© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/30 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-3496 / 20-3504 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 05.03.2021 Entscheiddatum: 19.02.2021 BDE 2021 Nr. 18 Art. 67 Bst. a PBG, Art. 71 PBG, Art. 73 BauG. Das Baudepartement hatte nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht erneut über das Bauvorhaben (Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen) zu befinden. Eine Überschreitung der zulässigen Ausnützung lag nach Behebung diesbezüglicher Mängel nicht (mehr) vor (Erw. 5). Der grosse Grenzabstand ist gemäss BauR "auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite" einzuhalten und vorliegend nicht verletzt (Erw. 6). Die strassenmässige Erschliessung erweist sich insbesondere angesichts der vorangegangenen Beurteilungen durch das Verwaltungsgericht in gleicher Sache als hinreichend (Erw. 7). Das Mehrfamilienhaus (drei Wohnungen) führt zu keiner Pflicht, angemessene Spiel- und Begegnungsbereiche zu erstellen. Trotz zwischenzeitlicher Vereinigung des Baugrundstücks mit dem Nachbargrundstück (überbaut mit ebenfalls einem Mehrfamilienhaus) sind die beiden Mehrfamilienhäuser diesbezüglich nicht als Einheit zu betrachten (Erw. 8). Insgesamt erweist sich das Bauvorhaben als bewilligungsfähig und die erhobenen Rekurse sind im Wesentlichen abzuweisen. BDE 2021 Nr. 18 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
20-3496/20-3504
Entscheid Nr. 18/2021 vom 19. Februar 2021 Rekurrenten 1
Rekurrenten 2
A.___ und B.___ beide vertreten durch lic.iur. Othmar Somm, Rechtsanwalt, Museumstrasse 47, 9000 St.Gallen
C.___ und D.___ E.___ F.___ und G.___ alle vertreten durch Christoph Egli, Fürsprecher, Berneckerstrasse 26, 9435 Heerbrugg
gegen
Vorinstanz Gemeinderat X.___ (Beschluss vom 20. März 2018)
Rekursgegnerin
H.___ AG vertreten durch Christoph Bernet, Rechtsanwalt, Teufenerstrasse 3, 9001 St.Gallen
Betreff Baubewilligung (Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 18/2021), Seite 2/29
Sachverhalt A. a) Die H.___ AG, Y., ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch X., in X.. Nach dem geltenden Zonenplan der Politischen Gemeinde X. vom 6. März 2013 ist es der Wohn- zone für zweigeschossige Bauten W2b zugeteilt. Es ist mit einem im Jahr 2010 erstellten, über die K.___strasse, Gemeindestrasse 2. Klasse, erschlossenen Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen (Vers.-Nr. 002) überbaut. Die umliegenden Grundstücke sind mit Ein- familienhäusern überbaut.
[...] Übersicht (Quelle: Geoportal SG)
b) Am 18. Juli 2012 reichte die H.___ AG ein erstes Gesuch für den Bau eines Zweifamilienhauses samt Tiefgarage auf dem nordöstlichen Teil des Grundstücks Nr. 001 (damals noch erfasst als eigenes Grund- stück Nr. 003) ein. Während der Auflagefrist vom 10. bis 24. Septem- ber 2012 erhoben zahlreiche Nachbarn öffentlich- und privatrechtliche Einsprache dagegen. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde X.___ wies diese am 20. November 2012 ab bzw. verwies sie auf den Zivilrechtsweg und bewilligte das Baugesuch mit Auflagen. Dagegen erhoben die Einsprecher wie auch die Bauherrin beim Baudeparte- ment am 11. Dezember 2012 Rekurs mit den wesentlichen Anträgen, die Baubewilligung sei zu verweigern bzw. die Auflage, es seien zu Gunsten der Einsprecher Rissprotokolle zu erstellen, sei aufzuheben (Verfahren Nrn. 12-7302 und 12-7303). Am 13. April 2013 führte das Baudepartement einen Augenschein durch. Am 30. Mai 2013 teilte der Verfahrensleiter der instruierenden Rechtsabteilung den Verfahrens- beteiligten mit, dass der Rekurs der Einsprecher auf Grund einer vor- läufigen Beurteilung Aussicht auf Erfolg habe und sistierte in der Folge die Rekursverfahren. Die Bauherrin nahm anschliessend mit den Nachbarn Vergleichsverhandlungen auf. Die beiden Rekursverfahren Nrn. 12-7302 und 12-7303 sind nach wie vor sistiert.
c) Am 13. Oktober 2013 reichte die H.___ AG ein zweites Bauge- such ein, wogegen C.___ und D., A. und B., E. sowie F.___ und G., Eigentümer der Nachbarparzellen Nrn. 004, 005, 006 und 007, alle X., öffentlich- und privatrechtliche Einsprache erhoben. Die Baubehörde wies am 14. Januar 2014 die Einsprachen erneut ab und bewilligte auch das zweite Baugesuch mit Auflagen. Ge- gen diese Baubewilligung erhoben die Einsprecher beim Baudeparte- ment am 31. Januar 2014 Rekurs (Verfahren Nr. 14-603). Mit Ent- scheid Nr. 2/2015 vom 14. Januar 2015 hiess das Baudepartement den Rekurs gut und hob den Beschluss Nr. 2013-130 vom 14. Januar 2014 des Gemeinderates X.___ auf. Gegen den Rekursentscheid des Baudepartementes erhob die H.___ AG am 29. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des
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angefochtenen Entscheids, eventualiter die Bestätigung der Baubewil- ligung des Gemeinderates X.___ vom 14. Januar 2014. Mit Entscheid vom 20. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der H.___ AG ab (VerwGE B 2015/14; vgl. www.gerichte.sg.ch). Aus- serdem trat das Verwaltungsgericht auf Eventualanträge der damali- gen Beschwerdegegner nicht ein, behandelte jedoch verschiedene ih- rer Rügen aus prozessökonomischen Gründen. Dabei wies das Ver- waltungsgericht darauf hin, dass die entsprechenden Erwägungen le- diglich ein obiter dictum darstellen würden, das nicht in Rechtskraft erwachsen könne. Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. a) Am 6. Juli 2017 reichte die H.___ AG ein drittes Baugesuch ein und beantragte beim Gemeinderat X.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen und Tiefgarage.
b) Innert der Auflagefrist vom 18. Juli bis 10. August 2017 erhoben einerseits A.___ und B.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie liessen sich in der Folge durch lic.iur. Othmar Somm, Rechtsanwalt, St.Gallen, vertreten und rügten namentlich die Nichteinhaltung der Ausnützungsziffer, eine Verletzung von Grenzabständen sowie eine ungenügende Erschliessung. Andererseits erhoben innert der Aufla- gefrist auch C.___ und D., E. sowie F.___ und G., gemein- sam vertreten durch Christoph Egli, Fürsprecher, Heerbrugg, öffent- lich- und privatrechtliche Einsprache. Sie forderten insbesondere eine Überprüfung der Ausnützungsberechnung, rügten eine ungenügende Erschliessung sowie eine Verletzung des Grenzabstands und bemän- gelten das Bauvorhaben hinsichtlich der geplanten Pfählung. Schliess- lich erhoben innert der Auflagefrist auch I. und J., beide X., Einsprache gegen das Bauvorhaben.
c) Mit Beschluss vom 20. März 2018 erteilte der Gemeinderat X.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die öffentlich-rechtlichen Einsprachen von A.___ und B., C. und D., E., F.___ und G.___ sowie I.___ und J.___ ab. Weiter wies der Gemeinderat X.___ die Einsprachen wegen Verletzung von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) von C.___ und D., E. sowie F.___ und G.___ sowie I.___ und J.___ ab. Die amtlichen Kosten des Einspracheverfahrens in Höhe von Fr. 2'500.– auferlegte der Gemeinderat X.___ den Einspre- chern zu je einem Fünftel. Zur Begründung seines Entscheids verwies der Gemeinderat X.___ – namentlich hinsichtlich Ausnützung, Grenz- abstand, Erschliessung und Einmündung Tiefgarage – unter anderem auf die Beurteilung des zweiten Baugesuchs durch das Verwaltungs- gericht in dessen Entscheid B 2015/14 vom 20. Januar 2017.
d) Gegen den Beschluss vom 20. März 2018 erhoben A.___ und B.___ (im Folgenden: Rekurrenten 1) durch ihren Rechtsvertreter mit
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Schreiben vom 5. April 2018 Rekurs beim Baudepartement (Verfah- ren Nr. 18-2088). Mit Rekursergänzung vom 4. Mai 2018 stellten sie folgende Anträge:
Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, die als Ab- stellräume bzw. als Waschräume definierten Räume seien zwingend bei der Berechnung der Ausnützungsziffer miteinzubeziehen, weshalb die zulässige Ausnützung überschritten werde. Zudem sei die beste- hende Ausnützungsbelastung auf dem Baugrundstück unzutreffend. Auch sei die Übertragung der Ausnützungsbelastung vom Baugrund- stück auf das – heute Teil des Grundstücks Nr. 001 bildende und des- halb nicht mehr existierende – Grundstück Nr. 008 unzulässig, da nicht ein Nachbargrundstück in Anspruch genommen werde. Weiter sei der grosse Grenzabstand gegen Süden und nicht gegenüber der Westgrenze einzuhalten. Schliesslich rügten die Rekurrenten 1 eine ungenügende strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks und die Unzulässigkeit der Auferlegung von Kosten des Einsprache- entscheids zu ihren Lasten.
e) Gegen den Beschluss des Gemeinderates X.___ vom 20. März 2018 erhoben zudem C.___ und D., E. sowie F.___ und G.___ (im Folgenden: Rekurrenten 2) durch ihren Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 6. April 2018 Rekurs beim Baudepartement (Verfah- ren Nr. 18-2178). Mit diesem Rekurs in Verbindung mit der Rekurser- gänzung vom 30. April 2018 wurden folgende Anträge gestellt:
Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Bauvorhaben sei schon deshalb nicht bewilligungsfähig, weil die Bauherrschaft damit Rechts- missbrauch betreibe. Ausserdem rügten die Rekurrenten 2 die Nicht- einhaltung des grossen Grenzabstands sowie eine mangelhafte Er- schliessung (mangelnde Strassenbreite; ungelöste Situation bei der Einfahrt in die geplante Tiefgarage; fehlende Erschliessung für das Bauvorhaben während der Bauzeit; fehlende Wendemöglichkeit am Ende der Stichstrasse auf dem Baugrundstück). Ausserdem sei die Abweisung der Einsprache widersinnig, weil die Einsprecher mit der
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Auflage in der Baubewilligung das erhalten hätten, was sie in der Ein- sprache gefordert hätten. Schliesslich wendeten sich die Rekurren- ten 2 gegen die Kostenverlegung.
f) Auch I.___ und J.___ erhoben gegen den Beschluss des Ge- meinderates X.___ vom 20. März 2018 Rekurs beim Baudepartment (Verfahren Nr. 18-2209). In der Folge leisteten sie jedoch den gefor- derten Kostenvorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht in- nert Frist, weshalb das Rekursverfahren Nr. 18-2209 mit Schreiben vom 2. Mai 2018 und in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben wurde.
g) Über die beiden Rekurse in den Verfahren Nrn. 18-2088 und 18- 2178 hat das Baudepartement mit Entscheid Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019 entschieden. Es hiess die Rekurse im Sinn der Erwägungen gut und hob den Beschluss und die Einspracheentscheide des Gemein- derates X.___ vom 20. März 2018 auf, unter Kostenfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Begründet wurde die Gutheissung der Rekurse im Wesentlichen mit einer Überschreitung der zulässigen Ausnüt- zungsziffer, weil die Fläche eines Abstellraums im Attikageschoss zu Unrecht nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt worden war.
h) Gegen den Rekursentscheid vom 24. Juni 2019 erhob die Re- kursgegnerin am 2. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Massgebend war auch zu Beginn des Beschwerdeverfahrens vor Ver- waltungsgericht noch folgende Grundstücksaufteilung:
[...] Übersicht Grundstücke per Juni 2019 (Quelle: BDE Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019)
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden die ehemaligen Grund- stücke Nrn. 008, 001 und 003 zum – heute existierenden und nur zum Teil überbauten – Grundstück Nr. 001 vereinigt. Vor diesem Hinter- grund gelangte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid B 2019/140 vom 22. April 2020 zum Ergebnis, dass das strittige Bau- vorhaben die vorgeschriebene Ausnützungsziffer einhalte. Das Bau- departement habe die Aufhebung des Baubewilligungs- und Ein- spracheentscheids vom 20. März 2018 lediglich mit einer Überschrei- tung der Ausnützungsziffer begründet, jedoch offen gelassen, ob die weiteren Rügen der Beschwerdegegner (hier: Rekurrenten) zur Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids geführt hätten. Dadurch sei dem Verwaltungsgericht eine abschliessende Beurteilung verwehrt. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde deshalb gut, hob den Entscheid des Baudepartementes vom 24. Juni 2019 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Baudepartement zurück (vgl. im Einzelnen VerwGE B 2019/140 vom 22. April 2020).
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C. a) Nach der vorerwähnten Rückweisung durch das Verwaltungs- gericht wurden die beiden Rekursverfahren unter den Verfahrensnum- mern 20-3504 (Rekurs 1) und 20-3496 (Rekurs 2) erfasst und fortge- setzt.
b) Am 12. Juni 2020 wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verweis auf den zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Entscheid des Ver- waltungsgerichtes B 2019/140 vom 22. April 2020 Gelegenheit gege- ben, sich nochmals zur Sache zu äussern.
c) Die Rekurrenten 1 teilen mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 6. Juli 2020 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit.
d) Mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 stellen die Re- kurrenten 2 durch ihren Rechtsvertreter folgende Anträge:
e) Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 stellt die Rekurs- gegnerin, nun vertreten durch Christoph Bernet, Rechtsanwalt, St.Gal- len, im Rekursverfahren Nr. 20-3496 (Rekurs 2) folgende Anträge:
D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen 1. 1.1 Die Rekursverfahren Nrn. 20-3496 und 20-3504 stehen im glei- chen sachlichen Zusammenhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrecht- lich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis VRP.
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP waren bereits in den Rekursverfahren Nrn. 18-2088 und 18-2178 erfüllt und bleiben dies auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rück- weisung der Sache an das Baudepartement. Die Rekursberechtigun- gen sind gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1, ab- gekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG werden die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren nach jenem Recht beur- teilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewil- ligungsbehörde Gültigkeit hatte. Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 20. März 2018 und damit nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Best- immungen nicht erst im kommunalen Zonenplan und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. September 2017 gültige BauG vorerst anwendbar bleibt (vgl. hierzu das Kreisschreiben "Über- gangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz" [nach- folgend: Kreisschreiben Übergangsrecht], in: Baudepartement SG, Ju- ristische Mitteilungen 2017/I/1, S. 2 f. und S. 17 ff., Anhang, insb. Bst. B).
Die Rekurrenten beantragen die Durchführung eines Augenscheins.
3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine be- sonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten ange- botenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsa-
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chen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die un- mittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entschei- dende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflicht- gemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Nur wo sich eine Tatsa- che nicht anders abklären lässt, wird eine Verpflichtung zur Durchfüh- rung eines Augenscheins bejaht. Ergibt sich eine Tatsache dagegen zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augen- schein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behaup- tungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen ge- boten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfas- sende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erhei- schen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966; B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12 N 50 ff.; BDE Nr. 8/2021 vom 22. Januar 2021 Erw. 3.1).
3.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Baugesuchsakten und -plänen, den üb- rigen Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Zudem wurde am 17. April 2013 durch das Bau- departement im Rekursverfahren Nr. 12-7303 bereits ein Augenschein durchgeführt. Auf die Durchführung eines weiteren Augenscheins kann daher verzichtet werden (vgl. BGer 1C_281/2015 vom 28. Juni 2016 Erw. 2 mit Hinweisen).
Die Rekurrenten 2 machen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gel- tend. Sie wollen einen Rechtsmissbrauch der Rekursgegnerin als Bau- herrin darin erkennen, dass diese unter Ausnützung sämtlicher Mög- lichkeiten ein dreigeschossig in Erscheinung tretendes Bauvorhaben in eine eigentlich für ein Einfamilienhaus vorgesehene Parzelle hinein- zuquetschen versuche. Der Rekursgegnerin gehe es nur darum, ihre Nachbarn zu ärgern, um unter Ausreizung aller Möglichkeiten ein noch voluminöseres Bauvorhaben umzusetzen als jenes, dessen Realisie- rung im ersten Rekursverfahren zu scheitern gedroht habe. Dies sei ein klarer Fall von Rechtsmissbrauch, was zur Abweisung des Bauge- suchs hätte führen sollen.
4.1 Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; abge- kürzt BV) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glau- ben. Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet er, dass die Behörden und Privaten in ihren Rechtsbeziehun- gen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Demnach haben die Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Ver- trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er-
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wartungen begründendes Verhalten der Behörden. Andererseits ver- bietet der Vertrauensschutz sowohl den staatlichen Behörden als auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Widersprüch- lich handelt ein Privater beispielsweise, wenn er eine gegebene Zu- sage oder Einwilligung, die zur Erlangung einer ihn begünstigenden Verfügung geführt hat, später ausdrücklich oder stillschweigend in Ab- rede stellt. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwen- det wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auf- lage, Zürich/St.Gallen 2020, N 620 ff., insb. N 622, sowie N 717 ff., insb. N 722).
4.2 Die Rekursgegnerin reichte ihr drittes Baugesuch ein, nachdem das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 20. Januar 2017 das Bauprojekt gemäss zweitem Baugesuch im Ergebnis als nicht bewilli- gungsfähig beurteilt hatte. Das Bauvorhaben gemäss drittem Bauge- such entsprach – insbesondere in Bezug auf das Bauvolumen – aus- serdem im Wesentlichen demjenigen des zweiten Baugesuchs. Bei objektiver Betrachtung bezweckte die Rekursgegnerin mit dem dritten Baugesuch primär, den vom Verwaltungsgericht im Entscheid B 2015/14 vom 20. Januar 2017 zum zweiten Baugesuch formulierten Vorgaben nachzukommen und entsprechenden Vorbehalten betref- fend Bewilligungsfähigkeit des zweiten Bauprojekts entgegenzuwir- ken. Ein derartiges Vorgehen stellt keine zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts dar, sondern ist nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass für das gleiche Grundstück gleichzeitig verschiedene Gesuche gestellt werden können, wobei es dem Bauherrn freisteht, welches der bewilligten Gesuche er realisieren will (VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 Erw. 6 mit Hinweisen), was ebenfalls gegen ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Rekursgegnerin spricht. Am Ge- sagten ändert nichts, dass das vorliegend zu beurteilende Baugesuch – jedenfalls nach Darstellung der Rekurrenten 2 – ein Projekt zum Ge- genstand hat, mit welchem die baureglementarisch maximal vorgese- henen Überbauungsmöglichkeiten vollumfänglich ausgeschöpft wer- den.
Die Rekurrenten 1 und 2 machen verschiedene Einwände zur Ausnüt- zung geltend.
5.1 Die Rekurrenten 1 beanstanden die Ausnützungsberechnung und machen geltend, es würden in sämtlichen drei Wohngeschossen grosszügige Räume als Abstellräume bzw. als Waschräume definiert und von der Berechnung der Ausnützung ausgenommen. Diese Räume seien jedoch ohne weiteres auch zu Wohnzwecken nutzbar respektive gehörten zur Wohnnutzung. Durch das Weglassen von nicht tragenden Wänden könne der Wohnraum entsprechend vergrös- sert werden. Diese Flächen seien zwingend bei der Berechnung der
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Ausnützungsziffer miteinzubeziehen, womit die zulässige Ausnützung überschritten werde.
5.1.1 Vorliegend wurden wie dargestellt im Verlauf des Beschwerde- verfahrens B 2019/140 die ursprünglich vorhandenen Grundstücke Nrn. 008, 001 und 003 zum heute existierenden Grundstück Nr. 001 vereinigt. Dieses Grundstück Nr. 001 ist bislang einzig mit dem Mehr- familienhaus Vers.-Nr. 002 überbaut. Bei dieser Ausgangslage kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass "selbst unter Einbezug der Bodenfläche des Abstellraums im Attikageschoss von 8 m 2 [...] das vorliegend strittige Bauvorhaben mit einer anrechenbaren Ge- schossfläche von insgesamt 376,21 m 2 [...] die vorgeschriebene Aus- nützungsziffer von 0,5, d.h. die sich daraus ergebende zulässige an- rechenbare Geschossfläche von 465,57 m 2 , nach der Vereinigung der Grundstücke [...] sowie nach Abzug der für das Mehrfamilienhaus As- sek.-Nr. 002 bereits beanspruchten Ausnützung" einhalte. Es ver- bleibe "eine Reserve von mindestens 89,36 m 2 bzw. unter Berücksich- tigung der für das ehemalige Grundstück Nr. 008 abgetretenen Stras- senfläche ein solche von maximal 116,34 m 2 (89,36 m 2
5.1.2 Die Frage der Anrechenbarkeit der Abstellräume bzw. jene der Einhaltung der Ausnützungsziffer ist damit verwaltungsgerichtlich be- antwortet. Es erübrigen sich weitere Ausführungen und der Rekurs ist diesbezüglich – nach erfolgter Vereinigung der genannten Grundstü- cke – unbegründet.
5.2 Die Rekurrenten 1 kritisieren die Ausnützungsberechnung wei- ter mit angeblichen Mängeln an einem Ausnützungstransfer, der im Zusammenhang stand mit dem bestehenden Mehrfamilienhaus Vers.- Nr. 002 auf Grundstück Nr. 001 (vgl. dazu auch BDE Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019 Erw. 6); sie beantragen deshalb die Edition der Baube- willigungsunterlagen zum Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 002. Diesen Einwänden stehen jedoch ebenfalls die verwaltungsgerichtlichen Aus- führungen entgegen: Das Verwaltungsgericht kommt wie dargelegt zum Schluss, dass "die zulässige anrechenbare Geschossfläche von 465,57 m 2 , nach der Vereinigung der Grundstücke [...] sowie nach Ab- zug der für das Mehrfamilienhaus Assek.-Nr. 002 bereits beanspruch- ten Ausnützung" eingehalten sei (VerwGE B 2019/140 vom 22. April 2020 Erw. 3.3; Hervorhebung nicht im Original). Damit verwirft das Verwaltungsgericht – in Kenntnis allfälliger Unwägbarkeiten betreffend anrechenbarer Geschossflächen im bestehenden Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 002; vgl. BDE Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019 Erw. 6 – zu- mindest implizit die Mutmassungen des Rekurrenten 1 zur (angeblich) vorhandenen tatsächlichen Belastung der Ausnützung durch das Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 002. Vielmehr geht das Verwaltungsge- richt ausdrücklich und unter Berücksichtigung des Mehrfamilienhau- ses Vers.-Nr. 002 von einer Reserve von mindestens 89,36 m 2 bzw. 116,34 m 2 aus. Der Rekurs ist auch diesbezüglich unbegründet. Auf
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die beantragte Einholung der Baubewilligungsunterlagen zum Mehrfa- milienhaus Vers.-Nr. 002 kann verzichtet werden.
5.3 Die Rekurrenten 1 wenden schliesslich unter dem Aspekt der Ausnützung ein, es sei die Abparzellierung des Baugrundstücks Nr. 003 vom ursprünglichen Grundstück Nr. 001 von der Vorinstanz ohne Information an die Anstösser im Rahmen eines Korrekturge- suchs bewilligt worden. Es hätten somit keine Rechtsmittel dagegen ergriffen werden können.
5.3.1 Im vom Verwaltungsgericht aufgehobenen BDE Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019 vertrat das Baudepartement mit Verweis auf die Chronologie samt Entstehung der damals vorhandenen drei Grundstü- cke Nrn. 001, 003 und 008 die Auffassung, dass für die Rekurrenten oder andere Nachbarn zur näheren Überprüfung der Ausnützung auf Grundstück Nr. 001 im Zeitpunkt der Bewilligung des Mehrfamilien- hauses Vers.-Nr. 002 kein Anlass bestand bzw. die zulässige Ausnüt- zung damals mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht überschritten war. Eine abschliessende Beurteilung hätte gemäss BDE Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019 Kenntnis der Baubewilligungsakten des Mehrfamilien- hauses Vers.-Nr. 002 vorausgesetzt. Deren Edition hatten die Rekur- renten 1 beantragt. Weil ihr Rekurs schon aus anderen Gründen gut- zuheissen war, wurde die Frage der Ausnützungsberechnung betref- fend das Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 002 offen gelassen und auf die Einholung der Baubewilligungsakten verzichtet (vgl. zum Ganzen BDE Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019 Erw. 6).
5.3.2 Zwischenzeitlich wurden die drei Grundstücke Nrn. 001, 003 und 008 wieder zum Grundstück Nr. 001 vereinigt und das streitge- genständliche Bauvorhaben hält die zulässige Ausnützung gemäss Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der vom Mehrfamili- enhaus Vers.-Nr. 002 beanspruchten Ausnützung ein. Damit können die rekurrentischen Einwände zur (vorübergehenden und nun rück- gängig gemachten) Abparzellierung des Baugrundstücks Nr. 003 vom ursprünglichen Grundstück Nr. 001 nicht zur Aufhebung der angefoch- tenen Baubewilligung führen. Der Rekurs ist diesbezüglich unbegrün- det und auf die beantragte Einholung der Baubewilligungsunterlagen zum Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 002 ist auch unter diesem Aspekt zu verzichten.
5.4 Sowohl die Rekurrenten 1 als auch die Rekurrenten 2 themati- sieren mit Blick auf die Ausnützung die Übertragung einer – im Zeit- punkt der Rekurserhebung vorhandenen – auf Grundstück [alt]Nr. 003 lastenden Ausnützungsbelastung auf Grundstück Nr. 008. Zusam- mengefasst wird geltend gemacht, diese Übertragung sei unzulässig, da nicht ein Nachbargrundstück in Anspruch genommen werde. Auch sei eine weitere Übertragung eines bereits erfolgten Nutzungstrans- fers nicht zulässig. Das Baudepartement erachtete demgegenüber ei- nen Ausnützungstransfer zwischen den damaligen Grundstücken Nrn. 003 und 008 bereits in BDE Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019 als
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zulässig (vgl. dortige Erw. 7). Nach der (Wieder-)Vereinigung der frag- lichen Grundstücke zum Grundstück Nr. 001 stellt sich die Frage des Ausnützungstransfers jedoch ohnehin nicht mehr und den diesbezüg- lichen Einwänden ist nicht zu folgen.
Die Rekurrenten bemängeln den vorinstanzlichen Beschluss hinsicht- lich des grossen Grenzabstands.
6.1 Die Rekurrenten 2 rügen zunächst eine Verletzung der Begrün- dungspflicht durch die Vorinstanz und damit eine Verletzung des recht- lichen Gehörs. Die Vorinstanz habe unkritisch auf die Motive des Ver- waltungsgerichtes verwiesen und sich mit den Einwendungen in der Baueinsprache gar nicht richtig auseinandergesetzt.
6.1.1 In ihrer Einsprachebegründung vom 25. August 2017 machten die Rekurrenten 2 unter Bezugnahme auf Art. 8 des gemeinsamen Baureglements der Politischen Gemeinden U., V., W., X. und Y.___ vom 19. Januar 2007 (nachfolgend BauR) geltend, die am meisten gegen Süden orientierte Hauptwohnseite befinde sich nördlich des Grundstücks Nr. 007 und nicht gegen das Grundstück Nr. 001, gegen welches die Baugesuchstellerin die Hauptwohnseite ausrichten wolle. Zwar habe das Verwaltungsgericht in einem obiter dictum befunden, dass die Hauptwohnseite nicht "am meisten gegen Süden" ausgerichtet sein müsse, jedoch sei diese Überlegung reine Willkür. Die Rekurrenten 2 begründeten in ihrer Einsprache sodann ih- ren Standpunkt und legten die ihrer Ansicht nach richtige Auslegung von Art. 8 BauR dar. Angesichts des klaren Wortlauts des Bauregle- ments müsse die Hauptwohnseite nach Süden ausgerichtet werden.
6.1.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, trotz in Bezug auf den Grenzabstand unveränderter Baute werde erneut die Verletzung des Grenzabstands gerügt. Dabei werde in der Einsprache die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, auf welche Seite der grosse Grenzabstand einzuhalten sei, als "reine Willkür" bezeichnet. Darauf sei indessen nicht weiter einzugehen. Es stehe dem Gemein- derat nicht zu und sei auch in der Sache nicht angezeigt, die sachlich begründete Beurteilung nicht nur des Verwaltungsgerichtes, sondern vorgängig auch des kantonalen Baudepartementes anzuzweifeln, zu- mal sie mit der Auffassung des Gemeinderates übereinstimme. Wie schon im diesbezüglich unveränderten vorherigen Baugesuch sei auch vorliegend der grosse Grenzabstand von 7 m gegenüber der Südwestfassade einzuhalten.
6.1.3 Festzustellen ist zunächst, dass das zu beurteilende Bauprojekt hinsichtlich seiner Abmessungen, seiner Lage und Ausrichtung auf dem Baugrundstück sowie hinsichtlich der Anordnung und Grösse der Räume in den drei Geschossen weitgehend übereinstimmt mit dem Bauprojekt gemäss zweitem Baugesuch. In seinem Entscheid B 2015/14 vom 20. Januar 2017 zum zweiten Baugesuch äusserte sich das Verwaltungsgericht zu Art. 8 BauR und ausdrücklich auch zur
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Auslegung der in Art. 8 FN 1 Satz 1 BauR enthaltenen Vorgabe, wo- nach der grosse Grenzabstand "auf der gegen die südliche Himmels- hälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten" sei. Es widersprach der Auffassung der damaligen Beschwerdegegner, wonach die Haupt- wohnseite "am meisten gegen Süden" ausgerichtet sein müsse (vgl. Erw. 10.1). Sodann unterzog das Verwaltungsgericht die Beurteilung des Baudepartementes hinsichtlich der Hauptwohnseite einer Prüfung und kam für das zweite Bauprojekt zum Ergebnis, es sei "ohne Weite- res nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Südwestfassade als Hauptwohnseite einstufte [...], auch wenn es sich dabei um eine Kurz- und nicht um eine Längsseite" handelte. Im Ergebnis erachtete das Verwaltungsgericht den grossen Grenzabstand als eingehalten (Erw. 10.2).
6.1.4 Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz primär auf den Verwaltungsgerichtsentscheid verwies und auf weitergehende Ausführungen zur Einsprache verzichtete; dazu bot die Einsprache der Rekurrenten 2 keinen Anlass, weshalb keine Ver- letzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vorliegt. Daran ändert nichts, dass es sich bei den verwaltungsgerichtlichen Er- wägungen um ein obiter dictum handelt.
6.2 Materiell machen die Rekurrenten 1 zum grossen Grenzabstand geltend, dieser sei auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientier- ten Hauptwohnseite einzuhalten. Dass der grosse Grenzabstand vor- liegend gegenüber der Westgrenze beansprucht werden solle, wider- spreche den baureglementarischen Vorgaben. Der grosse Grenzab- stand sei gegen Süden einzuhalten, unabhängig davon, ob die Haupt- wohnräume auf der Kurzseite gegen Westen angeordnet würden. Die konkrete Anordnung der Wohnseiten diene nur der Umgehung der Grenzabstandsvorschriften. Die Rekurrenten 2 bringen vor, Zweck der Grenzabstandsvorschriften sei es, eine möglichst gesunde wohnhygi- enische Situation sicherzustellen. Unter diesem Aspekt sei der grosse Grenzabstand gegen die am meisten gegen Süden ausgerichtete Fas- sadenseite einzuhalten, was gemäss Projekt nicht befolgt werde. Die Westfassade sei zudem ausgerechnet gegen das höchste Gebäude im K.___quartier ausgerichtet. Zusammenfassend gehen alle Rekur- renten von einer Verletzung des grossen Grenzabstands aus.
6.2.1 Das Verwaltungsgericht äusserte sich wie bereits dargelegt (vgl. oben, Erw. 6.1.3) in seinem Entscheid vom 20. Januar 2017 zu Art. 8 BauR. Das nun zu beurteilende Bauprojekt entspricht im Wesentlichen demjenigen des zweiten Baugesuchs. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von der materiellen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zum grossen Grenzabstand und zur Frage der Hauptwohnseite bzw. von der verwaltungsgerichtlichen Auslegung von Art. 8 BauR abzuwei- chen. Auch für das dritte Baugesuch gilt, dass der grosse Grenzab- stand bei der südwestlichen Fassade einzuhalten ist. Daran ändert nichts, dass die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen in Form eines obiter dictums ergingen. Nicht ersichtlich ist ausserdem, inwiefern die
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Anordnung der Wohnseiten der Umgehung der Grenzabstandsvor- schriften dienen soll; es steht einer Bauherrschaft grundsätzlich frei, die Wohnräume ihren Wünschen entsprechend anzuordnen, solange die baurechtlichen Vorgaben erfüllt sind.
6.2.2 An den vorstehenden und bereits in BDE Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019, Erw. 6.2, enthaltenen Ausführungen ändern auch die Einwände der Rekurrenten 2 in ihrer Stellungnahme vom 21. Septem- ber 2020 nichts. So hat wie erwähnt das Verwaltungsgericht bereits eine Auslegung von Art. 8 BauR vorgenommen bzw. die Auslegung des Baudepartementes bestätigt. Wenn die Rekurrenten 2 insbeson- dere mit Verweis auf den angeblichen Zweck von Grenzabstandsvor- schriften und den Wortlaut von Art. 8 BauR eine andere Auslegung befürworten, weichen sie von der verwaltungsgerichtlichen Beurtei- lung ab. Ihnen ist schon deshalb nicht zu folgen und es bleibt dabei, dass der grosse Grenzabstand bei der südwestlichen Fassade einzu- halten ist. Nicht zu überzeugen vermögen schliesslich die Überlegun- gen der Rekurrenten 2 zu den für die benachbarten Gebäude mass- geblichen Grenzabständen (Vers.-Nr. 002 auf Grundstück Nr. 001 so- wie Vers.-Nr. 009 auf Grundstück Nr. 006) und zum sich daraus erge- benden und angeblich unterschrittenen Gebäudeabstand (vgl. Stel- lungnahme vom 21. September 2020 S. 6 [letzter Absatz] bis S. 8). Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern "bei der getroffenen Auslegung [...] das projektierte Gebäude auf der [Parzelle] Nr. 001 gegenüber der Parz. Nr. 006 (E.___) den grossen Grenzabstand einhalten" müsste. Dies ist gerade nicht der Fall, sondern der grosse Grenzabstand gilt auf der südwestlichen, zum Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 002 orientier- ten Seite des projektierten Gebäudes. Nachdem in diese Richtung mittlerweile zwischen dem bestehenden und dem projektierten Ge- bäude zufolge der Grundstücksvereinigung keine Grundstücksgrenze mehr existiert, ist dort der grosse Grenzabstand offenkundig nicht ver- letzt. Darüber hinaus hält das Bauvorhaben zum benachbarten Mehr- familienhaus Vers.-Nr. 002 auch den sich aus grossem und kleinem Grenzabstand ergebenden Gebäudeabstand von 11,5 m (= 4,5 m + 7 m; vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BauG) ein. Sodann ist auch eine Unterschreitung des Gebäudeabstands zwischen dem projektier- ten Gebäude und dem Gebäude Vers.-Nr. 009 auf Grundstück Nr. 006 auszuschliessen. Hier ergibt sich der Gebäudeabstand aus dem dop- pelten kleinen Grenzabstand (2 x 4,5 m = 9 m), und von der Massge- blichkeit des kleinen Grenzabstands in südwestliche Richtung beim Gebäude Vers.-Nr. 009 auf Grundstück Nr. 006 gehen auch die Re- kurrenten 2 aus. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass sich in gewissen Fällen die von den Rekurrenten 2 skizzierte Konstellation ergibt, wonach "für die gleiche Parzelle und Gebäude in der gleichen Baureihe fallweise [der grosse Grenzabstand] nach Süden, Westen, und dann wieder nach Süden" festzulegen ist. Dies ist Folge der bau- reglementarischen Vorgabe, wonach der grosse Grenzabstand "auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite" einzuhalten ist. Eine solche Hauptwohnseite ist in den allermeisten Fällen an ein einzelnes und konkretes Gebäude gekoppelt und ent- sprechend kann sie auch nur gebäudebezogen bestimmt werden. Die
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von den Rekurrenten 2 sinngemäss geforderte einheitliche Bestim- mung von Hauptwohnseiten pro Grundstück und/oder pro Baureihe findet im Baureglement demgegenüber keine Stütze.
Die Rekurrenten rügen weiter eine ungenügende strassenmässige Er- schliessung.
7.1 Land ist baureif, wenn eine hinreichende Erschliessung besteht (Art. 66 Bst. a PBG) und strassenmässig erschlossen, wenn eine hin- reichende Zu- und Wegfahrt besteht (Art. 67 Bst. a PBG). Diese Best- immungen des PBG sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung im kommunalen Recht (vgl. Anhang zum Kreisschreiben Übergangsrecht Bst. B.I). Art. 67 Bst. a PBG entspricht jedoch inhalt- lich Art. 49 Abs. 2 Bst. a BauG. Damit kann für die Frage der hinrei- chenden strassenmässigen Erschliessung auf die Rechtsprechung zum BauG abgestellt werden.
7.2 Die Festlegung des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kan- tonalen Rechts. Den kantonalen und kommunalen Behörden steht da- bei ein erhebliches Ermessen zu. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbau- ung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern siche- ren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten ungehindert benützt werden kann und, wenn sie über fremdes Eigentum führt, rechtlich ge- sichert ist. In Betracht zu ziehen sind die örtlichen Gegebenheiten so- wie die Anlage und Zweckbestimmung der Gebäude, denen die Zu- fahrt zu dienen hat. Auf einer Strasse, die einer Mehrzahl von Wohn- häusern zu dienen hat und auf der mit regelmässigem Verkehr zu rechnen ist, müssen Kreuzungsmanöver ohne Gefahr möglich sein. Zudem ist Radfahrern und Fussgängern genügend Raum zu lassen. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Strecke möglich sind. Unter Umstän- den können einige zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen genü- gen. Soweit der Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, kön- nen die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) herangezogen werden. Bei den VSS-Normen handelt es sich jedoch nicht um Rechtssätze, sondern um Verwaltungsanweisungen, die ein anerkanntes Hilfsmittel bei der Frage bilden, ob eine Anlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügt. Ihre Anwendung im Einzelfall muss indessen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie einem Entscheid nicht ungeachtet der kon- kreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 Erw. 11.1 mit Hinweisen).
Gemäss der VSS-Norm 40 045, Ausgabe 2019-3, S. 3 f. Ziff. C.8 und Tabelle 1, ist der Typ Zufahrtsweg zur Erschliessung von Siedlungs- gebieten in der Grösse bis zu 30 Wohneinheiten anzuwenden. Die Länge der Zufahrtswege sollte je nach Gebäudehöhe auf etwa 40 bis
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80 m begrenzt werden. Für Zufahrtswege genügt ein Fahrstreifen. Sie müssen in der Regel keinen Wendeplatz aufweisen und nicht durch- gehend befahrbar sein. Auf Zufahrtswegen ist vom Grundbegeg- nungsfall Personenwagen/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindig- keit auszugehen. Der Typ Zufahrtsstrasse ist zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu 150 Wohneinheiten oder bei Verkehrsaufkommen gleichwertiger Quellen anzuwenden. Zufahrts- strassen verfügen über zwei oder einen Fahrstreifen, müssen in der Regel nicht durchgehend befahrbar sein und müssen einen Wende- platz bei Sackgassen aufweisen. Es ist vom Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen bei stark reduzierter Geschwindig- keit auszugehen. Gemäss der VSS-Norm 40 201, Ausgabe 2019-3, ist bei stark reduzierter Geschwindigkeit (bis 30 km/h) beim Grundbegeg- nungsfall Personenwagen/Personenwagen eine Strassenbreite von mindestens 4,40 m (ohne Bewegungsspielraum und Gegenverkehrs- zuschlag) und beim Grundbegegnungsfall Personenwagen/Fahrrad eine solche von mindestens 3,40 m (keine Steigungen) erforderlich.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorstehenden Aus- führungen zu den VSS-Normen 40 045 (Ausgabe 2019-3) und 40 201 (Ausgabe 2019-3) decken mit den Erwägungen des Verwaltungsge- richtes zu den VSS-Normen SN 640 045 (Ausgabe April 1992) und SN 640 201 (Ausgabe Oktober 1992; vgl. VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 Erw. 11.1). Dies liegt darin begründet, dass sich die jeweiligen Ausgaben der beiden VSS-Normen in den vorliegend rele- vanten materiellen Punkten entsprechen. Anders verhält es sich mit der VSS-Norm SN 640 201, Ausgabe 2017-06. Diese war ab dem 30. Juni 2017 und damit grundsätzlich auch im Zeitpunkt des ange- fochtenen Entscheids gültig. Sie führte zu grösser dimensionierten Lichtraumprofilen, namentlich gestützt auf grössere Grundabmessun- gen einzelner Verkehrsteilnehmer. So galt gemäss dieser Ausgabe der Norm als Grundabmessung eines Personenwagens in der Breite ein Wert von neu 1,85 m (zuvor: 1,80 m). Die grösseren Lichtraumpro- file wiederum hatten zur Folge, dass gemäss VSS-Norm SN 640 201 in der Ausgabe 2017-06 die Strassen breiter auszugestalten gewesen wären. Vorliegend kann die Ausgabe 2017-06 der VSS-Norm SN 640 201 jedoch ausser Acht gelassen werden, weil wie gezeigt zwischenzeitlich die VSS-Norm 40 201 in der Ausgabe 2019-3 gültig ist.
7.3 Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass sich die strassenmässige Erschliessungssituation hinsichtlich der K.___strasse im Vergleich zum zweiten Baugesuch wesentlich verän- dert haben könnte. Entsprechend erschliesst die 4,50 m breite K.___strasse, Grundstück Nr. 010, mitsamt den 4 m breiten und rund 25 m bzw. 23 m langen Seitenarmen über die Grundstücke Nrn. 004 bzw. 007 nach wie vor neben dem Baugrundstück Nr. 001 auf einer Länge von rund 110 m die Grundstücke Nrn. 011, 006, 004, 012, 013, 007 und 014 (auch über die L.___strasse, Grundstück Nr. 015, er- schlossen), welche mit Ausnahme des Mehrfamilienhauses Vers.-
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Nr. 002 mit fünf Wohnungen auf Grundstück Nr. 001 samt Grund- stücks- bzw. Tiefgaragenzufahrt mit Einfamilienhäusern überbaut sind. Damit sind heute insgesamt 12 Wohneinheiten über die K.___strasse erschlossen. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Überbauungs- potentials auf Grundstück Nr. 001 von vier Wohneinheiten (drei Wohneinheiten gemäss strittigem Bauvorhaben zzgl. eine Wohnein- heit im südlichen Bereich des Baugrundstücks) ist insgesamt von 16 möglichen Wohneinheiten auszugehen (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 Erw. 11.2).
7.4 Die Rekurrenten 1 machen geltend, die K.___strasse sei als Ge- meindestrasse zweiter Klasse eingeteilt und sie sei 4,50 m breit und rund 110 m lang. Die Erschliessungstrasse sei als Sackgasse ohne Wendeplatz ausgestaltet. Die entsprechende VSS-Norm sehe für so- genannte Zufahrtswege in der Regel keine Wendemöglichkeit vor. Aufgrund ihrer Länge könne jedoch die K.___strasse nicht als Zu- fahrtsweg gelten. Demnach sei eine Wendemöglichkeit erforderlich.
7.4.1 Das Baudepartement beurteilte die strassenmässige Erschlies- sung des Bauprojekts gemäss zweitem Baugesuch dahingehend, dass die K.___strasse über zehn Wohneinheiten erschliesse, ohne dass eine verkehrssichere Wendemöglichkeit bestehe. Insbesondere würden Wendenischen die minimal erforderliche Wendeplatzgeomet- rie für kleine Lastwagen nicht erfüllen. Das Baudepartement ging (auch) deshalb von einer ungenügenden Erschliessung aus (BDE Nr. 2/2015 vom 14. Januar 2015 Erw. 8.3 und 8.8). Das Verwal- tungsgericht stellte in seinem Entscheid B 2015/14 vom 20. Januar 2017 fest, dass gemäss der VSS-Norm SN 640 045 (gemeint: in der Ausgabe vom April 1992) die Länge von Zufahrtswegen auf etwa 40 bis 80 m begrenzt sei, weshalb die 110 m lange K.___strasse grund- sätzlich nicht als Zufahrtsweg qualifiziert werden könne. Unter Berück- sichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten kam das Verwaltungsge- richt bei der Prüfung des zweiten Baugesuchs jedoch zum Ergebnis, dass eine hinreichende Erschliessung im konkreten Fall die Erstellung eines Wendeplatzes nicht voraussetze (VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 Erw. 11.3).
7.4.2 Nach der aktuell gültigen VSS-Norm 40 045, Ausgabe 2019-3, sollte (wie schon nach VSS-Norm SN 640 045 vom April 1992; vgl. vorstehend, Erw. 7.4.1) die Länge der Zufahrtswege je nach Gebäu- dehöhe auf etwa 40 bis 80 m begrenzt werden und Zufahrtswege müs- sen in der Regel keinen Wendeplatz aufweisen, wohingegen Zufahrts- strassen einen Wendeplatz bei Sackgassen aufweisen müssen. Dem- entsprechend haben die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur Frage der Notwendigkeit eines Wendeplatzes am Ende der K.___strasse nach wie vor Gültigkeit. An diese Erwägungen hält sich das Baudepartement, auch wenn sie in Form eines obiter dictums ergingen. Entsprechend kann vorliegend aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (lockere Bebauung, übersichtliche Situation) trotz der Länge der K.___strasse ausnahmsweise auf die Erstellung eines (klassierten) Wendeplatzes verzichtet werden. Somit ist die Rüge, eine
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genügende Erschliessung setze am Ende der K.___strasse einen Wendeplatz voraus, unbegründet.
7.5 Die Rekurrenten 2 rügen jedenfalls sinngemäss eine ungenü- gende Strassenbreite der K.___strasse. Zur Begründung ihrer Auffas- sung verweisen die Rekurrenten 2 namentlich darauf, dass die Fahr- zeuge inklusive Lastwagen immer breiter würden, was den VSS zur Revision der Normen veranlasst habe, welche im Gange sei.
7.5.1 Zur K.___strasse vertrat das Baudepartement im Entscheid Nr. 2/2015 vom 14. Januar 2015 und gestützt auf eine Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamtes die Auffassung, dass diese mit 4,5 m genügend breit sei (Erw. 8, insb. Erw. 8.2). Im anschliessenden Ver- fahren vor Verwaltungsgericht war nicht umstritten, dass die Breite der K.___strasse für eine hinreichende Erschliessung genügte (VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 Erw. 11.4 erster Satz).
7.5.2 Seit den Entscheiden von Baudepartement und Verwaltungsge- richt sind hinsichtlich der K.___strasse weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentliche Änderungen eingetreten und solche werden von den Rekurrenten 2 auch nicht dargelegt. Insbesondere entsprechen die VSS-Normen 40 045, Ausgabe 2019-3, sowie 40 201, Ausgabe 2019-3, hinsichtlich der Strassenbreite materiell den zuvor geltenden, dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. Januar 2017 zugrundeliegenden VSS-Normen. Es ist somit nach wie vor vom Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen bei stark re- duzierter Geschwindigkeit auszugehen. Dieser Begegnungsfall macht für die K.___strasse eine Strassenbreite von mindestens 4,40 m (ohne Bewegungsspielraum und Gegenverkehrszuschlag) erforderlich, und der Grundbegegnungsfall Personenwagen/Fahrrad eine solche von mindestens 3,40 m (vgl. oben, Erw. 7.2). Diese Vorgaben hält die K.___strasse mit ihrer Breite von 4,50 m ein. Keine entscheidwesent- liche Rolle spielt dabei, ob – wie die Rekurrenten 2 geltend machen – inzwischen Lastwagen bis zu einer Breite von 2,60 m in der Schweiz zirkulieren dürfen und ob Personenwagen in den vergangenen 20 bis 25 Jahren ebenfalls an Breite zugelegt haben. Ebenfalls nicht ent- scheidrelevant ist, ob sich die VSS-Normen in Revision befinden, zu- mal zwischenzeitlich eine revidierte Fassung der VSS-Norm SN 640 201 in Kraft stand (vgl. Ausgabe 2017-06), diese in der Folge jedoch durch die VSS-Norm 40 201 in der Ausgabe 2019-03 ersetzt wurde (vgl. oben, Erw. 7.2).
7.6 Mit Blick auf die zum Baugrundstück führende 4 m breite und ca. 23 m lange Stichstrasse (Seitenarm der K.___strasse) rügen die Rekurrenten 2 ebenfalls eine ungenügende Strassenbreite. Durch die schmale Stichstrasse ohne Wendemöglichkeit müssten die Kehr- richtabfuhr, die Feuerwehr, der Krankenwagen und dergleichen zur projektierten Liegenschaft – in gewissen Fällen wohl rückwärts – zu- fahren. Diese Situation sei gefährlich. Die Rekurrenten 2 und sinnge- mäss auch die Rekurrenten 1 gehen zudem von der Notwendigkeit ei-
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ner Wendemöglichkeit am Ende der Stichstrasse auf dem Baugrund- stück aus. Die Rekurrenten 1 machen namentlich geltend, der im Ver- waltungsgerichtsentscheid genannte "Warteraum" auf dem Baugrund- stück als minime Wendemöglichkeit sei lediglich tatsächlicher Natur und offenbar im vorliegend zu beurteilenden Projekt nicht mehr enthal- ten. Weil die vorgeschriebene Mindestbreite nicht eingehalten sei, müsse zumindest eine Wendemöglichkeit, die auch rechtlich gesichert sei, erstellt werden.
7.6.1 Das Baudepartement begründete in seinem Entscheid Nr. 2/2015 vom 14. Januar 2015 zum zweiten Baugesuch, weshalb auf der Stichstrasse zwingend mit einem Begegnungsfall zwischen zwei Personenwagen zu rechnen sei und erwog, dass auf der Stich- strasse keine privaten Einfahrten oder freien Parkplätze vorhanden seien, worauf ein entgegenkommendes Fahrzeug ausweichen könnte, ohne dass eines der kreuzenden Fahrzeuge wieder rückwärtsfahren müsste (Erw. 8.5). Das Baudepartement kam zum Ergebnis, dass zu- mindest der Einfahrbereich in die K.___strasse oder aber die Stich- strasse selbst auf 4,5 m ausgebaut werden müsste, damit das Bau- grundstück über die Stichstrasse hinreichend erschlossen wäre (Erw. 8.6). In der Folge beurteilte auch das Verwaltungsgericht in sei- nem Entscheid vom 20. Januar 2017 den fraglichen Seitenarm der K.___strasse über das Grundstück Nr. 007. Es kam zum Ergebnis, dass dieser Teil der K.___strasse klar als Zufahrtsweg zu qualifizieren sei und dass die Stichstrasse folglich gemäss den einschlägigen VSS- Normen nur einen Fahrstreifen und nur eine Breite von mindestens 3,40 m aufweisen müsse. Es prüfte weiter, ob sachliche Gründe vor- lagen, welche in Abweichung der Vorgaben der VSS-Norm einen stre- ckenweisen Ausbau der öffentlichen Stichstrasse auf eine Breite von 4,50 m erforderlich machen würden. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass ohne Ausweichstellen ein Kreuzen zweier Personenwagen auf der 4 m breiten Stichstrasse bei einer dafür erforderlichen Strassen- breite von mindestens 4,40 m kaum möglich sei. Die geplante Tiefga- ragenzufahrt führe aber nicht unmittelbar auf die öffentliche Strasse. Vielmehr sei auf dem Baugrundstück Nr. 003 (heute: Teil von Grund- stück Nr. 001) zwischen der Tiefgaragenrampe, den Parkplätzen P5 und P6 sowie der Einmündung in den Seitenarm der K.___strasse auf Grundstück Nr. 007 ein Warteraum vorgesehen, auf welchem die Fahrzeuge vor der Tiefgaragenrampe kreuzen könnten. Mittels dieses Warteraums könne verhindert werden, dass im Begegnungsfall Perso- nenwagen/Personenwagen auf der Stichstrasse auf Parzelle Nr. 007 zurückgesetzt oder beim Einfahren in die Tiefgarage auf der K.___strasse, Grundstück Nr. 010, gewartet werden müsse. Dabei sei es mit Blick auf die Verkehrssicherheit nicht von Belang, dass in den – bei lediglich vier Parkplätzen in der Tiefgarage – seltenen Begeg- nungsfällen Personenwagen/Personenwagen auf dem Baugrundstück [alt]Nr. 003 im Bereich des Warteraums für das Kreuzen – im Schritt- tempo – in der Regel mit integrierten Rückfahrhilfen leicht zurückge- setzt werden müsse, selbst wenn der Warteraum auch als Spielplatz genutzt werde. Im Ergebnis erkannte das Verwaltungsgericht keine sachlichen Gründe, welche für den streckenweisen Ausbau der nur
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23 m langen Stichstrasse auf eine Breite von 4,50 m sprechen würden (VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 Erw. 11.4).
7.6.2 Gemäss zweitem Baugesuch plante die Bauherrschaft in der Tiefgarage insgesamt vier Parkplätze (P1 bis P4). Hinzu kamen zwei oberirdische Parkplätze, welche gemäss zweitem Bauprojekt als "P5" und "P6" bezeichnet und direkt hintereinander und entlang der östli- chen Grundstücksgrenze geplant waren. Im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke war ein "Warteraum für Fahrzeug (Kreuzung TG- Rampe)" vorgesehen. Dafür stand die ganze Breite zwischen östlicher Gebäudefassade und Grundstücksgrenze, insgesamt ausmachend 4,50 m, zur Verfügung (vgl. Grundriss Erdgeschoss im Plan "Grund- risse Schnitt A-A" vom 16. Oktober 2013). Auf diesen Warteraum be- zogen sich die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen, und an dieser Stelle hätte gemäss zweitem Bauprojekt ein Personenwagen warten können, um einem zweiten, aus der Tiefgarage ausfahrenden Perso- nenwagen das Kreuzen zu ermöglichen.
Im Unterschied dazu soll gemäss den Plänen zum dritten Baugesuch der ursprüngliche Parkplatz P6 leicht in südwestliche Richtung ver- schoben werden. Neu ist dieser Parkplatz in den Planunterlagen mit "Besucher" beschriftet. Er soll bei der südöstlichen Gebäudeecke bün- dig an die Ostfassade zu liegen kommen und eine Breite von 2,20 m aufweisen. Neben dem Besucherparkplatz wird in den Plänen wiede- rum ein "Warteraum für Fahrzeug (Kreuzung TG-Rampe)" aufgeführt (vgl. Grundriss Erdgeschoss im Plan "Grundrisse Schnitt A-A" vom 6. Juli 2017).
7.6.3 Der projektierte Besucherparkplatz entspricht hinsichtlich seiner Breite den in der VSS-Norm 40 291a enthaltenen Vorgaben für ein Längsparkfeld der niedrigsten Komfortstufe A einschliesslich Über- hangstreifen (vgl. VSS-Norm 40 291a, Ausgabe 2019-03, Ziff. 11 zur Geometrie der Längsparkfelder [hier: 1,90 m Breite zzgl. 0,30 m Über- hangstreifen]). Damit stehen direkt neben dem Besucherparkplatz für den Warteraum noch 2,30 m zur Verfügung. Selbst wenn ein Besucher etwas weiter weg von der Gebäudefassade parkieren sollte, genügt dies in der Regel für ein kurzes Einfahren in den Warteraum zwecks Kreuzen-Lassens eines anderen Personenwagens und ein anschlies- sendes Zurücksetzen. Gestützt auf die verwaltungsgerichtlichen Erwä- gungen zum Warteraum des zweiten Baugesuchs bleibt es somit da- bei, dass ein verkehrssicheres Kreuzen zwischen zwei Personenwa- gen unter Inanspruchnahme des Warteraums möglich ist.
7.6.4 Festzustellen ist weiter, dass die Stichstrasse (Gemein- destrasse dritter Klasse) klarerweise als Zufahrtsweg zu qualifizieren ist (vgl. VSS-Norm 40 045, Ausgabe 2019-03, Ziff. C.8; so auch VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 Erw. 11.4). Zufahrtswege müssen wie dargelegt in der Regel keinen Wendeplatz aufweisen. Eine Pflicht zur Erstellung eines Wendeplatzes lässt sich entgegen der rekurrentischen Auffassung auch dem Amtsbericht des Tiefbauamtes
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vom 23. April 2014 zum zweiten Baugesuch nicht entnehmen (vgl. dor- tige Ausführungen zur "Stichstrasse zum Baugrundstück [alt]Nr. 003"). Ein Wendeplatz am Ende der Stichstrasse ist nicht erforderlich, und daran ändert auch nichts, ob – wie die Rekurrenten 2 annehmen – die Kehrrichtabfuhr, die Feuerwehr oder ein Krankenwagen die Stichstra- sse befahren.
7.6.5 Zusammenfassend zeigt sich, dass für eine verkehrssichere Er- schliessung weder eine Verbreiterung der Stichstrasse noch die Er- stellung eines Wendeplatzes an deren Ende erforderlich ist. Die ent- sprechenden Rügen sind unbegründet.
7.7 Die Rekurrenten 2 machen geltend, die ungenügende Zufahrts- situation zu den Parkplätzen sei augenfällig. Bei den geplanten Park- plätzen, auf denen stets ein Fahrzeug blockiert sei, lasse sich nament- lich kein Wendemanöver ausführen, wenn die Parkplätze besetzt seien. In solchen Fällen werde jemand gezwungen, rückwärts durch die 4 m breite Stichstrasse hindurch in die K.___strasse einzufahren, was unverantwortlich sei. Es fehle eine sichere Erschliessung der Parkplätze.
7.7.1 Soweit die Rekurrenten 2 von einer Blockierung eines Fahr- zeugs auf einem Parkplatz ausgehen, scheinen sie sich auf die Anord- nung der Parkplätze gemäss zweitem Baugesuch zu beziehen. Dort waren die oberirdischen Parkplätze P5 und P6 tatsächlich so angeord- net, dass ein Personenwagen auf Parkplatz P5 von einem Fahrzeug auf Parkplatz P6 hätte blockiert werden können. Nachdem der Park- platz P6 im dritten Baugesuch in südwestliche Richtung verschoben wurde, besteht diese Möglichkeit jedenfalls dann nicht mehr, wenn sich parkierende Besucher an das ausgewiesene Besucherparkfeld und insbesondere dessen Breite von 2,20 m halten, wovon auszuge- hen ist.
7.7.2 Soweit die Rekurrenten 2 hinsichtlich der Parkplätze die Mög- lichkeit eines Wendemanövers bezweifeln, ist relevant, dass für den Lenker des Personenwagens auf dem Besucherparkplatz für ein Wen- demanöver die gesamte Breite zwischen Ostfassade und östlicher Grundstücksgrenze (insgesamt 4,50 m, bestehend aus Besucherpark- platz und Warteraum) zur Verfügung steht. Damit und in Verbindung mit der Tiefgaragenzufahrt ist ein Wendemanöver möglich. Mit Blick auf den im Baugesuch vorgesehenen Parkplatz P5 ging das Baude- partement in seinem Entscheid Nr. 38/2019 vom 24. Juni 2019 auf da- mit zusammenhängende Fahrmanöver und auf deren Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ein (vgl. Erw. 9.7.2). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren B 2019/140 vor Verwaltungsgericht verzichtete die Rekursgegnerin auf die im Baugesuch ursprünglich vorgesehene Ausscheidung des oberirdischen Parkplatzes P5. Das Verwaltungsge- richt wies die Sache zur neuen Entscheidung "unter Berücksichtigung [...] des Verzichts der Beschwerdeführerin [= Rekursgegnerin] auf die Ausscheidung des Parkplatzes P5" an das Baudepartement zurück (vgl. VerwGE B 2019/140 vom 22. April 2020 Erw. 3.2 in fine und
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 18/2021), Seite 22/29
Erw. 3.3 in fine). Der Parkplatz P5 ist somit zufolge Verzichts nicht mehr Gegenstand des Baugesuchs, womit sich eine weitere Beurtei- lung der Zufahrtssituation hinsichtlich des Parkplatzes P5 samt dies- bezüglicher Wendemöglichkeiten erübrigt.
7.8 Die Rekurrenten 2 rügen weiter eine ungelöste Situation bei der Einfahrt in die geplante Tiefgarage. Die Einfahrt erfülle in keiner Weise die Voraussetzungen, welche in Art. 13 Abs. 2 BauR vorgeschrieben seien. Es bestehe keine Sicht, und die fehlende Sicht sei in höchstem Masse geeignet, um die spielenden Kinder im Quartier zu gefährden.
7.8.1 Das Baudepartement vertrat im Entscheid Nr. 2/2015 vom 14. Januar 2015 zum zweiten Baugesuch die Auffassung, dass die Platzverhältnisse bei der Ausfahrt derart eng seien, dass grundsätzlich nicht in die Stichstrasse eingebogen werden könne, ohne dass die Bü- sche auf dem Nachbargrundstück die erforderlichen Sichtzonen be- einträchtigen würden. Das Baudepartement erachtete die Verfügung einer entsprechenden Sichtzone zu Lasten des Nachbargrundstücks als notwendig, wenn an der geplanten Tiefgaragenzufahrt festgehalten werden wollte (BDE Nr. 2/2015 vom 14. Januar 2015 Erw. 8.7). Das Verwaltungsgericht verwarf diese Auffassung und stellte fest, es sei für die Verkehrssicherheit nicht relevant, ob die Sichtzone im Bereich der Stichstrasse zur Tiefgaragenzufahrt eingehalten sei, da die volle Übersicht in jedem Fall bestehe, bevor die Fahrzeuge die Grenze zwi- schen dem Baugrundstück [alt]Nr. 003 und der öffentlichen Strasse auf Grundstück Nr. 007 erreichen würden (VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 Erw. 11.4).
7.8.2 Das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt entspricht hinsicht- lich der Tiefgarageneinfahrt jenem des zweiten Baugesuchs. Gegen- teiliges machen auch die Rekurrenten 2 nicht geltend. Deshalb ist die verwaltungsgerichtliche Argumentation massgeblich und es ist mit Blick auf die Tiefgarageneinfahrt von einer sicheren Verkehrssituation auszugehen.
7.9 Die Rekurrenten 2 rügen weiter eine fehlende Erschliessung für das Bauvorhaben während der Bauzeit. Sie machen geltend, der ganze Baustellenverkehr zum Baugrundstück solle durch die 4 m breite Stichstrasse erschlossen werden. Es sei undenkbar, wie der ganze Baustellenverkehr mit dem Aushub und erst noch ein Kran auf dieser schmalen Stichstrasse zum Baugrundstück geführt werden könne, ohne die Grundstücke der benachbarten Eigentümer zu schä- digen oder in Anspruch zu nehmen. Auch insoweit sei das Grundstück der Rekursgegnerin mangelhaft erschlossen. Die Erschliessung habe nicht nur für den Betrieb bzw. die vorgesehene Nutzung der Liegen- schaft gewährleistet zu sein, sondern praxisgemäss auch für die Er- schliessung der Baustelle während der Bauzeit.
Die strassenmässige Erschliessung des Bauvorhabens (Mehrfamilien- haus mit drei Wohnungen) ist über die 4,50 m breite K.___strasse, Grundstück Nr. 010, sowie über den 4 m breiten Seitenarm der
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 18/2021), Seite 23/29
K.___strasse (Stichstrasse) über Grundstück Nr. 007 sichergestellt. Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die beiden Strassenabschnitte auch für den Baustellenverkehr genügen werden, zumal die klassierte Stichstrasse bis unmittelbar zur Grundstücksgrenze des Baugrundstücks Nr. 001 führt.
7.10 Zusammenfassend zeigt sich, dass eine hinreichende strassen- mässige Erschliessung gegeben und die Rekurse diesbezüglich unbe- gründet sind. Soweit die Rekurrenten 2 mit Blick auf die Erschliessung eine Verletzung der Begründungspflicht annehmen, ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Eine solche Verletzung ist unter den gegebenen Um- ständen nicht ersichtlich, zumal bereits das Verwaltungsgericht sich im Detail mit einzelnen Einwänden der Rekurrenten 2 auseinanderge- setzt hatte.
Die Rekurrenten 2 machen in ihrer Vernehmlassung vom 21. Septem- ber 2020 geltend, die Vereinigung der Grundstücke bewirke, dass die Frage nach den Kinderspielplätzen für die Gesamtüberbauung wieder aufgeworfen werden müsse. Mit dem neuen Bauvorhaben sollen zwei Gebäude mit insgesamt acht Wohnungen erstellt werden. Sie verwei- sen auf Art. 12 Abs. 5 BauR in Verbindung mit Art. 73 BauG bzw. auf Art. 71 PBG.
8.1 Das Baudepartement erwog in BDE Nr. 2/2015 vom 14. Januar 2015 Erw. 9 zum zweiten Baugesuch, nach Art. 73 Abs. 1 und 2 BauG könne der Eigentümer beim Bau von Mehrfamilienhäusern verpflichtet werden, auf seinem Grundstück der Grösse angemessene, genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze für Kinder zu erstellen. Bei Überbauungen mit sechs und mehr Wohnungen bestehe eine Pflicht dazu. Die Gemeinde habe konkret keinen Spielplatz für Kinder verlangt, weil sich das Baugrundstück in einem Einfamilien- hausquartier befinde und der Sportplatz Stämpfli in der Nähe sei. So- weit die Rekurrenten befürchteten, dass die Kinder der Bewohner des Dreifamilienhauses vielmehr in ihren Gärten spielen würden, konnte das Baudepartement diese Befürchtung nicht teilen. Es bestehe beim vorliegenden Bauprojekt mit nur drei Wohnungen keine Pflicht zum Er- stellen eines separaten Spielplatzes. Das benachbarte Mehrfamilien- haus weise zwar fünf Wohnungen auf und sei von der gleichen Bau- herrin erstellt worden. Dessen Erstellung liege aber bereits mehrere Jahre zurück und auch sonst bestehe kein baulicher Zusammenhang zwischen den beiden Mehrfamilienhäusern. Es liege daher im Ermes- sen der Baubehörde, das vorliegende Mehrfamilienhaus nicht als Ein- heit mit dem bereits bestehenden zu betrachten und im konkreten Fall auf die Erstellung eines Kinderspielplatzes zu verzichten. Mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse sei es nicht abwegig anzunehmen, dass im vorliegenden Quartier genügend Platz für Kinder zum Spielen vor- handen sei.
8.2 In der Folge führte auch das Verwaltungsgericht aus, dass bei einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen keine gesetzliche Pflicht
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 18/2021), Seite 24/29
zur Erstellung eines Kinderspielplatzes bestehe. Sodann war es ge- mäss Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und nicht dargetan, inwie- fern die vorerwähnte Beurteilung des Baudepartementes, wonach es im Ermessen der Beschwerdebeteiligten liege, von der Erstellungsver- pflichtung abzusehen, rechtsfehlerhaft sein sollte. Angesichts der ört- lichen Gegebenheiten könne keine Rede davon sein, dass dieser Ver- zicht „kleine Kinder“ dazu zwinge, anstatt auf dem Baugrundstück oder dem nahegelegenen Schulhausareal entweder in Nachbars Garten oder auf der K.___strasse zu spielen (VerwGE B 2015/14 vom 20. Ja- nuar 2017 Erw. 8).
8.3 Die Frage nach der Notwendigkeit von Kinderspielplätzen ist da- mit grundsätzlich beantwortet. Die zwischenzeitliche Vereinigung der Grundstücke ändert daran nichts bzw. auf die Grundstücksaufteilung kommt es jedenfalls in vorliegender Konstellation nicht wesentlich an. So oder anders bleibt es dabei, dass die Vorinstanz die beiden Mehr- familienhäuser für die Frage nach der Notwendigkeit von Kinderspiel- plätzen nicht als Einheit betrachten musste. Ebenfalls nichts ändert das zwischenzeitliche Inkrafttreten von Art. 71 PBG, zumal sich dar- aus keine wesentlichen Neuerungen gegenüber Art. 73 BauG erge- ben.
Die Rekurrenten 2 bringen vor, sie hätten in ihrer Einsprache geltend gemacht, dass die Auflagen einzuhalten seien, welche die K.___ AG, Z., als sachverständiges Ingenieurbüro festgesetzt habe. Sie hät- ten mit der Auflage in der Baubewilligung das erhalten, was sie in der Einsprache gefordert hätten. Es sei daher geradezu widersinnig, wenn man die Einsprache abweise. Sie hätten nur darauf beharrt, dass die Auflagen des Büros K. AG auch in der allfälligen Baubewilligung vermerkt würden. In diesem Punkt könnten sie demgemäss nicht als unterliegende Partei angesehen werden, was namentlich bei der Kos- tenverlegung von Relevanz sei (vgl. Rekurs vom 6. April 2018 Ziff. III.4).
9.1 Grundsätzlich zutreffend ist, dass die Rekurrenten 2 im Ein- spracheverfahren die Einhaltung der von der K.___ AG empfohlenen Massnahmen verlangten. Auch die Vorinstanz verweist in ihrem Be- schluss vom 20. März 2018 auf die Empfehlungen der K.___ AG (vgl. angefochtener Entscheid, S. 29, Erw. 4.6) und die entsprechende ge- otechnische Beurteilung der K.___ AG vom 13. Juni 2017 befindet sich in den Akten. Die Vorinstanz führt weiter aus, es werde "mittels Auf- lage in der Baubewilligung verlangt, dass ein erschütterungsarmes Verfahren zu wählen" sei und "die Erschütterungswerte gemäss der Norm SN 640312a einzuhalten" seien. Überdies werde "das Erstellen von Rissprotokollen an den Nachbarliegenschaften in die Auflage auf- genommen". Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass mit diesen Auflagen "keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB auf den Grundstücken zu erwarten" und "die diesbezüglichen Einsprachen abzuweisen" seien. Entsprechend ver- fügte die Vorinstanz eine die Pfahlfundation betreffende Auflage (vgl.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 18/2021), Seite 25/29
angefochtener Entscheid, S. 30 f., Beschluss Ziffn. 12 und 15). Gleich- zeitig wies sie die öffentlich-rechtlichen Einsprachen sowie die Ein- sprachen wegen Verletzung von Art. 684 ZGB der Rekurrenten 2 voll- umgänglich ab (Beschluss Ziffn. 2–8).
9.2 Die Rekurrenten 2 machen wie erwähnt geltend, sie hätten mit der Auflage in der Baubewilligung das erhalten, was sie in der Einspra- che gefordert hätten, weshalb ihre Einsprache nicht hätte abgewiesen werden dürfen und was für die Kostenverlegung relevant sei. Dies trifft angesichts der vorerwähnten Umstände und mit Blick auf die öffent- lich-rechtlichen Einsprachen der Rekurrenten 2 zu: Die Vorinstanz for- mulierte hinsichtlich der geplanten Pfählung Auflagen, die zumindest teilweise bzw. implizit von den Rekurrenten 2 in deren Einsprache ver- langt worden waren. Entsprechend hätte die Vorinstanz die öffentlich- rechtlichen Einsprachen der Rekurrenten 2 nicht vollumfänglich ab- weisen, sondern im Sinn ihrer eigenen Erwägungen teilweise gutheis- sen und im Übrigen abweisen müssen. Die Ziffn. 2, 4 und 6 des ange- fochtenen Beschlusses sind entsprechend zu korrigieren.
9.3 Das Vorerwähnte gilt auch mit Blick auf die Rekurrenten 1. Auch sie thematisierten in ihrer Einsprachebegründung vom 25. August 2017 die geplante Pfahlfundation sowie Auflagen hinsichtlich Ramm- pfählungen bzw. schonendem Rammverfahren. Entsprechend wäre auch die öffentlich-rechtliche Einsprache der Rekurrenten 1 nicht ab- zuweisen, sondern im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen gewesen. Somit ist auch Ziff. 1 des ange- fochtenen Beschlusses zu korrigieren. Daran ändert nichts, dass die Rekurrenten 1 die Unrechtmässigkeit der vollständigen Abweisung ih- rer Einsprache (statt teilweiser Gutheissung) unter dem Aspekt der Pfählung und diesbezüglicher Auflagen nicht explizit zum Gegenstand ihres Rekurses machten. Die diesbezügliche Korrektur des vorinstanz- lichen Entscheids ist zufolge der umfassenden Überprüfungsbefugnis der Rekursinstanz gleichwohl und jedenfalls in vorliegender Konstella- tion gerechtfertigt, zumal sie am Ergebnis im Hauptpunkt (Aufhebung oder Bestätigung der Baubewilligung) nichts ändert.
9.4 Dass die Vorinstanz die – von ihr ebenfalls im Zusammenhang mit der geplanten Pfählung abgehandelten – privatrechtlichen Ein- sprachen nach Art. 684 ZGB zu Unrecht abgewiesen haben könnte, ist nicht ersichtlich und machen die Rekurrenten auch nicht geltend; vielmehr erwähnen die Rekurrenten 2 ausdrücklich, dass sie lediglich die Einhaltung und Kontrolle der Auflage, welche das Ingenieurbüro K.___ AG der Bauherrschaft erteilt habe, verlangen würden. Mit Blick auf Art. 684 ZGB bleibt es damit beim vorinstanzlichen Beschluss und dessen Ziffn. 3, 5 und 7 bleiben unverändert bestehen.
9.5 Soweit die Rekurrenten 2 schliesslich von Auswirkungen der fraglichen Umstände auf den vorinstanzlichen Kostenspruch ausge- hen, wird darauf zurückzukommen sein (vgl. sogleich).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 18/2021), Seite 26/29
Die Rekurrenten 1 und 2 wenden sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung.
Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 seine Praxis zur Auferlegung der amtlichen Kosten im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren insoweit abgeändert, als die Kosten der zum Hauptgesuch akzessorischen Einsprache nicht gestützt auf Art. 95 Abs. 1 VRP von den Einsprechenden zu überneh- men sind, sofern die Einspracheerhebung nicht offensichtlich miss- bräuchlich erfolgt. Die verwaltungsgerichtliche Praxisänderung ba- sierte ihrerseits auf einem bundesgerichtlichen Leitentscheid (BGE 143 II 467 vom 14. Juni 2017, in: Pra 2018 Nr. 94; darauf berufen sich auch die Rekurrenten 1). Damit lässt sich die Auferlegung von amtli- chen Kosten für den erstinstanzlichen Einspracheentscheid nicht (mehr) halten. Die Rekurse erweisen sich in dieser Hinsicht (Kosten- auferlegung im Einspracheverfahren) als begründet. Der vorinstanzli- che Beschluss ist diesbezüglich zu korrigieren und dessen Ziff. 10 auf- zuheben (vgl. VerwGE B 2019/146 vom 13. August 2020 Erw. 13). Daran ändert nichts, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. März 2018 datiert und der Vorinstanz in jenem Zeitpunkt die vorerwähnte Praxisänderung des Verwaltungsgerichtes nicht bekannt sein konnte. Bei diesem Ergebnis (Aufhebung der Kostenauferlegung) spielt es ausserdem keine entscheidwesentliche Rolle, ob die Vo- rinstanz den Rekurrenten auch aus anderen Gründen allenfalls zu Un- recht Kosten auferlegt hat (vgl. vorne, Erw. 9.5).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die im angefochtenen Beschluss enthaltene Baubewilligung zu Recht erteilt wurde und die Rekurse diesbezüglich unbegründet sind. Hingegen hätte die Vorinstanz die öf- fentlich-rechtlichen Einsprachen der Rekurrenten nicht vollumfänglich abweisen, sondern im Sinn ihrer Erwägungen teilweise gutheissen und im Übrigen abweisen müssen. Auch erweist sich die Auferlegung von Kosten im Einspracheverfahren zu Lasten der damaligen Einspre- cher (und heutigen Rekurrenten) als unrechtmässig. Der angefoch- tene Beschluss ist in diesen Punkten zu korrigieren, im Übrigen jedoch zu bestätigen.
12.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Gemäss Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Be- gehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.
12.2 Die Entscheidgebühr wird angesichts der Umstände (zwei Re- kursverfahren; kein Augenschein) auf Fr. 4'000.– festgelegt (vgl. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeinde- verwaltung, sGS 821.5).
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 18/2021), Seite 27/29
12.3 Für die Verteilung dieser amtlichen Kosten ist zunächst relevant, dass die Rekursgegnerin erst im Beschwerdeverfahren B 2019/140 ihr Baugesuch auf einen bewilligungsfähigen Stand brachte. Entsprechend berücksichtigte auch das Verwaltungsgericht das nachträgliche Vorbringen von Tatsachen, deren rechtzeitige Geltendmachung möglich und zumutbar gewesen wäre. Es auferlegte der dortigen Beschwerdeführerin (= Rekursgegnerin) die Hälfte der amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (VerwGE B 2019/140 vom 22. April 2020 Erw. 4). Vorliegend kommt zwar hinzu, dass die Rekurrenten teilweise obsiegen. Jedoch beziehen sich die am angefochtenen Beschluss vorzunehmenden Korrekturen auf untergeordnete Nebenpunkte. Insgesamt rechtfertigt sich in den vorliegenden Rekursverfahren – wie schon im Beschwerdeverfahren B 2019/140 – die hälftige Teilung der amtlichen Kosten zwischen Rekurrenten und Rekursgegnerin. Somit bezahlt die Rekursgegnerin einen Anteil von Fr. 2'000.–. Die Rekurrenten 1 und die Rekurrenten 2 bezahlen unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 96 bis VRP) den sie je treffenden Anteil von Fr. 1'000.–.
12.4 Die Rekurrenten 1 leisteten im Rekursverfahren Nr. 18-2088 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–, der in der Folge auf das Rekursverfahren Nr. 20-3504 übertragen wurde. Der ihnen auferlegte Kostenanteil von Fr. 1'000.– ist mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
12.5 Der Vertreter der Rekurrenten 2 leistete im Rekursverfahren Nr. 18-2178 einen Kostenvorschuss von ebenfalls Fr. 1'000.–, der in der Folge auf das Rekursverfahren Nr. 20-3496 übertragen wurde. Der den Rekurrenten 2 auferlegte Kostenanteil von Fr. 1'000.– ist mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Die Rekurrenten 1 und 2 stellen ein Begehren um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten. Die Rekursgegnerin war im Rekursverfahren Nr. 20-3496 seit dem 30. Oktober 2020 anwaltlich vertreten und sie stellte in diesem Verfahren ebenfalls ein Begehren um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten. Im Rekursverfahren Nr. 20-3504 sowie in den beiden zugrundeliegenden Rekursverfahren Nrn. 18-2088 und 18- 2178 war die Rekursgegnerin demgegenüber weder vertreten noch stellte sie (Entschädigungs-)Anträge.
13.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Ent- schädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) finden sachge- mäss Anwendung (Art. 98 ter VRP). Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 18/2021), Seite 28/29
13.2 Vorliegend obsiegt die Rekursgegnerin zwar mehrheitlich, weil die Rekurse im Wesentlichen abzuweisen und nur in Nebenpunkten gutzuheissen sind. Wiederum gilt jedoch, dass die Rekursgegnerin ihr Baugesuch erst im Beschwerdeverfahren B 2019/140 auf einen bewil- ligungsfähigen Stand brachte, ihr dies aber schon früher möglich ge- wesen wäre. Damit hat sie unnötige Prozesskosten verursacht. Hinzu kommt, dass sie sich nur im Rekursverfahren Nr. 20-3496 anwaltlich vertreten liess und ihr nur geringe Kosten für die anwaltliche Vertre- tung entstanden sein können, zumal ihr Rechtsvertreter nur eine ein- zige, aus zwei Seiten bestehende Vernehmlassung erarbeiten musste (vgl. Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020; zuzüglich ein Frister- streckungsgesuch). Insgesamt rechtfertigt sich deshalb – trotz mehr- heitlichem Obsiegen – keine Zusprechung einer ausseramtlichen Ent- schädigung zugunsten der Rekursgegnerin und ihr Antrag im Rekurs- verfahren Nr. 20-3496 ist abzuweisen. Eine Umtriebsentschädigung wurde im Übrigen nicht beantragt, und ohnehin fehlen Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände.
13.3 Ein Anspruch der Rekurrenten auf ausseramtliche Entschädi- gung fällt unter den gegebenen Umständen (mehrheitliches Unterlie- gen) ebenfalls ausser Betracht. Ihre Anträge sind abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ und B., beide X., wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
b) Der Rekurs von C.___ und D., E. sowie F.___ und G., alle X., wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
c) Der Beschluss und die Einspracheentscheide des Gemeinderates X.___ vom 20. März 2018 lauten neu wie folgt:
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 18/2021), Seite 29/29
Die öffentlich-rechtliche Einsprache von F.___ und G.___, vertreten durch Fürsprecher Christoph Egli, wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewie- sen.
[unverändert]
[unverändert]
[unverändert]
[aufgehoben]
bis 52. [unverändert]
a) Die H.___ AG, Y.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–.
b) A.___ und B.___ bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Der von ihnen am 30. April 2018 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.– wird verrechnet.
c) C.___ und D., E.__ sowie F.__ und G.___ bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Der am 21. April 2018 von der Bartl Egli & Partner AG, Au, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird verrechnet.
a) Das Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramt- lichen Kosten wird abgewiesen.
b) Das Begehren von C.___ und D., E.__ sowie F.__ und G.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
c) Das Begehren der H.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin