© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 21-10258 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 09.09.2022 Entscheiddatum: 08.07.2022 BUDE 2022 Nr. 063 Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG: Da der Wintergarten und die vergrösserte Sitzplatzüberdachung als Anbauten zueinander keinen Abstand aufweisen und durchgängig entlang der West- und Nordfassade verlaufen, sind deren Flächen zu addieren (Erw. 5.2). Vorliegend wird die maximal zulässige Grundfläche für Anbauten überschritten. Die Erweiterung der Sitzplatzüberdachung kommt somit nicht in den Genuss der Abstandsprivilegierung. Die Bewilligungsfähigkeit der Erweiterung der Überdachung ist vielmehr aufgrund der allgemeinen Regelbauvorschriften zu beurteilen. Diese ist angesichts der Unterschreitung des kleinen Grenzabstands zu verneinen (Erw. 6). Die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Erweiterung der Sitzplatzüberdachung erweist sich als verhältnismässig und darüber hinaus als einzig geeignete Massnahme zur Behebung des rechtswidrigen Zustands (Erw. 8). BUDE 2022 Nr. 63 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
21-10258
Entscheid Nr. 63/2022 vom 8. Juli 2022 Rekurrenten
A.___ und B.___, vertreten durch lic.iur. Thomas Stadelmann, Rechtsanwalt, Museum- strasse 35, 9004 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Baukommission Stadt Z.___ (Entscheid vom 25. Oktober 2021)
Betreff Baugesuch (Erweiterung Sitzplatzüberdachung auf der Westseite [bereits erstellt])
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Sachverhalt A. a) A.___ und B., beide Z., sind Eigentümer des Grund- stücks Nr. 001, Grundbuch Z., an der S. in Z.. Gemäss gel- tendem Zonenplan der Stadt Z. vom 25. November 1992 liegt das Grundstück in der Wohnzone W3. Es ist mit einem Wohnhaus (Vers.- Nr. 002) überbaut.
[...]
(Ausschnitt Zonenplan kommunale Darstellung Gde; Quelle: Geoportal)
b) Am 9. Mai 2019 bewilligte die Baukommission der Stadt Z.___ die Erstellung eines unbeheizten Wintergartens an der Nordfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 002. Im Zusammenhang mit diesem Bauge- such planten A.___ und B.___ ursprünglich die Erstellung einer Über- dachung zwischen der bestehenden Sitzplatzüberdachung an der Westfassade und dem damals projektierten Wintergarten. Nachdem das Departement Bau, Umwelt und Verkehr der Stadt Z.___ sie dar- über informierte, dass mit der bestehenden und der geplanten Über- dachung sowie dem Wintergarten eine zusammenhängende Anbaute von 64 m 2 entstehe, die nicht zulässig sei, verzichteten sie auf die Überdachung.
c) Anlässlich der Schlussabnahme eines neu eingebauten Chemi- néeofens stellte die Baukontrolle der Stadt Z.___ fest, dass zwischen der Hauptbaute und dem Wintergarten die Terrassentür entfernt und die Wand an einer zweiten Stelle durchbrochen wurde. In der Folge wurden A.___ und B.___ mit Schreiben des Departementes Bau, Um- welt und Verkehr der Stadt Z.___ vom 7. September 2020 aufgefor- dert, bei der Anbaute (Wintergarten) den bewilligten Zustand wieder- herzustellen oder ein Baugesuch für die Wohnraumerweiterung einzu- reichen. Mit Gesuch vom 3. November 2020 ersuchten A.___ und B.___ um Erteilung der Baubewilligung für den Umbau und die Um- nutzung des Wintergartens in einen beheizten Wohnraum sowie für Innenumbauarbeiten mit Grundriss- und Fassadenänderungen. Mit Beschluss vom 15. März 2021 erteilte die Baukommission der Stadt Z.___ in Bezug auf die Abweichung von der Eigenschaft der konstruk- tiven Trennung sowie der funktionellen Unterordnung als Vorausset- zung von Anbauten für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung.
d) Bei der Schlussabnahme der bewilligten Wohnraumerweiterung stellte die Baukommission der Stadt Z.___ fest, dass zwischen der be- stehenden Sitzplatzüberdachung an der Westfassade und dem Win- tergarten an der Nordfassade ohne Baubewilligung eine Überdachung erstellt wurde.
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B. a) Mit Baugesuch vom 30. August 2021 beantragten A.___ und B.___ deshalb nachträglich die Baubewilligung für die Überdachung zwischen der bestehenden Sitzplatzüberdachung an der Westfassade und dem Wintergarten an der Nordfassade.
b) Die Baukommission der Stadt Z.___ behandelte das Baugesuch im vereinfachten Verfahren. Dieses lag ab dem 27. September 2021 für 14 Tage zur Einsichtnahme auf. Einsprachen wurden keine erho- ben.
c) Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 wies die Baukommission der Stadt Z.___ das Baugesuch ab und verpflichtete A.___ und B., die erstellte Erweiterung der Sitzplatzüberdachung im Sinn der Erwägungen vollständig zu entfernen. Die Arbeiten seien innert drei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung abzuschliessen. Würden die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt, werde die Baukommission die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ergreifen oder von einem Dritten ausführen lassen. Die Abteilung Bewilligungen werde beauftragt, beim Untersuchungsamt Y. Strafanzeige wegen Bauens ohne Baubewilligung einzureichen.
Zur Begründung hielt die Baukommission fest, der Wintergarten gegen Norden sei als Anbaute bewilligt worden und halte einen Grenzab- stand von 1,40 m ein. Zusammen mit der Erweiterung der bestehen- den Sitzplatzüberdachung, die für sich ebenfalls eine Anbaute dar- stelle, auf den Bereich westlich der Wohnraumerweiterung würden die an das Wohnhaus angebauten Bauteile eine Gebäudegrundfläche von 65 m 2 aufweisen. Das zulässige Mass werde damit überschritten, wes- halb das Bauwerk als Teil des Hauptbaus zu beurteilen wäre. Dies hätte die Einhaltung des ordentlichen Grenzabstands von 5 m gegen Norden zur Folge. Unterschreitungen des Grenzabstands für Haupt- bauten seien nur zulässig, wenn sich die Grundstücksnachbarn zur Einhaltung eines entsprechend erweiterten Grenzabstands verpflich- teten. Die vorliegende Überbauung biete hierzu keinen Spielraum. Die Wohnhäuser seien mit einem minimalen Gebäudeabstand von 10 m gebaut worden. Die Erweiterung der Sitzplatzüberdachung sei nicht bewilligungsfähig und daher rechtswidrig. Es sei deshalb die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Die Entfernung des erweiterten Anbaus sei das einzig geeignete Mittel, den rechtswid- rigen Zustand zu beseitigen und liege im öffentlichen Interesse. Eine Tolerierung des rechtswidrigen Zustands könne aufgrund der Rechts- lage, der Rechtsgleichheit sowie in Anbetracht dessen, dass in vorhe- rigen Verfahren ausdrücklich mitgeteilt worden sei, eine Erweiterung sei ausgeschlossen, nicht geduldet werden. Die Einhaltung der Rechtsordnung und der entsprechenden Verfahren sei höher zu ge- wichten als allfällige finanzielle Auswirkungen.
C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, vertreten durch lic.iur. Thomas Stadelmann, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben
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vom 9. November 2021 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
D. a) Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 beantragt die Vor- instanz, den Rekurs unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuwei- sen. Zur Begründung führt die Vorinstanz unter Verweis auf die ange- fochtene Verfügung ergänzend aus, die Rekurrenten hätten mehrmals ohne Baubewilligung baubewilligungspflichtige Bauarbeiten vorge- nommen. Trotz der Mitteilung in einem früheren Baubewilligungsver- fahren, dass die Erweiterung der Überdachung nicht zulässig sei, sei diese nun ohne Baubewilligung erstellt worden. Die Baukommission
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sei bereit gewesen, für den widerrechtlich zu einer Wohnraumerweite- rung ausgebauten Wintergarten eine Ausnahmebewilligung bezüglich der Nichterfüllung der Eigenschaft der konstruktiven Trennung sowie der funktionellen Unterordnung als Voraussetzung für Anbauten zu er- teilen. Solche Anbauten seien gegenüber von Hauptbauten privilegiert in Bezug auf die Abstandsvorschriften. Der Wintergarten bzw. die Wohnraumerweiterung unterschreite mit einem Grenzabstand nach Norden von 1,42 m den vorgegebenen kleinen Grenzabstand von 5 m massiv. Der Wintergarten müsse in Bezug auf die volumetrische Er- scheinung weiterhin als Anbaute funktionieren. Dazu gehöre die Be- schränkung auf eine Gebäudegrundfläche von 50 m 2 . Eine Neben- baute liege nicht vor, da eine solche nicht mit dem Hauptgebäude ver- bunden sei und vorliegend kein Abstand zwischen Hauptbau und Sitz- platzüberdachung ersichtlich sei. Bei allen Bauteilen (Wintergarten und Sitzplatzüberdachung) handle es sich um eine einzige Anbaute. Diese überschreite die maximal zulässige Gebäudegrundfläche für Anbauten.
b) Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 nehmen die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlas- sung und halten im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest.
c) Mit Schreiben vom 29. April 2022 ersuchen die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter um Durchführung eines Augenscheins.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). Aufgrund des Umstands, dass die Vor- steherin des Bau- und Umweltdepartementes mit den Rekurrenten be- freundet ist, hat sie in den Ausstand zu treten. Entsprechend hat der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes über das Rechtsmittel zu befinden (Art. 24 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1]). Unabhängig davon war das Rekursverfahren von der Rechts- abteilung des Bau- und Umweltdepartementes zu instruieren (vgl. ABI 2015 3468).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
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1.3 Soweit sich der Rekurs der Rekurrenten gegen die Beauftra- gung zur Einreichung einer Strafanzeige wegen Bauens ohne Baube- willigung richtet, ist auf diesen nicht einzutreten. Es fehlt diesbezüglich an einer anfechtbaren Verfügung (Art. 46 VRP). Als solche gelten nur Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und die Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest- stellung von Rechten und Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Be- gehren zum Gegenstand haben. Der Beschluss, die Abteilung Bewilli- gungen werde beauftragt, beim Untersuchungsamt Y.___ Strafan- zeige wegen Bauens ohne Baubewilligung einzureichen, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Er hat für die Rekurrenten keine unmittelbaren Rechtsfolgen (vgl. BDE Nr. 16/2021 vom 18. Februar 2021 Erw. 1.2).
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Baubewilligungsentscheid erging am 25. Oktober 2021. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestim- mungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreis- schreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als un- mittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwen- dung.
Die Rekurrenten beantragen die Durchführung eines Augenscheins.
3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa- chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsa- che nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchfüh- rung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augen- schein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behaup- tungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen ge- boten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfas- sende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erhei-
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schen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966; B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50 ff.; BDE Nr. 8/2021 vom 22. Januar 2021 Erw. 3.1).
3.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Baugesuchsakten und –plänen samt Fotos, den übrigen Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugängli- chen Geoportal (www.geoportal.ch). Insbesondere ist es auch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands nicht erforderlich, einen Augenschein durchzufüh- ren. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_281/2015 vom 28. Juni 2016 Erw. 2 mit Hinweisen). Der entsprechende Antrag ist abzuwei- sen.
Die Rekurrenten machen geltend, bei der Erweiterung der Sitzplatz- überdachung handle es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um eine An-, sondern eine Nebenbaute.
4.1 Nebenbauten sind freistehende, mit dem Hauptgebäude nicht verbundene untergeordnete Bauten. Als Anbauten gelten hingegen an das Hauptgebäude angebaute, untergeordnete Bauten (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 687 f.). Massge- bende Kriterien für Anbauten sind insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die kon- struktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes an, sind von diesem aber durch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptge- bäude konstruktiv verändert werden muss (VerwGE B 2019/226 vom 28. Mai 2020 Erw. 4.2; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/II/4 und 2014/III/4).
An- und Nebenbauten werden auch als untergeordnete oder beson- dere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet. Hinzu treten die Be- schränkungen hinsichtlich Gebäudegrundfläche, First- und Gebäude- höhe im kommunalen Baureglement (VerwGE B 2019/226 vom 28. Mai 2020 Erw. 4.2 Hinweisen).
4.2 Das Baureglement der Stadt Z.___ vom 3. März 2016 (abge- kürzt BauR) regelt An- sowie Nebenbauten wie folgt: Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauR sind Anbauten Bauteile, welche an ein Gebäude ange- baut werden und eine Gebäudegrundfläche von maximal 50 m 2 ,
eine Gebäudehöhe von höchstens 4 m und eine Firsthöhe von höchstens 6 m aufweisen. Als Nebenbaute gelten gemäss Art. 40 Abs. 2 BauR unbewohnte Baukörper mit höchstens 4 m Gebäudehöhe und höchs- tens 6 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind
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und eine Gebäudegrundfläche von maximal 75 m 2 aufweisen. An- und Nebenbauten können nach Art. 40 Abs. 4 BauR mit schriftlicher Zu- stimmung der Nachbarn den Grenzabstand unterschreiten oder zu- sammengebaut werden.
4.3 Im strittigen Baugesuch wurde die bereits bestehende Sitzplatz- überdachung an der Westfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 002 kon- struktiv mit drei neuen Stützen und demselben Glasdach um die Tiefe des Wintergartens erweitert (siehe nachfolgendes Foto aus den vo- rinstanzlichen Akten, act. 2).
[...]
(Ausschnitt Foto Akten Vorinstanz)
Wie auf dem Foto erkennbar ist, bildet die Sitzplatzüberdachung mit der Verlängerung sowohl optisch als auch baulich eine Einheit. Dies bestätigen auch die Baugesuchspläne (siehe Ausschnitte nachste- hend). Die bestehende Sitzplatzüberdachung an der Westfassade des Wohnhauses stellt eine Anbaute dar, wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt. Dieser Teil der Sitzplatzüberdach- ung lehnt sich unzweifelhaft an die Fassade des Wohnhauses und so- mit der Hauptbaute an. Die Erweiterung der Sitzplatzüberdachung ist demnach eine Verlängerung einer Anbaute, wird mithin Teil der An- baute. Da es sich somit um eine Erweiterung der bestehenden An- baute handelt, ist es für die Qualifikation der Baute als Anbaute auch ohne Belang, dass der erweiterte Teil selbst nicht an die Fassade der Hauptbaute anlehnt. Die Erweiterung kann diesbezüglich nicht als ei- genständige Baute betrachtet werden, sondern ist Teil der bereits be- stehenden Sitzplatzüberdachung. Um eine Nebenbaute kann es sich bei der Erweiterung der Überdachung klarerweise nicht handeln, da sie nicht freistehend, sondern als Teil der Sitzplatzüberdachung mit dem Hauptgebäude verbunden ist. Entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Ansicht ist bei der Erweiterung der Sitzplatzüberdachung bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit folglich nicht von einer Neben-, sondern von einer Anbaute auszugehen.
[...]
(Ausschnitt Plan Ansichten)
[...]
(Ausschnitt Plan Grundriss Erdgeschoss)
Die Rekurrenten bringen weiter vor, selbst wenn es sich bei der Erweiterung der Sitzplatzüberdachung um eine Anbaute handeln sollte, dürfte deren Fläche nicht mit jener der bestehenden Sitzplatzüberdachung und des Wintergartens zusammengezählt werden.
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5.1 In Bezug auf den Wintergarten ist unbestritten, dass es sich um eine Anbaute handelt. Der Wintergarten wurde auch nach dem Umbau und der Wohnraumerweiterung rechtskräftig mit einer Ausnahmebe- willigung als Anbaute bewilligt. Durch die Sitzplatzüberdachung, deren Erweiterung sowie den Wintergarten bestehen entlang der West- und Nordfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 002 durchgängig und mit lü- ckenlosem Übergang Anbauten (siehe nachstehender Planaus- schnitt).
[...]
(Ausschnitt Situationsplan)
5.2 Die Rekurrenten beabsichtigten bereits im Baugesuch vom 19. Februar 2019 den freien Raum zwischen der bestehenden Sitz- platzüberdachung und dem Wintergarten zu überdachen, verzichteten dann aber darauf, nachdem die Vorinstanz ihnen mitgeteilt hatte, dass dies aufgrund der Überschreitung der maximal zulässigen Fläche für Anbauten nicht bewilligungsfähig sei. Von dieser zutreffenden Ein- schätzung geht die Vorinstanz auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung aus. Da der Wintergarten und die vergrösserte Sitzplatz- überdachung als Anbauten zueinander keinen Abstand aufweisen und durchgängig entlang der West- und Nordfassade des Gebäudes Vers.- Nr. 002 verlaufen, sind deren Flächen zu addieren. Sie summieren sich auf rund 65 m 2 . Müssten die Flächen von verbundenen bzw. an- einandergereihten Anbauten nicht zusammengezählt werden, könnte die Bestimmung zur zulässigen Maximalgrösse für abstandsprivile- gierte Anbauten umgangen werden, indem mit der Einreichung von nacheinander folgenden Baugesuchen eine Aneinanderreihung von Anbauten erfolgt. Dies kann aber keine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben, als wenn in einem Baugesuch um Bewilligung einer einzigen Anbaute von der gleichen Fläche ersucht wird. Ansonsten würden aneinandergereihte, verbundene Anbauten, die einzeln flä- chenmässig die zulässige Maximalgrundfläche einhalten, zusammen aber nicht, gegenüber einer einzelnen Anbaute, die die vorgegebenen Flächenmasse von Art. 40 Abs. 1 BauR überschreitet und damit keine eigentliche Anbaute mehr darstellt, bevorzugt werden. Dies wäre stos- send, zumal es betreffend die geforderte optische Unterordnung von Anbauten gegenüber dem Hauptgebäude (VerwGE B 2019/226 vom 28. Mai 2020 Erw. 4.2) keinen Unterschied macht, ob es sich um eine einzelne grosse Anbaute oder – wie vorliegend – um aneinanderge- reihte Anbauten handelt.
Ferner halten die Rekurrenten fest, die Grenzabstandsvorschriften seien nicht verletzt, da An- und Nebenbauten mit schriftlicher Zustim- mung der Nachbarn den Grenzabstand unterschreiten können.
6.1 Wie vorstehend hervorgeht, beträgt die Fläche der Anbauten (Wintergarten und Sitzplatzüberdachung mit Erweiterung) insgesamt rund 65 m 2 .
Die maximal zulässige Grundfläche für Anbauten in der
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Wohnzone W3 gemäss Art. 40 Abs. 1 BauR von 50 m 2 wird demnach überschritten. Die Erweiterung der Sitzplatzüberdachung kommt somit nicht in den Genuss der Abstandsprivilegierung nach Art. 40 Abs. 4 BauR. Die Bewilligungsfähigkeit der Erweiterung der Überdachung ist somit vielmehr aufgrund der allgemeinen Regelbauvorschriften der Wohnzone W3 zu beurteilen.
6.2 Gemäss Art. 17 BauR ist der kleine Grenzabstand in der Wohn- zone W3 auf 5 m festgelegt. Wie aus den Baugesuchsplänen ersicht- lich ist, beträgt der kleine Grenzabstand zum Nachbargrundstück im Norden lediglich knapp 1,5 m. Der Grenzabstand wird dadurch offen- kundig nicht eingehalten und kann, wie bereits vorstehend erwähnt, aufgrund der ausgeschlossenen Anwendung von Art. 40 Abs. 4 BauR nicht mit der Zustimmung der Nachbarn unterschritten werden. Damit der Grenzabstand unterschritten werden könnte, müssten sich die Nachbarn nach Art. 56 Abs. 2 BauG verpflichten, einen entsprechend grösseren Grenzabstand einzuhalten. Eine solche Verpflichtung liegt nicht vor und ist aufgrund der bestehenden örtlichen Verhältnisse auch nicht möglich.
Angesichts des vorstehend Ausgeführten, erweist sich die Erweiterung der Sitzplatzüberdachung als nicht bewilligungsfähig. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch kein Anwendungs- fall der Bestandes- und Erweiterungsgarantie von Art. 109 PBG gege- ben ist, da die Sitzplatzüberdachung erst durch deren Erweiterung ma- teriell rechtswidrig geworden ist. Nachstehend ist somit die Verhältnis- mässigkeit der von der Vorinstanz verfügten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen.
Die Rekurrenten machen geltend, die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei unverhältnismäs- sig.
8.1 Gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein un- rechtmässiger Zustand geschaffen wird. Ausnahmsweise kann ganz oder zum Teil auf die Wiederherstellung verzichtet werden, wenn die Wiederherstellung unverhältnismässig wäre oder Gründe des Vertrau- ensschutzes entgegenstehen. Die Wiederherstellung stellt eine Eigen- tumsbeschränkung dar. Sie ist deshalb nur zulässig, wenn sie auf ei- ner gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, ver- hältnismässig ist und nicht Treu und Glauben widerspricht. In der Re- gel ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Grundordnung und an der konsequenten Verhinderung baurechtswidriger Bauten und Anlagen generell gross ist. Wiederher- stellungsmassnahmen sind unter anderem dann unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden
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kann oder wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die be- rührten allgemeinen Interessen den Schaden, der der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfer- tigen vermögen. Eine Berufung auf den Gutglaubensschutz ist nur möglich, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (vgl. CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 159 N 15 f. mit Hinweisen).
8.2 Der angeordnete Rückbau der Verlängerung der Sitzplatzüber- dachung ist klarerweise geeignet, um den rechtmässigen Zustand wie- derherzustellen. Diese Massnahme ist auch zweckmässig. Eine mil- dere Alternative ist nicht vorhanden. Da die Rekurrenten vorgängig keine Bewilligung eingeholt haben, besteht auch kein Investitions- schutz. Es muss deshalb unberücksichtigt bleiben, dass durch den an- geordneten Abbruch geschaffener Wert vernichtet wird. Wer ohne Baubewilligung baut, tut dies auf eigenes Risiko, auch auf die Gefahr hin, die Baute bzw. Anlage nachträglich beseitigen zu müssen (vgl. BDE Nr. 8/2018 vom 15. Januar 2018 Erw. 4.5). Der Schaden der Re- kurrenten ist vorliegend rein finanzieller Natur und fällt angesichts der kleinen Fläche der Anbaute, die lediglich aus drei Stützen mit Dach besteht, gering aus. Zudem beabsichtigten die Rekurrenten bereits im Jahr 2019 mit dem Baugesuch im Zusammenhang mit dem Wintergar- ten die Erstellung der Erweiterung der Sitzplatzüberdachung. Nach- dem das Departement Bau, Umwelt und Verkehr der Stadt Z.___ ihnen aber mitgeteilt hatte, dass die Erweiterung der Überdachung nicht be- willigungsfähig sei, zogen sie das Baugesuch diesbezüglich zurück. Den Rekurrenten war demnach bewusst, dass sie für die Erweiterung der Sitzplatzüberdachung wohl keine Baubewilligung erhalten würden und realisierten diese nun trotzdem ohne Vorliegen einer Baubewilli- gung. Sie konnten deshalb auch nicht gutgläubig davon ausgehen, dass sie zur Bauausführung berechtigt gewesen sind. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung überwiegt die Interes- sen der Rekurrenten. Die Entfernung der Erweiterung der Sitzplatz- überdachung erweist sich als verhältnismässig und darüber hinaus als einzig geeignete Massnahme zur Behebung des rechtswidrigen Zu- stands.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Bau- bewilligung für die Erweiterung der Sitzplatzüberdachung verweigert und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. deren Entfernung angeordnet hat. Der Rekurs erweist sich deshalb als un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,
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sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96 bis VRP).
10.2 Der von B.___ am 16. November 2021 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
Rekurrenten und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten.
11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
11.2 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
11.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ und B., beide Z., wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
a) A.___ und B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Ent- scheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Der am 16. November 2021 von B.___ geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
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Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes
Beat Tinner Regierungsrat