© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/37 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-101 Stelle: Generalsekretariat Finanzdepartement Instanz: Finanzdepartement Publikationsdatum: 09.06.2021 Entscheiddatum: 25.01.2021 Rekursentscheid FD; Stiftungsaufsicht Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Den Rekursentscheid 20-101 vom 25. Januar 2021 finden Sie im angehängten PDF- Dokument.

Kanton St.Gallen Finanzdepartement

Entscheid vom 25. Januar 2021

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich

Stiftung B.___

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Kern, Rosenberg- strasse 42b, 9000 St.Gallen

gegen Vorinstanz

Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Betreff

Verfügung vom 10. Februar 2020 betreffend Abweisung der Stif- tungsaufsichtsbeschwerde sowie Verfügung vom 19. Februar 2020 betreffend teilweiser Nichtgewährung der Akteneinsicht

Seite 2/36 Sachverhalt A. Mit öffentlicher Urkunde vom 2. August 1967 wurde unter dem Na- men «Stiftung B.», mit Wirkung ab 1. Juli 1967 eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB), insbesondere von Art. 87 ZGB, mit Sitz in X. errichtet. Sie bezweckt, die ihr vom Stifter geschenkte Liegenschaft ausschliesslich für religiöse Zwecke, d.h. zur Abhaltung von christlichen Gottesdiensten und rein religiösen Unterwei- sungen zu verwenden (vgl. Art. 2 der Stiftungsurkunde vom 2. August 1967). Die Stiftung ist seit dem 24. Mai 2019 im Handelsregister eingetragen und steht seit dem 18. Juli 2019 unter der Aufsicht der Ostschweizer BVG- und Stiftungs- aufsicht. Am 16. Dezember 2002 wurde ausserdem der Verein C., gegrün- det. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Statuten ist der Verein eine christliche Gemein- schaft, die mit dem Verein der Christlichen Gemeinde D. im Ausland un- trennbar verbunden ist.

Am 10. Februar 2020 verfügte die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend Aufsicht) betreffend die an sie gerichtete Stiftungsaufsichtsbe- schwerde von A.___ eine Abweisung der diversen Anträge, soweit auf diese einzutreten war (act. 0.1). Dies mit der Begründung, dass der Stiftungsrat sein Ermessen nicht überschritten und sich in der Zeit seit der Unterstellung unter die staatliche Aufsicht kooperativ und transparent gezeigt habe. Sämtliche Un- terlagen seien vorgelegt und sämtliche Empfehlungen und Anordnungen frist- gerecht umgesetzt worden. Für die beantragten Massnahmen bestehe daher kein Anlass.

In der Folge beantragte A.___ Einsicht in diverse Akten, welche die Stiftung B.___ bei der Aufsicht im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde eingereicht hatte, er aber vor der Verfügung vom 10. Februar 2020 nicht zugestellt erhalten habe. Am 19. Februar 2020 verfügte die Aufsicht, dass A.___ Einsicht in die Akten erhält, wobei aber die act. 49 und 51–57 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 sowie das Stiftungsreg- lement in Überarbeitung davon ausgenommen wurden (act. 0.2).

B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner, Rekurs sowohl gegen die Verfügung vom 10. Februar 2020 wie auch die Verfügung vom 19. Februar 2020 und stellte folgende Rechtsbegehren:

  1. a) Ziffer 1 Satz 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2020 sei aufzuheben. b) Es sei dem Rekurrenten vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren in alle Verfahrensakten und Dokumente, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit und als Folge der am 15. Oktober 2014 ihr von A.___ gestellten Anträge verfasst, erhalten und/oder beigezogen hat. c) Insbesondere seien dem Rekurrenten folgende Akten auszuhändigen und es sei dem Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu bereits schon in diesem Rekursverfahren zu gewähren:

Seite 3/36

  • Nutzungsvereinbarung (überarbeitet am 16. April 2015)
  • in Überarbeitung befindliches Stiftungsreglement
  • Revisionsberichte für Jahresrechnungen 2007 und 2008
  • Aktenstücke 49 sowie 51 bis und mit 57 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Rekursgegnerin vom 5. Dezember 2019
  • Details der Jahresrechnungen der Stiftung 2007–2018, insbesondere betr. gegenseitige Forderungen zwischen Stiftung B., Verein C., Stiftung D.___ in der Schweiz und Organen, Stiftungen, Gesellschaften, Trusts der D.___ im Ausland, und die Kontiblätter der Jahresrechnungen 2007–2018 von Stiftung B.___ und Verein C.___ betreffend ihres gegenseitigen Konto- korrentverkehrs.
  1. a) Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2020 sei aufzuheben. b) Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Aufsichtstätigkeit gegenüber der Re- kursgegnerin wie folgt aufzunehmen, auszudehnen und zu intensivieren: (1) Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls unter Beizug eines sachverständi- gen Rechnungsprüfers oder mittels Einsetzung eines Sachwalters, die fi- nanziellen Verflechtungen und Geldflüsse zwischen der Rekursgegnerin und dem Verein C.___ sowie der Stiftung D.___ in der Schweiz und Orga- nen, Stiftungen, Gesellschaften, Trusts der D.___ im Ausland abzuklären und hinsichtlich richtiger Verbuchung, Überprüfung der Belege, damit für die Stiftung eingegangenen Risiken oder fehlenden Sicherheiten sowie deren Rechtmässigkeit zu überprüfen. (2) Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls unter Beizug eines sachverständi- gen Rechnungsprüfers oder mittels Einsetzung eines Sachwalters, Geld- flüsse und Kontiführungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Grund- stücke der Stiftung B.___ durch den Verein C.___ und Dritten abzuklären – auch hinsichtlich der Belege, der richtigen Verbuchung, der für die Stiftung eingegangenen Risiken und Sicherheiten sowie deren Rechtmässigkeit. (3) Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls unter Beizug eines sachverständi- gen Rechnungsprüfers oder mittels Einsetzung eines Sachwalters, Geld- flüsse (Einnahmen, Umleitungen auf Konti von anderen Vereinen oder Stif- tungen in der Schweiz und Abflüsse auf Konti von Organen, Stiftungen, Ge- sellschaften, Trusts im Ausland) und Konti- und Bilanzführungen in den Buchhaltungen der Rekursgegnerin, des Vereins C., der Stiftung D. in der Schweiz im Zusammenhang mit der Spendeaktion E.___ abzuklären und diesbezügliche Vereinbarungen und Belege, die richtige Verbuchung, die Rechtmässigkeit und die für die Stiftung eingegangenen Risiken und von dieser geleisteten Sicherheiten zu prüfen. Dies insbesondere auch be- züglich der Konti in den Jahresrechnungen 2007–2018 von Stiftung B.___ und Verein C.___ bezüglich ihres gegenseitigen Kontokorrentverkehrs. c) Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls durch entsprechende Einsetzung eines Sachwalters, zur Sicherung der Forderungen und Schadenersatzforderungen der Stiftung B.___ gegenüber deren früheren und/oder gegenwärtigen Stif- tungsratsmitgliedern, für verjährungsunterbrechende Massnahmen besorgt zu sein; ebenso für Forderungen und Schadenersatzforderungen der Stiftung B.___ gegenüber dem Verein C., gegenüber der Stiftung D. in der Schweiz und gegenüber ausländischen Zentrale der Glaubensgemeinschaft D.___ beherrschten Stiftungen, Gesellschaften, Trusts, Vereinen sowie deren Organen. d) Die Stiftungsaufsicht habe das gegenüber dem Rekurrenten und weiteren Personen im Herbst 2013 schriftlich erlassene Recht auf Zutritt zu den Grund- stücken der Stiftung aufzuheben. e) Weitere Anträge nach Akteneinsichtnahme vorbehalten.

Seite 4/36 3. Antrag zum Verfahren: Es sei dem Rekurrenten Gelegenheit zu geben, in die- sem Rekursverfahren zur Eingabe der Rekursgegnerin vom 5. Dezember 2019 an die Vorinstanz (mitsamt allen Beilagen) Stellung zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin und/o- der des Kantons.

Zur Begründung seines Rekurses führte A.___ u.a. sinngemäss aus, sein An- spruch auf rechtliches Gehör sei einerseits dadurch verletzt, dass ihm vor Er- lass der Verfügung vom 10. Februar 2020 durch die Vorinstanz die Rechts- schrift der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 samt Beilagen nicht zu Stel- lungnahme zugestellt worden sei, sowie andererseits dadurch, dass ihm mit- tels Verfügung vom 19. Februar 2020 die Einsicht in wesentliche Akten verwei- gert worden sei, was ihn an der Begründung seines Rekurses hindere. Zudem habe die Aufsicht ihre Aufsichtstätigkeit nicht richtig aufgenommen, da sie die Argumente der Stiftung der Rechtsschrift vom 5. Dezember 2019 unkritisch übernommen habe. Dahingehend sei die von der Stiftung B.___ dargelegte und von A.___ bestrittene Entstehungsgeschichte der Stiftung für die Beurtei- lung der vorliegenden Streitpunkte nicht relevant. Entsprechend bestehe keine organische Beziehung zwischen der Stiftung und einer bestimmten Glaubens- gemeinschaft. Eine solche gehe auch nicht aus der Stiftungsurkunde hervor. Aufgrund diverser Hinweise von Seiten von A., dass der Stiftungsrat der Stiftung B. die Verwendung des in Immobilien bestehenden Stiftungsver- mögens und den wirtschaftlichen Nutzen daraus faktisch einer anderen, von ihm nicht beherrschten juristischen Person (Verein C.) überlassen habe und dass zahlreiche Geldflüsse, die dem Stiftungsvermögen zugutekommen sollten, nicht in der Buchhaltung der Stiftung ersichtlich seien, sei der Antrag auf nähere Abklärung betreffend der Geldflüsse legitim. Es sei zu befürchten, dass diese Mittel an Dritte geflossen seien und es erstaune, dass die Stiftung nicht dazu angehalten werde, eine eigene Kasse zu führen. Weiter würden die Ausführungen der Vorinstanz aufgrund von pauschalen Aussagen der Pflicht zur Begründung einer Verfügung nicht genügen. Es sei unzulässig, dass der Stiftungsrat die Nutzung der Liegenschaften vollständig einem Dritten, dem Verein C., exklusiv überlasse. Es bleibe Aufgabe der Stiftung, über die zweckkonforme Nutzung der Grundstücke als einziges Stiftungsvermögen zu entscheiden und sich dafür die Handlungsfreiheit der Stiftung zu bewahren. Eine Verbuchung der Mieteinnahmen für die Nutzung der Liegenschaft durch den Verein C.___ nur über ein Kontokorrent, das unverzinst und ungesichert sei, sei ungenügend. Es sei ausserdem willkürlich, dass die Vorinstanz die Ar- gumentation der Stiftung B., die Spendenaktion E. sei durch den Verein und nicht die Stiftung durchgeführt worden, einfach übernommen habe. Auf- grund der Vermischung von Verein und Stiftung könne daraus, ob und dass die Spendenaktion vom Verein (oder der Stiftung) durchgeführt worden sei, nicht zuverlässig darauf geschlossen werden, wem das Resultat der Spenden- aktion zukommen solle (act. 1).

C. Mittels Rekurserklärung vom 25. Februar 2020 reichte die Stiftung B.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Kern, ebenfalls Rekurs

Seite 5/36 gegen die Verfügung vom 10. Februar 2020 ein und ersuchte um eine Nachfrist zur Stellung des Rechtsbegehrens, zur Darstellung des Sachverhalts, zur Be- gründung des Rekurses und zur Einreichung von Beweismitteln, die ihr ge- währt wurde (act. 2 und 3). Mit Rekursergänzung vom 26. März 2020 stellte die Stiftung B.___ folgende Rechtsbegehren:

  1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 sei aufzuheben und es sei auf sämtliche Anträge des Rekursgegners vom 29. Au- gust 2019 nicht einzutreten;
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Rekursgegners und/oder der Vorinstanz.

Zur Begründung ihres Rekurses führte die Stiftung B.___ u.a. sinngemäss aus, das vorliegende Verfahren habe seinen Ursprung nicht in der Eingabe von A.___ vom 16. Oktober 2014, sondern erst im Schreiben von A.___ vom 16. Oktober 2015, da die Eidgenössische Stiftungsaufsicht mit Schreiben vom 20. Februar 2015 das Verfahren in Bezug auf die Beschwerde vom 16. Oktober 2014 abgeschrieben habe. Im Weiteren sei es nicht genügend, wenn die Vo- rinstanz die Legitimation von A.___ nur mit einem pauschalen Hinweis bejahe. Legitimiert sei nur, wer in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen. Zu diesem Kreis gehöre A.___ seit dem 15. September 2013, als aufgrund krasser und provokativer Verstösse von A.___ gegen gemeinsam gehandhabte Haltungen, Regeln und ethische Massstäbe ein Platzverbot gegen ihn ausgesprochen habe werden müssen, nicht mehr. Mit dem Platzverbot einher gehe auch ein implizit verbun- dener Ausschluss von A.___ aus der «Gemeinde». Entsprechend komme A.___ auch keine Legitimation zur Aufsichtsbeschwerde mehr zu. Es sei zu- dem nie Zweck der Stiftung gewesen, anderen Religionsgemeinschaften oder Personen zu dienen, die nicht zur «Glaubensgemeinschaft F.» gehörten. A. sei daher insbesondere auch weitere Einsichtnahme in die Akten zu ver- wehren, weil das Akteneinsichtsrecht nicht weitergehen könne als die Legiti- mation in der Sache selber (act. 5).

D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilte die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht mit, an ihren Verfügungen vom 10. Februar 2020 und 19. Feb- ruar 2020 festzuhalten. Zudem fügte sie an, es sei nicht ersichtlich, inwiefern A.___ am rechtlichen Gehör gehindert worden sei. Vielmehr erhärte sich der Eindruck, A.___ wolle selbst die Aufsicht über die Stiftung B.___ wahrnehmen. Auch die Anschuldigung, die Aufsichtsbehörde übe ihre Aufsichtspflicht nicht oder nur widerwillig aus, sei in aller Form zurückzuweisen. Der gerichtlichen Anordnung sei unverzüglich Folge geleistet und eine wirksame Aufsichtstätig- keit ausgeübt worden. Die Anträge von A.___ vom 25. Februar 2020 seien da- her vollumfänglich abzuweisen (act. 7).

Die Rekursantwort von A.___ datiert vom 13. Mai 2020. In Bezug auf den Re- kurs der Stiftung B.___ stellte er nachfolgende Rechtsbegehren:

  1. a) Auf die Rekurserklärung vom 25. Februar 2020 und die Rekursergänzung vom 26. März 2020 sei nicht einzutreten.

Seite 6/36 b) Evtl. sei der Rekurs abzuweisen. 2. Prozessualer Antrag: Die Verfügung des Finanzdepartements, mit welcher der Stiftung B.___ zur Einreichung einer Begründung des Rekurses eine Nachfrist bis zum 26. März 2020 gesetzt worden sein soll, sei in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Stiftung B.___.

Zur Begründung brachte A.___ im Wesentlichen vor, die Rekurserhebung sei nicht fristgerecht erfolgt, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Anforde- rungen an einen Rekurs entspreche. Die Stiftung B.___ sei durch die ange- fochtene Verfügung nicht beschwert und habe daher kein Rechtsschutzinte- resse, da die Anträge von A.___ von der Vorinstanz, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen worden seien. Die Stiftung lege nicht dar, inwiefern sie bei einem zweitinstanzlichen vollständigen Nichteintreten bessergestellt wäre. Überdies seien die Vertretungsverhältnisse der Stiftung unklar. Für die Legiti- mation von A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde sei relevant, dass er Des- tinatär oder potentieller Destinatär sei, aber auch eine andere persönliche Nähe zur Stiftung oder zum Stiftungszweck könne genügen. Entscheidend sei das eigene berechtigte Interesse. Der Platzverweis sei zudem nicht einem Ausschluss aus dem Destinatärskreis gleichzusetzen, zumal er ein Vorbehalt der Rücknahme enthalte. Entsprechend bleibe A.___ zumindest potentieller Destinatär und sei dadurch legitimiert (act. 8).

E. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 reichte die Stiftung B.___ nachfol- gende Verfahrensanträge ein:

  1. a) Das Rekursverfahren sei vorerst auf den von der Stiftung B.___ eingereich- ten Rekurs vom 25. Februar 2020 / 26. März 2020 und damit auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2020 auf die Anträge von A.___ vom 29. August 2019 hätte eintreten dürfen (vgl. Rechtsbe- gehren der Rekursergänzung vom 26.03.2020); b) Der Stiftung B.___ sei hierzu vorläufig die mit Schreiben des Finanzdeparte- ments vom 16. April 2020 angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme zum Rekurs von A.___ vom 25. Februar 2020 abzunehmen;
  2. Eventualiter sei der Stiftung B.___ die Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme zum Rekurs von A.___ vom 25. Februar 2020 zumindest bis zum 15. Juni 2020 zu erstrecken.

Als Gründe führte die Stiftung B.___ im Wesentlichen an, dass sich die um- fangreiche und aufwendige Beurteilung des Rekurses von A.___ vom 25. Feb- ruar 2020 erübrigen würde, wenn ihre Rechtsbegehren gemäss Rekursergän- zung vom 26. März 2020 gutgeheissen würden (act. 9).

Das Finanzdepartement hatte daraufhin der Stiftung B.___ mittels Schreiben vom 9. Juni 2020 vorerst die Frist zur Stellungnahme zum Rekurs von A.___ vom 25. Februar 2020 abgenommen, um sich einen Überblick über die Sach- lage zu verschaffen und die Legitimation der Parteien zu überprüfen (act. 10).

Seite 7/36 Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 machte A.___ darauf aufmerksam, dass eine selbstständige Eröffnung einer Verfügung allein zur Frage der Legitimation von A.___ das Risiko mit sich bringe, dass ein weiterer Verfahrensgang über zwei weitere Rechtsmittelinstanzen unausweichlich werde, bis sich die Stiftungsauf- sichtsbehörde erneut vom Bundesgericht aufgefordert sehe, endlich ihrer ge- setzlichen Aufsichtsverantwortung in dieser Angelegenheit nachzukommen. Deshalb beantragte er, dass das Finanzdepartement ohne weiteren Aufschub (allenfalls zeitgleich mit der Frage der Legitimation) die Beanstandungen von A.___ betr. Verletzungen der Aufsichtspflichten der Stiftungsaufsichtsbehörde materiell prüfe – vorerst unabhängig davon, ob diese Beanstandungen als Be- schwerde oder blosse «Anzeige» behandelt werden müssen. Die Beanstan- dungen in der Rekursschrift vom 25. Februar 2020 seien jedenfalls derart gra- vierend, dass es für ein Eingreifen des Finanzdepartementes keine Rolle spie- len sollte, ob sie als Aufsichtsbeschwerde oder als Anzeige zu behandeln seien (act. 11).

In der Folge wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, über die Legitimation der Parteien zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden. Der Stiftung B.___ wurde eine neue Frist zur Stellungnahme zum Rekurs von A.__ vom 25. Februar 2020 angesetzt (act. 12).

F. Die Rekursantwort der Stiftung B.___ zum Rekurs von A.___ vom 25. Februar 2020 datiert vom 24. August 2020. In der Sache stellte die Stiftung die nachfolgenden Rechtsbegehren:

  1. Auf den Rekurs (Rekursanträge Ziffer 1–4) sei nicht einzutreten;
  2. a) Eventualiter seien die Rekursanträge Ziffer 1 a) – c), Ziffer 2 b) – e) sowie Ziffern 3 und 4 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; b) Des Weiteren sei eventualiter der Rekursantrag Ziffer 2 a) im Sinne des Re- kurses der Rekursgegnerin vom 25.02.2020 gutzuheissen, soweit auf diesen Rekursantrag einzutreten ist, und es sei damit Ziffer 1 des Dispositivs der vor- instanzlichen Verfügung vom 10.02.2020 aufzuheben und auf sämtliche An- träge des Rekurrenten vom 29.08.2019 nicht einzutreten;
  3. Sollte die Rekursinstanz entgegen den obigen Rekursantwortanträgen den Re- kursantrag 1 ganz oder teilweise gutheissen, sei die Angelegenheit vollumfäng- lich an die Vorinstanz zur erstinstanzlichen Beurteilung zurückzuweisen; even- tualiter sei der Rekursgegnerin eine Frist zur Einreichung einer ergänzten Stel- lungnahme anzusetzen; In prozessualer Hinsicht stellte die Stiftung B.___ die nachfolgenden Rechts- begehren:
  4. Das Verfahren sei vorerst auf den Rekurs der Rekursgegnerin vom 25.02.2020 und damit auf die Frage der Beschwerdelegitimation des Rekurrenten zu be- schränken und es sei bis auf Weiteres dem Rekurrenten insbesondere die vor- liegende Eingabe samt act. 49 und 51 bis 57 sowie die vorliegend eingereichten act. 80–87 nicht zur Kenntnis zu bringen;
  5. Sollte die Beschränkung des Verfahrens gemäss obigem Rekursantwortantrag 4 abgelehnt werden und die Beschwerdelegitimation des Rekurrenten in der Folge wider Erwarten bejaht werden, sei das Verfahren im Weiteren vorerst auf den gestellten Rekursantrag 1 und damit auf die Frage des Bestandes und Um- fangs eines Akteneinsichtsrechts des Rekurrenten zu beschränken, und es sei

Seite 8/36 bis zu deren Beurteilung dem Rekurrenten die von der Rekursgegnerin einge- reichten act. 49 und 51 bis 57 sowie die vorliegend eingereichten act. 82–87 nicht zur Kenntnis zu bringen;

Das Ganze 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Rekurrenten und/oder der Vorinstanz. Als Begründung führte die Stiftung B.___ sinngemäss an, dass mangels Legitimation in der Sa- che selbst, auch keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Beschwerdefrist für eine allfällige Beschwerde gegen das Platzverbot vom 15. September 2013 sei abgelaufen. Bezüglich der einzelnen durch A.___ eingeforderten Dokumente betreffend Jahresrechnungen, Kontoblättern und Forderungen sei zu wenig dargelegt, warum an den Buchungen Zweifel bestünden, würden doch diese durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsfirma revidiert. Diese offenkun- dige «fishing expedition» (Ausforschung) sei rechtsmissbräuchlich und zu ver- bieten. Der Persönlichkeitsschutz der beteiligten Personen sei zu wahren. Die Vorwürfe, Stiftungsvermögen sei geschädigt oder gefährdet worden sowie die Stiftung sei nicht mehr in der Lage, durch ihre Organe selbständig zu handeln, würden bestritten. Die Liegenschaft der Stiftung sei nicht einfach dem Verein zur Nutzung überlassen worden, sondern das Rechtsverhältnis sei mietver- traglich ausgestaltet. Auch seien der Stiftung keine Mittel aus Spenden vorent- halten worden. Es gebe daher keine Anhaltspunkte für weitergehende Mass- nahmen durch die Stiftungsaufsicht (act. 14).

G. Mit Schreiben vom 15. September 2020 wurde den Parteien mitge- teilt, dass zunächst separat über den Bestand und den Umfang des Aktenein- sichtsrechtes von A.___ entschieden werde. Den Parteien wurde eine Frist zur allfälligen Stellungnahme zu diesem Verfahrensablauf gewährt (act. 15).

H. Die Vorinstanz teilte mittels Schreiben vom 24. September 2020 mit, dass sie auf weitere inhaltliche Ausführungen verzichte, jedoch die Absicht, vorerst separat über den Bestand und den Umfang des Akteneinsichtsrechts von A.___ zu entscheiden, begrüsse (act. 16).

Am 28. September 2020 reichte die Stiftung B.___ eine Stellungnahme zur Rekursantwort von A.___ vom 13. Mai 2020 ein und aktualisierte darin das mit der Rekursergänzung vom 26. März 2020 gestellte Rechtsbegehren wie folgt:

  1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 sei aufzuheben und es sei auf sämtliche Anträge des Rekursgegners vom 29. Au- gust 2019 nicht einzutreten;
  2. Das Schreiben des Finanzdepartements vom 15. September 2020, wonach vorerst über den Bestand und den Umfang des Akteinsichtsrechts des Rekurs- gegners entschieden werden soll, sowie das Schreiben des Finanzdeparte- ments vom 26. Juni 2020, wonach über die Beschwerdelegitimation des Re- kursgegners mit der Hauptsache entschieden werden soll, seien in Wiederer- wägung zu ziehen und zu widerrufen. Das Verfahren sei vorerst auf den Rekurs der Rekurrentin vom 25. Februar 2020 und damit auf die Frage der Beschwer- delegitimation des Rekursgegners zu beschränken und es sei bis auf Weiteres dem Rekursgegner insbesondere die von der Rekurrentin eingereichten act. 49 und 51 bis 57 sowie die act. 80–87 nicht zur Kenntnis zu bringen;

Seite 9/36 Eventualiter sei vorfrageweise im Rahmen der vom Finanzdepartement in Aus- sicht gestellten separaten vorgängigen Beurteilung des Bestandes und des Umfangs eines Akteneinsichtsrechts des Rekursgegners über dessen Be- schwerdelegitimation und damit über den Rekurs der Rekurrentin vom 25. Feb- ruar 2020 zu entscheiden und es sei bis auf Weiteres dem Rekursgegner ins- besondere die von der Rekurrentin eingereichten act. 49 und 51 bis 57 sowie die act. 82–87 nicht zur Kenntnis zu bringen; 3. Alle anderslautenden Anträge des Rekursgegners seien abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Rekursgegners und/oder der Vorinstanz.

Die Stiftung B.___ macht im Wesentlichen geltend, es sei aus prozessökono- mischen Gründen vorerst über die Beschwerdelegitimation von A.___ zu ent- scheiden. Sollte die Legitimation gutgeheissen werden, sei die Angelegenheit vollumfänglich an die Vorinstanz zur erstinstanzlichen materiellen Beurteilung zurückzuweisen, da die Stiftung sonst eine beurteilende Instanz mit freier ma- terieller Sachverhaltsprüfung verlöre. In Bezug auf die eigene Legitimation und der rechtmässigen Einreichung des Rekurses entspreche es der kantonalen Praxis, dass innert Rekursfrist eine blosse Rekurserklärung eingereicht werden könne. Aus der Rekursschrift habe lediglich der Wille hervorzugehen, dass Re- kurs erhoben werde. Die Rekursfrist sei damit sehr wohl gewahrt. Die Stiftung sei durch die vorinstanzliche Verfügung nicht nur formell, sondern auch mate- riell beschwert, da sie durch die unzutreffende Bejahung der Legitimation von A.___ und den damit verbundenen Parteirechten gezwungen wäre, auch in materieller Hinsicht weiter Stellung zu nehmen und stiftungsinterne und per- sönlichkeitsrechtlich geschützte Informationen auch gegenüber Drittpersonen wie A.___ offen zu legen. Ausserdem habe die Stiftung auch ein wirtschaftli- ches Interesse an der Verneinung der Legitimation, da dadurch ungerechtfer- tigte und kostspielige Aufwendungen durch von nicht legitimierter Seite ange- strengte Verfahren vermieden würden. Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz sei daher bei der Stiftung gegeben. Der Vorwurf von A., dass die Vorinstanz die Aufsichtstätigkeit nicht erfülle, ohne dabei nur eine einzige Unstimmigkeit bei der Stiftung mit Belegen darle- gen zu können, sei anmassend. Das Vortragen unbegründeter und falscher materieller Behauptungen vermöge selbsterklärend keine Beschwerdelegiti- mation zu begründen. Eine gültige Vollmacht des Rechtsvertreters der Stiftung liege vor. Die diesbezüglichen Vorbringen von A. seien unbegründet. Zudem habe die Glaubensgemeinschaft bereits vor der Stiftung bestanden, während die Stiftung B.___ (wie später auch der Verein C.) für die «Ge- meinde» geschaffen worden sei und ihr zudienen solle. Destinatärin der Stif- tung sei immer die Glaubensgemeinschaft F. gewesen und werde es auch immer sein. Daran ändere auch die Gründung des Vereins C.___ nichts. Zumal die Stiftung stets Herrin ihrer Liegenschaften geblieben sei. Destinatär könne daher aber nur sein, wer sich aus Überzeugung der «Gemeinde» zugehörig fühle und die gemeinsam getragenen Werte und Regeln einhalte. Die Stif- tungsliegenschaft habe seit 1965 nie einer anderen religiösen Gruppe oder

Seite 10/36 nicht der «Gemeinde» zugehörigen Personen offen gestanden. Auf ein die Le- gitimation von A.___ begründendes persönliches Interesse könne zudem auch nicht aus einem ideellen oder familiären Bezug zur Stiftung und zum Stifter geschlossen werden (act. 18).

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 reichte A.___ eine Stellungnahme zum Schreiben des Finanzdepartementes vom 15. September 2020 ein. Er stellte darin die nachfolgenden Rechtsbegehren:

  1. Auf die von der Stiftung B.___ mit deren «Rekursergänzung» vom 26. März 2020 (S. 2 oben) und mit der Rekursantwort vom 24. August 2020 (Seite 2) gestellten Anträge sei nicht einzutreten, evtl. seien sie abzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Stiftung B.___ und/oder des Kantons. Auch an den übrigen in den Rechtsschriften von A.___ (Rekursschrift vom 25. Februar 2020 und Rekursantwortschrift vom 13. Mai
  1. gestellten Anträgen, Beweisanträgen und Ausführungen wird vollum- fänglich festgehalten.
  1. Zusätzlich beantragt A., dass ihm und seinem Rechtsvertreter ebenfalls Einsicht in die act. 80–87, welche die Stiftung B. mit ihrer Rekursantwort- schrift vom 24. August 2020 neu eingereicht hat, gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wird.

Zur Begründung bringt A.___ sinngemäss vor, ohne die beantragte Aktenein- sicht sei es ihm nicht möglich, sich näher mit der Begründung der angefochte- nen Verfügung vom 10. Februar 2020 auseinanderzusetzen. Die Berufung auf Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse könne nicht einfach pau- schal erfolgen, sondern es müsse von der Stiftung B.___ dargelegt werden, inwiefern die Einsicht in ein bestimmtes Aktenstück gegen Persönlichkeits- rechte oder Geschäftsgeheimnisse verstosse. Eine ausnahmsweise zulässige Akteneinsichtsverweigerung müsse zudem proportional, nach Verhältnismäs- sigkeitsprüfung erfolgen. Die Vorinstanz habe aber keinerlei Verhältnismässig- keitsprüfung vorgenommen. Die Verquickung der Vermögenswerte und der laufenden Erträge zwischen Stiftung und Verein liessen es als offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich erkennen, wenn angebliche Persönlich- keitsrechte des Vereins C.___ oder der Stiftung B.___ bezüglich der einseitig durch den Verein geführten Buchhaltung geltend gemacht würden. Dass der Antrag auf Verweigerung der Akteneinsichtnahme von der Stiftung B.___ auch weiterhin missbräuchlich gestellt werde, zeige sich darin, dass die Stiftung B.___ in ihrer Rekursantwortschrift vom 24. August 2020 neue Aktenstücke act. 82–87 einreiche und wiederum beantrage, diesbezüglich A.___ keine Ak- teneinsicht zu gewähren. Dabei begründe die Stiftung B.___ mit keinem Wort konkret, warum die Einsicht in die neuen Akten act. 82–87 verweigert werden dürfe (act. 19).

I. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 wurde den Parteien der Ab- schluss des Schriftenwechsels mitgeteilt. Ausserdem wurden sie darüber in- formiert, dass nun beabsichtigt sei, über die Legitimation zur Rekursführung sowie über den Bestand und den Umfang des Akteneinsichtsrechts von A.___ zu entscheiden (act. 20).

Seite 11/36 J. Mit Datum vom 19. Oktober 2020 reichte die Stiftung B.___ eine weitere Eingabe zum Schreiben des Finanzdepartementes vom 8. Oktober 2020 sowie zur Eingabe von A.___ vom 5. Oktober 2020 ein, wobei sie nach- folgende ergänzende Rechtsbegehren stellte:

  1. Nicht einzutreten sei auch auf sämtliche gestellten Anträge der vorliegenden Eingabe von A.___ vom 05.10.2020, eventualiter seien sie abzuweisen. An den in den Rechtsschriften der Stiftung B.___ (insbesondere Rekursergänzung vom 26.03.2020, Rekursantwort vom 24.08.2020 sowie Stellungnahme vom 28.09.2020) gestellten Anträgen, Ausführungen und Beweisanträgen wird im Übrigen vollumfänglich und unverändert festgehalten;
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten von A.___ und/oder der Vorinstanz.

Die Stiftung B.___ macht im Wesentlichen geltend, A.___ habe sich aus eige- nem Entschluss aus dem Destinatärskreis der Stiftung entfernt und habe sich seither nie um eine Wiederannäherung bemüht. Er habe daher offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse in der Sache mehr. Insbesondere Buchhal- tungsunterlagen der Stiftung B.___ und Dritter wie dem Verein C.___ würden in die Geheim- und Privatsphäre fallen und seien damit vom Persönlichkeits- schutz juristischer Personen erfasst. Das Interesse an der Geheimhaltung be- treffend Unterlagen, welche die finanzielle Situation abbilden, wiege gegen- über nicht legitimierten Dritten selbsterklärend sehr hoch (act. 21).

K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern notwendig, nachfolgend eingegangen.

Seite 12/36 Erwägungen 1 1.1 Vorliegend wurde einerseits die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 von beiden Parteien sowie andererseits von A.___ auch noch die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 angefochten. Bereits mittels Schreiben vom 3. März 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Finanzdepartement eine Vereinigung der Verfahren beabsichtige. Die Aufsicht hat mittels Schreiben vom 12. Mai 2020 mitgeteilt, dass sie eine Vereinigung der Verfahren begrüsse. A.___ teilte mit, dass er einer Vereinigung nicht grund- sätzlich entgegenstehe, da sich die Anfechtungsobjekte nicht ganz decken würden, dürfe die Stiftung aber nicht so behandelt werden, wie wenn sie die Verfügung vom 19. Februar 2020 auch angefochten hätte. Auf jeden Fall sei zu vermeiden, dass die von der Stiftung mit ihrem Rekurs aufgeworfene Frage der Sachlegitimation von A.___ mit einem separat anfechtbaren Zwischenent- scheid vorweg beurteilt werde, da dies zu weiterer Verzögerung führen könnte. Auch die Stiftung B.___ hat grundsätzlich nichts gegen eine Vereinigung der Verfahren, regt aber generell an, dass zunächst über die Legitimation von A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu entscheiden sei, da sich bei deren Verneinung die übrigen Punkte erübrigen würden.

1.2 Eine Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen möglich, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00052 vom 10. August 2016 Erw. 1). Vorliegend stehen sich in beiden Rekursen dieselben Parteien gegenüber und es liegt auch beiden Rekursen derselbe Sachverhalt zu Grunde. Auch wenn A.___ zu- sätzlich noch die Verfügung vom 19. Februar 2020 angefochten hat, betrifft die darin behandelte Akteneinsicht dennoch das Verfahren, das auch den Inhalt der Verfügung vom 10. Februar 2020 darstellt. Denn die Vorinstanz hat erst mit der Verfügung vom 19. Februar 2020 über das Akteneinsichtsrecht von A.___ bezüglich der Aktenstücke entschieden, auf welche sie die materielle Beurteilung in der Verfügung vom 10. Februar 2020 gestützt hat. Die Frage der Legitimation von A., welche die Stiftung B. in ihrem Rekurs aufwirft, ist zudem ohnehin als Prozessvoraussetzung im Rekurs von A.___ zu klären. Es rechtfertigt sich daher, den Rekurs von A.___ einerseits und denjenigen der Stiftung B.___ andererseits, zu vereinigen.

2.1 Ob auf einen Rekurs einzutreten ist, ist vorweg von Amtes wegen zu prüfen. Zu den Eintretens- oder Prozessvoraussetzungen, die allesamt vor- handen sein müssen, gehören u.a. die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein form- und fristgerechtes Rekursschreiben (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003).

Seite 13/36 2.2 Angefochten sind zwei Verfügungen der Vorinstanz, mit der diese die Anträge von A.___ soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen hat bzw. nicht vollständige Akteneinsicht gewährt hat.

Nach Art. 6 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (sGS 355.01) können Verfügungen der Ostschwei- zer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassischen Stiftungen nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons, in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden. Der Sitz der Stiftung B.___ ist in X.___, Kanton St.Gallen (Art. 1 Abs. 2 Stiftungsurkunde). Demnach kommt auf dieses Verfahren das st.gallische Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) zur Anwendung. In Anwendung von Art. 24 Bst. g bis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) in Verbindung mit Art. 43 bis VRP ist das Finanzdepartement zum Entscheid über den Rekurs zuständig.

Beide Rekurse sind frist- und formgerecht erhoben worden (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Ein Rekurrent kann sich darauf beschränken, innert Re- kursfrist nur Rekurs zu erheben, wobei aus der Rekursschrift zumindest der Wille hervorzugehen hat, dass Rekurs erhoben wird (S. Staub / J. Günthardt, Praxiskommentar, Zürich und St.Gallen 2020, N 5 zu Art. 48 VRP). Die Ge- währung einer Nachfrist für die Rekursergänzung der Stiftung B.___ war daher rechtmässig.

2.3 Strittiger ist hingegen die Frage der Legitimation beider Parteien zum Rekurs. Was die Legitimation der Stiftung B.___ zur Rekursführung be- trifft, ist A.___ der Meinung, dass die Stiftung durch die Verfügung der Vo- rinstanz vom 10. Februar 2020 nicht beschwert sei und daher kein schutzwür- diges Interesse an der Anfechtung habe. Die Stiftung ihrerseits sieht sich sehr wohl beschwert, da sie durch die unzutreffende Bejahung der Legitimation von A.___ und den damit verbundenen Parteirechten gezwungen sei, auch in ma- terieller Hinsicht weiter Stellung zu nehmen und stiftungsinterne und persön- lichkeitsrechtlich geschützte Informationen auch gegenüber Drittpersonen wie A.___ offen zu legen. Ausserdem habe die Stiftung auch ein wirtschaftliches Interesse an der Verneinung der Legitimation, da dadurch ungerechtfertigte und kostspielige Aufwendungen durch von nicht legitimierter Seite ange- strengte Verfahren vermieden würden.

Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse für einen Rekurs vorliegt bzw. ob jemand Beschwert ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des Rechtsbegeh- rens des Betroffenen mit dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 403). Vor der Vorinstanz hatte die Stiftung B.___ mittels Schreiben vom 5. Dezember 2019 primär beantragt, dass auf die Anträge von A.___ mangels Legitimation nicht einzutreten sei. Nur soweit den- noch eingetreten werde, seien die Anträge abzuweisen. Zudem sei bevor über- haupt über Anträge von A.___ entschieden werde, zunächst eine generelle

Seite 14/36 Prüfung der Stiftungstätigkeit vorzunehmen. Die Stiftung B.___ hat zu jedem Zeitpunkt im Verfahren immer klar dargelegt, dass sie der Meinung ist, dass A.___ keine Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde zukommt und da- her auf diese nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz hat die Legitimation von A.___ allerdings bejaht. Der Stiftung ist zudem in ihrer Argumentation zu fol- gen, wonach sie durch die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 auch materiell beschwert ist. Es macht für sie definitiv einen Unterschied, ob die Anträge von A.___ abgewiesen wurden oder ob auf seine Beschwerde gar nicht eingetreten wurde. Denn nur im ersten Fall muss sich die Stiftung B.___ mit den materiellen Punkten der Beschwerde auseinandersetzen, was in die- sem Fall ein grosser Aufwand darstellt. Die Stiftung B.___ ist daher als Partei, auf deren Vorbringen nicht (vollständig) eingetreten wurde, durch die Verfü- gung der Vorinstanz unbestrittenermassen beschwert und folglich zum Rekurs legitimiert (Art. 45 VRP).

Wesentlich strittiger und komplexer ist dagegen die Beurteilung, ob A.___ zum Rekurs bzw. zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde berechtigt ist bzw. war. Diese Frage bildet den Hauptpunkt des Rekurses der Stiftung und ist als Prozessvo- raussetzung des Rekurses von A.___ sowie als Voraussetzung für ein allfälli- ges Akteneinsichtsrecht von A.___ im nachfolgenden zu prüfen.

3 Vorab ist zu beurteilen, ob A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert war und entsprechend die Vorinstanz überhaupt auf die Beschwerde hat eintreten dürfen.

3.1 Die Stiftung B.___ macht dahingehend geltend, die Legitimation von A.___ sei durch die Vorinstanz lediglich pauschal und mit einem kurzen unbegründeten Hinweis auf den langjährigen finanziellen, ideellen und familiä- ren Bezug von A.___ zur Stiftung bejaht worden, was zu kurz greife und nicht haltbar sei. Jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen, sei gemäss Bundesgericht zur Beschwerde legitimiert. A.___ habe aber bis längstens 15. September 2013, als gegen ihn ein Platzverbot ausgesprochen werden musste, zum Destinatärskreis der Stiftung gehört. Die Beschwerdebefugnis setze voraus, dass A.___ in naher Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit Leistungen oder andere Vorteile der Stiftung beanspruchen könne. Dies sei aber nicht der Fall, da der Zweck der Stiftung darin bestehe, die Liegen- schaft ausschliesslich denjenigen Personen, die sich der Glaubensgemein- schaft F.___ zugehörig fühlen und sich an die gemeinsam getragenen Regeln halten würden, zur Verfügung zu stellen. Dieser Personenkreis bilde die Des- tinatäre der Stiftung. Zu diesem Kreis gehöre A.___ selbstverschuldet nicht mehr. Es sei nie Zweck der Stiftung gewesen, anderen Religionsgemeinschaf- ten oder Personen zu dienen, die nicht zur «Gemeinde» gehörten. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Stiftung und aus den Tagebucheinträ- gen des Stifters. Die Verbindung des Stifters und der aus dem Kreis des Stifters

Seite 15/36 entstandenen «Gemeinde» mit der weltweiten D.___ sei daher urkundlich be- legt. Der Stifter sei auch aus der Landeskirche ausgetreten und aus seinen Tagebucheinträgen gehe klar hervor, dass die Stiftung der «Gemeinde» im Sinne der D.___ dienen solle. Der Stiftungsweck – die Liegenschaft G.___ der «Gemeinde» zur Verfügung zu stellen – habe mit Blick auf die Tagebuchein- träge beim Stifter eine so grosse Selbstverständlichkeit genossen, dass er sich für eine explizite Erwähnung der «Gemeinde» als Destinatärin nicht veranlasst habe sehen müssen. Das Platzverbot gegen A.___ und damit der Verlust der Destinatärsstellung sei eingehend begründet, so habe A.___ in einem erfolglosen Klageverfahren ehr- verletzende Vorwürfe gegenüber dem in der «Gemeinde» an leitender Stelle tätigen ausländischen Staatsangehörigen erhoben. Zudem habe er dem Stif- tungsrat wider besseres Wissen absichtliches Verlotternlassen von Gebäuden unterstellt. Schliesslich habe er die Zahlung der für die Teilnahme an den ver- schiedenen vom Verein C.___ als treuhänderischem Geschäftsführer der «Ge- meinde» organisierten und finanzierten Familien-, Freizeit- und Sportprogram- men geforderten festen Beitrages verweigert, habe aber dennoch in zuneh- mend provokativer Weise an den Anlässen teilgenommen. Im Interesse der übrigen Gemeindemitglieder habe daher eingeschritten und das Platzverbot erteilt werden müssen. Es sei keiner Stiftung zuzumuten, eine Person, die sich so verhalte, weiterhin als Destinatär zu behandeln. Das Platzverbot enthalte zwar die Möglichkeit, dass es zurückgezogen werde, sofern A.___ glaubhaft bekunden würde, sich wieder an die gemeinsam getragenen Werte und Hal- tungen sowie die Glaubensinhalte der «Gemeinde» zu halten und die aktuellen Regeln zu respektieren. Allerdings habe sich A.___ nie um eine konstruktive Auseinandersetzung oder gar um eine Wiederannäherung an die «Gemeinde» bemüht. Stattdessen führe er nun mit einer Gruppe von 150 Leuten gesonderte Versammlungen durch. Die Beurteilung des Zutritts zur Stiftungsliegenschaft sei ausserdem, wie die Vorinstanz richtig festhalte, im Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters. Weitere Nachteile, die A.___ zugefügt worden wären, wie dass von ihm geleistete Spenden zweckentfremdet worden seien, lege er da- gegen nicht dar. Daher liege bei A.___ kein schutzwürdiges Interesse und da- mit keine Legitimation zur Beschwerde vor.

A.___ seinerseits bringt vor, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn ihm nun, nachdem ihm bereits während einem sechsjährigen Verfahren die Sachlegitimation von allen Instanzen zugesprochen wurde, diese plötzlich ab- gesprochen würde. Zur Begründung der Legitimation bringt A.___ das gleiche Zitat des Bundesgerichtes vor wie auch die Stiftung, wonach jeder ein Inte- resse habe, der wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen. Er zieht daraus aber an- dere Schlüsse, indem er ausführt, dass die Stiftung selbst bestätige, dass er zum Destinatärskreis gehöre, indem sie aussage, dass er bis zum Zeitpunkt als er sich mit den Verantwortlichen überwarf Zugang zur Stiftungsliegenschaft gehabt habe. Das Platzverbot vom 15. September 2013 sei nicht einem Aus- schluss aus dem Destinatärskreis gleichzusetzen und sei zudem unter dem

Seite 16/36 Vorbehalt der Rücknahme ausgesprochen worden. Somit bleibe er potentieller Destinatär. Zudem vertrete die Stiftung offenbar die Auffassung, er könne wie- der Destinatär werden, wenn er z.B. seine Beschwerdetätigkeit einstelle – dann wäre er wieder beschwerdelegitimiert, aber die Beschwerde zurückgezo- gen. Dies seien missbräuchliche Verhaltensweisen, die nicht honoriert werden dürften. Ausserdem genüge für die Beschwerdelegitimation schon eine eigene persönliche Beziehung bzw. ein eigenes Interesse an der Einhaltung des Stif- tungszwecks. A.___ habe die Stiftungsliegenschaft seit Kindsbeinen immer ge- nutzt und ihm sei nicht gleichgültig, wenn der Verein C.___ über die Nutzung der Liegenschaften bestimme, Gelder aus der Aufstockung der Hypotheken dem Verein zukommen würden sowie die Stiftung ihre Autonomie weitgehend aufgebe. Es komme hinzu, dass sich ein Bezug der Stiftung oder des Stiftungszwecks zur D.___ oder einer «Gemeinde» im Sinne der D.___ oder zum Verein C.___ weder aus der Stiftungsurkunde noch aus dem Stifterwillen ergebe. Entspre- chend sei auch die von der Stiftung B.___ vorgebrachte Entstehungsge- schichte der Stiftung für die Beurteilung der vorliegenden Sache nicht relevant. Der Stiftungszweck sei nach der Stiftungsurkunde und dem darin zum Aus- druck gekommenen Stifterwillen im Jahr 1967 zu verstehen, und nicht beliebig nach Interessen einer ausländischen Religionsgemeinschaft in den Jahren 2003–2020. Der Stiftungsrat verweigere A.___ gerade im Konnex seiner Bemühungen um eine rechtliche Klärung nicht offen gelegter, intransparenter finanziellen Geld- flüsse ab der Stiftung den Zutritt zu den Gebäulichkeiten und zwar aus unsach- lichen Gründen. A.___ habe nie Gebäulichkeiten beschädigt oder Versamm- lungen oder gar religiöse Veranstaltungen gestört. Als Begründung werde der «Prozess gegen die Stiftung» aufgeführt. Die entsprechenden Vorbringen der Stiftung zum Platzverbot gegen ihn bestreitet A.___ vollumfänglich. Es treffe unter anderem nicht zu, dass er die Beitragszahlungen für die Nutzung der Angebote nicht bezahlt habe. Der Verein C.___ habe die Zahlungen auf das Bankkonto der Stiftung B.___ ab dem 1. April 2012 nicht annehmen wollen und daher zurückvergütet. Auch habe er ein Recht zu erfahren, was mit den von ihm und seiner Frau im Rahmen der Spendenaktion E.___ gespendeten Fr. 10'180.00 passiert sei. Da- hingehend sei entscheidend, wem die Spenderinnen und Spender ihre Spende hätten zukommen lassen wollen. Aufgrund der Bezeichnung der Spendenak- tion mit E.___ und der Zweckangabe «Ausbau G.» könne nichts Anderes gemeint gewesen sein, als der Um- oder Ausbau der Liegenschaft der Stiftung B. in der Schweiz. Dafür habe er auch spenden wollen, das Geld sei aber wohl nicht dafür verwendet worden.

Die Stiftung B.___ führt zum letzten Punkt der Spendenaktion aus, dass von Beginn an klar der Verein C.___ Spenden gesammelt habe. Dies mit Blick auf die hiesigen Bedürfnisse der «Gemeinde F.» und zugleich den internatio- nalen Versammlungsplatz. Rein aus dem Wort «G.» lasse sich kein Fokus

Seite 17/36 auf die Stiftung allein ableiten, da der Name «G.» eine mehrfache Bedeu- tung habe. Einerseits trage wohl die gestiftete Liegenschaft den Namen «G.», aber andererseits sei im Sprachgebrauch aufgrund der Nutzung der Liegenschaft dann aber auch die «Gemeinde» so genannt worden. Wenn von «G.___» gesprochen werde, sei daher in erster Linie die «Gemeinde» gemeint. Es sei daher rechtmässig und sachgerecht gewesen, dass der Verein und nicht die Stiftung die Sammlung durchgeführt habe. Diese Mittel ausschliesslich an die Stiftung und deren Zwecke zu binden, würde eine Zweckverengung bedeu- ten, die den Bedürfnissen der «Gemeinde» und den Intentionen der damaligen Spender zuwiderlaufen würde.

3.2 Gemäss Bundesgericht ist klar, dass jeder am Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörden Interessierte auf dem Beschwerdeweg an die je- weilige Behörde gelangen kann (BGE 107 II 385 Erw. 3). Dies leitet sich aus dem Art. 84 Abs. 2 ZGB ab. Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist dabei gemäss Lehre weit zu fassen und insbesondere den tatsächlichen und poten- tiellen Destinatären zuzuerkennen. Konkret soll jede Person, die wirklich ein- mal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen, zur Beschwerde legitimiert sein. Die Person muss dazu bereits heute konkrete Angaben über die Art ihres zukünftigen Interesses ma- chen können. Ein nicht näher bezeichnetes persönliches Interesse an den mit der Beschwerde angestrebten Massnahmen genügt nicht (BGE 107 II 385 Erw. 4). Es genügt auch nicht, die Vergangenheit im näheren Umfeld des Stifters verbracht zu haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2011 vom 23. März 2012 Erw. 2.1). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer der Stiftung besonders na- hesteht, entweder indem er in seiner Betätigung mit ihr ideell verbunden ist oder indem er als potentieller Destinatär mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in die Situation kommt, das Stiftungsvermögen zu nutzen. Ungenügend ist eine lediglich emotionale innere oder geistige Verbundenheit mit dem Stifter oder der Stiftungstätigkeit. Auch die Erbenstellung allein vermag die Legitimation nicht per se zu begründen (R. Baumann Lorant, Die Stiftungsaufsichtsbe- schwerde, in SJZ 109 [2013], S. 517 ff.).

3.3 3.3.1 Es gilt vorliegend konkret zu prüfen, ob A.___ ein ausreichendes persönliches Interesse an der Aufsichtsbeschwerde besitzt bzw. ob ihm eine potentielle Destinatärstellung zukommt. Dazu ist zunächst zu klären, wer als Destinatär der Stiftung gilt. Art. 2 der Stiftungsurkunde besagt, dass deren Zweck darin besteht, die ihr vom Stifter geschenkte Liegenschaft ausschliess- lich für religiöse Zwecke, d.h. zur Abhaltung von christlichen Gottesdiensten und rein religiösen Unterweisungen zu verwenden. Im Weiteren soll gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde bei einer Liquidation der Stiftung das noch vorhan- dene Stiftungsvermögen der Gemeinde X.___ zur Verwendung für gemeinnüt- zige Zwecke zukommen. Weitergehende Ausführungen zur Nutzung des Stif- tungsvermögens finden sich in der Stiftungsurkunde keine.

Seite 18/36 Der Stiftungszweck der ursprünglichen Stiftungsurkunde von 1967, der so auch im Handelsregister eingetragen ist, besagt entsprechend nichts darüber, welche Glaubensgemeinschaft konkret die Stiftungsliegenschaft nutzen darf. Denkbar ist nach dem Wortlaut des Zwecks jede christliche Glaubensgemein- schaft. Dabei ist auch nicht auszuschliessen, dass die Stiftungsliegenschaft von mehr als einer Glaubensgemeinschaft gleichzeitig genutzt werden kann. Die Stiftung B.___ ist allerdings der Meinung, dass der Zweck der Stiftung schon von Beginn an immer nur darin bestanden hat, der Glaubensgemein- schaft F., die der D. zugewandt ist, die Liegenschaft zur Verfügung zu stellen. Die Begründung sieht sie in der durch die Tagebucheinträge des Stif- ters belegten Zuwendung desselben zur D.___.

3.3.2 Die Stiftungsurkunde ist nach dem Willen des Urhebers auszule- gen. Soweit die Urkunde diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringt, ist der so geäusserte Wille massgebend. Zur Ermittlung des Sinns von Bestimmun- gen, die mehr als eine Deutung zulassen, dürfen ausserhalb der Urkunde lie- gende Tatsachen, z.B. durch andere Schriftstücke oder durch Zeugen bewie- sene Äusserungen des Urhebers, herangezogen werden (BGE 93 II 439 Erw. 2; siehe auch Entscheid des Verwaltungsgerichts C-6590/2010 vom 2. Januar 2013 Erw. 4.6).

Die von der Stiftung B.___ geltend gemachte und von A.___ bestrittene bereits bei der Stiftungsgründung bestehende besondere Nähe des Stifters zur heuti- gen D.___ ist in der Stiftungsurkunde nicht erkennbar; weder findet sich im Zweckartikel noch in der Bestimmung zur Organisation oder an anderer Stelle in der Gründungsurkunde eine entsprechende Verbindung zur D.. Auch die von der Stiftung B. eingereichten diversen Unterlagen, u.a. ein Auszug aus dem (transkribierten) Tagebuch des Stifters, vermögen einen schlüssigen Nachweis der Anbindung der Stiftung an ebendiese Religionsgemeinschaft nicht hinreichend zu belegen. Schliesslich hat der Stifter in der Stiftungsur- kunde, sollte die Stiftung aufgelöst und liquidiert werden, die Gemeinde X.___ als Begünstigte eingesetzt und gerade nicht die D.___ bzw. eine deren vorbe- stehende Glaubensgemeinschaft in der Schweiz oder im Ausland, was bei be- sonderer Nähe zu dieser Religionsgemeinschaft zu erwarten gewesen wäre. Fehlen in der Stiftungsurkunde jedwelche Hinweise auf eine Verbindung zu einer (bestimmten) Religionsgemeinschaft, so steht dies auch einem «dynami- schen» Stiftungsverständnis – nämlich dass beispielsweise bei Änderung der äusseren Umstände bereits die ordnungsgemässe Auslegung des (hypotheti- schen) Stifterwillens sowie die ordnungsgemässe Ermessensausübung erfor- dert, dass der Stiftungsrat den Stifterwillen nicht in Starrheit «verdorren» lässt, sondern einer dynamischen Weiterentwicklung zuführt, was so lange möglich ist, als dass dies innerhalb der reinen Ermessensausübung und im Bereich der dem Stiftungsrat zustehenden Handlungsautonomie geschieht, mithin sich die Fortentwicklung innerhalb der identitätsbestimmenden Grundentscheide des Stifters bewegt (D. Jakob, Der Schutz des Stifterwillens, in: Der Stifterwille: Ein Phänomen zwischen Vergangenheit, Gegenwart und Ewigkeit, Schriften zur

Seite 19/36 Rechtspsychologie Band 14, Bern 2014, S. 67) – entgegen und schliesst eine spätere organisatorische Eingliederung in eine bestimmte Religionsgemein- schaft grundsätzlich aus. Zumal sich hier die äusseren Umstände in Bezug auf den Kreis möglicher Religionsgemeinschaften nicht geändert hat bzw. der ur- sprüngliche Stifterwille nicht an seine Grenzen gestossen ist. Selbst wenn der Stifter in seinem Tagebucheintrag vom 5. August 1967 schreibt: «Die G.___ offiziell der Gemeinde übergeben», bedeutet dies nicht, dass die Liegenschaf- ten der Stiftung bis in alle Ewigkeit nur der mit der D.___ verbundenen Glau- bensgemeinschaft F.___ zukommen sollen. Da der Zweck einer Stiftung nur schwer geändert werden kann, sollte er grundsätzlich so offen formuliert wer- den, dass er möglichst auch unter anderen Umständen und in fernen Zeiten sowie nach absehbaren und nicht absehbaren Entwicklungen, noch sinnvoll umsetzbar bleibt (T. Sprecher, Stiftungsrecht, Zürich und St.Gallen 2017, S. 47). Es ist davon auszugehen, dass der Stifter den Stiftungszweck vorliegend im Hinblick auf diesen Grundsatz formuliert und daher auf die Nennung einer bestimmten Glaubensgemeinschaft bewusst verzichtet hat. Aber auch dies än- dert nichts daran, dass die Stiftungsliegenschaft durch andere Glaubensge- meinschaften ebenfalls genutzt werden kann.

Somit ist festzustellen, dass die Stiftung B.___ gemäss Wortlaut ihres Zweck- artikels nicht bereits seit ihrer Gründung untrennbar mit einer bestimmten Re- ligionsgemeinschaft verbunden war, sondern mehreren Religionsgemein- schaften offenstehen kann. Allein schon aus diesem Grund ist A.___ als po- tentieller Destinatär der Stiftung zu betrachten. Zumal er offenbar mit einer ei- genen Gruppe noch religiöse Versammlungen abhält, die demnach durchaus in den Liegenschaften der Stiftung abgehalten werden könnten.

3.3.3 Weiter begründet die Stiftung B.___ die fehlende Legitimation von A.___ vor allem damit, dass er spätestens seit dem Platzverweis vom 15. Sep- tember 2013 seine Stellung als Destinatär verloren habe. Unbestritten ist aller- dings die Tatsache, dass das Platzverbot nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde. Die Stiftung macht den Widerruf davon abhängig, dass A.___ glaubhaft bekunde, sich wieder an die gemeinsam getragenen Werte und Haltungen so- wie die Glaubensinhalte der «Gemeinde» zu halten und die aktuellen Regeln zu respektieren. Allerdings habe sich A.___ seither nie um eine Wiederannä- herung an die «Gemeinde» bemüht.

Aufgrund des aktuell noch bestehenden Rechtsstreites ist es nur verständlich, dass sich A.___ noch nicht wieder an die Glaubensgemeinschaft F.___ («Ge- meinde») annähern konnte, da die von ihm vermuteten Unstimmigkeiten in den Finanzen der Stiftung B.___ noch nicht abschliessend geklärt werden konnten. Es erscheint tatsächlich rechtsmissbräuchlich, wenn die Stiftung B.___ einen Rückzug des Platzverweises implizit davon abhängig macht, dass A.___ seine Beschwerdetätigkeit aufgibt und ihm ab diesem Zeitpunkt die Legitimation zur Beschwerde, die dann allerdings aufgrund des Rückzugs nicht mehr möglich ist, wieder zusprechen will. Es erscheint stossend, wenn eine Person, die sich

Seite 20/36 gegen das Verhalten eines Stiftungsrates auflehnt, mit einem Platzverbot be- legt wird und ihm dann anschliessend gerade aufgrund dieses Platzverbotes die Legitimation, sich gegen die möglichen nicht korrekten Verhaltensweisen in der Stiftung zur Wehr zu setzen, abgesprochen werden soll. Die Tatsache, dass sich A.___ in den letzten sieben Jahren der Glaubensgemeinschaft F.___ nicht wieder angenähert hat, kann vor diesem Hintergrund keine Rolle spielen. Zumal gemäss Bundesgericht dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer in einem angespannten Verhältnis zu den Stiftungsorganen steht und dass die von ihm erhobenen Vorwürfe davon möglicherweise nicht unbeeinflusst sind, nicht bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis, sondern bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde angemessen Rechnung zu tragen ist (BGE 107 II 385 Erw. 5). Zusätzlich handelt es sich beim Platzverbot ohnehin lediglich um ein Zutrittsverbot zur Stiftungsliegenschaft und nicht um einen Ausschluss aus der Gemeinde. Auch aus dieser Perspektive ist A.___ weiterhin als potentieller Destinatär der Stiftung zu betrachten, da (nach Erledigung der Streitigkeit) durchaus mit gewisser Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit besteht, dass er wie- derum einen Vorteil der Stiftung nutzen kann und auch wird. Zumal er sich immer mit der Stiftung und deren Liegenschaft verbunden gefühlt hat. Dem- nach kann vorliegend offenbleiben, ob das Platzverbot zu Recht erfolgt ist und welches Gericht für dessen Beurteilung zuständig ist.

3.3.4 A.___ hat überdies nachweislich und unbestritten im Rahmen der Spendenaktion E.___ einen Beitrag von Fr. 10'180.00 geleistet. Dahingehend gehen die Meinungen auseinander, ob diese Spende rechtmässig der Stiftung B.___ oder dem Verein C.___ zustehen würde. Diese Frage ist vorliegend nicht zu klären. Allerdings hat A.___ als Spender ein Recht und ein Interesse zu erfahren, wofür seine Spende effektiv gebraucht wurde. Die entstandene Strei- tigkeit zeigt bereits, dass die Verwendung der Spende nicht eindeutig war. Da gerade in diesem Verfahren die Frage geklärt werden soll, inwiefern allenfalls Vermögen der Stiftung zweckwidrig verwendet wurde, kommt A.___ auch auf- grund seiner geleisteten Spende ein Interesse zur Aufsichtsbeschwerde zu.

3.3.5 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass A.___ in mehrfacher Hinsicht potentieller Destinatär der Stiftung B.___ ist und aus- serdem aufgrund seiner geleisteten Spende ein Interesse an einer Aufklärung der finanziellen Sachverhalte hat. Entsprechend ist die Legitimation von A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde gegeben und die Vorinstanz zurecht auf diese eingetreten. Offenbleiben kann nach dem Gesagten, ob allein schon die vorherige Destinatärstellung während mehreren Jahrzehnten oder die familiäre Verbindung zum Stifter zur Beschwerde legitimiert hätten.

3.4 Da die Legitimation von A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde bei der Vorinstanz gegeben ist, ist ohne weiteres auch die Legitimation im vor- liegenden Rekursverfahren, das sich gegen die Verfügungen der Vorinstanz zur Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde richtet, gegeben, da darin seine An- träge abgewiesen wurden. Auf den Rekurs von A.___ ist daher einzutreten.

Seite 21/36 4. Als weiterer Punkt ist vorab zu beurteilen, ob durch die Einschrän- kung des Akteneinsichtsrechts von A.___ sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde und ob ihm Einsicht in die beantragten Unterlagen zu gewähren ist.

4.1 A.___ bringt dazu vor, dass sein rechtliches Gehör durch die bei- den Verfügungen der Vorinstanz in zweifacher Hinsicht verletzt worden sei und er dadurch daran gehindert worden sei, die Chancen eines Rekurses gegen die Verfügung vom 10. Februar 2020 abzuschätzen und einen solchen Rekurs zu begründen. Nachdem A.___ mittels Eingabe vom 29. August 2019 seine in den Jahren 2014 und 2015 gestellten Anträge und Begründungen nach Auffor- derung durch die Vorinstanz nochmals aktualisiert habe, sei die Stellungnahme der Stiftung B.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde samt 28 neu eingereich- ten Urkunden am 5. Dezember 2019 erfolgt. Anschliessend habe die Vo- rinstanz mit Ausnahme der Legitimation von A.___ vollständig die rechtliche Sichtweise der Stiftung gemäss Eingabe vom 5. Dezember 2019 samt Sach- verhaltsdarstellung unkritisch übernommen und die Verfügung vom 10. Feb- ruar 2020 erlassen. Dies, ohne dass A.___ vorgängig die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 samt Beilagen zugestellt worden sei. Auch sei A.___ nicht mitgeteilt worden, dass die Vorinstanz nun beabsichtige, das Verfahren abzuschliessen. Er sei dadurch an seinem Replikrecht gehindert worden und habe nicht vor Erlass der Verfügung vom 10. Februar 2020 die Möglichkeit gehabt, die Argumente und Behauptungen der Stiftung zu widerle- gen. Erst nachträglich – zusammen mit der Verfügung vom 19. Februar 2020 – sei A.___ die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 mit einem Teil der Beilagen zugestellt worden. Aber auch diese Zwischenzeit von vier Tagen seit Erhalt der Stellungnahme bis zum Ablauf der Rekursfrist der Verfügung vom 10. Februar 2020 sei nicht ausreichend gewesen, um die um- fangreichen Akten in der Rekursschrift zu verarbeiten. Zudem sei mit der Ver- fügung vom 19. Februar 2020 weiterhin die Einsicht in einen Teil der Akten verweigert worden. Auch dabei handle es sich um eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs und eine Hinderung an der Begründung des Rekurses. Die Ver- weigerung der Akteneinsicht, insbesondere in konkret im Rahmen des Verfah- rens von der Stiftung eingereichte Akten, verletze zudem die Waffengleichheit und die Gleichbehandlung der Parteien im Verfahren. Dies laufe auf ein eigent- liches Geheimverfahren hinaus. Zumal die Vorinstanz nicht einmal in Grund- zügen die Inhalte der Dokumente, in die sie die Einsicht verweigert habe, wie- dergegeben habe, zugleich aber in der Begründung auf diese Aktenstücke ab- gestellt habe. Vollumfängliche Einsicht in alle Aktenstücke für Verfahrensbe- teiligte sei der Normalfall. Abweichungen würden sich nur in sehr engem, ge- setzlich geregeltem Umfang rechtfertigen und müssten spezifisch und sachlich begründet, verhältnismässig und nicht willkürlich sein. Die Vorinstanz nenne keine gesetzliche Grundlage für die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht. Bei den act. 49, 51–57 handle es sich um Beilagen zur Eingabe der Stiftung vom 5. Dezember 2019 als Beantwortung der Eingabe von A.___ vom 29. Au- gust 2019, also Akten, die Teil der Verfahrensauseinandersetzung seien und

Seite 22/36 von der Stiftung zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Anträge von A.___ vorgebracht worden seien. Weder die Stiftung noch die Vorinstanz wür- den konkret darlegen, worin die Persönlichkeitsrechte bestünden, die durch das Akteneinsichtsrecht verletzt würden. Eine pauschale Berufung auf Persön- lichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse genüge nicht. Konkrete Geschäfts- geheimnisse seien aber nicht geltend gemacht worden. Bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ZGB auf Stiftungen und Vereine sei zudem Zurückhaltung am Platz, zumal wenn sie gemäss ihrem Zweck Öffentlichkeit suchen, in der Öffentlichkeit tätig sind und für einen bestimmten Kreis von Destinatären bzw. Mitgliedern sozial tätig sind sowie aktiv Gelder zu ihrer Zweckverwendung sammeln. Auch würden keine gewichtigen öffentlichen Interessen an der Ak- teneinsichtsverweigerung geltend gemacht und solche seien auch nicht er- sichtlich. Ausserdem müsse eine ausnahmsweise zulässige Akteneinsichts- verweigerung proportional, nach Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen. Die Vorinstanz habe aber keinerlei Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.

Die Stiftung B.___ legt dar, dass A.___ bereits mangels Beschwerdelegitima- tion keine weitere Akteneinsicht zukommen könne, da das Akteneinsichtsrecht nicht weitergehen könne, als die Legitimation in der Sache selber. Mangels Anspruch von A.___ auf rechtliches Gehör, liege entsprechend auch keine Ge- hörsverletzung vor. Insbesondere Buchhaltungsunterlagen der Stiftung B.___ sowie Dritter (namentlich: Verein C.) würden in die Geheim- und Pri- vatsphäre fallen und seien damit vom Persönlichkeitsschutz juristischer Perso- nen erfasst. Die Belege des Vereins C. seien darüber hinaus bereits des- halb besonders schutzwürdig, weil der Verein nicht Gegenstand des vorliegen- den Stiftungsaufsichtsverfahrens sei. Die Behauptung von A., eine Abhän- gigkeit der Stiftung vom Verein legitimiere ihn zur Akteneinsicht in Vereinsun- terlagen, sei haltlos. Verein und Stiftung würden über eine getrennte sowie re- vidierte Buchhaltung verfügen. Einer Akteneinsicht stünden daher gewichtige private Interessen entgegen, während auf Seiten von A. nicht einmal an- satzweise ein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung der Akteneinsicht belegt sei.

Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2020 zunächst gene- rell klar, dass A.___ kein Recht auf Einsicht in sämtliche Akten betreffend die Stiftung zukomme. Dies gelte namentliche für die Akten, die sich in Überarbei- tung befänden, und Akten, die im Zusammenhang mit der jährlichen Prüfung der Berichterstattung stünden. Die act. 49 und 51–55 würden die Persönlich- keitsrechte des Vereins C.___ betreffen, der nicht Gegenstand der Stiftungs- aufsichtsbeschwerde sei, weshalb die Unterlagen vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen seien. Die act. 56 und 57 würden in das aufsichtsbehördliche Verfahren zur Prüfung der Jahresberichterstattung 2018 fallen und seien daher von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Stiftung B.___ schliesst sich dieser Argumentation der Vorinstanz an.

Seite 23/36 4.2 Bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein Rechtsmittel sui generis mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Par- teirechten (BGE 107 II 385 Erw. 4 und 5). A.___ hat demnach aufgrund seiner vorgängig festgestellten Legitimation zur Beschwerde grundsätzlich ein Recht auf vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. Der Anspruch auf Aktenein- sicht ergibt sich in diesem Fall aus der Parteistellung sowie der Verfahrensbe- teiligung; er gilt voraussetzungslos und ohne Nachweis eines besonderen In- teresses. Eine Verfügungs- oder Entscheidempfängerin soll zu den wesentli- chen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können (S. Rizvi / S. Risi, Praxiskommentar, Zürich und St.Gallen 2020, N 18 zu Art. 15–17 VRP).

Art. 16 VRP besagt betreffend Akteneinsicht, dass die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Akten haben, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwür- dige private Interessen entgegenstehen. Gemäss Abs. 2 muss dann aber der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interes- ses möglich ist. Dem Interesse an der Akteneinsicht kann demnach ein Ge- heimhaltungsinteresse des Staates oder anderer Personen entgegenstehen. Zwischen dem Interesse an der Einsicht und dem Geheimhaltungsinteresse ist abzuwägen. Geht das Geheimhaltungsinteresse vor, darf die Behörde entwe- der das betreffende Schriftstück auch nicht beachten oder muss dem Betroffe- nen den wesentlichen Inhalt bekannt geben (U. Häfelin / G. Müller / F. Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich und St.Gallen 2016, Rz. 1019 ff.). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezo- genen Akten, die geeignet erscheinen, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn dies den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Akteneinsicht ist die Regel, deren Ein- schränkung bildet die Ausnahme (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 44 zu Art. 15–17 VRP).

Wichtige private Interessen, die für eine Geheimhaltung sprechen, sind der Persönlichkeitsschutz und die Wahrung von Geschäfts- und Berufsgeheimnis- sen. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses werden ein Mangel an Offenkundigkeit sowie ein subjektiver und objektiver Geheimhaltungswille vor- ausgesetzt. Beispiele sind Informationen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorgansation, Preiskalkulation, Offertunterlagen etc. bekanntgeben. Geschützt werden einzig jene Tatsachen, die den kaufmännischen und be- triebswirtschaftlichen Bereich eines Geschäfts oder Unternehmens betreffen (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 49 zu Art. 15–17 VRP). Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kön- nen, ihnen also ein wirtschaftlicher Wert zukommt (Entscheid des Bundesver- waltungsgerichtes B-3588/2012 vom 15. Oktober 2014 Erw. 6.4).

Seite 24/36 Die Verfahrensbeteiligten haben dem Gericht jene Teile der Akten konkret zu bezeichnen, die nach ihrer Auffassung Geschäftsgeheimnisse enthalten und deshalb nicht offengelegt werden sollen (Entscheid des Verwaltungsgerichtes B 2015/181 [Präsidialverfügung] vom 1. Oktober 2015 Erw. 5). Die Aktenein- sicht darf nur so weit beschränkt werden, als Geheimhaltungsgründe vorliegen (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 49 zu Art. 15–17 VRP). Die Einschränkungen müs- sen zudem in jedem Fall verhältnismässig sein, das heisst, die sich gegenüber- stehenden Interessen an der Einsicht und an deren Verweigerung sind im Ein- zelfall sorgfältig abzuwägen (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 45 zu Art. 15–17 VRP).

4.3 Zunächst ist zu klären, inwiefern allenfalls das rechtliche Gehör von A.___ dadurch verletzt wurde, dass die Vorinstanz ihm die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 nicht vor ihrer Verfügung vom 10. Feb- ruar 2020 zugestellt hat.

4.3.1 Die Akteneinsicht kommt denjenigen Personen zu, die unmittelbar in ein förmliches Verfahren einbezogen sind (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 1124). Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich umfassend. Sie dürfen sämtliche prozessbezogenen Akten ein- sehen (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 1128). Vorliegend handelt es sich um das Verfahren einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Wie vorstehend fest- gestellt, war A.___ zu dieser Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert und hat damit im Verfahren Parteistellung. Aus diesem Grund sind ihm grundsätzlich sämtliche Verfahrensakten zuzustellen, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

4.3.2 Bei der Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 handelt es sich klar um eine Eingabe im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbe- schwerde. Zwar nimmt die Stiftung im ersten Teil auf die Fragen der Aufsicht im Schreiben vom 20. September 2019 Stellung, aber ab Seite 19 wird eindeu- tig zur Stellungnahme von A.___ vom 29. August 2019 und damit im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde Stellung genommen. Es findet sich dabei im gesamten Schreiben der Stiftung vom 5. Dezember 2019 kein Hinweis darauf, dass irgendwelche Aussagen oder Beilagen nicht an A.___ ausgehändigt wer- den dürften. Im Gegenteil wird im Bereich der expliziten Stellungnahme zu den Aussagen von A.___ sogar auf die vorherigen Ausführungen zu den Fragen der Stiftungsaufsicht Bezug genommen bzw. darauf verwiesen. Die Stiftung B.___ beantragt einzig, dass die Stiftungsaufsicht zunächst das Verfahren auf die von ihr aufgeworfenen Fragen beschränken und erst anschliessend dar- über befinden soll, ob und inwieweit sie auf die abermals deutlich weitergehen- den Anträge des Beschwerdeführers eintrete. Begründet werden diese An- träge mit der Prozessökonomie sowie mit dem Persönlichkeitsschutz des Ver- eins C., der Stiftung D. und der weltweiten Gemeinde. Auf diesen An- trag ist die Aufsicht aber nicht eingegangen, sondern ist in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2020 grundsätzlich auf die Anträge von A.___ eingetreten, auch

Seite 25/36 wenn sie diese abgewiesen hat. Die Verfügung wurde denn auch explizit als Entscheid über die Stiftungsaufsichtsbeschwerde von A.___ betitelt.

4.3.3 Vor diesen Hintergründen ist die Stellungnahme der Stiftung B.___ von 5. Dezember 2019 eindeutig als Rechtsschrift im Rahmen der Stiftungs- aufsichtsbeschwerde zu qualifizieren und sie hätte A.___ vor der Verfügung vom 10. Februar 2020 zugestellt werden müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet einen allgemeinen Anspruch darauf, sich in einem Verfahren angemessen äussern zu können, bevor die Entscheidung getroffen wird, und mit dem Geäusserten auch angehört zu werden (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 77). Dieser Anspruch wurde A.___ vorliegend verweigert und er wurde dadurch gehindert, seine Parteirechte wahrnehmen zu können. Die Vo- rinstanz hat entsprechend, indem sie mittels Verfügung vom 10. Februar 2020 über die Aufsichtsbeschwerde von A.___ entschieden hat, ohne dass ihm vor- gängig die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 zugestellt wurde, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.3.4 Diese Gehörsverletzung hat auch nicht dadurch geheilt werden können, dass A.___ die Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 (mit einem Teil der Beilagen) zusammen mit der Verfügung vom 19. Feb- ruar 2020 zugestellt wurde. Die Zeit bis zum Ende der Rekursfrist war mit vier Tagen eindeutig zu kurz.

4.4 Als nächstes ist zu klären, inwiefern A.___ ein Anspruch hat, in die von ihm begehrten Akten Einsicht zu nehmen.

4.4.1 A.___ verlangt zuerst generell vollumfängliche Akteneinsicht in alle Verfahrensakten und Dokumente, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit und als Folge der am 15. Oktober 2014 ihr von A.___ gestellten Anträge verfasst, erhalten und/oder beigezogen hat. Als zweites verlangt er insbeson- dere Einsicht in die nachfolgenden Akten: Nutzungsvereinbarung (überarbeitet am 16. April 2015), in Überarbeitung befindliches Stiftungsreglement, Revisi- onsberichte für Jahresrechnungen 2007 und 2008, Aktenstücke 49 sowie 51 bis und mit 57 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom 5. Dezember 2019, Details der Jahresrechnungen der Stiftung 2007–2018, ins- besondere betreffend gegenseitige Forderungen zwischen Stiftung B., Ver- ein C., Stiftung D.___ in der Schweiz und Organen, Stiftungen, Gesell- schaften, Trusts der D.___ im Ausland, und die Kontiblätter der Jahresrech- nungen 2007–2018 von Stiftung B.___ und Verein C.___ betreffend ihres ge- genseitigen Kontokorrentverkehrs sowie in die act. 80–87, welche die Stiftung B.___ mit ihrer Rekursantwortschrift vom 24. August 2020 neu eingereicht hat.

Was die generell geforderte vollumfängliche Akteneinsicht betrifft, so ist die Stiftung B.___ der Meinung, dass diese frühestens ab dem 16. Oktober 2015 erfolgen dürfe, da das vorliegende Verfahren erst zu diesem Zeitpunkt einge- leitet worden sei. Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2020

Seite 26/36 allerdings davon aus, dass die Stiftungsaufsichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2014 datiert. Da A.___ sämtliche Akten, die zwischen dem 16. Oktober 2014 und dem 16. Oktober 2015 im Rahmen des Verfahrens eingereicht wurden, bereits erhalten hat, kann die Frage der Einleitung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt offenbleiben. Nebst denjenigen Akten, in welche A.___ explizit Ein- sicht verlangt bzw. in welche ihm die Einsicht explizit verwehrt wurde, gibt es keine weiteren Akten, die im Recht liegen, in die A.___ aber noch keine Ein- sicht erhalten hat. Aus diesem Grund ist im Folgenden lediglich auf diejenigen Akten einzugehen, in die A.___ explizit eine Einsicht verlangt hat. Es sind auch nur diese Akten, die ihm allenfalls zuzustellen wären, sofern das Recht auf eine Akteneinsicht besteht. Soweit A.___ bereits über die Akten verfügt, besteht keine Notwendigkeit, ihm diese nochmals zuzustellen.

4.4.2 Bezüglich der explizit mittels Verfügung vom 19. Februar 2020 von der Akteneinsicht ausgenommenen Dokumente act. 49 und 51–57 gemäss Beilagenverzeichnis der Stiftung vom 5. Dezember 2019 sowie das Stiftungs- reglement in Überarbeitung ist zunächst in allgemeiner Weise festzuhalten, dass bei der Beurteilung eines Akteneinsichtsrechtes eine Interessenabwä- gung zwischen dem Interesse an der vollständigen Einsicht in die Verfahrens- akten einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse andererseits vorzuneh- men ist. Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 geht aber in keiner Weise hervor, dass eine solche Interessenabwägung durchgeführt wor- den wäre. Ausserdem muss, wenn die Einsicht in ein Aktenstück verweigert wird, aber bei der Entscheidung dennoch auf dieses abgestellt wird, der Inhalt des Aktenstücks so weit zusammengefasst werden, als dass das Geheimhal- tungsinteresse dies ermöglicht. Auch eine solche Zusammenfassung hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht vorgenommen. Auch dahingehend wurde das rechtliche Gehör von A.___ verletzt.

4.4.3 Im Folgenden ist auf die einzelnen von A.___ begehrten Unterla- gen einzugehen:

  • Nutzungsvereinbarung (überarbeitet am 16.04.2015): Diese überarbeitete Nutzungsvereinbarung ist in act. 22 der Rekursergän- zung der Stiftung B.___ vom 26. März 2020 enthalten und wurde A.___ entsprechend in diesem Rekursverfahren nochmals zugestellt. Dieser Punkt hat sich entsprechend erledigt. Inwiefern der Inhalt der überarbeite- ten Nutzungsvereinbarung dem Stiftungszweck entspricht, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.

  • in Überarbeitung befindliches Stiftungsreglement: Die Vorinstanz verweigert die Akteneinsicht, da sich das Stiftungsregle- ment in Überarbeitung befinde und solche Dokumente grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen seien. Die Stiftung B.___ ergänzt dazu, dass das Stiftungsreglement unabhängig vom vorliegenden Verfah- ren in Absprache mit der Vorinstanz überarbeitet werde und A.___ folglich

Seite 27/36 schlicht nichts angehe. Die Aufsichtstätigkeit habe sich ausserdem im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf das Notwendigste zu be- schränken und dem Stiftungsrat sei der nötige Entscheidungsspielraum zu belassen. So könne auch nicht einfach jeder Sachgegenstand zum Be- standteil des vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens gemacht wer- den. A.___ bringt dazu vor, die Begründung der Verfügung vom 10. Februar 2020, mit der seine Beanstandungen materiell abgewiesen worden seien, beruhe gerade darauf, dass das Stiftungsreglement und auch die Ände- rung 2015 der Nutzungsvereinbarung seine Beanstandungen beheben o- der gegenstandslos machen würden. Durch Verweigerung der Einsicht in diese Akten verwehre die Vorinstanz eine Überprüfung der Abweisung der Anträge von A.. Der Beizug des Stiftungsreglementes und der Nut- zungsvereinbarung sei ein zentrales Element, um die Anträge von A. auf verstärkte Aufsicht, Ersetzung der jetzigen Stiftungsräte, Einsetzung eines Sachwalters usw. materiell zu beurteilen.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht. Dazu gehören beispielsweise Stellungnahmen, Berichte, Gutachten, Zeichnun- gen, Skizzen, Ergänzungen, Korrespondenzen, Aktennotizen, E-Mails Pläne usw. (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 44 zu Art. 15–17 VRP). Demnach gelten Dokumente, die sich in Überarbeitung befinden nicht als grundsätz- lich vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Diese in Überarbeitung be- findliche Version des Stiftungsreglementes in act. 15 der Vorakten der Vo- rinstanz unterscheidet sich vom Stiftungsreglement vom 15./16. März 2003 lediglich darin, dass es handschriftliche Notizen und Streichungen enthält, die vorwiegend die Aufsichtsbehörde betreffen. Es ist nicht ersichtlich, in- wiefern der Stiftung B.___ ein Nachteil daraus entstehen würde, wenn A.___ in dieses Dokument Einsicht erhält. Auch ein besonderes Geheim- haltungsinteresse an diesem Aktenstück ist nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret von Seiten der Stiftung oder der Vorinstanz dargelegt. Nur weil es sich in Überarbeitung befindet, ist es nicht vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen. Da dem Stiftungsreglement bei der Prüfung der Anträge von A.___ gemäss seinen Ausführungen eine gewisse Relevanz zukommt und im Hinblick auf den Anspruch einer vollständigen Akteneinsicht, ist da- her A.___ die Einsicht in das in Überarbeitung befindliche Stiftungsregle- ment zu gewähren.

  • Revisionsberichte für die Jahresrechnungen 2007–2008: Dahingehend führt die Stiftung B.___ aus, dass die Vorinstanz lediglich die Jahresrechnungen 2009–2017 verlangt habe und alle anderen Rechnun- gen daher nicht von Belang seien. Unabhängig davon, ist die Jahresrechnung 2008 inkl. Revisionsbericht mit den Zahlen des Vorjahres 2007 in act. 2a der Rekursergänzung der Stif- tung B.___ vom 26. März 2020 enthalten und wurde A.___ entsprechend

Seite 28/36 in diesem Rekursverfahren nochmals zugestellt. Dieser Punkt hat sich ent- sprechend erledigt.

  • act. 49: «alle Kontoblätter Stiftung B.___ 2009–2018 (inkl. Kontokorrent mit Verein; Konto 1160)»: A.___ bringt vor, Gegenstand des Aufsichtsverfahrens sei zu einem gros- sen Teil der Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass das Vermögen und die laufenden Mittel der Stiftung B.___ unzulässigerweise zu Gunsten des Vermögens oder der laufenden Mittel des Vereins C.___ abgebaut würden, und dass diese Vorgänge weder rechtlich noch wirtschaftlich gerechtfertigt seien. Kontoauszüge aus den Buchführungen sowohl der Stiftung als auch des Vereins seien die zentralen Dokumente zur Prüfung dieser Vorbringen. Soweit Unterlagen als Beilagen mit der Rechtsschrift vom 5. Dezember 2019 eingereicht wurden, könne zudem keine Persönlichkeitsverletzung des Vereins C.___ vorliegen, da anzunehmen sei, dass die Stiftung im le- galen Besitz der Dokumente gewesen sei. Die Stiftung B.___ führt dage- gen an, dass dies sowohl ihre eigenen als auch die Persönlichkeitsrechte des Vereins C.___ verletzen würde.

Es ist unbestritten, dass juristische Personen durchaus ihre Geheim- und Privatsphäre haben und Schutz ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre geniessen (P. Nobel, Gedanken zum Persönlichkeitsschutz juristischer Personen, in: Festschrift für Mario M. Pedrazzini, Bern 1990, S. 411 ff.). Allerdings muss in einem Verfahren bei der Geltendmachung einer Be- schränkung der Akteneinsicht anderer Verfahrensbeteiligter konkret darge- legt werden, inwiefern das Geheimhaltungsinteresse bei der Gewährung der Akteneinsicht verletzt würde. Ein pauschaler Verweis auf Persönlich- keitsrechte genügt dieser Anforderung nicht. Auch die Argumentation der Stiftung, die Buchhaltungsunterlagen seien eindeutig vom Persönlichkeits- schutz erfasst, genügt nicht zur Verweigerung der Akteneinsicht. Selbst wenn dies so wäre, muss dennoch eine Interessenabwägung stattfinden, da der Persönlichkeitsschutz nicht absolut gilt und daher nicht jede Verlet- zung der Persönlichkeit auch widerrechtlich ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Zudem gilt eine gewisse Zurückhaltung in Bezug auf Persönlichkeitsrechte, wenn die betreffende juristische Person nicht einen wirtschaftlichen, son- dern einen ideellen Zweck verfolgt. Es handelt sich bei diesem Aktenstück um die Kontoblätter der Stiftung B.___ der Jahre 2009 bis 2018 und zwar nur der Stiftung, die in diesem Verfahren direkt Partei ist. Da die meisten Ein- und Ausgaben der Stif- tungsliegenschaft über den Verein C.___ laufen, ist aus diesen Unterlagen nicht viel mehr ersichtlich, als aus den Jahresrechnungen in act. 50 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019, die A.___ ohne Wei- teres ausgehändigt wurden. Ein konkretes Geheimhaltungsinteresse der Stiftung ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht explizit dargelegt. Diese Dokumente sind aber gerade wesentlich bei der Beurteilung, ob tatsäch-

Seite 29/36 lich, wie von A.___ vermutet, eine Zweckentfremdung des Stiftungsvermö- gens stattgefunden hat sowie ob noch eine genügende Autonomie der Stif- tung insbesondere gegenüber dem Verein C.___ besteht. Im Hinblick auf eine Interessenabwägung ist daher das Interesse von A., Einsicht in diese Unterlagen nehmen zu können, höher zu gewich- ten, als ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse bzw. ein Persönlichkeits- schutz der Stiftung B., da es in der Beschwerde gerade darum geht, allfällige Unregelmässigkeiten in den Finanzen zu ergründen. A.___ ist da- her Einsicht in das Aktenstück 49 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.

  • act. 51: «Kontokorrent mit Stiftung B.___ (Konto 2220)» des Vereins von 2009–2018: Dieses Konto stellt die Gegenbuchung zum Konto 1160 bei der Stiftung dar, welches bereits aus act. 49 ersichtlich ist. Es resultiert daraus, dass die Verbindung zwischen Verein und Stiftung so gewählt wurde, dass es anstelle eines Bankkontos der Stiftung dieses Kontokorrentkonto gibt. Da aus diesen Dokumenten die gleichen Informationen ersichtlich sind, wie sie bereits in act. 49 enthalten sind, ist A.___ auch die Einsicht in das Akten- stück 51 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu ge- währen. Bezüglich der Geheimhaltungsinteressen wird auf die Ausführun- gen zu Aktenstück 49 verwiesen.

  • act. 52: «Liegenschaftsunterhalt etc. (Konti 4000 ff; nicht aktiviert) und Lie- genschaftsausbau, Planung etc. (Konto 4100 ff.; aktiviert)» des Vereins von 2009–2018: Dadurch, dass sämtliche Ausgaben betreffend Liegenschaften G., so- wohl was den Unterhalt als auch was den Ausbau betrifft, über den Verein laufen, obschon sich die Liegenschaft im Besitz der Stiftung befindet, sind auch diese Unterlagen für das vorliegende Verfahren, um zu prüfen, ob der Stiftungszweck eingehalten wird und die Stiftung genügend unabhängig ist, von entscheidender Bedeutung. Zumal der Stiftungszweck direkt mit der Liegenschaft in Zusammenhang steht. Gerade durch die selbst gewählte enge Verbindung von Stiftung und Verein ist es zur Klärung der Rechtslage unumgänglich, dass auch Dokumente des Vereins einbezogen werden. Dies insbesondere, da die Verbindung von Stiftung und Verein einer der strittigen Punkte darstellt. Deshalb besteht ein legitimes Interesse daran, dass auch Unterlagen betreffend den Verein in das Verfahren einbezogen werden und auch dahingehend Akteneinsicht besteht, soweit diese direkt mit der Stiftung und deren Liegenschaft im Zusammenhang stehen. Die Geltendmachung des besonderen Persönlichkeitsschutzes nicht involvier- ter Dritter kann hier nicht gehört werden. Entsprechend ist ein Interesse an der Überprüfung allfälliger Unregelmässigkeiten höher zu gewichten als ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder der Stiftung, das zu- dem nicht im Detail dargelegt wurde. Aus diesem Grund ist A. auch die

Seite 30/36 Einsicht in das Aktenstück 52 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. De- zember 2019 zu gewähren.

  • act. 53: «Hypothek (Konto 2401–2407)» des Vereins von 2009–2018: Auch bezüglich der Hypothek besteht die spezielle Konstellation, dass diese zwar auf der Liegenschaft der Stiftung lastet, aber in der Buchhaltung des Vereins geführt wird bzw. wurde und auch der Verein für die Hypothe- karzinsen aufkommt und Amortisationen leistet. Aus dieser Verbindung ergibt sich, dass auch diese Kontoauszüge für den vorliegenden Fall von Relevanz sind. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Aktenstück 52 verwiesen. Daher ist A.____ auch die Einsicht in das Aktenstück 53 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.

  • act. 54: «Verein: Konto 2220» [Kontokorrent] Es handelt sich bei diesem Aktenstück um die Weiterführung der Doku- mente aus act. 51 für das Jahr 2019. Was bereits für die Jahre 2009 bis 2018 gilt, muss auch für das Jahr 2019 gelten. Es wird daher auf die Aus- führungen zu act. 51 vorstehend verwiesen. A.___ ist die Einsicht in das Aktenstück 54 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.

  • act. 55: «Stiftung: Konto 1160» [Kontokorrent] Bei diesem Aktenstück handelt es sich um die Weiterführung eines Teils der Dokumente aus act. 49 für das Jahr 2019. Was bereits für die Jahre 2009 bis 2018 gilt, muss auch für das Jahr 2019 gelten. Es wird daher auf die Ausführungen zu act. 49 vorstehend verwiesen. A.___ ist die Einsicht in das Aktenstück 55 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.

  • act. 56: «Rahmenvertrag Stiftung B./Bank H. vom 10.11.2019»: Dieses Aktenstück betrifft einen standardmässigen Rahmenvertrag für eine Hypothek zwischen der Stiftung selbst und der Bank H.. Da der aktuelle Stand der Hypothek bereits in Ziff. I.C.18 Bst. c auf S. 12 der Stel- lungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 bekannt gegeben wurde sowie auch in Ziff. I.D.22 Bst. e auf Seite 15 derselben Stellungnahme dar- gelegt wurde, dass seit November 2019 wieder die Stiftung B. selbst Kreditnehmerin der Hypothek ist, enthält der betreffende Rahmenvertrag nebst den allgemeinen Vertragsklauseln keine Informationen, die nicht be- reits bekannt wären. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Einsicht in dieses Aktenstück Geheimhaltungsinteressen tangiert sein sollen, womit dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu ge- ben ist. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 56 der Stellung- nahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.

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  • act. 57: «Bankbeleg Stand Hypothek 24.11.2019»: Der hier fragliche Bankbeleg weist lediglich den Stand der Hypothek zum angegebenen Zeitpunkt aus. Diese Informationen sind bereits aus dem act. 56 bekannt bzw. ergeben sich bereits aus der Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019. Im Weiteren wird auf die Ausführungen zu Aktenstück 56 verwiesen. A.___ ist die Einsicht in das Aktenstück 57 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.

  • Details der Jahresrechnungen der Stiftung 2007–2018, insbesondere be- treffend gegenseitige Forderungen zwischen Stiftung B., Verein C., Stiftung D.___ in der Schweiz und Organen, Stiftungen, Gesellschaften, Trusts der D.___ im Ausland, und die Kontiblätter der Jahresrechnungen 2007–2018 von Stiftung B.___ und Verein C.___ betreffend ihres gegen- seitigen Kontokorrentverkehrs: Die Stiftung B.___ führt zu diesem Punkt aus, dass A.___ die Herausgabe dieser Dokumente verlange, indem er einzig pauschal behaupte, es be- stehe der «Verdacht», dass Vermögen der Stiftung zugunsten des Vereins C.___ abgebaut werde. A.___ vermöge diese Behauptung aber mit keinem einzigen Beleg darzutun. Zudem würden sämtliche Jahresrechnungen der Stiftung und des Vereins durch eine renommierte Wirtschafsprüfungsfirma revidiert. Es sei daher geradezu anmassend implizit zu behaupten, die Bu- chungen bei Stiftung und Verein würden nicht übereinstimmen. A.___ ver- möge die Notwendigkeit zur Vorlage weiterer Buchungsunterlagen nicht zu begründen und dies sei auch mit Blick auf den Persönlichkeitsschutz der weiteren juristischen Personen und der Glaubensgemeinschaft nicht ge- rechtfertigt. Die Kontoblätter der Stiftung B.___ der Jahre 2009 bis 2018 liegen in act. 49 vor, weshalb auf die vorstehenden Ausführungen dazu verwiesen wird. Gleiches gilt für die Blätter des Kontokorrentverkehrs (vgl. act. 49 und 51). Inwiefern eine Nachforderung weiterer Unterlagen im Verfahren noch not- wendig ist, kann vorliegend nicht beurteilt werden, sondern ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu entscheiden. Eine generelle Einforderung sämtlicher Unterlagen mehrerer (juristischer) Personen ginge zu weit.

  • act. 82: «Beschwerde in Zivilsachen der Stiftung B.___ vom 28.05.2018; Ziff. II/3 und III/12 S. 17 ff.; mit jeweiligen Beweisanträgen (inkl. Verwei- sen)»: Bei diesem Aktenstück handelt es sich um die Beschwerde ans Bundes- gericht, mit der die Stiftung den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen vom 22. März 2018 betreffend Zuständigkeit der Auf- sicht angefochten hat. In diesem Verfahren war A.___ grundsätzlich eben- falls Partei und diese Beschwerde wäre ihm schon damals zugestellt wor- den, wenn das Bundesgericht nicht aufgrund formeller Punkte gar nicht erst auf die Beschwerde eingetreten wäre und daher auf einen Schriften-

Seite 32/36 wechsel verzichtet hätte. Warum jetzt an dieser Beschwerdeschrift ein Ge- heimhaltungsinteresse bestehen und dieses A.___ vorenthalten werden soll, legt die Stiftung B.___ nicht konkret dar und ist daher nicht ersichtlich. Es wird auch nicht klar, wie dadurch Persönlichkeitsrechte der Stiftung be- troffen sein könnten. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 82 der Rekursantwortschrift der Stif- tung vom 24. August 2020 zu gewähren.

  • act. 83: «Aufstellung zur Entwicklung der Teilnehmerzahl von 1965 bis 2005 vom 17.04.2005»: Dabei handelt es sich um eine Aufstellung der Anzahl Mitglieder der Ge- meinde F.___ per 17. April 2005 aufgeteilt nach Gemeinden sowie eine Auflistung der totalen Anzahl Mitglieder von 1965 bis 2005 jeweils in 5- Jahres-Schritten. Die Zahlen enthalten dabei keine Namen der jeweiligen Mitglieder. Eine Zusammenfassung dieser Zahlen nach Kantonen befindet sich bereits in act. 30 der Stiftung. Weshalb diese Zahlen einem Geheim- haltungsinteresse unterliegen sollen, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem An- spruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 83 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom
  1. August 2020 zu gewähren.
  • act. 84: «Rahmenvertrag Verein B./Bank H. vom 01.07.2014»: Es handelt sich hierbei wiederum um einen standardmässigen Rahmen- vertrag, der diesmal die bereits bekannte Situation abbildet, dass zeitweilig der Verein C.___ Kreditnehmerin der Hypothek war, während die Stiftung B.___ als Pfandgeberin fungierte. Auch dieser Vertrag enthält demnach keine bisher unbekannten Informationen. Entsprechend ist mangels ge- genteiliger Interessen dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vor- rang zu geben. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 84 der Re- kursantwortschrift der Stiftung vom 24. August 2020 zu gewähren.

  • act. 85: «Rechtsgutachten von Prof. Dr. I.»: Bei diesem Aktenstück handelt es sich um ein Rechtsgutachten, das durch die Stiftung in Auftrag gegeben wurde und eine allgemeine Einschätzung der rechtlichen Situation betreffend verschiedener Punkte in Bezug auf die Aufsicht und die Zweckänderung der Stiftung enthält. Der darin enthaltene Sachverhalt ist bereits eingehend bekannt. Inwiefern eine Einsicht von A. in dieses Gutachten Geheimhaltungsinteressen oder Persönlich- keitsrechte tangieren soll, ist weder ersichtlich noch konkret dargelegt. Ent- sprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem Anspruch auf voll- ständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 85 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom 24. August 2020 zu gewähren.

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  • act. 86: «Auszug Bankkonto / Renovation (14.04.2015–03.05.2016)»: Die aus diesem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen sind bereits aus der Kontoaufstellung in act. 52 der Stiftung ersichtlich. Daher wird diesbezüg- lich auf die Ausführungen zum Aktenstück 52 verwiesen. A.___ ist die Ein- sicht in das Aktenstück 86 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom 24. August 2020 zu gewähren.

  • act. 87: «Schätzung vom 29.05.2020»: Es handelt sich dabei um eine standardmässige Kurzbeurteilung des Ver- kehrs- und Marktwertes der Stiftungsliegenschaften. Da der ermittelte Wert in Ziffer III.B.43 auf Seite 32 der Rekursantwort der Stiftung vom 24. August 2020 bereits erwähnt und damit A.___ bekannt ist, ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Schätzung noch weiter einem Geheimhaltungsinteresse unter- liegen könnte. Ein solches wurde von Seiten der Stiftung auch nicht konkret dargelegt. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem An- spruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 87 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom

  1. August 2020 zu gewähren.

Zusammenfassend kann entsprechend festgestellt werden, dass A.___ ein Recht auf Einsicht in sämtliche bisher im Verfahren explizit als Beilagen zu Rechtsschriften eingebrachte Unterlagen zusteht.

4.5 In Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs von A.___ ist zu entscheiden, ob dieses durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann oder eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich möglich, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vo- rinstanz zusteht und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst. Die Ver- letzung darf ausserdem nicht besonders schwer wiegen. Die Heilung soll die Ausnahme bleiben (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 81; U. Häfelin / G. Müller / F. Uhlmann, a.a.O., Rz. 1175; S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 11 zu Art. 15–17 VRP; BGE 127 V 431 Erw. 3d). Andererseits ist gemäss Bundesgericht auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä- ren (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 11 zu Art. 15–17 VRP). Zu beachten ist aber auch, dass dem Rechtssuchenden durch die Heilung gegebenenfalls eine In- stanz verloren geht. Dem Betroffenen darf der Instanzenzug nicht in unzuläs- siger Weise abgeschnitten werden (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 1032). In der Literatur wird die Heilung an verschiedener Stelle kritisch beurteilt, weil der Instanzenzug verkürzt wird und die Behörde den Betroffenen durch die Ge-

Seite 34/36 hörsverweigerung zum Verfahrensobjekt gemacht und nicht als Partner behan- delt hat, was nicht geheilt werden kann, sondern sanktioniert werden muss (U. Häfelin / G. Müller / F. Uhlmann, a.a.O., Rz. 1178).

Vorliegend hat die Vorinstanz über die Aufsichtsbeschwerde von A.___ ent- schieden, ohne dass ihm vorgängig die wesentliche Stellungnahme der Ge- genseite zugestellt wurde und entsprechend ohne dass er sich dazu äussern konnte, obschon in der Verfügung wesentlich auf dieses Schriftstück samt sei- nen Beilagen abgestellt wurde. Diese Missachtung des Replikrechts ist als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren (vgl. BGE 137 I 195 Erw. 2.6). Eine Rückweisung führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einem formalistischen Leerlauf, da es die Vorinstanz ist, die über das nötige Fachwissen verfügt, um die von A.___ bemängelten Punkte im Detail zu beur- teilen (vgl. BGE 127 V 431 Erw. 3d.bb). Aus diesen Gründen ist im Hinblick auf die Gewährung des vollen Instanzenzuges auf eine Heilung zu verzichten und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuwei- sen. Vorgängig ist A.___ durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu gewäh- ren.

4.6 Da das Recht angehört zu werden, formeller Natur ist, führt die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist (BGE 127 V 431 Erw. 3d). Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 ist daher in jedem Fall aufzuheben.

4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach dem Gesagten auf den Rekurs von A.___ einerseits als auch der Stiftung B.___ andererseits ein- zutreten ist. Wie sich gezeigt hat, kommt A.___ in der Sache eine Beschwerd- elegitimation zu, weshalb ihm auch das Recht auf vollständige Akteneinsicht zusteht. Dieses Recht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör von A.___ wurde von der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht verletzt. Demzufolge sind so- wohl der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 über die Aufsichtsbeschwerde als auch derjenige vom 19. Februar 2020 zur Akten- einsicht aufzuheben.

Die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzu- ges. Betreffend die Rekursbegehren in der Sache sind diese somit an die Vo- rinstanz als gesetzliche fachkundige Sachbehörde zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat A.___ nach Rechtskraft dieses Entscheids vollständige Einsicht in die erwähnten Akten sowie Gelegenheit zur Stellung- nahme sowohl zu den für ihn neuen Akten als auch zur Stellungnahme der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.

Seite 35/36 5 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewie- sen werden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang des vorliegend auf die Legitimation und die Akteneinsicht von A.___ beschränkten Verfahrens unterliegen die Stif- tung B.___ und die Vorinstanz, wobei in analoger Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP vorliegend von der Vorinstanz keine Kosten zu erheben sind. Dement- sprechend sind die amtlichen Kosten der Stiftung B.___ aufzuerlegen. Diese sind gestützt auf Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemein- deverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Dieser Betrag wird mit dem Kostenvorschuss der Stiftung B.___ von Fr. 1'000.00 verrechnet, wo- mit noch ein Betrag von Fr. 500.00 offen ist.

A.___ ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

5.2 Die ausseramtliche Entschädigung wird, sofern darauf ein An- spruch nach Art. 98 Abs. 2 VRP besteht, gemäss Art. 98 bis VRP den am Ver- fahren Beteiligten gleich den amtlichen Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.

Beide Parteien stellen Antrag auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tat- sächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen in Bezug auf beide Parteien zu bejahen. Allerdings sind der Stiftung B.___ entsprechend dem Verfahrens- ausgang keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

Weil der Rechtsvertreter von A.___ keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekursverfahren vor dem Finanzdeparte- ment beträgt das Honorar gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO pauschal Fr. 500.00 bis Fr. 6'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühun- gen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemes- sungskriterien und in Anbetracht dessen, dass das Verfahren auf die Legitima- tion und die Akteneinsicht beschränkt wurde, hat die Stiftung B.___ A.___ mit insgesamt Fr. 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) ausseramtlich zu ent- schädigen.

Seite 36/36 Entscheid

  1. Der Rekurs der Stiftung B.___ gegen die Verfügung der Ostschwei- zer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 10. Februar 2020 betreffend Stiftungsaufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.

  2. Auf den Rekurs von A.___ gegen die Verfügungen der Ostschwei- zer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 10. Februar 2020 betreffend Stiftungsaufsichtsbeschwerde sowie vom 19. Februar 2020 betref- fend Akteneinsicht wird eingetreten.

  3. Die Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom

  4. Februar 2020 betreffend Stiftungsaufsichtsbeschwerde wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückgewiesen.

  5. Die Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom

  6. Februar 2020 betreffend Akteneinsicht wird aufgehoben und A.___ sind das Stiftungsreglement in Überarbeitung, die act. 49 und 51–57 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stif- tung vom 5. Dezember 2019 sowie die act. 82–87 gemäss Beila- genverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom 24. August 2020 auszuhändigen.

  7. Der Stiftung B.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 auf- erlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wird mit dem Betrag verrechnet. Die Stiftung hat noch Fr. 500.00 zu bezahlen.

A.___ wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu- rückerstattet.

  1. Die Stiftung B.___ wird verpflichtet, A.___ eine ausseramtliche Ent- schädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

Das Begehren der Stiftung B.___ auf ausseramtliche Entschädi- gung wird abgewiesen.

Der Vorsteher

Marc Mächler Regierungsrat

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24.03.2026