© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-8576 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 19.02.2021 Entscheiddatum: 17.12.2020 BDE 2020 Nr. 131 Art. 18 Abs. 1, 51 Abs. 1, 64 VRP, Art. 158, 159 Abs. 1 Bst. a PBG. Die politische Gemeinde kann die Einstellung von Arbeiten verfügen, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird. Davon ausgenommen sind lediglich Bagatellverstösse, welche keine öffentlichen Interessen tangieren und auch keine nachbarlichen Interessen beeinträchtigen (Erw. 2.2). In Bezug auf die Abweichungen von einer Baubewilligung ist einzig massgeblich, was bewilligt ist und nicht was beantragt wurde (Erw. 2.3). Vorliegend wurde festgestellt, dass eine formelle Baurechtswidrigkeit gegeben ist. Die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens für die Projektänderung gibt keinen Anspruch auf Fortführung der Arbeiten (Erw. 2.5). Der Erlass des Baustopps erweist sich als rechtmässig (Erw. 2.5) und verhältnismässig (Erw. 3.2). BDE 2020 Nr. 131 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-8576
Entscheid Nr. 131/2020 vom 17. Dezember 2020 Rekurrentin
A.___AG vertreten durch lic.iur. Raphael Rigling, Rechtsanwalt, Hermann- weg 4, 8400 Winterthur
gegen
Vorinstanz Baukommission G.___ (Entscheid vom 26. Oktober 2020)
Betreff Entscheid (Baueinstellung der nicht bewilligten Bauarbeiten)
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Sachverhalt A. a) Die A.AG ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 001, 002, 003 und 004, Grundbuch G., an der M.strasse in G.. Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde G.___ vom 18. Juli 1994 in der Wohn-Gewerbezone (WG3). Zurzeit werden darauf vier neue Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage erstellt.
b) Am 9. Januar 2019 genehmigte das Baudepartement den Über- bauungsplan N.___. Der Planperimeter umfasst die Grundstücke der A.AG. Das dem Überbauungsplan N. zugrundeliegende Richt- projekt sieht eine Überbauung mit vier mehrgeschossigen Mehrfamili- enhäusern vor.
c) Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 erteilte die Baukommission G.___ die Baubewilligung für den Neubau der vier mehrgeschossigen Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage unter Bedingungen und Auflagen. Über Einsprachen war nicht zu befinden, da sämtliche Einsprachen zurückgezogen wurden.
B. Im Rahmen der Rohbaukontrolle am 1. Juli 2020 hat die Baukommis- sion G.___ festgestellt, dass Abweichungen von den bewilligten Bau- plänen vorlagen. Die A.___AG wurde aufgefordert, Planunterlagen mit sämtlichen Änderungen nachzureichen. Mit Schreiben vom 21. Sep- tember 2020 stellte die A.AG in der Folge der Baukommission G. Nachführungspläne zu.
C. Am 26. Oktober 2020 eröffnete die Baukommission G.___ der A.___AG die folgende Verfügung:
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D. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___AG, vertreten durch lic.iur. Raphael Rigling, Rechtsanwalt, Winterthur, durch ihren Rechts- vertreter am 31. Oktober 2020 Rekurs beim Baudepartement mit fol- genden Anträgen:
Rechtsbegehren:
"Dispositiv-Ziffern 1-4 der Baueinstellung vom 26. Ok- tober 2020 betreffend die Grundstücke Nrn. 001, 002, 003 und 004, M.strasse, G., Baugesuch Nr. 005, seien aufzuheben, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegenerin." Prozessuale Anträge:
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Aus dem Gesagten ergebe sich, dass ohne weiteres über das Farb- und Materialkonzept hätte entschieden werden können. Es fehle somit an der Dringlichkeit für den Erlass eines Baustopps. Bei den beanstan- deten Grundrissanpassungen handle es sich erstens um unwesentli- che Projektanpassungen. Deshalb sei der Baustopp nicht verhältnis- mässig. Zweitens werde durch die Anpassungen der Grösse einiger Schlafzimmer ein rechtmässiger Zustand herbeigeführt, da ansonsten die empfohlenen Mindestgrössen von Procap nicht eingehalten wer- den können. Ein Baustopp dürfe nicht verordnet werden, um einen rechtmässigen Zustand zu verhindern.
Im Zusammenhang mit der beantragten Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung des Rekurses sei festzuhalten, dass die Fassa- den- sowie die Grundrissanpassungen bereits ausgeführt worden seien. Bei bereits ausgeführten Projektanpassungen bestehe keine Gefahr in Verzug. Noch nicht realisiert worden seien die Verglasung sowie die Schränke. Auch diesbezüglich würde die Vorinstanz seit
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dem 21. September 2020 über die nötigen Planungsunterlagen verfü- gen. Der Baustopp könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Vorinstanz in Verzug sei. Die Veloabstellplätze würden in der ge- forderten Anzahl realisiert werden. Zusammenfassend seien die Voraussetzung für die vorzeitige Vollstreckung nicht gegeben.
E. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs und das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, es seien im Moment nicht alle notwendigen Unterlagen in der entspre- chenden Ausarbeitung vorhanden. Sodann sei die Gestaltung der Fas- sade und der Loggien von besonderer Wichtigkeit, weil es sich um ein Bauvorhaben gestützt auf einen Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften handle, welcher über die Regelbauweise hinausgehende gestalterische Anforderungen aufstelle.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 44 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abge- kürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2.1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustands oder zur Siche- rung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen tref- fen (Art. 18 Abs. 1 VRP). Vorsorgliche Massnahmen sind dazu be- stimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen un- verändert zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen (F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 246; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 284; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz 1107; U.P. CAVELTI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gal- len 2008, Art. 22a Rz. 9). Sie müssen in jedem Fall durch ein überwie- gendes öffentliches oder privates Interesse gerechtfertigt und verhält- nismässig sein (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N 284; KÖLZ/BOSS-HART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz, Zürich 1999, N 9 zu
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§ 6). Im verwaltungsinternen Verfahren können vorsorgliche Massnah- men von Amtes wegen getroffen werden (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1107). Für deren Entscheid sind die Interessen des Gesuchstel- lers sowie die der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit gegenei- nander abzuwägen. In diese Abwägung können – mit Zurückhaltung – auch die Aussichten des Ausgangs des Verfahrens einbezogen wer- den, sofern diese eindeutig sind. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu (VerwGE B 2012/171 vom 10. Oktober 2012 Erw. 4.1; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1111).
2.2 Nach Art. 158 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 Bst. a des Pla- nungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) kann die politi- sche Gemeinde die Einstellung der Arbeiten verfügen, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird. Davon ausge- nommen sind lediglich Bagatellverstösse, welche keine öffentlichen In- teressen tangieren und auch keine nachbarlichen Interessen beein- trächtigen. Unter einem Baustopp versteht man den Befehl der Bau- behörde an den Bauherrn, sämtliche oder näher umschriebene Bau- arbeiten unverzüglich einzustellen und bis zu einer gegenteiligen An- ordnung ruhen zu lassen. Der gewöhnlich unbefristete Baustopp bleibt so lange in Kraft, bis eine abweichende vorsorgliche Massnahme ver- bunden mit der Baufreigabe oder aber der baurechtliche Entscheid in der Sache selbst bzw. eine andere Anordnung ergeht (CH. MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 631 ff. zu § 43; M. RUOSS FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1999, S. 95; Entscheid des Baudepartementes vom 31. Mai 2000 Erw. 5b; CH. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 159 N 4 ff.).
2.3 Die Baueinstellung kommt zunächst bei formell baurechtswidri- gen Bauarbeiten in Frage. Eine formelle Baurechtswidrigkeit ist gege- ben, wenn keine Bewilligung vorliegt, von einer solchen abgewichen wurde oder Bedingungen bis vor Baubeginn bzw. bis zu einem in der Baubewilligung bestimmten Zeitpunkt nicht erfüllt werden. In Bezug auf die Abweichungen ist einzig massgeblich, was bewilligt ist und nicht was beantragt wurde. Mit einem Baustopp bei Vorliegen einer formellen Baurechtswidrigkeit kann die Baubehörde sicherstellen, dass der Baubewilligungszwang nicht ohne Folgen umgangen werden kann, die präventive Kontrolle, welche die Baubehörde durch das Bau- bewilligungsverfahren gewährleistet, nicht unterlaufen wird, der illegal Bauende oder Nutzende gegenüber dem rechtstreuen Bürger keinen zeitlichen Vorteil hat sowie allfällige materielle Baurechtswidrigkeiten nicht verstärkt werden (M. RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 20 ff. und S. 98 f.; CH. KÄGI, a.a.O., Art. 159 N 4 ff.).
2.4 2.4.1 Der Überbauungsplan N.___ vom 9. Januar 2019 legt fest, dass das Richtprojekt hinsichtlich des Prinzips der Anordnung der Loggien, der Fassadengestaltung und der Materialisierung verbindlich ist
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(Art. 7 Abs. 2 der besonderen Vorschriften [abgekürzt besV]; vgl. ins- besondere im Richtprojekt Fassadenansicht, Pl-Nr.: 004.7). Auch ist dem Überbauungsplan zu entnehmen, dass mit der Baubewilligung ein detailliertes Farb- und Materialkonzept einzureichen ist (Art. 7 Abs. 3 besV). In der Baubewilligung vom 28. Januar 2019 wird festgehalten, dass sich die Überbauung durch ein hochwertiges Mate- rialisierungskonzept der Gebäude auszeichne. Dazu würden bei- spielsweise die bronzefarbenen Holz-Metallfenster, die Ausgestaltung der Loggien, die Fassaden mit Besenstrichen sowie die gut gestalteten Handläufe und Absturzsicherungen gehören (Erw. 1). Im Beschluss wird das Materialkonzept vom 2. Mai 2017 für die Ausführungen als verbindlich erklärt (Ziff. 1 Bst. d; vgl. dazu der dem Baugesuch beige- legte am 13. Februar 2019 genehmigte Plan 004.6 vom 2. Mai 2017, "Fassadenansicht, Fassadenschnitt, Materialkonzept"). Danach ist – in Übereinstimmung mit dem Richtprojekt – eine einfarbig verputzte Fassade mit Loggien vorgesehen, die zu den Wohnungen hin Wände aus Holz aufweisen. Eine Verglasung einer Loggia ist nicht vorgese- hen. Weiter wurde beschlossen, dass ein Material- und Farbmuster nachzureichen ist (Ziff. 1 Bst. h). Sodann sei frühzeitig eine grossflä- chige Bemusterung vorzunehmen und durch die Baukommission ge- nehmigen zu lassen (Ziff. 1 Bst. i).
2.4.2 Die Grundrisse der Mehrfamilienhäuser gehen aus den folgen- den am 13. Februar 2019 genehmigten Plänen hervor: "Grundriss UG", Plan 004.11 vom 2. Mai 2017, "Grundriss EG mit Umgebung", Plan 004.21 vom 2. Mai 2017, "Grundriss 1. + 2. OG mit Umgebung", Plan 004.31 vom 2. Mai 2017, "Grundriss 1.DG mit Umgebung", Plan 004.41 vom 2. Mai 2017 und "Grundriss 2.DG mit Umgebung" vom 2. Mai 2017. Im Zusammenhang mit dem behindertengerechten Bauen wird in der Baubewilligung vom 28. Januar 2019 festgelegt, dass die Empfehlungen der Procap in ihrer Beurteilung vom 23. Mai 2017 zu berücksichtigen sind (Ziff. 1 Bst. g). In der Beurteilung der Procap vom 23. Mai 2017 ist auf Seite 2 ausgeführt, dass die an- passbare Nasszelle eine Nutzfläche von mindestens 3,80 m 2 haben müsse und keine Raumabmessung weniger als 1,70 m betragen solle. Mindestens ein Schlafzimmer solle eine Fläche von 14 m 2 und eine Breite von 3 m aufweisen.
2.4.3 Auf den Terrassen im 1. und 2. Dachgeschoss sind gemäss den Plänen "Grundriss 1.DG mit Umgebung", Nr. 004.41 vom 2. Mai 2017 und "Grundriss 2.DG mit Umgebung", Nr. 004.42 vom 2. Mai 2017, Rankgerüste/Pergolen vorgesehen. "Mehrzweckschränke" sind keine ersichtlich.
2.4.4 Auf die ursprünglich geplante Holzmaterialisierung bei den Log- gien wurde in der Ausführung nach Angaben der Vorinstanz sowie auch der Rekurrentin verzichtet. Die Fassade soll neu in einer durch- gehend verputzten Aussenwärmedämmung ausgeführt und zweifarbig mit Farbbändern gestaltet werden (vgl. Beilage 2 des Rekurses vom 31. Oktober 2020). Die Beteiligten standen diesbezüglich mehrfach im Austausch; neue genehmigte Pläne liegen aber unbestritten nicht vor.
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Sodann reichte die Rekurrentin mit Schreiben vom 21. Septem- ber 2020 eine Projektänderung ein. Daraus geht hervor, dass die Grundrisse einiger Zimmer auf allen vier bzw. fünf Stockwerken – in unterschiedlichem Umfang – geändert wurden (vgl. "Grundriss Unter- geschoss", Plan 019.029.18/1750 vom 10. September 2020, "Grund- riss Erdgeschoss", Plan 019.029.18/1751 vom 10. September 2020, "Grundriss 1. Obergeschoss", Plan 019.029.18/1752 vom 10. Septem- ber 2020, "Grundriss 2. Obergeschoss", Plan 019.029.18/1753 vom 10. September 2020, "Grundriss Dachgeschoss", Plan 019.029.18/1754 vom 10. September 2020, "Grundriss 2. Dachge- schoss", Plan 019.029.18/1755 vom 10. September 2020). Auf den Terrassen sind neu "Mehrzweckschränke" eingezeichnet, welche noch erstellt werden sollen ("Grundriss Dachgeschoss", Plan 019.029.18/1754 vom 10. September 2020, "Grundriss 2. Dachge- schoss", Plan 019.029.18/1755 vom 10. September 2020). Weiter ist daraus ersichtlich, dass die Verglasung einer Loggia im 2. Oberge- schoss im Haus A geplant ist ("Grundriss 2. Obergeschoss", Plan 019.029.18/1753 vom 10. September 2020), weil dies ein Käufer ge- wünscht habe.
2.5 Folglich steht damit fest, dass bei den vier Mehrfamilienhäusern eine formelle Baurechtswidrigkeit gegeben ist, weil bereits von der rechtskräftigen Baubewilligung vom 28. Januar 2019 abgewichen wurde (sicherlich bei den Grundrissen und der Materialisierung der Loggien) bzw. durch das Weiterführen der Bauarbeiten weiter von der Baubewilligung abgewichen wird (geplant ist dies bei der Verglasung einer Loggia und bei der Fertigstellung der Fassaden). In Bezug auf die "Mehrzweckschränke" ist aufgrund deren Grösse und zumindest eingeschränkten Mobilität bzw. ihrer räumlichen Folgen in exponierter Lage auf dem Flachdach vermutungsweise von einer Baubewilli- gungspflicht (vgl. ausführlich zur Baubewilligungspflicht eines Son- nensegels auf einer Dachterrasse BDE Nr. 16/2018 vom 28. März 2018 Erw. 2) und damit ebenfalls von einer formellen Bau- rechtswidrigkeit auszugehen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin spielt es für die momentan bestehende formelle Baurechtswidrigkeit keine Rolle, ob mit der Projektänderung ein materiell rechtmässiger Zustand geschaffen wird. Auch ändert die Tatsache, dass die Rekur- rentin bei der Vorinstanz eine Projektänderung in Bezug auf die Fas- sadengestaltung, die Änderung der Grundrisse, die Ersetzung der Rankgerüste/Pergolen durch "Mehrzweckschränke" und die Vergla- sung einer Loggia eingereicht hat, nichts an der bestehenden formel- len Baurechtswidrigkeit. Bis zum Vorliegen einer bewilligten Projektän- derung – unabhängig von der Zeitdauer des Baubewilligungsverfah- rens – erfolgten bzw. erfolgen die Bauarbeiten unrechtmässig. Die Baupolizeibehörde ist grundsätzlich verpflichtet, einen Baustopp zu er- lassen, wenn von einer Baubewilligung abgewichen wird. Denn auch die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens gibt keinen Anspruch auf Fortführung der Arbeiten oder auf Beibehaltung einer nicht bewil- ligten Nutzung. Derjenige, der eine Baute oder Anlage ohne Bewilli- gung erstellt, soll nicht bessergestellt werden als derjenige, welcher ordnungsgemäss eine Bewilligung einholt und erst nachher von der
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Baute oder Anlage Gebrauch machen kann. Andernfalls würde das Rechtsinstitut der Baubewilligung ausgehöhlt und rechtlich geschützte Interessen wären bedroht (GVP 1980 Nr. 49). Unter diesen Umstän- den ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; der Erlass des Baustopps erweist sich grundsätzlich als rechtmässig.
Die Rekurrentin ist der Ansicht, der verfügte Baustopp sei auch unver- hältnismässig, weil insbesondere die Abweichungen bei den Grundris- sen unwesentlich seien.
3.1 Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält eine Mass- nahme stand, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeig- net und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (BGE 128 I 3 Erw. 3e cc mit Hinweisen). Die Zweckmässigkeit einer Massnahme ist zu beja- hen, wenn sie für die Erreichung des angestrebten Ziels tauglich ist. Erforderlich ist sie, wenn sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel nötig ist, wobei weder in sachlicher, noch in räumlicher, zeitlicher oder per- soneller Hinsicht eine mildere Massnahme zur Verfügung stehen darf (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/III/Nr. 23).
3.2 Ein Baustopp bezweckt hauptsächlich die Verhinderung einer Besserstellung des eigenmächtig Vorgehenden und die Sicherung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Vorliegend ist unbe- stritten, dass von der Baubewilligung in mehrfacher Hinsicht abgewi- chen wird. Bereits die Änderung der Grundrisse, sicherlich jedoch die Summe aller dargelegten Abweichungen, erscheinen als wesentlich. Es handelt sich nicht um eine Bagatelle, weshalb es zu verhindern gilt, dass weitere faktische Zustände geschaffen werden, die einen späte- ren Rückbau verunmöglichen oder nochmals verteuern; folglich ist die Baueinstellung erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar. Die mit der Baueinstellung verbundenen Risiken und die allfällig damit zu- sammenhängenden finanziellen Mehraufwendungen überwiegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der formellen und materiel- len Bauordnung keineswegs. Den aus der Baueinstellung allenfalls er- wachsenden Schaden hat die Rekurrentin selbst zu verantworten. Wer von bewilligten Plänen oder von rechtskräftigen Auflagen abweicht, muss damit rechnen, dass die Bewilligungsbehörde die Baueinstellung verfügt. Die Baueinstellung ist entsprechend verhältnismässig.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRP hat ein Rekurs grundsätzlich auf- schiebende Wirkung. Während nach der früheren Fassung von Art. 51 Abs. 1 VRP für den Entzug der aufschiebenden Wirkung Gefahr im Verzug erforderlich war, was nach der Praxis eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, die sich mit er- heblicher Überzeugungskraft zeigt, voraussetzte (GVP 1997 Nr. 74), genügt nach geltendem Recht ein wichtiger Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen
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Vollzug einer Verfügung erfordert. Der Entscheid über die aufschie- bende Wirkung erfordert im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung eine Interessenabwägung (Botschaft der Regierung vom 28. Feb- ruar 2006 zum V. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, ABl 2006, 837). An der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (Urteil des Bundesgerichtes 1P.708/2006 und 1P.710/2006 vom 13. April 2007 Erw. 5.4 und 5.5.1; VerwGE B 2006/42, B 2006/43 und B 2006/44 vom 14. September 2006 Erw. 3.c; BDE Nr. 5/2020 vom 17. Januar 2020 Erw. 3).
4.2 Aufgrund des Weiterzugs des Entscheids vom 26. Oktober 2020 sind bereits mehrere Wochen vergangen und es kann allenfalls noch- mals Wochen oder Monate dauern, bis eine rechtskräftige Beurteilung des Baustopps vorliegt. Es war deshalb gerechtfertigt, einem allfälli- gen Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Baubewilligung für die Projektänderung noch aus- stehend. An der Einhaltung des korrekten Verfahrensablaufs, an der Rechtssicherheit wie auch der Gleichbehandlung aller Baugesuchstel- ler besteht sodann ein grosses öffentliches Interesse. Dieses öffentli- che Interesse wird – entgegen der Ansicht der Rekurrentin – offen- sichtlich nicht geschmälert durch die Tatsache, dass einige unbewil- ligte Bauarbeiten bereits ausgeführt worden sind. Ohnehin trifft dies nur auf einen Teil der Arbeiten zu; andere sind nach Angaben der Re- kurrentin erst beabsichtigt (Fertigstellung der Fassaden, Verglasung, "Mehrzweckschränke"). Dem ausgewiesenen öffentlichen Interesse steht einzig das private Interesse der Rekurrentin an der Fortführung der Bauarbeiten gegenüber. Dieses private Interesse ist nicht geeig- net, die gewichtigen öffentlichen Interessen zu überwiegen. Ein Bau- stopp macht ohnehin grundsätzlich keinen Sinn, wenn einem allfälli- gen Rekurs nicht gleichzeitig auch die aufschiebende Wirkung entzo- gen wird. Entsprechend waren vorliegend wichtige Gründe gegeben, einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4.3 Dasselbe gilt in Bezug auf eine allfällige Anfechtung des vorlie- genden Rekursentscheids. Auch eine Beschwerde ans Verwaltungs- gericht hat nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP grund- sätzlich aufschiebende Wirkung. Soll die aufschiebende Wirkung ent- zogen bleiben, muss die Rekursinstanz den Entzug der aufschieben- den Wirkung im Rekursentscheid erneut anordnen (T. ZUBER-HAGEN, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 51 N 53). Aufgrund der obigen Ausführungen erweist es sich im Interesse der Einhaltung des korrekten Verfahrensablaufs, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Baugesuchsteller als gerechtfertigt, auch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die diesbezüglichen privaten Interessen der Rekurrentin vermögen daran nichts zu ändern und verdienen keinen Schutz.
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Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Erlass des Baustopps und der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung für einen allfälligen Rekurs rechtmässig sind. Dementsprechend ist der Rekurs unbegründet und abzuweisen. Einer allfälligen Beschwerde gegen die- sen Entscheid ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
6.2 Der von der Rekurrentin am 6. November 2020 geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
7.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
7.2 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.
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Entscheid 1. Der Rekurs der A.___AG wird abgewiesen.
Einer allfälligen Beschwerde wird in Bezug auf Ziffer 1 dieses Ent- scheids bzw. in Bezug auf die angeordnete Baueinstellung vom 26. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung entzogen.
a) Die A.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Der am 6. November 2020 von der A.___AG geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
Das Begehren der A.___AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin