BGE 140 I 326, 1C_150/2009, 1C_272/2012, 1C_572/2018, 1F_10/2015
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-3837 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 11.01.2022 Entscheiddatum: 17.12.2021 BUDE 2021 Nr. 084 Art. 7 Abs. 1 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 159 Abs. 2 Bst. f Ziff. 1 GG. Wirkt ein befangenes Behördenmitglied am gesamten Wiederherstellungsverfahren mit und tritt es erst am Ende – beim Erlass der Wiederherstellungsverfügung – in den Ausstand, kann damit tatsächlich der Eindruck entstehen, die Vorinstanz habe sich (unter Mitwirkung des befangenen Mitglieds) zur Wiederherstellung bereits eine feste Meinung gebildet und werde sich deshalb – ungeachtet allfälliger Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs – ohnehin nicht mehr umstimmen lassen (Erw. 3.3). Der Entscheid über die Bestellung einer Ersatzverwaltung fällt nicht in die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes. Die Vorinstanz hat aber die Möglichkeit, einen Antrag an das Departement des Innern zu stellen, damit ihm dieses für die Durchführung des Wiederherstellungsverfahrens eine Ersatzverwaltung bestimmt (Erw. 4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BUDE 2021 Nr. 84 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-3837
Entscheid Nr. 84/2021 vom 17. Dezember 2021 Rekurrenten
A.___ B.___ C.___ D.___ E.___ alle vertreten durch lic.iur. Payám Ghaemmaghami und MLaw Páyá Ghaemmaghami, Rechtsanwälte, Staadweg 3, 8880 Walenstadt
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheide vom 7. und 29. April 2021)
Rekursgegner
F.___ vertreten durch Dr.iur. Rebecca von Rappard, Rechtsanwältin, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St.Gallen
Betreff Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
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Sachverhalt A. a) F., Z., sind Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 30. April 2014 in der Wohnzone für zweigeschossige Bauten und ist mit einem Einfamilienhaus über- baut.
b) Der Gemeinderat Z.___ hatte F.___ am 2. Oktober 1997 die Be- willigung erteilt, auf Grundstück Nr. 001 ein Einfamilienhaus zu erstel- len, dessen Umgebungsgestaltung mit Böschung teilweise auf dem südlich angrenzenden, damals noch als Grundstück Nr. 002 (heute Grundstück Nr. 003) eingetragenen Grundstück zu liegen kommen sollte.
c) Anlässlich einer Baukontrolle am 1. September 1998 stellte das Bauamt Z.___ fest, dass F.___ anstelle der am 2. Oktober 1997 bewil- ligten Böschung entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 003 die fol- gende Blocksteinmauer erstellt hatte:
d) Am 22. September 1998 reichte F.___ dem Gemeinderat u.a. einen geänderten Umgebungsplan (datiert vom 22. September 1998, 4. Revision) zur Bewilligung ein. Am 24. September 1998 führte eine Delegation des Gemeinderates Z.___ eine weitere Baukontrolle durch. Dabei hielt sie fest, dass ein Satz Steine (0,70 bis 0,80 m hoch) der Mauer entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 003 auf der ganzen Länge um 0,60 m zurückzuversetzen sei. Am 6. Oktober 1998 reichte F.___ einen revidierten Umgebungsplan (5. Revision) sowie einen Plan mit Querprofilen (Terrainschnitte A-D), beide von G.___, dem da- maligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 003, unterzeichnet, nach.
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Am 12. November 1998 bewilligte der Gemeinderat Z.___ die Pro- jektänderung vom 6. Oktober 1998 nachträglich unter Auflagen. Dabei verfügte er insbesondere, es sei ein Satz Steine der Stützmauer (0,70 – 0,80 m hoch) entlang der südlichen Grenze gemäss den Vorgaben des Gemeinderates am Augenschein vom 24. September 1998 um 0,60 m zurückzuversetzen. Gemäss Schnitt 6 des Umgebungsplans vom 6. Oktober 1998 sollte die Mauer beim Grenzpunkt in der süd- westlichen Grundstücksecke eine Höhe von 2,20 m bzw. – unter Ein- bezug der Böschung im Verhältnis 2:3 (maximale Höhe von 1,18 m) – eine solche von insgesamt 3,38 m aufweisen, wobei im Grundriss eine maximale Höhe (Mauer mit Böschung) von 3,785 m angegeben war. Beim Grenzpunkt in der südöstlichen Grundstücksecke war im Grund- riss des Umgebungsplans eine maximale Höhe der Mauer von 2,74 m eingetragen.
e) Am 26. März 1999 erwarb A., Z., das Grundstück Nr. 003 von G.___. In der Folge begann ein nun seit etwa 20 Jahren dauernder Nachbarschaftsstreit zwischen den Eigentümern der Grundstücke Nrn. 003 und 001 über die Frage der Rechtmässigkeit des Bestands der Blocksteinmauer:
aa) Am 22. März 2010 forderte A.___ die Politische Gemeinde Z.___ auf, F.___ zu verpflichten, die Stützmauer entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 003 in den rechtmässigen Zustand zu versetzen. Im April 2010 legte A.___ den Fuss der Stützmauer auf seinem Grund- stück Nr. 003 frei. Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 stellte der Gemein- derat Z.___ fest, dass die Stützmauer auf Parzelle Nr. 001 in etwa ge- mäss der Baubewilligung vom 12. November 1998 erstellt worden sei und die Höhenabweichungen bei den Schnitten A, B, C, 6 und 8 im Toleranzbereich beim Bau einer Mauer mit grossen Findlingen lägen, weshalb von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ab- gesehen werde. Als Folge dieser Verfügung schrieb das Baudeparte- ment (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) am 22. Juli 2010 eine von A.___ am 5. Juli 2010 erhobene Rechtsverweigerungs- beschwerde zufolge Rückzugs (Verfahren Nr. 10-4277) ab. Mit BDE Nr. 2/2011 vom 7. Januar 2011 wies das Baudepartement einen von A.___ gegen die Verfügung vom 8. Juli 2010 erhobenen Rekurs (Ver- fahren Nr. 10-4774) mit der Begründung ab, die umstrittene Block- steinmauer entspreche der Bewilligung. Die einzige Abweichung ge- genüber dem bewilligten Grundrissplan bestehe in der Mehrhöhe von 0,115 m beim Grenzpunkt in der südwestlichen Grundstücksecke. Es sei dem Gemeinderat Z.___ zuzustimmen, dass eine geringe Abwei- chung von nur etwa 11 cm im Toleranzbereich dessen liege, was bei der Erstellung einer groben Blocksteinmauer mit grossen Findlingen und einer Auffüllhöhe von fast 4 m in Kauf genommen werden müsse.
bb) Diesen Rekursentscheid hob das Verwaltungsgericht in teilwei- ser Gutheissung der von A.___ dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil B 2011/17 vom 12. April 2012 auf. Es stellte in Ziff. 1 des Dispo- sitivs fest, dass die Baubewilligung vom 12. November 1998 unter dem Vorbehalt erteilt worden sei, dass die Stützmauer das Grundstück
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des Beschwerdeführers nicht tangiere. Sodann habe der Gemeinderat Z.___ eine Mauer mit einer Höhe von insgesamt 2,20 m ab dem auf dem Plan mit den Querprofilen vom 2. Oktober 1998 abgebildeten Ter- rainverlauf unter der Voraussetzung bewilligt, dass ein Satz Steine mit einer Höhe von 70 bis 80 cm rund 60 cm zurückversetzt werde. Gegen dieses Urteil erhob F.___ Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_272/2012 vom 22. Januar 2013 wies das Bundesgericht die Be- schwerde ab und beurteilte die strittige Feststellung des Verwaltungs- gerichtes im Dispositiv des angefochtenen Urteils "nicht als aktenwid- rig bzw. offensichtlich unrichtig“ (Erw. 4.4).
cc) Am 11. Februar 2014 und 11. Juni 2014 forderte A.___ den da- maligen Gemeindepräsidenten auf, die Eheleute F.___ unter Andro- hung der Ersatzvornahme anzuweisen, ihre ungesetzliche Mauer zu korrigieren. Am 14. Januar 2015 gab der Gemeinderat Z.___ A.___ und den Eheleuten F.___ Gelegenheit, sich zum Entwurf einer Wie- derherstellungsverfügung vom 8. Januar 2015 vernehmen zu lassen. Am 21. Januar 2015 zog A.___ eine am 8. Oktober 2014 beim Depar- tement des Innern erhobene Aufsichts- und Rechtsverweigerungsbe- schwerde zurück. Seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 12. April 2015 gab das Departement des Innern mit Stellungnahme vom 21. Ap- ril 2015 keine Folge. Ein Revisionsbegehren von F.___ vom 27. März 2015 wies das Bundesgericht mit Urteil 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 ab. Dessen Gesuch vom 4. Mai 2015 betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 2011/17 schrieb das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Juni 2015 zufolge Rückzugs ab.
dd) Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 verzichtete der Gemeinderat Z.___ auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen. Er er- wog, die oberste Steinreihe der Stützmauer auf Parzelle Nr. 001 müsse nicht auf der ganzen Länge entlang der Parzelle Nr. 003 zu- rückversetzt sein, die Höhenabweichungen der Mauer lägen im Tole- ranzbereich und lediglich einzelne Steine würden, wenn überhaupt, das Grundeigentum unterirdisch überragen. Einen dagegen von A.___ am 1. Juli 2015 erhobenen Rekurs (Verfahren-Nr. 15-5400) hiess das Baudepartement mit BDE Nr. 1/2016 vom 13. Januar 2016 im Sinn der Erwägungen gut, hob die Verfügung vom 11. Juni 2015 auf und wies die Sache zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen – innert fünf Monaten nach Rechtskraft des Entscheids – an den Gemeinderat Z.___ zurück. Gegen diesen Entscheid des Baudepartementes erhoben sowohl F.___ als auch A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 26. September 2018 (B 2016/21 und B 2016/22) wies das Ver- waltungsgericht einerseits die Beschwerde von F.___ ab; anderseits hiess es die Beschwerde von A.___ im Sinn der Erwägungen gut, hob den Entscheid des Baudepartementes teilweise auf und wies die Poli- tische Gemeinde Z.___ an, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die Bewilligung vom 12. November 1998 sei unter der Bedingung erteilt worden, dass die Stützmauer das Grundstück Nr. 003 nicht tangiere und eine Mauerhöhe von maximal
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2,20 m eingehalten werde, und zudem unter der Auflage, dass ein Satz Steine mit einer Höhe von 0,70 m bis 0,80 m auf der gesamten Länge der Mauer um 0,60 m zurückversetzt werde (Erw. 9.6). An der Wieder- herstellung des gesetzmässigen Zustands bestehe insbesondere aus präjudiziellen Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse. Grund- eigentümer, die sich über geltende Vorschriften und Bewilligungen hin- wegsetzten, sollten nicht besser gestellt werden als diejenigen, die den vorgeschriebenen Verfahrensweg einschlügen und sich an die entsprechenden Vorschriften hielten. Es gehe nicht an, wissentlich Bauvorschriften zu missachten und sich anschliessend der Wiederher- stellung unter Berufung auf die Kosten zu widersetzen. Diese Kosten seien im vorliegenden Fall aufgrund des fehlenden guten Glaubens ohnehin nur in geringfügigem Mass zu berücksichtigen. Die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands erweise sich daher als ver- hältnismässig. Die Politische Gemeinde Z.___ werde deshalb ange- wiesen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter An- drohung der Ersatzvornahme anzuordnen (Erw. 10). Gegen dieses Ur- teil erhoben sowohl F.___ als auch A.___ Beschwerde beim Bundes- gericht. Mit Urteil vom 31. Oktober 2019 wies das Bundesgericht beide Beschwerden (1C_572/2018 und 1C_574/2018) ab. Es erwog, in der Sache sei auf die mit Urteil des Bundesgerichtes 1C_272/ 2012 vom 22. Januar 2013 und mit Revisionsentscheid 1F_10/2015 vom 7. Mai 2015 erledigten Tat- und Rechtsfragen nicht mehr zurückzukommen (Erw. 2.2). Im Ergebnis gehe es einzig darum, das erste vom Bundes- gericht geschützte Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 12. April 2012 durch Wiederherstellung des gemäss den entsprechenden Feststel- lungen und Erwägungen umschriebenen rechtmässigen Zustands um- zusetzen. Die Gemeinde werde sich daran zu halten haben. Ergän- zende Abklärungen seien nicht erforderlich. Soweit die Parteien wei- terhin auf eigenen abweichenden Standpunkten beharrten, seien sie nicht zu hören (Erw. 6).
B. Seit 20. Januar 2020 sind A., B., D., E., alle Z., und C., Y.___, Miteigentümer je zu einem Fünftel des Grundstücks Nr. 003.
C. a) Mit Schreiben vom 10. März 2020 übermittelte der Gemeinderat Z.___ dem Vertreter von A., lic.iur. Payám Ghaemmaghami, Rechtsanwalt, Z., sowie F.___ den Entwurf einer Wiederherstel- lungsverfügung zum rechtlichen Gehör.
b) Am 23. Juni 2020 reichten F.___ beim Gemeinderat Z.___ er- neut ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung der bestehenden Blocksteinmauer zwischen den Grundstücken Nrn. 001 und 003 ein.
c) Innert der Auflagefrist vom 10. bis 23. Juli 2020 erhoben A., B., D., E. und C., alle vertreten durch lic.iur. Payám Ghaemmaghami und MLaw Páyá Ghaemmaghami, Rechtsanwälte, Z., Einsprache gegen das Bauvorhaben.
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d) Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 beantragten F., inzwischen vertreten durch Dr.iur.HSG Rebecca von Rappard, Rechtsanwältin, St.Gallen, beim Gemeinderat Z. die Sistierung des Wiederherstel- lungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Baugesuch vom 23. Juni 2020.
e) Mit Eingabe vom 31. März 2021 an den Gemeinderat zogen F.___ ihr Baugesuch vom 23. Juni 2020 wieder zurück. Mit gleichem Schreiben reichten sie ein neues Baugesuch für den teilweisen Rück- bau der bestehenden Blocksteinmauer ein, welches später mit Schrei- ben vom 15. September 2021 an den Gemeinderat ebenfalls wieder zurückgezogen wurde.
D. a) Am 7. April 2021 fasste der Gemeinderat Z.___ folgenden Beschluss:
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E. a) Gegen diesen Beschluss erhoben A., B., D., E. und C.___ durch ihre Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. April 2021 Rekurs beim Baudepartement.
b) Angesichts der Rekurserhebung überprüfte der Gemeinderat Z.___ seinen Beschluss in Bezug auf die Gebührenerhebung nochmals und änderte daraufhin mit Verfügung vom 29. April 2021 den Beschluss vom 7. April 2021 folgendermassen:
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c) Auch gegen diesen Zusatzbeschluss erhoben A., B., D., E. und C.___ durch ihre Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Mai 2021 Rekurs beim Baudepartement.
d) Mit gemeinsamer Rekursergänzung vom 14. Juni 2021 werden folgende Anträge gestellt:
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hätten sie festgestellt, dass J., die Tochter des Gemeindepräsiden- ten, im Unternehmen des Rekursgegners angestellt sei. Das sei von der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. November 2020 bestätigt und gleichzeitig mitgeteilt worden, dass – falls der Gemeinderat darin einen Ausstandsgrund erblicke – der Gemeindepräsident bei der Beschluss- fassung über die Wiederherstellungsverfügung in den Ausstand treten werde. Daraufhin hätten die heutigen Rekurrenten am 27. November 2020 bei der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen den Gemein- depräsidenten gestellt und die Ausstellung eines neuen Verfügungs- entwurfs verlangt. Zudem hätten sie beantragt, dass auch andere Mit- glieder des Gemeinderates in den Ausstand treten müssten, sofern diese Gründe für eine Befangenheit erkennen sollten. Am 7. April 2021 habe die Vorinstanz dann die angefochtene Widerherstellungsverfü- gung erlassen. Erst darin sei mitgeteilt worden, dass H. und I.___ (der Bruder des früheren Gemeindepräsidenten K.) in Ausstand getreten seien. Sämtliche vorangegangenen Amtshandlungen, na- mentlich jene, die in Zusammenhang mit der Erstellung des Entwurfs für die Wiederherstellungsverfügung gestanden hätten, seien aller- dings nicht wiederholt worden. Hinzu komme, dass in den beiden an- gefochtenen Verfügungen vom 7. und 29. April 2021 stets nur von A. als Partei die Rede sei; die anderen Mitglieder der Miteigen- tumsgemeinschaft würden mit keinem Wort erwähnt. Ihnen seien die beiden Verfügungen auch nicht eröffnet worden; folglich litten die Ver- fügungen an einem schwerwiegenden Mangel und seien nichtig. Wei- ter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch der Re- kurrenten auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt, bei- spielsweise, weil sie ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt und ihnen namentlich das Schreiben der Rekursgegner vom 31. März 2021, mit welchem das Baugesuch vom 23. Juni 2020 zurückgezogen worden sei, nie zugestellt habe. Auch die Beilagen zu diesem Schrei- ben seien von der Vorinstanz aus den Verfahrensakten entfernt wor- den.
F. a) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Juni 2021 wurden die Vorinstanz und die Rechtsvertreterin der Rekursgegner eingela- den, zum Rekurs Stellung zu nehmen.
b) Nach mehrmaliger Fristerstreckung beantragt die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. August 2021 eine Sistierung des Rekursverfahrens mit der Begründung, die von den Rekurrenten erhobene Rüge, sie habe im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens gegen die Aus- standspflicht verstossen, scheine begründet. Sie beabsichtige daher, die angefochtene Wiederherstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren neu durchzuführen.
c) In der Folge wurde das Rekursverfahren mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. August bis 30. September 2021 sistiert, um der Vorinstanz die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung zu widerrufen. Gleichzeitig wurde den Beteiligten die Frist zur Einrei- chung der Vernehmlassungen abgenommen.
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d) Ebenfalls mit Schreiben vom 31. August 2021 reicht die Vertre- terin der Rekursgegner ihre Vernehmlassung ein und beantragt, der Rekurs sei unter Kostenfolge abzuweisen.
e) Mit Eingabe vom 20. September 2021 beantragt die Vertreterin der Rekursgegner – im Hinblick auf die bevorstehende Abschreibung des Rekursverfahrens zufolge Widerrufs der angefochtenen Verfügun- gen durch die Vorinstanz – nochmals ausdrücklich die Zusprache ei- ner dem Aufwand angemessenen ausseramtlichen Entschädigung für das Rekursverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren.
f) Mit Eingabe vom 28. September 2021 sprechen sich die Vertre- ter der Rekurrenten einerseits gegen eine weitere Sistierung des Re- kursverfahrens und anderseits gegen den in Aussicht gestellten Wi- derruf der angefochtenen Verfügungen durch die Vorinstanz aus. Zur Begründung wird ausgeführt, das in Ziff. 3 der Rekursergänzung vom 14. Juni 2021 gestellte Ausstandsbegehren richte sich gegen alle Ge- meinderatsmitglieder, weshalb diese den inzwischen anerkannten Mangel der angefochtenen Verfügungen gar nicht mehr selbst korri- gieren könnten. Gleichzeitig mit dieser Eingabe übermittelten die Ver- treter der Rekurrenten dem Baudepartement eine Kopie ihrer Strafan- zeige vom 26. September 2021, die sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Flums, gegen drei weitere Mitglieder des Gemeinderates und gegen den Gemeinderatsschreiber wegen Amtsmissbrauch, Urkundenunterdrückung und Urkundenfälschung eingereicht hatten.
g) Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 beantragt die Vorinstanz un- ter Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung, das Rekurs- verfahren sei fortzuführen. Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund des Rekurses sei ihr erst bewusst geworden, das sich der Gemeinde- präsident bei der Beratung und Zustellung des Entwurfs der Wieder- herstellungsverfügung tatsächlich nicht im Ausstand befunden habe. Weil dieser Mangel im Rekursverfahren nicht geheilt werden könne, wäre sie bereit gewesen, die angefochtenen Verfügungen zu widerru- fen und das Wiederherstellungsverfahren unter Einhaltung der Aus- standsregeln und unter Berücksichtigung der weiteren von den Rekur- renten gerügten formellen Mängel nochmals neu durchzuführen. Das mache nun jedoch keinen Sinn, nachdem die Rekurrenten ihr deshalb eine Verfahrensverzögerung unterstellten, sie zudem inzwischen ge- gen alle beteiligten Gemeinderäte Strafanzeige erhoben hätten und vorbrächten, sämtliche Mitglieder des Gemeinderates seien nun we- gen Involvierung in ein Strafverfahren zum Ausstand verpflichtet.
h) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 hob die Rechtsabteilung des Bau- und Umweltdepartementes die Sistierung des Rekursverfah- rens auf, forderte die Vorakten von der Vorinstanz ein und kündigte den Rekursentscheid an.
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i) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 nehmen die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Rekursgegner vom 31. August 2021 und zu je- nen der Vorinstanz vom 8. und 29. Oktober 2021 Stellung. In Bezug auf die Stellungnahmen der Vorinstanz bringen sie vor, dass diese selbst zugebe, dass die angefochtenen Verfügungen an einem unheil- baren Mangel litten. Somit müsse der Rekurs schon aufgrund dieser eingestandenen Tatsache geschützt werden.
G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstin- stanzliche Wiederherstellungsentscheid erging am 7. April 2021, die Zusatzverfügung am 29. April 2021. Mithin sind vorliegend grundsätz- lich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss An- hang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Bau- und Umweltdepartement SG, Juristi- sche Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.
Die Rekurrenten bringen in erster Linie vor, Gemeindepräsident H.___ sei erst beim Erlass der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 7. April 2021 (sowie beim Erlass der Zusatzverfügung vom 29. April 2021) in den Ausstand getreten. Bei sämtlichen vorangegangenen Amtshandlungen, namentlich jenen, die in Zusam- menhang mit der Erstellung des Entwurfs für die angefochtene Wie- derherstellungsverfügung gestanden hätten, habe er noch mitgewirkt. Diese vorbereitenden Amtshandlungen seien später nicht mehr wie- derholt worden. Folglich habe die Vorinstanz beim Erlass der Wieder-
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herstellungsverfügung gegen die Ausstandsregeln verstossen, wes- halb die angefochtenen Verfügungen an einem unheilbaren Mangel litten und aufzuheben seien.
3.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet den Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Ent- scheidbehörde. Von der entscheidenden Behörde und deren Mitglie- dern wird zudem ein gewisses Mass an Unabhängigkeit verlangt (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 35). Wegen fehlender Unabhängig- keit können Mitglieder von gerichtlichen und von Verwaltungsbehör- den unter anderem dann abgelehnt werden, wenn Umstände vorlie- gen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den An- schein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 198). Die in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien gelten in allen Gerichts- sowie Verwaltungsverfahren. Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder einer Entscheidbehörde werden im kantonalen Recht in Art. 7 Abs. 1 VRP konkretisiert. Danach haben Behördenmitglieder, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder ihre Verwandten in der Angelegenheit betroffen sind (Bst. a), sie wirtschaftlich betroffen sind (Bst. b), sie bei einer Anord- nung einer Vorinstanz mitgewirkt haben (Bst. b bis ) oder wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen (Bst. c). Durch die Ausstands- vorschriften soll vermieden werden, dass Mitglieder, die voreingenom- men sind oder so erscheinen, an einem Entscheid mitwirken. Ein strik- ter Nachweis ist nicht erforderlich – es genügt die Glaubhaftmachung. Auf rein individuelle – subjektive – Eindrücke eines Verfahrensbetei- ligten darf nicht abgestellt werden. Vielmehr sind nur die objektiv fest- gestellten Umstände zu berücksichtigen (VerwGE B 2017/115 vom 26. Oktober 2017 Erw. 2.3 mit Hinweisen).
3.2 Bei Verfahren vor Verwaltungsbehörden ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass diese im Gegensatz zu den gerichtlichen Instan- zen nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen sind, sondern auch weitere öffentliche Aufgaben erfüllen und öffentliche Interessen wahren sowie in eine Verwaltungsorganisation eingebunden sind. Ist die Unbefangenheit von Verwaltungsbehörden zu beurteilen, ist immer zu berücksichtigen, dass diese zunächst hauptsächlich ihre Verwaltungsfunktionen zu erfüllen haben und nicht Rechtsprechungsfunktionen. An ihre Unbefangenheit können deshalb nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an die Unabhän- gigkeit von Justizbehörden (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 7-7 bis N 26). Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine Ausstandspflicht in der Re- gel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der Be- amte ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft
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hat. Im Zusammenhang mit Vorabklärungen bei Verwaltungsbehör- den, für die bei komplexen Sach- und Rechtsfragen ein Bedürfnis be- stehen kann, dürfen die Äusserungen der Behörde aber nicht den Ein- druck erwecken, diese habe sich bereits ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Vorhaben gebildet. Äusserungen dürfen nicht einer ab- schliessenden Beurteilung gleichkommen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_150/2009 vom 8. September 2009 Erw. 3.5.2). In jedem Fall ist eine Beurteilung aller konkreten Umstände nötig. Massgebend sind sowohl die behördliche Organisation als auch die Funktionen, welche die Betreffenden wahrzunehmen haben, sowie ihre Stellung im kon- kreten Verfahren (VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 Erw. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Vorliegend ist unter den Beteiligten unbestritten, dass Gemein- depräsident H.___ als befangen zu gelten hat, weil seine Tochter im Unternehmen des Rekursgegners angestellt ist. Ebenso ist unter ihnen unstrittig, dass H.___ sich nicht erst bei der Beschlussfassung über die Wiederherstellungsverfügung, sondern schon vorher, wäh- rend des gesamten Wiederherstellungsverfahrens hätte im Ausstand befinden müssen. Diesen Sichtweisen der Rekurrenten und der Vorinstanz ist nichts entgegenzusetzen. Das Bundesgericht bejahte bereits im Urteil 1C.150/2009 vom 8. September 2009 (in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.) die Befangenheit einer Baukommission, die im Hinblick auf das anstehende Baubewilligungsverfahren zu einem Bau- vorhaben konkret Stellung genommen hatte. Für das Bundesgericht fiel unter anderem ins Gewicht, dass sich die Baukommission in ihrer Stellungnahme umfassend und detailliert zu zentralen Punkten des Baubewilligungsverfahrens geäussert hatte. Das Projekt war zudem aufgrund von Anregungen der Baukommission im Hinblick auf die Baubewilligung leicht abgeändert worden; insofern hatte die Kommis- sion praktisch als Beraterin fungiert. Unter diesen Umständen konnte für die Einsprecher der Eindruck entstehen, die Baukommission habe sich zum Vorhaben bereits eine feste Meinung gebildet und werde sich im Baubewilligungsverfahren – ungeachtet der Einsprachen – nicht mehr umstimmen lassen. Die Begleitung durch die Behörden darf mit- hin nicht so weit gehen, die Bauherrschaft bei ihrer Ausarbeitung eines Sondernutzungsplans oder eines Baugesuchs in detaillierter Weise zu beraten oder ihr vor Berücksichtigung allfälliger Drittinteressen dar- über hinaus die verbindliche Zusage zu machen, das Vorhaben in ei- ner bestimmten Form bewilligen zu können (BGE 140 I 326 Erw. 6.3 mit Hinweisen). Ähnlich verhält es sich vorliegend mit der angefochte- nen Wiederherstellungsverfügung. Der Gemeindepräsident hat ge- mäss den – von der Vorinstanz auch bestätigten – Ausführungen der Rekurrenten am gesamten Wiederherstellungsverfahren mitgewirkt. Er hat sogar noch über den Entwurf für die Wiederherstellungsverfü- gung zusammen mit dem Gemeinderat beraten, diesen beschlossen und ihn den Rekurrenten und den Rekursgegnern mit einem von ihm mitunterzeichnetem Schreiben vom 10. März 2020 auch zum rechtli- chen Gehör zugestellt. Für die Rekurrenten konnte damit nachvollzieh- barerweise der Eindruck entstehen, die Vorinstanz habe sich (unter
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Mitwirkung des befangenen Gemeindepräsidenten) zur Wiederher- stellung bereits eine feste Meinung gebildet und werde sich – unge- achtet ihrer Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs – ohnehin nicht mehr umstimmen lassen. Unter diesen Umständen genügte es tatsächlich nicht, dass der Gemeindepräsident erst beim Erlass der Wiederherstellungsverfügung am 7. April 2021 in den Ausstand trat. Die Rüge der Rekurrenten erweist sich damit als begründet, weshalb die Entscheide der Vorinstanz vom 7. und 29. April 2021 aufzuheben sind.
Die Rekurrenten stellen in diesem Zusammenhang in ihrer Rekurser- gänzung vom 14. Juni 2021 einerseits den Eventualantrag, für das neu durchzuführende Wiederherstellungsverfahren sei durch das Bau- und Umweltdepartement eine Ersatzbehörde zu bestimmen. Mit Eingabe vom 28. September 2021 verlangen sie zudem, dass von der Rechts- mittelinstanz selbst über die Streitsache zügig und im Sinn "sämtlicher Weisungen des Verwaltungsgerichtes" entschieden werde.
4.1 Nach Art. 156 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abge- kürzt GG) sind Aufsichtsbehörden die Regierung (Bst. a), das zustän- dige Departement (Bst. b) sowie weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung (Bst. c). Nach Art. 159 Abs. 1 GG trifft das zustän- dige Departement angemessene Massnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung. Nach Art. 159 Abs. 2 GG kann es insbesondere:
Nach Art. 22 Bst. c des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) fällt die Aufsicht über die politischen Ge- meinden in den Geschäftsbereich des Departementes des Innern, dem nach Art. 22 Bst. b dieses Reglementes zudem auch die Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der Behörden obliegt.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 84/2021), Seite 15/16
4.2 Entgegen dem Antrag der Rekurrenten ist es nicht Aufgabe des Bau- und Umweltdepartementes, anstelle der Vorinstanz über die Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden. An sich wäre es Sache der Vorinstanz, das Wiederherstellungsverfahren nochmals zu wiederholen, wobei befangene Behördenmitglieder von Anfang an in den Ausstand zu treten hätten. Angesichts der geschil- derten Sachlage im vorliegenden Fall scheint es indessen tatsächlich fraglich, ob ein solches Vorgehen zielführend ist oder ob nicht besser eine Ersatzbehörde für dieses Verfahren eingesetzt werden sollte. Der Entscheid über diese Frage fällt indessen nicht in die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes. Die Vorinstanz hat aber nach Art. 159 Abs. 2 Bst. f Ziff. 1 GG die Möglichkeit, einen Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde, mithin an das Departement des Innern, zu stellen, damit ihm dieses für die Durchführung des Wiederherstel- lungsverfahrens eine Ersatzverwaltung bestimmt.
5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist jedoch zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
5.2 Der von den Vertretern der Rekurrenten am 26. Mai 2021 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.
Rekurrenten und Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
6.2 Die Rekurrenten obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, ist ihr Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten gutzuheissen (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 2'750.– festzulegen; sie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 84/2021), Seite 16/16
6.3 Da die Rekursgegner mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A., B., D., E., alle Z., und C., Y.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
b) Die Beschlüsse des Gemeinderates Z.___ vom 7. und 29. April 2021 werden aufgehoben.
a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.
b) Der am 26. Mai 2021 von lic.iur. Payám Ghaemmaghami und MLaw Páyá Ghaemmaghami, Z.___, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.
a) Das Begehren von A., B., D., E. und C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A., B., D., E. und C.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 2'750.–.
b) Das Begehren von F., Z., um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin