© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-9697 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 25.03.2022 Entscheiddatum: 03.03.2022 BUDE 2022 Nr. 022 Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO; Art. 141 Abs. 1 PBG: Für die Annahme einer Zustellfiktion im Sinn von Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO ist unter anderem vorausgesetzt, dass der Adressat mit der Mitteilung der Behörde nach Treu und Glauben rechnen musste. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zur betreffenden Person bereits ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Vor der Begründung eines solchen Verhältnisses besteht demgegenüber grundsätzlich keine Empfangspflicht (Erw. 3.4 und 3.4.1). Bei der Zustellung einer Bauanzeige handelt es sich aus Sicht der einspracheberechtigten Nachbarn und zumindest im vereinfachten Verfahren nach Art. 140 f. PBG grundsätzlich um das (einzige) verfahrenseinleitende Schriftstück. Vor dieser Handlung besteht noch kein Verfahrensverhältnis zum potentiellen Einsprecher, womit eine der Voraussetzungen für die Annahme der Zustellfiktion nicht erfüllt ist. Unter den gegebenen Umständen galt im konkreten Fall die Zustellfiktion für den erfolglosen Zustellversuch der Bauanzeige (im vereinfachten Verfahren) an die A.___ AG nicht und die Vorinstanz hätte auf die nach Ablauf der Einsprachefrist erhobene Einsprache eintreten müssen (Erw. 3.4.2). Weiter wurde B.___ die Bauanzeige trotz dessen Einspracheberechtigung überhaupt nicht zugestellt und angesichts der konkreten Umstände hätte die Vorinstanz auch auf dessen Einsprache eintreten müssen (Erw. 3.5). Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. BUDE 2022 Nr. 22 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-9697
Entscheid Nr. 22/2022 vom 3. März 2022 Rekurrenten
A.___ AG B.___ beide vertreten durch lic.iur. Benno Lindegger, Rechtsanwalt, Wildeggstrasse 24, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Baubewilligungskommission der Stadt X.___ (Entscheid vom
Rekursgegnerin
C.___ AG vertreten durch lic.iur. Stefan Thalhammer, Rechtsanwalt, Schmiedgasse 28, 9004 St.Gallen
Betreff Baubewilligung (Korrekturgesuch betreffend Erstellung Schwimmbad, Grill- und Spielplatz sowie Cheminée mit Abgasanlage)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 22/2022), Seite 2/9
Sachverhalt A. D.___ und E., X., sind Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuchkreis Y., an der H.strasse in X.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt X. vom 1. November 1980 in Verbindung mit dem Zonenplan "Nutzungszonen" (Revision 2000; Teilplan A) vom 6. November 2001 in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Es liegt ausserdem im Perimeter des Gestaltungs- plans "H.___strasse" vom 10. Januar 2005 (geändert am 28. Februar 2008). Das Grundstück Nr. 001 ist mit dem Einfamilienhaus Vers.- Nr. 002 überbaut.
[...] Übersicht (Quelle: Geoportal SG)
B. a) Mit Baugesuch vom 27. März 2020 beantragte die C.___ AG, Z., bei der Stadt X. die Baubewilligung für die Erstellung einer Kaminanlage und eines Cheminée-Ofens sowie – südlich des Gebäu- des Vers.-Nr. 002 – eines Schwimmbads und eines Grill- und Spiel- platzes. Das Baugesuch wurde in der Folge als Korrekturgesuch 52'562.05 geführt, weil zuvor im Rahmen der Erstellung der Überbau- ung auf den unterschiedlichen Grundstücken bereits eine (Haupt- )Baubewilligung erteilt worden war und diesbezüglich noch andere Korrekturgesuche hängig waren.
b) Nach Ablauf der Auflagefrist (15. bis 28. August 2020), nämlich am 11. September 2020, erhoben die A.___ AG, X., und B., Z.___, beide vertreten durch lic.iur. Benno Lindegger, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache gegen das Bauvorhaben gemäss Korrekturge- such 52'562.05. Dies geschah anlässlich der Einsprachebegründung zum damals ebenfalls hängigen Korrekturgesuch 52'562.04.
c) Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 erteilte die Baubewilligungs- kommission der Stadt X.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Sie trat auf die gemeinsame öffentlich-rechtliche Ein- sprache der A.___ AG und von B.___ infolge verspäteter Eingabe nicht ein.
C. a) Gegen diesen Beschluss erhoben die A.___ AG und B.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 Re- kurs beim Bau- und Umweltdepartement.
b) Mit Schreiben vom 15. November 2021 teilten die Rekurrenten mit, im Rekursverfahren werde unter anderem die C.___ AG (Rekurs- gegnerin) geführt. Diese sei ursprünglich Gesuchstellerin für das streit-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 22/2022), Seite 3/9
betroffene Korrekturgesuch gewesen. Zwischenzeitlich sei das Grund- stück an D.___ und E.___ veräussert worden. Es sei davon auszuge- hen, dass die Rekursgegnerin keinerlei Rechtsschutzinteresse mehr am Rekursverfahren habe und nicht mehr als Verfahrensbeteiligte zu führen sei. Beantragt wurde vor diesem Hintergrund die vorgängige Klärung der Rechtsstellung der Rekursgegnerin sowie eine Fristerstre- ckung zur Einreichung der Rekursergänzung.
c) Mit Schreiben vom 19. November 2021 teilte der verfahrenslei- tende Sachbearbeiter der Rechtsabteilung des Bau- und Umweltde- partementes den Verfahrensbeteiligten mit, es werde gemäss derzei- tiger Aktenlage davon ausgegangen, dass die Rekursgegnerin als Baugesuchstellerin am Verfahren zu beteiligen sei.
d) Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 teilte die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Stefan Thalhammer, Rechtsanwalt, St.Gallen, namentlich mit, da sie zwischenzeitlich nicht mehr Eigentümerin am streitbetroffenen Grundstück sei, überlasse sie der neuen Eigentümer- schaft das weitere Vorgehen. Sie gehe davon aus, dass sie am Re- kursverfahren nicht weiter beteiligt sei.
e) Mit Rekursergänzung vom 10. Dezember 2021 stellen die Re- kurrenten folgende Anträge:
Zur Begründung machen die Rekurrenten namentlich geltend, sie hät- ten gegen die Korrekturgesuche 52'862.04 und .06 fristgerecht Ein- sprache erhoben. In der Einspracheergänzung hätten sie sich eben- falls zum hier streitbetroffenen Korrekturgesuch 52'862.05 erklärt. Sie hätten im Nachhinein erfahren, dass dieses ebenfalls öffentlich aufge- legen habe. Mit vorliegender Bewilligung des Schwimmbads würden
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 22/2022), Seite 4/9
Präjudizien bzw. Wiederherstellungstatbestände zur widerrechtlich er- stellten Sichtbetonmauer sowie zum widerrechtlich erstellten Beton- körper auf Grundstück Nr. 004 geschaffen. Dies sei zwingend zu ver- hindern, was verlange, dass die Einwände der Rekurrenten aus den Einsprachen zu den Korrekturgesuchen 52'862.04 und .06 auch im vorliegenden Verfahren gehört und behandelt würden.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz, es sei der Sistierungsantrag abzuweisen und es sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Zur Be- gründung wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen und ein – die Verfahrenssistierung rechtfertigender – Koordinationsbedarf mit den übrigen pendenten Korrekturgesuchsverfahren in Abrede gestellt. Ausserdem legt die Vorinstanz dar, die an die A.___ AG adressierte Bauanzeige sei nach erfolglosem Zustellversuch bei der Poststelle hinterlegt worden. Gleichzeitig sei im Briefkasten der A.___ AG eine Abholungseinladung hinterlassen worden, womit die Organe der A.___ AG über den eingeschriebenen Brief im Bild gewesen seien. Nachdem die Bauanzeige von der A.___ AG nicht abgeholt worden sei, habe die Post die Bauanzeige dem Amt für Baubewilligungen re- tourniert. Vor diesem Hintergrund gelte die Bauanzeige rechtlich als zugestellt.
b) Zur vorerwähnten Vernehmlassung der Vorinstanz äusserten sich die Rekurrenten mit Eingabe vom 9. Februar 2022.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die Rekursgegnerin liess sich dahingehend vernehmen, dass sie davon ausgehe, am Rekursverfahren nicht weiter beteiligt zu sein. Hinsichtlich ihrer Stellung im Verfahren gilt es jedoch zu beachten, dass sie das fragliche Baugesuch eingereicht hat und damit als Bau- herrin gilt. Diese Stellung hat sie zwischenzeitlich nicht verloren, zumal sie weder das Baugesuch zurückgezogen hat noch ein Eintritt der
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 22/2022), Seite 5/9
neuen Eigentümer des Baugrundstücks in die Stellung als Bauherr- schaft aktenkundig ist. Sodann gilt die Rekursgegnerin gemäss Recht- sprechung auch in einem von Einsprechern angestrengten Rekursver- fahren als "Verursacherin des Verfahrens" (vgl. VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 Erw. 3 und VerwGE B 2010/106 vom 26. Ja- nuar 2011 Erw. 7.1). Entsprechend war sie entgegen ihrer Auffassung weiterhin am Rekursverfahren zu beteiligen und ist sie Adressatin des vorliegenden Entscheids.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 1. Oktober 2021. Mithin sind vorliegend grundsätz- lich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss An- hang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilun- gen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bauregle- ment zur Anwendung.
Die Rekurrenten machen geltend, sie hätten gegen die Korrekturge- suche 52'862.04 und .06 fristgerecht Einsprache erhoben. In der Ein- spracheergänzung hätten sie sich ebenfalls zum hier streitbetroffenen Korrekturgesuch 52'862.05 erklärt. Sie hätten im Nachhinein erfahren, dass dieses ebenfalls öffentlich aufgelegen habe. Sinngemäss bestä- tigen die Rekurrenten damit, dass sie ihre Einsprache nach Ablauf der Einsprachefrist einreichten, jedoch gehen sie gleichwohl von einer rechtzeitigen Einsprache und damit von der Unzulässigkeit des dies- bezüglichen Nichteintretensentscheids aus. Entsprechend beantragen sie nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch, dass auf ihre Einsprache einzutreten sei.
3.1 Grundsätzlich unterscheidet das PBG drei Arten von möglichen Bewilligungsverfahren, nämlich das ordentliche Verfahren nach Art. 138 f. PBG, das vereinfachte Verfahren nach Art. 140 f. PBG und das Meldeverfahren nach Art. 142 f. PBG.
3.2 Vorliegend beantragte die Rekursgegnerin hinsichtlich des frag- lichen Korrekturgesuchs die Durchführung des vereinfachten Verfah- rens nach Art. 140 f. PBG (vgl. Baugesuchsformular G1; dort jeden- falls hinsichtlich der Erstellung einer Kaminanlage und eines Chemi- née-Ofens). In der Folge wurde auf eine öffentliche Bekanntmachung des Baugesuchs nach Art. 139 PBG verzichtet und stattdessen aus- gewählte Personen aus der Nachbarschaft unter Eröffnung einer Ein- sprachefrist eingeschrieben über das Bauvorhaben informiert (vgl. Bauanzeige vom 13. August 2020; Gegenstand: "Erstellung Pool, Grill- und Spielplatz, Abgasanlage"). Es wurde mithin für das fragliche
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 22/2022), Seite 6/9
Baugesuch und entsprechend dem Antrag der Rekursgegnerin ein vereinfachtes Verfahren nach Art. 140 f. PBG durchgeführt.
3.3 Bauten und Anlagen werden im vereinfachten Verfahren bewil- ligt, wenn sie keine Interessen von Dritten oder die Interessen nur von wenigen einspracheberechtigten Personen berühren (Art. 140 PBG). Im vereinfachten Verfahren wird das Baugesuch den einsprachebe- rechtigten Personen, die dem Baugesuch nicht zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 14 Tagen bekanntgegeben (Art. 141 Abs. 1 PBG). Einspracheberech- tigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 153 Abs. 2 PBG). Ist der Kreis der Einspracheberechtigten nicht abschliessend bestimmbar, so ist grundsätzlich ein ordentliches Verfahren durchzu- führen (VerwGE B 2020/171 vom 23. Januar 2021 Erw. 3.3.2 mit Hin- weisen).
3.4 Die A.___ AG wurde von der Vorinstanz offenbar als ein- spracheberechtigt eingestuft und die Bauanzeige wurde per Einschrei- ben an deren Domiziladresse verschickt. Der Zustellversuch blieb je- doch gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Vorinstanz und entsprechenden Belegen (vgl. act. 24 der Vorakten) erfolglos, weshalb im Briefkasten der A.___ AG eine Abholungseinladung hinterlassen wurde. Die entsprechende Sendung wurde nicht abgeholt, woraufhin die Post die Bauanzeige dem Amt für Baubewilligungen retournierte. Vor diesem Hintergrund stützt sich die Vorinstanz mit Blick auf die A.___ AG auf die Zustellfiktion bzw. auf Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbin- dung mit Art. 138 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO).
3.4.1 Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit ei- ner Zustellung rechnen musste. Für die Annahme einer solchen Zu- stellfiktion sind somit vier Voraussetzungen zu erfüllen: (1) Die Verfü- gung oder der Entscheid wird mittels eingeschriebener Postsendung zugestellt, (2) es erfolgte ein erster erfolgloser Zustellversuch, (3) es wurde eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt und (4) es musste der Adressat mit der Mittei- lung der Behörde nach Treu und Glauben rechnen. Diese vierte Voraussetzung ist gegeben, wenn zur betreffenden Person bereits ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Vor der Begrün- dung eines solchen Verhältnisses besteht demgegenüber grundsätz- lich keine Empfangspflicht (U.P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 30-30 ter N 47 ff.). Die Geltung der Zustellfiktion setzt mithin grundsätzlich ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus (vgl. z.B. BGE 138 III 225 Erw. 3.1 und Urteil des Bundesgerichtes 2C_298/2015, 2C_299/2015 vom 26. April 2017 Erw. 3.2; je mit Hinweisen).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 22/2022), Seite 7/9
3.4.2 Bei der Zustellung einer Bauanzeige handelt es sich demgegen- über aus Sicht der einspracheberechtigten Nachbarn und zumindest im vereinfachten Verfahren nach Art. 140 f. PBG grundsätzlich um das (einzige) verfahrenseinleitende Schriftstück. Vor dieser Handlung be- steht noch kein Verfahrensverhältnis zum potentiellen Einsprecher, womit eine der Voraussetzungen für die Annahme der Zustellfiktion nicht erfüllt ist. Somit musste die A.___ AG unter den gegebenen Um- ständen mit der Zustellung einer Bauanzeige nicht rechnen und die Zustellfiktion gilt für den erfolglosen Zustellversuch der Bauanzeige nicht. Die A.___ AG erfuhr in der Folge offenbar trotz Nichtzustellung der Bauanzeige vom Bauvorhaben und liess bereits am 11. Septem- ber 2020 – mithin rund zwei Wochen nach Ende der Einsprachefrist – im Rahmen der Einsprachebegründung zum Korrekturgesuch 52'862.04 durch ihren Rechtsvertreter eine Einsprachebegründung zum Korrekturgesuch 52'862.05 einreichen (so ausdrücklich ange- fochtener Entscheid Ziff. II.2.4). Auf diese Einsprache hätte die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen eintreten müssen.
3.5 B.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 005. Dieses befindet sich nördlich des Baugrundstücks Nr. 001 in einer Entfernung von rund 27 m (Grenze zu Grenze). Zum geplanten Kamin auf dem Gebäude Vers.-Nr. 006 beträgt die Distanz ungefähr 40 m, zur geplanten Um- gebungsgestaltung (Schwimmbad, Grillplatz, Spielplatz) etwa 50 m. Unter diesen Umständen war bzw. ist B.___ auch ohne nähere Be- gründung vom Bauvorhaben besonders betroffen und er verfügt über ein eigenes schutzwürdiges Interesse. Entsprechend war er grund- sätzlich einspracheberechtigt (vgl. Art. 153 Abs. 2 PBG), was auch die Vorinstanz nicht in Abrede stellt (vgl. ergänzend z.B. BDE Nr. 32/2021 vom 22. April 2021 Erw. 1.3). Als einspracheberechtigter Nachbar wäre ihm somit die Bauanzeige vom 13. August 2020 zuzustellen ge- wesen, was unterblieb. In der Folge erfuhr jedoch auch B.___ offenbar gleichwohl vom Bauvorhaben und er liess – zusammen mit der A.___ AG; dazu vorstehend – ebenfalls am 11. September 2020 im Rahmen der Einsprachebegründung zum Korrekturgesuch 52'862.04 durch seinen Rechtsvertreter eine Einsprachebegründung zum Kor- rekturgesuch 52'862.05 einreichen (vgl. wiederum angefochtener Ent- scheid Ziff. II.2.4). Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz auch auf die Einsprache von B.___ eintreten und diese materiell behandeln müssen.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Verfah- rensrechte der Rekurrenten verletzte, indem sie auf deren Einsprache zufolge (angeblich) verspäteter Eingabe nicht eintrat. Eine Heilung die- ses Verfahrensmangels bzw. dieser Rechtsverletzung im Rekursver- fahren ist nicht angezeigt, zumal dies zu einer erstmaligen materiellen Behandlung der Einsprache durch die Rekursinstanz führte. Vielmehr ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache ist zur er- neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass die Rekurrenten offen- bar nicht nur öffentlich-rechtliche Einsprache, sondern auch eine pri-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 22/2022), Seite 8/9
vatrechtliche Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (SR 210) erhoben haben (so jedenfalls angefochtener Be- schluss Ziff. II.2.41); auch darüber wird zu befinden sein (anders bzw. ohne diesbezügliche Ziffer das Dispositiv des angefochtenen Be- schlusses).
3.7 Am Ergebnis ändert im Übrigen nichts, ob bzw. welche einzel- nen Baugesuchsbestandteile allenfalls gestützt auf Art. 136 Abs. 2 Bst. b PBG keiner Baubewilligung bedürften. Denn vorliegend wurde wie gezeigt ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt und eine Bau- bewilligung für sämtliche Gesuchsbestandteile erteilt. Ohnehin ist je- doch gemäss Art. 136 Abs. 3 PBG die Kombination mehrerer bewilli- gungsfreier Bauvorhaben in der Regel bewilligungspflichtig.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz auf die Einsprache der Rekurrenten hätte eintreten müssen. Die angefochtene Baubewil- ligung und der Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission der Stadt X.___ vom 1. Oktober 2021 sind deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Damit erweist sich der Rekurs als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung wesentlicher Ver- fahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (vgl. Art. 95 Abs. 2 VRP). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Weil mit der Nichtzustellung der Bauanzeige eine wesent- liche Verfahrensvorschrift verletzt wurde (vgl. GVP 1999 Nr. 58), wä- ren die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde X.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten, weil mit vorliegenden Entscheid erstmals über die Frage der Zustellfiktion im Zusammenhang mit der Zustellung einer Bauanzeige im vereinfachten Verfahren befunden wird (vgl. Art. 95 Abs. 3 VRP).
5.2 Der von den Rekurrenten am 13. Dezember 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der ZPO finden sach- gemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 22/2022), Seite 9/9
6.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die ausseramtliche Entschädigung von der Politischen Gemeinde X.___ zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet. Entscheid 1. a) Der Rekurs der A.___ AG, X., und von B., Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission der Stadt X.___ vom 1. Oktober 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Baubewilligungskommission der Stadt X.___ zurückgewiesen.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde X.___ wird verzichtet.
b) Der am 13. Dezember 2021 von Benno Lindegger, St.Gallen, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
Das Begehren der A.___ AG und von B.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde X.___ ent- schädigt die A.___ AG und B.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin