden Wiederherstellungsmassnahmen den Rechtsmittelweg unzulässigerweise verkürzt und auch damit Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 29a BV verletzt.

5.1 Vorliegend hat sich die Sach- bzw. Wiederherstellungsverfü- gung als inhaltlich genügend klar erwiesen. Entsprechend trifft die Dar- stellung der Rekurrenten, wonach eine Konkretisierung im Vollstre- ckungsverfahren erfolgt sei, nicht zu. Vielmehr offerierte das berück- sichtigte Gartenbauunternehmen seine Leistungen für die natürliche Gestaltung des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstückteils und die Anpassung an das umliegende Terrain samt Beseitigung sämtlicher baulicher Massnahmen. Die Rede ist in der Offerte von "Baustelleninstallation & Abbrucharbeiten (Quadermauer, Sitzplatz, Chaussierung, Zaun)", "Verpflanzen von 7 Solitärgehölzen", weiter von "Auffüllungen und Planiearbeiten erstellen" sowie schliesslich von "Ansaat und Anpassungen". Eine Konkretisierung im Vollstreckungs- verfahren ist darin nicht enthalten. Der Rekurs erweist sich diesbezüg- lich als unbegründet.

5.2 Die Rekurrenten machen sodann mit Blick auf die eingeholten Offerten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

5.2.1 Nach Art. 102 VRP sorgt die verfügende Behörde für die Voll- streckung. Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach Art. 105 Abs. 1 VRP, wenn nötig mit poli- zeilicher Hilfe, auf dem Weg der Ersatzvornahme durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang auf Kosten des Störers, sofern der Störer den rechtmässigen Zustand nicht innert angemessener Frist beseitigt hat. Die Bestimmun- gen stellen die generelle Grundlage für sämtliche Zwangsmittel im kantonalen Recht dar, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen. Art. 159 PBG zählt zwar beispielhaft die Zwangsmittel im Bereich des Planungs- und Baurechts auf, die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme folgen jedoch Art. 105 VRP (vgl. M. LOOSER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 105 N 2 und N 6; so auch BUDE Nr. 24/2022 vom 16. März 2022 Erw. 3.9.5). Das Vollstreckungsverfahren beginnt mit der Androhung des Zwangsmit- tels (allenfalls bereits in der Sachentscheidung) und anschliessend folgt entweder die direkte Umsetzung des angedrohten Zwangsmittels oder die Festsetzung der Vollstreckung in einer gesonderten Vollstre- ckungsverfügung. Die Verfügung über die Androhung des Zwangsmit- tels oder gegebenenfalls die Vollstreckungsverfügung muss nicht nur die Art der Vollstreckung, sondern auch den Namen eines allfällig für die Ersatzvornahme beauftragten Dritten sowie den Ort und den Zeit- punkt der Ersatzvornahme beinhalten samt allfälligen Anweisungen an

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die Betroffenen. Zusätzlich muss in einer Verfügung auch die Kosten- folge der Vollstreckung geregelt werden. Eine vorgängige Anhörung der Adressaten zu den Modalitäten der Vollstreckung ist entbehrlich, da sich diese umfassend im Erkenntnisverfahren äussern konnten und zudem Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die Androhung des Verwal- tungszwangs sowie gegen die gesonderte Vollstreckungsverfügung bestehen (M. LOOSER, a.a.O., Art. 105 N 26).

5.2.2 Soweit die Rekurrenten im Zusammenhang mit der Anordnung der Ersatzvornahme und den eingeholten Offerten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Die Offerten gehören jedenfalls in vorliegender Konstellation zu den Modalitäten der Vollstreckung, umso mehr, als damit wie ge- zeigt keine Konkretisierung oder Erweiterung der rekurrentischen Pflichten erfolgte. Auch statuierte die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zu Recht eine Kostentragungspflicht zu Lasten der Rekur- renten, jedoch wird weder mit dem angefochtenen Beschluss noch mit den Offerten diese Kostentragungspflicht in ihrem Umfang definiert (vgl. zur Festsetzung der Kosten in einer Kostenverfügung nach Durchführung der Vollstreckungsmassnahme M. LOOSER, a.a.O., Art. 105 N 27). Eine vorgängige Anhörung zu den Offerten (als Moda- litäten der Vollstreckung) war somit wie erwähnt entbehrlich. Hinzu kommt, dass sich die Rekurrenten gemäss den vorliegenden Unterla- gen nicht um Einsicht in die Offerten bemühten, obwohl seit dem 3. September 2021 die "Durchführung [der] Ersatzvornahme durch Drittunternehmung auf Anweisung der Gemeinde [...]" im Raum stand (vgl. Aktennotiz vom 3. September 2021). Die Vorinstanz liess den Re- kurrenten ausserdem zusammen mit dem angefochtenen Beschluss die eingeholten Offerten zukommen. Auch deshalb liegt keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor bzw. wäre eine solche Verletzung spätestens im Rekursverfahren geheilt worden. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vor.

Die Rekurrenten rügen ausserdem, entlang der östlichen Grund- stücksgrenze habe früher ein Fahrwegrecht bestanden und zu diesem Zweck sei schon damals eine Stützmauer errichtet worden. Diese Stützmauer sei in anderer Konstruktionsart (Bahnschwellen) schon damals in nördliche Richtung verlängert worden. Das Gelände sei so- mit schon damals terrassiert gewesen, und zwar bis zum Ende des Grundstücks.

6.1 Mit einem angeblichen Vorbestand setzte sich das Baudeparte- ment schon im vorangegangenen Rekursentscheid ausführlich ausei- nander (vgl. BDE Nr. 32/2017 vom 21. September 2017 Erw. 6). Das Baudepartement hielt fest, dass die rekurrentischen Ausführungen be- treffend Vorbestand (Terrainveränderungen und Mauer) an der Sache vorbeigingen, weil allfällige vorbestandene Bauten und Anlagen im Verfahren der nachträglichen Baubewilligung von Bedeutung gewesen wären. Die nachträgliche Bauverweigerung hätten die Rekurrenten

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aber nicht angefochten bzw. sie hätten den dagegen gerichteten Re- kurs ausdrücklich zurückgezogen (vgl. Erw. 6.2). Auch wurde ausge- führt, es bestünden keinerlei Hinweise, insbesondere keine kommu- nale oder kantonale Bewilligung, auf einen bewilligten Vorbestand. Auch treffe nicht zu, dass mit dem Baugesuch im Jahr 1984 entspre- chende Umgebungsgestaltungen bewilligt worden seien, sondern es seien keinerlei bauliche Massnahmen im Bereich ausserhalb der Bauzone Gegenstand des Baugesuchs gewesen (Erw. 6.5).

6.2 Diese Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Rekursverfah- ren vermögen die Rekurrenten nicht zu widerlegen. Insbesondere bleibt es dabei, dass (auch) im Vollstreckungsverfahren ein angebli- cher Vorbestand keine entscheidwesentliche Rolle mehr spielt, nach- dem die Verweigerung der Baubewilligung sowie die Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands rechtskräftig beurteilt sind. Die be- antragte Edition der Bauakten für das Wohnhaus Vers.-Nr. 002 könnte daran nichts ändern, weshalb der Beweisantrag in antizipierter Be- weiswürdigung abzuweisen ist. Der Rekurs ist diesbezüglich unbe- gründet.

Die Rekurrenten wenden weiter ein, es handle sich um ein Versehen, dass der fragliche Grundstücksteil zur Landwirtschaftszone gehöre. Ursprünglich sei eine Umfahrungsstrasse geplant gewesen, anschlies- send sei mit der Einzonung zugewartet und diese schliesslich verges- sen worden. Für die Realisierung der Umfahrungsstrasse hätten die Rekurrenten bereits eine zu edierende Abtretungserklärung unter- zeichnet.

Das angebliche Versehen betreffend Nichteinzonung kann offensicht- lich nicht zu einem heute noch bestehenden Anspruch auf Einzonung des fraglichen Grundstückteils oder zur Unrechtmässigkeit der ange- fochtenen Ersatzvornahmeanordnung führen. Dies umso weniger, als gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Gemeindepräsidenten am Augenschein die Strasse nur im Richtplan vorgesehen war und im Ergebnis nicht erstellt wurde. Es erübrigen sich weitere Abklärungen und insbesondere die beantragte Edition der Abtretungserklärung. Der Rekurs erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass im Rahmen der Anordnung der Ersatzvornahme keine Rechte der Rekurrenten, insbesondere nicht ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt wurden. Auch basiert die an- gefochtene Vollstreckungsverfügung nicht auf einer inhaltlich ungenü- genden Sachverfügung, ebenso wenig erfolgte im Vollstreckungsver- fahren eine Konkretisierung der zugrunde liegenden Sachverfügung. Auch können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten aus angeblich vorbestehenden Terreinveränderungen und Anlagen. Der Rekurs erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

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9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96 bis VRP).

9.2 Der von den Rekurrenten am 8. November 2021 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

10.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ und B., X., wird abgewiesen.

a) A.___ und B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'500.–.

b) Der am 8. November 2021 von A.___ und B.___ geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

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Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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