St.Gallen Sonstiges 17.12.2021 21-5496

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/33 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-5496 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 12.01.2022 Entscheiddatum: 17.12.2021 BUDE 2021 Nr. 082 Art. 7 ArG, Art. 7 VRP, Art. 12 VRP, Art. 45 VRP, Art. 29 EG-USG, Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 12 Abs. 2 USG, Art. 16 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV, Art. 13 Abs. 3 LSV, Art. 36 Abs. 1 LSV. Beim strittigen Betrieb handelt es sich nicht um einen planungspflichtigen Betrieb im Sinn des Arbeitsgesetzes, weshalb die Lärmklage zu Recht von der Politischen Gemeinde behandelt worden ist (Erw. 3.2). Die Tatsache, dass die juristische Sachbearbeiterin der Vorinstanz 200 m vom strittigen Betrieb entfernt wohnt, reicht für sich alleine nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Erw. 4.3 ff.). Das Verwaltungsgericht hat bereits im Urteil B 2020/94 vom 17. Februar 2021 festgehalten, dass keine triftigen Gründe bestehen, um von den gutachterlichen Lärmberechnungen abzuweichen. Damit steht fest, dass der bewilligte Betrieb die Planungswerte überschreitet (Erw. 5.3 ff.). Die Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem geltenden Recht widerspricht. Vielmehr ergeht eine Bewilligung für lärmige Anlagen unter dem (ausdrücklichen oder impliziten) Vorbehalt einer späteren Anordnung oder Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (Erw. 6). Die Beschränkung der Betriebszeiten kommt grundsätzlich bei allen Lärmarten in Frage. Die von der Vorinstanz verfügte zeitliche Einschränkung erweist sich jedoch von vornherein als ungeeignet, da den Rekurrentinnen im Vergleich zur heutigen Situation letztlich mehr Betriebszeit zugestanden wird (Erw. 6.6 ff). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2021 Nr. 82 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-5496

Entscheid Nr. 82/2021 vom 17. Dezember 2021 Rekurrentinnen

A.___ AG B.___ AG beide vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 1. Juni 2021) vertreten durch lic.oec. HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer Graben 16, 9001 St.Gallen

Rekursgegner 1

Rekursgegner 2

C.___ und D.___ Erbengemeinschaft E., bestehend aus  F.  G.___  H.___  C.___  I.___  J.___  K.___  L.___  M.___ beide vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans

N.___

Grundeigentümerin O.___ AG

Betreff Lärmklage

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2021), Seite 2/32

Sachverhalt A. a) Die A.___ AG ist Baurechtsnehmerin am Baurechtsgrundstück Nr. 001, welches das im Eigentum der O.___ AG stehende Grundstück Nr. 002 belastet. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 16. August 2002 in der Industriezone. Die A.___ AG vermietet das im Baurecht stehende Grundstück Nr. 002 an die B.___ AG, welche auf einem Teil des Grundstücks einen Lager- und Werkplatz (nachfolgend Werkplatz) betreibt.

b) N.___ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 003, welches dem übrigen Gemeindegebiet (üG) zugewiesen und mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 004) überbaut ist. Das Grundstück liegt südlich bzw. süd- östlich des Werkplatzes auf etwa gleicher Höhe und wird vom Werk- platz lediglich durch den P.bach getrennt. Ebenfalls südlich vom Werkplatz aber an erhöhter Lage liegt das Grundstück Nr. 005 von C. und D.. Das Grundstück ist ebenfalls dem üG zugewiesen und mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 006) überbaut. Das ebenfalls süd- östlich gelegene Grundstück Nr. 007 befindet sich im Eigentum der Er- bengemeinschaft E., bestehend aus F., G., H., C., I., J., K., L. und M.___. Das Grundstück der Erbenge- meinschaft ist der Landwirtschaftszone zugewiesen.

c) Der Werkplatz basiert auf der Baubewilligung, welche der Ge- meinderat Z.___ am 30. September 2015 der Ackermann Gerüste AG, Z., erteilt hat. Der bewilligte Werkplatz erstreckt sich über eine Flä- che von 1'900 m 2 und befindet sich im westlichen Bereich des Grund- stücks Nr. 002. Im Jahr 2017 wurde die Ackermann Gerüste AG in die heutige B. AG umfirmiert.

B. a) Im Jahr 2018 beantragte die A.___ AG bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes. Im Bauge- such wurde das Grundstück Nr. 002 in drei Teilflächen unterteilt. Die Teilfläche 1 entspricht dem bestehenden und im Jahr 2015 bewilligten Werkplatz. Die Teilfläche 2 schliesst direkt an den bestehen Werkplatz an und reicht bis zum P.bach. Die Teilfläche 3 liegt östlich des P.bachs. Innert der Auflagefrist erhoben mehrere Anwohner Ein- sprache gegen die Erweiterung des Werkplatzes. Daraufhin konkreti- sierte die A. AG das Baugesuch dahingehend, dass die geplante Erweiterung des Werkplatzes nur noch die Teilfläche 2 umfasste. Für die Teilfläche 3 reichte die A. AG ein konkretisiertes Baugesuch ein. Die Teilfläche 3 sollte planiert und gekoffert werden, um darauf einen allgemeinen offenen Lagerplatz zu betreiben. Die Nutzung des Lagerplatzes für Gerüste wurde im Baugesuch ausdrücklich ausge- schlossen.

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b) Da in beiden Baugesuchsverfahren insbesondere die Einhal- tung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte für Lärm strittig waren, gab die Gemeinde Z.___ bei der R.___ AG (nachfolgend R.___ AG) ein Lärmgutachten in Auftrag. Bei den daraufhin von der R.___ AG durchgeführten Messungen wurde der Lärmpegel des bestehenden Betriebs auf Teilfläche 1 gemessen. Gestützt auf sechs Messungen kam die R.___ AG mit Gutachten vom 4. Dezember 2018 (nachfolgend Gutachten R.___ AG) zum Schluss, dass die massgeblichen Pla- nungswerte für Industrie- und Gewerbelärm von 60 dB(A) [Tag] bzw. 50 dB(A) [Nacht] bei einem mittleren Beurteilungspegel von 64,5 dB(A) [Tag] bzw. 50,5 dB(A) [Nacht] überschritten seien. Die Lärmemissionen schätzte die R.___ AG nicht als ein primäres Problem des Gerüstlagers und Umschlagplatzes, sondern als ein Personal- problem ein. Sofern mittels Personalschulung hinsichtlich lärmarmer Arbeitsweise keine entscheidenden Verbesserungen erreicht werden könnten, empfehle sich der Bau einer Halle.

c) Für den Lagerplatz auf Teilfläche 3, welcher gemäss Baugesuch ausdrücklich nicht für die Lagerung von Gerüsten genutzt werden soll, erteilte der Gemeinderat Z.___ mit Beschluss vom 4. Februar 2019 die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. Den hiergegen von C.___ und D.___ sowie der Erbengemeinschaft E.___ erhobenen Re- kurs wies das Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Um- weltdepartement) mit BDE Nr. 39/2020 vom 8. Mai 2020 ab. Der Ent- scheid erwuchs in Rechtskraft.

d) Hingegen hiess der Gemeinderat Z.___ mit Beschluss vom 7. März 2019 die Einsprachen gegen die Werkplatzerweiterung auf Teilfläche 2 gut und verweigerte die Baubewilligung. Den hiergegen von der A.___ AG erhobenen Rekurs wies das Baudepartement mit BDE Nr. 40/2020 vom 8. Mai 2020 ab. Der Rekursentscheid wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil B 2020/94 vom 17. Februar 2021 in der Sache bestätigt.

C. Parallel zu den Baubewilligungs- und den nachfolgenden Rechtsmit- telverfahren reichten C.___ und D.___ beim Kreisgericht S.___ eine zivilrechtliche Klage auf Immissionsschutz ein. Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 20. Mai 2020 wurde die A.___ AG unter Strafandro- hung verpflichtet, sicherzustellen, dass der Gerüstbaubetrieb die Lärmbelastung auf maximal 60 dB(A) am Tag bzw. 50 dB(A) in der Nacht beschränkt. Der Entscheid wurde von der A.___ AG mit Beru- fung ans Kantonsgericht weitergezogen, wo die Sache derzeit noch hängig ist.

D. a) Mit Schreiben vom 31. August 2020 erhoben C.___ und D.___ sowie die Erbengemeinschaft E.___, beide – wie bereits in den vor- gängigen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren – vertre- ten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt,

Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 82/2021), Seite 4/32

Sargans, schliesslich beim Gemeinderat Z.___ eine Immissionsklage. Die Kläger stellten folgende Anträge:

  1. Der B.___ AG, Zweigniederlassung Z., P.weg 2a, Z., als Pächterin bzw. Inhaberin und Betreibe- rin des Gerüstbaubetriebes auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001, Z., sei das Verursa- chen von mehr als 60 dB(A) am Tag und mehr als 50 dB(A) in der Nacht unter Androhung der Betriebs- schliessung im Widerhandlungsfalle unverzüglich zu verbieten.
  2. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmschutz- vorschriften auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Bau- rechts-Nr. 001, Z.___, sei unverzüglich hoheitlich durchzusetzen.
  3. Es seien geeignete Massnahmen an der Lärmquelle auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001, Z.___, gemäss den nachstehenden Anträgen anzu- ordnen.
  4. Es seien geeignete lärmschützende bauliche Mass- nahmen, auf dem Grundstück-Nr. 002 bzw. Bau- rechts-Nr. 001, Z.___, namentlich der Bau einer Werk- halle, anzuordnen.
  5. Soweit für eine Reduktion der übermässigen Lärmbe- lastung erforderlich, seien weitere Massnahmen der Emissionsbegrenzung, namentlich zeitliche und örtli- che Betriebseinschränkungen auf dem Grundstück- Nr. 002 bzw. Baurechts-Nr. 001, Z.___, nötigenfalls ein Verbot des Gerüstumschlags auf offener Fläche bzw. eine Betriebsschliessung anzuordnen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der B.___ AG. Die Immissionsklage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischenzeitlich drei Instanzen, nämlich das Kreisgericht S., das Baudepartement sowie der Gemeinderat Z., bestätigt hätten, dass die aktuelle Situation den geltenden privatrechtlichen und öffentlich- rechtlichen Bestimmungen widerspreche.

b) Mit Schreiben vom 30. September 2020 nahm die A.___ AG so- wie die B.___ AG – wie bereits in den vorgängigen öffentlich-rechtli- chen und zivilrechtlichen Verfahren – vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, Stellung und beantragte, dass auf die Immissionsklage nicht einzutreten sei.

c) Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 ersuchte der Gemeinderat Z.___ die R.___ AG um Beurteilung der Frage, wie der bestehende Gerüstbaubetrieb auf der Teilfläche 1 betrieben werden müsste, um die Planungswerte einhalten zu können. Mit Schreiben vom 5. Novem-

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ber 2020 teilte die R.___ AG mit, dass aufgrund der gemäss Betreibe- rin zwischenzeitlich eingeleiteten Massnahmen (gemeint Personal- schulung sowie Verkleinerung und Verschiebung der Betriebsfläche) wiederum umfassende Messungen notwendig seien. Als mögliche Massnahmen zur Reduktion der Immissionen nennt der Gutachter die Einhausung des gesamten Areals oder mindestens des lärmintensiven Teils, die Verlagerung des Betriebs in eine andere Industriezone sowie die Personalschulung, welche anscheinend bereits durchgeführt wor- den sei. Letztlich bestünde noch die Möglichkeit, die Emissionen durch eine zeitliche Beschränkung des Betriebs zu reduzieren.

d) Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 hiess der Gemeinderat Z.___ die Lärmklage gut und verfügte lärmreduzierende Massnahmen. Die Massnahmen bestanden unter anderem in der Einschränkung der Betriebszeiten. Sodann entzog der Gemeinderat einem allfälligen Re- kurs die aufschiebende Wirkung.

E. a) Gegen diesen Beschluss erhoben die A.___ AG, die B.___ AG und T.___, alle vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, Rekurs beim Baudepartement. Weil die im angefochtenen Beschluss vorgesehene Beschränkung der täglichen Betriebszeiten ab dem 1. Februar 2021 gelten sollte und die Vorinstanz diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Rekurses entzogen hatte, entschied das Baudepartement nach Einräumung des rechtlichen Gehörs vorab über den Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit BDE Nr. 11/2021 vom 28. Januar 2021 stellte das Baudepartement die aufschiebende Wirkung wieder her. Der Entscheid wurde damit begründet, dass der beste- hende Betrieb rechtskräftig bewilligt sei und die Änderung der Baube- willigung klar überwiegende öffentliche Interessen voraussetze. Das private Interesse an der vorgängigen Überprüfung der Änderung müsse daher höher gewichtet werden. Dies umso mehr, als es sich um einen länger bestehenden Zustand handle. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

b) Mit Entscheid Nr. 25/2021 vom 25. März 2021 hob das Baude- partement den angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2020 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Z.___ zu neuer Entscheidung zurück. Unter Würdigung der konkreten Interessenlage der Betreiberin hätte diese – insbesondere auch weil es sich um einen rechtskräftig bewilligten Betrieb handle – vorgängig über die beabsichtigten Massnahmen informiert werden müssen. Da- mit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

F. a) Nach Eintritt der Rechtskraft nahm der Gemeinderat Z.___ das Verfahren wieder auf. Zusätzlich wurde N.___ ins Verfahren miteinbe- zogen, welcher bereits am 9. Dezember 2020 wegen übermässigem Lärm interveniert hatte.

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b) Mit Baugesuch vom 30. April 2021 beantragte die B.___ AG beim Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Werk- und Lagerhalle auf Grundstück Nr. 002. Das Baubewilligungs- verfahren ist derzeit noch hängig.

c) Nach weiteren Stellungnahmen seitens der Beteiligten betref- fend Lärmklage erliess der Gemeinderat Z.___ am 1. Juni 2021 fol- genden Beschluss:

  1. Der verfahrensrechtliche Antrag zur Herausgabe der Messdaten wird abgewiesen. Die Unterlagen sind voll- ständig.
  2. Die Beklagte wird angewiesen, erforderliche bauliche Massnahmen zu ergreifen, die den Lärm nachhaltig und dauerhaft auf das zulässige Mass reduzieren. Im Vordergrund steht die Einhausung mindestens der lärmintensiven Arbeiten (Gerüstumschlag) auf dem Werkplatz auf Grundstück Nr. 002, weshalb sie ange- halten wird, das eingereichte Baugesuch Nr. 008 wei- terzuverfolgen und die letztlich bewilligten Bauten und Anlagen zu erstellen.

3.1 Bis zur Vollendung der lärmreduzierenden baulichen Massnahmen (vgl. Ziffer 2) darf der Gerüstumschlag auf offener bewilligter Fläche nur werktags unter Ein- haltung der Planungswerte während einem täglich dreistündigen Zeitfenster zwischen 7.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 bis 18.00 Uhr erfolgen. Diese zeitliche Einschränkung gilt ab 1.8.2021. Die B.___ AG definiert das dreistündige Zeitfenster und teilt der Gemeinderatskanzlei vor dem 23.7.2021 die Wahl mit. Die Wahl ist nicht abänderbar und gilt unwi- derruflich während der gesamten Dauer der befriste- ten Massnahme. Wird die Wahl nicht oder nicht recht- zeitig getroffen, gilt das Zeitfenster werktags während drei Stunden zwischen 8.00 und 9.30 Uhr sowie zwi- schen 15.30 und 17.00 Uhr. 3.2 Zusätzliche Bedingung ist, dass mit den bewilligten baulichen Massnahmen (vgl. Ziffer 2) innert sechs Mo- naten seit rechtskräftiger Baubewilligung begonnen wird und diese innert eineinhalb Jahren nach Baube- ginn vollendet sind. Wird die zusätzliche Bedingung nicht eingehalten, gilt das gemäss vorstehender Ziff. 3.1 festgesetzte Zeitfenster der möglichen Nutzung noch während einer Toleranzfrist von sechs Monaten, bevor ein komplettes Nutzungsverbot in Kraft tritt. 4. Bis zur Vollendung der Bauten und Anlagen zur bauli- chen Beseitigung der Emissionen gemäss vorstehen- der Ziff. 2 sind auf dem gesamten Lagerplatz Reini-

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gungsprozesse unter Hochdruck, Wartungs- und Un- terhaltsarbeiten an Fahrzeugen inkl. tanken und der- gleichen sowie eine allfällige Lagerung von Betriebs- stoffen ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen un- tersagt. Einleitungen von verschmutztem Wasser ins Gewässer sind untersagt. 5. Bis zur Vollendung der Bauten und Anlagen zur bauli- chen Beseitigung der Emissionen gemäss vorstehen- der Ziff. 2 ist die unbefestigte Bodenfläche bei trocke- nen Verhältnissen, insbesondere vor starkem Wind- aufkommen, vorsorglich mit Wasser zu besprühen, um damit eine übermässige Staubentwicklung zu unter- binden. Der Boden darf dabei nicht mit Wasser einge- schwemmt werden. 6. Abfälle sind geeignet aufzubewahren, damit sie weder durch den Wind noch durch Tiere auf fremdes Eigen- tum oder in Gewässer gelangen. 7. Nichtbefolgung wird nach Art. 292 StGB unter Strafe gestellt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Aus- serdem bleiben bei wiederholten Verstössen weitere verwaltungsrechtliche Massnahmen (insbesondere Erlass eines Nutzungsverbots) vorbehalten. 8. Einem allfälligen Rekurs gegen Ziffern 3 bis 6 des vor- liegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 9. Die Kosten für diesen Entscheid werden der B.___ AG in Rechnung gestellt. Sie betragen CHF 3'321.80 (CHF 1'800 Entscheidgebühr, CHF 1'521.80 Auslagen R.___ AG für Stellungnahme). Seinen Beschluss begründete der Gemeinderat damit, dass das Gut- achten R.___ AG vom 4. Dezember 2018 eine massive Überschrei- tung der Planungswerte aufzeige. Die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit des Gutachtens sei im Rahmen des Verfahrens rund um die Verwei- gerung der Baubewilligung zur Erweiterung des Werkplatzes von meh- reren Instanzen bestätigt worden. Hinzu komme, dass die B.___ AG seit dem Frühjahr 2019 zusätzlich auch noch die Fläche der U.___ AG, von 1'176 m 2 beanspruche. Die tatsächliche Lärmbelastung dürfte da- her heute noch höher ausfallen. Die Überschreitung der Planungs- werte wie auch das Vorsorgeprinzip rechtfertigten grundsätzlich ein Einschreiten der Behörden. Der Gemeinderat nehme zwar mit Befrie- digung zur Kenntnis, dass die B.___ AG ein Baugesuch zur Bewilli- gung der Erstellung einer Einhausung eingereicht habe. Bis der Bau vollendet sei, verdienten die Anwohner hingegen Schutz vor übermäs- sigen Immissionen. Die zeitliche Einschränkung nach Ziff. 3.1 sei le- diglich eine Übergangslösung bis der geplante Bau realisiert sei. Ent- sprechend sehe Ziff. 3.2 auch vor, dass mit der Einhausung innert

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sechs Monaten seit rechtskräftiger Baubewilligung begonnen werden müsse und diese innert eineinhalb Jahren nach Baubeginn fertigzu- stellen sei. Sollte diese Bedingung nicht eingehalten werden, so trete nach einer Toleranzfrist von sechs Monaten ein komplettes Nutzungs- verbot in Kraft. Die Teileinhausung des lärmintensiven Teils erweise sich in Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin mit den Interessen am Gesundheitsschutz der Anwohner als verhältnis- mässig. Solange die erforderlichen baulichen Massnahmen nicht er- griffen und umgesetzt seien, bleibe einzig die zeitliche Einschränkung des Betriebs als taugliches Mittel. Hinsichtlich den gewässerschutz- rechtlichen Massnahmen führte der Gemeinderat aus, dass Gerüst- teile durch Gips, Zement, Farbe und Fett verschmutzt seien. Insbeson- dere Zementrückstände könnten zu erheblichen Gewässerverschmut- zungen führen. Daher seien Reinigungsprozesse unter Hochdruck, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen, inkl. tanken und dergleichen, zu untersagen. Hinsichtlich der vorgebrachten Staube- missionen hielt der Gemeinderat fest, dass der Lagerplatz auf offener unbefestigter Fläche betrieben werde. Die Staubemissionen seien durch Bild- und Videomaterial belegt. Die ohne Wind auftretende Staubbelastung erachte der Gemeinderat als tragbar; sie stelle keine übermässige Belästigung dar. Das treffe auf die Staubbelastung bei Föhn-, Bisen- oder Westwind nicht zu. Mit einer vorsorglichen, sorgfäl- tigen und nicht übermässigen Wasserbesprühung der unbefestigten Bodenfläche stehe eine effiziente Massnahme zur Staubeindämmung zur Verfügung. Den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigte der Gemeinderat damit, dass die gesundheitliche Situation der Anwoh- ner keinen längeren Aufschub erlaube. Die privaten Interessen der Be- treiberin an der uneingeschränkten Nutzung mit einer Fortführung der wiederholten Überschreitungen der Planungswerte und der Inkauf- nahme von Belästigungen und Verunreinigungen könnten daran nichts ändern und würden keinen Schutz verdienen.

G. Gegen diesen Beschluss erhoben die A.___ AG sowie die B.___ AG durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Juni 2021 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 29. Juni 2021 wer- den folgende Anträge gestellt:

  1. Die Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 1. Juni 2021 sei aufzuheben, soweit diese nicht von vornhe- rein nichtig ist;
  2. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder zu gewähren; Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung vom
  3. Juni 2021 sei aufzuheben; Über das Rechtsbegehren Nr. 2 sei vorneweg und um- gehend zu entscheiden;
  4. Verfahrensrechtlicher Antrag:

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Dem vorliegenden Rekurs sei mittels superprovisori- scher Verfügung die aufschiebende Wirkung zu ertei- len bis zum Entscheid über das Rechtsbegehren Nr. 2; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, für das Rekursverfahren wie für das erstinstanzliche Verfah- ren. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz für lärm- begrenzende Massnahmen nicht zuständig sei und die Vorschriften über die Ausstandspflicht verletzt worden seien. Sodann seien neue Lärmmessungen notwendig, habe doch die B.___ AG bereits Massnahmen (Verkleinerung und Verschiebung der Betriebsfläche so- wie Schulung des Personals) getroffen. Ohne die Durchführung neuer Messungen lasse sich nicht beurteilen, welche Auswirkungen die Massnahmen hätten. Schliesslich verstosse die zeitliche Beschrän- kung ohnehin gegen die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV). Denn die LSV verlange keine Beschrän- kung des Lärms auf einzelne Betriebstage, sondern lasse ausdrücklich eine Mittelung zu. Schliesslich seien die angeordneten Massnahmen auch unverhältnismässig. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung halten die Rekurrentinnen fest, dass die Vorinstanz die gleichen Gründe vorbringe, wie bereits im ersten Beschluss vom 21. Dezember 2020. Das Baudepartement habe in sei- nem Entscheid Nr. 11/2021 vom 28. Januar 2021 bereits festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung unzulässig gewesen sei und die entsprechende Ziffer des damaligen Beschlusses vom 21. De- zember 2021 aufgehoben. Es könne daher grundsätzlich auf die zu- treffenden und schlüssigen Ausführungen im Rekursentscheid verwie- sen werden. Da die Vorinstanz im Beschluss Nr. 127 vom 1. Juni 2021 die gleichen Argumente für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorbringe, seien diese aus den gleichen Gründen unzutreffend wie dies schon im ersten Entscheid der Fall gewesen sei. Ergänzend sei nochmals hervorzuheben, dass eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Der Eingriff in eine rechtskräftig und rechtmässig erteilte Bau- bewilligung sei nur im Rahmen eines Widerrufs gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abge- kürzt VRP) möglich; die Voraussetzungen dafür seien aber nicht ge- geben.

H. a) Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 stellt die Vorinstanz durch ihren Rechtsvertreter folgende Anträge:

  1. Soweit einzutreten ist, sei das Gesuch um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen;
  2. Der Vorinstanz sei eine 5-tägige Frist zur ausführli- chen Begründung der vorliegenden Stellungnahme anzusetzen;
  3. alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrenten.

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Zur Begründung macht die Vorinstanz geltend, dass ihr die verfah- rensleitende Verfügung vom 30. Juni 2021 erst am 9. Juli 2021 – also am letzten Tag der Frist – postalisch eröffnet worden sei. Hinzu komme, dass die vorliegende Vernehmlassung von einer Stellvertre- tung habe verfasst werden müssen, welche sich in kürzester Zeit in die Sache habe einarbeiten müssen. Dennoch geht die Vorinstanz in der Sache auf die rekurrentischen Vorbringen ein und hält zusammen- fassend fest, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung sowie am Gesundheitsschutz der Anwohner die priva- ten Interessen der Rekurrentinnen klar überwiegen würden.

b) Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 beantragen die Rekurs- gegner 1, durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs sowie die verfah- rensrechtlichen Anträge der Rekurrentinnen unter Kostenfolge abzu- weisen. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung des Rekurses bringen die Rekursgegner 1 zusam- mengefasst vor, dass die Rekurrentinnen selbst durch ihr Verhalten in den Rechtsmittelverfahren eine rechtliche Überprüfung des Gutach- tens R.___ AG verzögert hätten. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Massnahmen verfügen können. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

c) Weil die in Ziff. 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses vorgesehenen Massnahmen ab dem 1. August 2021 gelten sollten und die Vorinstanz diesbezüglich die aufschiebende Wirkung des Rekur- ses entzogen hatte, entschied das Baudepartement vorab über den Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekur- ses, und zwar vor Abschluss des Schriftenwechsels. Mit Entscheid Nr. 52/2021 vom 16. Juli 2021 hiess das Baudepartement das Begeh- ren der Rekurrentinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gut und hob Ziff. 8 des angefochtenen Be- schlusses auf. Die Kosten verblieben bei der Hauptsache.

d) Mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragt die Vorinstanz durch ihren Rechtsvertreter den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz verweist grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Hin- sichtlich dem Vorwurf der Befangenheit von V.___ verweist die Vo- rinstanz auf den BDE Nr. 25/2021 vom 25. März 2021, in welchem ein Ausstandsgrund bereits verneint worden sei. Auch über die Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz sei im genannten Entscheid bereits ent- schieden worden. Die Tauglichkeit des Gutachtens R.___ AG sei ebenfalls bereits von mehreren Instanzen bestätigt worden. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentinnen endlich ein Baugesuch für die Ein- hausung ihres Werkplatzes eingereicht hätten, zeige sich, dass auch die Rekurrentinnen von übermässigen Lärmimmissionen ausgingen. Dass im Zusammenhang mit der vorgefundenen Sickerleitung die Möglichkeit bestehe, dass bei übermässigem Wassergebrauch auf

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dem Wekplatz verschmutztes Wasser in den P.___bach fliesse, ver- stehe sich von selbst. Auch sei nachgewiesen, dass es im fraglichen Gebiet zu übermässigen Staubimmissionen komme.

e) Mit Amtsbericht vom 20. September 2021 bestätigt das Amt für Umwelt (AFU) die Zuständigkeit der Vorinstanz betreffend Anwendung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Lärmschutz auf den Gewerbebetrieb der Rekurrentinnen. Entscheidend für die Zuweisung der entsprechenden Zuständigkeit sei, dass der Betrieb der Rekurren- tinnen nicht der Planungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11; ab- gekürzt ArG) falle. Weiter vertrete das AFU die Auffassung, dass die von den Rekurrentinnen beantragten neuen Lärmmessungen auf- grund der bisher getroffenen Massnahmen zur Verminderung der Lärmemissionen kaum andere Ergebnisse als die bisher Bekannten erzielen dürften. Die mit angefochtenem Beschluss vom 1. Juni 2021 angeordneten Massnahmen beurteilt das AFU als zielführende und nicht unverhältnismässige Auflagen um Sicherzustellen, dass die vom Werkplatz ausgehenden Lärmemissionen die Planungswerte nach An- hang 6 der LSV nicht überschreiten. Ob auf dem Werkplatz hinsichtlich Entwässerung/Abwasserentsorgung und Staubemissionen noch Un- zulänglichkeiten bestünden, sei nach Erachtens des AFU von den je- weiligen Stellen im Rahmen des hängigen Baugesuchs betreffend ge- planter Einhausung zu prüfen.

f) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 reichen die Rekurrentinnen eine weitere Stellungnahme ein. Es wird beantragt, das Rekursverfah- ren zu sistieren, bis ein rechtsgültiger Teilentscheid über die Zustän- digkeit des AFU bzw. des Amtes für Wirtschaft (AWA) vorliege. Weiter beanstanden die Rekurrentinnen fehlende aktuelle Lärmmessungen sowie die Beurteilung des AFU hinsichtlich der Verhältnismässigkeit.

g) Mit weiterer Stellungnahme vom 29. November 2021 wiederho- len die Rekurrentinnen ihre Vorbringen zur Frage der Zuständigkeit des AFU. Im Weiteren rügen Sie eine Ungleichbehandlung. Die Aus- legung der LSV durch die Vorinstanz sei offensichtlich unverhältnis- mässig und stehe im Gegensatz zur kantonalen Praxis des AFU.

h) Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 nimmt die Vorinstanz zur rekurrentischen Eingabe Stellung.

i) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 wiederholen die Rekurren- tinnen ihren Standpunkt, wonach für die Beurteilung der Lärmimmissi- onen das AFU zuständig sei.

I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis VRP.

1.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Der In- halt dieser Bestimmung macht deutlich, dass als Anfechtungsobjekt eines Rekurses nur eine Verfügung oder ein Entscheid in Frage kommt. Ausserdem umschreibt Art. 45 Abs. 1 VRP die Voraussetzun- gen, damit ein Betroffener Rekurs ergreifen kann. Die Legitimation zur Ergreifung des Rekurses setzt voraus, dass der von einer Verfügung Betroffene in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Nach allgemein anerkannter Praxis ist eine Verfügung ein Akt einer Behörde, der gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Rechtssatz als hoheitliche Anordnung in verbindlicher und erzwingbarer Weise ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Gemeinwesen und Individuum begründet bzw. aufhebt oder ändert. Eine Verfügung kann vollstreckt werden, ohne dass hierfür noch eine weitere Konkretisierung notwen- dig ist. Inhaltlich hat sie den Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VRP zu genügen (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 24-26 bis N 2; GVP 1998 Nr. 9 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses werden die Rekurrentinnen angewiesen, erforderliche bauliche Massnahmen zu ergreifen, die den Lärm nachhaltig und dauerhaft auf das zulässige Mass reduzieren. Zumal die "erforderlichen baulichen Massnahmen" zuerst definiert werden müssen, kann Ziff. 2 ohne weitere Konkretisie- rung gar nicht vollstreckt werden. Diesbezüglich enthält Ziff. 2 keine verbindliche Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsver- hältnisses, so dass es an der materiellen Beschwer fehlt. Auch hin- sichtlich der weiteren Aufforderung in Ziff. 2 – wonach die Rekurren- tinnen angehalten sind, das eingereichte Baugesuch weiterzuverfol- gen und die letztlich bewilligten Bauten und Anlagen zu erstellen – fehlt es an der materiellen Beschwer. Die behördliche Aufforderung zur Ein- reichung eines Baugesuchs stellt gemäss ständiger Rechtsprechung keine anfechtbare Verfügung dar (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2006/III/24). Daraus folgt, dass dem Bauherrn auch nicht untersagt werden kann, ein Baugesuch zurückzuziehen. Auch kann der Bauherr nicht gezwungen werden, von einer Baubewilligung Ge- brauch zu machen. Damit enthält Ziff. 2 keine verbindliche Begrün- dung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. Entspre- chend ist auf den Rekurs betreffend Ziff. 2 mangels Beschwer nicht einzutreten.

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1.4 Gemäss Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses sind Abfälle geeignet aufzubewahren, damit sie weder durch Wind noch durch Tiere auf fremdes Eigentum oder in Gewässer gelangen. Anknüpfend an die oben gemachten Ausführungen ist festzustellen, dass sich der offenen Formulierung weder der Umfang noch der Inhalt der Leis- tungspflicht entnehmen lässt. Zum einen ist nicht klar, welche Abfälle gemeint sind, zum anderen geht in keiner Weise hervor, wie diese ge- eignet aufzubewahren sind. Damit handelt es sich bei Ziff. 6 um einen blossen Hinweis bzw. um eine Information. Betreffend Ziff. 6 ist somit auf den Rekurs mangels Beschwer ebenfalls nicht einzutreten.

1.5 Da im Übrigen die formellen Anforderungen an den Rekurs – namentlich auch die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP – gegeben sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

Die Rekurrentinnen stellen mehrere verfahrensrechtliche Anträge. So beantragen sie Einsicht in die Rekursakten, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Durchführung eines Augenscheins so- wie eine persönliche Anhörung. Die Rekursakten wurden den Rekur- rentinnen antragsgemäss zur Einsicht zugestellt. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Selbstredend war es den Rekurrentinnen aber unbenommen, sich im Rahmen des Rep- likrechts zu den erhaltenen Stellungnahmen zu äussern. Von diesem Recht haben sie mehrfach Gebrauch gemacht, womit das Replikrecht auch ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gewahrt ist. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt ebenfalls im pflichtgemäs- sen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsache nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchführung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zwei- felsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag auf persönliche Anhörung nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhendem Gericht in einem fairen Ver- fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt demnach nur für Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden, d.h. vor dem Verwaltungsgericht und der Verwaltungsrekurskommission (A. FEDI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 55 N 3; auch G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen- der [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 46). Mangels Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung im Rekursverfahren vor dem Bau- und

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Umweltdepartement ist der Antrag der Rekurrentinnen auf persönliche Anhörung abzulehnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentinnen von der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme mehrfach Gebrauch gemacht haben. Sodann machen sie auch nicht geltend, inwiefern eine persönliche Anhörung vorliegend notwendig wäre.

Die Rekurrentinnen stellen sich – wie bereits im Rekursverfahren Nr. 20-10161, welches mit BDE Nr. 25/2021 vom 25. März 2021 entschieden wurde – auf den Standpunkt, dass nicht die Vorinstanz, sondern das AFU für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften zuständig sei. Die Rekurrentinnen begründen ihren Standpunkt mit Art. 29 Abs. 1 Bst. g des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1; abgekürzt EG-USG).

3.1 In Abweichung vom Grundsatz, wonach die politische Ge- meinde die eidgenössischen Lärmschutzvorschriften vollzieht (Art. 28 Abs. 1 EG-USG), verfügt die zuständige Stelle des Staates die Mass- nahmen bezüglich Lärm aus Industrie und Gewerbe, sofern eine kan- tonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. g EG-USG). Die kantonale Zuständigkeit nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz ist im ArG und den dazugehörigen Verordnungen geregelt. Der kanto- nalen Zuständigkeit unterliegen grundsätzlich sog. plangenehmi- gungspflichtige Betriebe. Gemäss Art. 7 und 8 ArG betrifft das Plange- nehmigungsverfahren alle industriellen Betriebe im Sinn von Art. 5 Abs. 2 ArG sowie die nichtindustriellen Betriebe mit erheblichen Be- triebsgefahren gemäss Art. 1 der eidgenössischen Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (SR 822.114; abgekürzt ArGV 4).

3.2 Wie bereits in Erw. 3 des BDE Nr. 25/2021 vom 25. März 2021 abgehandelt, dient der vorliegende Gerüstbaubetrieb weder der Her- stellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern, noch der Erzeu- gung, Umwandlung oder Übertragung von Energie (Art. 5 Abs. 2 ArG). Ebenfalls fehlt es an der gemäss Art. 5 Abs. 2 ArG erforderlichen Ar- beitsweise, Arbeitsorganisation und serienmässigen Verrichtung (vgl. Wegleitung zum Arbeitsgesetz, I. Geltungsbereich, Art. 5 Sondervor- schriften für industrielle Betriebe, abrufbar unter www.seco.admin.ch). Ebenso wenig handelt es sich um einen nichtindustriellen Betrieb mit erheblichen Betriebsgefahren wie er in Art. 1 Abs. 2 ArGV 4 abschlies- send aufgezählt wird. Es handelt sich somit von vornherein nicht um einen plangenehmigungspflichtigen Betrieb, so dass auch keine kan- tonale Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. g EG-USG gegeben ist. Die vorfrageweise Beurteilung der Zuständigkeit fällt in den Kompe- tenzbereich der Rekursinstanz, umso mehr als es sich um eine einfa- che und klare Regelung der Zuständigkeit handelt und die Rekurren- tinnen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Zuständigkeiten des AWA vorbringen können. Die blosse Behauptung, wonach das AWA beim neuen Baugesuch betreffend Einhausung mitzuständig sei, reicht hierfür nicht aus. Es gehört zum Aufgabenbereich der AWA bzw.

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des Arbeitsinspektorats Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Planer und Behör- den in Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der Arbeits- und Ruhezeiten zu beraten (vgl. <www.sg.ch>, Rubriken "Wirtschaft & Arbeit", "Arbeitnehmende" und "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz"). Entsprechend erübrigt sich auch die Einholung eines Amtsberichts wie auch die Sistierung des Rekursverfahrens. Die Rüge der Rekurrentinnen, die Vorinstanz sei für die Anwendung der Lärmschutzvorschriften unzuständig, erweist sich damit als unbegrün- det.

3.3 Der Vollständigkeit halber ist auch die Zuständigkeit der Vorinstanz betreffend der verfügten Massnahmen im Zusammenhang mit Gewässerschutz, Abfall und Staubemissionen zu prüfen.

3.3.1 Die Gewässerschutzpolizei im Sinn von Art. 49 des Bundesge- setzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; abgekürzt GSchG) ist Aufgabe der politischen Gemeinde (Art. 49 Abs. 1 EG-USG). Also ist es deren Aufgabe die Gewässer zu beaufsichtigen und diesbezüg- lich erforderliche Massnahmen zur Abwendung drohender Schädigun- gen zu ergreifen (J. BORLAT, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kom- mentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 49 GSchG N 22). Die Zuständigkeit der Vo- rinstanz ist hinsichtlich der verfügten Massnahmen zum Gewässer- schutz somit nicht zu beanstanden.

3.3.2 Gemäss Art. 41 EG-USG vollzieht zwar grundsätzlich der Kan- ton die eidgenössischen Vorschriften über Abfälle. Die Entsorgung von Siedlungsabfällen obliegt jedoch den politischen Gemeinden (Art. 44 Abs. 1 Bst. a EG-USG). Siedlungsabfälle werden in Art. 3 Bst. a der eidgenössischen Verordnung über die Vermeidung und die Entsor- gung von Abfällen (SR 814.600; abgekürzt VVEA) definiert. Neben Ab- fällen aus Haushalten (Ziff. 1), handelt es sich auch bei Abfällen aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitangestellten um Siedlungs- abfälle, wenn die Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Men- genverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist (Ziff. 2). Die B.___ AG hat weit weniger als 250 Vollzeitangestellte und es be- stehen keine Gründe zur Annahme, dass der anfallende Abfall nicht mit Haushaltsabfällen vergleichbar ist. Damit ist ohne Weiteres von Siedlungsabfällen auszugehen (vgl. Bundesamt für Umwelt [BAFU], Definition Siedlungsabfälle, abrufbar unter <www.bafu.admin.ch> Rubriken "Thema Abfall", "Fachinformationen", "Abfallpolitik und Mas- snahmen", "Abfallverordnung (VVEA)", "Vollzug der VVEA", "Defini- tion Siedlungsabfälle"), wofür die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. a EG-USG zuständig ist.

3.4 Anders präsentiert sich die Rechtslage dagegen bei den verfüg- ten Massnahmen betreffend Staubemissionen. Staub stellt grundsätz- liche eine Luftverunreinigung gemäss Art. 7 Abs. 3 des Bundesgeset- zes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) dar. Art. 24 EG-USG sieht vor, dass der Kanton die eidgenössischen Vorschriften

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über die Luftreinhaltung vollzieht, soweit keine besonderen Vorschrif- ten gelten. Gemäss Art. 25 Abs. 1 EG-USG beschränkt sich die Zu- ständigkeit der Gemeinden im Bereich Luftreinhaltung auf folgende Vorschriften: a) bei Feuerungsanlagen für Kohle oder Holzbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW; b) bei Feuerungsanla- gen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleis- tung bis 1 MW; c) bei Tierhaltungsbetrieben, ausgenommen bei Hof- düngeranlagen; d) bei Tiefgaragen und Parkhäusern; e) bei gastge- werblich genutzten Anlagen; f) bei Verkehrsanlagen, welche die politi- sche Gemeinde bewilligt, ausgenommen wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Stras- senverkehrsgesetzgebung; g) bei Baustellen, ausgenommen bei kan- tonalen Gewässern und Kantonsstrassen; h) im Zusammenhang mit dem Verbrennen von Abfällen im Freien. Zumal die Staubemissionen vom strittigen Werkplatz nicht unter die besonderen Vorschriften nach Art. 25 EG-USG fallen, ist der Kanton für den Vollzug der eidgenössi- schen Vorschriften über die Luftreinhaltung zuständig. Damit erweist sich die Vorinstanz für den Erlass von Massnahmen betreffend Stau- bemissionen als unzuständig. Bereits aus diesem Grund ist die ange- fochtene Ziff. 5 – Besprühung mit Wasser zur Verhinderung von Staubentwicklungen – aufzuheben bzw. als nichtig anzusehen.

Wie bereits im Rekursverfahren Nr. 20-10161 rügen die Rekurrentinnen erneut eine Verletzung der Ausstandspflicht durch die juristische Sachbearbeiterin der Vorinstanz. V.___ wohne rund 200 m Luftlinie nördlich vom strittigen Gerüstbaubetrieb und habe daher ein persönliches Interesse am Erlass der lärmreduzierenden Massnah- men. Das persönliche Interesse zeige sich auch in der raschen Behandlung der Lärmklage.

4.1 Als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) enthaltenen Anspruchs auf eine unabhängige und unparteiliche Verfahrensführung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen durch eine ordnungsgemäss zusammenge- setzte Behörde ergibt sich eine allgemeine Ausstandspflicht für Behör- denmitglieder oder Beamte, welche ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft haben, mit einem Verfahrensbeteiligten nahe verwandt sind oder für die sich aus anderen Umständen eine Befangenheit ergibt; eine tatsächliche Befangenheit muss nicht gege- ben sein, es genügt bereits, wenn bei objektiver Betrachtung der An- schein der Befangenheit entstehen kann (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 175). Dementsprechend bestimmt Art. 7 Abs. 1 VRP, dass Behördemitglie- der, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von sich aus in Ausstand zu treten haben, wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Ver- schwägerten bis und mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder

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Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der eingetra- gene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Part- ners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind (Bst. a), wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angele- genheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben (Bst. b), wenn sie bei einer Anordnung der Vorinstanz mitgewirkt ha- ben (Bst. b bis ) oder wenn sie aus anderen Gründen befangen erschei- nen (Bst. c). Es genügt dabei, wenn die Person befangen sein könnte oder befangen erscheint. Allein das persönliche Empfinden einer Par- tei reicht dafür aber nicht aus. Das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit muss durch vernünftige Gründe objektiv gerecht- fertigt sein (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 191).

4.2 Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine diesbezügliche Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der Beamte ein persönliches Inte- resse an dem zu behandelnden Geschäft hat. Im Zusammenhang mit Vorabklärungen bei Verwaltungsbehörden, für die bei komplexen Sach- und Rechtsfragen ein Bedürfnis bestehen kann, dürfen die Äusserungen der Behörde aber nicht den Eindruck erwecken, diese habe sich bereits ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Vorhaben gebildet. Äusserungen dürfen nicht einer abschliessenden Beurteilung gleichkommen (Entscheid des Bundesgerichtes 1C_150/2009 vom 8. September 2009 Erw. 3.5.2). In jedem Fall ist eine Beurteilung aller konkreten Umstände nötig. Massgebend sind sowohl die behördliche Organisation als auch die Funktionen, welche die Betreffenden wahr- zunehmen haben, sowie ihre Stellung im konkreten Verfahren. Eine Ausstandspflicht besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung in Fällen wie dem Vorliegenden nur dann, wenn die Person selbst Partei des Verfahrens ist oder ein persönliches Interesse am Verfahrensgegenstand hat und insoweit in "eigener Sache" entschei- det. Bei Wahrung öffentlicher Interessen besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2020/120 vom 22. Februar 2021 Erw. 2.5.1).

4.3 Wie aus den Vorakten hervorgeht, instruierte V.___ als juristi- sche Sachbearbeiterin das vorinstanzliche Verfahren. Damit hat sie die angefochtenen Anordnungen vorbereitet bzw. daran mitgewirkt. Als Sachbearbeiterin gehört V.___ zwar nicht der entscheidenden Be- hörde an. Jedoch umfasst die allgemeine Ausstandspflicht nicht nur Behördenmitglieder, sondern auch öffentliche Angestellte. Es ist un- bestritten, dass V.___ in der Liegenschaft W.strasse (Grundstück Nr. 009) in Z. wohnhaft ist. Das Grundstück liegt etwa 200 m Luft- linie vom Gerüstbaubetrieb entfernt an erhöhter Lage. Zwischen dem Grundstück Nr. 009 und dem Gerüstbaubetrieb befinden sich diverse Industrie- und Wohngebäude. Es ist daher davon auszugehen, dass die Lärmemissionen des Gerüstbaubetriebs durch die Gebäude teil- weise gebrochen bzw. gedämpft werden. Jedenfalls ist V.___ den Emissionen nicht gleich ausgesetzt, wie etwa die Rekursgegner 1 auf Grundstück Nr. 005 oder der Rekursgegner 2 auf Grundstück Nr. 003.

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Ebenso wenig kann aber ausgeschlossen werden, dass V.___ die Lärmemissionen auch trotz weiterer Entfernung wahrnimmt.

4.4 Die vorliegende räumliche Nähe von 200 m reicht für sich alleine nicht aus, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Denn für den Anschein der Befangenheit sprechende Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und Organi- sation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 Erw. 5.2). Vielerorts ist es üblich, dass Behördenmitglieder wie auch öffentliche Angestellte – teils auch aufgrund einer Wohnsitz- pflicht – im Zuständigkeitsgebiet der politischen Gemeinde leben. Würde alleine auf die räumliche Nähe abgestellt werden, müssten Be- hördenmitglieder und öffentliche Angestellte – vor allem in kleinräumi- gen Gemeinden – mit einer hohen Regelmässigkeit in den Ausstand treten. Das alleinige Kriterium der räumlichen Nähe würde die beför- derliche Behandlung der Geschäfte aufgrund zahlreicher Ausstands- begehren massgeblich erschweren. Aus diesem Grund sind auch Ab- lehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizper- sonen bzw. gegen Personen die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, grundsätzlich nicht leicht gutzuheissen (BGE 137 II 431 Erw. 5.2).

4.5 Aufgrund der grossen Distanz zum lärmemittierenden Betrieb braucht es im vorliegenden Fall noch weitere Umstände, welche auf ein persönliches Interesse am Erlass der angefochtenen Massnahmen hinweisen. Die Rekurrentinnen bringen vor, dass sich das persönliche Interesse aus dem Verfahrensablauf ergebe. Die Behandlung von Lärmklagen sei üblicherweise Sache des Bauamtes. Dennoch sei der Fall V.___ als Mitarbeiterin der Gemeindekanzlei zugewiesen worden. Sodann sei auffällig, dass die Lärmklage am Tag der Anhängigma- chung sogleich durch V.___ behandelt worden sei. Zusätzlich wird gel- tend gemacht, dass V.___ während dem Rekursverfahren Nr. 20- 10161 mit den Rekursgegnern Gespräche geführt und sich für die An- liegen von G.___ (Rekursgegner 1) eingesetzt habe. Weiter habe V.___ telefonische Nachforschungen beim Architekten der Rekurren- tinnen über deren Planungsabsichten getätigt.

4.6 Von der beförderlichen Behandlung einer Lärmklage kann selbstverständlich nicht auf ein persönliches Interesse der zuständi- gen Sachbearbeiterin geschlossen werden. Ebenso wenig deutet die Tatsache, dass das Verfahren von der juristischen Mitarbeiterin der Gemeindekanzlei – und nicht etwa der Bauverwaltung – instruiert wurde, auf ein persönliches Interesse hin. Dies umso mehr, als die entscheidende Behörde ja auch der Gemeinderat ist. Als juristische Mitarbeiterin instruierte V.___ das Verfahren betreffend Lärmklage. Die Verfahrensinstruktion umfasst eine Vielzahl von Handlungen. Die Instruktion dient der organisatorischen Leitung des Verfahrens, hat aber auch eine inhaltliche Funktion. Durch die Verfahrensleitung wird der Verfahrensgegenstand festgelegt, es werden also jene Rechtsfra- gen bestimmt, die mittels Verfügung oder Entscheid zu beantworten sind. Zudem dient die Verfahrensleitung durch die Erhebung des

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Sachverhalts der Vorbereitung des behördlichen Beschlusses (R. WIDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 20 N 5). Allein aus der Tatsache, dass V.___ mit den Lärmklägern eine Besprechung durchgeführt hat, kann demnach noch kein persön- liches Interesse abgeleitet werden. Ein solches Vorgehen ist höchs- tens unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs fragwürdig. Ebenso wenig zeugt die Weiterleitung der E-Mailanfrage vom 3. März 2021 sowie die telefonische Abklärung beim rekurrentischen Architek- ten von einem persönlichen Interesse.

4.7 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Umstände weder für sich alleine, noch in ihrer Gesamtheit ausreichen, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Entsprechend hätte V.___ auch nicht in den Ausstand treten müssen; die Rüge der Rekur- rentinnen erweist sich als unbegründet.

Die Rekurrentinnen rügen, dass eine Überschreitung der Planungs- werte gar nicht feststehe. Das Lärmgutachten Gutachten R.___ AG vom 4. Dezember 2018 basiere auf Messungen, welche vor mehr als zwei Jahren durchgeführt worden und bereits damals mit erheblichen Unsicherheiten behaftet gewesen seien. Sodann hätten die Rekurren- tinnen seit den Messungen im Jahr 2018 Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen getroffen. So sei die Betriebsfläche verkleinert und die Mitarbeitenden auf eine sorgfältigere Materialhandhabe ge- schult worden.

5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermitt- lung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Be- lastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt eine vorwegge- nommene Würdigung der Lärmsituation. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte gestellt werden. Es reicht bereits aus, wenn eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2 bis 7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde.

5.2 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungs- maxime. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 589 mit Hinwei- sen). Nach Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauf- tragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen. Die Behörde muss die entscheidrelevanten Tatsachen

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mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses als erstellt gelten können. Der Um- fang des abzuklärenden Sachverhalts ergibt sich also einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der anzuwendenden Rechtsnorm, ande- rerseits aus dem Beweismass. Dabei sind alle zu erhebenden Tatsa- chen so zu beweisen, dass das geforderte Beweismass erreicht ist. Die Behörde hat ein weites Ermessen, ob über eine Tatsache Beweis erhoben werden soll, ab wann sie als bewiesen gilt oder ob zusätzliche Beweismittel notwendig sind. Eine sogenannte antizipierte Beweiswür- digung ist zulässig und aus Gründen der Verfahrensökonomie sogar erforderlich. Bei notwendigen Beweisen, die von den Beteiligten be- zeichnet, nicht aber selbst beigebracht werden können (etwa weil sie sie nicht besitzen), ist die Behörde aus Gründen des rechtlichen Ge- hörs und der Untersuchungsmaxime zu entsprechenden eigenen Be- weiserhebungsmassnahmen verpflichtet. Dabei verlangt der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, dass Beweismittel geeignet, erforder- lich und zumutbar sind. Die Art der Ausübung des Ermessens ist im- merhin offenzulegen, indem die Begründung des Entscheids über die Beweiswürdigung Auskunft zu geben hat (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schind- ler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 17 und 20).

5.3 Es ist unbestritten, dass es sich beim im Jahr 2015 bewilligten Werkplatz um eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 25 USG handelt, für welche die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 der LSV massgebend sind. Die Wohnhäuser der Rekursgegner befinden sich in der Landwirtschaftszone bzw. im übri- gen Gemeindegebiet. Gemäss Art. 9 des Baureglements der Politi- schen Gemeinde Z.___ vom 15. Dezember 2009 wird die Landwirt- schaftszone sowie das übrige Gemeindegebiet der Empfindlichkeits- stufe III zugeordnet. Gemäss Anhang 6 LSV betragen die Planungs- werte für die Empfindlichkeitsstufe III für den Tag (7 bis 19 Uhr) 60 dB(A) und 50 dB(A) für die Nacht (19 bis 7 Uhr).

5.4 Im Rahmen des Lärmgutachtens der R.___ AG vom 4. Dezem- ber 2018 wurde der Lärmpegel des bestehenden Betriebs auf Teilflä- che 1 gemessen. Gestützt auf sechs Messungen kamen die Gutachter zum Schluss, dass die massgeblichen Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm bei einem mittleren Beurteilungspegel von 64,5 dB(A) [Tag] bzw. 50,5 dB(A) [Nacht] überschritten seien. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil B 2020/94 vom 17. Februar 2021 fest- gehalten, dass keine triftigen Gründe bestünden, um von den gut- achterlichen Lärmberechnungen abzuweichen (Erw. 5.3.3).

5.5 Im Schreiben vom 5. November 2021 führt die R.___ AG zwar aus, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingeleiteten Massnahmen (gemeint Personalschulung sowie Verkleinerung und Verschiebung der Betriebsfläche) umfassende Messungen notwendig seien. Die Re- kurrentinnen – wie auch die Gutachterin R.___ AG – verkennen aber, dass die bloss behaupteten Massnahmen weder überprüfbar und noch

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vollstreckbar sind. Selbst wenn die behaupteten Massnahmen tat- sächlich vorgenommen worden sein sollten, stünde es den Rekurren- tinnen jederzeit frei, die Nutzung wieder zu intensivieren. Entspre- chend stellt sich auch das AFU auf den Standpunkt, dass die behaup- teten Massnahmen kaum andere Ergebnisse als die bisher Bekannten erzielen dürften und auf dem Werkplatz daher auf jeden Fall weitere Lärmschutzmassnahmen zu treffen seien, um die Einhaltung der Pla- nungswerte nachhaltig sicherzustellen. Auch das Verwaltungsgericht hielt im Urteil B 2020/94 vom 17. Februar 2021 fest, dass die damals vorgeschlagenen Massnahmen als dauerhafte Lösung wenig geeignet scheinen. Jedoch bleibe es der Betreiberin unbenommen, die Mass- nahmen mit einem neuen Baugesuch zu konkretisieren und ein detail- liertes, realistisches Konzept zur Beurteilung einzureichen (Erw. 6). Ein solches Konzept fehlt jedoch. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz im Sinn der antizipierten Beweiswürdigung wie auch aus Gründen der Verfahrensökonomie auf erneute Messungen verzichten. Schliesslich kommt hinzu, dass am Augenschein im damaligen Rekursverfahren Nr. 19-2444 betreffend Betriebserweiterung die Ver- treterin des AFU festgestellt hat, dass vom Wohnhaus des damaligen Rekursgegners 4 ein Teil des Werkplatzes direkt einsehbar ist. Der Lärm dringt somit ungehindert in die noch empfindlichere Wohnzone (BDE Nr. 40/2020 vom 8. Mai 2020 Erw. 8).

5.6 Die Rüge der Rekurrentinnen, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, erweist sich somit als un- begründet. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag auf Herausgabe von weiteren Messdaten abgewiesen hat, lie- gen doch die vollständigen Messdaten bereits dem Lärmgutachten bei. Auch hierüber hat das Verwaltungsgericht mit Urteil B 2020/94 be- reits befunden (Erw. 5.3.4).

Das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung schliesst nicht aus, dass die effektive Lärmsituation gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstösst – sei es aufgrund mangelhafter Abklärung, Rechnungsfehler, einer nicht richtig vorausgesehenen Lärmentwick- lung oder anderer Gründe. Die Baubewilligung verleiht keine wohler- worbenen Rechte in Bezug auf die Lärmsituation, wenn diese dem gel- tenden Recht widerspricht. Vielmehr ergeht eine Bewilligung für lär- mige Anlagen unter dem (ausdrücklichen oder impliziten) Vorbehalt einer späteren Anordnung oder Ergänzung der Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 Erw. 4.2). Nach Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht genü- gen, saniert werden. Zu diesen Vorschriften zählt auch Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, wonach Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen

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(Abs. 3). Art. 7 Abs. 1 LSV konkretisiert die Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen. Demnach müssen die Lärmemissionen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden (Bst. a) als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und (Bst. b) dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Solche Be- grenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umwelt- schutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (R. HUNGER, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzge- setz, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 60; BGE 125 II 366 Erw. 2b; BGE 116 Ib 393 Erw. 3). Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 Erw. 2.1).

6.1 Wie aus dem Gutachten R.___ AG vom 4. Dezember 2018 her- vorgeht überschreitet der bestehende Werkplatz die massgebenden Planungswerte deutlich. Sogar das von den Rekurrentinnen damals in Auftrag gegebene Gutachten X.___ vom 19. Juli 2019 geht davon aus, dass der Planungswert am Tag um 1 bis 2 dB(A) überschritten wird (BDE Nr. 40/2020 vom 8. Mai 2020 Erw. 8). Hinzu kommt, dass die Rekurrentinnen den offenen Werkplatz ohne griffige vorsorgliche Emissionsbegrenzungen betreiben. Im Bereich des Lärmschutzes gel- ten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Damit genügt der Werkplatz offensichtlich nicht den Vorschriften des Umweltschutzge- setzes, weshalb gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG grundsätzlich Emis- sionsbegrenzungen anzuordnen sind.

6.2 Emissionsbegrenzungen werden in Art. 2 Abs. 2 LSV wie folgt definiert: Es sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern. Für das Mass der Anpassung kann auf die Vorschriften zur Sanierung zurückgegriffen werden (H. WIESTNER, Lärmschutz in der Praxis, in: KPG-Bulletin 2/2011, S. 74, abrufbar unter https://www.bve.be.ch/bve/de/index/di-rektion/organisation/ra/ downloads_publikationen.html). In erster Linie sind Massnahmen an der Quelle zu ergreifen. In zweiter Linie kommen auf Seite der Be- troffenen passive Schallschutzmassnahmen in Betracht. Die Vollzugs- behörden haben nach Art. 13 Abs. 3 LSV jene Massnahmen den Vor- zug zu geben, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern. Weil im Bereich des Lärmschutzes die Voraussetzungen der Einhal- tung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ gelten, hat die Vollzugsbehörde – auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält – anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprin-

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zip weitergehende Beschränkungen erfordert (Urteil des Bundesge- richtes 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 Erw. 3.3). Daraus folgt, dass sich die Vollzugsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Gesuch- steller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte ein- haltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass ver- schiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (A. GRIFFEL/ H. RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzrecht, Ergän- zungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 11 N 11). Weiter verlangt Art. 16 Abs. 3 USG, dass eine Behörde, bevor sie er- hebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, beim Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge einholt. Abs. 3 überlässt so den Inhabern von sanierungspflichtigen Anlagen einen Teil des Entscheidungsspiel- raums bei der Anwendung von Sanierungsvorschriften (A. SCHRADE/ H. WIESTNER, in: A. Kölz [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzge- setz, Zürich 2004, Art. 16 N 89).

6.3 Gemäss dem Schreiben des Gutachters R.___ AG vom 5. No- vember 2020 gibt es nur wenige Möglichkeiten, um die Emissionen effektiv einzuschränken. Dazu gehöre die Einhausung des gesamten Areals oder zumindest des lärmintensiven Teils; die Verlegung des Werkplatzes an einen weniger sensiblen Ort; die Schulung des Perso- nals sowie die zeitliche Einschränkung des Betriebs. Andere Mass- nahmen machen die Rekurrentinnen nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

6.4 Bauliche Massnahmen – sei es eine komplette Einhausung oder mindestens eine Teileinhausung der lärmintensiven Teile – sind sicherlich geeignete Mittel, um die Lärmemissionen zu reduzieren. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rekurrentinnen angewiesen hat, bauliche Massnahmen zu ergreifen. Wie aber bereits eingangs unter Ziff. 1.3 ausgeführt, kann die allge- meine Anweisung zur Vornahme baulichen Massnahmen nicht voll- streckt werden. Den Rekurrentinnen ist zugute zu halten, dass sie am 30. April 2021 ein Baugesuch für die Erstellung einer Werkhalle einge- reicht haben.

6.5 Als weitere Massnahmen nennt der Gutachter die Verlegung des Werkplatzes an einen weniger sensiblen Ort, die Schulung des Personals sowie die zeitliche Einschränkung des Betriebs. Die Verle- gung des Werkplatzes an einen anderen Ort kommt von vornherein nicht in Frage, da eine Verlegung gar nicht vollstreckbar wäre. Hin- sichtlich Schulungen äusserte das Verwaltungsgericht im Urteil B 2020/94 vom 17. Februar 2021 bereits Zweifel. Auch das AFU beur- teilte mit Amtsbericht vom 20. September 2021 Schulungsmassnah- men als wenig geeignet, um die Planungswerte nachhaltig einzuhal- ten. Auch wenn die Schulungen regelmässig durchgeführt würden und die Effektivität der Massnahmen kontrollierte werden könnte, so be-

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steht dennoch die Gefahr, dass im Alltag das Material wegen Zeit- drucks doch nicht lärmarm geladen wird. Dieser Problematik sind sich auch die Rekurrentinnen bewusst, führen sie doch selbst in den Be- triebsgrundlagen zum Baugesuch der Werkhalle aus, dass die ver- langsamten Ladevorgänge zu Mehrkosten führen, welche Auswirkun- gen auf die Konkurrenzfähigkeit hätten. Personalschulung erscheinen daher – selbst wenn die Rekurrentinnen ein konkretes Konzept vorge- legt hätten – als ungeeignet.

6.6 Damit bleibt als Sanierungsmassnahme lediglich noch die Ein- schränkung der Betriebszeiten. Die Beschränkung der Betriebszeiten kommt bei allen Lärmarten in Frage. Sie ist grundsätzlich ein effizien- tes Mittel, den Lärm während den empfindlichen Zeiten zu vermeiden (R. HUNGER, a.a.O., S. 68). Der Gutachter R.___ AG hält im Schreiben vom 23. Oktober 2020 fest, dass ausgehend vom mittleren Wert der Messungen der Tageswert von 64,5 dB(A) auf den Planungswert von 60 dB(A) gesenkt werden müsste. Mit der Berechnungsformel nach LSV ergäbe das für den Tag eine maximale Betriebszeit von 0,9 h. Gegenüber der aktuellen Betriebsdauer von 2,57 h seien das noch 35 Prozent.

6.7 Gestützt auf die Einschätzung des Gutachters hat die Vorinstanz die täglichen Betriebszeiten auf drei Stunden eingeschränkt. Dies vor dem Hintergrund, dass Werktags durchschnittlich neun Stunden gear- beitet werden würde, so dass bei einer Reduktion auf 35 Prozent noch drei Stunden zur Verfügung stehen würden. Die zeitliche Einschrän- kung brächte eine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelas- tung mit sich. Damit die Massnahme auch durchgesetzt und kontrol- liert werden könne, müsse es sich um ein klar definiertes Zeitfenster handeln. Wann das dreistündige Zeitfenster ausserhalb der Nacht- und Ruhezeiten eingesetzt werde, sei der Vorinstanz nicht von Bedeu- tung. Wichtig sei, dass die Festlegung des Zeitfensters endgültig sei und während der gesamten Dauer der befristeten Massnahmen gelte. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass die zeitlichen Einschränkungen als Überbrückungslösung gesehen würden, bis die lärmintensiven Ar- beiten eingehaust seien. Denn auch unter Einhaltung eines Zeitfens- ters sei der heutige Zustand keine Dauerlösung. Deswegen sei die Massnahme an die Bedingung zu knüpfen, dass mit den baulichen Massnahmen für die Einhausung innert sechs Monaten nach Rechts- kraft der Baubewilligung begonnen werde und diese innerhalb von ein- einhalb Jahren nach Baubeginn vollendet seien. Werde die zusätzli- che Bedingung nicht eingehalten, sei das festgesetzte Zeitfenster der möglichen Nutzung noch während einer Toleranzfrist von sechs Mo- naten gültig, bevor ein komplettes Nutzungsverbot in Kraft trete. Damit seien die Rekurrentinnen gehalten, eine rasche und dauerhafte Ver- besserung weiterzuverfolgen.

6.8 Die Rekurrentinnen beanstanden die Massnahmen als unver- hältnismässig. Es ist in der Tat fraglich, ob die verfügte zeitliche Be-

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schränkung von drei Stunden geeignet ist, um die Planungswerte ein- zuhalten bzw. um überhaupt eine Reduktion der Lärmbelastung zu ge- währleisten.

6.8.1 Der Beurteilungpegel L für Industrie- und Gewerbelärm wird ge- mäss LSV Anhang 6 mit folgender Formel bestimmt:

Abb. 4: Aus Gutachten R.___ AG, S. 9.

L eq ist der Mittelungspegel während der Lärmphase; K1, K2 und K3 sind Pegelkorrekturen für den Lärm bei Anlagen der Industrie und des Gewerbes (K1), für die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms (K2) so- wie für die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms (K3). Mit 10xlog(t i /t 0 ) wird die durchschnittliche tägliche Dauer des Lärms be- rücksichtigt; t i steht dabei für die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase in Minuten; t 0 wird mit 720 Min sprich 12 Stunden festge- setzt. Zwecks Ermittlung der täglichen Betriebsdauer haben die Gut- achter im Gutachten aus dem Jahr 2018 das Betriebsregime der Re- kurrentinnen beurteilt. Demnach würden die Gerüstteile per Kleinlast- wagen mit Anhänger an- und ausgeliefert. Die Gerüstteile würden nach der Anlieferung sortiert und für den nächsten Gebrauch zur Aus- lieferung wieder vorbereitet. Nach dem Beladen der Transporter seien die Arbeiten beendet oder es würden Vorbereitungen getätigt. Vor und nach dem Mittag sowie gegen Abend würden sich die Abläufe wieder- holen. Aus diesen Beobachtungen entstammte folgende tabellarische Übersicht für die lärmigen Betriebszeiten, welche dem Gutachten zu Grunde gelegt wurden:

Abb. 5: Aus Gutachten R.___ AG, S. 7.

Damit resultierte für den Tag eine jährliche Dauer von 621 h. Da die Rekurrentinnen gemäss Arbeitszeitkalender jährlich an 242 Tagen arbeitet, ergab dies eine tägliche Lärmdauer t i von 2,57 h. Daraus errechneten die Gutachter wiederum die Zeitkorrektur (10xlog[t i /t 0 ]) gemäss LSV von -6,7 dB.

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Abb. 6: Aus Gutachten R.___ AG, S. 10.

Unter Berücksichtigung der Zeitkorrektur von -6,7dB(A) bei einer täg- lichen Arbeitszeit von 2,57 h resultierte schliesslich der Gesamtbeur- teilungspegel von 64,5 dB(A) für den Tag (L Aeq [56,2] + K1 [5] + K2 [4]

  • K3 [6] + Zeitkorrektur [-6,7]).

Abb. 7: Aus Gutachten R.___ AG, S. 10.

6.8.2 Die Planungswerte am Tag von 60 dB(A) sind bereits bei einer Betriebsdauer von 2,57 h deutlich überschritten. Das von der Vorinstanz verfügte Zeitfenster von drei Stunden ist somit gänzlich un- geeignet, um die Lärmbelastung zu reduzieren. Die Erhöhung der Lärmphase t i von 2,57 h auf 3 h resultiert rechnerisch in einer höheren Lärmbelastung. Unter Berücksichtigung von t i = 3 h (180 min) beträgt die Zeitkorrektur -6,0 dB(A) (10log[180/720]). Der Gesamtbeurtei- lungspegel würde sich so auf 65,5 dB(A) erhöhen und damit sogar die Immissionsgrenzwerte überschreiten (L Aeq [56,2] + K1 [5] + K2 [4] + K3 [6] + Zeitkorrektur [-6,0]). Dabei hat der Gutachter mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 klar eine tägliche Betriebszeit t i von 0,9 h für erfor- derlich befunden. Dies ist nachvollziehbar, ergibt doch eine tägliche Betriebszeit von 0,9 h eine Zeitkorrektur von -11,2 dB(A) (10log[54/720]), so dass der Gesamtbeurteilungspegel bei 60 dB(A) liegen würde (L Aeq [56,2] + K1 [5] + K2 [4] + K3 [6] + Zeitkorrektur [- 11,2]).

6.8.3 Die Vorinstanz ist für die Festlegung der täglichen Betriebszeit von der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von neun Stunden ge- mäss Arbeitszeitplan aus dem Jahr 2018 ausgegangen (2190 h bei 242 Arbeitstagen) und hat diese auf rund 35 Prozent reduziert. Dabei ist die Vorinstanz wohl irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass

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mit der Reduktion der Arbeitszeit auf einen Drittel auch die Lärmbelas- tung auf einen Drittel gesenkt werde. Zumal aber während einem neunstündigen Arbeitstag gemäss Gutachten aus dem Jahr 2018 auf dem Gelände nur 2,57 h lärmintensive Arbeiten verrichtet werden, wird das dreistündige Zeitfenster keine Reduktion der Lärmbelastung be- wirken. Damit muss die angeordnete Betriebszeiteneinschränkung von vornherein als ungeeignet beurteilt werden. Und zwar unabhängig davon, dass es sich nach Auffassung der Vorinstanz um eine vorüber- gehende Sanierungsmassnahme handle. Auch vorübergehende Mas- snahmen müssen zumindest geeignet sein, um ihren Zweck zu erfül- len. Das AFU beurteilte die verfügten Massnahmen mit Amtsbericht vom 20. September 2021 zwar als verhältnismässig. Diese Einschät- zung wird vom AFU – wie die Rekurretinnen zu Recht beanstanden – mit keinem Wort begründet. Zwar kommt der Amtsstelle keine Begrün- dungspflicht zu, jedoch ist vor dem Hintergrund der fehlenden Begrün- dung davon auszugehen, dass dem AFU beim Verfassen des Amts- berichts der offensichtliche Widerspruch zur Betriebszeitenkorrektur nicht bewusst gewesen ist. Damit ist der Amtsbericht des AFU mit Mängeln bzw. Widersprüchen behaftet, womit es sich rechtfertigt ent- gegen der allgemeinen Praxis vom Amtsbericht abzuweichen.

6.9 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz in Ziff. 3.1 verfügte zeitliche Einschränkung ungeeignet ist, um die Lärmbelastung zu reduzieren und daher aufzuheben ist. Zumal die Ziff. 3.2 mit Ziff. 3.1 verknüpft wurde, ist die ganze Ziff. 3 aufzuhe- ben. Betreffend der Ziff. 3.2 erscheint es sodann fraglich, ob ein kom- plettes Nutzungsverbot überhaupt zulässig wäre, wenn mittels zeitli- cher Einschränkungen die Planungswerte eingehalten werden könn- ten. Die Frage kann offengelassen werden, da die verfügte zeitliche Einschränkung augenscheinlich ungeeignet ist, um die Planungswerte einzuhalten. Die Sache ist somit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rüge der Rekurrentinnen erweist sich damit als begründet.

Weiter rügen die Rekurrentinnen, dass für die verfügten gewässer- schutzrechtlichen Massnahmen nach Ziff. 4 kein sachlicher Grund be- stehe.

7.1 Die Vorinstanz stützt die verfügte Massnahme auf Art. 6 Abs. 2 GSchG, wonach es untersagt ist, Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Weil die Gerüstbauteile durch ihren Einsatz auf den Baustellen mit Gips, Zement, Farbe und Fett verschmutzt seien, besteht die konkrete Gefahr einer erheblichen Gewässerverschmutzung. Da der Werkplatz über kein Entwässe- rungssystem verfüge, seien Reinigungsprozesse unter Hochdruck auf dem Werkplatz zu untersagen. Die Gefahr einer Gewässerverschmut- zung bestehe nach Ansicht der Vorinstanz auch bei Tankvorgängen auf dem Areal und einer möglichen Lagerung von Treibstoffen ohne

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Sicherheitsvorkehrungen. Daher seien auch Wartungs- und Unter- haltsarbeiten an Fahrzeugen inkl. Tanken und dergleichen zu untersa- gen.

7.2 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise.

7.3 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Begründung einzig auf die Be- hauptungen der Rekursgegner und hat darüber hinaus keinerlei Sach- verhaltsabklärungen vorgenommen. Weder ist erstellt, dass die Rekur- rentinnen auf dem Werkplatz Reinigungsarbeiten vornehmen, noch auf welche Weise und in welcher Häufigkeit diese Reinigungsprozesse erfolgen. So verfügt das Grundstück Nr. 002 – zumindest gemäss dem Leitungskataster – in der Tat nicht einmal über einen Wasseran- schluss. Auch ist nicht erstellt, dass die Rekurrentinnen auf dem Areal Wartungs- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen vornehmen oder Treibstoffe lagern und Fahrzeuge betanken. Insbesondere ist völlig unklar, wie und auf welche Weise bzw. in welchem Ausmass diese Arbeiten erfolgen sollten. Auch das AFU hält im Amtsbericht fest, dass unklar sei, ob auf dem Werkplatz hinsichtlich Entwässerung bzw. Ab- wasserentsorgung Unzulänglichkeiten bestünden. Damit aber nach- träglich Sanierungsmassnahmen verfügt werden können, muss zuerst der Sachverhalt genau abgeklärt werden. Dies hat die Vorinstanz un- terlassen, weshalb die angefochtene Ziff. 4 aufzuheben und zur neuer Entscheidung zurückgewiesen ist. Der Rekurs erweist sich damit als begründet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der angefochtenen Ziffn. 2 (Aufforderung zur Ergreifung von baulichen Massnahmen) und 6 (Information betreffend Umgang mit Abfall) auf den Rekurs mangels Beschwer nicht eigetreten wird. Hinsichtlich der Ziff. 1 (Herausgabe der Messdaten) erweist sich der Rekurs als unbegründet. Begründet erweist sich der Rekurs dagegen hinsichtlich den Ziffn. 3, 4 und 5. Die Ziff. 3 ist aufzuheben, da die verfügte Einschränkung der Betriebszei- ten ungeeignet ist um die Lärmbelastung zu reduzieren. Ziff. 4 ist auf- zuheben, da die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend den behaup- teten Reinigungsprozess und der Wartungs- und Unterhaltsarbeiten von Fahrzeugen nicht abgeklärt hat. Die Ziff. 5 ist aufzuheben, weil die Vorinstanz für den Erlass von Massnahmen betreffend Staubemissio- nen nicht zuständig ist. Zumal die Ziffn. 3, 4 und 5 aufgehoben werden, fehlt es an einer verfügten Pflicht zu einem hinreichend konkreten Han- deln oder Unterlassen, so dass die Strafandrohung gemäss Ziff. 7 ebenfalls aufzuheben ist. Damit obsiegen die Rekurrentinnen gross- mehrheitlich, so dass auch Ziff. 9 betreffend Gebührenauferlegung aufzuheben ist. Soweit auf den Rekurs einzutreten ist, erweist sich der

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Rekurs demnach als begründet und ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen.

Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. In Verfahren, bei denen sich ähnlich wie im Zivilprozess direkt und indirekt Betroffene mit entgegengesetzten Interessen am Verfah- rensausgang gegenüberstehen, werden in aller Regel diese beiden für die Auferlegung von amtlichen Kosten herangezogen, während dem erstverfügenden Gemeinwesen, selbst wenn es mit seinen Anträgen unterliegt, keine amtliche Kosten auferlegt werden (R. HIRT, Die Rege- lung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 76). Indessen ist zu beachten, dass das Er- folgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (R. HIRT, a.a.O., S. 93 und S. 110). So gehen etwa Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes unge- höriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvor- schriften veranlasst, zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Trölerei im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VRP liegt bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Prozess aussichtslos er- scheint. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven tadelnswerten Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutba- ren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (R. VON RAPPARD-HIRT in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 95 N 8).

9.1 Im Zwischenverfahren war entgegen dem Antrag der Vorinstanz und der Rekursgegner 1 mit BDE Nr. 52/2021 vom 16. Juli 2021 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Die Kosten des Zwischenverfahrens verblieben bei der Hauptsache, so dass nun auch über diese zu entscheiden ist. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (Nr. 20.13.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5; abgekürzt GebT]). Zwar standen sich die Rekurrentinnen und die Rekursgeg- ner 1 ähnlich wie in einem Zivilprozess mit entgegengesetzten Interes- sen gegenüber, so dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die amtlichen Kosten grundsätzlich den Rekursgegnern 1 zu überbin- den wären. Zu beachten ist aber, dass die Vorinstanz die aufschie- bende Wirkung mit der gleichen Begründung entzogen hat, wie sie es bereits im vorangehenden Beschluss vom 21. Dezember 2021 getan hat. Aufgrund der Tatsache das bereits damals die aufschiebende Wir- kung mit BDE Nr. 11/2021 vom 28. Januar 2021 wiederhergestellt wurde, musste die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch im vorliegenden Fall unzulässig ist. Und zwar unabhängig davon, dass im vorliegend zu bearbeitenden

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Fall neben lärmschutzrechtlichen Massnahmen zusätzlich auch Mas- snahmen im Bereich Gewässerschutz, Staubemissionen und Abfall- handhabung verfügt worden sind. Denn auch diesbezüglich handelt es sich um einen seit längerer Zeit bekannten Zustand. Es rechtfertigt sich daher in der vorliegenden Konstellation die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist nicht zu verzichten, zumal Grundlage für die Auferlegung Art. 95 Abs. 2 VRP – und nicht Abs. 1 – ist (Urteil des Verwaltungsgerichtes B 2020/94 vom 17. Februar 2021 Erw. 7).

9.2 Die amtlichen Kosten des Hauptverfahrens betragen Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 GebT). Auch hier standen sich die Rekurrentinnen und die Rekursgegner 1 ähnlich wie in einem Zivilprozess mit entgegenge- setzten Interessen gegenüber. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens – die Rekursgegner 1 unterliegen mit ihren Anträgen gross- mehrheitlich – sind die amtlichen Kosten den Rekursgegnern 1 zu überbinden. Der Rekursgegner 2 stellte keine Anträge, weshalb er nicht kostenpflichtig wird. Die Rekursgegner 1 bezahlen unter solidari- scher Haftung für das Hauptverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–

9.3 Der am 29. Juni 2021 vom Rechtsvertreter der Rekurrentinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

Rekurrentinnen, Rekursgegner 1 und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP). Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) beträgt das Honorar in der Verwal- tungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Für ein aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren kann das Honorar um 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grund- honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Nach ständiger Praxis des Bau- und Umweltdeparte- mentes wird für durchschnittlich schwierige Rekursverfahren (ohne Rekursaugenschein) regelmässig ein mittleres Honorar von Fr. 2'750.–, bzw. von Fr. 3'250.– mit Rekursaugenschein, zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt, sofern ein begründeter Antrag auf Ent- schädigung der Mehrwertsteuer gestellt wurde.

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10.2 Die Rekurrentinnen obsiegen grossmehrheitlich mit ihren Anträ- gen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtferti- gen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung (Art. 98 bis VRP). Die Rekurrentinnen beantragen eine ausser- amtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 3'250.– sofern kein Augen- schein durchgeführt wird, zuzüglich 4 Prozent Barauslagen. Begründet wird der Antrag auf einen höheren Pauschalbetrag (Zuschlag von Fr. 500.–) damit, dass aufgrund des Verfahrens betreffend Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ein zweiter Rekurs geführt wer- den musste. Darüber hinaus beantragen die Rekurrentinnen eine aus- seramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 2'000.–, zuzüglich 4 Prozent Barauslagen. Diesen Antrag begrün- den die Rekurrentinnen damit, dass Gegenstand des angefochtenen Beschlusses eine Enteignung sei, weshalb voller Ersatz für ausser- amtliche Aufwendungen zuzusprechen sei.

10.3 Zumal sich im vorliegenden Fall die Vorinstanz sowie Rekurs- gegner 1 dem rekurrentischen Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung mit eigenen Anträgen widersetzt haben, ist es sachgerecht, diesbezüglich im Rahmen von Art. 98 VRP einen An- spruch auf ausseramtliche Entschädigung anzuerkennen (vgl. R. HIRT, a.a.O., S. 166). Die Frage der Enteignung war dagegen nicht Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens, so dass sich die Entschädi- gungsfrage diesbezüglich erübrigt.

10.4 Die ausseramtliche Entschädigung für das Zwischenverfahren ist in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 HonO ermes- sensweise wie von den Rekurrentinnen beantragt auf Fr. 500.– zuzüglich der beantragten 4 Prozent Barauslagen (Fr. 20.–), insge- samt also Fr. 520.–, festzulegen; sie ist von der Vorinstanz zu bezah- len.

10.5 In der Hauptsache erscheint eine Entschädigung in der Höhe des mittleren Honorars dem erforderlichen Aufwand angemessen. Die ausseramtliche Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 2'750.– zuzüglich der beantragten 4 Prozent Barauslagen (Fr. 110.–), insgesamt also Fr. 2'860.–, festzulegen; sie ist von den Rekursgegnern 1 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

10.6 Da die Rekursgegner 1 mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

10.7 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, a.a.O., S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Be- gehren ist daher abzuweisen.

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Entscheid 1. a) Der Rekurs der A.___ AG und der B.___ AG wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.

b) Die Ziffern 3, 4, 5, 7 und 9 des Beschlusses des Gemeinderates Z.___ vom 1. Juni 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Z.___ zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.

a) Die Politische Gemeinde Z.___ bezahlt für das Zwischenverfah- ren (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) eine Entscheid- gebühr von Fr. 1'000.–.

b) C.___ und D.___ und die Erbengemeinschaft E., bestehend aus F., G., H., C., I., J., Z., K., L., und M.___ bezahlen für das Hauptverfahren unter solidarischer Haf- tung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

c) Der am 29. Juni 2021 von Urs Pfister, St.Gallen, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

a) Das Begehren der A.___ AG und der B.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten für das Zwischenverfahren wird gutgeheis- sen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ AG und die B.___ AG ausseramtlich mit insgesamt Fr. 520.–.

b) Das Begehren der A.___ AG und der B.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten für das Hauptverfahren wird gutgeheissen. C.___ und D.___ und die Erbengemeinschaft E.___ entschädigen die A.___ AG und die B.___ AG ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'860.–.

c) Das Begehren von C.___ und D.___ und der Erbengemein- schaft E.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

d) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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SG_KGN_999
Gericht
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Geschaftszahlen
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Entscheidungsdatum
17.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026