© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/31 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-5522, 23-4833 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 15.04.2024 Entscheiddatum: 15.03.2024 BUDE 2024 Nr. 025 Allg. Verwaltungsrecht, Baurecht, Art. 7 Abs. 1 VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 5b EnG, Art. 11 Abs. 2 EnV. Es ist grundsätzlich zulässig, dass die Gemeinde über ihr eigenes Baugesuch entscheidet. Eine unzulässige Vorbefassung besteht deshalb vorliegend nicht. Auch entgegenstehende persönliche Interessen von einzelnen Mitgliedern der Entscheidbehörde am Bauvorhaben sind nicht ersichtlich (Erw. 3). Der geplante Gemeinschaftsraum ist über die an das Baugrundstück heranführenden Strassen und das Wegnetz strassenmässig hinreichend erschlossen und für die Beurteilung ist – insbesondere weil kein relevanter Mehrverkehr entsteht – weder ein Parkplatznachweis noch ein zusätzliches Verkehrsgutachten erforderlich (Erw. 6). Sodann führt das in einer Entfernung von rund 75 m geplante Clubhaus namentlich in lärmrechtlicher Hinsicht nicht zu übermässigen Immissionen beim Grundstück des Rekurrenten und hält das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip ein (Erw. 7). Im Übrigen war für die Erteilung der Baubewilligung vorliegend noch kein Energienachweis notwendig und auch die Pflicht zur Eigenstromerzeugung ist vorliegend nicht verletzt (Erw. 11). Abweisung des Rekurses. BUDE 2024 Nr. 25 finden Sie im angehägten PDf-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-5522/23-4833
Entscheid Nr. 25/2024 vom 15. März 2024 Rekurrent
A.___
gegen
Vorinstanz X.___ (Entscheide vom 17. Mai 2021 und 5. Juni 2023)
Rekursgegnerin
Y.___
Betreff Baubewilligung (Neubau Clubhaus B.___ auf bestehendem Garderobentrakt)
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 2/30
Sachverhalt A. Die Y.___ ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 002, Grundbuch X., an der L.strasse 23 in X.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt X. vom 25. November 1992 im streitbetroffenen Teilstück in der Zone für öffentliche Bauten und An- lagen (ZöBA). Es ist unter anderem mit einem Garderobentrakt (Vers.- Nr. 001) für den Spielbetrieb der umliegenden Fussballtrainingsplätze überbaut.
B. a) Mit Baugesuch vom 23. Dezember 2019 beantragte die Y.___ bei der X.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Gemein- schaftsraums mit Küche und Aufenthaltsraum (max. 120 Plätze, davon 40 im Freien auf einer gedeckten Terrasse gegen Norden) für den B.___ auf dem bestehenden Garderobentrakt (Vers.-Nr. 001) auf dem Sportgelände L.___ (Grundstück Nr. 002).
b) Innert der Auflagefrist vom 22. Januar bis 4. Februar 2020 erhob A.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Er rügte im Wesentlichen die Verletzung von Treu und Glauben aufgrund einer Missachtung früherer Abmachungen, unvollständige Baugesuchs-unterlagen, eine mangelhafte Erschliessung sowie die Verletzung emissionsrechtlicher Bestimmungen.
c) Mit Beschluss vom 17. Mai 2021 erteilte die X.___ die Baubewil- ligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen von A.___ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gemeinderat X.___ habe im Jahr 1981 im Rahmen einer Umzonung von Land der Mutter des Einsprechers mit Landumlegung mittels Auf- lage festgehalten, dass südlich davon keine Hochbauten erstellt wer- den. Tribünen und kleinere Bauten im Zusammenhang mit der Nut- zung der Spielfelder seien aber erlaubt. Selbst wenn die vierzigjährige Auflage noch gültig wäre, würde das vorliegende Bauvorhaben diese einhalten. Die Erschliessung der Sportplätze sei auch für die mit dem neuen Clubraum zusammenhängende Nutzung hinreichend, wobei keine massgebliche Mehrnutzung erfolge. Mit den zeitlichen und be- trieblichen Einschränkungen sei der Immissionsschutz mitsamt Vor- sorgeprinzip eingehalten. Auch der privatrechtliche Immissionsschutz sei eingehalten.
C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 10. Juni 2021 Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement; Verfahren Nr. 21-5522; im Folgenden Rekurs 1). Es werden folgende Anträge gestellt:
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 3/30
b) Mit Vernehmlassung vom 13. September 2021 beantragt die Rekursgegnerin, den Rekurs vollumfänglich abzuweisen. Zur Begrün- dung wird geltend gemacht, das Bauprojekt sehe keine Ausweitung des bestehenden Betriebs auf den Infrastrukturanlagen West des Sportparks L.___ vor und konzentriere die bisher jeweils temporär er- stellten Installationen im Gebäude Vers.-Nr. 004 (Pavillon), dessen Vordach sowie im unmittelbaren Umfeld in einer kompakten Gebäu- deergänzung, die kleinmassstäblich in die bestehende Garderobenan- lage (Vers.-Nr. 001) integriert werde. Dies bündle auch die bisher dis- perse Erschliessung und Anlieferung für den Sport- und Vereinsbe- trieb. Aufgrund der bisherigen Betriebszeiten sowie unveränderter Garderoben- und Spielfeldkapazitäten sei nicht von einer Zunahme der Immissionen auszugehen. Durch die Verlagerung in Innenräume sei eher mit einer Reduktion der Immissionen zu rechnen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 4/30
c) Mit Vernehmlassung vom 13. September 2021 beantragt so- dann die Anlagenbetreiberin, der Verein «B.___», den Rekurs abzu- weisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt und der Mutter des Rekurrenten sei ohne Eintrag im Grundbuch und fehlender Pflicht zur Überbindung an Rechtsnachfolger unbeachtlich. Im Gegensatz zu einer möglichen Tri- büne seien die Immissionen aus dem Gemeinschaftsraum viel gerin- ger und würden im Vergleich zu heute eher abnehmen. Die vorhande- nen Parkplätze seien für die Nutzung ausreichend, da keine Mehrnut- zung der Anlagen entstehe, sondern der Betrieb sich bloss in das Ge- bäude verlagere. Weshalb die Erschliessung ungenügend sein soll, sei nicht nachvollziehbar, da der bestehende Kiosk bzw. Pavillon (Vers.-Nr. 004) abgelegener und der Fussballplatz mit dem öffentli- chen Verkehr und zu Fuss gut erreichbar sei. Der Gemeinschaftsraum soll insbesondere für den Turnierbetrieb der Junioren und den Spiel- betrieb der Aktiven an Wochenenden sowie das alle zwei Jahre statt- findende Grümpeli genutzt werden. Dazu komme die jährliche Gene- ralversammlung des Vereins, Trainersitzungen und ein Fussballcamp während den Frühlingsferien. Weitere Anlässe (vor allem abends) seien nicht geplant. Eine Verschiebung auf die Südseite des Gardero- bentrakts sei geprüft, aber aus diversen Gründen (bestehende Werk- leitungen, Anlieferung usw.) als nachteilig beurteilt worden. Der Be- trieb des Fussballvereins (Breitensport) liege sehr wohl im öffentlichen Interesse und konkurrenziere Gastrobetriebe aufgrund des sehr ein- geschränkten Angebots nicht.
d) Mit Amtsbericht vom 20. Oktober 2021 führt das Amt für Umwelt (AFU) aus, mit dem Abstand von rund 73 m zum Mehrfamilienhaus des Rekurrenten und den definierten Öffnungszeiten mit einer gewis- sen Anzahl Einzelanlässe sollten die Planungswerte durch den Betrieb des Clublokals allein eingehalten sein, wenn auf der Terrasse keine Musik abgespielt werde. Da es jedoch noch zusätzliche Lärmimmissi- onen vom Betrieb des Sportplatzes gebe und das Vorsorgeprinzip be- achtet werden müsse, sei eine Lärmbeurteilung geboten. Diese bein- halte eine Aufzählung der Aussenlärmquellen, ihre Häufigkeit und Dauer sowie eine Lärmprognose, welche unter anderem die Möglich- keiten zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung aufzuzeigen habe.
e) Mit Schreiben vom 2. November 2021 nimmt der Rekurrent zu den Vernehmlassungen sowie dem Amtsbericht des AFU Stellung. Durch die Bündelung der Aktivitäten vor der Liegenschaft L.strasse finde zwangsläufig eine Erhöhung der Immissionen statt. Durch die Ausführungen zur gesellschaftlichen Bedeutung des B. zeige sich einmal mehr die Befangenheit der städtischen Behörden. Weiter be- ruhe die Stellungnahme der Anlagenbetreiberin über weite Teile auf unverbindlichen und beschönigenden Absichtserklärungen. Betriebli- che Vorteile für die Standortwahl seien mit Blick auf das Vorsorgeprin- zip nicht massgeblich. Sodann bestehe eine Differenz zwischen den vom AFU beurteilten Öffnungszeiten von 8.00 bis 22.00 Uhr und den- jenigen von 8.00 bis 23.00 Uhr der Stadt und der Betreiberin.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 5/30
f) Mit E-Mail vom 17. August 2022 reicht die Rekursgegnerin das gemäss Amtsbericht AFU geforderte Lärmgutachten der D.___ vom 16. August 2022 sowie das Verkehrskonzept Sportpark L.___ vom 7. Oktober 2011 ein.
g) Mit Schreiben vom 30. August 2022 nimmt der Rekurrent dazu Stellung und bringt vor, im Lärmgutachten werde zu Unrecht davon ausgegangen, der Raum befinde sich im Erdgeschoss. Unverständlich sei zudem, dass die Gutachter im Rahmen des Vorsorgeprinzips keine Verlegung der Terrasse auf die von den Wohnhäusern abgewandte Südseite verlangen würden. Das Verkehrskonzept aus dem Jahr 2011 sei veraltet und ungenügend zur Beurteilung und Genehmigung des bestrittenen Vorhabens. Die im Konzept angesprochene Beanspru- chung von Privatliegenschaften durch parkierende Besucher werde sich durch das neue Clubhaus noch verschärfen. Der vorgesehene Standort sei zudem in keiner Weise für die Anlieferung mit Motorfahr- zeugen ausgelegt, weshalb ein zentralerer, besser erschlossener Standort zu wählen sei.
h) Mit Amtsbericht vom 26. September 2022 führt das AFU aus, das Gutachten gehe richtigerweise vom Terrassenbetrieb als Haupt- lärmquelle aus. Auf der Terrasse werde demnach keine Musik abge- spielt und im Innenraum nur bei geschlossenen Fenstern oder in Ge- sprächslautstärke. Durch den grossen Abstand von rund 75 m zum Empfangsort würden die Immissionen stark reduziert und es würden höchstens geringfügig störende Immissionen verursacht. Die im Lärm- gutachten erwähnten Vorschläge für vorsorgliche Massnahmen seien sehr wichtig. Für die lärmrechtliche Beurteilung sei sodann nicht rele- vant, ob am Standort der geplanten Baute oder in dessen Umgebung eine bisherige Lärmquelle ersetzt werde. Im Rahmen der Vorsorge sollten in der Baubewilligung weitere konkrete Auflagen (Höchst-Be- triebszeit, max. Anzahl Einzelanlässe/Jahr mit Betrieb nach 22 Uhr und Massnahmen für Ruhe und Ordnung, Verbot von Musik auf der Terrasse, betrieblicher Umschlag, max. Anzahl Zufahrten, Verbot Be- trieb mit Gastgewerbepatent) verfügt werden.
i) Mit Amtsbericht vom 7. November 2022 führt das kantonale Tief- bauamt (TBA), Abteilung Strasseninspektorat, aus, bei dem Anliefer- verkehr für die Veranstaltungen handle es sich um grundstücksinter- nen Verkehr, bei dem gegenseitig Rücksicht genommen werden müsse. Sofern LKW-Anlieferungen erfolgen sollten, wäre bei Rück- wärtsfahrten das übliche Vorgehen (einweisende Person) notwendig, wobei ohnehin ein Einbahnverkehr möglich wäre. Es entstehe insge- samt keine ausserordentliche Gefährdung für die öffentlichen Strassen oder den grundstücksinternen Verkehr.
j) Gemäss Mitbericht der TBA-Abteilung Mobilität und Planung vom 28. November 2022 ist für den Normalbetrieb und unter Berücksichtigung der Normen die vorhandene Parkplatzkapazität auch mit dem neuen Clubhaus weiterhin gegeben. Ein Parkplatz- nachweis sei nicht erforderlich. Man teile die Auffassung, dass auch
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 6/30
bei Anlässen kein Mehrverkehr gegenüber der heutigen Situation entstehe. Die im Verkehrskonzept vom 7. Oktober 2011 erwähnten Massnahmen bei erhöhtem Verkehrsaufkommen seien auch für den B.___ massgebend. Sinnvoll sei eine Festlegung der Anzahl Anlässe pro Jahr, wobei darauf geachtet werden sollte, dass Turniere nicht gleichzeitig mit Fussballspielen des C.___ oder einem Turnfest zusammenfallen. Ebenfalls mitzuberücksichtigen sei die Hochsaison des Freibadbetriebs. Aus verkehrstechnischer Sicht entstehe infolge des Neubaus kein zusätzlicher Mehrverkehr und die vorhandene Parkplatzkapazität sei weiterhin gegeben. Es sei weder ein Parkplatznachweis noch ein zusätzliches Verkehrskonzept notwendig.
E. a) Das Bau- und Umweltdepartement führte am 16. Januar 2023 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AFU einen Augenschein durch. Dabei stellte die Vertreterin des AFU fest, dass die Lärm-Grenzwerte eingehalten seien und das Gebiet ins- besondere durch den Autobahnlärm vorbelastet sei. Mit den im Amts- bericht aufgezeigten Auflagen könne auch das Vorsorgeprinzip einge- halten werden.
b) Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 lässt sich die Anlagenbetrei- berin zum Augenscheinprotokoll vernehmen und teilt mit, dass bezüg- lich Anpassung der Terrasse eine Projektänderung (Korrekturgesuch) mit Konkretisierung der Auflagen bei der Vorinstanz vorgesehen sei.
c) Mit Schreiben vom 5. Februar 2023 nimmt der Rekurrent zum Augenscheinprotokoll Stellung und teilt mit, dass er an seinen Einwen- dungen festhalte. Dass die Rekursinstanz die Aufnahme der Auflagen des AFU zur Prüfung empfehle, lasse Zweifel an der Unvoreingenom- menheit aufkommen.
d) Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 stellt die Rekursinstanz die Stellungnahmen zum Augenschein zu.
F. a) Für das am 3. April 2023 eingereichte Korrekturgesuch wurde das vereinfachte Verfahren durchgeführt. Mit Eingabe vom 25. April 2023 erhob A.___ auch gegen das Korrekturgesuch Einsprache.
b) Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Beschluss vom 5. Juni 2023 ab und bewilligte das Korrekturgesuch unter Bedingungen und Auflagen und hielt fest, dass im Übrigen die Baubewilligung vom 17. Mai 2021 weiterhin Anwendung finde.
G. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 28. Juni 2023 wiederum Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (Verfah- ren Nr. 23-4833; im Folgenden Rekurs 2). Es werden folgende Anträge gestellt:
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 7/30
H. a) Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. August 2023, den Rekurs 2 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und verweist auf den angefochtenen Entscheid.
b) Mit Amtsbericht vom 28. September 2023 führt das AFU aus, wenn im Bereich der bisherigen Terrasse die Fenster geöffnet seien, resultiere eine ähnliche Lärmbelastung wie bisher. Mit Ausnahme der Betriebszeiten seien die weiteren Massnahmen gemäss Lärmgutach- ten vom 16. August 2022 und Amtsbericht vom 26. September 2022 (bspw. hinsichtlich Musik) nicht in die Bewilligung des Korrekturge- suchs aufgenommen worden. Es fehle insbesondere eine Festlegung der maximalen (sportbezogenen und sport-fremden) Anlässe pro Jahr. Wenn die gegen Norden angebrachten Schiebetüren geschlossen seien, würden die Innensitzplätze gegen das Haus des Rekurrenten abgeschirmt und auch das Vordach sorge für eine gewisse Abschir- mung des Lärms. Da die ehemaligen Aussensitzplätze als Innensitz- plätze neu mit Musik beschallt werden können, entstehe bei offenem Fenster lärmmässig keine Verbesserung. Es werde empfohlen, an der Nordfassade auf Schiebetüren zu verzichten. Bei geschlossener Glas- front Richtung Norden bzw. Musik nur in Zimmerlautstärke über- schreite der durch Gäste verursachte Alltagslärm in rund 70 m Entfer- nung die Planungswerte nicht und auch dem Vorsorgeprinzip sei an- gemessen Rechnung getragen. Wenn die Vorschriften bezüglich Mu- sik in die Baubewilligung aufgenommen seien, könne auf die Prüfung
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 8/30
eines Alternativstandorts verzichtet werden. Für das Vorhaben brau- che es aufgrund der Lage keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 28 Abs. 2 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Ge- wässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2; abgekürzt GSchVG). Bezüg- lich Energie sei für das im Jahr 2023 bewilligte Korrekturgesuch neues Recht massgebend. Gemäss Art. 11 Abs. 2 der Energieverordnung (sGS 741.11; abgekürzt EnV) könne der Energienachweis nach Ertei- lung der Baubewilligung eingereicht werden. Mit dem Bau dürfe jedoch erst nach Genehmigung des Nachweises begonnen werden. Die Ein- haltung der Anforderungen nach altem Recht könnten ohne Weiteres eingehalten werden. Die gemäss dem Korrekturgesuch bewilligte neue Fläche betrage etwa 32 m 2 Energiebezugsfläche (EBF), welche nach den Anforderungen der neuen Energiegesetzgebung zu beurtei- len sei. Da die Erweiterung weniger als 50 m 2 betrage, gelten die An- forderungen an den gewichteten Energiebedarf und die Eigenstromer- zeugung jedoch nicht. Eine Beheizung mit Gas sei deshalb weiterhin möglich, auch wenn etwas strengere Normen gelten würden. Bevor mit den Bauarbeiten begonnen werde, müsse der Energienachweis (entweder einer nach altem und einer nach neuem Recht oder ein ge- samthafter nach neuem Recht) erbracht und von der Behörde geneh- migt werden. Eine Verletzung der Verfahrenskoordination sei nicht er- sichtlich.
c) Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 nimmt der Rekurrent zum Amtsbericht des AFU Stellung. Es müsse gegen Norden eine Festver- glasung – und nicht nur eine Auflage zum Geschlossenhalten – ver- langt werden. Das Korrekturgesuch könne nicht als Erweiterung be- handelt werden, sondern es sei in allen Teilen nach den Vorgaben des geltenden Energierechts zu beurteilen. Da insgesamt eine EBF über 50 m 2 vorliege, sei der Eigenstromerzeugungsnachweis zu erbringen. Art. 11 Abs. 2 EnV widerspreche sodann der Koordinationspflicht nach Art. 25a des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; ab- gekürzt RPG). Schliesslich fehle eine umfassende Vollständigkeitsprü- fung hinsichtlich Energienachweis und der im Rekurs erwähnten Punkte.
d) Mit Schreiben vom 13. November 2023 lässt sich die Anlagen- betreiberin zum Rekurs 2 vernehmen. Aufgrund des Augenscheins und der Bedenken des Rekurrenten sei im Korrekturgesuch komplett auf die Terrasse verzichtet worden. Die aktuellen Pläne sähen eine unterteilte, geschlossene Festverglasung zur Lärmdämmung gegen Norden und keine Schiebetüren – diese seien auf die Ost- und West- fassade verschoben worden – mehr vor. Das neue Betriebskonzept vom 2. November 2023 sei mit den empfohlenen Auflagen präzisiert und mit einem Verhaltenskodex ergänzt worden, um den Anliegen der Anstösserinnen und Anstösser und der Umwelt gerecht zu werden. Der Energienachweis werde vor Baubeginn fristgerecht nachgereicht und könne erbracht werden.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 9/30
I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die beiden Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zu- sammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
1.2 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Die erstinstanzlichen Einsprache- und Baubewilligungsent- scheide ergingen am 17. Mai 2021 sowie 5. Juni 2023. Mithin sind vor- liegend grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben «Übergangsrechtliche Best- immungen im PBG» vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanz könne nicht unbefangen über ein eigenes Baugesuch entscheiden.
3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Verlangt wird, dass die Entscheidbehörde in bestimmtem Mass unvoreinge- nommen ist. Das kantonale Recht regelt den Ausstand von Behörden- mitgliedern und öffentlichen Angestellten sowie amtlich bestellten Sachverständigen in Art. 7 VRP. Die Ausstandsgründe stimmen im Wesentlichen mit denjenigen überein, die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergeben. Demnach hat eine natürliche Person in den Ausstand zu tre-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 10/30
ten, wenn sie ein persönliches Interesse an einer bestimmten Angele- genheit hat oder der objektive Anschein der Befangenheit besteht. Der Wortlaut von Art. 7 VRP macht deutlich, dass sich Ausstandsbegehren nur gegen Personen richten können. In den Ausstand treten können nur die einzelnen Behördenmitglieder als natürliche Personen und nicht die Gesamtbehörde. In seinen neusten Entscheiden hat das Bun- desgericht diese Rechtsprechung auch auf kantonale Gerichte ange- wendet und festgehalten, dass ein Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper als solchen statt gegen dessen Mitglieder unzulässig ist. Die aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Ausstandsregeln gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur für einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine Behörde als solche (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 180 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301; Urteile des Bundesgerichtes 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 Erw. 3.3, 2C_305/2011 vom 22. August 2011 Erw. 2.5, 8C_102/2011 vom 27. April 2011 Erw. 2.2; BGE 137 V 210 Erw. 1.3.3; kritisch dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 436). Weil die Be- fangenheit einen inneren Gemütszustand betrifft, haben sich Aus- standsbegehren somit immer gegen einzelne Personen zu richten. Eine Gesamtbehörde kann nicht befangen sein. Die Rüge des Rekur- renten ist schon deshalb unbegründet, weil sie sich allgemein gegen die Vorinstanz richtet.
3.2 Der Einwand des Rekurrenten ist aber auch aus nachfolgenden Gründen unbehelflich: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist es zulässig, wenn im Grundsatz die Gemeinde für die Bewil- ligung eigener Bauvorhaben zuständig ist (Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 Erw. 2.3). Mitglieder von Verwal- tungsbehörden müssen daher im Allgemeinen nur dann von sich aus in den Ausstand treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein eigenes, persönliches Interesse haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (BDE Nr. 73/2019 vom 5. Dezember 2019 Erw. 3.3; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2009/II/5). Das Vorlie- gen eines eigenen, persönlichen Interesses wurde weder geltend ge- macht noch ist ein solches ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit keine Ausstandspflichten verletzt, wenn sie einen Einspracheentscheid zu einem Bauprojekt der Stadt X.___ getroffen und die umstrittene Bau- bewilligung erteilt hat.
Der Rekurrent beanstandet zudem in Rekurs 1 eine fehlende Visie- rung und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend.
4.1 Nach Art. 138 PBG stellt die Bauherrschaft vor dem Auflagever- fahren Visiere auf, die Stellung und Ausmass der Baute oder Anlage bezeichnen. Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 11/30
Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) bezeichnen Visiere die tat- sächliche horizontale und vertikale Ausdehnung sowie die Gesamt- höhe der Baute oder Anlage. Aus wichtigen Gründen kann die Bewilli- gungsbehörde Erleichterungen anordnen, soweit die Information der Betroffenen und der Öffentlichkeit sichergestellt ist (Art. 22 Abs. 2 PBV). Visiere bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Bau- gesuch stehen. Die Bewilligungs- oder die Rechtsmittelbehörde kann einer Entfernung der Visiere zustimmen oder deren Wiederherstellung anordnen (Art. 22 Abs. 3 PBV). Ungeachtet dieser Bestimmungen kann in bestimmten Situationen von einer Visierung ohne Verstoss ge- gen die Visierpflicht abgesehen werden, z.B. falls äusserlich keine Um- oder Neugestaltung sichtbar ist, die Visierung aus technischen Gründen nicht durchführbar ist oder die Baute eine so einfache äusser- liche Gestalt aufweist, dass der Anstösser problemlos feststellen kann, ob die projektierte Baute sich auf das eigene Grundstück auswirken wird (VerwGE vom 6. November 1995 i.S. EG J.E.-S. Erw. 2d bb mit Hinweisen; BDE Nr. 55/2010 vom 10. September 2010 Erw. 3.1). Da im vorliegenden Fall kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, bestand grundsätzlich eine Visierpflicht. Vorliegend ist nicht klar, ob die Visiere zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Baugesuchs aufgestellt waren oder nicht. Der Rekurrent verneint das, die Rekursgegnerin so- wie die Vorinstanz lassen sich dazu nicht vernehmen. Immerhin wurde in der Bekanntmachung der öffentlichen Auflage vom 22. Januar 2020 erwähnt, dass die Visiere am 16. Januar 2020 kontrolliert worden seien (vi act. 6). Auch am Augenschein war das Bauvorhaben visiert (vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 16. Januar 2023). So oder anders ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent durch die allenfalls nicht erfolgte Visierung einen rechtlichen Nachteil erlitten hätten. Es war ihm offensichtlich möglich, rechtzeitig Einsprache ge- gen das Baugesuch zu ergreifen. Zudem genügt das Studium der Planunterlagen regelmässig, um bezüglich eines Bauprojekts eine klare Vorstellung zu erhalten (BDE Nr. 6/2020 vom 6. Februar 2020 Erw. 3.1.2). Diese Pläne standen dem Rekurrenten zur Verfügung, weshalb er nichts aus der allfällig fehlenden Visierung zu seinen Guns- ten abzuleiten vermag.
4.2 Soweit der Rekurrent der Vorinstanz diesbezüglich vorwirft, sie habe sich mit der Frage der Visierung nicht auseinandergesetzt, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (VerwGE B 2021/170 vom 14. Februar 2022 Erw. 3). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid ohne weiteres gerecht. Darin hat sich die Vorinstanz auf rund acht Seiten ausführlich mit den Einwänden des Rekurrenten auseinandergesetzt und in den wesentlichen Punkten er- läutert, weshalb sie entgegen der Ansicht des Rekurrenten das Bau- vorhaben als für bewilligungsfähig erachtet. Aufgrund des oben Ge-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 12/30
sagten ist es sodann nachvollziehbar, dass die Vorinstanz stillschwei- gend von der korrekten Visierung des Bauvorhabens hat ausgehen können und eine entsprechende Erwähnung im Einspracheentscheid nicht notwendig gewesen ist. Ohnehin wird in der Einsprache vom 4. Februar 2020 einzig unter dem Titel «Unvollständige Baugesuchs- unterlagen, mangelhafte Erschliessung» im zweitletzten Abschnitt be- hauptet, die Profilierung der Terrassenüberdeckung im Gelände fehle (vi act. 7). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
Weiter rügt der Rekurrent in beiden Rekursen einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da eine Vereinbarung zwischen seiner Mutter und der Stadt X.___ nicht eingehalten werde.
5.1 Das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot sind in Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV verankert. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des be- rechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, so- fern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berüh- rende Angelegenheit bezieht. Willkür ist dann zu bejahen, wenn ein staatlicher Akt sinn- und zwecklos, offensichtlich unhaltbar, sachlich nicht begründbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und of- fensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen klaren unum- strittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 83).
5.2 Mit Beschluss vom 19. August 1981 wurde zur Erweiterung der Sportanlage L.___ ein Teil des Grundstücks Nr. 003 (rund 9'300 m 2
Boden im Eigentum von Frau E.) in die ZöBA umgezont und im Rahmen der gleichzeitig erfolgten Landumlegung der Politischen Ge- meinde X. übertragen. Als Ersatz erhielt Frau E.___ ein flächen- gleiches Grundstück von der Politischen Gemeinde X.. Dabei wurde unter anderem als Auflage verfügt, dass namentlich auf dem Land der Politischen Gemeinde X. südlich des Grundstücks Nr. 003 keine Hochbauten erstellt werden dürfen. Ein Tribünenbau und kleinere Bauten (Garderoben, Materialmagazine oder derglei- chen), die in einem Zusammenhang mit der Nutzung der Spielfelder stehen, würden nicht unter diese Auflage fallen (vi act. 19).
5.3 Gegenstand des vorliegenden Baugesuchs bildet der Neubau eines rund 72 m südlich des Mehrfamilienhauses (Vers.-Nr. 005) auf Grundstück Nr. 003 geplanten Clubhauses mit maximal 120 Sitzplät- zen (rund 120 m 2 Fläche) auf dem bestehenden nördlichen Teil des Garderobentrakts (Vers.-Nr. 001) auf Grundstück Nr. 002 (Gesamtflä- che: 76'928 m 2 ). Gemäss Auflagen zur Baubewilligung vom 17. Mai 2021 sind die Betriebszeiten beschränkt auf Montag – Sonntag, 8.00 – 22.00 Uhr, wobei Einzelanlässe (z.B. Grümpelturnier) mit längeren
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 13/30
Öffnungszeiten einer Festwirtschaftsbewilligung bedürfen. Sodann habe die Nutzung des Clubhauses in direktem Zusammenhang mit dem Trainings- und Spielbetrieb auf den umliegenden Fussballplätzen zu stehen. Gemäss dem mit Bewilligung zum Korrekturgesuch mitge- nehmigten Betriebskonzept dient der Gemeinschaftsraum Vereinsmit- gliedern, Eltern, Gastmannschaften sowie Zuschauern zum Aufenthalt während den Spielzeiten sowie für maximal acht spezielle Vereinsan- lässe (z.B. Generalversammlung, Grümpeli usw.) mit darüberhinaus- gehenden Öffnungszeiten und separater Festwirtschaftsbewilligung. Gemäss Rekursgegnerin soll die geplante Baute den bisherigen Be- suchern und Nutzern der Anlage eine Verpflegungsmöglichkeit und ei- nen Witterungsschutz bieten sowie die bisher dispersen Anlagen und Fahrnisbauten (Zelte, Pavillons, Grill usw.) ersetzen, welche für Ein- zelanlässe bisher bereitgestellt wurden. Zudem sei man damit gemäss Aussage der Vorinstanz am Augenschein nicht mehr auf den Pavillon bzw. Kiosk (Vers.-Nr. 004) weiter westlich angewiesen.
5.4 Die Vorinstanz ist vorliegend zum Schluss gekommen, der auf dem bestehenden Garderobentrakt geplante Erweiterungsbau trete räumlich nur geringfügig in Erscheinung und stehe in einem Zusam- menhang mit der Nutzung der Spielfelder, weshalb die fragliche Auf- lage nicht zur Anwendung komme.
5.5 Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Zwar dient der Gemeinschafts- raum im Gegensatz zu den bestehenden Garderoben nicht bloss den Spielern und Funktionären, sondern auch Zuschauern und weiteren Vereinsmitgliedern als Witterungsschutz und Verpflegungsmöglich- keit. Entgegen der ursprünglichen Absicht der Betreiberin stehen die Räumlichkeiten jedoch nicht mehr Besucherinnen und Besuchern des Skater- und Kletterparks oder anderen Vereinen (ausser dem B.___ und gegnerischen Mannschaften) sowie Unternehmen für Versamm- lungen oder dergleichen zur Verfügung (vgl. Betriebskonzept; geneh- migt 5. Juni 2023). Ebenso tritt das geplante eingeschossige Gebäude trotz seiner Grundfläche von rund 120 m 2 aufgrund seiner zurückhal- tenden Gestaltung und Einbettung in den bestehenden Garderoben- trakt nur geringfügig in Erscheinung. Es kann deshalb noch als mit ei- ner Garderobenbaute (und erst recht einem Tribünenbau) vergleich- baren, kleineren Baute gemäss Auflage angesehen werden. Auch die nachträglich angepasste Verglasung der Terrasse ändert entgegen der Ansicht des Rekurrenten daran nichts, zumal das Dach bereits beim ursprünglichen Projekt über die ganze Fläche vorgesehen war. Insgesamt erweist sich die geplante Baute folglich als mit der fragli- chen Auflage vereinbar. Es kann deshalb offenbleiben, inwiefern die über vierzigjährige Auflage noch Bestand hat. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt jedenfalls nicht vor. Auch als willkürlich kann der Entscheid der Vorinstanz nicht bezeichnet werden.
Der Rekurrent machten sodann in beiden Rekursverfahren geltend, das Bauvorhaben sei nicht hinreichend erschlossen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 14/30
6.1 Nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Bst. b RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung für das Errichten oder Ändern von Bauten und Anlagen voraus, dass das Land erschlossen ist. Insbeson- dere muss nach Art. 19 Abs. 1 RPG die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt bestehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die Anforderungen an die Erschlies- sung im Detail aus dem kantonalen Recht (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 508; A. JOMINI, in: Aemiseg- ger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 3. Nachlieferung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 19). Nach Art. 67 Bst. a PBG ist Land erschlossen, wenn es über hinreichende Zu- und Wegfahrten verfügt. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt werden kann und – wenn sie über fremdes Grundeigentum führt – rechtlich gesichert ist (vgl. HEER, a.a.O., Rz. 513). Weitergehende Konkretisierungen insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung der Strassen hat das st.gallische Recht nicht getroffen. Soweit dem kan- tonalen Recht keine besonderen Regeln zu entnehmen sind, darf für die Auslegung und Anwendung von Art. 67 Bst. a PBG auf den Gehalt von Art. 19 Abs. 1 RPG abgestellt werden (VerwGE B 2012/216 vom 22. Mai 2013 mit weiteren Hinweisen; BDE Nr. 18/2014 vom 1. April 2014 Erw. 2.1).
6.2 Die Rekursgegnerin hat die Rubrik «Parkierung/Verkehr» im Baugesuchsformular G1 nicht ausgefüllt (vi act. 1), da sie dies für das vorliegende Baugesuch als nicht notwendig erachtete. Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 17. Mai 2021 geht die Vorinstanz ge- stützt auf die Stellungnahme der heutigen Rekursgegnerin im Ein- spracheverfahren davon aus, durch die Erstellung des Gemeinschafts- raums komme es zu keiner Mehrnutzung bzw. dies führe nicht zu ei- nem grösseren Benutzerkreis der Anlage, da sich der bisherige Be- trieb im Wesentlichen einfach ins Gebäudeinnere verlagere, wobei es bei Schlechtwetter inskünftig wohl etwas mehr Zuschauer haben werde. Ein Parkplatznachweis sei deshalb nicht erforderlich und habe das der Erneuerung und Erweiterung des Sportparks L.___ zugrunde- liegende Verkehrskonzept aus dem Jahr 2011 nach wie vor Bestand. Sodann seien die Sportplätze auch unter Berücksichtigung des neuen Clubraums mit dem zentralen Besucherparkplatz und dem bestehen- den Wegnetz hinreichend erschlossen.
Im Amtsbericht des TBA vom 7. November 2022 wird ausgeführt, dass es sich beim Anlieferungsverkehr um grundstücksinternen Verkehr handle, bei dem sich alle Verkehrsteilnehmenden gegenseitig Beach- tung schenken müssten. Sofern LKW-Anlieferungen erfolgten, sei das übliche Vorgehen (einweisende Person) notwendig. Es wäre aber wohl auch ein Einbahnverkehr möglich. Es entstehe durch die gele-
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 15/30
gentlichen Anlieferungen (Catering) keine ausserordentliche Gefähr- dung für öffentliche Strassen sowie den grundstücksinternen Verkehr. Es müsse sodann davon ausgegangen werden, dass bereits heute ge- legentlich solche Anlieferungen stattfänden. Gemäss dem Mitbericht der TBA-Abteilung «Mobilität und Planung» vom 28. November 2022 ist für den Normalbetrieb (Trainingsbetrieb mit Teambesprechungen und Aus- und Weiterbildungen usw.) unter Berücksichtigung der Norm die vorhandene Parkplatzkapazität auch mit dem neuen Clubhaus ausreichend. Ein Parkplatznachweis sei deshalb nicht erforderlich. Während des Spitzenbetriebs gemäss Verkehrskonzept vom 7. Okto- ber 2011 sei bereits heute mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rech- nen. Der Betrieb des neuen Gemeinschaftsraums habe jedoch ge- mäss Beschrieb während Events keinen Mehrverkehr gegenüber der heutigen Situation zur Folge. Diese Auffassung werde geteilt, da nicht erkennbar sei, dass bei den genannten Anlässen ein Mehrverkehr ent- stehe. Die Massnahmen bei erhöhtem Verkehrsaufkommen gemäss Verkehrskonzept gälten auch für die Betreiberin. Es seien grössere Parkplatzangebote in der nahen Umgebung vorhanden. Sinnvoller- weise sei die Anzahl Anlässe während eines Jahres zu definieren und darauf zu achten, dass diese Anlässe nicht mit Spielen des C.___ oder anderen Grossanlässen (wie z.B. Turnfest) zusammenfielen. Auch auf die Hochsaison des Freibadbetriebs sei zu achten. In verkehrstechni- scher Hinsicht entstehe infolge des Clubhauses kein zusätzlicher Mehrverkehr. Die vorhandene Parkplatzkapazität sei weiterhin gege- ben, weshalb weder ein Parkplatznachweis noch ein zusätzliches Ver- kehrsgutachten notwendig sei.
6.3 Bei der Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen kann der Bauherr nach Art. 72 Abs. 1 BauG ver- pflichtet werden, auf privatem Grund Abstellflächen für Motofahrzeuge der Benützer oder Besucher zu schaffen, soweit die örtlichen Verhält- nisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. Die Erweiterung oder Zweckänderung einer Baute oder Anlage im Sinn des Gesetzes ist zu bejahen, wenn durch die Umgestaltung eine Zunahme des motorisier- ten Verkehrs und damit ein vermehrtes Bedürfnis nach Parkflächen zu erwarten ist. Ob eine Erweiterung oder Zweckänderung vorliegt, hängt demnach davon ab, ob sie einen grösseren motorisierten Benützer- kreis zur Folge haben wird bzw. ob der Bedarf an Abstellflächen für Motorfahrzeuge zunimmt. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Zweckänderung im Sinn einer Nutzungsänderung zu einem Mehrbe- darf an Abstellflächen für Motorfahrzeuge führt. Werden bei der Um- gestaltung eines Gebäudes verschiedene Zweckänderungen und Er- weiterungen vorgenommen, so ist eine Zweckänderung bzw. Erweite- rung in Sinn von Art. 72 Abs. 1 BauG nur dann anzunehmen, wenn unter Anwendung gleicher Massstäbe der Bedarf an Abstellflächen nach der Umgestaltung grösser ist als zuvor (GVP 1985 Nr. 81). Mit anderen Worten beschränkt sich die Pflicht zur Schaffung von Abstell- flächen für Motorfahrzeuge von vornherein nur auf den Mehrbedarf (BDE Nr. 45/2021 vom 22. Juni 2021 Erw. 3.2.2; vgl. Art. 69 Abs. 1 Satz 2 PBG).
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 16/30
6.4 Vorliegend kann das auf dem bestehenden Garderobentrakt ge- plante Clubhaus als Erweiterung der bestehenden Baute bzw. Erwei- terung der bestehenden Sportanlagen im obgenannten Sinn angese- hen werden. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als damit im Wesentli- chen für den bisherigen Benutzerkreis der Sportanlagen (Mannschaf- ten, Betreuer, Zuschauer und Funktionären usw.) ein Witterungs- schutz und eine verbesserte Verpflegungs- und Aufenthaltsmöglich- keit geschaffen wird und insbesondere die bisher für Einzelanlässe (z.B. Grümpelturnier) notwendigen Fahrnisbauten und Verpflegungs- stände ersetzt werden können. Auch wenn die Öffnungszeiten grund- sätzlich eine durchgehende Nutzung von 8.00 – 22.00 Uhr zulassen, ist deshalb nicht von wesentlich geänderten Nutzungen der Anlage auszugehen, zumal der Benutzerkreis beschränkt ist und keine ge- werbliche Nutzung vorgesehen ist. Auch ändert sich durch den neuen Gemeinschaftsraum nichts daran, dass wie bisher an den Wochenen- den über den Tag gesehen wohl am meisten Betrieb herrscht und der Trainingsbetrieb hauptsächlich am Nachmittag und Abend stattfinden wird. Auch wenn inskünftig durch die verbesserte Infrastruktur zu er- warten ist, dass insbesondere bei schlechter Witterung etwas mehr Zuschauer zu verzeichnen sind und die Vereinsmitglieder und Gäste allenfalls etwas länger auf der Anlage verweilen (z.B. für Sitzungen und Teambesprechungen), ist nicht von einem relevanten Mehrver- kehr, welcher eine Pflicht zur Schaffung von zusätzlichen Abstellflä- chen für Motorfahrzeuge begründen würde, auszugehen. Wie das TBA im Mitbericht vom 28. November 2022 überzeugend begründet hat, entsteht durch die beabsichtigte Nutzung kein massgeblicher Mehrverkehr, weshalb weiterhin auf das Verkehrskonzept vom 7. Ok- tober 2011 abgestellt werden kann. Sodann reichen die bestehenden grosszügigen Parkplatzkapazitäten (insbesondere L.___platz West und L.platz Nord) für die im Bereich des Clubhauses stattfinden- den Nutzungen in der Regel ohne Weiteres aus. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist ein Parkplatznachweis vorliegend nicht notwen- dig. Der fachkundigen Einschätzung des TBA kann gefolgt werden, zumal nach ständiger Rechtsprechung in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe von eingeholten Sachverständigen- bzw. Amtsgutachten abgewichen werden darf (BGE 141 IV 369 Erw. 6.1, Urteil des Bun- desgerichtes 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 Erw. 2.5.2; Baude- partement SG, Juristische Mitteilungen 2010/III/4). Die Befürchtung des Rekurrenten, wonach durch das etwas westlich von den beste- henden Parkplätzen gelegene Clubhaus verstärkter Verkehr auf der L.strasse mit unerlaubter Benutzung von Privatliegenschaften zwecks Parkierung – selbst wenn dies heute bei Grossanlässen der Fall sein sollte – entsteht, ist ebenfalls unbegründet. Im Übrigen ist die Anbindung an den öffentlichen Verkehr (Bushaltestellen L. und Kantonsschule sind rund 200 m entfernt) vorliegend für die geplanten Nutzungen auch unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr hinreichend und führt zu einer Entlastung des motorisierten Indivi- dualverkehrs, auch wenn dies für die hinreichende strassenmässige Erschliessung nicht erforderlich ist. Zudem ist auch der SBB-Bahnhof X. bloss rund 500 m Luftlinie vom Bauvorhaben entfernt.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 17/30
6.5 Gemäss Angaben der Rekursgegnerin erfolgt die Anlieferung insbesondere von Getränken und Lebensmitteln in der Regel durch PKW von Vereinsmitgliedern und gelegentlich allenfalls mit Lieferwa- gen. Das Baugrundstück Nr. 002 ist vorliegend über den L.___platz West sowie die L.___strasse (beides Gemeindestrassen 2. Klasse) und den L.___weg (Gemeindeweg 1. Klasse) erschlossen. Es kann diesbezüglich auf den Amtsbericht des TBA vom 7. November 2022 abgestellt werden, wonach für die Anlieferung die Anbindung des Bau- grundstücks an das Strassennetz ohne Weiteres hinreichend ist und selbst durch die Anlieferung mit Lastwagen keine massgebliche Ge- fährdung der öffentlichen Strasse sowie des grundstücksinternen Ver- kehrs (unter Berücksichtigung schwächerer Verkehrsteilnehmer) ent- steht. Das Grundstück Nr. 002 verfügt über hinreichende Zu- und Weg- fahrten, welche so beschaffen sind, dass sie bau- und verkehrstech- nisch der bestehenden und geplanten Überbauung genügen und auch von den öffentlichen Diensten (Feuerwehr, Sanität usw.) ungehindert benutzt werden können. Da durch das Korrekturgesuch keine intensi- vere Nutzung entsteht und diese für sich genommen nicht erschlies- sungsrelevant ist, musste dafür auch keine neue Beurteilung der hin- reichenden Erschliessung vorgenommen werden. Aufgrund des vor- stehend Gesagten ergibt sich, dass das geplante Bauvorhaben ver- kehrsmässig hinreichend erschlossen ist.
6.6 Der Rekurrent wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor, weil sie sich insbesondere nicht mit der Frage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr und der Parkplatzfrage ausei- nandergesetzt habe. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken (VerwGE B 2021/170 vom 14. Februar 2022 Erw. 3). Die Ausführungen zur Erschliessung bzw. insbesondere zum geforderten Parkplatznachweis im vorinstanzlichen Entscheid vom 17. Mai 2021 sind tatsächlich eher kurz ausgefallen. Dies ist ins- besondere darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz einen Park- platznachweis nicht für notwendig befunden hat. Es war deshalb aus Sicht der Vorinstanz für die Beurteilung des Bauvorhabens auch nicht notwendig, zu den bereits vorhandenen Parkplätzen oder der öV-An- bindung Stellung zu nehmen. Damit war es dem Rekurrenten problem- los möglich, von den Überlegungen der Vorinstanz Kenntnis zu neh- men und den Entscheid anzufechten, wie die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten zeigen. Die unterschiedlichen Auffassungen bezüg- lich Parkierungssituation führen nicht dazu, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht diesbezüglich verletzt hat. Das Gleiche gilt für die fehlenden Ausführungen zur Anbindung an den öffentlichen Verkehr im Entscheid über das Korrekturgesuch vom 5. Juni 2023. Diesbezüg- lich ist die Vorinstanz offenkundig davon ausgegangen, das Korrektur- gesuch diene einzig der Verbesserung der Lärmsituation und habe für sich allein keinerlei Einfluss auf die Frage der hinreichenden Erschlies- sung. Es war deshalb vertretbar, auf diesen – aus Sicht der Vorinstanz
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 18/30
unwesentlichen – Punkt im Einspracheentscheid nicht mehr weiter ein- zugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt diesbezüglich nicht vor.
Ferner bringt der Rekurrent in beiden Rekursverfahren vor, das Bau- vorhaben führe sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtli- cher Hinsicht zu übermässigen Immissionen und missachte das um- weltrechtliche Vorsorgeprinzip. In Rekurs 1 macht er sodann eine feh- lende Lärmprognose geltend.
7.1 Bei der ursprünglich geplanten Terrasse bzw. dem geplanten Gemeinschaftsraum auf dem bestehenden Garderobentrakt (Vers.- Nr. 001) auf Grundstück Nr. 002 handelt es sich um eine ortsfeste An- lage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umwelt- schutz (SR 814.01; abgekürzt USG), und Art. 2 Abs. 1 der eidgenös- sischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV). Bei Ge- räuschen, welche von sich insbesondere im Aussenbereich aufhalten- den Personen stammen, handelt es sich um sogenannten Alltagslärm, für welchen die LSV keine unmittelbar anwendbaren Belastungsgrenz- werte kennt. Die Anlage hat den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV zu genügen, d.h. mangels unmittelbar an- wendbarer Planungswerte ist ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Stö- rungen auftreten. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine unzumut- bare Störung vorliegt, sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjek- tive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine ob- jektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. zum Ganzen VerwG B 2019/77 und B 2019/78 vom 11. Februar 2020 Erw. 8.1 mit Hinwei- sen).
7.2 Die von einer neuen Anlage erzeugten Emissionen sind im Rah- men der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Sind die Planungs- werte eingehalten, sind zusätzliche emissionsbegrenzende Massnah- men nur dann verhältnismässig, wenn mit geringem Aufwand eine we- sentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann. Bei der Vorsorge im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG erweist sich grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen auf Dritte als verhältnismässig (VerwGE B 2019/77 und B 2019/78 vom 11. Feb- ruar 2020 Erw. 8.3 mit Hinweisen; VerwGE B 2010/227 und B 2010/228 vom 6. Juli 2011 Erw. 7.9.2).
7.3 Der Rekurrent befürchtet in erster Linie erhöhte Lärmimmissio- nen durch die insbesondere an den Wochenenden und am Abend
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 19/30
bzw. in der Nacht auf der geplanten Terrasse bzw. im Clubhaus statt- findenden Nutzungen. Gemäss dem Baugesuch vom 23. Dezember 2019 ist auf dem bestehenden Garderobentrakt ein Gemeinschafts- raum mit rund 80 Innen- und 40 Aussenplätzen auf der nördlich vorge- lagerten Terrasse mit einer kleinen Küchennische (12,90 m 2 ) und ei- nem Vorratsraum (11,85 m 2 ) geplant. Im Nachgang zum Rekursau- genschein vom 16. Januar 2023 wurde am 13. März 2023 zur Verbes- serung der Lärmsituation ein Korrekturgesuch eingereicht, welches zur Hauptsache den Wegfall des Aussenbereichs bzw. eine Vergla- sung der ursprünglichen Terrasse vorsieht. Gemäss dem Baueinga- beplan «Grundriss/Erdgeschoss» vom 17. Dezember 2019 / rev. 27. Februar 2023 (vi act. 3; Verfahren Nr. 23-4833) besteht die Nord- seite neu aus einer durchgehenden Glasfront, wobei sich die Schiebe- türen neu auf der Ost- und Westseite befinden. Aufgrund des ersten Amtsberichtes des AFU vom 20. Oktober 2021 wurde – wie es der Rekurrent zu Recht verlangt hat – ein Lärmgutachten (D.___, 16. Au- gust 2022) basierend auf dem ursprünglichen Baugesuch eingeholt. Das AFU hat im zweiten Amtsbericht vom 26. September 2022 über- einstimmend mit dem Gutachten festgestellt, dass die Hauptlärm- quelle für den Empfangspunkt auf dem Grundstück des Rekurrenten der rund 75 m entfernte Terrassenbetrieb sei und dieser namentlich aufgrund der grossen Entfernung selbst bei einer Maximalvariante höchstens geringfügige Lärmimmissionen verursachen dürfte. Dies entspreche der geforderten Einhaltung der Planungswerte. Die weite- ren Lärmimmissionen durch Parkierung, Strassenverkehr, Spiel- und Trainingsbetrieb oder Anlieferung würden ebenfalls höchstens gering- fügig störende Immissionen verursachen. Da die Beurteilung von Gäs- telärm auf einer Terrasse jedoch stets schwierig sei und die Lärmbe- lastung hauptsächlich in der wärmeren Jahreszeit und zumeist am Wochenende stattfinden dürfte, sollten vorsorgliche Massnahmen ver- fügt werden. Im Amtsbericht des AFU vom 28. September 2023 zum Korrekturgesuch wird ausgeführt, in der Baubewilligung vom 5. Juni 2023 seien keine weiteren Auflagen hinsichtlich Lärmschutz verfügt worden. Gemäss Betriebskonzept sei zudem unklar, wieviele Anlässe mit Festwirtschaftsbewilligung pro Jahr durchgeführt werden dürfen. Fälschlicherweise wurde davon ausgegangen, dass in der Nordfas- sade Schiebetüren vorhanden sind, weshalb – wie im Korrekturgesuch vorgesehen – vorgeschlagen wird, die Schiebetüren im Sinn der Vor- sorge auf der Ost- und/oder Westfassade anzubringen. Bei einer durchgehend geschlossenen Glasfront gegen Norden und über Zim- merlautstärke hinausgehenden Musik im Innenraum nur bei geschlos- senen Fenstern, seien die Planungswerte nicht überschritten und auch das Vorsorgeprinzip eingehalten.
7.4 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten sind durch das geplante Bauvorhaben keine mehr als geringfügig störenden Lärmimmissionen zu erwarten. Wie die Fachstelle des AFU und der Gutachter überzeu- gend und nachvollziehbar aufgezeigt haben, kann insbesondere auf- grund der grossen Entfernung, der auch am Augenschein festgestell- ten Lärmvorbelastung (insbesondere durch die nahe Autobahn) sowie der örtlichen Gegebenheiten davon ausgegangen werden, dass die
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 20/30
Planungswerte – erst recht mit der durch das Korrekturgesuch wegfal- lenden offenen Terrasse – eingehalten sind. Wie gezeigt wurde, sind auch vom geänderten Bauprojekt keine stärkeren Auswirkungen zu er- warten. Der mittels Korrekturgesuch angepasste Raum erlaubt entge- gen der Ansicht des Rekurrenten in lärmrechtlicher Hinsicht keine in- tensivere Nutzung, sondern verbessert durch die geschlossene Glas- front gegen Norden die Lärmausbreitung. Übermässige Lärmimmissi- onen gehen vom geplanten Gebäude folglich keine aus. Ebenso ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet, inwiefern der Rekurrent – neben der bestehenden Sportanlage – zusätzlich von übermässigen Licht-, Rauch- oder Geruchsimmissionen betroffen sein könnte. Diese auf einem Sportplatz mit gelegentlicher Verpflegungs- möglichkeit auftretenden Immissionen bewegen sich im Bagatellbe- reich, auch wenn neu statt mobilen Essensständen insbesondere bei Turnier- und Spielbetrieb eine kleine Küche betrieben wird. Auch die Aussicht wird durch den geplanten eingeschossigen Aufbau klarer- weise nicht in erheblichem Ausmass beeinträchtigt. Schliesslich liegt vorliegend auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, nach- dem sich die Vorinstanz im ersten Entscheid – wenn auch eher knapp – mit dem Immissionsschutz auseinandergesetzt hat und betreffend Korrekturgesuch zu verstehen gegeben hat, dass aus ihrer Sicht eine Verbesserung in lärmrechtlicher Hinsicht gegeben sei.
7.5 Der Rekurrent macht in Rekurs 2 jedoch zu Recht darauf auf- merksam, dass vorliegend bezüglich vorsorglicher Auflagen Unklar- heiten bestehen. Die Vorinstanz hat zwar das eingereichte undatierte Betriebskonzept mitgenehmigt und auf die bereits verfügten Auflagen (insbesondere Betriebszeiten 8-22 Uhr, Festwirtschaftsbewilligung bei Einzelanlässen) verwiesen. Allerdings enthält das Betriebskonzept als weitere vorsorgliche Massnahme einzig eine Beschränkung von Ein- zelanlässe (max. 8/Jahr). Weitere im Lärmgutachten und vom AFU vorgeschlagene Massnahmen (insbesondere hinsichtlich Musik, be- trieblicher Umschlag und Anlieferungen, Verbot Patentbetrieb) fehlen. Die Rekurse erweisen sich in diesem Punkt als begründet. Mit Schrei- ben vom 13. November 2023 hat die Betreiberin insbesondere auf- grund des Amtsberichtes des AFU ein mit den empfohlenen Auflagen präzisiertes Betriebskonzept vom 2. November 2023 sowie einen Ver- haltenskodex eingereicht. Darin wird klargestellt, dass pro Jahr maxi- mal acht Einzelanlässe mit Betrieb nach 22 Uhr möglich seien. Für diese sei eine Festwirtschaftsbewilligung, Personal und Massnahmen zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung in der Umgebung sowie eine frühzeitige Information auf der Vereinswebsite erforderlich. Musik sei nur im Innenbereich bei geschlossenen Fenstern oder in Gesprächs- lautstärke erlaubt. Zudem werde auf Zufahrten mit LKW verzichtet und Anlieferungen erfolgten einzig mit Lieferwagen. Eine weitergehende Regelung des betrieblichen Umschlags – welcher ohnehin nur gele- gentlich erfolgt – ist nicht notwendig. Auch ein Betrieb mit Gastgewer- bepatentpflicht ist weder beantragt noch vorgesehen. Mit den Auflagen gemäss Betriebskonzept vom 2. November 2023 wäre das Vorsorge- prinzip eingehalten, da weitergehende Auflagen nicht angezeigt er- scheinen. Um diesen untergeordneten Mangel der Baubewilligungen
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 21/30
vom 17. Mai 2021 und 5. Juni 2023 zu beseitigen und einen verfah- rensökonomischen Leerlauf zu vermeiden, werden die vorgenannten Bewilligungen zur Klarstellung und rechtlichen Sicherstellung wie folgt ergänzt:
Das Betriebskonzept des B.___ vom 2. November 2023 mit den darin enthaltenen Auflagen wird als ver- bindlich erklärt. 7.6 Insgesamt ergibt sich somit, dass das Bauvorhaben zu keinen übermässigen Immissionen führt und – insbesondere mit der zusätz- lich verfügten Auflage – auch das Vorsorgeprinzip eingehalten ist. Die Rekurse 1 und 2 erweisen sich aufgrund der verfügten Auflagen aller- dings als teilweise begründet, sind im Übrigen aber abzuweisen.
7.7 Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, namentlich beim Betrieb eines Gewer- bes auf seinem Grundstück, sich aller übermässiger Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten; verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strah- lung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Der von Art. 684 ZGB privatrechtlich geregelte sowie der öffentlichrechtliche Immissionsschutz stehen zwar grundsätzlich selb- ständig nebeneinander, dennoch bestehen zwischen den beiden Re- gelungen Berührungspunkte und Überschneidungen. Insbesondere wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfer- tigte und zu duldende Mass von Einwirkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftrein- haltung, Strahlen und Erschütterung eine Rolle spielen. Die rechtsan- wendenden Behörden haben in diesem Sinn auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (VerwGE B 2014/130 vom 27. November 2015 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.8 Nachdem vorliegend bereits die Bestimmungen des öffentlich- rechtlichen Immissionsschutzes als eingehalten beurteilt werden, muss dies erst recht unter privatrechtlichen Aspekten gelten, geht die privatrechtliche Regelung doch lediglich vom Durchschnittsmenschen aus, wohingegen der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz von Per- sonengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit ausgeht. Übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Rekurrenten im Sinn von Art. 684 ZGB sind deshalb nicht zu erwarten, zumal der Rekurrent dieses Vor- bringen auch nicht näher begründet. Eine örtliche Verschiebung des Gemeinschaftsraums fällt damit auch in privatrechtlicher Hinsicht aus- ser Betracht. Die Rekurse 1 und 2 sind diesbezüglich abzuweisen.
Schliesslich merkt der Rekurrent in Rekurs 1 an, für das geplante Lokal fehle ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV, da damit
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 22/30
durch die öffentliche Hand eine Konkurrenzierung der Gastronomie- branche gefördert werde.
8.1 Nach Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln stets im öffent- lichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Begriff des öf- fentlichen Interesses ist in höchstem Masse unbestimmt. Öffentliche Interessen sind die Interessen der Gesellschaft, aber auch die Interes- sen des der Gesellschaft dienenden Staats. In der Praxis dürfte sich die Frage nach dem zulässigen öffentlichen Interesse meist im Zusam- menhang mit einer konkreten Verhältnismässigkeitsprüfung stellen und ist von dieser nur schwer zu entkoppeln. Das öffentliche Interesse unterliegt sodann der Konkretisierung durch die rechtsanwendenden Behörden (B. SCHINDLER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schind- ler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St.Gallen 2023, N 49 und 51 zu Art. 5).
8.2 Im angefochtenen Entscheid vom 17. Mai 2021 hat die Vorinstanz die Zonenkonformität des Clubhauses in der Zone für öf- fentliche Bauten und Anlagen nachvollziehbar begründet und ab- schliessend ausgeführt, dass sich die Frage der Konkurrenzierung der Gastronomiebranche nicht stelle. Es ist zu beachten, dass es sich bei der Baubewilligung um eine sogenannte Polizeierlaubnis handelt, mit der festgestellt wird, dass dem zu Grunde liegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie muss er- teilt werden, wenn alle Voraussetzungen ihrer Gutheissung gegeben sind (S. STAUB, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Pla- nungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 146 N 1 f.; HEER, a.a.O., Rz. 847). Inwiefern eine Konkurrenzsituation zu anderen Betrieben geschaffen wird, ist vorliegend weder aus bau- noch umweltrechtlichen Gründen von Bedeutung, weshalb dies der Er- teilung der Baubewilligung nicht entgegenstehen könnte. Selbst wenn dies vorliegend jedoch relevant wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die untergeordnete und nicht gewerbsmässige gastronomische Nutzung des geplanten Clubraums bestehende Gastronomiebetriebe in unzulässiger Weise konkurrenziert werden sollten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt ebenfalls nicht vor. Auch wenn das fragliche Baugesuch von der öffentlichen Hand stammt, hat die Vorinstanz – als zuständige Baubehörde – vorliegend pflichtgemäss das Baugesuch behandelt und geprüft, ob keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen und schliesslich einen Entscheid gefällt (vgl. Art. 146 PBG). Wie vorstehend ausgeführt, hat die Vo- rinstanz dabei auch die Zonenkonformität geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass der geplante Gemeinschaftsraum auf dem Sportge- lände L.___ insgesamt dem öffentlichen Interesse dient.
In Rekurs 2 macht der Rekurrent geltend, ein Korrekturgesuch sei nicht möglich und ohnehin wäre dafür das falsche Verfahren durchge- führt worden.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 23/30
9.1 Für das gleiche Grundstück können gleichzeitig mehrere Bau- gesuche eingereicht werden. Es steht dem Bauherrn dabei frei, wel- ches der bewilligten Projekte er verwirklichen will. Das Korrekturbau- gesuch demgegenüber ersetzt bzw. ergänzt das ursprüngliche Bauge- such in den geänderten Punkten. Mit der Bewilligung der Korrektur wird die ursprüngliche Bewilligung im geänderten Teil ersetzt. In die- sem Fall kann der Bauherr bloss noch das bewilligte Projekt gemäss bewilligtem Korrekturgesuch realisieren. Ein Korrekturbaugesuch zur Verbesserung von Punkten, die mit den öffentlich-rechtlichen bau- rechtlichen Bestimmungen nicht im Einklang stehen, ist zulässig und entspricht gängiger Praxis (vgl. z.B. VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 Erw. 3.3.2; BUDE Nr. 80/2021 vom 7. Dezember 2021 Erw. 4.1; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/I/6).
9.2 Nach dem vorstehend Gesagten war die Vorinstanz für die erst- instanzliche Beurteilung des Korrekturgesuchs zuständig. Auch wenn das PBG das Korrekturgesuch nicht ausdrücklich regelt, ist es entge- gen der Ansicht des Rekurrenten in Bauverfahren im Kanton St.Gallen gemäss anerkannter Praxis ohne Weiteres zulässig. Gegenstand des Korrekturgesuchs sind entsprechend einzig die das ursprüngliche Baugesuch ersetzenden Teile und nicht die ganze Baute an sich. Auch wenn die ursprüngliche Baubewilligung nicht rechtskräftig ist, ist diese für die übrigen Teile massgebend, weshalb die Vorinstanz im Ent- scheid vom 5. Juni 2023 zu Recht auf die ursprüngliche Bewilligung vom 17. Mai 2021 verwiesen hat. Mit dem von der Rechtsprechung anerkannten Vorgehen verstösst die Vorinstanz keineswegs gegen rechtsstaatliche Grundsätze und verfällt auch nicht in Willkür. Die Vor- bringen des Rekurrenten erweisen sich als nicht stichhaltig.
9.3 Weiter wurde vorliegend für die Projektänderung, d.h. den Ver- zicht auf die Terrasse bzw. deren Einwandung mit Anpassung des Be- triebskonzepts, das vereinfachte Verfahren nach Art. 140 PBG ge- wählt. Dieses ist insbesondere vorgesehen, wenn Bauten und Anlagen keine Interessen Dritter oder die Interessen von nur wenigen ein- spracheberechtigten Personen berühren. Das Baugesuch wird den einspracheberechtigten Personen, die dem Baugesuch nicht zuge- stimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Ein- sprachefrist von 14 Tagen bekanntgegeben (Art. 141 Abs. 1 PBG).
9.4 Das Baugesuch für die Projektänderung (Korrekturgesuch) wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 4. April 2023 bekannt ge- geben. Es wird vorliegend denn auch nicht bestritten, dass die Verfah- rensrechte des Rekurrenten gewahrt worden sind. Allerdings macht dieser geltend, durch die intensivere Nutzung und des grössere Volu- men der angepassten Baute seien auch die Interessen weiterer ein- spracheberechtigter Personen betroffen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung kann sich der Rekurrent nicht auf die Verletzung Verfahrensrechte Dritter berufen (vgl. BUDE Nr. 99/2022 vom 9. No- vember 2022 Erw. 3.3 sowie BDE Nr. 49/2021 vom 12. Juli 2021 Erw. 4, jeweils mit Hinweisen). Darüber hinaus ist ohnehin nicht er- sichtlich, inwiefern durch die nachträglich zur Verringerung der
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 24/30
Lärmemissionen angebrachte Verglasung der ursprünglichen Ter- rasse im vorliegenden Fall die Interessen Dritter berührt sein könnten, zumal die Anzahl Sitzplätze nicht erhöht wird (im Vergleich zu den ur- sprünglich geplanten 80 Innenplätzen mit 40 Plätzen im Freien, sind im neuen Baugesuch nur noch insgesamt 80 Innenplätze eingezeich- net) und das ursprüngliche Baugesuch die gleiche Ausdehnung bzw. Überdachung aufweist.
9.5 Der Rekurs 2 erweist sich bezüglich den Rügen der Zulässigkeit eines Korrekturgesuchs sowie der falschen Verfahrenswahl als unbe- gründet.
Weiter rügt der Rekurrent in formeller Hinsicht in Rekurs 2, das Bau- gesuch sei unvollständig und irreführend. Zudem werde wiederum das rechtliche Gehör verletzt.
10.1 Der Rekurrent scheint davon auszugehen, dass in Rekurs 2 be- züglich Korrekturgesuch nochmals sämtliche Rügen von der Vorinstanz hätten geprüft werden müssen. Weil Gegenstand des Kor- rekturgesuchs nur die immissionsrechtlich motivierte Änderung im nördlichen Bereich des geplanten Gebäudes ist, können in Rekurs 2 auch nur Rügen gegen diesen Teil erhoben werden. Die übrigen be- reits in Rekurs 1 erhobenen und im Entscheid vom 17. Mai 2021 be- handelten Rügen können und müssen im Verfahren bezüglich Korrek- turgesuch nicht nochmals abgehandelt werden. Ebenfalls müssen für ein vollständiges Korrekturgesuch – entgegen der Meinung des Re- kurrenten – nur noch die dafür notwendigen Unterlagen und Angaben gemacht werden. Im Übrigen bleiben die im ursprünglichen Baubewil- ligungsverfahren eingereichten Unterlagen, Angaben und Teilverfü- gungen weiterhin gültig.
10.2 Bezüglich Brandschutz liegt auch für das Korrekturgesuch eine brandschutztechnische Baubewilligung vom 2. Juni 2023 (vi act. 11) vor. Von einem fehlenden Brandschutzgesuch kann deshalb keine Rede sein. Wie das AFU sodann im Amtsbericht vom 28. September 2023 ausführlich erläutert hat, war für das Vorhaben auch keine kom- munale gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 28 Abs. 2 GSchVG notwendig. Da es sich um eine reine Aufbaute auf der beste- henden Garderobenbaute handelt und keinerlei Erdbewegungen statt- finden, besteht keine Gefährdung der Gewässer. Selbst wenn jedoch Erdbewegungen stattfinden würden, müssten diese unter den höchst- möglichen Grundwasserspiegel reichen, was vorliegend ausgeschlos- sen werden kann. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass im Korrek- turgesuch keine erneuten Angaben zu den Sitzplätzen gemacht wer- den, weil die Grundfläche der geplanten Baute nicht geändert wurde (auch wenn im Situationsplan [vi act. 2] nur noch 80 Plätze eingezeich- net sind). Da das Clubhaus gemäss Betriebskonzept nur von Vereins- mitgliedern auf ehrenamtlicher Basis geführt wird, muss auch kein ei- gentliches Personal angestellt werden. Sodann ist im bestehenden Garderobentrakt eine WC-Anlage vorhanden, welche wie bisher von
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 25/30
den Anwesenden mitbenützt werden kann. Entsprechende Angaben im Baugesuch waren deshalb nicht notwendig. Im Korrekturgesuch konnte sodann erst recht auch auf Angaben zur Parkierung und zum Verkehr verzichtet werden (vgl. Erw. 6).
10.3 Weiter macht der Rekurrent geltend, ein diskriminierungsfreier Zugang für Gehunfähige nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. a und e des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3; abgekürzt BehiG) sei nicht nachgewiesen bzw. ein Treppenlift genüge bei einer neuen Anlage nicht. Gemäss den Baugesuchsunterlagen (siehe Grundrissplan, vi act. 3) ist im Bereich der bestehenden Treppe im nördlichen Bereich eine behindertengerechte Hebebühne sowie bei der bestehenden Treppe im südlichen Bereich ein rollstuhlgängiger Treppenlift vorgese- hen. Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 17. Mai 2021 festgehalten, dass öffentlich zugängliche Bauten hindernisfrei zu gestalten seien und auf eine behindertengerechte Ausführung von Türen und Zugän- gen geachtet werden müsse. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern damit gegen die Vorgaben des BehiG sowie des PBG verstossen wurde, zumal zumindest betreffend behindertengerechter Ausführung im Innern (insb. Türen etc.) ohnehin kein praktischer Nutzen für den Rekurrenten besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_378/2019 vom 17. Juni 2020 Erw. 10). Weil es sich vorliegend im Wesentlichen um einen Aufbau auf ein bestehendes Gebäude mit bestehenden Zu- gängen bzw. Treppen handelt und der Benutzerkreis gemäss Bauge- such und Betriebskonzept eingeschränkt ist, können die vorgesehene Hebebühne zur Überwindung der geringen Höhendifferenz sowie der vorgesehene Treppenlift ohne Weiteres als diskriminierungsfreier Zu- gang im Sinn des BehiG angesehen werden. Der Neubau einer behin- dertengerechten Rampe oder Ähnliches (neben oder anstelle der be- stehenden Infrastruktur) wäre vor diesem Hintergrund unverhältnis- mässig.
10.4 Gemäss dem Erhebungsblatt für gastronomische Betriebe (GB) zum ursprünglichen Baugesuch ist vorliegend ein Gemeinschaftsraum mit einer gastronomischen Nutzung auf Vereinsbasis mit einem auf Vereinsmitglieder begrenzten Benutzerkreis vorgesehen. Das Restau- rationsangebot ist nebensächlich und es sollen lediglich kalte Speisen (Snacks) angeboten werden. Gemäss GB und Betriebskonzept zum Korrekturgesuch sollen zusätzlich auch warme Speisen/Snacks (Grill- /Friteuse) angeboten werden. Gemäss Stellungnahme der Abteilung «Gewerbe und Markt» vom 12. Mai 2021 ist vorliegend kein Patent notwendig, wenn das Lokal ausschliesslich im Rahmen von Vereins- anlässen betrieben wird, nur Vereinsmitgliedern und einzelnen Gästen in deren Begleitung zugänglich ist und der Betrieb innerhalb der Ver- einstätigkeit eine untergeordnete Rolle einnimmt. Für Einzelanlässe könne ein Festwirtschaftspatent beantragt werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein der Gesuchsteller, der mit seiner Eingabe den Umfang des Baugesuchs bestimmt (Baudepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2012/IV/6; GVP 1998 Nr. 9 mit Hinweisen; BUDE
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 26/30
Nr. 10/2024 vom 8. Februar 2024 Erw. 5.2). Vorliegend ist davon aus- zugehen, dass das Lokal gemäss den Angaben im Baugesuch betrie- ben wird. Eine kleine Küche erscheint für einen Gemeinschaftsraum bzw. Clubhaus zulässig, ohne dass dabei von einem eigentlichen Res- taurant-, Kantinen- oder Imbissbetrieb auszugehen ist. Das Verpfle- gungsangebot (Snacks und Pausentee) wird namentlich während Ver- einsanlässen (Turnieren und Spielen der verschiedenen Fussball- mannschaften usw.) angeboten und richtet sich insbesondere an Spie- ler, Betreuer, Funktionäre, Familienangehörige und einzelne weitere Gäste. Insgesamt erscheint es vor diesem Hintergrund als ausgewie- sen, dass der gastronomische Betrieb innerhalb der Vereinstätigkeit bloss eine untergeordnete Rolle einnimmt und die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden können. Ein Patentbetrieb liegt damit nicht vor. Sollte ein solcher beantragt werden, müsste ein ent- sprechendes Gesuch gestellt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzu- weisen, dass damit auch die Frage des umweltrechtlichen Vorsorge- prinzips erneut geprüft werden müsste.
10.5 Insgesamt kann somit vorliegend nicht von unvollständigen und irreführenden Baugesuchsunterlagen gesprochen werden. Ebenso hat die Vorinstanz die Baugesuchsunterlagen auf Vollständigkeit ge- prüft. Eine Verletzung von Art. 133 Abs. 1 Bst. a PBG liegt nicht vor. Wie das AFU im Amtsbericht vom 28. September 2023 zutreffend aus- führt, kann aus dem Umstand, dass das Baugesuch nach Auffassung des Rekurrenten lückenhaft ist, nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz keine Vollständigkeitsprüfung vorgenommen habe. Es ob- liegt der Vorinstanz zu beurteilen, welche Angaben sie für das ge- plante Bauvorhaben als notwendig erachtet. Ob diese genügend wa- ren oder nicht, kann im nachfolgenden Rekursverfahren überprüft wer- den.
10.6 Dass die Vorinstanz sodann im angefochtenen Entscheid vom 5. Juni 2023 im Wesentlichen nur noch zu den immissionsrechtlichen Rügen des Rekurrenten Stellung genommen hat, verwundert nicht. Gegenstand des Korrekturgesuchs ist einzig die Änderung im Bereich der ursprünglich geplanten Terrasse, welche hauptsächlich zur Ver- besserung des Lärmschutzes erfolgt ist. Auf die erneut vorgebrachten Einwände der Verletzung von Treu und Glauben, der unvollständigen und irreführenden Baugesuchsunterlagen, der mangelhaften Er- schliessung sowie des mangelnden öffentlichen Interesses war vor diesem Hintergrund im Korrekturgesuchsverfahren nicht erneut einzu- gehen. Es genügt diesbezüglich die Begründung im angefochtenen Entscheid vom 17. Mai 2021. Einzig bezüglich des in Rekurs 2 gerüg- ten fehlenden Energienachweises liegt eine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor (vgl. Erw. 11.2). Im Übrigen ist eine Verletzung der Begründungspflicht in Rekurs 2 zu verneinen.
Abschliessend macht der Rekurent in Rekurs 2 geltend, es fehle na- mentlich an einem Energienachweis und die Pflicht zur Eigenstromer- zeugung sei nicht erfüllt.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 27/30
11.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 EnV kann der Energienachweis nach Er- teilung der Baubewilligung erbracht werden. Mit den Bauarbeiten kann erst begonnen werden, wenn der Nachweis von der Gemeindebe- hörde genehmigt ist. Der Energienachweis ist somit nicht notwendiger Bestandteil des Baugesuchs. Vorliegend liegt kein Energienachweis bei den Akten, weshalb davon auszugehen ist, dass die Rekursgeg- nerin einen solchen in Übereinstimmung mit der vorgenannten Rege- lung noch nicht eingereicht hat. Gemäss Amtsbericht des AFU vom 28. September 2023 ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Ent- gegen der Ansicht des Rekurrenten widerspricht die Regelung gemäss Art. 11 Abs. 2 EnV der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG nicht. Da der Energienachweis gemäss ständiger Praxis im Kanton St.Gallen (BDE Nr. 40/2016 vom 6. Juli 2016 Erw. 3.3.2.5; BDE Nr. 2/2014 vom 16. Januar 2014 Erw. 5.4) nicht notwendiger Bestandteil des Bauge- suchs ist, gehört dieser auch nicht zu den gemeinsam öffentlich auf- zulegenden Gesuchsunterlagen gemäss Art. 25a Abs. 2 Bst. b RPG. Es handelt sich dabei um eine für das Bauvorhaben untergeordnete Einzelheit im Sinn von Art. 149 PBG, deren Beurteilung keinen Koor- dinationsbedarf auslöst. Entsprechend hat das AFU im Amtsbericht auch ausgeführt, dass es ohne Weiteres möglich sei, mit dem nach- träglich einzureichenden Energienachweis die Einhaltung des alten sowie des neuen Rechts aufzuzeigen. Entsprechend nicht notwendig waren auch weitergehende Angaben zur Haustechnik auf Seite 2 des Baugesuchsformulars vom 13. März 2023 zum Korrekturgesuch, zu- mal dieses lediglich eine Änderung im Bereich der ursprünglich ge- planten Terrasse vorsah.
11.2 Nach Art. 5b des Energiegesetzes (sGS 741.1; abgekürzt EnG) besteht eine Eigenstromerzeugungspflicht bei Neubauten. Als Berech- nungsgrundlage für die Eigenstromerzeugung gilt die Energiebezugs- fläche (Abs. 2) und die Regierung regelt die Anforderungen und Aus- nahmen durch Verordnung (Abs. 3). Im Amtsbericht vom 28. Septem- ber 2023 führt das AFU diesbezüglich aus, gemäss Art. 30a EnG werde der Energienachweis eines Vorhabens nach jenem Recht be- urteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baube- willigungsbehörde über das Vorhaben in Vollzug stand. Massgebend für die Anwendung des neuen Rechts sei somit das Datum der Bau- bewilligung. Für das am 17. Mai 2021 bewilligte Vorhaben sei somit noch das alte Recht anzuwenden. Für das am 5. Juni 2023 bewilligte Korrekturgesuch sei jedoch neues Recht (Vollzugsbeginn 1. Juli 2021) massgebend. Die am 5. Juni 2023 bewilligte Erweiterung stelle einen Neubau-Tatbestand dar und betreffe eine Fläche von etwa 32 m 2 EBF. Weil die Erweiterung weniger als 50 m 2 betrage, kämen die Anforde- rungen an den gewichteten Energiebedarf und die Vorschriften zur Ei- genstromerzeugung allerdings nicht zur Anwendung (vgl. Art. 4b Abs. 1 Bst. a und Art. 4d Abs. 1 Bst. a EnV). Somit sei eine Beheizung mit Gas auch für die Erweiterung um 32 m 2 möglich, wobei aber für diese Fläche – im Gegensatz zur ursprünglich bewilligten EBF – die neuere SIA-Norm einzuhalten sei. Der Ansicht des AFU ist zuzustim- men. Gegenstand des Korrekturgesuchs – welches ein Baugesuch de- finitionsgemäss nur teilweise ersetzt – bildet einzig die Anpassung der
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 28/30
ursprünglichen Terrasse und nicht die gesamte Aufbaute an sich. Auch die Vorschriften des neuen Energierechts werden damit nicht ausgehebelt, da bezüglich des zur Zeit des neuen Rechts erstinstanz- lich bewilligten Korrekturgesuchs (dieser Zeitpunkt ist massgebend) das neue Recht zur Anwendung kommt. Diesbezüglich ist das AFU zu Recht von einem Neubau-Tatbestand ausgegangen. Schliesslich hat das AFU auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass die unterschiedliche Beurteilung der Baute in energierechtlicher Hinsicht problemlos mög- lich ist. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist folglich die Pflicht zur Eigenstromerzeugung nicht verletzt. Da sich die Vorinstanz mit der Rüge des fehlenden Energienachweises im Entscheid vom 5. Juni 2023 mit keinem Wort befasst hat, liegt allerdings eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Diese ist allerdings bloss geringfügig und kann im Rekursverfahren geheilt werden. Der Rekurs 2 erweist sich in diesem Punkt somit – bis auf die Verletzung der Begründungspflicht – als unbegründet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs 1 durch das Korrek- turgesuch teilweise gegenstandslos geworden ist. Zudem erweist sich der Rekurs 1 in Bezug auf das Vorsorgeprinzip als teilweise begrün- det. Dieser Mangel in der Baubewilligung kann allerdings im Rekurs- verfahren mittels einer Auflage beseitigt werden. Im Übrigen ist der Rekurs 1 jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der Rekurs 2 ist aufgrund der verfügten Auflagen ebenfalls teilweise begründet und diesbezüglich gutzuheissen, im Üb- rigen aber abzuweisen.
13.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für den Rekurs 1 beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung, sGS 821.5). Zu berücksichtigen ist, dass die Rekursgegnerin die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses 1 verursacht hat. Der Rekurs 1 wurde folglich zu Recht erhoben, weshalb – nach der ver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe VerwGE B 2020/120 vom 29. April 2021 Erw. 3.3.2) – die amtlichen Kosten der Rekursgeg- nerin zu überbinden sind. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP; R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 107).
13.2 Die Entscheidgebühr für den Rekurs 2 beträgt Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 GebT). Da der Rekurs 2 aufgrund der im Rekursverfah- ren verfügten Auflage zu Recht erhoben wurde, rechtfertigt es sich, der Rekursgegnerin auch diesbezüglich die amtlichen Kosten zu über- binden, jedoch auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
13.3 Der vom Rekurrenten am 28. Juni 2021 in Rekurs 1 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 29/30
13.4 Der vom Rekurrenten am 10. Juli 2023 in Rekurs 2 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Der Rekurrent stellt in Rekurs 1 und 2 ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Die Vorinstanz stellt in Rekurs 1 ein Begeh- ren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
14.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte ha- ben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen An- spruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 ter VRP in Ver- bindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO). Dass ihnen gleichwohl ersatz- fähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis be- steht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Bau- und Um- weltdepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezug- nahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff. und 5 ff., zu- sammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).
14.2 Der Rekurent obsiegt aufgrund der Einreichung des Korrekturgesuchs in Rekurs 1 sowie der nachträglich verfügten Auflage in Rekurs 2 zumindest teilweise. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wird eine Umtriebsentschädigung allerdings nur ausnahmweise zugesprochen. Eine solche spezielle Situation ist vorliegend nicht erkennbar und das Begehren wird vom Rekurrenten auch nicht begründet. Entsprechend sind die Begehren in Rekurs 1 und 2 abzuweisen.
14.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, a.a.O., S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Be- gehren in Rekurs 1 ist daher abzuweisen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 25/2024), Seite 30/30
Entscheid 1. a) Der Rekurs Nr. 21-5522 von A.___ wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist.
b) Der Rekurs Nr. 23-4833 von A.___ wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
c) Die Baubewilligungen vom 17. Mai 2021 und 5. Juni 2023 sind mit folgender Auflage zu ergänzen:
Das Betriebskonzept des B.___ vom 2. November 2023 mit den darin enthaltenen Auflagen wird als ver- bindlich erklärt. 2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in Rekurs Nr. 21-5522 in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde X.___ wird verzichtet.
b) Der am 28. Juni 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Rekurs Nr. 21-5522 von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
c) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in Rekurs Nr. 23-4833 in der Höhe von Fr. 1'000.– bei der Politischen Gemeinde X.___ wird verzichtet.
d) Der am 10. Juli 2023 von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Rekurs Nr. 23-4833 von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten in Rekurs Nr. 21-5522 wird abgewiesen.
b) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten in Rekurs Nr. 23-4833 wird abgewiesen.
c) Das Begehren der Politischen Gemeinde X.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs Nr. 21-5522 wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin