© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-7555 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 24.10.2022 Entscheiddatum: 06.09.2022 BUDE 2022 Nr. 081 Baurecht, Art. 105 VRP. Die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 14. August 2014 angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen betreffend der widerrechtlichen Deponie bildet nicht Streitgegenstand. Vielmehr geht es einzig um die Rechtmässigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme (Erw. 1.2). Die Wiederherstellungsverfügung vom 14. August 2014 ist rechtskräftig und somit vollstreckbar (Erw. 4). Auch wurde die Wiederherstellung noch nicht (vollständig) umgesetzt (Erw. 5). Weiter ist die ersatzweise Vornahme der Wiederherstellungsmassnahmen durch einen Dritten ohne weiteres möglich (Erw. 6) und die Vorinstanz hat die Ersatzvornahme dem Rekurrenten vorgängig ordnungsgemäss angedroht (Erw. 7). Abweisung des Rekurses. // (Die Beschwerde wurde mit VerwGE B 2022/166 vom 23. Januar 2023 abgewiesen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.) BUDE 2022 Nr. 81 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bau- und Umweltdepartement
20-7555
Entscheid Nr. 81/2022 vom 6. September 2022 Rekurrent
A.___
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 16. September 2020)
Betreff Anordnung Kostenvorschuss und Ersatzvornahme
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Sachverhalt A. a) A.___ ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. 001, 002 und 003, Grundbuch Z.. Alle drei Grundstücke befinden sich gemäss gelten- dem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z. vom 3. November 1994 in der Landwirtschaftszone.
b) Mit Gesuch vom 3. November 2001 ersuchte A.___ um Erteilung einer Baubewilligung für eine Erschliessungsstrasse zum Weidstall auf Grundstück Nr. 003 für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Ge- mäss Gesuch sollte der dabei anfallende Aushub an drei Standorten auf dem Grundstück Nr. 001 deponiert werden. Das Planungsamt des Kantons St.Gallen (heute: Amt für Raumentwicklung und Geoinforma- tion [AREG]) stimmte dem Gesuch am 6. Juni 2002 zu, worauf der Ge- meinderat Z.___ am 20. Juni 2002 die Bewilligung erteilte.
c) Auf entsprechende Hinweise aus der Bevölkerung hin, stellte die Baubehörde im Oktober 2010 vor Ort fest, dass die B.___ GmbH deren einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer C., Sohn des Grundeigentümers war, südöstlich des Weidstalls Vers.-Nr. 004 grosse Mengen an Aushubmaterial von verschiedenen Baustellen deponiert hatte. Nach diversen Augenscheinen erliess der Gemeinderat Z. am 7. März 2012 eine Baueinstellungsverfügung betreffend Deponierung von Aushub und verlangte die Nachreichung eines Baugesuchs.
d) Das nachgereichte Baugesuch beinhaltete eine Mehrdeponie gegenüber der Baubewilligung vom 20. Juni 2002 sowie eine Deponie von etwa 20'000 m 3 Aushubmaterial auf einer Fläche von 6'000 m 2 . Gegen das Baugesuch gingen mehrere Einsprachen ein. Das AREG verweigerte am 7. Mai 2014 die Zustimmung, worauf der Gemeinderat Z.___ am 14. August 2014 die gegen das Projekt erhobenen Einspra- chen guthiess (Ziff. 1 bis 3), das Gesuch zur nachträglichen Bewilli- gung der Mehrdeponie gegenüber der Baubewilligung vom 20. Juni 2002 und zur Bewilligung einer Deponie von ca. 20'000 m 3 kosten- pflichtig abwies (Ziff. 4). Zudem verfügte er die nachfolgende Wieder- herstellungsanordnung:
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und nach deren Abschluss die Rapporte derjenigen Deponien vorzuweisen, bei denen sie das Rückbau- material abgelagert haben. 6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 5 die- ser Verfügung wird die Straffolge von Art. 292 StGB angedroht. Diese Bestimmung lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder Busse bestraft.» 7. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 5 die- ser Verfügung wird die Ersatzvornahme durch den Ge- meinderat auf Kosten des Pflichtigen angedroht. 8. [...] e) Mit Entscheid Nr. 3/2016 vom 22. Januar 2016 bestätigte das Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement) die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Rückbauverpflichtung verband das Baudepartement mit der Weisung, dass der Rück- und Wiederaufbau unter baubegleitender Aufsicht ei- nes entsprechenden Fachmanns vollzogen werde. Soweit der Rekurs die Aufhebung des Bauabschlags und die Bewilli- gung einer Deponie im Umfang von 6‘000 m 3 verlangte, konnte er zu- folge Rückzugs abgeschrieben werden. Das Verwaltungsgericht (Urteil B 2019/38 vom 12. März 2018) sowie das Bundesgericht (Urteil 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019) bestätigten den Entscheid und insbesondere auch die angeordnete Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands.
B. a) Mit Schreiben vom 27. März 2019 nahm der Gemeinderat Z.___ Bezug auf die rechtskräftig gewordene Wiederherstellungsanordnung und ersuchte um frühzeitige Bekanntgabe der entsprechenden Arbei- ten, da allenfalls noch entsprechende Signalisationen hilfreich wären.
b) Mit Schreiben vom 15. April 2019 teilte A.___ dem Gemeinderat mit, dass derzeit eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geprüft werde. Sodann teilte er mit, dass gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. d des neuen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) kleine Flächen von 100 m 2 ohne Bewilli- gung arrondiert und deponiert werden könnten. Entsprechend dieser Bestimmung sei im September 2019 die Zwischendeponie so umge- staltet worden, dass nur noch kleine Flächen von rund je 100 m 2 be- stünden. Somit könne nicht mehr von einem widerrechtlichen Zustand gesprochen werden.
c) Mit Schreiben vom 13. September 2019 teilte A.___ mit, dass beim EGMR Beschwerde erhoben worden sei und machte weitere
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Ausführungen zu Art. 136 Abs. 2 Bst. d PBG, der Abfuhr von Material sowie zur strafrechtlichen Würdigung.
d) Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 teilte der Gemeinderat Z.___ mit, dass die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands trotz Beschwerde an den EGMR rechtskräftig sei und die An- ordnung der Ersatzvornahme geprüft werde.
e) Mit weiterem Scheiben vom 28. Oktober 2019 teilte A.___ unter anderem mit, die Zwischendeponie sei geräumt und die Rekultivierung durchgeführt und leichte Geländeunebenheiten im Sinn von Art. 136 Abs. 2 Bst. d PBG aufgefüllt worden. Weiter machte er Ausführungen zur Kubatur, Aktenherausgabe, Materialentnahme und materiellen Rechtskraft.
f) Am 14. November 2019 veröffentlichte das Konkursamt Regio- nalstelle E.___ die vorläufige Konkursanzeige der B.___ GmbH in Li- quidation; am 21. Oktober 2019 wurde über die B.___ GmbH in Liqui- dation der Konkurs eröffnet und am 19. März 2020 veröffentlichte das Konkursamt Regionalstelle E.___ den Schuldenruf.
g) Mit weiterem Schreiben vom 20. Februar 2020 äusserte sich A.___ zur Kubatur des damaligen Strassenaushubs. Hierzu reichte er eine Berechnung von Dipl. Ing. F.___ ein.
h) Im Zuge der Vorbereitung der Ersatzvornahme beauftragte die Gemeinde die D.___ AG um Abklärungen zum zwischenzeitlich abge- tragenen Volumen vorzunehmen. Mit den Unterlagen vom 20. Februar 2020 und den Stellungnahmen vom 6. und 17. März 2020 ermittelte die D.___ AG ein entferntes Volumen von ca. 190 m 3 und ein nicht abgetragenes Volumen von ca. 410 m 3 .
i) Auf Anfrage der Gemeinde offerierte die G.___ AG die Beseiti- gungsarbeiten für Fr. 49'767.10 (inkl. MwSt.). Die baubegleitende Auf- sicht der Wiederherstellungsarbeiten offerierte die H.___ GmbH für Fr. 15'500.– (exkl. MwSt.).
j) Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 erhielt A.___ Gelegenheit, zu den Abklärungen bzw. zum Bericht der D.___ AG, zur Offerte der G.___ AG und zur Offerte der H.___ GmbH Stellung zu nehmen. So- dann wurde ihm der Entwurf der Anordnung der Ersatzvornahme zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt. Dem Konkursamt, Regional- stelle E., wo das Konkursverfahren betreffend der B. GmbH hängig war, wurde ebenfalls die Möglichkeit zur Stellungnahme einge- räumt.
k) Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte A.___ am 20. August 2020 eine Stellungnahme ein.
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C. Mit Beschluss vom 16. September 2020 ordnete der Gemeinderat Z.___ die Ersatzvornahme an. In den Erwägungen führte der Gemein- derat aus, dass mit Urteil 1C_198/2018 des Bundesgerichtes vom 19. Februar 2019 rechtskräftig über die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands entschieden worden sei. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sei die Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen, gemäss Ziff. 7 des Beschlusses des Gemeinderates vom 14. August 2014. Aufgrund der Abklärungen der D.___ AG habe sich ergeben, dass noch rund 410 m 3 , mit Unsicherheit von ca. +/- 40 m 3 , abzutragen seien. Entsprechend erliess der Gemeinderat folgende Anordnungen:
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D. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 23. September 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden fol- gende Anträge gestellt:
E. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bau- und Umweltdepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Zu prüfen bleibt, inwieweit auf den Rekurs eingetreten werden kann.
1.2.1 Die Ausführungen des Rekurrenten beziehen sich grossmehr- heitlich auf die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsverfügung vom 14. August 2014.
1.2.2 Eine Verfügung oder ein Entscheid als Anfechtungsgegenstand sind Prozessvoraussetzung, ohne die auf die Rechtsmittel der nach- träglichen Verwaltungsrechtspflege nicht eingetreten werden kann.
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Sie bilden somit zugleich den Anlass und die Begrenzung des Wir- kungsbereichs der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Aus- serhalb des in der Verfügung oder im Entscheid geregelten Rechts- verhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (M. BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a N 45 f.; F. GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.). Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur sein, was vom erstinstanzlichen Entscheid erfasst wurde (GVP 1978 Nr. 4). Sprengt die mit dem Rekursantrag aufgestellte Rechtsbehauptung den durch die erstinstanzliche Verfügung gesteck- ten Rahmen, ist darauf nicht einzutreten. Nur die Verfügung ist Gegen- stand des Anfechtungsverfahrens. Sie bildet den Ausgangspunkt der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege. Begrifflich ist die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts als eine behördliche Anordnung im Einzelfall zu verstehen, durch die ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststel- lend geregelt wird. Wenn sich die Rekursanträge oder die Vorbringen in der Rekursbegründung nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gal- len, St.Gallen 2003, Rz. 921 f. mit Hinweisen; BDE Nr. 95/2020 vom 12. Oktober 2020 Erw. 2.1; BDE Nr. 53/2020 vom 9. Juni 2020 Erw. 1.3 mit Hinweisen).
1.2.3 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet die Anord- nung der Ersatzvornahme der Wiederherstellungsmassnahmen ge- mäss Verfügung vom 14. August 2014 sowie der weiteren Modalitäten der Ersatzvornahme (Kostentragung, Kostenvorschuss). Schliesslich bildet auch die Gebührenerhebung Teil des Anfechtungsobjekts. Nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist demgegenüber die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 14. August 2014 angeordne- ten Wiederherstellungsmassnahmen. Die Massnahmen wurden mit rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichtes 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019 bestätigt. Soweit sich der Rekurrent also ausschwei- fend mit dem abgelagerten Material, der Bewilligungsfähigkeit dieses abgelagerten Materials und der Wiederherstellungsanordnung ausei- nandersetzt, ist nicht darauf einzutreten. Hierzu gehören namentlich die Ausführungen zum fehlenden Nachweis der formellen Rechtswid- rigkeit der Deponie, setzt sich doch der Rekurrent erneut mit den Er- wägungen und Berechnungen der bereits rechtskräftigen Wiederher- stellungsverfügung auseinander (III. Ziff. 3, 4 der Rekursschrift); die Ausführungen zur Eigentumsgarantie und der befürchteten Bewirt- schaftungserschwernis betreffen ebenfalls die bereits rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung (III. Ziff. 5 der Rekursschrift); das glei- che gilt für die behauptete Verletzung des Vertrauensprinzips, da die Behörden von dem unrechtmässigen Zustand Kenntnis gehabt hätten (III. Ziff. 7 der Rekursschrift); ebenso wenig ist auf die Vorbringen ein- zugehen, wonach die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig sei (III. Ziff. 8 der Rekursschrift); auch das behaup- tete widersprüchliche Verhalten der Vorinstanz betrifft die rechtskräf- tige Wiederherstellungsverfügung (III. Ziff. 9 der Rekursschrift). All
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diese Ausführungen betreffen den Sachentscheid, welcher bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die vom Rekurrenten behauptete Diskrimi- nierung durch fehlerhafte Berechnungen von Deponiematerialen usw. liegt offensichtlich auch ausserhalb des Verfahrensgegenstands (III. Ziff. 11).
1.3 Gegenstand dieses Rekursverfahrens bildet allein die Ersatz- vornahmeverfügung vom 16. September 2020. Der Rekurrent setzt sich in der Rekursbegründung damit jedoch nicht auseinander und bringt – abgesehen von der Rüge III. Ziff. 1, 2 – nicht vor, welche recht- lichen Mängel die Anordnung der Ersatzvornahme aufweisen könnte. Auch insofern ist aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 48 Abs. 1 VRP) auf den Rekurs nicht einzutreten. Soweit der Re- kurrent in der Rekursbegründung jedoch rügt, die Anordnung der Ersatzvornahme sei in dieser Form nicht rechtmässig bzw. unverhält- nismässig ist auf den Rekurs einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das PBG in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gestützt auf Art. 173 PBG werden die bei Voll- zugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte (Art. 173 Abs. 1 PBG). Vorbehalten bleibt die Anwendung neuen Rechts, soweit es für die Baugesuchstellenden günstiger ist (Art. 173 Abs. 2 PBG). Die Wiederherstellungsanordnung erging am 14. August 2014. Diesbezüglich ist grundsätzlich weiterhin das Baugesetz und das kommunale Baureglement anwendbar. Auf die angefochtene Ver- fügung vom 16. September 2020 sind jedoch grundsätzlich die Best- immungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen wei- terhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur An- wendung.
Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses ist die Anordnung der Ersatzvornahme. Bei der Ersatzvornahme handelt es sich um ein Mit- tel des Vollstreckungsverfahrens.
3.1 Die gesetzliche Ordnung in der Verwaltungsrechtspflege geht davon aus, dass das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich voneinander getrennt sind. Im ersten wird über Bestand und Umfang öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden, im zweiten über die Art ihrer Durchsetzung und die Überwälzung der Vollstre- ckungskosten. Der Sachentscheid geht somit dem Vollstreckungsent- scheid voran. Das Vollstreckungsverfahren setzt grundsätzlich ein ab-
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geschlossenes, d.h. mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr an- fechtbares Erkenntnisverfahren voraus (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1230).
3.2 Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können (Art. 101 Abs. 1 VRP). Nach Art. 102 VRP sorgt die verfügende Behörde für die Vollstreckung. Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung ge- richtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Weg der Ersatzvornahme durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang (Art. 105 Abs. 1 VRP). Die Bestimmungen stellen die generelle Grundlage für sämtliche Zwangsmittel im kantonalen Recht dar, soweit nicht beson- dere gesetzliche Regelungen bestehen. Art. 159 PBG zählt beispiel- haft die Zwangsmittel im Bereich des Planungs- und Baurechts auf, die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme folgen jedoch Art. 105 VRP (M. LOOSER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 105 N 2). Die Ersatzvornahme ist das häufigste Zwangsmittel, so- weit nicht eine Geld- oder Sicherheitsleistung zu vollstrecken ist. Er- satzvornahme bedeutet, dass der Staat oder ein von ihm beauftragter Dritter eine vertretbare Handlung, die vom Pflichtigen nicht vorgenom- men wird, auf dessen Kosten verrichtet. Die Kosten der Ersatzvor- nahme trägt der Adressat der Verfügung oder des Entscheids (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1257). Dabei kann die zuständige Be- hörde vor der Durchführung einer Ersatzvornahme einen angemesse- nen Kostenvorschuss verfügen (Art. 160 Abs. 1 PBG). Weiter steht dem zuständigen Gemeinwesen am Grundstück für die entstehenden Kosten der Massnahmen ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht (Art. 160 Abs. 1 PBG). Die Bestimmungen des PBG zu "Vollzug und Strafen" (namentlich Art. 158 bis 162) sind entgegen der rekurrenti- schen Ansicht (III. Ziff. 2 der Rekursschrift) direkt anwendbar (Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 [Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1]).
3.3 Zusammengefasst müssen für eine Ersatzvornahme somit fol- gende Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Vollstreckbarkeit der Verfü- gung; (2) Nichterfüllung der Verfügung; (3) Eignung der Verfügung zur Ersatzvornahme; (4) Vorgängige Androhung der Ersatzvornahme (C. KÄGI, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 160 N. 2). Im nachfolgenden sind diese Voraussetzungen zu prüfen.
Der Rekurrent bestreitet die Vollstreckbarkeit der Wiederherstellungs- verfügung.
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4.1 Mit Verfügung vom 14. August 2014 verpflichtete die Vorinstanz den Rekurrenten und die B.___ GmbH den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, d.h. die nichtbewilligungsfähige Mehrdeponie auf dem Deponiestandort 2 (Situation gemäss Aufnahmeplan der D.___ AG, Ausgabedatum 22. Mai 2012) im Umfang von 600 m 3 (fest) innert sechs Monaten ab Rechtskraft abzuführen.
4.2 Die Rüge des Rekurrenten, wonach die Wiederherstellungsver- fügung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen sei, geht an der Sa- che vorbei. Das Vollstreckungsverfahren setzt grundsätzlich bloss eine formell rechtskräftige Verfügung voraus. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn eine Verfügung bzw. ein Entscheid mit ordentlichen Rechts- mitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden kann (Art. 101 Abs. 1 VRP). Die Wiederherstellungsverfügung wurde – wie oben im Sachverhalt unter Bst. A. e) im Detail ausgeführt – vom Baudeparte- ment, dem Verwaltungsgericht wie auch dem Bundesgericht bestätigt. Damit hat der Rekurrent sämtliche ordentlichen Rechtsmittel ohne Erfolg ausgeschöpft. Die Sachverfügung vom 14. August 2014 ist dementsprechend mit Urteil des Bundesgerichtes 1C_198/2018 vom 19. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 61 des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; abgekürzt BGG) erwachsen Entscheide des Bundesgerichtes am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Mit Rechtskraft ist grundsätzlich formelle und materielle Rechtskraft gemeint (S. HEIMGARTNER/H. WIPRÄCHTIGER, in: Nig- gli/Uebersach/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. Basel 2018, Art. 61 N 3). Entge- gen der Ansicht des Rekurrenten hindert die Beschwerde an den EGMR die Rechtskraft nicht. Stellt doch eine vom EGMR festgestellte Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) höchstens einen Revisi- onsgrund dar.
4.3 Damit steht fest, dass die Wiederherstellungsverfügung vom 14. August 2014 rechtskräftig und somit vollstreckbar ist. Die diesbe- züglichen rekurrentischen Rügen erweisen sich entsprechend als un- begründet. Die erste Voraussetzung der Ersatzvornahme ist damit ge- geben.
Weiter ist die zweite Voraussetzung – Nichterfüllung der Wiederher- stellungsverfügung – zu prüfen. Der Nichterfüllung ist die nicht ord- nungsgemässe Erfüllung der verfügten baupolizeilichen Anordnung durch die pflichtige Person gleichgestellt.
5.1 Der Rekurrent hatte innert sechs Monaten ab Rechtskraft der Verfügung vom 14. August 2014 den rechtmässigen Zustand – d.h. die nichtbewilligungsfähige Mehrdeponie auf dem Deponiestandort 2 im Umfang von 600 m 3 (fest) – wiederherzustellen. Die angesetzte Frist von sechs Monaten ist – gerechnet ab Rechtskraft des Urteils des Bundesgerichtes vom 16. Februar 2019 – am 20. August 2019 abge-
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laufen. Nach Ablauf der Frist beauftragte die Vorinstanz die D.___ AG- mit den Abklärungen, ob und inwiefern Volumen bereits abgetragen worden sei. Diese berechnete das Volumen der Deponie analog den Messungen aus dem Jahr 2012, welche der rechtskräftigen Wieder- herstellungsverfügung zu Grunde lagen. Das Volumen der Deponie betrug im Jahr 2012 rund 745 m 3 ; im Jahr 2020 noch 554 m 3 . Damit hatte der Rekurrent bloss rund 190 m 3 abgetragen. Ausgehend von den gemäss Wiederherstellungsverfügung abzutragenden 600 m 3 wa- ren somit noch rund 410 m 3 abzutragen.
5.2 Entgegen den rekurrentischen Ausführung hat die Vorinstanz keinen neuen Sachentscheid getroffen, indem sie feststellte, dass noch rund 410 m 3 abzutragen seien. Die Erhebung der D.___ AG- diente lediglich der Feststellung, dass der mit Wiederherstellungsver- fügung vom 14. August 2014 vorgegebene rechtmässige Zustand noch nicht wiederhergestellt ist. Die errechneten 410 m 3 dienten zu- dem als Grundlage für die Offertstellung und damit der Kostenschät- zung sowie der Festlegung des Kostenvorschusses. Wieviel Kubikme- ter aber effektiv noch abzutragen sind, wird sich im Rahmen der Er- satzvornahme vor Ort zeigen, da das mit Bauschutt durchsetzte Mate- rial einen deutlichen Unterschied zur Muttererde aufweist. Zumal kein Sachentscheid getroffen wurde und eine vorgängige Anhörung zu den Modalitäten der Vollstreckung ohnehin entbehrlich ist (M. LOOSER, a.a.O. Art. 105 N 26), gehen auch die rekurrentischen Rügen betref- fend Mitwirkungsrechte wie Orientierung und Teilnahme am Beweis- verfahren fehl (III. Ziff. 1 der Rekursschrift). Das gleiche gilt für die Rü- gen, der Geometer habe die verbliebene Menge falsch berechnet (III. Ziff. 1 und 6 der Rekursschrift). Selbst wenn eine Unsicherheit von 260 m 3 – wie der Rekurrent behauptet – bestehen würde, bleibt es bei der Tatsache, dass der Rekurrent die Wiederherstellungsverfügung nicht erfüllt hat. Die zweite Voraussetzung – Nichterfüllung der Verfügung – ist somit ebenfalls gegeben. Die Rügen (III. Ziff. 1, 6, 11 Abs. 8 ff. der Rekursschrift) erweisen sich somit von vornherein als unbegründet.
Als dritte Voraussetzung ist zu prüfen, ob die Verfügung zur Ersatzvor- nahme überhaupt geeignet ist.
6.1 Der Rekurrent ist verpflichtet, den rechtmässigen Zustand wie- derherzustellen, d.h. das nicht bewilligte Material auf dem Deponie- standort 2 im Umfang von 600 m 3 abzuführen. Die ersatzweise Durch- führung dieser Handlung ist ohne Weiteres in gleicher Weise möglich, wie wenn sie der pflichtige Rekurrent selbst vornehmen würde. Das gleiche gilt für die baubegleitende Aufsicht der Arbeiten. Damit ist die Wiederherstellungsverfügung – anders als bei höchstpersönlichen Pflichten – zur Ersatzvornahme durch Dritte geeignet. Die Wiederher- stellungsverfügung ist auch genügend bestimmt, so dass für die ersatzweise Vornahme entgegen den rekurrentischen Ausführungen auch keine weiteren Unterlagen oder Pläne notwendig sind. Wie weit die Deponie abzugraben sein wird, wird sich wie erwähnt vor Ort zei- gen. Soweit der Rekurrent befürchtet, die Deponie könnte durch den
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Eingriff eines ortsunkundigen Unternehmers Schaden nehmen, ist er nicht zu hören. Zwar können während eines Ersatzvornahmeverfah- rens der Behörde bzw. dem beauftragten Dritten Fehler unterlaufen. Die Befürchtungen des Rekurrenten, es könnte die Deponiesickerung sowie die Zuleitung zum Brunnen beschädigt werden, sind aber völlig unsubstantiiert. Inwiefern das beauftragte Bauunternehmen nicht in der Lage sein soll, eine Deponie abzutragen, wird nicht geltend ge- macht und ist auch nicht ersichtlich. Sollte der Rekurrent tatsächlich um die Deponiesickerung sowie die Brunnenzuleitung besorgt sein, so steht es ihm frei, das nicht bewilligte Material unter baubegleitender Aufsicht durch einen Fachmann selber abzutragen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
6.2 Zumal die ersatzweise Vornahme der Wiederherstellungsanord- nung durch einen Dritten möglich ist, ist auch die dritte Voraussetzung gegeben.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ersatzvornahme auch angedroht hat.
7.1 Eine Ersatzvornahme bedingt gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 VRP, dass die Ersatzvornahme – idealerweise in der Verfügung über die konkrete Massnahme für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (z.B. Abbruchbefehl, Rückbaubefehl oder Befehl zu bauli- chen Massnahmen) – angedroht wird. Mit der Androhung der Ersatz- vornahme ist zugleich eine angemessene Frist für die Wiederherstel- lung des rechtskonformen Zustands anzusetzen (Art. 105 Abs. 2 VRP). Dem Pflichtigen ist ausreichend die Möglichkeit einzuräumen, seine Pflicht selbst zu erfüllen, bevor das Gemeinwesen an seiner Stelle und auf seine Kosten handelt (M. LOOSER, in: Ehrenzeller/Engler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht, Zürich/St.Gallen 2020, § 9 N 96).
7.2 Mit Ziff. 7 der Wiederherstellungsverfügung vom 14. August 2014 wurde dem Rekurrenten die Ersatzvornahme angedroht. Die Kostentragungspflicht wurde ihm ebenfalls angedroht. Auch hatte der Rekurrent mit den eingeräumten sechs Monaten genügend Zeit die Pflicht selbst zu erfüllen. Damit ist auch die vierte Voraussetzung für die Ersatzvornahme gegeben.
7.3 Die Rügen des Rekurrenten, wonach Ausschreibungsunterla- gen fehlen würden und die G.___ AG überhöhte Preise offeriert habe, zielen an der Sache vorbei (III. Ziff. 10 der Rekursschrift). Wie bereits ausgeführt besteht das Rechtsinstitut der Ersatzvornahme aus zwei Komponenten; der Herstellung des gesetzmässig von der Behörde ge- forderten Zustands und – als deren Folge – der Verpflichtung zur Zah- lung der Kosten der Ersatzhandlung. Die Festsetzung der Kosten er- folgt denn auch erst nach Vornahme der Ersatzhandlung in einer ge- sonderten Verfügung und unterliegt in der Regel einem gesonderten
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Rechtsmittelverfahren (H. GEISER, Rechtsschutz im Verwaltungsvoll- streckungsverfahren, St.Gallen 1978, S. 26). Der Vollständigkeit hal- ber ist auch darauf hinzuweisen, dass an die Sorgfaltspflicht bei der Auftragsvergabe an Dritte kein strengerer als ein durchschnittlicher Massstab angelegt werden darf. Insbesondere muss die Gemeinde nicht ungeachtet des eigenen Aufwands für Einsparungen sorgen. Da die zur Wiederherstellung pflichtige Person es in der Hand gehabt hätte, die Handlung selber vorzunehmen oder selber Offerten einzu- holen und die Arbeiten zu vergeben, kann der Gemeinde nicht zuge- mutet werden, den preisgünstigsten Weg zu ermitteln und z.B. ein förmliches Submissionsverfahren durchzuführen (Urteil des Bundes- gerichtes 1P.362/2005 vom 26. August 2005 Erw. 5; A. ZAUGG/ P. LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 47 N 7). Die Rügen erweisen sich somit als unbegrün- det.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Er- satzvornahme gegeben sind. Der Rekurs erweist sich deshalb als un- begründet und ist abzuweisen.
9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
9.2 Der vom Rekurrenten am 6. Oktober 2020 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– ist anzurechnen.
Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten.
10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
10.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.
Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 81/2022), Seite 14/14
Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen.
a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
b) Der am 6. Oktober 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird angerechnet.
Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin