St.Gallen Sonstiges 28.06.2022 21-4370

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-4370 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 09.09.2022 Entscheiddatum: 28.06.2022 BUDE 2022 Nr. 062 Art. 11 GSchG; Art, 8, 9 und 12 GSchV; Art. 28 VRP. Die Vorinstanz hat die Betriebsbewilligung für die bestehende Kleinkläranlage für das häusliche Abwasser zu Recht widerrufen, da der Betreiber während Jahren trotz zahlreicher Interventionen des AFU das Gewässer immer wieder verschmutzt hat. Sodann ist mit eine Machbarkeitsstudie dargelegt, dass das betroffene Grundstück in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen kommt. Der Anschluss erweist sich dabei als zweck- und verhältnismässig, insbesondere sind auch die Anschlusskosten zumutbar, womit die Vorinstanz die Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalisation zu Recht verfügt hat. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 62 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement

21-4370

Entscheid Nr. 62/2022 vom 28. Juni 2022 Rekurrent

A.___ vertreten durch lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Amt für Umwelt (Beschluss vom 15. April 2021)

Betreff Verfügung (Widerruf für den Betrieb einer Kleinkläranlage, Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalisation)

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Sachverhalt A. a) A.___ ist unter anderem Eigentümer des 15'790 m 2 grossen Grund- stücks Nr. 001, Grundbuch Z., an der G. strasse in Z.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Ge- meinde Z. vom 20. September 2017 in der Landwirtschaftszone. Nördlich fliesst der Bach H.. Die H. entwässert in den I., der über den J. schliesslich in den K.___ fliesst. Das dazwischenlie- gende Grundstück Nr. 002 gehört der Ortsgemeinde Z.___.

Das Grundstück Nr. 001 ist mit verschiedenen landwirtschaftlichen Gebäuden überbaut. Der Grundeigentümer produziert hier und auf dem nördlichen Nachbargrundstück Nr. 002 Chicorée. Die Bewilligung des Produktionsgebäudes datiert vom 15. April 2004.

b) Am 8. März 2004 hatte das Amt für Umwelt und Energie (heute Amt für Umwelt; abgekürzt AFU) A.___ bereits den Neubau einer Ab- wasser-Einzelreinigungsanlage (Kleinkläranlage) mit Absetzbecken, Schönungsteich und Schilfanlage für die Reinigung des im bestehen- den Gebäude anfallenden häuslichen Abwassers bewilligt. Das gerei- nigte Abwasser durfte gemäss dieser Bewilligung über das beste- hende Meliorationssystem in die H.___ eingeleitet werden. Mit der Be- willigung waren verschiedene Auflagen verbunden, unter anderem war die Qualität des gereinigten Abwassers vorgegeben und es wurden regelmässige Wartungs- und Unterhaltsarbeiten der Kleinkläranlage vorausgesetzt. Ausserdem wurde angeordnet, dass sämtliches ver- schmutztes (vor allem aber das häusliche) Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sei, sobald die Liegenschaft zu einem späte- ren Zeitpunkt in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen komme und durch die zuständige Behörde der Anschluss an diese Ka- nalisation verfügt werde. Der Grundeigentümer nahm die Anlage so- dann in Betrieb, ohne den erforderlichen Schönungsteich mit Schilfan- lage erstellt zu haben.

c) Auch im Zusammenhang mit der Baubewilligung für die grosse Produktionshalle hatte das AFU am 15. April 2004 Massnahmen be- treffend Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, zur Abwas- serentsorgung und im Bereich Bodenschutz erlassen. Der Betreiber wurde insbesondere verpflichtet, das unverschmutzte Abwasser zu sammeln und das Dachwasser innerbetrieblich zu nutzen. Das Vor- platz- und Umschlagplatzwasser durfte gemäss dieser Verfügung über die bekiesten Flächen an Ort über die Schulter zum Teil in die beste- henden Drainageleitungen versickern und ins Gewässer gelangen (Bewilligung für das Versickernlassen und die indirekte Einleitung). Das verschmutzte Abwasser aber, also sämtliches Industrieabwasser, musste über die innerbetriebliche Abwasservorbehandlungsanlage in eine Schilfanlage abgeleitet werden. Das so geklärte Wasser durfte sodann in die Drainageleitungen geleitet werden und von dort – je nach Grundwasserstand und Sättigung des Bodens – ebenfalls ins

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Gewässer gelangen. Gemäss Baugesuch ging das AFU dabei von 3 m 3 industriellem und gewerblichem Abwasser pro Woche aus, wobei geplant war, das Abwasser für die Bewässerung der Kulturen in den bestehenden Treibhäusern zu verwenden und nur allfällige Über- schüsse über die Schilfanlage zu führen. Dieses Abwasser musste da- bei den Anforderungen von Anhang 2 der eidgenössischen Gewässer- schutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) entsprechen.

B. a) A.___ steigerte in der Folge die Chicorée-Produktion auf einen Ganzjahresbetrieb und nahm eigenmächtig eine Hammermühle für die Zerkleinerung der Chicorée-Abfälle in Betrieb. Die Schilfanlage instal- lierte er auch für den Gemüseanbau nicht, sondern liess das betriebli- che Abwasser direkt versickern und ungeklärt in die H.___ einleiten, ohne dafür eine entsprechende Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG) einzuholen, bzw. er vermischte das Industrieabwasser mit dem in der Kleinkläranlage behandelten häuslichen und damit an sich nicht mehr verschmutzten Abwasser. In der Folge wurden im Jahr 2011 in der H.___ massive Abwasserpilze entdeckt. Im Jahr 2013 stellte das AFU im Bach zusätzlich Abwassergeruch und Schaumbil- dung sowie eine Trübung des Wassers fest. Weil die Kleinkläranlage für das häusliche Abwasser im Frühling 2015 ausfiel, war dem AFU zunächst nicht klar, ob die erneut festgestellten massiven Überschrei- tungen der Grenzwerte in der H.___ auf Grund der mangelhaften Leis- tung der Kleinkläranlage oder vom betrieblichen Abwasser oder einer anderen Quelle herrührten. Im Sommer 2015 stand dann fest, dass in erster Linie das betriebliche Abwasser und nicht das behandelte häus- liche Abwasser aus der Kleinkläranlage für die Überschreitung der Grenzwerte und die Verschmutzung der H.___ verantwortlich war. Al- lerdings funktionierte auch die Kleinkläranlage verschiedentlich nicht, zumal sie auch nicht entsprechend dem eingereichten Gesuch errich- tet und ergänzt worden war. Fortan stand das AFU in regelmässigem Kontakt mit dem Anlagebetreiber, wobei es diesem wiederholt nahe- legte, ein spezialisiertes Ingenieurbüro beizuziehen. Nachdem es am 4. November 2015 abermals zu einem Schadenfall im Bach gekom- men war, vereinbarte das AFU mit A., bis 13. November 2015 wei- tere Abklärungen bezüglich der Entsorgung der Chicorée-Schnittres- ten bzw. der Chicorée-Wurzelstücke durchzuführen und das Material aus der Hammermühle nicht mehr mit dem Abwasser in die H. ein- zuleiten. Trotz entsprechender Zusicherung zeigte sich am 17. und 27. November 2015, dass A.___ nach wie vor das ungereinigte Abwasser in den Bach einleitete bzw. über Pumpen mittels Sprinkleranlage auf den Feldern zwischen dem Betrieb und der H.___ ausbrachte.

b) Weil A.___ auch weiterhin nicht mit den Behörden kooperierte, erliess das AFU am 25. Januar 2016 erstmals ein Einleitungs- und Versickerungsverbot. Das Amt widerrief die Verfügung am 10. März 2017 im Rahmen des nachfolgenden Rekursverfahrens (Rekurs Nr. 17-1681) wieder, nachdem sich A.___ dazu bereit erklärt hatte, zu-

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sammen mit einem Fachplaner ein umsetzbares Konzept zur definiti- ven Lösung des Abwasserproblems zu erarbeiten und einzureichen. Daran waren wiederum zahlreiche Auflagen geknüpft. In der Folge er- warb A.___ verschiedene Anlagen zur Reinigung des Abwassers (ins- besondere ClearFox Festbett-Bioreaktor für die Reinigung von maxi- mal 25 m 3 Abwasser pro Tag, ClearFox Nachklärung, ClearFox Trom- melfilter sowie Doppelpumpstation). Ausserdem wurden verschiedene Anpassungen am Absetzbecken vorgenommen, u.a. wurde ein Drei- Kammersystem errichtet. Nichtsdestotrotz stellte das AFU im Novem- ber und Dezember 2018 sowie im Februar 2019 in der H.___ bei der Einleitung vom Grundstück von A.___ wiederum eine Abwasserfahne und einen heterotrophen Bewuchs (Abwasserpilz) fest. Die Probeent- nahmen vor Ort, die das AFU ersatzweise durchführte, bestätigten wiederum eine sehr schlechte Qualität des eingeleiteten Abwassers. Das AFU stellte darauf am 11. März 2019 erneut ein Einleitungsverbot in Aussicht, wozu A.___ sich jedoch nicht vernehmen liess.

c) In der Folge widerrief das AFU am 22. März 2019 die Bewilli- gung für die Einleitung der beim Betrieb der Chicorée-Produktion und –Verarbeitung entstehenden verschmutzten Abwässer erneut und ver- fügte ein sofortiges Einleitungs- und Versickerungsverbot, wobei es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog. Den da- gegen erhobenen Rekurs (Rekurs Nr. 004) wies das Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) am 20. Dezem- ber 2019 mit der Begründung ab, dass A.___ seit mehreren Jahren immer wieder das Gewässer verschmutze, sich über die verfügten um- weltschutzrechtlichen Auflagen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter des AFU gegebenen Zusagen hinwegsetze und dass er – obwohl er eine entsprechende Ausbildung angefangen habe – die zwischen- zeitlich angeschafften Kläranlagen offensichtlich nicht nach dem "Stand der Technik" bedienen könne, um die vorgeschriebenen Grenzwerte über eine längere Zeitspanne einzuhalten. Das öffentliche Interesse gebiete es deshalb, dass er kein Waschwasser aus der Chi- corée-Produktion mehr einleite, bis sichergestellt sei, dass er dazu in der Lage sei. Auch musste es zur Kenntnis nehmen, dass A.___ trotz Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die Chicorée-Pro- duktion weiterbetrieb, das dabei anfallende Abwasser keiner Kläran- lage zuführte, sondern stattdessen weiterhin illegal ausbrachte bzw. in den nahen Bach einleitete. Dementsprechend entzog das Baudepar- tement einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid die auf- schiebende Wirkung ebenfalls (BDE Nr. 005). Der Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d) Ungeachtet des rechtskräftigen Versickerungs- und Einleitungs- verbots führte A.___ die Gemüseproduktion weiter, ohne die dabei an- fallenden Abwässer einer Kläranlage zuzuführen. Wie bereits die Kon- trollen der Kleinkläranlage vom 12. November 2019, ergaben auch jene vom 3. März 2020 und 21. August 2020 durch die B.___ eindeutig unbefriedigende Ergebnisse. Am 22. März 2021 musste das Bauamt Y.___ zudem feststellen, dass A.___ grosse Teile des verschmutzten betrieblichen Abwassers in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude

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und des angrenzenden Harassenlagers der angrenzenden Grundstü- cke Nrn. 002 und 006 versickern liess (vgl. dazu Fotos des Bauamtes Y.___ vom 22. März 2021 im Rekursverfahren 007):

Das AFU erliess darauf eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfü- gung, die A.___ beim Baudepartement mit Rekurs anfocht (Rekurs Nr. 007). Auf Grund der vorläufigen Beurteilung des Rekurssachbearbei- ters handelte es sich dabei um mutmasslich illegal entsorgtes Schlammwasser (Abfall), das bei der Chicoréeproduktion anfällt bzw. um einen mutmasslich illegalen Vorgang bzw. Zustand, der im Rah- men des Verwaltungszwangs nach Art. 159 des Planungs- und Bau- gesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) von der zuständigen kommu- nalen Baubehörde im Sinn von Art. 159 PBG zu beheben war, wobei die angeordneten bodenschutzrechtlichen Massnahmen des AFU Folge des angeblich unrechtmässig geschaffenen Zustands sein konnten. Nachdem sich die Politische Gemeinde Z.___ auf Grund die- ser Einschätzung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands zuständig erklärt hatte, widerrief das AFU am 27. Juli 2021 die getroffene Bodenschutzmassnahme, womit das Rekursverfahren Nr. 007 wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden konnte.

C. a) Abgesehen von den beschriebenen Vorfällen auf dem Grund- stück Nr. 001 ist die Politische Gemeinde Z.___ seit einigen Jahren daran, die Liegenschaften im M.___ an die öffentliche Kanalisation an- zuschliessen, unter anderem auch die Grundstücke Nrn. 001 und 003. Da diese rund 4 m bis 6 m tiefer als die nächstgelegene Mischabwas- serleitung auf dem Grundstück Nr. 008 liegen, muss auf dem Grund- stück Nr. 009 ein öffentliches Pumpwerk errichtet werden. Für die Pri- vaten werden Anschlussleitungen und private Pumpwerke nötig.

b) Das AFU gab A.___ am 29. Januar 2021 Gelegenheit, zum ge- planten Anschluss seiner Grundstücke Nrn. 001 (Landwirtschaftsbe- trieb mit Chicorée-Produktion) und 003 (C.___ AG) an die öffentliche Kanalisation Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. März 2021 liess dieser durch seinen Rechtsvertreter lic.iur. Jörg Frei, Rechtsan- walt, St.Gallen, dagegen einwenden, dass noch unklar sei, ob der An- schluss zweckmässig und zumutbar sei. Zudem sei er auf Grund sei- ner inzwischen absolvierten Ausbildung zum Klärwärter befähigt, die bestehende Kleinkläranlage korrekt zu bedienen und zu betreiben.

c) Das AFU erliess am 15. April 2021 folgende Verfügung:

  1. Die Bewilligung für den weiteren Betrieb der Abwas- ser-Einzelreinigungsanlage (Kleinkläranlage) auf dem Grundstück Nr. 001 wird widerrufen.
  2. Das auf der gesamten Liegenschaft anfallende ver- schmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser ist bis auf Weiteres, d.h. bis der Anschluss der Liegen- schaft an die öffentliche Kanalisation realisiert ist, in einer Güllengrube zu stapeln und regelmässig auf die

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ARA L.___ zu transportieren und dort zur Reinigung zu übergeben. 3. Allfälliges in der bestehenden Kleinkläranlage behan- deltes kommunales (häusliches) oder anderweitiges verschmutztes Abwasser darf weder direkt noch indi- rekt in die H.___ eingeleitet, auf Feldern und Wiesen ausgebracht und/oder ebendort zur Versickerung ge- bracht werden. 4. Das Grundstück Nr. 001 ist ohne Verzug an die öffent- liche Kanalisation anzuschliessen, sobald die politi- sche Gemeinde Z.___ das Kanalisationsanschluss- projekt "M." realisiert und die entsprechenden Ab- wasseranlagen in Betrieb genommen hat. 5. Ist das Grundstück Nr. 001 nicht innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme der zum Kanalisationsan- schlussprojekt "M." gehörenden öffentlichen Ab- wasseranlagen an die öffentliche Kanalisation ange- schlossen, erfolgt der Kanalisationsanschluss auf dem Weg der Ersatzvornahme durch einen vom AFU zu be- zeichnenden Dritten auf Kosten des Verfügungsadres- saten. 6. Einem allfälligen Rekurs gegen die Ziffern 1 bis 3 die- ser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen. 7. [Gebühr] Das AFU begründete den Widerruf mit den fortwährenden Gewässer- verschmutzungen, zumal es A.___ trotz zahlreicher Interventionen des AFU auch nicht schaffe, das häusliche Abwasser hinreichend zu säu- bern, um es in die H.___ einleiten oder auf den Wiesen und Feldern versickern lassen zu können. Die Anschlussverfügung wurde damit begründet, dass das Grundstück Nr. 001 nach Realisierung des Kana- lisationsanschlussprojekts "M.___" zum Bereich der öffentlichen Ka- nalisationen gehöre. Auch wenn das Abwasser gepumpt werden müsse, sei der Anschluss zweckmässig und mit Blick auf die Kosten von rund Fr. 90'000.– (ohne Gebäudebeitrag, ohne Betriebskosten für die private Abwasserpumpe) auf Grund der massgeblichen rund 261 Einwohnergleichwerten (abgekürzt EGW) ohne weiteres zumutbar.

D. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 erhob A.___ durch seinen Rechtsver- treter Rekurs gegen die Verfügung des AFU. Mit Rekursergänzung vom 21. Mai 2021 stellt er folgende Anträge:

  1. Es sei die Verfügung vom 15. April 2021 vollumfäng- lich und ersatzlos aufzuheben.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt).

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Der Rekurs wird damit begründet, dass der Widerruf der Betriebsbe- willigung für die Kleinkläranlage unbegründet und somit rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei der Augenschein des Bauamtes Y.___ vom 22. März 2021 nicht protokolliert und ohne den Rekurrenten durchge- führt worden, weshalb die dortigen Feststellungen insgesamt bestrit- ten würden. Auch das Einleitungs- und Versickerungsverbot sei unzu- lässig, da es bereits mit Verfügung des AFU vom 22. März 2019 rechtskräftig verfügt worden sei und deshalb nicht ein zweites Mal un- ter Kostenfolge verfügt werden könne. Schliesslich sei die Realisie- rung des geplanten Kanalisationsprojekts innerhalb von sechs Mona- ten unrealistisch und stütze sich lediglich auf eine drei Jahre alte Machbarkeitsstudie. Folglich seien auch die Kostenfolgen für den An- schluss an diese noch zu erstellende Kanalisation ungewiss.

E. a) Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs kostenpflichtig abzuweisen. Bezüglich der Rüge, es sei unklar, welche Kläranlage stillgelegt werden müsse, präzisiert die Vorinstanz, dass mit der Bezeichnung "Envipur PUR 25" des Typs "Bio Cleaner BC 20" zweifelsfrei die Kleinkläranlage für das häusliche Ab- wasser gemeint sei. Auch die aktuellen negativen Kontrollergebnisse hätten gezeigt, dass der Rekurrent nach wie vor trotz entsprechender Ausbildung nicht in der Lage sei, eine Kleinkläranlage zu bedienen, ohne dass es ständig zu Gewässerverschmutzungen komme. Davon abgesehen habe er bis heute keine schriftliche Bestätigung über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Klärwärter vorweisen können.

b) Mit Schreiben vom 21. September 2021 verzichtet der Rekur- rent trotz Fristerstreckungsgesuch auf eine Stellungnahme und hält an den Ausführungen in seinem Rekurs und der Rekursergänzung fest. Am 11. Oktober 2021 wurde das Verfahren auf seinen Antrag hin sis- tiert. Am 30. November 2021 verlangte er die Verlängerung der Sistie- rung. Gemäss telefonischer Auskunft bei der Vorinstanz am 3. Dezem- ber 2021 hatte sich jedoch nach knapp zwei Monaten aus den bishe- rigen Gesprächen nichts Konkretes ergeben. Dazu kam, dass dem Rekurrenten bereits am 22. März 2019 rechtskräftig verboten wurde, das industrielle Abwasser auszubringen und einzuleiten. Ohne An- schluss an die öffentliche Kanalisation wäre dem Rekurrenten damit einzig der Transport des Abwassers zum Abwasserwerk L.___ oder die Betriebsschliessung geblieben. Tatsächlich produzierte der Rekur- rent aber im gleichen Umfang weiter, ohne das Waschwasser je der ARA zugeführt zu haben. Da sich damit herausgestellt hatte, dass gar keine ernsthaften Vergleichsverhandlungen im Gang waren und der Rekurrent sich weiterhin ungerührt rechtswidrig verhielt, wurde das Rekursverfahren am 3. Dezember 2021 wiederaufgenommen.

F. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Z.___ reicht am 10. De- zember 2021 die aktuellsten Zahlen des Vorprojekts für den Kanalisa- tionsanschluss vom 21. Dezember 2020 nach, wonach die Anschluss-

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kosten für das Grundstück Nr. 001 Fr. 110'000.– betragen. Der Ver- fahrensleiter teilt den Beteiligten sodann mit Schreiben vom 20. De- zember 2021 mit, dass gemäss Vorakten vorliegend 261 EGW mass- gebend seien. Die Verfahrensbeteiligten nahmen dazu keine Stellung.

G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

Der Rekurrent macht eine Gehörsverletzung geltend, weil der Widerruf der Betriebsbewilligung für die Kleinkläranlage nicht begründet worden sei.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensrecht und setzt ein hängiges Verwaltungsverfahren voraus (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs- verfahren des modernen Staates, Bern 2006, S. 206 f.). Er dient einer- seits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen In- halten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schind- ler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 44 ff.).

2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VRP soll ein Entscheid unter anderem die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe enthalten, auf die er sich stützt (Bst. a) sowie den Rechtsspruch der Behörde (Bst. b). Die Be- stimmung konkretisiert zwar die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (GVP 1998 Nr. 45 Erw. 2b), enthält aber keine Regelung hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung. Es ist daher aufgrund des bundesrechtlichen Minimalan- spruchs zu prüfen, ob eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.

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2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag ent- schieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel- instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss mit anderen Worten angemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und verständlich, sein (M. ALBERTINI, a.a.O., S. 403). Unnötig indessen ist, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichtes 8C_225/2020 vom 9. Juni 2020 Erw. 1; Urteil des Bundesgerichtes 1C_443/2019 vom 30. Dezember 2020 Erw. 2.2).

2.4 Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass der Rekurrent in den ver- gangenen Jahren wiederholt gegen rechtskräftige Verfügungen des AFU verstossen hat, weswegen es immer wieder zu gravierenden Ge- wässerverschmutzungen gekommen ist, dass die Reinigungsleistung der Anlage auch in letzter Zeit wieder massiv ungenügend gewesen ist und dass die angestrebten Verbesserungen bei weitem nicht er- reicht worden sind. Auch wird geltend gemacht, dass der Rekurrent die zur Ausbildung für den Betrieb der Kleinkläranlage gehörende Prü- fung bis heute nicht nachgewiesen habe, was der Rekurrent nicht be- streitet. Aus dem angefochtenen Beschluss geht somit genügend her- vor, dass der Rekurrent selbst nach 17 Jahren nach Erteilung der Be- willigung für den Betrieb der Kleinkläranlage noch immer nicht Willens oder in der Lage ist, diese gesetzeskonform zu betreiben, was durch die jüngsten Kontrollen der Kleinkläranlage wiederum zweifelsfrei be- legt ist. An den ungenügenden Resultaten der Kläranlage ändert auch nichts, dass der Rekurrent die Ausbildung zum Klärwärter bis auf die Prüfung absolviert hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

Der Rekurrent wehrt sich gegen den Widerruf der Betriebsbewilligung der Kläranlage. Aus der angefochtenen Verfügung gehe bloss sinnge- mäss hervor, dass die Kleinkläranlage unbefriedigende Ergebnisse lie- fere. Ob dies die Aufhebung der Bewilligung rechtfertige, könne jedoch aufgrund der Begründung nicht beurteilt werden. Davon abgesehen sei nicht nachgewiesen, dass die Kläranlage das Abwasser tatsächlich ungenügend reinige. Sodann sei das Interesse am Gewässer- und Bo- denschutz damit gewahrt, dass bereits mit rechtskräftiger Verfügung

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vom 22. März 2019 verboten worden sei, verschmutztes Abwasser in die H.___ einzuleiten oder auf den Feldern auszubringen.

3.1 Erfüllt ein Begünstigter einer Verfügung die daraus erwachsen- den Pflichten nicht, kann seine Pflichtverletzung durch den Widerruf der Verfügung sanktioniert werden, sofern die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind. Durch die Möglichkeit des Entzugs der ge- währten Vorteile sollen die Begünstigten veranlasst werden, ihre ver- waltungsrechtlichen Pflichten einzuhalten. Solche Pflichten können insbesondere durch Auflagen festgelegt und durchgesetzt werden. Wird der Auflage nicht nachgelebt, kann die Nichterfüllung Grund für den Widerruf der Verfügung darstellen. Von besonderer Bedeutung ist der Widerruf als Sanktion einer Pflichtverletzung dort, wo die Privaten erst auf Grund einer Polizeierlaubnis, z.B. einer Bau- oder Betriebsbe- willigung, tätig werden dürfen, sodass deren Entzug zu einem Verbot der Tätigkeit führt. Der Widerruf erhält damit auch einen pönalen Cha- rakter (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 1534 und 920 mit Hinweisen).

3.2 Art. 28 Abs. 1 VRP hält fest, dass Verfügungen durch die erlas- sende Behörde dann geändert oder aufgehoben werden können, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Der Widerruf kommt so- wohl gegenüber ursprünglich fehlerhaften Verwaltungsakten in Be- tracht als auch gegenüber solchen, bei denen der Mangel erst später eintritt. Mit dem Erfordernis des öffentlichen Interesses verlangt das Gesetz eine Interessenabwägung. Abzuwägen ist das öffentliche Inte- resse am Widerruf bzw. an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits gegen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung der Verfügung bzw. an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz anderseits. Gemäss der Praxis des Verwal- tungsgerichtes muss das öffentliche Interesse klar überwiegen (Bau- departement SG, Juristische Mitteilung 2012/III/7, S. 4 f.; VerwGE B 2008/68 vom 14. Mai 2009 Erw. 5.1; VerwGE 2010/293 vom 31. Mai 2011 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Bei Polizeibewilligungen unterscheidet man sodann zwischen den Fällen, wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorhanden ist und jenen, wo das Gesetz nichts regelt. Ist nichts geregelt, ist der Wi- derruf zulässig, wenn das Interesse an der Verwirklichung des objek- tiven Rechts gegenüber dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz überwiegt. Unwiderruflich sind Bewilligungen in der Regel, wenn die Berechtigten davon bereits Gebrauch gemacht und nicht mehr wieder rückgängig zu machende Dispositionen getrof- fen haben. Anderseits stellt der Schutz der Polizeigüter ein bedeuten- des öffentliches Interesse dar, das bei der Abwägung das Interesse am Vertrauensschutz oft überwiegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1226 und 2679 ff.).

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3.4 Vorliegend musste das AFU immer wieder feststellen, dass das durch den Rekurrenten in die H.___ eingeleitete Wasser die gesetzli- chen Grenzwerte nicht einhält und zwar auch nachdem das noch heute gültige Versickerungs- und Einleitungsverbot für das gewerbli- che Abwasser erlassen wurde. Zum einen hat das Bauamt Y.___ im Rahmen seiner baupolizeilichen Funktion am 22. März 2021 fotogra- fisch festgehalten, dass der Rekurrent – trotz Einleitungs- und Versi- ckerungsverbot, das mit dem Entscheid des Baudepartementes Nr. 005 in Rechtskraft erwachsen ist –, nahe seiner Produktionshalle und dem Harrassenlager auf dem Feld Schlammwasser aus der Chi- corée-Produktion deponiert hat und versickern liess. Dem Rekurrenten hilft es dabei nicht, dass er diese Feststellung allein deshalb bestreitet, weil er dabei nicht persönlich anwesend war; der Standort ist auf Grund der Gebäude im Hintergrund zweifelsfrei eruierbar und zudem konnte er sich zu den entsprechenden Feststellungen nachträglich äussern (vgl. Rekursschreiben vom 9. Juli 2021 im Verfahren Nr. 007). Aber auch das AFU hat bereits vorher am 1. Oktober 2020 selbst un- mittelbar unterhalb des Einleitungsrohrs des Rekurrenten in die H.___ wiederum sowohl eine Abwasserfahne als auch einen Abwasserpilz festgestellt, die zweifelsohne auf die mangelnde Wasserqualität des vom Rekurrenten eingeleiteten Abwassers zurückzuführen sind. Zu- dem hat der Rekurrent am 26. Februar 2019 selber eingeräumt, dass er das Abwasser aus dem Chicorée-Anbaubetrieb lediglich in die Gül- legrube einleite und anschliessend ungeklärt auf den Feldern aus- bringe. Als geradezu dreist muss seine Behauptung bezeichnet wer- den, dass wegen des bereits erlassenen Versickerungs- und Einlei- tungsverbots gar keine Verschmutzungen mehr stattfinden könne, zu- mal sich der Rekurrent nachweislich nicht an das Verbot hält: Seine Chicorée-Produktion läuft wie ausgeführt im gleichen Ausmass weiter, weshalb auch weiterhin betriebliches Abwasser anfällt. Nachdem er dieses nicht mehr Einleiten und Versickern lassen darf, hätte er es an die nächst gelegene ARA L.___ oder an eine andere ARA liefern müs- sen, was er unwidersprochen nie getan hat. Aber auch die Kleinklär- anlage selbst funktioniert nicht wie vorgeschrieben, wie zahlreiche Un- tersuchungen ergeben haben, was insofern auch nicht erstaunt, als er diese nicht wie auflageweise bewilligt erstellt hat. Gemäss den Unter- suchungsberichten der B.___, Kleinkläranlagen-Service vom 12. No- vember 2019, vom 3. März 2020 und vom 21. August 2020 musste die Abflussqualität der Kleinkläranlage jeweils mit null von maximal neun Punkten beurteilt werden.

3.5 Der Rekurrent wendet weiter ein, es sei ihm ja schon rechtskräf- tig verboten worden, verschmutztes Abwasser in die H.___ einzuleiten bzw. auf den Feldern auszubringen, weshalb ihm das Gleiche kein zweites Mal unter Kostenfolge verboten werden dürfe. Abgesehen da- von, dass der Rekurrent – wie gesagt – ungeachtet des rechtskräftigen Versickerungs- und Einleitverbots für das industrielle Abwasser jegli- ches Abwasser auf seinem Grundstück versickern lässt und in den na- hen Bach einleitet, betrifft das vorliegende Verbot einzig die Kleinklär- anlage für das häusliche Abwasser, die vom bereits rechtskräftigen

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Verbot nicht miterfasst wird, auch wenn der Rekurrent die Kleinkläran- lage nachträglich aufgerüstet und das industrielle Abwasser auch über die Kleinkläranlage laufen lassen sollte bzw. mit dem häuslichen Ab- wasser vermischt. Bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung war es dem Rekurrenten immerhin noch erlaubt, die Kleinkläranlage zur Be- handlung und Reinigung des häuslichen Abwassers zu betreiben und das so gereinigte Abwasser – sofern es den Vorgaben entsprechend sauber genug wurde – in die H.___ einzuleiten. Nachdem zwischen- zeitlich nun aber klar ist, dass der Rekurrent auch diesbezüglich nicht in der Lage ist, hat die Vorinstanz ihm auch diese Bewilligung zu Recht entzogen und angeordnet, dass er das häusliche – wie bereits das be- triebliche Abwasser – stapeln und sodann der öffentlichen ARA zur Reinigung zuführen muss. Von einem unrechtmässigen "Doppel"ver- bot kann folglich keine Rede sein.

3.6 Nach dem Gesagten sind die festgestellten Gewässerver- schmutzungen klar auf das pflichtwidrige Verhalten des Rekurrenten zurückzuführen. Weiter steht fest, dass der Rekurrent nicht nur immer noch illegal gewerbliches Abwasser versickern lässt und einleitet, son- dern dass auch seine Kleinkläranlage für das häusliche Abwasser nachweislich keine gesetzeskonforme Resultate erzielt, sei es, dass er die Auflagen der Betriebsbewilligung nicht erfüllt hat, dass er die Anlage nicht richtig wartet bzw. bedient oder aber das häusliche Abwasser illegal mit dem betrieblichen Abwasser mischt. Dabei handelt es sich um keine Einzelfälle, sondern vielmehr um einen sich immer wiederholenden Zustand, der trotz grossem Engagement, grosszügigem Entgegenkommen und grosser Geduld der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des AFU nunmehr seit Jahren andauert. Davon abgesehen, dass der Rekurrent mit seinem renitenten illegalen Ver- halten die Verwaltung seit Jahren auf Trab hält, gefährdet er nun schon über einen langen Zeitraum die öffentliche Gesundheit und die örtliche Fauna und Flora und verschmutzt dabei insbesondere das Trinkwas- ser von einer grossen Zahl von Städten und Gemeinden, zumal die H.___ schliesslich in den K.___ mündet, der Trinkwasserspeicher für die ganze Region ist. Mithin bestehen genügend Gründe, die Betriebs- bewilligung für die Kleinkläranlage zu widerrufen.

Der Rekurrent bestreitet die Anschlusspflicht. Zum einen sei das ge- plante Projekt zu wenig konkret und zum anderen könne unter diesen Umständen noch nicht gesagt werden, ob der Anschluss kostenmäs- sig zumutbar sei.

4.1 Nach Art. 11 GSchG muss verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst Bauzonen, weitere Ge- biete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist und weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Die grundsätzliche Anschlusspflicht im Bereich öf- fentlicher Kanalisationen beruht nicht nur auf der Überlegung der tech-

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nischen Abwasserbeseitigung; sie soll auch eine ausgewogene, ge- meinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den Gewäs- serschutz erforderlichen Kanalisations- und Reinigungsanlagen si- cherstellen (BGE 115 Ib 28 Erw. 2a). Der Anschluss gilt als zweckmäs- sig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. Die Zumutbarkeit für den Anschluss ist gegeben, wenn die Kosten für vergleichbare Anschlüsse innerhalb Bauzonen nicht wesentlich überschritten werden (Art. 12 Abs. 1 GSchV). Das Bundesgericht hat in einem Fall im Jahr 2006 entschieden, dass unter Einrechnung sämtlicher anfallender Kosten, einschliesslich An- schlussgebühren, die Kosten von Fr. 6'800.– pro Zimmer oder Einwoh- nergleichwert (Zimmer eines Wohnhauses ohne Küche, Bad und WC, abgekürzt EGW) nicht übermässig seien (BGE 132 II 515). Das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern erachtete in seinem Entscheid vom 20. Juni 2008 (BVR 2008 S. 459 Erw. 5.2) Anschlusskosten von Fr. 8'400.– je EGW als zumutbar. Im Kanton Zürich gelten ausgehend vom erwähnten Bundesgerichtsentscheid Anschlusskosten teue- rungsbereinigt von bis zu Fr. 8'650.– pro EGW als zumutbar (Richtlinie des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich über die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öf- fentliche Kanalisation vom 7. Januar 2022). Ausgenommen von der Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen sind einzig Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebe- stand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die übrigen gesetzlichen Voraus- setzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG sowie Art. 12 Abs. 3 GSchV). Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem "Stand der Technik" zu beseitigen. Die Kantone sorgen dafür, dass die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer erfüllt werden (Art. 13 GSchG). Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist aber auch ausserhalb des Bereichs öf- fentlicher Kanalisationen grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Ka- nalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdün- ger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV).

4.2 Dem Rekurrenten kann insofern zugestimmt werden, als seitens der Gemeinde erst eine Machbarkeitsstudie aus dem Jahr 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vorliegen. Allerdings wird er mit der angefochtenen Verfügung zum Anschluss auch erst auf den Zeitpunkt verpflichtet, wenn das Kanalisationsanschlussprojekt "M.___" realisiert und die entsprechenden Abwasseranlagen in Be- trieb genommen worden sind. Da der Anschluss der rekurrentischen Liegenschaft dabei einen wesentlichen Teil ausmacht, ist es nachvoll- ziehbar, dass die politische Gemeinde mit der weiteren Planung zu- wartet, bis auf Grund dieses Rechtsmittelverfahrens feststeht, ob der Rekurrent grundsätzlich anschliessen muss oder nicht. Der Chicorée-

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Anbaubetrieb des Rekurrenten befindet sich zwar in der Landwirt- schaftszone. Mit dem Kanalisationsanschlussprojekt "M.___" fällt der Chicorée-Anbaubetrieb des Rekurrenten jedoch in den Bereich der öf- fentlichen Kanalisation und muss somit an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Bereits in der Verfügung des AFU vom 15. April 2004 wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass ver- schmutze Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Ka- nalisation eingeleitet werden müssen. Dazu kommt, dass dem Rekur- renten zwischenzeitlich das Einleiten und Versickernlassen seiner Ab- wässer verboten wurde und er seine Abwässer unbestrittenermassen nicht der ARA zugeführt hat, womit der Anschluss an die öffentliche Kanalisation aus Sicht des Gewässer- und Bodenschutzes zwingend ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird zusätzlich aufgezeigt, dass der Rekurrent gar keine andere Möglichkeit hat, als anzuschliessen, zumal ihm nicht bloss das Versickernlassen und Einleiten des indust- riellen Abwassers, sondern nun auch noch des häuslichen Abwasser verboten wird und er in den vergangenen Jahren genügend gezeigt hat, dass er – trotz rechtskräftigem Verbot bezüglich des industriellen Abwassers bzw. trotz Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekur- ses bezüglich des häuslichen Abwassers – diese keiner öffentlichen Kläranlage zuführt, sondern rechtswidrig versickern lässt und einleitet. Demgegenüber zeigt die Machbarkeitsstudie klar auf, dass das Bau- projekt technisch und auf Grund der vorhandenen Topographie mach- bar ist. Ob das Projekt rechtlich bereits umsetzbar ist, muss den Re- kurrenten nicht kümmern, weil seine Anschlusspflicht ohnehin erst auf den noch offenen Zeitpunkt der Realisierung hin verfügt ist. Der ver- fügte Anschluss an die öffentliche Kanalisation erweist sich somit auch als zweckmässig.

4.3 Das Projekt ist aber auch hinreichend detailliert geplant, um die Verhältnismässigkeit des Kanalisationsanschlusses prüfen zu können. Für den Anschluss des Grundstücks Nr. 001 an die öffentliche Kanali- sation muss gemäss technischem Bericht und Situationsplan vom 21. Dezember 2020 eine 720 m lange Druckleitung gebaut werden. Die geschätzten Anschlusskosten für den Rekurrenten betragen ge- mäss angefochtener Verfügung rund Fr. 90'000.–, gemäss aktuellster Kostenschätzung rund Fr. 110'000.–. Allein der auf dem Grundstück Nr. 001 bestehende Chicorée-Anbaubetrieb des Rekurrenten verfügt gemäss unbestrittener Berechnung des Amts für Wasser und Energie (AWE) vom Juli 2020 über 261 gewichtete EGW. Daraus ergeben sich Anschlusskosten von knapp über Fr. 420.– je EGW. Mithin erweisen sich die Anschlusskosten in Bezug auf die aufgeführte Rechtspre- chung ohne weiteres als zumutbar, selbst wenn sich diese für den Re- kurrenten noch um das 20-fache erhöhen sollten. Allenfalls noch nicht amortisierte Investitionskosten – selbst wenn diese in Absprache mit dem AFU getätigt worden wären – können deshalb nicht berücksichtigt werden, weil dem Rekurrenten zum einen auf Grund der entsprechen- den rechtskräftigen Auflage bekannt war, dass er sein Grundstück zur gegebenen Zeit an die öffentliche Kanalisation anschliessen muss und

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ihm zum anderen die Bewilligung, das selbst geklärte Abwasser ein- zuleiten und auszubringen, zwischenzeitlich wegen seines Fehlverhal- tens entzogen werden musste.

5.1 Die Vorinstanz hat dem vorliegenden Rekurs in Bezug auf die in den Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses angeordneten Massnahmen die aufschiebende Wirkung entzogen.

5.2 Gemäss Art. 64 i.V.m. 51 Abs. 1 VRP hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Während nach der früheren Fassung von Art. 51 Abs. 1 VRP für den Entzug der aufschiebenden Wirkung Gefahr im Verzug erforderlich war, was nach der Praxis eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher Interes- sen, die sich mit erheblicher Überzeugungskraft zeigt, voraussetzte (GVP 1997 Nr. 74), genügt nach geltendem Recht ein wichtiger Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer Verfügung erfordert. An der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung besteht wie dargelegt ein ge- wichtiges öffentliches Interesse. Damit die von der Vorinstanz ange- ordneten Massnahmen ihren Zweck erfüllen können, ist einem dage- gen erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Andernfalls könnte der Rekurrent durch Ergreifen von Rechtsmitteln die Wirkung der Massnahmen über längere Zeit verzögern und damit die bewilligungslose Nutzung weiterbetreiben, womit eine hohe Gefahr weiterer Gewässerverschmutzungen verbunden wäre. Somit liegen wichtige Gründe vor, die es nötig machen, dass einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Betriebsbewilligung für die Kleinkläranlage des Rekurren- ten gegeben sind und dass der Entzug der Betriebsbewilligung von der Vorinstanz ausreichend begründet wurde. Beim Ausbring- und Einleit- verbot des häuslichen Abwassers handelt es sich um kein Doppelver- bot, da bislang erst das Ausbringen und Einleiten des betrieblichen Abwassers verboten wurde. Die Vorinstanz weist mit der vorliegenden Machbarkeitsstudie sodann hinreichend nach, dass das Grundstück des Rekurrenten mit dem Kanalisationsanschlussprojekt "M.___" in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen kommt, weshalb es grundsätzlich angeschlossen werden muss. Schliesslich erweisen sich auch die Anschlusskosten der Grundstücke des Rekurrenten an die öffentliche Kanalisation im Rahmen des Kanalisationsanschluss- projekts als bei Weitem verhältnismässig. Der Rekurs ist somit unbe- gründet, weshalb er abzuweisen ist.

7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,

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sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

7.2 Der vom Rekurrenten am 14. Mai 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Der Rekurrent und die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

8.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

8.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher ebenfalls abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A., Z., wird abgewiesen.

Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 14. Mai 2021 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird abgewiesen.

b) Das Begehren des Amtes für Umwelt um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird abgewiesen.

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Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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