© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/26 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-7207, 21-7209 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 14.09.2022 Entscheiddatum: 14.07.2022 BUDE 2022 Nr. 058 Art. 23 Abs. 2 PBG, Art. 26 Abs. 1 und 2 RPG, Art. 95 Abs. 1 und 2 VRP. Sondernutzungspläne für Abbauvorhaben und Deponien stellen befristete Massnahmen dar, weil die Standorte anschliessend aufgefüllt und die ursprüngliche oder eine neue Geländemodellierung wiederhergestellt werden; sie stellen aus diesem Grund keine materielle Zonenplanänderung dar und setzen keine vorgängige Änderung des Rahmennutzungsplans voraus (Erw. 4). Im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung führt stets die mit der Ortsplanung betraute kommunale Planungsbehörde die Interessenabwägung durch (Erw. 5.6). Bei der Prüfung der Richtigkeit, der durch die kommunale Planungsbehörde vorgenommenen Interessenabwägung, hat die kantonale Genehmigungsbehörde insbesondere zu kontrollieren, ob alle auf dem Spiel stehenden Interessen vollständig erfasst und namentlich die Planungsziele und -grundsätze berücksichtigt worden sind. Dies stellt eine Rechtsfrage dar. Die relative Gewichtung der widerstreitenden Interessen ist dagegen weitgehend eine Ermessensfrage, bei deren Beurteilung den Planungsbehörden ein Spielraum einzuräumen ist. Hat die Planungsbehörde eine sachlich haltbare Abwägung getroffen, ist dies von der Genehmigungsbehörde zu respektieren. Die Genehmigungsbehörde hat aber zumindest alle massgebenden Interessen zu ermitteln und zu prüfen, ob die Planungsbehörde eine sachlich haltbare Abwägung dieser Interessen vorgenommen hat. Diese Prüfung ist entsprechend zu begründen (Erw. 5.7). Bislang wurden nach der Rechtsprechung des Bau- und Umweltdepartementes die amtlichen Kosten nicht den vorinstanzlich verfügenden kantonalen Amtsstellen auferlegt, selbst wenn diese die formellen oder materiellen Fehler, die zur Aufhebung von Bewilligungen oder Planerlassen führten, selber zu verantworten hatten. Stattdessen wurden die amtlichen Kosten in solchen Fällen bis jetzt stets der kommunalen Baubewilligungs- oder Planungsbehörde überbunden. Diese Handhabung der Kostenverlegung erscheint heute jedoch überholt und unbillig, weshalb
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/26 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden diese neu (Praxisänderung) – zumindest sofern keine Verteilung zwischen den privaten Beteiligten angezeigt und möglich ist – zu Lasten der kantonalen Amtsstellen erfolgen wird (Erw. 8.2). BUDE 2022 Nr. 58 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-7207/21-7209
Entscheid Nr. 58/2022 vom 14. Juli 2022 Rekurrenten 1
Rekurrentin 2
A.___ bis H.___ alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Bischofszeller- strasse 53, 9200 Gossau
I.___ vertreten durch Dr. Andres Büsser, Rechtsanwalt, Marktgasse 20, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Gesamtentscheid des Gemeinderates vom 15. Juli 2021 [im Rekurs 1] bzw. – als Teile des Gesamtent-scheids – fischereirechtliche Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei vom 17. Juni 2020 und Rodungsentscheid des Kantonsforstamtes vom 1. September 2020 [im Rekurs 2])
Rekursgegnerin 1 (in Bezug auf Rekurs 1)
Rekursgegner 2 (in Bezug auf Rekurs 2)
I.___ vertreten durch Dr. Andres Büsser, Rechtsanwalt, Marktgasse 20, 9000 St.Gallen
A.___ bis H.___ alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Bischofszeller- strasse 53, 9200 Gossau
Betreff Sondernutzungsplan "Deponie Typ A Y.___" mit Baubewilligung
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Sachverhalt A. a) Die I.___ (im Folgenden XY.), X., beabsichtigt auf den Grundstücken Nrn. 001, 002, 003, 004 und 005 bis 006, alle Grund- buch Z., im Gebiet Y., Z., die Errichtung und den Betrieb der Deponie Y. als Deponie Typ A (ausschliesslich unverschmutz- tes Aushubmaterial). Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zo- nenplan der Gemeinde Z.___ vom 14. Juni 1994 zu einem kleinen Teil in der Landwirtschaftszone, gemäss "Teilrevision Zonenplan" vom 4. Juni 2012 aber hauptsächlich in der Grünzone Schutz (ausserhalb Bauzone) und im Wald. Die Grundstücke sind unüberbaut.
b) Die der Landwirtschaftszone und der Grünzone Schutz zuge- wiesenen Grundstücke werden nach der geltenden Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom 14. Juni 1994 von einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet überlagert. Gemäss kantonalem Richtplan gilt das der Grünzone Schutz zugewiesene Grundstück Nr. 001 zudem als Fruchtfolgefläche (FFF).
c) Der Standort Y.___ wurde mit der Richtplananpassung 2013 als Deponiestandort für einen Deponietyp A im kantonalen Richtplan fest- gesetzt.
B. a) Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte die XY.___ dem Ge- meinderat Z.___ das Dossier für das Deponieprojekt Y.___ ein und ersuchte um Durchführung einer Vorprüfung bei den kantonalen Amts- stellen. Nach den Unterlagen sollen rund 770'000 m 3 (fest) unver- schmutzter Aushub in zwei Etappen, während einer Betriebsdauer von 8 bis 12 Jahren, auf einer Fläche von rund 68'000 m 2 abgelagert wer- den. Die jährliche Ablagerungsmenge soll rund 90'000 m 3 (lose) betra- gen, was einen durchschnittlichen Mehrverkehr von etwa 55 Lastwa- genfahrten pro Betriebstag erzeugt. Die Anlieferung soll dabei über die M.___strasse erfolgen.
b) Nach Vorliegen des Vorprüfungsberichts des Amtes für Raum- entwicklung und Geoinformation (AREG) vom 9. Mai 2019 und Ergän- zung der Projektunterlagen reichte die XY.___ das Gesuch für das Projekt "Deponie Typ A Y." beim Gemeinderat Z. ein. Dieser erliess am 5. November 2019 den Sondernutzungsplan mit besonde- ren Vorschriften (der gleichzeitig als Baubewilligung gelten soll) mit Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), den Teilstrassenplan und den Fuss-, Wander- und Radwegplan.
c) Die öffentliche Auflage dieser Erlasse und des Rodungsgesuchs erfolgte vom 11. November bis 10. Dezember 2019. Während der Auf- lagefrist erhoben u.a. H., W., A.___ sowie B., alle Z., C., D., E., F. und G., alle V., und alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Gossau, Einsprache gegen die
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aufgelegten Erlasse. Sie rügten, alle Personen, die am Verfahren für den Eintrag des umstrittenen Deponiestandorts in den Richtplan des Kantons St.Gallen und am Vorprüfungsverfahren für das Deponiepro- jekt beteiligt gewesen seien, hätten in den Ausstand zu treten. In ma- terieller Hinsicht wurde sinngemäss vorgebracht, der Deponiestandort verletze das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und gefährde die Quelle U.___. Zudem gebe es keinen "Aushubdeponie-Notstand" im Kanton St.Gallen. Im Gegenteil seien viele Deponiestandorte, auf de- nen Aushubmaterial abgelagert werden könne, bewilligt. Folglich gebe es kein öffentliches Interesse für das Errichten einer Deponie im Wald; die geplante Rodung sei damit nicht bewilligungsfähig.
d) In der Folge übermittelte der Gemeinderat sämtliche Gesuchs- unterlagen und Einsprachen an das AREG als federführende Stelle des Kantons.
aa) Am 17. Mai 2020 erliess das Amt für Umwelt (AFU) die Verfü- gung über Umweltschutzmassnahmen und erteilte darin auch die Er- richtungsbewilligung für die "Deponie Typ A Y.___".
bb) Am 17. Juni 2020 erteilte das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) die fischereirechtliche Bewilligung für das Vorhaben. Diese wurde bis 31. Dezember 2023 befristet, falls bis dahin nicht mit dem Bau der Anlage begonnen worden sei (Ziff. 9).
cc) Mit den Beschlüssen vom 31. Juli 2020 wies das AFU die Ein- sprachen ab, soweit darin gerügt wurde, der Deponiestandort verletze das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip bzw. gefährde die Quelle U.___.
dd) Am 1. September 2020 erteilte das Kantonsforstamt (KFA) die Bewilligung für die Rodung von 34'478 m 2 Wald und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. Gleichzeitig befristete es die Bewilligung bis Ende des Jahres 2025, falls die Rodung bis dahin nicht ausgeführt sei (Ziff. 4), und auferlegte der Gesuchstellerin für den ihr entstehen- den Vorteil eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 399'972.– (Ziff. 7).
ee) Am 21. September 2020 gab das AFU als kantonale Umwelt- schutzfachstelle seine "Beurteilung von Projekt und UVB" ab. Es kam zum Ergebnis, dass der UVB vom 23. Oktober 2019 alle wesentlichen umweltrelevanten Aspekte behandle und die Angaben vollständig und richtig seien. Bei Realisierung der im Projekt vorgesehenen Massnah- men und derjenigen, die in der Errichtungsbewilligung (Verfügung über Umweltschutzmassnahmen), der fischereirechtlichen Bewilligung und der Rodungsbewilligung angeordnet seien, entspreche das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt.
e) Mit Schreiben vom 24. September 2020 übermittelte das AREG dem Gemeinderat Z.___ die kantonalen Verfügungen und Stellung- nahmen zur weiteren Bearbeitung.
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f) Mit den Beschlüssen vom 30. März 2021 setzte der Gemeinderat den Sondernutzungsplan "Deponie Typ A Y.___" fest und wies die Einsprachen ab. Zudem beurteilte er das Vorhaben als umweltverträglich; gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung und be- stätigte den Teilstrassenplan sowie den Fuss-, Wander- und Radweg- plan.
g) Am 13. April 2021 überwies der Gemeinderat den Sondernut- zungsplan "Deponie Typ A Y.___" zur Genehmigung ans AREG und mit Schreiben vom 5. Mai 2021 den Teilstrassenplan zur Genehmi- gung ans TBA.
h) Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 stellte das TBA die Genehmi- gung des Teilstrassenplans in Aussicht.
i) Das AREG genehmigte den Sondernutzungsplan "Deponie Typ A Y.___" mit Verfügung vom 18. Juni 2021.
j) Der Gemeinderat eröffnete die Beschlüsse vom 30. März 2021 sowie die Genehmigungsverfügung des AREG vom 18. Juni 2021 und das Inaussichtstellen der Genehmigung des Teilstrassenplans als Gesamtentscheid am 15. Juli 2021.
C. a) Gegen diesen Gesamtentscheid erhoben A.___ bis H.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. August 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement; im Folgenden Rekurs 1 [Verfahren Nr. 21-7207]). Mit Rekursergän- zung vom 16. September 2021 werden folgende Anträge gestellt:
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öffentlich-rechtliche Einsprache abgewiesen wurde, aufzuheben; Sondernutzungsplan, Strassenprojekt und Baubewilli- gung seien wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften aufzuheben, das Baugesuch Nr. 2019/32 sei abzuweisen; 6. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___ (undatiert), versandt am 15. Juli 2021, sei, soweit da- rin die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB abgewiesen wurde, aufzuheben; Sondernutzungsplan, Strassenprojekt und Baubewilli- gung seien wegen Verletzung von Art. 684 ZGB auf- zuheben, das Baugesuch Nr. 2019/32 sei abzuwei- sen; 7. Die Errichtungsbewilligung/Verfügung über Umwelt- schutzmassnahmen des AFU vom 17. Mai 2020 sei aufzuheben, mit Einschluss aller Einspracheent- scheide und der Verfügung "Bejahung der Umweltver- träglichkeit"; 8. Die fischereirechtliche Bewilligung des ANJF vom 17. Juni 2020 sei aufzuheben; 9. Der Rodungsentscheid des KFA vom 1. November 2020 sei aufzuheben; Dementsprechend seien die dagegen von den Rekur- renten erhobenen Einsprachen gutzuheissen, das Ro- dungsgesuch sei abzuweisen; 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wird verfahrensrechtlich geltend gemacht, das Vor- haben befinde sich ausserhalb der Bauzone. Nach Art. 112 des Pla- nungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) und Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abge- kürzt RPG) sei für Bauten und Anlagen die Zustimmung der zuständi- gen kantonalen Behörde erforderlich; eine solche fehle vorliegend. Zu- dem sei die Genehmigungsverfügung des AREG mangelhaft, weil sie keine umfassende raumplanerische Interessenabwägung beinhalte. Weiter hätten die Vorinstanzen den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie diverse Beweisanträge ignoriert hätten. Auch sei kein Referendumsverfahren für den umstrittenen Sondernutzungsplan durchgeführt worden, obwohl dieser eine Umzo- nung von einer Nichtbauzone (Landwirtschaftszone, Grünzone Schutz und Wald) zu einer Bauzone beinhalte, und die vor der Zerstörung ei- nes Landschaftsschutzgebiets erforderliche Änderung der kommuna- len Schutzverordnung sei ebenfalls unterlassen worden. Und letztlich habe sich die Regierung in Unkenntnis wesentlicher Tatsachen befun-
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den, als sie über den Richtplaneintrag des umstrittenen Deponiestand- orts befunden habe, was zur Folge habe, dass dieser Eintrag zu Un- recht erfolgt sei und es deshalb an der Grundlage für den Erlass des Sondernutzungsplans fehle. Folglich sei der angefochtene Gesamt- entscheid mitsamt allen Teilverfügungen schon aus formellen Grün- den aufzuheben. Inhaltlich genüge der Erlass ebenfalls nicht. Er verstosse zum einen gegen Art. 23 Abs. 2 PBG, weil er eine materielle Zonenplanänderung zulasse. Zum anderen lasse er eine Vernichtung von wertvollen FFF zu und führe zur Rodung einer grossen Waldflä- che, ohne dass eine Interessenabwägung stattgefunden hätte und eine Standortevaluation für die Deponie gemacht worden wäre. Im Kanton herrsche jedenfalls kein "Deponie-Notstand" und schon gar nicht an diesem dezentral gelegenen Ort.
b) Gegen den Gesamtentscheid vom 15. Juli 2021, allerdings eingeschränkt auf den Rodungsentscheid und die fischereirechtliche Bewilligung, erhob auch die XY.___, vertreten durch Dr. Andres Büsser, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 2. August 2021 Rekurs beim Baudepartement (im Folgenden Rekurs 2 [Verfahren Nr. 21-7209]) mit den Anträgen:
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2020 sei insofern abzuändern, als die Bewilligung da- hinfällt, wenn innert 3 Jahren nach (Teil-)Rechtskraft des Gesamtentscheides mit allen Teilbewilligungen (ab Rechtskraft der Bau- und Errichtungserlaubnis) mit dem Bau nicht begonnen wurde. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7,7 % MwSt.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Ausgleichszahlung sei vom KFA festgelegt worden, ohne der Rekurrentin 2 vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Die angefochtene Ziff. 7 des Dispositivs des Ro- dungsentscheids des KFA sei schon deshalb aufzuheben. Im Übrigen sei die Höhe des Ausgleichsbetrags aber auch nicht zu rechtfertigen. Mangels eines auszugleichenden erheblichen Vorteils sei der Aus- gleichsbetrag ersatzlos zu streichen. Weiter enthielten die fischerei- rechtliche Bewilligung und der Rodungsentscheid unterschiedliche, nicht aufeinander abgestimmte Befristungen. Das sei einerseits nicht sinnvoll, anderseits mache es aber auch keinen Sinn, den Ablauf der Bewilligung an ein fixes Enddatum zu knüpfen. Stattdessen sei der Fristenablauf mit der Rechtskraft des Gesamtentscheids zu verknüp- fen.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs 1 abzuweisen. In Bezug auf Rekurs 2 verzich- tet sie mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung.
b) Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragt die Rekursgegnerin 1 durch ihren Vertreter, den Rekurs 1, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (nebst Mehrwertsteuer) abzuwei- sen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Rekursberechtigung der Rekurrenten werde bestritten, weil sich ihre Grundstücke teils mehrere hundert Meter vom Deponiestandort entfernt befänden. Ein- zig der Rekurrent H.___ sei Eigentümer eines Waldgrundstücks, das an den Abbauperimeter angrenze; dieses sei jedoch nicht überbaubar. Allen Rekurrenten fehle somit die persönliche Betroffenheit vom Vor- haben. Zu den verfahrensrechtlichen Einwendungen wird vorgebracht, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sei für ein Deponievor- haben, das nur im Rahmen eines Planverfahrens ermöglicht werden könne, nicht erforderlich. Der Genehmigungsentscheid des AREG sei nicht zu beanstanden. Dieser verweise als Bestandteil seines Inhalts auf die zahlreichen Einzelverfügungen, in denen die gebotenen Inte- ressenabwägungen sachbezogen und umfassend vorgenommen wor- den seien. Zudem stütze sich der Genehmigungsentscheid auf den kantonalen Richtplaneintrag, der ebenfalls nur aufgrund einer umfas- senden Interessenabwägung habe vorgenommen werden können. Die Vorbringen zur Verletzung der Ausstandspflichten seien weder perso- nenbezogen noch begründet. Der umstrittene Sondernutzungsplan stehe auch mit Art. 23 Abs. 2 PBG in Einklang, weil er auf Art. 27 PBG
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beruhe und damit nicht zu einer materiellen Änderung des Rahmen- nutzungsplans führe.
c) Mit Vernehmlassung vom 3. November 2021 beantragen die Re- kursgegner 2 durch ihren Vertreter, den Rekurs 2, soweit darauf ein- zutreten sei, unter Kostenfolge abzuweisen.
d) Mit koordinierter Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 führt das AREG zum Rekurs 1 aus, mit der Aufnahme des Standorts "Y.___" in den kantonalen Richtplan sei bereits im Rahmen der Vor- abklärungen überprüft worden, ob allfällige Ausschlusskriterien be- stünden und ob sich der Standort für die Deponierung von sauberem Aushub eigne. Der Standort sei insgesamt als geeignet beurteilt wor- den, da die vorhandenen Konflikte (FFF, Wald, usw.) im Rahmen des Deponieprojekts gelöst werden könnten. Der Standort sei folglich im Rahmen der jährlichen Richtplananpassung 2013 in den kantonalen Richtplan aufgenommen worden. Die Festsetzung der Standorte im kantonalen Richtplan sei Voraussetzung für die Genehmigung eines Sondernutzungsplans; sie nehme das Ergebnis des Deponieplanver- fahrens aber nicht vorweg. Im Rahmen des Sondernutzungsplanver- fahrens seien die Auswirkungen der Deponie auf Raum und Umwelt nochmals eingehend zu prüfen.
e) Mit koordinierter Vernehmlassung vom 20. Januar 2022 führt das AREG (unter Bezugnahme auf die Mitberichte des ANJF vom 16. Dezember 2021und des KFA vom 18. Januar 2022) zum Rekurs 2 aus, die umstrittene Befristung der beiden Bewilligungen könne ent- sprechend dem Antrag der Rekurrentin 2 angepasst werden. Hinsicht- lich der Ausgleichszahlung könne sich das KFA den Ausführungen der Rekurrentin 2 insofern anschliessen, als von einem etwas reduzierten Deponievolumen auszugehen sei, womit sich der zu leistende Aus- gleichsbetrag auf Fr. 362'247.– reduziere. Am eingesetzten Nettoer- trag von 4.– pro Kubikmeter Deponiematerial werde indessen festge- halten.
E. a) Am 28. Februar 2022 reichte der Vertreter der Rekurrentin 2 eine Replik zu den vorerwähnten Vernehmlassungen im Rekurs 2 ein.
b) Am 17. März 2022 reichte der Vertreter der Rekurrenten 1 je eine Replik zu den vorerwähnten Vernehmlassungen in den Rekursen 1 und 2 ein. Erwägungen 1. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen ähnliche Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen
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und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt.
1.4 Die Rekursberechtigung der Rekurrenten wird im Rekurs 1 von der Rekursgegnerin 1 bestritten.
1.4.1 Kantonalrechtlich ist nach Art. 45 Abs. 1 VRP zur Erhebung ei- nes Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.
1.4.2 Das Bundesgericht verlangt neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführende über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbe- sondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges In- teresse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fragli- chen Anlage hervorruft. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Be- troffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legiti- mation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaub- haft gemacht werden. Allerdings wurde stets betont, dass nicht sche- matisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (Urteil des Bundesgerichtes 1C_11/2021 vom 15. Dezember 2021 Erw. 1.5 mit Hinweisen). Wird etwa vorbeste- hender Lärm durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr ver- stärkt, so bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zu- nahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Verkehrsgeräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (BGE 136 II 281 Erw. 2.3.2 mit Hinweisen und Erw. 2.5.4). Im Urteil 1C_405/2008 vom 18. März 2009 (Erw. 2.5, in: URP 2010 S. 295) verneinte das Bundesgericht die Beschwerde- befugnis gegen ein Spielcasino, weil sich der dadurch induzierte Mehr- verkehr nicht einzelnen Strassen oder Strassenabschnitten zuordnen
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lasse; dessen Immissionen vermischten sich mit dem allgemeinen Strassenlärm in der Innenstadt und seien kaum mehr als eigenstän- dige Belastung wahrnehmbar. Im Urteil 1C_204/2012 vom 25. April 2013 (Erw. 8, in: URP 2013 S. 749) verneinte es die Legitimation des 680 m vom projektierten Stadion mit Einkaufszentrum entfernt woh- nenden Beschwerdeführers: Zwar werde das geplante Vorhaben an- gesichts seiner zentralen Lage Auswirkungen auf das gesamte Stras- sennetz der Stadt Aarau haben und daher auch auf der angrenzenden (verkehrsberuhigten) Quartierstrasse einen gewissen Mehrverkehr verursachen. Dieser sei jedoch zu gering und zu wenig eindeutig den geplanten Nutzungen zuzurechnen, um eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers zu begründen.
1.4.3 Die Liegenschaften der Rekurrenten A.___ bis H.___ liegen rund um den Deponiestandort verteilt. Sie weisen vom äussersten Rand des Deponieperimeters zwar Abstände zwischen 200 m und 400 m auf. Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, sie würden vom Deponievorhaben nicht mehr als Dritte betroffen. Nachdem die Deponie während einer Dauer von 8 bis 12 Jahren betrieben werden soll und diese – neben den Immissionen aus dem Deponiebetrieb selbst – zusätzlich im Durchschnitt etwa 55 Lastwagenfahrten täglich auslösen soll, ist ohne Weiteres glaubhaft, dass sämtliche Rekurrenten von den aus dem Vorhaben resultierenden Immissionen (Lärm, Staub) mehr als die Allgemeinheit betroffen werden. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Liegenschaften mehrerer Rekurrenten deutlich näher an der M.___strasse als am Deponieperimeter liegen und sie deshalb – nachdem diese Strasse den einzigen Zubringer zur Deponie darstellt – vom zusätzlichen Lastwagenverkehr in besonderem Mass betroffen sind.
1.4.4 Somit ergibt sich, dass sämtliche Rekurrenten im Rekurs 1 legi- timiert sind. Die Rekursberechtigung der Rekurrentin 2 im Rekurs 2 ist ebenfalls gegeben. Auf die beiden Rekurse ist deshalb einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Da die vorliegend zu beurteilenden Nutzungs- pläne erst nach dem Vollzugsbeginn des PBG öffentlich aufgelegen sind, gelangen somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG zur Anwendung, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben "Über- gangsrechtliche Bestimmungen im PBG" vom 8. März 2017 (Baude- partement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar an- wendbar erklärt werden.
Die Rekurrenten machen im Rekurs 1 geltend, dass die Ausstandsre- geln von der Vorinstanz verletzt worden seien. Einerseits habe die Pla- nungsbehörde mit der Rekursgegnerin 1 eine (nicht edierte) Vereinba- rung abgeschlossen, bevor sie die streitigen Pläne erlassen und die Baubewilligung erteilt habe. Anderseits hätten sich die kantonalen
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Stellen (AREG, AFU, ANJF, KFA und TBA), die vom Einspracheantrag (Ausstand) betroffen gewesen seien, gar nicht dazu geäussert; statt- dessen hätten sie einfach das Gesuch bearbeitet und ihre Verfügun- gen erlassen, ohne sich zu den Ausstandsbegehren zu äussern. Die- ses Verhalten stelle auch eine Rechtsverweigerung dar.
3.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Ent- scheidbehörde. Von der entscheidenden Behörde und deren Mitglie- dern wird zudem ein gewisses Mass an Unabhängigkeit verlangt (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zü- rich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 35). Wegen fehlender Unabhängigkeit können Mitglieder von gerichtlichen und von Verwaltungsbehörden un- ter anderem dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Be- fangenheit zu erwecken (BGE 127 I 198). Die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien gelten in allen Gerichts- sowie Verwaltungsver- fahren; ihr Anwendungsbereich ist weiter als derjenige von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 829 unter Hinweis auf BGE 131 II 169).
3.2 Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder einer Entscheidbehörde werden im kantonalen Recht in Art. 7 Abs. 1 VRP konkretisiert. Danach haben Behördenmitglieder, öf- fentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anord- nungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, von sich aus in den Ausstand zu treten:
a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Ver- schwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adop- tiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines El- ternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partner- schaft fort; b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben; b bis ) wenn sie bei einer Anordnung einer Vorinstanz mit- gewirkt haben; c) wenn sie aus anderen Gründen befangen erschei- nen.
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Durch die Ausstandsvorschriften soll vermieden werden, dass Mitglie- der, die voreingenommen sind oder so erscheinen, an einem Ent- scheid mitwirken. Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich – es ge- nügt die Glaubhaftmachung. Auf rein individuelle – subjektive – Ein- drücke eines Verfahrensbeteiligten darf nicht abgestellt werden. Viel- mehr sind nur die objektiv festgestellten Umstände zu berücksichtigen (VerwGE B 2017/115 vom 26. Oktober 2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen).
3.3 Bei Verfahren vor Verwaltungsbehörden ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass diese im Gegensatz zu den gerichtlichen Instan- zen nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen sind, sondern auch weitere öffentliche Aufgaben erfüllen und öffentliche Interessen wahren sowie in eine Verwaltungsorganisation eingebunden sind. Ist die Unbefangenheit von Verwaltungsbehörden zu beurteilen, ist immer zu berücksichtigen, dass diese zunächst hauptsächlich ihre Verwaltungsfunktionen zu erfüllen haben und nicht Rechtsprechungsfunktionen. An ihre Unbefangenheit können deshalb nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an die Unabhän- gigkeit von Justizbehörden (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 7-7 bis N 26). Vielmehr können sie beim Erlass von Verfügungen teilweise nicht im eigentlichen Sinn als unparteilich bezeichnet werden. Immerhin haben Behördenmitglieder bei Sachgeschäften, an denen sie persönlich interessiert sind, wegen objektiven Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten. Bei der Wahrnehmung öffentlicher Interessen besteht indes keine gene- relle Ausstandspflicht. So können beispielsweise Gemeindevertreter an Baubewilligungsverfahren mitwirken, die Bauprojekte der Ge- meinde selber betreffen (REITER, a.a.O., Art. 7-7 bis N 28; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N 36 unter Hinweis auf BGE 125 I 119 und Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011).
3.4 Mit ihrem Ausstandsbegehren machen die Rekurrenten 1 die Befangenheit der Vorinstanz als Gesamtbehörde geltend. Ein Aus- standsbegehren hat sich jedoch immer gegen eine (oder mehrere) be- stimmte natürliche Person(en) zu richten (VerwGE B 2016/127 vom 23. Mai 2018 Erw. 2.3.1; BDE Nr. 36/2016 vom 6. Juli 2016 Erw. 2.3.3; BDE Nr. 73/2019 vom 5. Dezember 2019 Erw. 3.2; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7). Der Grund dafür liegt darin, dass die Befangenheit einen inneren Gemütszustand betrifft, weshalb nur natürliche Personen, nicht aber eine Gesamtbehörde befangen sein können (vgl. BDE Nr. 48/2019 vom 6. August 2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die geltend gemachte Vorbefassung der Vorinstanz als Gesamtbehörde ist den Rekurrenten 1 schon deshalb nicht zu folgen.
3.5 Ohnehin legen die von den Rekurrenten 1 ins Feld geführten Umstände aber keine den Anschein der Befangenheit begründende Vorbefassung einzelner Behördenmitglieder nahe. Aus den von der Vorinstanz eingereichten Vorakten (act. 4, 7 und 8) ergibt sich viel- mehr, dass solche Entschädigungsvereinbarungen zwischen
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Standortgemeinde und Deponiebetreibern üblich sind und der verein- barte Betrag namentlich zur Sanierung der stark beanspruchten Ge- meindestrassen eingesetzt werden soll. Wenn also vorliegend die Vorinstanz mit der Rekursgegnerin 1 eine Entschädigung von Fr. 1.30 pro Kubikmeter Deponiematerial aushandelte, kann daraus nicht schon auf eine unzulässige Vorbefassung einzelner Behördenmitglie- der geschlossen werden.
3.6 Gemäss dem erstinstanzlich gestellten Ausstandsbegehren hät- ten zudem alle Personen, die am Verfahren für den Eintrag des um- strittenen Deponiestandorts in den Richtplan des Kantons St.Gallen und am Vorprüfungsverfahren für das Deponieprojekt Y.___ beteiligt gewesen waren, in den Ausstand treten sollen. Im verwaltungsinter- nen Verfahren bejaht die Rechtsprechung eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied ein persönli- ches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 Erw. 2.2). Ob eine – wie es vorliegend der Fall ist – systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 140 I 326 Erw. 5.2 mit Hin- weisen). Die Rekurrenten 1 versäumen es darzulegen, welche der systembedingt vorbefassten Amtspersonen konkret ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft gehabt haben sollten. Nachdem die Rekurrenten 1 diesbezüglich ihrer Begründungspflicht weder erstinstanzlich nachkamen noch in diesem Rekursverfahren nachkommen, kann auch keine Verletzung der Ausstandsregeln er- kannt werden. Zudem ist es unter diesen Umständen nicht verwunder- lich, dass die in den kantonalen Stellen mit dem Geschäft beschäftig- ten Personen sich von dem pauschal und undifferenziert erhobenen Ausstandsbegehren nicht angesprochen fühlten und sich in den ver- schiedenen Verfügungen nicht dazu äusserten. Somit kann auch nicht von einer unzulässigen Rechtsverweigerung der kantonalen Amtsstel- len die Rede sein.
Die Rekurrenten rügen, der umstrittene Sondernutzungsplan verstosse gegen Art. 23 Abs. 2 PBG, weil er eine materielle Zonen- planänderung zulasse. Auch sei kein Referendumsverfahren durchge- führt worden, obwohl der Erlass zu einer Umzonung von Land, das heute der Nichtbauzone (Landwirtschaftszone, Grünzone Schutz und Wald) zugeteilt sei, in eine Bauzone führe.
4.1 Den Rekurrenten 1 ist insoweit zuzustimmen, dass Sondernut- zungspläne nach Art. 23 Abs. 2 PBG keine materielle Änderung des Rahmennutzungsplans bewirken dürfen. Nachdem kommunale Son- dernutzungspläne, die eine materielle Zonenplanänderung zur Folge haben, nicht direkt dem fakultativen Referendum unterstellt werden können, setzt deren Genehmigung eine formelle Änderung des Rah- mennutzungsplans voraus. Nur der Rahmennutzungsplan untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 36 Abs. 1 PBG).
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4.2 Das Bundesrecht geht bei Abbau und Deponie von Materialien allerdings von befristeten Massnahmen aus, weil solche Standorte an- schliessend aufgefüllt und die ursprüngliche oder eine neue Gelände- modellierung wiederhergestellt werden. Die Bundesvorgaben zur Mehrwertabgabe finden dementsprechend bei der Abbau- und Depo- nieplanung keine Anwendung. Das PBG geht deshalb ebenfalls davon aus, dass Sondernutzungspläne für den Abbau und die Deponie von Materialien analog zum RPG nur befristet sind; sie stellen aus diesem Grund keine materielle Zonenplanänderung dar und setzen daher auch keine vorgängige Änderung des Rahmennutzungsplans voraus (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum Pla- nungs- und Baugesetz, Erläuterung zu Art. 36, S. 47 mit Hinweisen). Die Rügen, der umstrittene Sondernutzungsplan führe zu einer mate- riellen Zonenplanänderung und hätte deshalb dem fakultativen Refe- rendum unterstellt werden müssen, sind damit unbegründet.
Weiter rügen die Rekurrenten 1, die Genehmigungsverfügung des AREG sei ungenügend, weshalb der vorinstanzliche Gesamtentscheid schon allein aus diesem Grund aufzuheben sei.
5.1 Nutzungspläne, die sich auf ein konkretes Bauvorhaben bezie- hen, werden in der Rechtsprechung mitunter als projektbezogene Nut- zungspläne bezeichnet. Projektbezogene Nutzungspläne treten dabei in erster Linie als Sondernutzungspläne in Erscheinung, die in einem bestimmten Perimeter von den allgemeingültigen Vorgaben im fragli- chen Gebiet abweichende Vorschriften festlegen. Ein projektbezoge- ner (Sonder-)Nutzungsplan kann Elemente eines baurechtlichen Vor- entscheids mit den Wirkungen einer eigentlichen Baubewilligung ent- halten. Deren Rechtmässigkeit kann im anschliessenden Baubewilli- gungsverfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Dieses Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes hat zur Folge, dass von Bundesrechts wegen bereits im Rahmen des Planungsverfahrens zu überprüfen ist, ob jene Elemente eines Plans einer Bewilligung zu- gänglich sind, die als baurechtliche Vorentscheide wirken. Ob ein pro- jektbezogener (Sonder-)Nutzungsplan vorliegt, entscheidet sich nach dem Grad der Detailliertheit einer Planfestsetzung. Ausschlaggebend ist, ob mit dem projektbezogenen (Sonder-)Nutzungsplan ein Vorha- ben derart konkret vorgezeichnet wird, dass Aspekte einer Baubewilli- gung verbindlich vorentschieden werden. Soweit einer (Sonder-)Nut- zungsplanung hingegen bloss die weitgehend offene Vorstellung eines Richtprojekts zugrunde liegt, mit dem keine rechtsverbindliche Vor- wegnahme von konkreten Elementen einer späteren Baute einher- geht, besteht bundesrechtlich kein Anlass, die Bewilligungsfähigkeit dieses Richtprojekts bereits im Planungsverfahren zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_483/2021 vom 10. März 2022 Erw. 3.2.1 f. mit Hinweisen).
5.2 Beim vorliegend umstrittenen Sondernutzungsplan handelt es sich um einen solchen projektbezogenen Nutzungsplan, dem nicht nur die Wirkung eines baurechtlichen Vorentscheids zukommt, weil er in
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Anwendung von Art. 24 Abs. 1 PBG bereits mit der Baubewilligung kombiniert wird. Somit enthält er die Wirkung der eigentlichen Baube- willigung und berechtigt zur Bauausführung. Bei dieser Konstellation hat die Genehmigung des Sondernutzungsplans in einer Art und Weise zu erfolgen, bei der auch das eigentliche Bauprojekt einer ein- gehenden Prüfung zu unterziehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richtes 1C_483/2021 vom 10. März 2022 Erw. 3.2.5 [e contrario]).
5.3 Die Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Be- hörde ist in Art. 26 RPG geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung unterliegen die Nutzungspläne und ihre Anpassungen der Genehmi- gung durch eine kantonale Behörde. Sie prüft die Nutzungspläne auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantona- len Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Nutzungspläne werden erst mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG). Die Genehmigung ist ein Instrument der Aufsicht des Kantons über die Nutzungsplanung, insbesondere, wenn die Gemein- den die Pläne erlassen. Sie ist mehr als blosse Kontrolle; die Geneh- migung ist selbst ein Akt der Nutzungsplanung und als solcher ein Mit- tel der Koordination. Darauf weisen der konstitutive Charakter des Ge- nehmigungsbeschlusses und die Möglichkeit der Genehmigungsbe- hörde hin, im Genehmigungsentscheid für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindliche Bedingungen und Auflagen vorzu- sehen (A. RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Pra- xiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 26 N 5).
5.4 Für das Genehmigungsverfahren nach Art. 26 RPG legt das Bundesrecht einen Mindeststandard fest. Ausdrücklich vorgesehen ist die Prüfung von Nutzungsplänen auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan (Art. 26 Abs. 2 RPG). Neben der Richtplankon- formität hat die Genehmigungsinstanz ausserdem die Übereinstim- mung der Planfestsetzung mit dem (übrigen) Bundesrecht sicherzu- stellen. Dazu zählen neben den selbständig anwendbaren Vorschrif- ten des RPG insbesondere die Umweltschutz-, die Gewässerschutz- sowie die Waldgesetzgebung. Das kantonale Recht kann ein weiter- gehendes Prüfprogramm vorsehen und etwa bestimmen, dass die Ge- nehmigungsinstanz gemäss Art. 26 RPG auch die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit des Nutzungsplans oder seine Übereinstim- mung mit rein kantonalrechtlichen Planungsinstrumenten überprüft (Urteil des Bundesgerichtes 1C_483/2021 vom 10. März 2022 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist im Kanton St.Gallen jedoch nicht der Fall. Nach Art. 38 Abs. 2 PBG prüft die zuständige kantonale Stelle – vorliegend das AREG – die Erlasse (nur) auf Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes. Die Prüfung der Rechtmässigkeit bezieht sich auf die Frage, ob die Vorlage verfassungs- und gesetz- mässig ist. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob eine ge- nügende gesetzliche Grundlage besteht, ob die Planung im öffentli- chen Interessen liegt und ob dieses die Eingriffe in die Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu rechtfertigen ver- mag, ferner ob der Eingriff verhältnismässig ist (A. ZAUGG/ P. LUDWIG,
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Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 61 N 4).
5.5 Die Rekurrenten 1 machen geltend, die Genehmigungsverfü- gung des AREG beinhalte lediglich eine Beschreibung des Deponie- vorhabens, des durchgeführten Verfahrens und Hinweise auf die bei den kantonalen Stellen eingeholten Verfügungen und Bewilligungen. Die Genehmigungsverfügung enthalte aber keine umfassende raum- planerische Interessenabwägung. Eine solche sei umso mehr geboten gewesen, weil das Deponievorhaben zu einer Rodung von Wald führe, in einem unberührten Landschaftsschutzgebiet zu liegen komme, zu einer Beseitigung einer Grünzone Naturschutz führe, FFF vernichte und mit tausenden Lastwagenfahrten verbunden sei.
Das AREG bestätigt in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2022, dass im Rahmen des Sondernutzungsplanverfahrens die Auswirkun- gen der umstrittenen Deponie auf Raum und Umwelt nochmals einge- hend zu prüfen gewesen seien. Ergänzend führt es aus, im Zug des Einsprache- bzw. Genehmigungsverfahrens hätten die kantonalen Fachstellen geprüft, ob die Bemerkungen aus der Vorprüfung berück- sichtigt und die Unterlagen entsprechend nachgeführt worden seien. Das AFU habe sich zudem nochmals eingehend zum Standort und zum Bedarf geäussert. Die erforderlichen Teilverfügungen/Bewilligun- gen seien in der Folge erteilt worden. Gemäss Praxis des AREG wür- den in den Erwägungen einer Genehmigungsverfügung nicht alle Prüf- gebiete ausführlich beschrieben, diese beschränkten sich gezielt auf einzelne Themen. Vorliegend sei immerhin festgestellt worden, dass die Ausführungen der Planungsbehörde nachvollziehbar und die Plan- unterlagen, einschliesslich Berichterstattung, vollständig seien. Diese Berichterstattung und namentlich die Einspracheentscheide enthielten u.a. auch eine Interessensabwägung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das AREG ergänzend zu den umfassenden Ausführungen der Pla- nungsbehörde nochmals eine eigene Interessensabwägung vorzu- nehmen gehabt hätte. Die Vorinstanz kommt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 zum Schluss, die erforderliche umfassende In- teressenabwägung sei von ihr selbst – im Rahmen der Einspracheent- scheide – vorgenommen worden. Die Interessenabwägung sei allein Aufgabe der Planungs-, nicht jene der Genehmigungsbehörde. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 bringt die Rekursgegnerin 1 vor, der Genehmigungsentscheid des AREG sei nicht zu beanstan- den. Er verweise als Bestandteil seines Inhalts auf die zahlreichen Ein- zelverfügungen, in denen die gebotenen Interessenabwägungen sachbezogen und umfassend vorgenommen worden seien. Zudem stütze sich der Genehmigungsentscheid auf den kantonalen Richt- planeintrag, der ebenfalls nur aufgrund einer umfassenden Interessen- abwägung habe vorgenommen werden können.
5.6 Diese Ausführungen von AREG, Vorinstanz und Rekursgegne- rin 1 bestätigen direkt den Vorwurf der Rekurrenten 1. Unter den Be- teiligten herrscht Einigkeit darüber, dass beim Erlass von Nutzungs-
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plänen im Sinn von Art. 14 RPG eine Interessenabwägung vorzuneh- men ist. Uneinigkeit besteht aber offenbar darin, wer für diese Interes- senabwägung zuständig ist.
In der Raumplanung erfolgt eine Interessenabwägung insbesondere bei der Erstellung der Richtpläne sowie der Rahmen- und Sondernut- zungspläne. Detaillierungsgrad und Umfang der Interessenabwägung unterscheiden sich nach der jeweiligen staatlichen Planungsebene. Im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung führt stets die mit der Ortsplanung betraute kommunale Planungsbehörde die Interessenab- wägung durch. In dem nach Art. 47 der eidgenössischen Raumpla- nungsverordnung (SR 700.1) erforderlichen Planungsbericht führt sie zuhanden der kantonalen Genehmigungsbehörde aus, welche Über- legungen zu den Entscheiden geführt haben. Dabei muss sie die Ver- einbarkeit des Nutzungsplans mit den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG, den Einwendungen der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), den Konzepten und Sachplänen des Bundes (Art. 13 RPG), dem kantonalen, allenfalls auch regionalen und dem kommunalen Richtplan sowie mit den Anforderungen des übrigen Bundesrechts aufzeigen. Der kommunale Nutzungsplan und der zugehörige Pla- nungsbericht werden dann der zuständigen kantonalen Behörde zur Genehmigung unterbreitet (Art. 26 Abs. 1 RPG). Die kantonale Ge- nehmigungsbehörde und in Streitfällen auch die angerufenen Gerichte begnügen sich anschliessend mit der Prüfung, ob die Interessenabwä- gung unter Berücksichtigung aller Interessen durchgeführt worden ist (EspaceSuisse, Raum & Umwelt, März 1/2020, Interessenabwägung, S. 12).
5.7 Es stellt sich nun die Frage, wie eine solche Prüfung auszuse- hen hat, nachdem die angefochtene Genehmigungsverfügung des AREG unbestritten keine eigene Interessenabwägung enthält. Die Ge- nehmigungsverfügung beschränkt sich inhaltlich auf eine kurze Dar- stellung der Ausgangslage, stellt fest, dass FFF beansprucht und kom- pensiert werden und dass eine Ersatzaufforstung stattfindet. Zudem enthält sie eine teilweise Beschreibung des Verfahrensablaufs und den Verweis auf Verfügungen und Bewilligungen anderer kantonaler Stellen und kommt zusammenfassend (aber ohne Begründung) zum Ergebnis, der Erlass sei rechtmässig und stimme mit den übergeord- neten Planungen überein. Damit liegt indessen keine den bundes- rechtlichen Anforderungen genügende Genehmigung vor. Wie vorste- hend erwähnt, hat die Genehmigungsbehörde Nutzungspläne eben nicht nur auf ihre Übereinstimmung mit dem vom Bundesrat geneh- migten kantonalen Richtplan zu überprüfen. Neben der Richtplankon- formität setzt Art. 26 Abs. 2 RPG stillschweigend voraus, dass die Nut- zungspläne mit dem Bundesrecht im Einklang stehen. Dazu gehören vorab die Planungsgrundsätze (Art. 1, 3 und 15 ff.) und Verfahrens- vorschriften (Art. 4 und 33) des RPG, die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie die Vorschriften des Umweltrechts. Die Genehmigung stellt also eine gesamtheitliche Beurteilung der kommunalen Planung auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht sowie mit der Richt-
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planung dar (BGE 135 II 22 Erw. 1.2.3). Die zuständige kantonale Ge- nehmigungsbehörde ist nach dem Gesagten nicht nur berechtigt, son- dern vielmehr verpflichtet, diese Prüfung gesamthaft vorzunehmen; ansonsten begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (B. WALDMANN/P. HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 26 N 12 und 14). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist die kantonale Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Entscheide der einzelnen kantonalen Amtsstellen, die im Genehmigungsverfahren mitwirken, verfahrensrechtlich und inhaltlich zu koordinieren. Ihre Aufgabe ist es dabei namentlich, sachlich zusammenhängende raumplanerische, umweltrechtliche und weitere im Konkreten massgebende Gesichtspunkte zu ermitteln, zu gewichten und umfassend abzuwägen (A. RUCH, a.a.O., Art. 26 N 17). Es genügt nicht, auf Interessenabwägungen in Verfügungen oder Bewilligungen mitwirkender Amtsstellen zu verweisen. Die gesamtheitliche Beurtei- lung des Nutzungsplans und die Überprüfung der Interessenabwä- gung der kommunalen Planungsbehörde ist von der Genehmigungs- behörde selbst vorzunehmen. Selbst das Bundesgericht überprüft die Rechtmässigkeit von Interessenabwägungen (weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt) grundsätzlich frei und prüft dabei, ob alle berührten Interessen ermittelt und richtig bewertet sowie die mögli- chen Auswirkungen des Entscheids berücksichtigt wurden (Espace- Suisse, Raum & Umwelt, März 1/2020, Interessenabwägung, S. 22).
Bei der Prüfung der Richtigkeit, der durch die kommunale Planungs- behörde vorgenommenen Interessenabwägung, hat die Genehmi- gungsbehörde somit insbesondere zu kontrollieren, ob alle auf dem Spiel stehenden Interessen vollständig erfasst und namentlich die Pla- nungsziele und -grundsätze berücksichtigt worden sind. Dies stellt eine Rechtsfrage dar. Die relative Gewichtung der widerstreitenden In- teressen ist dagegen weitgehend eine Ermessensfrage, bei deren Be- urteilung den Planungsbehörden ein Spielraum einzuräumen ist. Hat die Planungsbehörde eine sachlich haltbare Abwägung getroffen, ist dies von der Genehmigungsbehörde zu respektieren (A. ZAUGG/ P. LUDWIG, a.a.O., Art. 61 N 15). Die Genehmigungsbehörde hat aber zumindest alle massgebenden Interessen zu ermitteln und zu prüfen, ob die Planungsbehörde eine "sachlich haltbare Abwägung" dieser In- teressen vorgenommen hat. Diese Prüfung ist entsprechend zu be- gründen. Wie bereits ausgeführt (Erw. 5.4), enthält die Prüfung der Rechtmässigkeit des Planerlasses auch die Ermittlung der öffentlichen Interessen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Wie das AREG in seiner Vernehmlassung ausführt, hat es im Rahmen des Sondernut- zungsplanverfahrens die Auswirkungen der umstrittenen Deponie auf Raum und Umwelt nicht selber geprüft. Entsprechend konnte es auch die Rechtmässigkeit der durch die Planungsbehörde vorgenommenen Interessenabwägung nicht abschliessend beurteilen. Die Genehmi- gungsverfügung vom 18. Juni 2021 beschränkt sich auf die Wieder- gabe einzelner Punkte (z.B. Beanspruchung FFF, Ersatzaufforstung) und die Darstellung des Verfahrensablaufs sowie den Verweis auf Ver- fügungen anderer kantonaler Fachstellen. An einer eigenen umfas- senden Abwägung und ausreichend begründeten Beurteilung durch
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die Genehmigungsbehörde fehlt es aber. Die Genehmigungsverfü- gung ist somit unvollständig und deshalb bundesrechtswidrig und – zusammen mit dem Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 15. Juli 2021 – aufzuheben. Das AREG wird die Genehmigungsfähigkeit des umstrittenen Erlasses erneut zu prüfen haben und dabei eine gesamt- heitliche Beurteilung des Sondernutzungsplans auf seine Übereinstim- mung mit dem übergeordneten Recht und mit der Richtplanung durch- führen müssen. Es wird sich im Rahmen dieser Prüfung auch einge- hend mit der Interessenabwägung der Planungsbehörde auseinander- zusetzen haben und sich mit der Frage befassen müssen, ob der ge- plante, teilweise Wald, FFF, eine Grünzone Schutz und ein Land- schaftsschutzgebiet tangierende Deponiestandort als in überwiegen- dem öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden kann. Dabei kann sie sich nicht mit der Feststellung begnügen, der Deponiestand- ort sei im kantonalen Richtplan festgesetzt worden, weil diese Festset- zung nicht in einem grundeigentümerverbindlichen Verfahren getrof- fen wurde. Der Rekurs 1 ist somit bereits aus diesem Grund gutzu- heissen.
Im Rekurs 2 macht die Rekurrentin 2 geltend, ihr Anspruch auf recht- liches Gehör sei vom KFA verletzt worden, weil es im Rodungsent- scheid eine Ausgleichszahlung festgelegt habe, ohne der Rekurren- tin 2 vorab eine Mitsprachemöglichkeit zu gewähren. Die angefoch- tene Ziff. 7 des Dispositivs des Rodungsentscheids des KFA sei des- halb aufzuheben.
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs- verfahren des modernen Staates, Abhandlungen zum schweizeri- schen Recht, Heft 637, Bern 2000, S. 206 f.). Er dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönliches Mitwirkungs- recht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantona- lem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 BV. Zu den wesentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid (STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N 44 ff.).
6.2 Nach Art. 15 Abs. 2 erster Satz VRP sind Verfügungen, die er- heblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Eine Partei muss über sie betreffende, von einer Behörde in Aussicht ge- nommene Anordnungen orientiert werden, damit sie sich zu allen we- sentlichen Aspekten vorgängig äussern kann. Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Verfü- gung ist, dass der Betroffene nicht von einer hoheitlichen Anordnung getroffen wird, ohne dass er sich vorgängig dazu bzw. zum zugrunde- liegenden Sachverhalt äussern und allenfalls bei der noch nötigen Sachverhaltsermittlung mitwirken konnte (S. RIZVI/S. RISI, in:
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Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15-17 N 34).
6.3 Im vorliegenden Fall wird vom KFA nicht bestritten, dass die Ge- suchstellerin vor Erlass der Rodungsbewilligung (einschliesslich Fest- setzung der Ausgleichszahlung) nicht angehört worden ist. Im Mitbe- richt vom 18. Januar 2022 äussert das KFA die Auffassung, es habe den Anspruch der Rekurrentin 2 auf rechtliches Gehör trotzdem nicht verletzt. Weil die Gesuchstellerin zusammen mit dem Rodungsgesuch keine eigenen Angaben zur Ausgleichszahlung gemacht habe, sei das KFA nicht umhingekommen, beim Ausfüllen des Berechnungsblatts "Rodungen: Ausgleichszahlungen für Deponien" einfach den Erfah- rungswert von Fr. 4.– pro Kubikmeter Deponiematerial einzusetzen. Dieser Auffassung des KFA kann nicht gefolgt werden. Sollte das Ro- dungsgesuch tatsächlich unvollständig gewesen sein, wäre es Sache des KFA gewesen, die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen und die Unterlagen von ihr vervollständigen zu lassen. Einfach von sich aus die Gesuchsunterlagen zu vervollständigen, ohne die Gesuchstellerin darüber zu informieren, und sie dann – zusammen mit der Rodungs- bewilligung – zu einer Ausgleichszahlung von Fr. 399'972.– zu ver- pflichten, ist als klare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu werten. Im Übrigen fehlt in der angefochtenen Rodungsbewilligung des KFA auch jegliche Begründung für das Zustandekommen des Ausgleichsbetrags. Zwar wird in Erw. 4 des Rodungsentscheids des KFA vom 1. September 2020 auf das der Verfügung beigelegte Be- rechnungsblatt "Rodungen: Ausgleichszahlungen für Deponien" ver- wiesen. Dieses enthält indessen lediglich Zahlen, ohne dass nachvoll- zogen werden könnte, auf welcher Grundlage diese beruhen.
6.4 Die festgestellte Gehörsverletzung könnte zwar im Rekursver- fahren grundsätzlich geheilt und die Richtigkeit der Ausgleichszahlung überprüft werden. Nachdem vorliegend aber der Rekurs 1 ohnehin zu schützen ist und die Genehmigungsverfügung des AREG und der Ge- samtentscheid der Vorinstanz aufzuheben sind, macht eine Heilung der Gehörsverletzung und eine materielle Beurteilung der Ausgleichs- zahlung keinen Sinn. Folglich ist auch der Rodungsentscheid des KFA vom 1. September 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ge- währung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung der Ausgleichs- zahlung an das KFA zurückzuweisen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Genehmigungsverfügung des AREG vom 18. Juni 2021 und der Rodungsentscheid des KFA vom
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8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Ver- treter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Die Entscheidgebühr beträgt für jedes der beiden Rekursverfahren Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Ge- bührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang der Verfahren entsprechend wären die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.– im Rekurs 1 dem AREG und jene von Fr. 2'000.– im Rekurs 2 dem KFA aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
8.2 Diese Kostenverlegung stellt eine Praxisänderung dar. Bislang wurden nach der Rechtsprechung des Bau- und Umweltdeparte- mentes die amtlichen Kosten nicht den vorinstanzlich verfügenden kantonalen Amtsstellen auferlegt, selbst wenn diese die formellen oder materiellen Fehler, die zur Aufhebung von Bewilligungen oder Planerlassen führten, selber zu verantworten hatten. Stattdessen wurden die amtlichen Kosten in solchen Fällen bis jetzt stets der kommunalen Baubewilligungs- oder Planungsbehörde überbunden. Diese Handhabung der Kostenverlegung erscheint heute jedoch überholt und unbillig, weshalb diese neu – zumindest sofern keine Verteilung zwischen den privaten Beteiligten angezeigt und möglich ist – zu Lasten der kantonalen Amtsstellen erfolgen wird.
8.3 Der vom Vertreter der Rekurrenten 1 am 25. August 2021 im Rekurs 1 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuer- statten.
8.4 Der von der XY.___ am 23. August 2021 im Rekurs 2 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Rekurrenten und Rekursgegner stellen Begehren um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten.
9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachgemäss An- wendung (Art. 98 ter VRP). Von den Verteilungsgrundsätzen kann ab- gewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt wer- den, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 98 ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO).
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9.2 Rekurs 1 (Verfahren Nr. 21-7207): 9.2.1 Die Rekurrenten 1 obsiegen im Rekurs 1 mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, be- steht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf Fr. 2'750.– plus 4% Barauslagen, insgesamt also auf Fr. 2'860.–, (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Sie ist vom AREG zu bezah- len, weil die ungenügende Genehmigungsprüfung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und diese in die Verantwortung des AREG fällt.
9.2.2 Die Rekursgegnerin 1 unterliegt im Rekurs 1 zwar mit ihren An- trägen. Weil dem AREG indessen eine formelle Rechtsverweigerung zur Last zu legen ist, ist ihr Begehren ebenfalls gutzuheissen. Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in An- wendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 HonO ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist vom AREG zu bezahlen. Weil die zu entschädigende Rekurrentin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwert- steuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwert- steuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 194).
9.3 Rekurs 2 (Verfahren Nr. 21-7209): 9.3.1 Die Rekurrentin 2 obsiegt im Rekurs 2 mit ihren Anträgen zu- mindest teilweise. Da die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das KFA eine Verletzung elementarer Verfahrensvor- schriften darstellt und das Verfahren zudem in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsver- treters rechtfertigen, besteht Anspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'750.– (ohne Mehrwertsteuer; vgl. dazu Erw. 9.2.2) festzulegen; sie ist vom KFA zu bezahlen.
9.3.2 Die Rekursgegner 2 unterliegen im Rekurs 2 zwar mit ihren An- trägen. Aufgrund des vom KFA zu verantwortenden Verfahrensman- gels hat das KFA die Rekursgegner 2 dennoch ausseramtlich zu ent- schädigen. Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Ent- schädigung ermessensweise auf Fr. 1'375.– (zuzüglich Mehrwert- steuer) festzulegen, da sich die knapp gehaltene Rekursvernehmlas- sung vom 3. November 2021 zu einem grossen Teil an die eigene Re- kursbegründung im Rekurs 1 anlehnt.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 58/2022), Seite 23/24
Entscheid 1. a) Der Rekurs von A., B., alle Z., C., D., E., F., G., alle V., und H., W.___, wird im Sinn der Erwä- gungen gutgeheissen.
b) Die Genehmigungsverfügung des AREG vom 18. Juni 2021 und der Rodungsentscheid des KFA vom 1. September 2020 werden – un- ter gleichzeitiger Aufhebung des Gesamtentscheids der Vorinstanz vom 15. Juli 2021 – aufgehoben.
c) Die Angelegenheit wird zur neuerlichen Prüfung der Genehmi- gungsfähigkeit des Sondernutzungsplans "Deponie Typ A Y." an das AREG bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neube- urteilung der Ausgleichszahlung an das KFA bzw. zu neuem Gesamt- entscheid an den Gemeinderat Z. zurückgewiesen.
Der Rekurs der I., X., wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 2'000.– beim AREG wird verzichtet.
b) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 2'000.– beim KFA wird verzichtet.
c) Der am 25. August 2021 von Urs Pfister, Gossau, im Verfahren Nr. 21-7207 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurück- erstattet.
d) Der am 23. August 2021 von der I.___ im Verfahren Nr. 21-7209 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
a) Das Begehren von A., B., C., D., E., F., G.___ und H.___ im Verfahren Nr. 21-7207 um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird gutgeheissen. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, St.Gallen, entschädigt die Rekurrenten ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'860.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
b) Das Begehren der I.___ im Verfahren Nr. 21-7207 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation entschädigt die I.___ ausser- amtlich mit Fr. 2'750.–.
c) Das Begehren der I.___ im Verfahren Nr. 21-7209 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Das Kantonsforstamt,
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 58/2022), Seite 24/24
St.Gallen, entschädigt die I.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.
d) Das Begehren von A., B., C., D., E., F., G.___ und H.___ im Verfahren Nr. 21-7209 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Das Kantonsforstamt entschädigt die Rekurrenten ausseramtlich mit insgesamt Fr. 1'375.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin