© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/33 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-8216 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 19.09.2022 Entscheiddatum: 15.08.2022 BUDE 2022 Nr. 071 Umweltrecht, Art. 25 USG. Seit dem Bau einer neuen Gondelbahn im Jahr 2005 können auf einem benachbarten Grundstück der Bergstation die Immissionsgrenzwerte und auf verschiedenen weiteren Grundstücken die Planungswerte nicht eingehalten werden. Vorliegend war die Gewährung von Erleichterungen im Sinn von Art. 25 USG zu beurteilen. Die Möglichkeit der Gewährung von Erleichterungen ist nur restriktiv anzuwenden. Andernfalls bräuchten sich Ersteller von Anlagen, an denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, praktisch nicht mehr um die Einhaltung der Grenzwerte zu kümmern. Entgegen dem Entscheid der Vorinstanz sind weitere betriebliche sowie auch bauliche Massnahmen im zu beurteilenden Fall möglich, weshalb keine Möglichkeit zur Gewährung von Erleichterungen besteht. Die Vorinstanz wird innert Frist weitergehende Lärmschutzmassnahmen anzuordnen haben. Teilweise Gutheissung des Rekurses. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 71 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-8216
Entscheid Nr. 71/2022 vom 15. August 2022 Rekurrenten
A.___ B.___ C.___ alle vertreten durch MLaw Corina Caluori, Rechtsanwältin, Masanserstrasse 136, 7000 Chur
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 19. August 2021) vertreten durch Dr.iur. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt, Teufenerstrasse 3, 9001 St.Gallen
Rekursgegnerin
D.___AG vertreten durch Dr.oec. Hubert Bühlmann, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9004 St.Gallen
Betreff Lärmschutzmassnahmen / Erleichterungen
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Sachverhalt A. a) Die D.AG betreibt die Luftseilbahn X.-Y.. Die Berg- station dieser Bahn befindet sich auf Grundstück Nr. 001. Dieses Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. hauptsächlich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der süd- liche Teil des Grundstücks liegt in der Kernzone K3. Das nordöstlich angrenzende Wohngebiet liegt in der Wohnzone W2b.
b) Im Jahr 2003 entschloss sich die D.AG, die bestehende Pen- delbahn aus dem Jahr 1954 durch eine neue 8er-Gondelbahn zu er- setzen. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben verschiedene Anwohne- rinnen und Anwohner Einsprache. Mit Beschluss vom 11. März 2004 erteilte der Gemeinderat Z. der D.___AG die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung der Tal-, Mittel- und der Bergstation. Im Sinn einer Auflage verpflichtete er die D.AG, die Einhaltung der Grenzwerte der öffentlich-rechtlichen Lärmempfindlichkeitsstufe II bei der Bergstation Y. nach Bauvollendung in geeigneter Form nach- zuweisen.
c) Nach Inbetriebnahme der neuen Gondelbahn kam es in Bezug auf die Lärmimmissionen zu Reklamationen seitens der Anwohnerin- nen und Anwohner. Der Gemeinderat Z.___ forderte alsdann die D.___AG am 30. März 2006 auf, den Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II zu erbringen.
d) Die D.___AG ergriff daraufhin verschiedene Lärmschutzmass- nahmen. Einerseits wurden bauliche Massnahmen am Maschinen- raum getroffen, anderseits technische Massnahmen an der Bahn vor- genommen. Da die Werte trotzdem noch nicht eingehalten werden konnten, entschloss sich die D.___AG im Bereich des Perrons eine Lärmschutzwand zu erstellen.
e) Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte die D.AG dem Ge- meinderat Z. mit, dass sie die Thematik Lärmemissionen aufgrund der neusten Messungen als aufgearbeitet und erledigt erachte. Die Im- missionsgrenzwerte seien eingehalten, weshalb sich weitere Mass- nahmen erübrigen würden.
f) Der Gemeinderat Z.___ anerkannte am 7. Januar 2010 die ge- machten baulichen und technischen Verbesserungen und erachtete Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; ab- gekürzt USG) als im Grundsatz erfüllt. Die Immissionsgrenzwerte seien eingehalten, weshalb keine weiteren Massnahmen vorgeschrie- ben würden.
g) Gegen diesen Beschluss erhoben verschiedene Anwohnerin- nen und Anwohner Rekurs (Verfahren Nr. 10-654) beim Baudeparte-
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ment (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement). Mit Ent- scheid Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 hiess dieses den Rekurs gut und hob den Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 7. Januar 2010 auf. Es wurde festgestellt, dass bei der Gondelbahn von einer neuen Anlage bzw. einer neubauähnlichen Umgestaltung der Anlage auszugehen sei, weshalb nicht die Immissionsgrenz-, sondern die Pla- nungswerte einzuhalten seien. Die D.AG habe den in der Baube- willigung als Auflage geforderten Nachweis der Einhaltung der Grenz- werte noch nicht erbracht und es sei nach wie vor Sache des Gemein- derates Z., dieser Auflage Nachachtung zu verschaffen. Die hier- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2011/7 vom 17. Januar 2012 ab. Es bestätigte, dass die Gondel- bahn die Planungswerte für neue lärmige ortsfeste Anlagen einzuhal- ten habe. Nachdem der geforderte Nachweis bisher noch nicht er- bracht worden sei, sei es an der kommunalen Baubehörde, die Auflage durchzusetzen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu er- mitteln und zu verfügen.
B. a) Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 unterbreitete der Gemeinderat Z.___ der D.AG sowie den betroffenen Anwohnerinnen und An- wohnern das beabsichtigte weitere Vorgehen zur Stellungnahme. Im Anschluss daran erteilte der Gemeinderat mit Beschluss vom 5. Juli 2012 der E. AG den Auftrag zur Erfassung des IST-Zustands und hielt fest, dass über die zweite Phase (Massnahmenplanung) nach Vorlage des IST-Zustands sowie der Stellungnahmen der Parteien be- funden werde.
b) Die E.___ AG führte im September 2012 auf acht Liegenschaf- ten sowie zusätzlich an drei Kontrollpunkten Lärmmessungen durch. Mit Gutachten vom 30. November 2012 (nachfolgend "Gutachten E.___ 2012") kam sie zum Schluss, dass die Planungswerte bei drei Gebäuden, auf den Grundstücken Nrn. 002, 003 und 004, überschrit- ten seien.
c) Mit Beschluss vom 22. August 2013 stellte der Gemeinderat Z.___ fest, dass die Lärmimmissionen der Luftseilbahn bei der Berg- station auf den Grundstücken Nrn. 002, 003 und 004 die Planungs- werte am Tag überschreiten und damit die Lärmschutzbestimmungen verletzen würden. Er verpflichtete die D.___AG zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. Sie habe dem Gemeinderat bis 30. Novem- ber 2013 ein Konzept vorzulegen, mit welchem die Immissionen so- weit vermindert werden könnten, dass die Planungswerte und das Vor- sorgeprinzip gewahrt seien. Es stehe ihr frei, gleichzeitig ein Gesuch um Erleichterungen zu stellen.
d) Gegen diesen Beschluss erhob die D.___AG am 9. September 2013 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 13-5358). Mit Ent- scheid Nr. 55/2014 vom 7. August 2014 hiess dieses den Rekurs in Bezug auf eine geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, wies ihn im Übrigen aber ab. Die D.___AG wurde verpflichtet, dem
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Gemeinderat Z.___ innert drei Monaten nach Rechtskraft des Ent- scheids ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen. Die hier- gegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2014/172 vom 24. März 2016 ab.
C. a) Innert erstreckter Frist reichte die D.AG dem Gemeinderat Z. mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 das "Konzept zur Vermin- derung der Lärmimmission im Bereich der Bergstation Y.___ bei den Grundstücken Nrn. 002, 003, 004 in der Wohnzone 2b" der F.___ AG vom 25. Oktober 2016 (nachfolgend "Konzept F.___ 2016") ein. Sie beantragte, sie sei zu verpflichten, die Lagerung der Rollenbatterien an der Einfahrtstütze zur Bergstation auf Sylomerplatten sowie eine Schmiereinrichtung für Klemmen-Laufrollen zu installieren. Nach Voll- zug dieser Arbeiten seien Kontrollmessungen durchzuführen und ge- gebenenfalls Erleichterungen zu gewähren oder – sofern der Immissi- onsgrenzwert bei Grundstück Nr. 003 noch immer überschritten sei – die D.___AG zum Einbau von Lärmschutzfenstern zu verpflichten.
b) Im Anschluss daran beauftragte der Gemeinderat Z.___ die E.___ AG mit der Prüfung dieses Konzepts. Der Bericht der E.___ AG datiert vom 23. Februar 2017 (nachfolgend "Gutachten E.___ 2017") und kommt zum Schluss, dass das Konzept grundsätzlich nachvoll- ziehbar, jedoch die Massnahmenstudie im Sinn eines Variantenfä- chers zu ergänzen sei. Dabei sollten auch Maximalvarianten ange- sprochen werden (z.B. weitergehende bauliche Massnahmen, Beur- teilung betrieblicher Massnahmen).
c) Mit Schreiben vom 5. November 2018 gelangte der Gemeinde- rat Z.___ an die D.___AG und forderte diese auf, die entsprechende Ergänzung des Konzepts zu veranlassen. Zudem werde ein Vorschlag erwartet, welche Massnahmen aus dem ergänzten Massnahmenkata- log im Verlauf der nächsten Bahnrevision im April 2019 umgesetzt wür- den.
d) Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 reichte die D.AG dem Gemeinderat Z. das von der F.___ AG ergänzte Konzept ein (nachfolgend "Konzept F.___ 2018") und erklärte sich bereit, die La- gerung der Rollenbatterien auf Sylomerplatten an der Einfahrtstütze zur Bergstation und die Schmiereinrichtung für Klemmen-Laufrollen in der Bergstation im Rahmen der Revisionsarbeiten nach der Wintersai- son 2018/2019 durchzuführen. Zudem würden die Lücken bei der Schallisolation im Innern des Maschinenraums geschlossen.
e) Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 beauftragte der Gemeinde- rat Z.___ erneut die E.___ AG, die vorgeschlagenen Massnahmen des ergänzten Konzepts zu überprüfen. Der Bericht der E.___ AG datiert vom 22. März 2019 (nachfolgend "Gutachten E.___ 2019").
f) Bis zur Herbstrevision 2019 wurden durch die D.___AG fol- gende Massnahmen umgesetzt: (1) Schliessung der Lücken bei der
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Schallisolation im Innern des Maschinenraums, (2) Anbringung der Schmiereinrichtungen für die Klemmen-Laufrollen und (3) Einbau der Lager der Rollenbatterien auf Sylomerplatten. Im Anschluss daran be- auftragte der Gemeinderat Z.___ am 8. November 2019 die E.___ AG mit einer Kontrollmessung.
g) Die Resultate der Lärmmessung durch die E.___ AG fanden Eingang in ihren Bericht vom 26. August 2020 (nachfolgend "Gutach- ten E.___ 2020"). Darin wurde festgehalten, dass die Messungen mit der gleichen Bestückung (100%) und den gleichen Geschwindigkeiten (4 sowie 5 m/s) wie bei den Messungen im Jahr 2012 erfolgt seien. Die Beurteilung zeige, dass die Planungswerte weiterhin bei allen drei untersuchten Gebäuden überschritten seien. Bei Grundstück Nr. 003 sei auch der Immissionsgrenzwert weiterhin überschritten. Mögliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte würden bauliche (z.B. Lärmschutzwand) sowie betriebliche Massnahmen (z.B. Reduktion der gefahrenen Geschwindigkeit oder der Betriebszeiten) umfassen.
h) Der Gemeinderat Z.___ stellte den Anwohnerinnen und Anwoh- nern sowie der D.AG den Bericht der E. AG mit Schreiben vom 18. September 2020 zu und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Stel- lungnahme bis Ende Oktober 2020. Davon machten die Anwohnerin- nen und Anwohner mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 Gebrauch. In- nert erstreckter Frist liess sich auch die D.___AG am 20. November 2020 vernehmen. Dabei erneuerte sie das Begehren um Erleichterun- gen und beantragte eventualiter Messungen aufgrund der effektiven Betriebsparameter.
D. a) Bereits mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 erhoben A., B. und C., alle vertreten durch MLaw Corina Caluori, Rechts- anwältin, Chur, sowohl aufsichtsrechtliche Anzeige (Verfahren Nr. 20- 8731) als auch Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren Nr. 20- 8571) beim Baudepartement. Sie machten geltend, dass sie seit nun- mehr über 16 Jahren darauf warten würden, dass die Anlage die ge- setzlichen und in der Baubewilligung als Auflage verfügten Lärmgrenz- werte einhalte. Es liege eine überlange Verfahrensdauer vor. Der Ge- meinderat Z. habe das Verfahren durch ungerechtfertigte Zwi- schenentscheide, das wiederholte Einholen von neuen Gutachten zum identischen Sachverhalt und andere nicht erklärbare und ungerecht- fertigte Verzögerungen verschleppt.
b) Mit BDE Nr. 26/2021 vom 25. März 2021 hiess das Baudeparte- ment die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und wies den Gemein- derat Z.___ an, innert vier Monaten nach Rechtskraft dieses Ent- scheids über die anzuordnenden Massnahmen bzw. allfällige Erleich- terungen zu befinden. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der aufsichtsrechtlichen Anzeige wurde demgegenüber keine Folge gegeben.
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E. a) Am 21. Mai 2021 stellte die D.AG beim Gemeinderat Z. ein Gesuch um Erleichterungen. Sie beantragte, auf die Anordnung weiterer Lärmschutzmassnahmen sei zu verzichten und betreffend die Einhaltung der Planungswerte Erleichterungen zu gewähren. Falls von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf Grundstück Nr. 003 auszugehen sei, sei sie zu verpflichten, beim betroffenen Ge- bäude auf eigene Kosten Schallschutzfenster einbauen zu lassen.
b) Der Gemeinderat Z.___ beschloss am 17. Juni 2021, den Ver- fügungsentwurf den Parteien im Sinn des rechtlichen Gehörs zu eröff- nen und diesen zudem öffentlich aufzulegen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 wurde der Verfügungsentwurf der Vertreterin der An- wohnerinnen und Anwohner sowie dem Vertreter der D.___AG zuge- stellt und ihnen Frist zur Einspracheerhebung gegeben. Gleichzeitig wurde der Verfügungsentwurf öffentlich aufgelegt.
c) Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhoben die erwähnten Anwoh- nerinnen und Anwohner durch ihre Rechtsvertreterin öffentlich-rechtli- che Einsprache sowie Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB).
d) Mit Beschluss vom 19. August 2021 verzichtete der Gemeinde- rat Z.___ auf die Anordnung weiterer Lärmschutzmassnahmen und gewährte für die von der D.___AG verursachten Lärmemissionen betreffend die Einhaltung des Planungswerts und des Immissionsgrenzwerts Erleichterungen. Die Eigentümerin von Grund- stück Nr. 003 wurde verpflichtet, die Fenster lärmempfindlicher Räume beim Gebäude Vers.-Nr. 005 auf Kosten der D.___AG gegen Schall zu dämmen. Die öffentlich-rechtlichen Einsprachen sowie die Einspra- chen nach Art. 684 ZGB der Anwohnerinnen und Anwohner wurden abgewiesen.
F. Gegen diesen Beschluss erhoben A., B. und C.___ durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 7. September 2021 Rekurs beim Baudepartement. Es wird beantragt, die angefochtene sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, innert drei Monaten seit Rechts- kraft des Entscheids die notwendigen Lärmschutzmassnahmen anzu- ordnen und den Rekurrenten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es seien vom angerufenen Baudepartement die notwendigen Lärm- schutzmassnahmen zu verfügen und den Rekurrenten eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem erheben die Rekur- renten auch Rekurs im Zusammenhang mit Art. 684 ZGB und stellen dabei die gleichen Anträge.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe das recht- liche Gehör der Rekurrenten verletzt, indem sie erneut ein Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt habe. Die Verfahrensbeteili-
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gung der heutigen Rekurrenten hätte vielmehr von Amtes wegen er- folgen müssen. Eine nochmalige Aufforderung, die Verfahrensbeteili- gung mittels Einsprache anzumelden, sei unzulässig. Zudem seien die Stellungnahmen der D.___AG nicht ordnungsgemäss zugestellt wor- den und seien ihre eigenen Eingaben unberücksichtigt geblieben.
In materieller Hinsicht machen die Rekurrenten geltend, die Seilbahn- anlage sei nur unter der Auflage genehmigt worden, dass die massge- benden Grenzwerte eingehalten würden. Die rechtskräftige Baubewil- ligung sei durchzusetzen und die Auflage könne nicht dahingehend abgeändert werden, als dass die Grenzwerte aufgrund von Erleichte- rungen nicht mehr eingehalten werden müssten. Dies wäre lediglich unter den Voraussetzungen des Widerrufs (Art. 28 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]) zulässig. Bei den jüngsten Messungen sei der Korrekturfaktor für den Tongehalt zu tief festgelegt worden, weshalb die massgebenden Werte noch deutlicher überschritten seien. Die von der Vorinstanz gewährten Er- leichterungen seien ohnehin unzulässig. Einerseits verlange die D.___AG nur Erleichterungen bis zum Immissionsgrenzwert. Eine darüberhinausgehende Anordnung könne die Vorinstanz nicht von sich aus treffen. Anderseits seien die Voraussetzungen für die Gewäh- rung von Erleichterungen nicht erfüllt. Die Anlage könne die massge- benden gesetzlichen Grenzwerte einhalten und die zur Diskussion ste- henden Massnahmen seien technisch und betrieblich möglich. Auch würden keine Gründe der wirtschaftlichen Tagbarkeit dagegen spre- chen. Weiter würde beim Entscheid über Erleichterungen das Verhält- nis zum Nutzen einer Massnahme keine entscheidende Rolle spielen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sei grundsätzlich zwin- gend. Ohnehin würden die gewährten Erleichterungen zu weit gehen. Erleichterungen könnten nur soweit gewährt werden, als die notwen- digen Massnahmen zu einer unverhältnismässigen Belastung führen würden. Es sei deshalb unzulässig, von einer Massnahme nur deshalb abzusehen, weil mit ihr allein die Einhaltung der Planungswerte nicht möglich sei. Die betrieblichen Massnahmen (insbesondere Beschrän- kung der Betriebszeiten und Fahrgeschwindigkeiten) müssten deshalb zwingend verfügt werden. Weiter seien auch bauliche Massnahmen, namentlich die Einhausung – eventualiter die Erstellung einer Lärm- schutzwand –, zu verlangen. Abschliessend machen die Rekurrenten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 38'252.50 für Aufwendungen geltend, die im Zusammenhang mit dem erst mit Verfügung vom 19. August 2021 abgeschlossenen kommunalen Verfahren entstan- den seien. Hinzu kämen Wertverminderungen infolge der übermässi- gen Lärmemissionen.
In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung von Art. 684 ZGB brin- gen die Rekurrenten vor, dass übermässige Einwirkungen durch Lärm vorliegen würden. Die Lärmexposition sei u.a. gesundheitsschädlich und es würden den Rekurrenten Kosten und Wertverminderungen ent- stehen.
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G. a) Mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch Dr.iur. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend ge- macht, das rechtliche Gehör der Rekurrenten sei nicht verletzt worden, da es sich um einen Anwendungsfall der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands handle, für welchen die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren sachgemäss angewendet würden. Eine Re- duktion der Betriebszeiten sei aufgrund der zentralen Erschliessungs- funktion der Luftseilbahn nicht umsetzbar. Der Nutzen einer Reduktion der Fahrgeschwindigkeit sei aufgrund der eingeholten Gutachten un- klar. Auch wäre der Aufwand für die Einholung weiterer Gutachten und die Kontrolle und Durchsetzung von Auflagen betreffend die Fahrge- schwindigkeit unverhältnismässig und würde in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Über ausseramtliche Entschädigungen sei bereits in den ergangenen Entscheiden des Baudepartementes so- wie des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig entschieden worden.
b) Mit Vernehmlassung vom 8. November 2021 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr.oec. Hubert Bühlmann, Rechtsan- walt, St.Gallen, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Kon- trollmessung vom 20. Juli 2020 und der Bericht der E.___ AG vom 26. August 2020 durch Messungen aufgrund der effektiven Betriebs- parameter zu aktualisieren.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der einzuhaltende Grenz- wert in der Auflage zur Baubewilligung nicht ausdrücklich bestimmt sei und die Vorinstanz deshalb keine Veranlassung hatte, bereits in der Baubewilligung Erleichterungen zu prüfen. Die Gewährung von Er- leichterungen sei im Rahmen der Baubewilligung deshalb nicht aus- geschlossen worden. Da die effektiven Betriebsparameter nicht den- jenigen der Messungen entsprechen würden, wäre eine Ergänzung der Kontrollmessung vom 20. Juli 2020 vorzunehmen, falls die Voraus- setzungen für die beantragten Erleichterungen als nicht erfüllt betrach- tet würden. Soweit es der Fahrplan zulasse, passe die Rekursgegnerin die Fahrgeschwindigkeit zur Optimierung des Energieverbrauchs lau- fend dem Passagieraufkommen an. Die Normgeschwindigkeit betrage 4 m/s. Der Transportauftrag verpflichte die Bahnbetreiberin aber, die Passagiere so rasch wie möglich an den Zielort zu bringen und lange Wartezeiten bei den Umsteigestationen zu vermeiden. Die von den Lärmmessungen stark abweichenden effektiven Fahrgeschwindigkei- ten, die im Vergleich zu den Lärmmessungen geringere durchschnitt- liche Bestückung und der Wegfall der obersten Stütze als Lärmquelle würden eine Lärmreduktion bewirken, sodass der Planungswert bei den Grundstücken Nrn. 002 und 004 und der Immissionsgrenzwert bei Grundstück Nr. 003 eingehalten seien. Der Kostenaufwand für die be- antragten baulichen Massnahmen (Einhausung oder Lärmschutz- wand) sei unverhältnismässig hoch, bringe – im Fall der Variante "kurze Lärmschutzwand" – nicht den gewünschten Nutzen oder führe – bei der Variante "lange Lärmschutzwand" – zu einer Verunstaltung
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des Orts- und Landschaftsbilds. Auch die beantragten betrieblichen Massnahmen seien in Bezug auf die Reduktion der Betriebszeiten be- trieblich und technisch nicht umsetzbar. Betreffend die beantragte Ge- schwindigkeitsbegrenzung bringt die Rekursgegnerin vor, dass diese bereits weitgehend den effektiven Werten entspreche. Dabei handle es sich um Durchschnittszahlen. Aufgrund des Transportauftrags müsse die Bahn aber rasch auf wechselndes Passagieraufkommen reagieren und bei Grossandrang die Fahrgeschwindigkeit kurzfristig erhöhen können. Weiter seien bei der Interessenabwägung auch raumplanerische Interessen zu berücksichtigen. Die Luftseilbahn sei zonenkonform. Die Umgebung der Bergstation, welche der Empfind- lichkeitsstufe II zugeordnet sei, sei jedoch durch die Luftseilbahn mit Lärm vorbelastet und könnte der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden. Dies könne im Rahmen der Interessenabwägung, die für die Gewährung von Erleichterungen durchzuführen sei, berücksichtigt werden. Als öffentliches Verkehrsmittel sei die Luftseilbahn auch tou- ristisch von grosser Bedeutung und – im Vergleich zur Zufahrt über die Bergstrasse – auch ökologisch von Vorteil. Im Zusammenhang mit den von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten führt die Rekursgeg- nerin aus, dass diese bereits frühere, rechtskräftig erledigte Verfahren beträfen, weshalb auf die Forderungen nicht einzutreten sei.
c) Mit einer weiteren Eingabe vom 17. November 2021 macht die Rekursgegnerin durch ihren Rechtsvertreter geltend, dass der zwi- schenzeitlich ergangene Auftrag an das Amt für Umwelt (AFU) zur Ab- gabe eines nicht detailliert umschriebenen Amtsberichts unzulässig und unnötig sei. Eher wären Amtsberichte des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit, des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfor- mation (AREG) sowie des Bundesamtes für Verkehr einzuholen.
d) Mit Amtsbericht vom 16. Dezember 2021 kommt das AFU zum Schluss, dass weitere Massnahmen zu prüfen und umzusetzen seien, damit zumindest die Immissionsgrenzwerte beim Messpunkt 1 auf Grundstück Nr. 003 eingehalten werden könnten. Da die technischen Massnahmen mit den bisher getroffenen Massnahmen sehr wahr- scheinlich bereits ausgeschöpft seien, werde eine Lärmschutzwand empfohlen, mit welcher die Immissionen um 2,5 dB(A) reduziert wer- den könnten. Dadurch könnte sichergestellt werden, dass die Pla- nungswerte nur noch bei Messpunkt 1 überschritten würden. Ausser- dem sei abzuschätzen, welche zusätzlichen Massnahmen getroffen werden müssten und welche zusätzlichen Kosten dabei anfallen wür- den, damit die Planungswerte auch bei Messpunkt 1 eingehalten wür- den. Nur wenn eine erheblich längere und somit auch wesentlich auf- wändigere Lärmschutzwand erforderlich wäre, die sich nur mit erheb- lichem technischen Aufwand realisieren liesse, wären Erleichterungen denkbar, wobei Art. 25 Abs. 2 USG ohnehin restriktiv anzuwenden sei.
H. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 9. Februar 2022 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des Amtes für Umwelt einen Augenschein durch. Letztere hielt fest, dass
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der Lärm vor Ort massiv und bisher eher unterschätzt worden sei so- wie die Pegelkorrekturen zu tief angesetzt worden seien.
b) Mit Eingabe vom 1. März 2022 lassen sich die Rekurrenten zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
c) Mit Eingabe vom 1. März 2022 lässt sich auch die Rekursgeg- nerin zum Augenscheinprotokoll vernehmen und stellt dabei den An- trag, der Amtsbericht des AFU sei aus dem Recht zu weisen. Der Amtsbericht und die Ausführungen der Vertreterin des AFU am Au- genschein würden Widersprüche aufweisen. Zur Bedeutung der Luft- seilbahn seien Amtsberichte beim Volkswirtschaftsdepartement sowie beim Bundesamt für Verkehr einzuholen. Weiter sei ein Amtsbericht beim AREG einzuholen.
d) Mit Eingabe vom 1. März 2022 lässt sich auch die Vorinstanz zum Augenscheinprotokoll vernehmen.
e) Mit Eingabe vom 31. März 2022 nimmt das AFU Bezug auf die Stellungnahmen zum Augenscheinprotokoll der Rekursgegnerin und der Vorinstanz.
f) Die Rekurrenten reichen am 27. April 2022 eine weitere Stel- lungnahme ein.
g) Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 nimmt die Rekursgegnerin zur Ein- gabe des AFU vom 31. März 2022 Stellung und macht geltend, dass das AFU ohne entsprechende Aufforderung durch die zuständige In- stanz nicht berechtigt sei, von sich aus Ergänzungen zu ihrem Amts- bericht oder Stellungnahmen zu abweichenden Auffassungen von Verfahrensbeteiligten abzugeben. Die Eingabe des AFU sei deshalb aus dem Recht zu weisen.
I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis VRP.
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.3 – einzutreten.
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1.3 Die Rekurrenten machen eine Wertverminderung ihrer Grund- stücke geltend, ohne diese jedoch zu substantiieren. Allgemein ist auszuführen, dass ein Begehren um Schadenersatz wegen Wertver- minderung lediglich eine subsidiäre Abwehrmöglichkeit nach Art. 679 ZGB darstellt. Sie hat nicht die Unterlassung oder die Beseitigung von Eigentumsbeschränkungen zum Gegenstand, sondern geht nur auf Ersatz für den Schaden aus, der durch eine in der Vergangenheit lie- gende Eigentumsüberschreitung verursacht wurde (B. HEER, St.Galli- sches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 955; BDE Nr. 9/2013 vom 12. Februar 2013 Erw. 6). Privatrechtliche Einsprachen gemäss Art. 684 ZGB haben demgegenüber nur den präventiven Immissions- schutz zum Gegenstand (GVP 1992 Nr. 29). Über allfällige Schaden- ersatzansprüche ist somit vorliegend nicht zu befinden und diese wä- ren auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Auf den Rekurs ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 19. August 2021. Mit- hin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG an- wendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangs- rechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudeparte- ment SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
Die Rekursgegnerin stellt in Bezug auf die einbezogenen bzw. nach ihrer Ansicht einzubeziehenden Fachstellen verschiedene Anträge. Einerseits seien die beiden Amtsberichte bzw. Stellungnahmen des AFU vom 16. Dezember 2021 sowie 31. März 2022 aus dem Recht zu weisen. Anderseits seien weitere Amtsberichte beim Volkswirtschaftsdepartement, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, beim AREG sowie beim Bundesamt für Verkehr einzuholen.
3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Der in Art. 12 Abs. 1 VRP konkretisierte Untersuchungs- grundsatz verlangt, dass die zuständige Behörde den rechtserhebli- chen Sachverhalt vollständig feststellt. Es sollen die tatsächlichen Ge- schehnisse und Gegebenheiten ermittelt werden, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. Dabei entscheidet die zuständige Behörde, weIche Tatsachen wesentlich sind. Weil die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts zu sorgen hat, ist sie nicht an die Vorbringen der Beteiligten gebunden. Sie darf daher die Beweisabnahme ablehnen, wenn der zu
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beweisen beabsichtigte Sachverhalt rechtlich unerheblich ist oder be- reits feststeht, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis beziehungsweise jene ihrer fachkundigen Amtsstellen zu würdigen vermag (siehe beispielsweise BDE Nr. 67/2014 vom 10. September 2014 Erw. 3.2; BDE Nr. 15/2018 vom 23. März 2018 Erw. 2.2).
Der Amtsbericht ist die Auskunft einer Behörde oder Amtsstelle über bestimmte Tatsachen oder Verhältnisse, über welche diese aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkunde besitzt (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 974). Den Verfahrensbeteiligten ist in Bezug auf Amtsberichte das rechtliche Gehör zu gewähren. Amtsberichte müssen deshalb vollumfänglich zu den Akten genommen und den Beteiligten zur Stellungnahme vorge- legt werden (K. PLÜSS, in: Kommentar VRG, § 7 N 61).
3.2 Im Zusammenhang mit dem eingeholten Amtsbericht beim AFU macht die Rekursgegnerin geltend, der Bericht sei einerseits unnötig und anderseits unzulässig, da die im Rahmen des Amtsberichts zu behandelnden Sachfragen durch die für den Entscheid zuständige Behörde klar umschrieben sein müssten und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben sei, sich zum Inhalt des Auftrags zu äussern und Änderungen zu beantragen.
3.2.1 In Bezug auf die Notwendigkeit des Amtsberichts ist festzuhal- ten, dass der Beizug einer Fachstelle im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes im Ermessen der entscheidenden Instanz liegt. Angezeigt ist der Beizug insbesondere dann, wenn der Behörde die zum Ent- scheid erforderliche Sachkunde über umstrittene Tatsachen fehlt (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 976; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2006/I/8). Vorliegend sind insbesondere lärmschutzrecht- liche Fragen umstritten. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob alle möglichen und zumutbaren Massnahmen zur Ergreifung der Reduk- tion der Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Rekurrenten vor- genommen wurden und deshalb Erleichterungen gewährt werden kön- nen. Hierfür war der Beizug des AFU, welchem auch die Lärmschutz- fachstelle des Kantons angehört, angezeigt und entspricht in solchen Fällen auch der ständigen Praxis der Rekursinstanz.
3.2.2 Bei der Form der Amtsberichte ist zu unterscheiden zwischen jenen, bei denen die Fachstelle allgemein – ohne konkrete Fragen – um ihre Expertise ersucht wird und jenen, bei denen konkrete Fragen durch die Rekursinstanz gestellt werden. Bei der Einholung eines ein- fachen Amtsberichtes muss den Beteiligten vorgängig keine Möglich- keit zur Stellungnahme gegeben werden. Immerhin ist ihnen Gelegen- heit zu geben, sich zum Ergebnis zu äussern (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 49). Vorliegend wurden im Rahmen der Einladung zum Amtsbericht
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durch den Verfahrensleiter der Rechtsabteilung keine konkreten Fra- gen an die Fachstelle gerichtet. Die Einräumung der Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen erübrigt sich deshalb bereits aus die- sem Grund. Weiter wurde den Verfahrensbeteiligten der Amtsbericht mit Schreiben vom 31. Januar 2022 zugestellt. Sie hatten somit genü- gend Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Amtsberichts vernehmen zu lassen. Von dieser Möglichkeit machte insbesondere auch die Rekurs- gegnerin mit Eingabe vom 1. März 2022 sowie anlässlich des Augen- scheins vom 9. Februar 2022 Gebrauch.
3.3 Mit Eingabe vom 1. März 2022 beantragt die Rekursgegnerin zudem, der Amtsbericht des AFU sei aus dem Recht zu weisen, da die Ausführungen im Widerspruch zu den Angaben der Mitarbeiterin des AFU am Augenschein stünden. Der Amtsbericht weise entsprechend offensichtliche Mängel und Widersprüche auf. Selbst wenn der Amts- bericht (einzelne) Widersprüche aufweisen würde, was vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird – nicht der Fall ist, wäre dies noch nicht ein Grund, ihn deshalb gesamthaft aus dem Recht zu weisen. Viel- mehr wäre in solchen Fällen die Rekursinstanz gehalten, im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache von den Einschätzungen der Fachbehörde abzuweichen. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich etwa im Fall von offensichtlichen Mängeln oder Widersprüchen (PLÜSS, a.a.O., § 7 N 147, MÄRKLI, a.a.O., Art. 12-13 N 48). Vorliegend sind die Anschuldigungen der Rekursgegnerin jedoch auch vollkom- men haltlos. So macht sie in ihrer Eingabe vom 1. März 2022 geltend, dass es der Lärmsachverständigen am Augenschein nur darum ging, "ihre nicht vorschriftskonform ermittelten Vermutungen" im Amtsbe- richt durch Äusserungen zu den Pegelkorrekturen zu bestätigen, wes- halb sie am Augenschein durch ihre im Rahmen des Amtsberichts vor- gefasste Meinung befangen gewesen sei. Dieser Vorwurf entbehrt jeg- licher Grundlage. Vielmehr hatte das AFU im Amtsbericht vom 16. De- zember 2021 lediglich festgehalten, dass gemäss den Messungen aus dem Jahr 2020 die A- und C-bewerteten Pegel stark differieren wür- den, weshalb allenfalls eine Anpassung der Pegelkorrekturen gerecht- fertigt sein könnte. Dies sei jedoch durch eine Hörprobe vor Ort zu verifizieren. Der Augenschein vom 9. Februar 2022 diente mitunter ge- rade diesem Zweck. Eine Befangenheit oder allfällige Widersprüche sind weder aus dem Vorgehen noch aus den getätigten Äusserungen ersichtlich.
3.4 Betreffend die Ergänzung des Amtsberichts vom 31. März 2022 macht die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 3. Mai 2022 geltend, dass das AFU nicht Verfahrensbeteiligte sei und es deshalb ohne entsprechende Aufforderung durch die Rekursinstanz nicht berechtigt sei, von sich aus Ergänzungen zu seinem Amtsbericht oder Stellungnahmen zu abweichenden Auffassungen von Verfahrensbeteiligten abzugeben. Entsprechend sei die Eingabe vom 31. März 2022 aus dem Recht zu weisen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VRP). Entsprechend werden
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Eingaben, die zur Sachverhaltsermittlung beitragen, zu den Akten ge- nommen. Dies verhält sich bei ergänzenden Ausführungen einer Fachstelle nicht anders als bei einer unaufgeforderten weiteren Ein- gabe von Verfahrensbeteiligten. Vorliegend war es somit sachdienlich und nicht zu beanstanden, dass die kantonale Fachstelle auf – ihrer Meinung nach – falsche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten rea- gierte und mit Eingabe vom 31. März 2022 eine Richtigstellung machte. Die Eingabe ist deshalb nicht aus dem Recht zu weisen.
3.5 Die Einholung von weiteren Amtsberichten beim Volkswirtschaftsdepartement, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, beim AREG sowie beim Bundeamt für Verkehr erübrigt sich, da daraus keine weiteren entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind bzw. keine Fragen geklärt würden, welche durch diese Fachstellen und nicht durch die Rekursinstanz zu beantworten wären. So ist zwischen den Parteien insbesondere unbestritten, dass es sich bei der Luftseilbahn um eine konzessionierte Anlage handelt, welche auch touristisch von grosser Bedeutung ist. Ebenfalls nicht angezweifelt wird, dass die Rekursgegnerin einen Transportauftrag zu erfüllen hat.
Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz habe verschiedentlich ihr rechtliches Gehör verletzt. Einerseits hätten die Rekurrenten erneut Einsprache erheben müssen, da die Vorinstanz fälschlicherweise ein Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt habe. Anderseits seien ihr auch die Stellungnahmen der D.___AG nicht ordnungsgemäss zugestellt worden und ihre eigenen Eingaben unberücksichtigt geblieben.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sach- aufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehö- ren die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass ei- ner Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begrün- deten Entscheid (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller und weitere [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 23 ff.). Auch ergibt sich daraus das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält. Als Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör soll der Entscheidempfänger zu den wesentli- chen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss er vorweg auch Kenntnis von den massgeblichen Ak- ten, Amtsberichten und Erkenntnissen einer Fachinstanz nehmen kön- nen (RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15–17 N 18 und 39; VerwGE B 2020/98 vom 8. Juli 2021 Erw. 3.2).
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4.2 Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz habe fälschli- cherweise erneut ein Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt, weshalb sie erneut hätten Einsprache erheben müssen und deshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Verfahrensbeteiligung hätte von Amtes wegen erfolgen müssen. Die Vorinstanz hält dem ent- gegen, es handle sich um einen Anwendungsfall der Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands, für welchen die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren sachgemäss angewendet würden (Art. 159 Abs. 3 PBG). Dies diene gerade der formalisierten Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs.
Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient. Auch wurden die heutigen Rekurrenten explizit ange- schrieben und ihnen der Verfügungsentwurf zugestellt. Die Anwohne- rinnen und Anwohner hatten somit durchaus die Gelegenheit, sich zum Verfügungsentwurf zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten sie im Rahmen ihrer Einsprache vom 16. Juli 2021 auch Gebrauch. Entsprechend ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern den heutigen Rekurrenten diesbezüglich durch die Vorinstanz hätte das rechtliche Gehör verweigert werden sollen. Auch dass die Vorinstanz für das Ver- fahren und die Gewährung des rechtlichen Gehörs eine sachgemässe Anwendung der Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren wählte, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Zudem kann nicht gesagt werden, dass den Rekurrenten ein zusätzlicher, unnötiger Aufwand entstanden wäre. Vielmehr hätten sie sich – auch ohne neues formel- les Einspracheverfahren – zum Verfügungsentwurf im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäussert (siehe hierzu auch nachfolgend Erw. 8.2).
4.3 Weiter machen die Rekurrenten geltend, die Stellungnahmen der D.___AG vom 21. März 2021 und jene vom 12. August 2021 seien ihnen nicht ordnungsgemäss und nicht vor dem Entscheid zugestellt worden.
Wie aufgezeigt, beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Eingabe der Gegenpar- tei Stellung zu nehmen und davon (im Vorfeld) Kenntnis zu nehmen. Zumindest die Eingabe vom 12. August 2021 erfolgte zudem während des zu beurteilenden Einspracheverfahrens. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 12. August 2021 den Ein- sprechern erst mit Schreiben vom 24. August 2021 zustellte. Der an- gefochtene Entscheid datiert bereits vom 19. August 2021, wurde aber ebenfalls am 24. August 2021 eröffnet. Hiermit hat die Vorinstanz grundsätzlich das rechtliche Gehör der heutigen Rekurrenten verletzt. Diese Verletzung könnte vorliegend aber geheilt werden bzw. wurde durch die nachträgliche Zustellung durch die Vorinstanz bereits ge- heilt. Zumal der angefochtene Beschluss – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin aufzuheben ist, erübrigt es sich, einerseits weiter auf die- sen Punkt einzugehen, anderseits die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.
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4.4 Weiter rügen die Rekurrenten, ihre Eingaben seien unberück- sichtigt geblieben. Hiermit machen die Rekurrenten eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
4.4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VRP soll ein Entscheid unter anderem die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die er sich stützt (Bst. a), sowie den Rechtsspruch der Behörde (Bst. b). Die Be- stimmung konkretisiert zwar die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (GVP 1998 Nr. 45 Erw. 2b), enthält aber keine Regelung hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung. Es ist daher aufgrund des bundesrechtlichen Minimalan- spruchs zu prüfen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss jedoch auf jeden Fall angemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und verständlich, sein (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2006, S. 403).
4.4.2 Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid dar, weshalb sie zum Schluss gelangt ist, dass keine weiteren Lärmschutzmassnahmen an- geordnet werden müssen und Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 und 3 USG gewährt werden können. Die wesentlichen Überlegungen ge- hen damit aus dem angefochtenen Entscheid eindeutig hervor. Es war den Rekurrenten somit ohne weiteres möglich, den Entscheid sachge- recht anzufechten. Folglich liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor.
Weiter rügen die Rekurrenten, die Möglichkeit der Gewährung von Er- leichterungen sei nicht gegeben, da dies der Baubewilligung bzw. der darin enthaltenen Auflage widersprechen würde und somit einem un- zulässigen Widerruf derselben gleichkommen würde.
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5.1 Im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung vom 11. März 2004 hat die Vorinstanz die heutige Rekursgegnerin verpflichtet, "die Ein- haltung der öffentlich-rechtlichen Lärmempfindlichkeitsstufe II bei der Bergstation Y.___ nach Bauvollendung in geeigneter Form nachzu- weisen" (Dispositivziffer 1). In den Erwägungen führte sie diesbezüg- lich lediglich aus, dass die Betreiberin der Verkehrsanlage bei Neu- und Umbauten nachzuweisen habe, dass die bundesrechtlichen Vor- schriften erfüllt würden. Andernfalls habe sie die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die in der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) angegebenen Lärmgrenzwerte eingehal- ten werden könnten.
5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lassen sich die Lärmim- missionen vor Inbetriebnahme einer Anlage nur abschätzen, jedoch erst nach Inbetriebnahme verbindlich feststellen. Ergibt sich alsdann, dass die Vorschriften nicht eingehalten sind, ist der nachträgliche Ent- scheid über Lärmschutzmassnahmen zulässig (BGE 130 II 32 Erw. 2.4). Entsprechend muss es auch möglich bleiben, im Nachhinein Erleichterungen für die Einhaltung der Planungs- bzw. Immissions- grenzwerte zu gewähren. Dies allerdings nur, wenn die restriktiv anzu- wendenden Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt sind. Daran än- dert auch die explizite Erwähnung in der Baubewilligung vom 11. März 2004 nichts. Die Pflicht zur Einhaltung der massgebenden Planungs- werte ergibt sich vielmehr bereits aus Bundesrecht. Das Bundesrecht sieht aber auch ausdrücklich die Möglichkeit zur Gewährung von Er- leichterungen vor (Art. 25 Abs. 2 und 3 USG). Die konkrete Luftseil- bahn betreffend, haben sowohl das Baudepartement in BDE Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 (Erw. 6) als auch das Verwal- tungsgericht in VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2022 (Erw. 4.3) die Möglichkeit zur Beantragung von Erleichterungen bejaht. Die entspre- chende Rüge der Rekurrenten ist somit unbegründet.
Die Rekursgegnerin macht geltend, die Kontrollmessungen vom 20. Juli 2020 würden nicht von den effektiven Betriebsparametern aus- gehen und es sei deshalb von einer Reduktion der Lärmbelastung um mindestens 1 dB(A) auszugehen, womit der Immissionsgrenzwert auch auf Grundstück Nr. 003 eingehalten würde.
Die Rekursgegnerin macht insbesondere geltend, dass aufgrund der tieferen effektiven Fahrgeschwindigkeit und Bestückung, als sie den Lärmmessungen zugrunde gelegt worden seien, die Immissionen ge- ringer seien. Mit Eingabe vom 20. November 2020 an die Vorinstanz führte die Rekursgegnerin aus, dass während der Sommersaison so- wie bei schlechtem Wetter oder unter der Woche (exkl. Ferien und Fei- ertage) die Bestückung rund 30% betrage, in der Hochsaison im Win- ter und bei Sonderanlässen jedoch 100%. Im Jahresdurchschnitt sei von einer durchschnittlichen Bestückung von 50 – 75% auszugehen. Die Normgeschwindigkeit betrag 4 m/s. Im Sommerbetrieb werde sie bei schlechtem Wetter und wenig Passagieren auf 3,5 m/s reduziert.
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In der Wintersaison werde die Bahn bei schönem Wetter an Wochen- enden, Ferien- und Feiertagen während durchschnittlich zwei Stunden mit maximal 5 m/s betrieben.
6.1 Die Messungen, welche dem Gutachten E.___ 2020 zu Grunde liegen, wurden mit einer Bestückung der Anlage von 100% und gefah- renen Geschwindigkeiten von 4 m/s sowie 5 m/s gemacht. Für die Be- rechnung der Grenzwerte war – wie bereits in früheren Gutachten – die Bestückung von 100% massgebend. Dies führte zu einem Beurtei- lungspegel von 61 dB(A) am Messpunkt 1 auf Grundstück Nr. 003, so- wie 57 dB(A) bzw. 56 dB(A) an den Messpunkten 3 und 4 auf den Grundstücken Nrn. 002 und 004.
6.2 Die für die Berechnung massgebenden Betriebsparameter wa- ren schon in den vielen vorangegangenen Verfahren vor Baudeparte- ment (siehe BDE Nr. 55/2014 vom 7. August 2014) aber auch vor Ver- waltungsgericht (siehe VerwGE B 2014/172 vom 24. März 2016) Thema. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend festhält, hat das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig über diese Fragen entschieden. In den Verfahren wurde festgestellt, dass grund- sätzlich auf diejenigen Messergebnisse abzustellen ist, welche die ma- ximalen Immissionen über mehrere Wochen ergeben. Bereits dannzu- mal – und aufgrund der Angaben der Rekursgegnerin in ihrer Eingabe vom 20. November 2020 an die Vorinstanz auch gegenwärtig – war unbestritten, dass die Luftseilbahn während mehrerer Wochen am Stück mit einer hundertprozentigen Bestückung betrieben wird. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die in dieser Zeit tatsächlich anfal- lenden Lärmimmissionen für die Betroffenen nicht dadurch gemildert würden, dass im Sommer die Lärmimmissionen aufgrund der geringe- ren Bestückung tiefer seien. Entsprechend war und ist von einer Voll- bestückung auszugehen und ist eine Mittelung mit Verweis auf die er- gangenen Entscheide nicht zulässig. In Bezug auf die Fahrgeschwin- digkeit hat das AFU zudem im Amtsbericht vom 16. Dezember 2021 und insbesondere in der Eingabe vom 31. März 2022 aufgezeigt, dass die Gewichtung der unterschiedlichen Immissionspegel bei unter- schiedlichen Geschwindigkeiten nicht zu einer Unterschreitung der massgebenden Grenzwerte führen würde. Im Gegenteil: Am Mess- punkt 1 würden die Immissionsgrenzwerte und bei den Messpunkten 3 und 4 die Planungswerte jeweils noch deutlicher überschritten. Dies ist darin begründet, dass für die Betriebszeit, die mit einer Geschwin- digkeit von 5 m/s gefahren würde, höhere Pegelkorrekturen angewen- det werden müssten, was im Lärmgutachten vom 26. August 2020 nicht berücksichtigt wurde. Am Augenschein war jedoch deutlich wahr- nehmbar, dass der Ton- wie der Impulsgehalt bei der höheren Ge- schwindigkeit höher sind. Auf diese schlüssigen Ausführungen der Fachstelle ist abzustellen.
6.3 Die Messungen der E.___ AG selbst sind somit nicht zu bean- standen. Auch das AFU bestätigt in der Eingabe vom 31. März 2022, dass es die Lärmmessungen vom 20. Juli 2020 nicht anzweifle. Anders verhält es sich mit den gewählten Pegelkorrekturen. Die Vertreterin
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des AFU hat am Augenschein festgestellt, dass nach ihrer Einschät- zung der Lärm bei der schnelleren Geschwindigkeit bisher eher unter- schätzt und die Pegelkorrekturen zu tief angesetzt worden seien. Die Pegelkorrektur K2 für die Hörbarkeit des Tongehalts sei mit 4 dB(A) und nicht mit 2 dB(A) anzusetzen. Auch sei der Impulsgehalt hoch, weshalb die Pegelkorrektur K3 ebenfalls zumindest mit 4 dB(A) zu be- rücksichtigen sei. In den bisherigen Gutachten war jeweils von 2 dB(A) für die Pegelkorrekturen K2 und K3 ausgegangen worden. Wie bereits aufgezeigt (siehe Erw. 3.3), verhält sich das AFU in diesem Punkt auch nicht widersprüchlich.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Messergebnisse der Kontrollmessung vom 20. Juli 2020 nicht zu beanstanden sind. Auch liegt in der Tatsache, dass die Vorinstanz von diesen Parame- tern ausgegangen ist und keine Ergänzung der Kontrollmessungen angeordnet hat, entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin keine Ge- hörsverletzung vor. Entsprechend ist weiter von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf Grundstück Nr. 003 und der Planungs- werte auf den Grundstücken Nrn. 002 und 004 auszugehen. Zu die- sem Schluss kommt auch das AFU in seinem Amtsbericht vom 16. De- zember 2021. Der Rekursgegnerin ist darüber hinaus aber entgegen- zuhalten, dass sie unabhängig von der von ihr behaupteten Reduktion der Lärmbelastung um mindestens 1 dB(A) zu weiteren Massnahmen verpflichtet ist und einen rechtmässigen Zustand herzustellen hat. Schliesslich hat die Anlage – wie das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt hat – nicht nur die Immissionsgrenzwerte, sondern die Pla- nungswerte einzuhalten. Dass dies nicht auf allen Grundstücken der Rekurrenten der Fall ist, wird nicht einmal von der Rekursgegnerin be- stritten. Eine Überschreitung der lärmschutzrechtlichen Grenzwerte ist somit – insbesondere auch betreffend die Planungswerte auf allen drei Grundstücken – zweifellos gegeben. Deshalb kann vorliegend die ge- naue Festlegung der Pegelkorrekturen offenbleiben. Da – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – die angefochtene Verfügung jedoch oh- nehin aufzuheben ist und aufgrund des Einwands des AFU, sind für das weitere Vorgehen jedoch nochmals die Pegelkorrekturen zu prü- fen. Wie das AFU in seinem Amtsbericht vom 16. Dezember 2021 aus- führt, könnte sich durch weitere bauliche Massnahmen die Ton- und Impulshaltigkeit an den Messpunkten zudem verringern.
Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz gewährten Erleichterungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 und 3 USG rechtens sind oder nicht.
7.1 Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 USG dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Sofern ein überwiegendes, öffentliches Interesse an der Anlage besteht und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belas- tung für das Projekt führt, können Erleichterungen gewährt werden, wobei in der Regel die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten wer- den dürfen (Abs. 2). Absatz 3 dieser Bestimmung gewährt jedoch auch
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diesbezüglich wieder eine Erleichterung: Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentli- chen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der An- lage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. Erleichterun- gen dürfen nur im Einzelfall, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, bewilligt werden (R. WOLF, in: A. Kölz [Hrsg.], Kommen- tar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 N 68). Zudem ist diese Möglichkeit nur restriktiv anzuwenden. Andernfalls brauchten sich Ersteller von Anlagen, an denen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, praktisch nicht mehr um die Einhaltung des Pla- nungswerts zu kümmern. Dies ist nicht der Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG. Durch die Anwendung dieser Ausnahmeregelung darf der Grundsatz, wonach bei der Neuerrichtung von lärmerzeugenden orts- festen Anlagen der Planungswert einzuhalten ist, nicht ausgehöhlt werden (URP 2004 S. 550; A. GRIFFEL/H. RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2011, Art. 25 N 17). Der Umfang der Erleichterungen ist auf das Mass zu beschränken, welches nach Massgabe der Verhältnis- mässigkeit im konkreten Fall gerechtfertigt ist (WOLF, a.a.O., Art. 25 N 69).
Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Gewährung von Erleich- terungen sind drei Schritte vorzunehmen: (1) Es ist zu prüfen, ob die aus der Einhaltung der Planungswerte resultierende Belastung für das Projekt so gross wäre, dass sie für dieses nicht mehr tragbar erscheint. Es stellt sich mitunter die Frage nach der Verhältnismässigkeit von Aufwand und Ertrag, womit zu prüfen ist, ob die Kosten möglicher Vor- kehren in einem vernünftigen Verhältnis zu den erzielbaren Wirkungen stehen. Eine Belastung, die sich hätte vermeiden lassen, wenn die be- treffende Anlage rechtzeitig und umsichtig geplant worden wäre, ist nicht zugunsten von Erleichterungen zu berücksichtigen (URP 1994 S. 172). (2) Sodann ist zu prüfen, in welchem Ausmass Erleichterun- gen erforderlich sind, um die Belastung auf ein für das Projekt tragba- res Mass zu reduzieren. (3) Abschliessend ist abzuwägen, ob das öf- fentliche Interesse an der Realisierung der Anlage so gross ist, dass es die resultierende zusätzliche Lärmbelastung rechtfertigt und das entgegenstehende Interesse an der Gewährleistung des Lärmschut- zes überwiegt (siehe zum Ganzen: WOLF, a.a.O., Art. 25 Rz. 72 ff.).
7.2 Bei der zu beurteilenden Luftseilbahn handelt es sich um eine öffentlich konzessionierte Anlage, weshalb Erleichterungen im Grund- satz sowohl in Bezug auf die Immissionsgrenzwerte als auch die Pla- nungswerte möglich sind.
In früheren Verfahren zwischen den Beteiligten war die Anordnung von Erleichterungen auch bereits thematisiert worden. Das Baudeparte- ment hielt in BDE Nr. 75/2010 vom 10. Dezember 2010 fest, dass die Vorinstanz bei der Prüfung von Erleichterungen zu beachten habe,
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dass diese nur im Einzelfall zu bewilligen seien und der Umfang der Erleichterungen sich auf das Mass zu beschränken habe, dass nach Massgabe der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall gerechtfertigt sei (Erw. 6.3). Das Verwaltungsgericht gab in seinem Urteil B 2011/7 vom 17. Januar 2012 zu bedenken, "dass nicht leicht anzunehmen ist, die Einhaltung der Planungswerte führe zu schweren technischen Schwierigkeiten. Bei der Errichtung von ortsfesten Anlagen bestehen bedeutend weitergehende technische Gestaltungsmöglichkeiten für den gesetzeskonformen Betrieb einer Anlage als bei dessen Sanie- rung. Sind keine weiteren Begrenzungen der Emissionen bei der Quelle mehr möglich, können regelmässig ergänzende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg getroffen werden. Schliesslich lässt sich der Lärm auch fast immer mit geeigneten Nutzungsbeschränkungen redu- zieren, so dass keine über die Planungswerte hinausgehenden Belas- tungswerte mehr auftreten. Eine wirtschaftliche Belastung, die sich wie vorliegend hätte vermeiden lassen, wenn die betreffende Anlage rechtzeitig und umsichtig geplant worden wäre, darf ohnehin nicht zu Gunsten von Erleichterungen berücksichtigt werden, worauf bereits schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat. So ist es denn auch nicht entscheidend, ob die nötigen Zusatzinvestitionen über realisti- sche Betriebserträge verzinst und amortisiert werden können, sondern vielmehr, ob sich diese im Vergleich zur Bausumme von Fr. 19,5 Mio. als verhältnismässig erweisen, wenn die Anlage von Anfang an auf die vorgeschriebenen Planungswerte ausgerichtet worden wäre" (Erw. 4.3).
7.3 In formeller Hinsicht machen die Rekurrenten geltend, die Re- kursgegnerin habe nur Erleichterungen bis zum Immissionsgrenzwert beantragt. Darüberhinausgehende Erleichterungen für die Einhaltung der Planungswerte hätte die Vorinstanz nicht von sich aus anordnen können. Diese Rüge geht fehlt, hat die Rekursgegnerin mit Gesuch vom 21. Mai 2021 doch ausdrücklich beantragt, ihr seien gestützt auf Art. 25 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV Erleichterungen betreffend die Einhaltung der Planungswerte bei der Bergstation zu gewähren (Rechtsbegehren 3). Die Vorinstanz hat somit auf entsprechenden An- trag hin geprüft, ob die Voraussetzungen für Erleichterungen von der Einhaltung der Planungswerte gegeben sind. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
7.4 Die Vorinstanz hat zunächst zwei betriebliche Massnahmen (Beschränkung der Betriebszeiten und Reduktion der Geschwindig- keit) geprüft.
7.4.1 Betreffend die Beschränkung der Betriebszeiten führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf das Konzept F.___ 2018 aus, dass für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts auf Grundstück Nr. 003 eine Einschränkung des Betriebs um 4,5 Stun- den pro Tag auf 7 Stunden pro Tag notwendig wäre. Um den Pla- nungswert einzuhalten, dürfte die Bahn sogar nicht länger als drei Stunden pro Tag betrieben werden. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass eine Beschränkung der Betriebszeiten aufgrund der
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zentralen Erschliessungsfunktion der Bahn für Y.___ und aufgrund der Einbindung in das Netz des öffentlichen Verkehrs mit Fahrplanpflicht nicht in Frage komme.
7.4.2 Gemäss Vorinstanz ist auch die Beschränkung der Fahrge- schwindigkeit auf maximal 4 m/s nicht praktikabel und ungeeignet. Zwar habe diese Reduktion gemäss Gutachten E.___ 2020 bei den Messpunkten 3 und 4 signifikant tiefere Lärmimmissionen zur Folge, würde das Problem der Grenzwertüberschreitung beim am stärksten belasteten Messpunkt 1 auf Grundstück Nr. 003 aber nicht lösen. Auch wären gemäss Vorinstanz für die Feststellung der Wirksamkeit weitere Abklärungen notwendig, was sie als nicht zielführend erachte. Auch sei der Verwaltungsaufwand der Gemeinde Z.___ für die Kontrolle der Einhaltung der maximalen Fahrgeschwindigkeit unverhältnismässig hoch. Die Rekursgegnerin hält diesbezüglich fest, dass sie die Fahr- geschwindigkeit zur Optimierung des Energieverbrauchs ohnehin lau- fend dem Passagieraufkommen anpasse. Der Transportauftrag ver- pflichte die Bahnbetreiberin jedoch, die Passagiere so rasch wie mög- lich an den Zielort zu bringen und lange Wartezeiten bei der Umstei- gestation zu vermeiden. Die Rekurrenten bringen vor, die Fahrge- schwindigkeit wirke sich erheblich auf die Lärmimmissionen aus. Ent- sprechend sei ein Betriebsregime mit verbindlichen maximalen Fahr- geschwindigkeiten anzuordnen.
7.5 Wie sich aus den Konzepten und Gutachten ergibt, sind betrieb- liche Massnahmen (für sich allein) nicht geeignet, die Einhaltung der Planungswerte auf allen betroffenen Grundstücken (insbesondere auf Grundstück Nr. 003) herbeizuführen. Betriebliche Massnahmen kön- nen jedoch sehr wohl einen Beitrag zur Reduktion der Lärmimmissio- nen leisten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Gutachten E.___ 2019 und 2020. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann so- mit nicht gesagt werden, dass insbesondere die Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit eine ungeeignete Massnahme wäre. Hierbei übersieht die Vorinstanz einerseits, dass die Immissionen soweit als möglich reduziert werden müssen, bevor Erleichterungen gewährt werden. Ob mit diesen Massnahmen Grenzwerte eingehalten werden können, ist demgegenüber (zumindest in einem ersten Schritt) un- massgeblich. Vielmehr können sie auch geeignet sein, wenn sie "le- diglich" einen entsprechenden Beitrag zur Lärmreduktion leisten. An- derseits ist zu berücksichtigen, dass einzelne Massnahmen für sich allein zwar allenfalls nicht zur Einhaltung der Planungswerte führen würden, eine Kombination verschiedener Massnahmen hingegen viel- leicht schon. Zur Reduktion der Lärmemissionen sind solche betriebli- chen Massnahmen ohne weiteres geeignet. Auch verfängt das Argu- ment der Rekursgegnerin, eine Beschränkung komme nicht in Frage, weil der Bahn Erschliessungsfunktion zukomme, nicht. Bereits vor zwölf Jahren hat das Baudepartement in BDE Nr. 75/2010 vom 10. De- zember 2010 was folgt festgehalten (Erw. 5.1): "Obwohl der Luftseil- bahn eine Erschliessungsfunktion zukommt, sind betriebliche Ein- schränkungen nicht von vornherein auszuschliessen. Bei Beibehal- tung der Betriebszeiten wäre beispielsweise an eine Reduktion der
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Fahrten zu denken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Sicherstellung der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen permanenten Betrieb der Gondelbahn mit einer Kapazität von bis zu 1'200 Personen pro Stunde (und damit verbunden mit dem Eintreffen einer Gondel un- gefähr alle 20 Sekunden) nötig machen sollte. Andere öffentliche Ver- kehrsmittel weisen meist keine auch nur annähernd vergleichbare Fre- quenz auf. Auch ist denkbar, dass die Lärmimmissionen durch eine Reduktion der Geschwindigkeit der Bahn gesenkt werden könnten." Diese Einschätzung wurde vom Verwaltungsgericht mit VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2012 geteilt. Es hielt fest, dass die Erschlies- sungspflicht der Seilbahn als konzessionierte Anlage es nicht nötig mache, dass bis zu 1'200 Personen pro Stunde von X.___ auf Y.___ transportiert würden (Erw. 4.2). Entsprechend hilft der Rekursgegnerin auch der wiederholte pauschale Verweis auf ihren Erschliessungsauf- trag nicht weiter. Zwar ist unbestritten, dass dieser Auftrag besteht und der Bahn auch in touristischer Hinsicht eine grosse Bedeutung zu- kommt. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, betriebliche Massnah- men kategorisch auszuschliessen. Vielmehr ist zu prüfen, welche be- trieblichen Massnahmen – allenfalls in Kombination mit baulichen Massnahmen – möglich wären, zu einer Lärmreduktion führen und zu- dem der Rekursgegnerin dennoch erlauben würden, ihrem Auftrag nachzukommen. Selbstverständlich kann es dabei nicht darum gehen, die Betriebszeiten – wie im Konzept F.___ 2018 errechnet – auf drei Stunden pro Tag zu reduzieren. Realistischer erscheint in diesem Zu- sammenhang eine Reduktion der Fahrgeschwindigkeit oder auch das Schaffen von Ruhezeiten (siehe Gutachten E.___ 2017, in welchem ein späterer Start des Betriebs am Morgen oder eine Mittagspause von 12 bis 13 Uhr als denkbar erachtet wurde). Im Gutachten E.___ 2019 wird zudem die Möglichkeit eines Intervallbetriebs angedacht, um lärmarme Zeiten für die Anwohnerinnen und Anwohner zu schaffen.
Die Vorinstanz macht es sich somit zu einfach, wenn sie betriebliche Massnahmen von vornherein mit dem Verweis auf die Erschliessungs- pflicht der Rekursgegnerin sowie die allein mit diesen Massnahmen nicht erreichbaren Grenzwerte ablehnt. Selbstverständlich kann auch der entstehende Kontrollaufwand der Vorinstanz keine Rolle für den Verzicht auf betriebliche Massnahmen spielen. Immerhin ist die Vorinstanz als Baupolizeibehörde für die Durchsetzung des öffentli- chen Rechts und die Wahrung der öffentlichen Ordnung im Bauwesen zuständig. Weiter vollzieht die politische Gemeinde nach Art. 28 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzge- bung (sGS 672.1) vorliegend auch die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz.
7.6 Weiter prüfte die Vorinstanz auch bauliche Massnahmen. Hier- bei untersuchte sie die Erstellung einer Lärmschutzwand mit einer Länge von 19 m und eine solche mit einer Länge von 38 m.
7.6.1 Betreffend die kürzere Lärmschutzwand mit einer Länge von 19 m kam die Vorinstanz – aufgrund des Konzepts F.___ 2018 – im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass damit die Planungswerte
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auf Grundstück Nr. 003 nicht eingehalten werden könnten. Diese kür- zere Lärmschutzwand erfülle somit den Zweck nicht. Vielmehr sei – wenn schon – eine längere Lärmschutzwand erforderlich. Im Konzept F.___ 2018 wurde errechnet, dass die Gesamtwirkung einer kurzen Lärmschutzwand auf die Immissionsorte nur gut 4 dB(A) bringen würde und damit die Planungswerte auf Grundstück Nr. 003 noch im- mer um 2 dB(A) überschritten würden. Aufgrund dieser bescheidenen Gesamtwirkung, der zu erwartenden Kosten von Fr. 435'000.– und der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds erachtete der Gutachter diese bauliche Massnahme nicht als verhältnismässig. Demgegenüber wird diese Einschätzung im Gutachten E.___ 2019 relativiert. Die im Konzept F.___ 2018 ausgewiesene Wirkung sei nur als grobe Schätzung zu verstehen und es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die kurze Lärmschutzwand nicht ausreiche, um die Planungswerte einzuhalten. Bereits im Gutachten E.___ 2017 wurde diese Variante nicht als untaugliche Massnahme angesehen. In Bezug auf die Kosten und die Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild schlug das Gutachten E.___ 2017 zudem vor, zu prüfen, ob die Lärmschutzwand tatsächlich bis zum Boden reichen müsse. Mit einer Konstruktion, welche im unteren Teil keine Lärmschutzelemente vorsehe, könnten Kosten gespart und zusätzlich dem Anspruch an das Ortsbild Rechnung getragen werden.
Auch bezüglich der kürzeren, rund 19 m langen, Lärmschutzwand kam die Vorinstanz somit zum Schluss, dass damit die Planungswerte nicht auf allen Grundstücken eingehalten werden könnten, womit diese Massnahme nicht geeignet sei. Gleich wie bei den betrieblichen Massnahmen, greift diese Einschätzung auch in diesem Zusammen- hang zu kurz. Einerseits ist unbestritten und wird auch von den Gut- achtern bestätigt, dass die Lärmschutzwand durchaus zu einer Reduk- tion der Lärmimmissionen auf den betroffenen Grundstücken führt. Auf den Grundstücken Nrn. 002 und 004 könnten die Planungswerte, auf Grundstück Nr. 003 immerhin die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Gemäss Gutachten E.___ 2019 wäre es sogar möglich, dass damit die Planungswerte auch auf Grundstück Nr. 003 eingehalten werden könnten. Der Nutzen einer solchen Lärmschutzwand wäre für die Rekurrenten also durchaus vorhanden. Zudem ist zu beachten, dass die Tauglichkeit einer Massnahme nicht von der Einhaltung der Grenzwerte abhängig ist. Auch ist es nach dem Gesagten durchaus möglich, dass eine Kombination der kürzeren Lärmschutzwand mit be- trieblichen Massnahmen den rechtmässigen Zustand herstellen könnte. Die kürzere Lärmschutzwand kann also nicht als untaugliche Massnahme abgetan werden. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, wes- halb die Kosten unverhältnismässig hoch sein sollten – insbesondere bringt die Rekursgegnerin nicht vor, dass die Kosten wirtschaftlich nicht tragbar seien. Zudem ist mit Verweis auf VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2012 (Erw. 4.3) anzumerken, dass diese Kosten ins Ver- hältnis zu den Kosten der Anlage in der Höhe von Fr. 19,5 Mio. zu setzen sind. Dabei ist wie erwähnt zu berücksichtigen, dass eine wirt- schaftliche Belastung, die sich wie vorliegend hätte vermeiden lassen, wenn die betreffende Anlage rechtzeitig und umsichtig geplant worden
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wäre, nicht zu Gunsten von Erleichterungen berücksichtigt werden darf. Trotzdem lohnt sich ein Blick auf die von der Rekursgegnerin bzw. dem Konzept F.___ 2018 ausgewiesenen bisher aufgewendeten Kosten. Bis ins Jahr 2018 wurden für (nicht ausreichende) Lärm- schutzmassnahmen Fr. 435'214.45 ausgegeben. Auch wenn diese Kosten bei der Beurteilung von Erleichterungen nicht berücksichtigt werden können, zeigt sich doch, dass Kosten in der gleichen Grössen- ordnung wie die Kosten für die 19 m lange Lärmschutzwand betragen, offenbar auch von Vorinstanz und Rekursgegnerin als verhältnismäs- sig angesehen wurden, wurden diese Massnahmen doch angeordnet bzw. durchgeführt. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Re- kursgegnerin vor rund 18 Jahren dazu verpflichtet hat, die Werte ein- zuhalten und dies Grundlage für den Rückzug der gegen die Anlage erhobenen Einsprachen war und die Grenzwerte auch heute noch auf mehreren Grundstücken rund um die Bergstation der Anlage nicht ein- gehalten werden, erscheinen diese Kosten sehr wohl verhältnismäs- sig. Zudem ist zu beachten, dass der Betrieb der Anlage mit dieser Massnahme – im Gegensatz zu den diskutierten betrieblichen Mass- nahmen – überhaupt nicht beeinträchtigt wird. Argumente wie die Er- schliessungsfunktion oder der touristische Zweck der Anlage verfan- gen somit hier nicht. Auch betreffend das Argument, die Lärmschutz- wand beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild kann die Einschät- zung der Vorinstanz nicht vorbehaltlos geteilt werden. Eine entspre- chende Prüfung könnte erst im Rahmen des Baubewilligungsverfah- rens für die Lärmschutzwand erfolgen. Jedoch sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für den fraglichen Standort keine er- höhten Anforderungen in Bezug auf die Einfügung und Gestaltung gel- ten. Wie sich anlässlich des Augenscheins vom 9. Februar 2022 er- neut gezeigt hat, käme die Lärmschutzwand nahe einer Reihe von Ein- zelgaragen sowie – natürlich – der Bergstation der Luftseilbahn zu ste- hen. Entsprechend können keine hohen Anforderungen an die Gestal- tung gestellt werden und ist die Hürde, um von einer Verunstaltung sprechen zu können, ausserordentlich hoch.
7.6.2 Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Lärmschutzwand mit einer Länge von 38 m für die Einhal- tung der Planungs- und Immissionsgrenzwerte geeignet und erforder- lich wäre. Aufgrund des Umstands, dass von der Überschreitung der Grenzwerte lediglich drei Liegenschaften betroffen seien, die Lärmbe- lastung (aufgrund der Vollbestückung und der maximalen Fahrge- schwindigkeit) nur während eines geringen Teil des Jahres den ge- messenen Werten entspreche und auch nur auf die Tageszeit be- grenzt sei, würde der Nutzen in keinem Verhältnis zu den Kosten in Höhe von Fr. 765'000.– stehen. Zudem wäre auch mit einer solchen Wand eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds verbun- den. Entsprechend falle die Interessenabwägung klar zu Gunsten der Gewährung von Erleichterungen aus.
Im Konzept F.___ 2018 wurde diese Variante beurteilt und festgestellt, dass damit eine Lärmreduktion bei allen Empfangspunkten um rund
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10 dB(A) erreicht und somit die Planungswerte überall deutlich unter- schritten werden könnten. Aufgrund der geschätzten Kosten von Fr. 765'000.– wurde jedoch die wirtschaftliche Tragbarkeit als mehr als fraglich eingeschätzt.
Betreffend das Orts- und Landschaftsbild und – mit Abstrichen auch – die wirtschaftliche Tragbarkeit kann auf die Erwägungen zur kürzeren Lärmschutzwand verwiesen werden. Wobei für die Kosten eine ent- sprechende Überprüfung bzw. Optimierung (allenfalls mit Verzicht auf Lärmschutzelemente im unteren Bereich der Wand, Gutachten E.___ 2017) angezeigt wäre. Auch verfängt das Argument, die Lärmbelas- tung sei nur während eines geringen Teil des Jahres so hoch, nicht. Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich auf das Urteil des Bundesge- richtes 1A.39/2004 vom 11. Oktober 2004. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall jedoch überhaupt nicht ver- gleichbar. Damals ging es um die Bewilligung eines Kulturflosses in Basel. Einerseits – so hielt auch das Bundesgericht fest (Erw. 4.3) – war der zu beurteilende "Lärm" (Konzert) der eigentliche Zweck der Tätigkeit. Anderseits betrug die Gesamtdauer der Konzerte gerade mal 17 Stunden. Die Lärmbelastung, welche die Anwohnerinnen und Anwohner vorliegend ausgesetzt sind, ist ungleich höher. Die Anlage der Rekursgegnerin läuft ganzjährig – wenn auch nicht immer in Voll- bestückung und mit unterschiedlichen Fahrgeschwindigkeiten. Bei die- ser Variante der Lärmschutzwand ist jedoch zu beachten, dass die Planungswerte auf allen Grundstücken sogar deutlich unterschritten würden (unter der Annahme der Pegelkorrekturen der Gutachten und nicht derjenigen des AFU). Entsprechend wird zu prüfen sein, ob eine solche Länge der Lärmschutzwand wirklich erforderlich ist. Es könnte sich schliesslich auch zeigen, dass eine Lärmschutzwand zwischen 19 m und 38 m zur Einhaltung der Planungswerte führen würde und sowohl betreffend Orts- und Landschaftsbild als auch in Bezug auf die finanzielle Belastung der Rekursgegnerin als vorteilhaft einzustufen wäre.
7.7 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Gewährung von Erleich- terungen nur restriktiv zu handhaben ist. Auch ist die Gewährung je- weils anhand der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Entsprechend ist der von der Vorinstanz aufgeführte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes A-5324/2009 vom 27. Juli 2010 mit vor- liegendem Fall nicht vergleichbar und zu dessen Beurteilung nicht dienlich. Einerseits wehrte sich damals die Bahnbetreiberin (die Pizol- bahnen AG, Sargans) gegen die Auflage, bei einem Hotel Schall- schutzfenster zu ihren Lasten einbauen zu lassen. Das Bundesverwal- tungsgericht hatte dabei insbesondere zu prüfen, ob bereits in diesem Zeitpunkt feststand, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten sein werden. Die Rechtmässigkeit der Gewährung von Erleichterungen war demgegenüber nicht Verfahrensgegenstand. Anderseits ist mit dem AFU in seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 einig zu gehen, wenn es ausführt, dass Hotelzimmer ohnehin nur über mehrere Tage, höchstens aber mehrere Wochen von den gleichen Personen und
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meistens auch erst am Abend und in der Nacht genutzt würden. Ent- sprechend wären Erleichterungen für Massnahmen des Lärmschutzes bei Hotelnutzungen wohl eher zu vertreten.
Vorliegend geht es jedoch nicht um Schallschutzmassnahmen bei ei- nem Hotel. Die Vorinstanz hat zudem Erleichterungen für die Einhal- tung der Planungs- sowie Immissionsgrenzwerte gewährt, obwohl es Massnahmen gäbe, welche geeignet und zumutbar wären, um die Lärmimmissionen zumindest zu reduzieren oder sogar die massge- benden Planungswerte einzuhalten. Bevor diese weiterführenden Massnahmen ergriffen wurden, besteht kein Raum für Erleichterun- gen. Wie das AFU in seinem Amtsbericht vom 16. Dezember 2021 zutreffend festhält, anerbietet sich insbesondere die Errichtung einer Lärmschutzwand. Es wird zu ermitteln sein, welche Ausgestaltung (Länge, Höhe, allenfalls Verzicht auf Lärmschutzelemente in den un- teren Reihen) notwendig ist, um an allen Orten die Planungswerte ein- zuhalten. Dabei sind auch die massgebenden Pegelkorrekturen auf- grund der Aussagen der Vertreterin des AFU anlässlich des Augen- scheins sowie der Ergänzung des Amtsberichts vom 31. März 2022 nochmals zu überprüfen. Sollte sich ergeben, dass eine solche Lärm- schutzwand (aus welchen Gründen auch immer) nicht umsetzbar ist, wäre zumindest eine solche Lärmschutzwand zu erstellen, mit welcher an sämtlichen Orten die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten. Dies entspricht auch der (Mindest-)Empfehlung des AFU im Amtsbericht vom 16. Dezember 2021. Dadurch würden zumindest die Planungswerte auf den Grundstücken Nrn. 002 und 004 eingehalten. Einer solchen Lärmschutzwand (wobei es sich nicht zwingend um die 19 m lange Lärmschutzwand, sondern durchaus auch um eine längere Wand handeln könnte) würden soweit ersichtlich keine Einwände ent- gegenstehen. Wie auch das AFU bereits aufgezeigt hat, ist somit die Errichtung einer Lärmschutzwand angezeigt. Die konkrete Ausgestal- tung (19 m, 38 m, Zwischenmass) ist jedoch noch offen und bedarf der abschliessenden Klärung durch die Vorinstanz.
Auch erscheint es prüfenswert zu klären, ob ergänzend betriebliche Massnahmen eingeführt werden könnten und ob diese allenfalls be- reits zu einem früheren Zeitpunkt (zeitnah nach Rechtskraft dieses Entscheids) angeordnet werden könnten, da die Umsetzung von bau- lichen Massnahmen Zeit in Anspruch nehmen wird. Unter Umständen wäre es auch denkbar, dass in einer Übergangsphase (bis zur Reali- sierung der baulichen Massnahmen) betriebliche Massnahmen ange- ordnet würden, auf die anschliessend wieder verzichtet werden könnte.
Da sich die Rekursgegnerin weiterhin nicht kooperativ zeigt und von sich aus keine Anstalten unternimmt, den rechtswidrigen Zustand zu beheben und die Anwohnerinnen und Anwohner nun schon seit viel zu langer Zeit unter den übermässigen Immissionen leiden, ist es ange- zeigt, diese Abklärungen innert kurzer Zeit durchzuführen. Die Vorinstanz wird deshalb verpflichtet, innert drei Monaten nach Rechts-
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kraft dieses Entscheids weitergehende Lärmschutzmassnahmen an- zuordnen. Da somit dem Hauptantrag der Rekurrenten entsprochen wird, ist über den Eventualantrag nicht mehr zu befinden. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Rekursinstanz nicht berechtigt wäre, direkt weitergehende Massnahmen anzuordnen.
7.8 Im Zusammenhang mit der Gewährung von Erleichterungen macht die Rekursgegnerin geltend, dass die Zonenabgrenzung eng auf die Bergstation begrenzt sei. Dabei sei nicht berücksichtigt wor- den, dass sich die Schallausbreitung nicht an Zonengrenzen halte. Die Umgebung der Bergstation, welche der Wohnzone W2b und der Lärm- empfindlichkeitsstufe II zugeordnet sei, sei durch die Bahn mit Lärm vorbelastet und könnte der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet wer- den. Auch dieses Kriterium könne im Rahmen der umfassenden Inte- ressenabwägung, die für die Gewährung von Erleichterungen durch- zuführen sei, berücksichtigt werden.
7.8.1 Gestützt auf Art. 43 Abs. 2 LSV können Teile von Nutzungszo- nen der Empfindlichkeitsstufe I oder II der nächst höheren Stufe zuge- ordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Die Grundstücke der Rekurrenten sind der Wohnzone W2b und somit der Empfindlich- keitsstufe II zugeteilt.
7.8.2 Dass sich die Rekursgegnerin auf diese Möglichkeit beruft, er- staunt vorliegend doch sehr. Schliesslich ist es gerade sie, welche mit ihrer Anlage die Überschreitung der Grenzwerte verursacht. Nun kann es aber nicht angehen, dass die Rekursgegnerin sich auf Art. 43 Abs. 2 LSV – und sei es nur im Zusammenhang mit der Gewährung von Erleichterungen – beruft, damit sie ihren rechtlichen Verpflichtun- gen nicht nachkommen muss. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass eine solche übermässige Lärmbelastung bzw. Lärmvorbelastung in der Wohnzone W2b nicht bestehen würde, würde die Rekursgegnerin endlich ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Einhaltung der Planungs- werte nachkommen. Das Verhalten der Rekursgegnerin ist geradezu stossend und es ist kaum nachvollziehbar, dass auch 17 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage die Situation für die Anwohnerinnen und Anwohner noch immer nicht bzw. zumindest nicht in rechtlicher Hin- sicht ausreichend verbessert werden konnte.
Die Rekurrenten machen geltend, sie seien für Aufwendungen zu ent- schädigen, die im Zusammenhang mit dem erst mit Verfügung vom 19. August 2021 abgeschlossenen kommunalen Verfahren entstan- den seien. Auch machen sie weitere Aufwendungen geltend.
8.1 Die Rekurrenten bringen vor, sie würden seit dem Bau der An- lage (vor nunmehr 17 Jahren) rechtswidrige Lärmbelastungen bekla- gen und hätten seither von sämtlichen Gerichtsinstanzen Recht be- kommen. Sämtliche Kosten, welche ihnen in diesem Zusammenhang erwachsen seien, seien zu entschädigen. Dies gehe weit über die Zu- sprechung einer ausseramtlichen Entschädigung hinaus. Sollte dem
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Antrag nicht stattgegeben werden, würden sie eine Staatshaftungs- klage gegen die Gemeinde prüfen. Die Rekurrenten reichen eine Kos- tennote für Aufwendungen im Zusammenhang mit den kommunalen Verfahren seit dem Jahr 2006 im Betrag von Fr. 25'551.70 ein. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Erstes Verfahren (25.7.06 – 15.1.10) Fr. 11'151.65 Zweites Verfahren (23.2.12 – 27.8.13) Fr. 3'363.90 Drittes Verfahren (22.11.16 – 19.10.20) Fr. 7'115.85 Viertes Verfahren (12.4.21 – 14.7.21) Fr. 3'920.30 Wie die Vorinstanz und die Rekursgegnerin zu Recht ausführen, be- treffen die ersten drei Positionen Verfahren, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das erste Verfahren wurde mit VerwGE B 2011/7 vom 17. Januar 2012 rechtskräftig abgeschlossen. Das zweite Verfahren endete mit VerwGE B 2014/172 vom 24. März 2016. Das dritte Verfahren mündete alsdann in die Rechtsverweige- rungsbeschwerde, welche mit BDE Nr. 26/2021 vom 25. März 2021 gutgeheissen wurde. Im Rahmen der Entscheide des Baudepartemen- tes sowie des Verwaltungsgerichtes wurde den Rekurrenten jeweils eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Über eine Ent- schädigung für das kommunale Verfahren war in diesen Verfahren – mangels Antragstellung – nicht zu befinden. Auch können die Rekur- renten im jetzigen Zeitpunkt nicht geltend machen, dass ihnen in den kantonalen Verfahren, welche bereits rechtskräftig entschieden wur- den, insgesamt Fr. 12'700.80 zu wenig entschädigt worden sei. Dies hätten sie im Rahmen der damaligen Verfahren geltend machen müs- sen bzw. die zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen durch die nächsthöhere Instanz überprüfen lassen müssen. Für die von den Rekurrenten bezeichneten Verfahren 1 bis 3 können somit aufgrund deren rechtskräftiger Erledigung keine (weiteren) Kosten für das Einsprache- und die Rechtsmittelverfahren zugesprochen werden.
Anders verhält es sich mit dem von den Rekurrenten bezeichneten "vierten Verfahren". Dieses mündete im gegenwärtig angefochtenen Beschluss vom 19. August 2021. Vor Vorinstanz machten die Rekur- renten bereits eine ausseramtliche Entschädigung geltend, ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt. Entsprechend kann dies mittels vorliegen- dem Rekurs noch angefochten werden.
8.2 Gestützt auf Art. 98 Abs. 3 Bst. a VRP werden in erstinstanzli- chen Verfahren sowie in Einspracheverfahren in der Regel keine aus- seramtlichen Kosten zugesprochen. Die ausnahmsweise Entschädi- gung ausseramtlicher Kosten ist auf Einzelfälle beschränkt, in welchen die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens dem Gerechtigkeits- empfinden in stossender Weise zuwiderlaufen würde (A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 98 N 15).
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Auch wenn den Rekurrenten darin beizupflichten ist, dass es geradezu stossend ist, dass auch 18 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung für die neue Gondelbahn und etlichen Rechtsmittelverfahren noch im- mer kein rechtmässiger Zustand hergestellt werden konnte, ist vorlie- gend nicht vom Grundsatz von Art. 98 Abs. 3 Bst. a VRP abzuweichen. Für das erstinstanzliche Verfahren, welches mit Gesuch um Erleichte- rungen der heutigen Rekursgegnerin vom 21. Mai 2021 eingeleitet und mit Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2021 beendet wurde, kann nicht gesagt werden, dass die Ablehnung des Entschädigungs- begehrens durch die Vorinstanz dem Gerechtigkeitsempfinden in stos- sender Weise zuwiderläuft. Wie vorstehend aufgezeigt, ist die Frage der ausseramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren allein auf dieses Verfahren zu beschränken und nur dieses und die dortigen Aufwände der heutigen Rekurrenten zu beachten. Auch än- dert daran – wie bereits unter Erw. 4.2 vorstehend ausgeführt – nichts, dass die heutigen Rekurrenten erneut Einsprache zu erheben hatten. Einerseits ist diese Verfahrenswahl nicht zu beanstanden, anderseits hätten sich die Rekurrenten ohnehin zum Verfügungsentwurf verneh- men lassen, wodurch ähnlicher Aufwand entstanden wäre.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs im Sinn der Erwägun- gen teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben ist. Die Vorinstanz wird innerhalb von drei Monaten nach Rechts- kraft dieses Entscheids die notwendigen Lärmschutzmassnahmen an- zuordnen haben. In Bezug auf die beantragte Zusprechung einer an- gemessenen Parteientschädigung (für bereits abgeschlossene Ver- fahren bzw. das Einspracheverfahren) erweist sich der Rekurs dem- gegenüber als unbegründet.
10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Vorliegend obsiegen die Rekurrenten grossmehrheitlich, weil die angefochtene Verfügung vom 19. August 2021 aufgehoben wird und weitere Lärmschutzmassnahmen notwendig sind. Nur im un- tergeordneten Punkt der ausseramtlichen Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren unterliegen sie. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten vollumfänglich der Rekursgegnerin zu überbinden.
10.2 Der von A.___ am 22. September 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Die Rekurrenten und die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Er- satz der ausseramtlichen Kosten.
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11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
11.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen grossmehrheitlich. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug einer Rechtsvertreterin rechtferti- gen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausser- amtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen; sie ist von der Rekursgegnerin zu bezahlen.
Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer ge- stellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.
11.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen grossmehrheitlich unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausser- amtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A., B. und C.___ wird – soweit darauf eingetreten werden kann – im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
b) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 19. August 2021 wird aufgehoben. Der Gemeinderat Z.___ hat innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids weitergehende Lärmschutzmassnahmen für die Bergstation der Luftseilbahn X-Y anzuordnen.
a) Die D.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.
b) Der am 22. September 2021 von A.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
a) Das Begehren von A., B. und C.___ um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die D.___ AG entschädigt A., B. und C.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.–.
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b) Das Begehren der D.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin