BGE 133 II 370, BGE 126 II 43, 1A.237/2006, 1A.58/2001, + 1 weiteres
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/30 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-5721 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 12.01.2022 Entscheiddatum: 17.12.2021 BUDE 2021 Nr. 085 Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP. Werden der zuständigen Behörde im Rahmen einer Immissionsklage übermässige Geruchsemissionen aus einem Betrieb angezeigt, hat die Behörde die Pflicht, den Sachverhalt innert nützlicher Frist zu prüfen und zu handeln. Dabei reicht es nicht aus, beim Immissionsbeklagten lediglich Lösungsvorschläge einzufordern. Unterlässt es die Behörde, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen anzuordnen und eine verbindliche Entscheidung über die Immissionsklage zu treffen, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (Erw. 2.9). BUDE 2021 Nr. 85 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-5721
Entscheid Nr. 85/2021 vom 17. Dezember 2021 Beschwerdeführer
A.___ B.___
gegen
Beschwerdegegner Gemeinderat Z.___
Beschwerdebeteiligter
C.___ vertreten durch lic.oec.HSG Jakob Huber, Rechtsanwalt, Dorfstrasse 7, 8722 Kaltbrunn
Betreff Rechtsverweigerungsbeschwerde
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Sachverhalt A. a) Das Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z., liegt gemäss gel- tendem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 22. Januar 2013 in der Landwirtschaftszone. Es ist unter anderem mit einem Schweinemaststall überbaut und wird über die M.___strasse, eine Gemeindestrasse zweiter Klasse, erschlossen.
Auszug Orthofoto (www.geoportal.ch/ktsg)
b) Die Schweinemastanlage auf Grundstück Nr. 001 befand sich ab dem Jahr 10025 im Eigentum von B., Y.. Ab Mitte des Jah- res 2006 wurde die Schweinemastanlage nicht mehr betrieben. B.___ übertrug das Eigentum an Grundstück Nr. 001 im Jahr 2007 an seinen Sohn, D., X.. Anfang des Jahres 2009 schloss D.___ mit C., S., einen Pachtvertrag für die Schweinemastanlage, der diese in der Folge wieder in Betrieb nahm. Die Schweinemastanlage verfügt über eine Kapazität von rund 700 Mastplätzen.
c) Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates Z.___ vom 14. April 2009 ist ersichtlich, dass sich nach der Wieder-Inbetrieb- nahme der Schweinemastanlage telefonische und schriftliche Rekla- mationen von Anwohnern betreffend Geruchsemissionen häuften. Un- ter anderem wurde von E., Y., Eigentümerin von Grundstück Nr. 002, mit Schreiben an den Gemeinderat Z.___ vom 31. März 2009 geltend gemacht, an windstillen Tagen rieche es in der Umgebung der Schweinemastanlage unerträglich. Entsprechend hatte E.___ den Ge- meinderat aufgefordert, die Situation zu prüfen und gegebenenfalls Massnahmen einzuleiten. Gemäss dem Protokoll der Gemeinderats- sitzung vom 14. April 2009 hat der Gemeinderat daraufhin beschlos- sen, dass der Grundeigentümer, D., sowie der Betreiber der Schweinemastanlage, C., um schriftliche Stellungnahme ersucht würden. Mit Stellungnahmen vom 28. April und 18. Mai 2009 führten D.___ und C.___ aus, die Lüftungsanlage sei von Experten für ein- wandfrei erklärt worden. Zudem seien zusätzliche Abluftventilatoren sowie eine Jauchebelüftung eingebaut worden. Der Gemeinderat Grundstück-Nr. 001 Schweinemaststall
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nahm an der Gemeinderatssitzung vom 8. Juni 2009 von den zur Ver- minderung der Geruchsemissionen ergriffenen Massnahmen Kennt- nis, behielt sich aber vor, die technischen Einrichtungen der Schwei- nemastanlage durch eine Fachstelle überprüfen zu lassen, falls die er- hoffte Wirksamkeit der emissionsbegrenzenden Massnahmen aus- bleiben sollte.
d) Nachdem in der Folge wegen der Geruchsemissionen des Schweinemastbetriebs neben verschiedenen telefonischen Reklama- tionen auch wieder eine schriftliche Beschwerde, diesmal von F., Y., Eigentümer von Grundstück Nr. 003, beim Gemeinderat ein- ging, beschloss der Gemeinderat Z.___ am 10. August 2009 Folgen- des:
e) Daraufhin hat das Amt für Umwelt und Energie (heute Amt für Umwelt [AFU]) die Schweinemastanlage am 4. September 2009 im Beisein des damaligen Gemeindepräsidenten sowie des Betreibers, C., und von B. begutachtet. Dabei wurde festgestellt, dass die Geruchsemissionen für die Bevölkerung nicht tragbar seien (gemäss Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 7. September 2009). Überdies geht aus dem Protokoll dieser Gemeinderatssitzung vor, dass sich die Anwesenden an der Begutachtung des Schweinemaststalls einig wa-
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ren, dass versucht werden solle, die Geruchsimmissionen durch be- triebliche Massnahmen bis Ende des Jahres 2009 massgeblich zu ver- ringern, bevor die Gemeinde Sanierungsmassnahmen verfüge.
f) Mit Schreiben an die Gemeinde Z.___ vom 29. September 2009 teilte C.___ mit, dass zur Verbesserung der Abluft sämtliche Jauche- kanäle im Stall entschlammt und gereinigt, die Jauchebelüftung in- standgestellt, zur Eindämmung des Ammoniakgeruchs ein Zusatz, der wöchentlich ersetzt werde, in die Jauche gemischt, sowie das Jauche- silo entschlammt und gereinigt worden seien. Gemäss Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 15. Oktober 2009 quali- fizierte der Gemeinderat die Massnahmenliste von C.___ als zu dürftig und beschloss, nochmals Erkundigungen einzuholen, ob eine Verbes- serung der Geruchsemissionen festzustellen sei; andernfalls sei wohl die Schliessung des Schweinemaststalls zu verfügen. Dem Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2009 wiederum ist zu entnehmen, dass die Anwohner in der Umgebung der Schweinemastanlage erneut über unzumutbare Geruchsimmissionen klagten und deshalb auch der Gemeinderat die Situation als unhaltbar einstufte. Entsprechend hat der Gemeinderat beschlossen, in Zusam- menarbeit mit dem AFU die Schliessung des Schweinemaststalls zu verfügen. Überdies wurde beschlossen, dass – sollte die Schliessung nicht möglich sein – eine umfassende Sanierung der Schweinemast- anlage verfügt werden solle.
g) Gemäss Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 8. Februar 2010 hat der Gemeinderat in der Folge einen Entwurf einer Sanierungsverfügung erstellt und diesen D.___ sowie C.___ am 9. Februar 2010 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit folgendem Dispositiv zukommen lassen:
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sei. Daher sei die Geruchsbelästigung für die Einwohnerschaft von Y.___ nicht mehr weiter zumutbar. Gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Land- technik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Re- ckenholz-Tänikon ART [im Folgenden Agroscope]) sei von übermäs- sigen Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 der eidgenössischen Luft- reinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV) auszuge- hen, wenn der halbe Mindestabstand zu bewohnten Zonen oder Wohnbauten nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV unterschritten sei. Wenn feststehe, dass eine einzelne Anlage übermässige Immissionen verursache, verfüge die zuständige Behörde die Sanierung dieser An- lage. Als Massnahme zur Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 LRV komme aufgrund der Lage des Schweinemaststalls einzig die Reinigung der Abluft mittels eines Biowäschers oder Biofilters in Frage. Dies, weil gemäss den FAT-Richtlinien Nr. 476 Untersuchun- gen verschiedener wissenschaftlicher Institute ergeben hätten, dass sowohl Biowäscher wie auch Biofilter bis zu 95 % der Gerüche aus der Stallabluft entfernen könnten.
aa) D.___ und C.___ haben sich am 24. Februar 2010 auf der Ge- meinderatskanzlei zum Verfügungsentwurf vom 8. Februar 2010 ver- nehmen lassen. Gemäss Aktennotiz des damaligen Gemeinderats- schreibers haben sich D.___ und C.___ bereit erklärt, den Schweine- maststall zu sanieren. Die Sanierung solle mittels Einbau einer Luft- wäscher-Anlage des Systems Esch der H., X., erfolgen. Zu- dem wurde erklärt, dass die bestehenden Ablaufschächte durch wirk- samere, höhere Ablaufschächte ersetzt würden.
bb) Daraufhin erliess der Gemeinderat Z.___ am 2. März 2010 fol- gende Sanierungsverfügung:
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übermässig sind und ein öffentliches Ärgernis darstel- len, welches für die Einwohnerschaft von Y.___ als un- zumutbar zu taxieren ist. 5. Der Rat verzichtet auf die Festsetzung einer Gebühr. cc) Mit Baugesuch vom 9. März 2010 beantragten D.___ und C.___ beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Einbau einer Luft- waschanlage sowie für den Abbruch und Neubau zweier Abluftkamine. In der Verfügung des AFU über Gewässerschutzmassnahmen vom 8. Juli 2010 und der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des Am- tes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG), ebenfalls vom 8. Juli 2010, wurde dem Bau einer Lüftungsanlage mit Luftwäscher zu- gestimmt (Ziff. 3 des Dispositivs der Teilverfügung des AREG). Am 16. Juli 2010 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für den Einbau einer Luftwaschanlage (Ziff. I des Dispositivs).
dd) Gemäss Abnahmebericht des Bausekretärs der Gemeinde Z.___ vom 6. Mai 2011 (Bauabnahme vom 5. Mai 2011) wies die Schweinemastanlage nach Abschluss der Bauarbeiten neu eine Luft- waschanlage, einen Wassertank an der Nordseite des Stalls sowie vier Abluftkamine mit einer Höhe von jeweils ca. 7,5 m auf. Im Abnah- meprotokoll wurde festgehalten, dass durch diese baulichen Verände- rungen keine Öffnungen am Stallgebäude mehr vorhanden seien, durch welche Abluft aus dem Stall entweichen könne, ohne vorher die Luftwaschanlage passiert zu haben.
h) Am 7. November 2011 hat C.___ das Grundstück Nr. 001 zu Ei- gentum erworben.
i) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 teilten B., I., Y., E. und A., Y., dem Gemeinderat Z.___ mit, dass seit rund 14 Tagen "dieser Stall wieder erbärmlich [stinke]". Es wurde aus- geführt, dass wiederholt das Gespräch mit C.___ gesucht worden sei, sich die Situation dadurch aber nicht verbessert habe. B.___ führte aus, dass er den Stall aufgrund der Geruchsemissionen stillgelegt habe; seines Erachtens befinde sich der Stall einfach am falschen Ort.
j) Dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 10. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass der Schweinemaststall auf Verfügung des Ge- meinderates saniert worden und die entsprechende Bauabnahme am 5. Mai 2011 erfolgt sei. Grundsätzlich sollten die Geruchsemissionen damit für die Nachbarschaft erträglich sein, es sei denn, die Anlage werde falsch betrieben. Dennoch hat der Gemeinderat an der Gemein- deratssitzung vom 10. Januar 2012 beschlossen, C.___ zu ersuchen, zu den erhobenen Vorwürfen bis 29. Februar 2012 Stellung zu neh- men.
k) Mit Schreiben vom 26. März 2012 nahm C.___, vertreten durch lic.oec.HSG Jakob Huber, Rechtsanwalt, Kaltbrunn, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung und beantragte, von Massnahmen abzusehen. Zur
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Begründung führte er aus, vor rund einem Jahr sei im Schweinehal- tungsbetrieb eine Abluftreinigungsanlage zur Vermeidung von Ge- ruchsemissionen installiert worden. In der Folge hätten alle Nachbarn erklärt, die Verbesserung der Abluft sei befriedigend. Dass im Dezem- ber 2011 während 14 Tagen ein erbärmlicher Gestank geherrscht ha- ben solle, werde bestritten. Überdies dürfe nicht übersehen werden, dass zwischen Vater B.___ und Sohn D.___ im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schweinemastanlage an C.___ am 7. November 2011 grosse Meinungsverschiedenheiten aufgetreten seien. Es gäbe gewichtige Anhaltspunkte, dass das Schreiben von B.___ vom 15. De- zember 2011 nicht primär wegen der Geruchsbelastung erfolgt sei, sondern vielmehr dessen Unmut über den Verkauf des Grundstücks Nr. 001 aufzeige.
l) Mit Beschluss vom 10. April 2012 verfügte der Gemeinderat Z.___ Folgendes:
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m) Mit E-Mail vom 16. Mai 2012 teilte der damalige Leiter der Sek- tion Landwirtschaftlicher Umweltschutz des AFU der Gemeinde Z.___ seine Beurteilung der Schweinemastanlage mit. Er hielt fest, dass es sich bei der Luftreinigungsanlage gemäss Herstellerunterlagen um eine "Luftwäsche mit Wasser ohne Zusätze" handle. Dabei erfolge eine Nasswäsche der Abluft im Gegenstromverfahren. Entscheidend für die Reinigungsleistung sei die Verweilzeit bzw. die Kontaktzeit der Wassertröpfchen mit der Stallabluft. Gemäss einer Beurteilung von Agroscope aus dem Jahr 2005 werde der Anlage aufgrund von Ge- ruchsmessungen mit Probanden ein Wirkungsgrad von 80 % attes- tiert. Aus diesem Attest gingen aber keine Hinweise über die Konstruk- tion einer derartigen Anlage hervor. Im vorliegenden Schweinemast- stall sei die Luftgeschwindigkeit der Abluft relativ hoch (rund 5 m/s), daher dränge sich die Vermutung auf, dass möglichweise der Wir- kungsgrad der Luftreinigungsanlage reduziert sein könnte. Dies lasse sich aber ohne zuverlässige Messungen nicht feststellen. Der dama- lige Leiter der Sektion Landwirtschaftlicher Umweltschutz des AFU führte weiter aus, dass anlässlich des Augenscheins vom 29. März 2012 weitere mögliche Massnahmen diskutiert worden seien. Einer- seits sei C.___ aufgefordert worden, die Anlage bezüglich Lüfterein- satz optimal zu betreiben, andererseits bestehe die Möglichkeit, die vier Abluftkamine angemessen zu erhöhen. Mit einer leichten Veren- gung nach oben sei eine höhere Austrittsgeschwindigkeit der Abluft zu erwirken. Damit würde die noch belastete Abluft in etwas höhere Luft- schichten geblasen und über die von den Geruchsemissionen be- troffenen Liegenschaften geführt.
n) Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 verfügte der Gemeinderat Z.___:
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Der Gemeinderat behält sich vor, unter Kostenfolge für C.___ Luftmessungen anzuordnen und – sollte nicht innert nützlicher Frist ein Reinigungsgrad von 80 % er- reicht werden – die Stilllegung der Anlage zu verfügen. o) Mit Schreiben vom 8. August 2012 führte C.___ aus, dass ihm die Situation mit dem Schweinemastbetrieb und den Nachbarn grosse Sorgen bereite. Die Nachbarn würden sich belästigt fühlen, obwohl bei mehreren Begehungen mit den Anwohnern und Vertretern der Ge- meinde zu verschiedenen Tageszeiten und Wetterlagen keine oder nur geringe Geruchsemissionen festzustellen gewesen seien. Er habe die Situation erneut mit der Firma IS Tool Systems AG, welche die Luftreinigungsanlage eingebaut habe, besprochen und wolle folgende Massnahmen treffen:
Abgleich der Potentiometer auf die Luftwäschersteue- rung
Pumpenleistung messen
PH messen
Weitwurfdüse aufsetzen bei den vier Kaminen (da die bewilligte Höhe von acht Metern noch nicht erreicht ist)
Evt. Einhängerkörbe zur Luftbremsung im Unterflurbe- reich Daraufhin hat der Gemeinderat an der Sitzung vom 20. August 2012 beschlossen, dass die von C.___ genannten Massnahmen bis zum
September 2012 umzusetzen seien und dem Gemeinderat eine Vollzugsmeldung zukommen zu lassen sei.
p) Gemäss Protokoll des Bauamts Z.___ vom 9. Oktober 2012 ha- ben der Bausekretär und eine Bauamtsmitarbeiterin am 3. Oktober 2012 überprüft, ob C.___ die am 20. August 2012 vom Gemeinderat verfügten Massnahmen zur Verminderung der Geruchsemissionen umgesetzt habe. Im Protokoll wurde festgehalten, dass vier neue Weit- wurfdüsen auf den Abluftkaminen des Schweinemastbetriebs montiert worden seien. Nicht vorgenommen worden sei der Abgleich der Po- tentiometer auf die Luftwäschersteuerung. Dies, weil sich deren Liefe- rung um ein bis zwei Wochen verspätet habe. Aus diesem Grund sei auch die PH-Messung noch nicht erfolgt; diese erfolge mit dem Ab- gleich der Potentiometer. Der Einbau der Einhängerkörbe zur Luft- bremsung im Unterflurbereich sei nach Angaben von C.___ vorläufig nicht vorgesehen. Aufgrund dieses Protokolls hat der Gemeinderat am 23. Oktober 2012 verfügt:
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Der Gemeinderat schreibt dieses Geschäft als erledigt von seiner Pendenzenliste ab. q) Gemäss Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 1. Juli 2013 sind in der Folge wiederum verschiedene Anwohner der Schweine- mastanlage an den Gemeinderat gelangt und haben den unhaltbaren Zustand wegen des Gestanks des Schweinemaststalls gerügt. Ent- sprechend hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 1. Juli 2013 ver- fügt:
Der Gemeinderat stellt den dringenden Verdacht fest, dass die Geruchsimmissionen im Umfeld des Schwei- nestalles von C.___ im W.___ Y.___ übermässig sind. (...)
Gestützt auf Art. 12 der LRV verlangt der Gemeinderat von C.___ eine Emissionserklärung, welche aufgrund von Messungen über die Art und Menge der Emissio- nen Auskunft erteilen muss (Geruchsmessungen).
(...)
(...)
Sollte sich der Verdacht auf übermässige Immissionen im Umfeld des Schweinestalles aufgrund der Messun- gen erhärten, behält sich der Gemeinderat die Verfü- gung einer Stilllegung der Anlage ausdrücklich vor. r) Mit E-Mail vom 10. Juli 2013 hat das AFU der Gemeinde Z.___ mitgeteilt, dass die vom Gemeinderat am 1. Juli 2013 beschlossene Emissionserklärung nicht ohne weiteres erbracht werden könne. Nach Rücksprache mit Agroscope sei vorab die Übermässigkeit der Ge- ruchsemissionen zu klären. Ausserdem seien Abklärungen zu den emittierenden Quellen im Hinblick auf diffuse Quellen, welche nicht o- der nur teilweise von der Abluftreinigungsanlage erfasst würden, zu treffen. Nach Ansicht des AFU könne eine Emissionsklärung also nicht mittels eines Gemeinderatsbeschlusses erfolgen. Deshalb schlage es eine Begehung des Betriebs mit anschliessender Besprechung der notwendigen Massnahmen vor. Diese Begehung fand am 27. August 2013 statt und es wurde, um festzustellen, ob die Geruchsemissionen des Schweinestalls übermässig sind, im Anschluss gemäss einer Ak- tennotiz vom 29. August 2013 Folgendes festgelegt:
Es sollen Abnahmemessungen durchgeführt werden. Ergeben diese Messungen eine Emission von weniger als 300 Geruchseinheiten, wäre davon auszugehen, dass die mit der rechtskräftigen Sanierungsverfügung geforderte Geruchsreduktion von achtzig Prozent ge- währleistet ist und damit keine Übermässigkeit be- steht. Ansonsten umgehend Massnahmen zur Errei- chung der geforderten Werte umzusetzen wären.
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s) Am 2. Dezember 2013 lud der Gemeinderat Z.___ zu einer er- neuten Augenscheinverhandlung ein, nachdem sich das AFU des Kantons Thurgau dazu bereit erklärt hatte, das Messprojekt zu erstel- len und die notwendigen Messungen durchzuführen.
t) Das AFU des Kantons Thurgau hat gemäss Messbericht vom 8. August 2014 am 17. und 18. Juni 2014 Geruchsmessungen am Schweinemastbetrieb durchgeführt. Im Bericht vom 14. August 2014 wird insbesondere festgehalten, dass das Lüftungs- und Wäschersys- tem "ungewöhnlich komplex" sei. Es handle sich nicht um einen Bio- wäscher, bei dem die Abluft eine Packung von mit Biomasse besiedel- ten Füllkörpern kontrolliert durchströme, sondern die Stallluft werde in den Kanälen unter den Stallabteilen angesaugt und auf gewissen Ab- schnitten mit Wasser bedüst. Dadurch sei "die Wirkung dieser einfa- chen Berieselungsanlage annähernd mit einem reinen Wasserwä- scher zu vergleichen". Obwohl die Interpretation der Messergebnisse
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aufgrund der Komplexität dieser Abluftführung erschwert sei, könne festgestellt werden, dass die Stallluft bereits vor der Wasserbedüsung eine geringe Geruchsbelastung unter der üblichen Anforderung von 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter (GE/m 3 ) aufweise. Daraufhin erliess der Gemeinderat Z.___ am 26. August 2014 folgenden Be- schluss:
v) Der Gemeinderat Z.___ hat diesen Bericht an der Gemeinde- ratssitzung vom 1. Dezember 2014 zur Kenntnis genommen und im Anschluss Folgendes verfügt:
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b) Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilten B.___ dem Gemeinde- rat Z.___ mit, dass sie am Schweinemaststall Bautätigkeit festgestellt hätten; sie erhoben deshalb vorsorglich Einsprache.
c) Die Baubewilligungskommission Z.___ reagierte auf das Schrei- ben von B.___ mit Schreiben vom 18. Dezember 2017. Sie führte aus, C.___ habe am 22. Dezember 2016 die "Genehmigung" erhalten, sei- nen Stall an die neuen Tierschutzvorschriften anzupassen. Weil nur Anpassungen im Innenbereich vorgesehen gewesen seien, sei ihm "das Ganze ohne Baugesuch bewilligt" worden. Dennoch sei aufgrund des Schreibens von B.___ am 5. Juli 2017 eine Baukontrolle vor Ort erfolgt. Bei dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Arbeiten an den Böden gemäss der Bewilligung ausgeführt worden seien. Aus- serdem sei eine neue Decke montiert worden, welche für einen opti- maleren Luftaustausch sorge. Nach Ansicht der Baubewilligungskom- mission sei durch die Anpassungen am Schweinestall die Geruchsbe- lastung verbessert und nicht verschlechtert worden. Entsprechend be- stehe kein weiterer Handlungsbedarf.
d) In der Folge beschwerte sich A.___ am 28. Januar 2018 bei der Baubewilligungskommission erneut über die vom Schweinemastbe-
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trieb ausgehenden Emissionen. Deshalb führte die Baubewilligungs- kommission am 14. Februar 2018 eine weitere Baukontrolle durch, an welcher C., der Vorsitzende der Baubewilligungskommission und der Leiter des Bauamts anwesend waren. Gemäss den Ausführungen im Protokoll der Sitzung der Baubewilligungskommission vom 19. Feb- ruar 2018 sei betreffend Geruch am 14. Februar 2018 nichts zu bean- standen gewesen. Mit Beschluss vom 26. August 2014 sei den An- wohnern mitgeteilt worden, dass der Gemeinderat auf weitere Be- schwerden in dieser Sache nicht mehr eintreten und allfällige Be- schwerdebriefe der Anwohner nicht mehr beantworten werde. An die- sem Beschluss halte auch die Baubewilligungskommission fest, wes- halb auf die E-Mail von A. vom 28. Januar 2018 nicht mehr einge- treten werde. Dies wurde A.___ mit E-Mail vom 20. Februar 2018 vom Leiter des Bauamts Z.___ mitgeteilt.
e) Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 teilten die Anwohner des Schweinemastbetriebs, A., B., I., E. sowie N., Y., dem Gemeinderat mit, dass sich die "Gestanksbelästigung" seit den Umbauarbeiten des Stalls nochmals verschärft habe. Die Situa- tion sei nicht mehr tolerierbar. Aufgrund dessen wurde der Gemeinde- rat nochmals ersucht, die Einhaltung der LRV im Quartier W.___ durchzusetzen.
f) Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 verfügte der Gemeinderat Fol- gendes:
g) Dieser Aufforderung nachkommend reichte C.___ am 14. Juli 2018 eine Stellungnahme ein, wonach er an der Lüftung und Luftfüh- rung nichts geändert habe. Er habe das Waschwasser ersetzt und da- bei einen Lüftungsspezialisten beigezogen. Aufgrund dieser Stellung- nahme verfügte der Gemeinderat am 13. August 2018 Folgendes:
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D. a) Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wandten sich A., B., I., E. und O., sowie N. erneut an den Gemeinderat Z.___. Sie brachten vor, dass sich die Geruchsemissionen in den letz- ten Wochen und Monaten erneut markant verschlechtert hätten; die Situation sei für sie nicht mehr tragbar.
b) Am 18. Mai 2020 beschloss der Gemeinderat Z.___ zum einen Folgendes:
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Die Geruchssituation beim Schweinestall im W.___ Y.___ wird neu überprüft.
(...)
Die Anwohnerinnen und Anwohner sind um Verständ- nis gebeten, dass die Prüfung etwas Zeit in Anspruch nimmt. In einem zweiten Beschluss, ebenfalls vom 18. Mai 2020, verfügte der Gemeinderat zum anderen:
Der Gemeinderat beauftragt das Kompetenzzentrum Agroscope Tänikon mit der Überprüfung der Geruchs- situation rund um den Schweinestall im W.___ in Y.___.
Mit dieser Überprüfung ist insbesondere die Frage zu klären, ob die Gerüche des Schweinestalles auf die umliegenden, allesamt in der Landwirtschaftszone ge- legenen Wohnliegenschaften übermässig einwirken.
Dem Kompetenzzentrum Agroscope Tänikon werden zur Vorbereitung der Prüfung die bisher angefallenen wesentlichen Akten zur Geruchssituation übermittelt; dies verbunden mit dem Ersuchen, diese Akten ver- traulich zu behandeln und nach Auftragsabschluss der Gemeinderatskanzlei Z.___ zu retournieren.
Der Gemeinderat geht davon aus, dass die Überprü- fung der Geruchssituation stattfindet, ohne dass der Anlagenbetreiber darüber vorab in Kenntnis gesetzt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine erneute Prüfung sei ange- zeigt, da die letzte Überprüfung der Anlage bereits sechs Jahre zu- rückliege.
c) Da Agroscope die Überprüfung der Geruchssituation nicht über- nehmen konnte, wandte sich der Gemeinderat gemäss Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 24. August 2020 an das AFU, welches Prof.Dr. P., Institut für Umwelt- und Verfahrenstechnik der Fach- hochschule Ostschweiz, St.Gallen, empfahl. Dieser schlug dem Ge- meinderat anlässlich einer Besprechung vom 4. November 2020 eine Messmethode mit Probanden vor und schätzte die Kosten dafür auf Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–. In der Absicht, eine weniger kosteninten- sive Messmethode zu eruieren, nahm der Gemeinderat in das Budget für das Jahr 2021 Fr. 25'000.– auf und unterbreitete diesen Betrag der Bürgerschaft Z. an der Abstimmung vom 11. April 2021.
d) Am 17. Mai 2021 fasste der Gemeinderat Z.___ folgenden Be- schluss:
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Zur Begründung wurde ausgeführt, in Ausführung des Gemeinderats- beschlusses vom 18. Mai 2020 seien im Budget für das Jahr 2021 fi- nanzielle Mittel für die Überprüfung der Geruchssituation beim Schwei- nemastbetrieb bereitgestellt worden. Am 11. April 2012 sei das Budget 2021 von der Bürgerschaft an der Urnenabstimmung genehmigt wor- den. Nun habe C.___ dem Gemeinderat mit Schreiben vom 6. Mai 2021 mitgeteilt, dass er beabsichtige, ein neues Verfahren zur Reduk- tion der Geruchsemissionen im Schweinemaststall einzusetzen. Das Verfahren nenne sich "Q.", ein Produkt der Firma R., V., und verspreche eine drastische Reduzierung der Ammoniakemissio- nen. Sollte sich "Q." als wirksam erweisen, könnten die grundsätz- lich für die Emissionsmessungen bereitgestellten finanziellen Mittel zielführender verwendet werden, indem in der Einführungsphase für "Q." ein Beitrag an C. ausgerichtet werde.
E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 erhoben A.___ sowie B.___ Rechtsverweigerungs-beschwerde beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
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LRV beauftragt sei, verharmlose die Situation und nehme die Klagen der Anwohner nicht ernst. Die Geruchsmessungen am Schweinemast- betrieb des AFU des Kantons Thurgau vom 17. und 18. Juni 2014 seien dem Anlagebetreiber zwei Tage im Voraus angekündigt worden, womit er genügend Zeit gehabt habe, seine Anlage zu reinigen. Auch als der Anlagebetreiber mit Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juli 2018 verpflichtet worden sei, zu den Geruchsemissionen Stellung zu neh- men, habe dieser eine vierzehntägige Vorlaufzeit gehabt, um das Waschwasser zu wechseln, die Anlagen korrekt einzustellen und diese im Anschluss von einem Fachspezialisten überprüfen zu lassen.
F. a) Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2021 beantragt der Beschwer- degegner, die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen. Zur Be- gründung wird geltend gemacht, man habe den Klagen sehr wohl die nötige Beachtung zukommen lassen. Die Beschwerdeführer wohnten in der Landwirtschaftszone. Auch wenn weniger der Schweinemast- stall, sondern eher das landwirtschaftsunabhängige Wohnen in der Landwirtschaftszone als zonenfremd einzustufen sei, habe der Ge- meinderat mit dem Erlass der Sanierungsverfügung alles darange- setzt, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit für die benachbarten Liegenschaften die Geruchsemissionen reduziert werden könnten. Im- merhin handle es sich beim Schweinemaststall im W.___ in Y.___ um den einzigen sanierten Schweinemaststall in der Politischen Ge- meinde Z.. Es sei klar, dass die Situation am Schweinemastbetrieb nochmals fundiert überprüft werden müsse, auch wenn vor Ort schon mehrmals keine übermässigen Geruchsbelästigungen hätten festge- stellt werden können. Aufgrund der Genehmigung des Budgets 2021 stünden finanzielle Mittel für weitere Abklärungen grundsätzlich zur Verfügung. Im Wissen, dass eine Messung noch keine bessere Luft ausmache, sei es aber sinnvoller, vorerst den Einsatz des Produkts "Q." abzuwarten. Sollte die wiederholte Anwendung dieses Pro- dukts keine Verbesserung bringen, werde ein geeignetes Messprojekt eruiert.
b) Mit Vernehmlassung vom 6. August 2021 beantragt der Beschwerdebeteiligte durch seinen Rechtsvertreter, die Rechtsver- weigerungsbeschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begrün- dung wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer B.___ habe den Schweinemastbetrieb während mindestens 30 Jahren ohne Abluftwä- scher, mit niedrigeren Kaminen und ohne besondere Rücksicht auf die Nachbarn betrieben. Trotzdem seien die gelegentlichen Emissionen für die Nachbarn früher kein Anlass für eine Immissionsklage gewe- sen. Erst kurz nach der Betriebsübernahme durch den Beschwerde- beteiligten hätten die Immissionsklagen eingesetzt. Der Beschwerde- beteiligte führe dies darauf zurück, dass B.___ nicht verstehen konnte, dass der seit Generationen in seiner Familie stehende Betrieb nun neu durch den Beschwerdebeteiligten geführt werde. Dieser habe durch eine besonders sorgfältige und hygienisch absolut einwandfreie Be- triebsführung versucht, den früheren Eigentümer zu besänftigen. Ent-
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sprechend habe er auf Empfehlung des AFU die Luftwaschanlage ein- gebaut, obwohl eine Untersuchung des AFU des Kantons Thurgau er- geben habe, dass die Vorgaben der LRV damals schon eingehalten gewesen seien. Auch nach den Geruchsmessungen des AFU des Kantons Thurgau, bei welchen festgestellt worden sei, dass die maxi- mal zulässige Belastung von 300 Geruchseinheiten je Kubikmeter Luft zu keinem Zeitpunkt überschritten worden sei, hätten die Klagen der Beschwerdeführer nicht aufgehört. Deswegen hätten der Beschwer- degegner und er nach weiteren Möglichkeiten gesucht um darzulegen, dass die zulässige Geruchsbelastung nicht überschritten werde. Im Sommer des Jahres 2020 habe er umweltverträgliche Massnahmen gesucht, um die Geruchsemissionen so weit wie möglich auszuschal- ten. Im Rahmen dieser Recherche sei er auf das Produkt "Q." ge- stossen, das auf biologische Weise Ammoniak, CO 2 und Schwefel binde, wodurch unangenehme Gerüche reduziert würden. "Q." werde nun seit Juni dieses Jahres im Betrieb eingesetzt. Schon bei der ersten Messung sei festgestellt worden, dass der Ammoniakgehalt der Luft im Stall weit unter dem Grenzwert von 20 ppm liege, was eine sorgfältige Betriebsführung belege.
c) Mit Amtsbericht vom 22. September 2021 führt das AFU aus, die offenbar nach wie vor bestehenden, mitunter beträchtlichen Geruchs- belästigungen durch den Schweinemaststall könnten auf den Umstand zurück zu führen sein, dass mit der Baubewilligung des Beschwerde- gegners vom 16. Juli 2010 der Einbau einer Luftwaschanlage auf Grundstück Nr. 001 bewilligt worden sei, obwohl im Sachverhalt der Verfügung über Gewässerschutzmassnahmen des AFU vom 8. Juli 2010 vom Einbau einer Biowaschanlage ausgegangen worden sei. Im Gegensatz zu einer Biowaschanlage wasche eine Luftwaschanlage le- diglich die wasserlöslichen Abluftinhaltstoffe, namentlich Ammoniak, aus. Die meisten Geruchsstoffe seien jedoch kaum, jedenfalls aber wesentlich schlechter, wasserlöslich als Ammoniak. Aufgrund der schlechteren Wasserlöslichkeit stelle die Abscheidung dieser Ge- ruchsstoffe ein weitaus grösseres Problem dar als die Abscheidung von Ammoniak. Die im Wasser gelösten Geruchsstoffe könnten von Mikroorganismen abgebaut werden. Aufgrund des vergleichsweise geringen Massenstroms an Geruchsstoffen würden die meisten Mikro- organismen jedoch verhungern. Daher seien Biofilter (Biowäscher) für den Geruchsabbau wesentlich besser geeignet als Abluftwäscher. Weiter führt das AFU aus, dass bevor weitere, aufwändige Messungen in Auftrag gegeben und andere, zurzeit noch wenig bekannte und kaum erprobte Methoden der Geruchsverminderung geprüft und an- gewendet würden, sei zu klären, ob die bestehende Abluftwaschan- lage im Schweinemaststall auf dem Grundstück Nr. 001 über eine bi- ologische Reinigungsstufe verfüge und – falls dies der Fall sein sollte – ob die Anlage auch funktionstüchtig sei. Das AFU gehe davon aus, dass mit einer Abluftwaschanlage (Luftwäscher) ohne (bzw. ohne funktionstüchtige) biologische Reinigungsstufe die geltenden Anforde- rungen von Anhang 2 Ziff. 51 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV und der FAT-Richtlinien nicht eingehalten werden könnten. In die-
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sem Fall liesse sich ein Korrekturfaktor von 0,3 bei der Mindestab- standsberechnung nicht mehr rechtfertigen; der Mindestabstand des Schweinemaststalls zu den Wohnbauten der Beschwerdeführenden wäre mithin nicht eingehalten.
d) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2021 nehmen die Beschwerde- führer Stellung zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners und des Beschwerdebeteiligten. Es wird ausgeführt, dass die Geruchsbelästi- gungen durch den Schweinemastbetrieb durch den Einsatz von "Q.___" nicht merklich reduziert worden seien.
e) Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 bringt der Beschwer- debeteiligte durch seinen Rechtsvertreter vor, dass kein grosser Leis- tungsunterschied zwischen einem Luftwäscher und einem Biowäscher bestehe. Die im Schweinemastbetrieb eingebaute Luftwascheinrich- tung verfüge über keine biologische Reinigungsstufe, dafür seien keine weiteren Abklärungen nötig. Dennoch würden die FAT- Richtlinien eingehalten.
G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes zur Be- handlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3).
1.2 Die Formerfordernisse von Art. 92 VRP in Verbindung mit Art. 48 VRP sind erfüllt.
1.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Rechtsverweigerungsbe- schwerde rechtzeitig erhoben wurde.
1.3.1 Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtmittel gegeben ist oder offenstand (Art. 88 Abs. 1 VRP). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit ein aus- serordentliches und absolut subsidiäres Rechtsmittel. Vor ihrer Ergrei- fung müssen sämtliche ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft wer- den. Wird namentlich die Einsprache- und Rekursmöglichkeit ver- säumt, bleibt die Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Besonderheit der Rechtsverweigerungsbeschwerde liegt darin, dass es diesem Rechtsmittel oftmals an einem Anfechtungsobjekt fehlt
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oder gegen das Anfechtungsobjekt kein ordentliches Rechtsmittel of- fensteht (BDE Nr. 20/2020 vom 20. März 2020 Erw. 1.2 mit Hinwei- sen). Bei den Gründen für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde wird unterschieden zwischen formeller und materieller Rechtsverweige- rung. Art. 88 Abs. 2 Bst. a VRP nennt die formellen Gründe. Es sind dies die Weigerung, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzuneh- men (formelle Rechtsverweigerung im engen Sinn) sowie die unge- rechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung bzw. die Verschlep- pung des Verfahrens (Rechtsverzögerung). Bei der formellen Rechts- verweigerung im engen Sinn fällt die an sich zuständige Behörde zu Unrecht keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder un- terlässt es zu Unrecht, die für die Beurteilung notwendigen Abklärun- gen zu treffen. Erforderlich ist dabei zunächst, dass der Betroffene ei- nen Anspruch auf die Vornahme der entsprechenden Handlung res- pektive den Erlass einer Verfügung hat. Ist eine solche nicht vorge- schrieben, fehlt es an einem Anspruch auf die geforderte Amtshand- lung und entsprechend an der Voraussetzung für die Rechtsverweige- rungsbeschwerde im engen Sinn. Die Weigerung, die vorgeschrie- bene Amtshandlung vorzunehmen, kann ausdrücklich oder stillschwei- gend erfolgen. Dabei muss aus den Umständen eindeutig hervorge- hen, dass die Behörde in der Sache nicht tätig zu werden gedenkt (BDE Nr. 20/2020 vom 20. März 2020 Erw. 1.3 mit Hinweisen).
Der zweite formelle Grund für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht in einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens. Es lassen sich insbesondere die schlichte Untätigkeit der Behörde und ein tatsächliches Tun in Form von als ungerechtfertigt erachteten Instruk- tionsmassnahmen (z.B. Sistierungen, Fristerstreckungen) unterschei- den. Eine ungerechtfertigte Verzögerung ist gegeben, wenn die Be- handlung der Angelegenheit nicht innert angemessener Frist erfolgt. Was unter einer angemessenen Behandlungsfrist zu verstehen ist, be- stimmt sich nach der Natur und den Umständen der betreffenden An- gelegenheit, namentlich der Bedeutung der Sache für die am Verfah- ren Beteiligten, deren Verhalten sowie der Natur und Komplexität des zugrundeliegenden Sachverhalts. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Frist umso kürzer ist, je höher die Interessen der Betroffenen an einem raschen Entscheid sind. Den Behörden ist beispielsweise Rechtsverzögerung vorzuhalten, wenn sie ohne ersichtlichen Grund während längerer Perioden keine konkreten Vorkehren treffen, unge- rechtfertigte Instruktionsmassnahmen vornehmen oder generell über- lange Vernehmlassungsfristen ansetzen (BDE Nr. 26/2021 vom 25. März 2021 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreis- sig Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat (Art. 90 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde, mit der die unge- rechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden (Art. 90 Abs. 2 VRP). Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe seit Jah- ren keine geeigneten Massnahmen zur Geruchsminderung angeord-
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net, obwohl der Betrieb sanierungsbedürftig sei. Die Beschwerdefüh- rer machen somit eine Rechtsverzögerung geltend. Deren Geltendma- chung ist an keine Frist gebunden. Weil auch die übrigen Vorausset- zungen erfüllt sind, ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ein- zutreten.
Der Beschwerdebeteiligte betreibt den Schweinemaststall seit dem Jahr 2009, also seit nunmehr rund 12 Jahren. Er ist gemäss Vernehm- lassung vom 6. August 2021 der Ansicht, die Häuser der Beschwerde- führer lägen nahe beim Schweinemastbetrieb in der Landwirtschafts- zone, weshalb sie leicht erhöhte Immissionen zu dulden hätten. Eine Untersuchung des AFU des Kantons Thurgau habe ergeben, dass der Schweinemaststall den Vorgaben der LRV und den FAT-Richtlinien entspreche. Trotzdem habe er sich auf Empfehlung des AFU bereiter- klärt, eine Luftwaschanlage einzubauen, um die Emissionen weiter zu minimieren. Der Beschwerdegegner führt in der Vernehmlassung vom 20. Juli 2021 ebenfalls aus, beim Schweinemaststall handle es sich um den einzigen sanierten Betrieb in der ganzen Gemeinde.
2.1 Der umstrittene Schweinemastbetrieb ist eine Tierhaltungsan- lage und damit eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LRV. Der Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsemissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes [SR 814.01; abgekürzt USG]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbe- grenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Emissionen, für welche die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV).
2.2 Nach Art. 8 LRV hat die Behörde dafür zu sorgen, dass beste- hende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV in Verbindung mit Art. 7 LRV sind für neue wie bestehende stationäre Anlagen die in Anhang 2 zur LRV festgelegten Anforderungen mass- gebend. Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach An- hang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den FAT- Richtlinien berechneten Abstände. Die FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Im- missionen verursacht (BGE 133 II 370 Erw. 6.1, BGE 126 II 43 Erw. 4a; Urteil des Bundesgerichtes 1A.58/2001 in URP 2002, S. 002 ff., Erw. 2d). Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen
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Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelas- tung nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Schliesslich wird der Normabstand durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Gegenüber bewohnten Zonen, die neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen, kann der Mindestabstand schliesslich um weitere 30 Prozent herabgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1A.237/2006 vom 7. September 2007 Erw. 6.1 mit Verweis auf die FAT-Richtlinien 1995, Ziff. 3.2).
2.3 Während neue Anlagen nur zu bewilligen sind, wenn die Min- destabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden, gilt für beste- hende Anlagen das Mass der Unterschreitung der Mindestabstände als Hinweis für das Vorliegen einer erheblichen Störung und damit als allfälliger Auslöser der Sanierungspflicht. Übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV können dabei regelmässig erwartet wer- den, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird (FAT- Richtlinien Nr. 476, S. 7). Art. 2 Abs. 5 LRV bestimmt zudem, dass Im- missionen u.a. dann als übermässig gelten, wenn aufgrund einer Er- hebung in der Bevölkerung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Bst. b). Die Behörde ist diesfalls verpflichtet, für die Anlage verschärfte Emissions- begrenzungen zu verfügen (Art. 5 LRV).
2.4 Der umstrittene Schweinemastbetrieb liegt im Weiler W.___ in Y.___, in der Landwirtschaftszone; unmittelbar östlich davon liegen die Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer. Südwestlich des Schwei- nemastbetriebs befindet sich eine Wohnzone. Seit der Beschwerde- beteiligte die Schweinemastanlage im Jahr 2009 in Betrieb genommen hat, beklagen sich die östlich liegenden Anwohner über unzumutbare Geruchsimmissionen; so forderten sie den Beschwerdegegner wieder- holt auf, emissionsbegrenzende Massnahmen zu veranlassen. In der Folge hat der Beschwerdebeteiligte zuerst zusätzliche Abluftventilato- ren sowie eine Jauchebelüftung eingebaut. Von diesen zur Verminde- rung der Geruchsemissionen ergriffenen Massnahmen nahm der Be- schwerdegegner schon an der Gemeinderatssitzung vom 8. Juni 2009 Kenntnis, behielt sich aber vor, die technischen Einrichtungen der Schweinemastanlage durch eine Fachstelle überprüfen zu lassen, falls die erhoffte Wirksamkeit der emissionsbegrenzenden Massnahmen ausbleiben sollte. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden der An- wohner des Schweinemaststalls erliess der Beschwerdegegner die Sanierungsverfügung vom 2. März 2010, wobei der Beschwerdegeg- ner dem Beschwerdebeteiligten ausdrücklich die Möglichkeit des Ein- baus eines (blossen) Luftwäschers zugestand. Im Gegensatz zu die- ser Sanierungsverfügung war noch im Sanierungsverfügungsentwurfs vom 8. Februar 2010 als Massnahme zur Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 LRV allein die Reinigung der Abluft mittels eines Biowäschers oder eines Biofilters vorgesehen gewesen. In der Folge erteilte der Beschwerdegegner am 16. Juli 2010 die Baubewilligung für
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den Einbau einer Luftwaschanlage, welche am 5. Mai 2011 fertigge- stellt wurde.
2.5 Auch wenn heute noch keine genauen Sachverhaltsabklärun- gen (Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Luftwaschanlage durch Ex- perten oder Messungen betreffend die Geruchsbelastung der Stallabluft) vorliegen, erscheint die Emissionssituation beim Schwei- nemastbetrieb des Beschwerdebeteiligten nach wie vor sehr proble- matisch. Dies ist nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, in wel- chem Abstand zum Schweinemastbetrieb die Wohnhäuser der An- wohner liegen. Wie bereits ausgeführt, haben Tierhaltungsbetriebe, und somit auch der vorliegende Schweinemaststall, aufgrund der FAT- Richtlinien Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten. Die von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte und unbestritten geblie- bene Berechnung von Chemie-Ing.HTL L., St.Gallen (im Folgen- den: Bericht L.), vom 7. November 2014 zeigt auf, dass bei einer Haltung von 600 Mastschweinen, ohne eine Geruchsreduzierung der Stallabluft durch Biowäscher oder Biofilter, gegenüber der Wohnzone ein Mindestabstand von 239 m einzuhalten wäre. Gegenüber Wohn- liegenschaften in der Landwirtschaftszone wäre gemäss Bericht L.___ ein im Vergleich zur Wohnzone um 50 % verringerter Mindestabstand einzuhalten, der aber immer noch 119 m betrüge. Die Wohnhäuser der Beschwerdeführer liegen innerhalb des Mindestabstands von 119 m. Zwar kommt in der Landwirtschaftszone die Mindestabstandsregelung der FAT-Richtlinien gegenüber bewohnten Zonen nicht unmittelbar zur Anwendung. Trotzdem muss nach der Praxis des Bundesgerichtes auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz gewährleistet sein, da das Vorsorgeprinzip (Art. 11 USG bzw. Art. 4 und 5 LRV) auch in der Landwirtschaftszone gilt (BGE 126 II 43). Dementsprechend kön- nen die Mindestabstandsregelungen auch in der Landwirtschaftszone als Indiz für übermässige Emissionen herangezogen werden. Über- mässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV können auch hier regelmässig erwartet werden, wenn der halbe Mindestabstand unter- schritten wird (FAT-Richtlinien Nr. 476, S. 7). Gemäss Bericht L.___ beträgt der halbe Mindestabstand vorliegend 59,5 m. Die Wohnhäuser der Beschwerdeführer befinden sich innerhalb bzw. zumindest teil- weise innerhalb dieses halben Mindestabstands von 59,5 m. Es könnte damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes an sich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer übermässi- gen Geruchsemissionen ausgesetzt sind. Trotzdem ist zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche ein Abweichen vom Regelfall, nämlich der Annahme übermässiger Immissionen zufolge Unterschreitung des halben Mindestabstands, zulassen könnten. Diesfalls wäre die Tatsa- che der Unterschreitung des halben Mindestabstands bloss als ge- wichtiges Indiz für das Vorliegen übermässiger Immissionen zu wer- ten; ob aber tatsächlich übermässige Immissionen vorliegen, müsste dann zusätzlich, beispielsweise mit einer Erhebung in der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 5 LRV) geprüft werden. Im vorliegenden Fall fällt diesbe- züglich in Betracht, dass der Beschwerdebeteiligte bereits am 2. März 2010 vom Beschwerdegegner eine Sanierungsverfügung erhalten hat, welche mit Zusatzverfügung vom 10. April 2012 weiter konkretisiert
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wurde. Der Beschwerdegegner hat daraufhin einen Luftwäscher ein- gebaut. Es ergibt sich deshalb, dass der umstrittene Mastbetrieb be- reits teilsaniert wurde. Die Unterschreitung des halben Mindestab- stands zu den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer allein reicht darum vorliegend nicht mehr aus, um den Bestand übermässiger Im- missionen zu belegen.
2.6 Allerdings macht der oben beschriebene Sachverhalt deutlich, dass sich die Beschwerdeführer und auch andere Anwohner des Schweinemastbetriebs trotz dieser Sanierung stets weiter über unzu- mutbare Geruchsimmissionen beklagt hatten. Dies hatte zur Folge, dass der Beschwerdegegner auch noch lange nach der Sanierungs- verfügung vom 2. März 2010 eine Vielzahl von weiteren Verfügungen erlassen hat, die auf eine Verminderung der Geruchsemissionen ab- zielten:
Aus all diesen Verfügungen lässt sich ableiten, dass selbst der Be- schwerdegegner die Geruchemissionen auch noch nach der Sanie- rungsverfügung vom 2. März 2010 als unzumutbar eingestuft hat. Den- noch hat der Beschwerdegegner bis heute nichts weiter unternom- men, um die Emissionssituation beim umstrittenen Schweinemaststall nachhaltig zu verbessern.
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2.7 Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Geruchssituation um den Schweinemastbetrieb nach wie vor sehr problematisch ist, ergibt sich aus dem Amtsbericht des AFU vom 22. September 2021. Demnach liegen zwischen der Funktionsweise von Luftwaschanlagen und Bio- waschanlagen immense Unterschiede. Im Gegensatz zu einer Bio- waschanlage wasche eine Luftwaschanlage lediglich die wasserlösli- chen Abluftinhaltsstoffe, namentlich Ammoniak, aus. Die meisten (und zwar nahezu alle) Geruchsstoffe seien jedoch kaum, jedenfalls aber wesentlich schlechter wasserlöslich als Ammoniak. Aufgrund der schlechteren Wasserlöslichkeit stelle die Abscheidung dieser Ge- ruchsstoffe das weitaus grössere Problem dar als die Abscheidung von Ammoniak. Biofilter (oder Biowäscher) seien deshalb für den Ge- ruchsabbau wesentlich besser geeignet als blosse Luftwäscher. Das zeige sich auch daran, dass nach den FAT-Richtlinien bei der Berech- nung des Mindestabstands ein Korrekturfaktor von 0,3 nur dann ein- gerechnet werden dürfe, wenn ein Tierhaltungsbetrieb über einen Biowäscher oder einen Biofilter verfüge. Das AFU sei bei seiner Ver- fügung über Gewässerschutzmassnahmen vom 8. Juli 2010 (betref- fend den Einbau des Luftwäschers) davon ausgegangen, dass der Be- schwerdebeteiligte einen Luftwäscher mit einer biologischen Reini- gungsstufe einzubauen beabsichtige. Bevor nun weitere, aufwändige Messungen in Auftrag gegeben oder andere, zurzeit noch wenig be- kannte und kaum erprobte Methoden der Geruchsverminderung ge- prüft und angewendet würden, sei vorab zu klären, ob die bestehende Luftwaschanlage im umstrittenen Schweinemaststall tatsächlich über eine biologische Reinigungsstufe verfüge und – falls dies der Fall sein sollte – ob die Anlage auch funktionstüchtig sei. Das AFU gehe jeden- falls davon aus, dass mit einer blossen Luftwaschanlage ohne (bzw. ohne funktionstüchtiger) biologischer Reinigungsstufe die geltenden Anforderungen von Anhang 2 Ziff. 51 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV und der FAT-Richtlinien (auch gegenüber Wohnbauten in der Landwirtschaftszone) nicht eingehalten werden könnten. Inzwi- schen hat der Beschwerdebeteiligte mit Vernehmlassung vom 13. Ok- tober 2021 bestätigt, dass seine Luftwaschanlage über keine biologi- sche Reinigungsstufe verfüge.
2.8 Ein weiteres Indiz für die problematische Geruchssituation liegt im Standort des Schweinemastbetriebs begründet. Wie im Bericht L.___ ausgeführt wird, treten im W.___ in Y.___ in erster Linie lokale Westwinde auf. Diese tragen die senkrecht über dem Dach ausgebla- sene Abluft nach Osten, direkt zu den Wohnhäusern der Beschwerde- führer. Aufgrund der kurzen Distanz zu den Wohnhäusern wird die Ab- luft dabei unterwegs nicht hinreichend verdünnt. Aus diesem Grund ist es leicht nachvollziehbar, dass östlich des Schweinemastbetriebs, so- gar noch ausserhalb des Mindestabstands gemäss FAT-Richtlinien, starke Geruchsbelästigungen auftreten können (vgl. FAT-Richtlinien Nr. 476, S. 9).
2.9 Unter all diesen Umständen ist schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner seit nunmehr sechs Jahren keine Überprüfung der Geruchssituation mehr veranlasst hat. Zwar ist er – wie sich aus
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den vorstehend aufgeführten Verfügungen ergibt – selbst davon aus- gegangen, dass nach wie vor übermässige Geruchsemissionen auf- treten und der Mastbetrieb allenfalls sogar eingestellt werden muss, wenn die Emissionen nicht reduziert werden können. Trotzdem ist der Beschwerdegegner seit der Übernahme des Betriebs durch den Be- schwerdebeteiligten im Jahr 2009 nie von sich aus tätig geworden, sondern hat immer nur auf Klagen der Beschwerdeführer und von an- deren Anwohnern des Schweinemastbetriebs reagiert. Zudem hat er es dabei belassen, beim Beschwerdebeteiligten Lösungsvorschläge einzufordern, anstatt selbst konkrete Massnahmen zu verfügen. Auch in der Rekursvernehmlassung vom 20. Juli 2021 bringt der Beschwer- degegner wieder vor, es sei für ihn unbestritten, dass die Situation am Schweinemastbetrieb nochmals fundiert überprüft werden müsse. Deshalb seien auch bereits Fr. 25'000.– ins Budget für das Jahr 2021 eingestellt worden. Weil eine Messung aber noch keine bessere Luft mache, sei es sinnvoller, vorerst den Einsatz und die Wirkung des Pro- dukts "Q.___" abzuwarten. Sollte die wiederholte Anwendung dieses Produkts keine Verbesserung bringen, würden Messungen veranlasst. Damit zeigt sich zusammenfassend, dass dem Beschwerdegegner zu Recht eine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen wird. Der Be- schwerdegegner hat es zu Unrecht unterlassen, eine verbindliche Ent- scheidung über die Immissionsklagen zu treffen und die für die Beur- teilung notwendigen Abklärungen anzuordnen. Es ist festzustellen, dass die Sanierung des Schweinemastbetriebs über Gebühr ver- schleppt worden ist und die Gesamtheit der Verfahrensdauer nicht mehr angemessen ist. Entsprechend ist die Rechtsverweigerungsbe- schwerde begründet und damit gutzuheissen.
Im Fall der Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Sache in der Regel mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (T. ZOGG/J.WYSS, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 88 N 11).
Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, innert 30 Tagen nach Rechts- kraft dieses Entscheids durch einen Experten überprüfen zu lassen, ob die im Jahr 2011 eingebaute Luftwaschanlage funktionstüchtig und in der Lage ist, eine Reduktion der Gerüche aus der Stallabluft um mindestens 80 % sicherzustellen, wie das gemäss rechtskräftiger Ver- fügung vom 10. April 2012 notwendig ist. Sollte diese Überprüfung er- geben, dass die Luftwaschanlage die Gerüche aus der Stallabluft nicht um mindestens 80 % reduzieren kann, ist – trotz bereits erfolgter Teil- sanierung – weiterhin von übermässigen Geruchsimmissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV auszugehen. In diesem Fall hätte der Beschwer- degegner innert weiterer 30 Tage nach Erhalt der Expertise den Ein- bau eines Biofilters (bzw. Biowäschers) oder einer (zusätzlichen) bio- logischen Reinigungsstufe im Schweinemaststall auf Grundstück Nr. 001 zu verfügen oder den Mastbetrieb stillzulegen.
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4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
4.2 Der von A.___ am 28. Juni 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Beschwerdeführer und Beschwerdebeteiligter stellen im Verfahren Be- gehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
5.1 Im Beschwerdeverfahren werden ausseramtliche Kosten ent- schädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweize- rischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachge- mäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
5.2 Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grund- sätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand er- heblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergeb- nis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Umweltdepar- tement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxis- gemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zusammenge- fasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
Weil die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht begrün- den, weshalb ihnen eine Umtriebsentschädigung geschuldet sein soll, ist ihr Antrag abzuweisen.
5.3 Da der Beschwerdebeteiligte mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.
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Entscheid 1. a) Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.___ sowie B., alle Y., wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Der Gemeinderat Z.___ wird angewiesen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids durch einen Experten überprüfen zu lassen, ob die im Jahr 2011 eingebaute Luftwaschanlage funktions- tüchtig und in der Lage ist, eine Reduktion der Gerüche aus der Stallabluft um mindestens 80 % sicherzustellen. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass die Luftwaschanlage die Gerüche aus der Stallabluft nicht um mindestens 80 % reduzieren kann, ist innert weiterer 30 Tage nach Erhalt der Expertise der Einbau eines Biofilters im Schweinemaststall auf Grundstück Nr. 001 zu verfügen oder der Mastbetrieb stillzulegen.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 28. Juni 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
a) Das Begehren von A.___ sowie B.___ um Zusprache einer Um- triebsentschädigung wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
b) Das Begehren von C., S., um Ersatz der ausseramtli- chen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin