© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-2444 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 12.06.2020 Entscheiddatum: 08.05.2020 BDE 2020 Nr. 40 Art. 11 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV: Die geplante Erweiterung des Werkplatzes eines Gerüstbaubetriebs hat die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 der LSV einzuhalten. Das von der Gemeinde in Auftrag gegebene Lärmgutachten ist nicht willkürlich; weder in Bezug auf die Auswahl der Messdaten, die Mittelwertberechnung noch auf die verwendeten Pegelkorrekturen (Erw. 7). Gemäss dem Lärmgutachten überschreitet der bestehende Betrieb die Planungswerte am Tag um 4,5 dB(A) und in der Nacht um 0,5 dB(A). Mit der geplanten Erweiterung würde der Werkplatz noch näher an die ohnehin schon lärmbelasteten Anwohner heranrücken. Die zu erwartenden Immissionen wären entsprechend noch grösser. Damit stehen Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV der Erteilung der Baubewilligung entgegen (Erw. 8). Auf die Anordnung der vom Gutachter vorgeschlagenen Personalschulung hinsichtlich lärmarmer Arbeitsweise hat die Vorinstanz zu Recht verzichtet (Erw. 11). Wie sich im Rahmen des vom AFU erstellten Amtsberichts gezeigt hat, sind vielmehr bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder gar eine Betriebshalle notwendig. Hierbei handelt es sich nicht um untergeordnete Nebenpunkte, welche mit Hilfe einer Auflage geregelt werden können (Erw. 12). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/94 vom 17. Februar 2021 teilweise aufgehoben.) BDE 2020 Nr. 40 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
19-2444
Entscheid Nr. 40/2020 vom 8. Mai 2020 Rekurrentin
A.___ Immobilien AG vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z. (Bau- und Einspracheentscheid vom 7. März 2019)
Rekursgegner 1
Rekursgegner 2
Rekursgegner 3
Rekursgegner 4
B.___ Erbengemeinschaft C., bestehend aus D. E.___ F.___ G.___ H.___ I.___ J.___ K.___ L.___ vertreten durch M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans
M.___
N.___
O.___
Betreff Baugesuch (Erweiterung Lager- und Werkplatz)
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 2/23
Sachverhalt A. a) Die A.___ Immobilien AG, ist Baurechtsnehmerin am Baurechts- grundstück Nr. 001, welches das im Eigentum der X.___ AG stehende Grundstück Nr. 002, Grundbuch Z., belastet. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. in der Industrie- zone. An der südlichen Grundstücksgrenze verläuft der P.___bach und durchschneidet anschliessend das Grundstück von Süd nach Nord. Das Grundstück Nr. 002 befindet sich in der Ebene, wobei das Gebiet südlich, westlich und nördlich der Grundstücksgrenze ansteigt. Die Topografie kann als kesselartig beschrieben werden.
b) Die A.___ Immobilien AG vermietet das Grundstück an die A.___ Gerüstbau AG, welche auf einem Teil des Grundstücks einen offenen Lager- und Werkplatz (nachfolgend Werkplatz) für Gerüstteile betreibt. Der Werkplatz basiert auf der Baubewilligung, welche der Ge- meinderat Z.___ am 30. September 2015 der Q.___ Gerüste AG erteilt hat. Der bewilligte Werkplatz erstreckt sich über eine Fläche von 1'900 m 2 und befindet sich im westlichen Bereich des Grundstücks. Im Jahr 2017 wurde die Q.___ Gerüste AG in die heutige A.___ Gerüst- bau AG umbenannt.
c) B.___ sind Eigentümer von Grundstück Nr. 003, welches südlich des Werkplatzes an erhöhter Lage liegt und mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 010) überbaut ist. Vom Wohnhaus besteht direkter Sicht- kontakt zum Werkplatz. Ebenfalls südlich des Werkplatzes befindet sich das im Eigentum von N.___ stehende Grundstück Nr. 004. Es ist ebenfalls mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 011) überbaut. M.___ ist Ei- gentümer vom unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. 005, wel- ches mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 012), das südlich an das Wohn- haus von N.___ (Vers.-Nr. 011) angebaut ist, überbaut ist. Die Grund- stücke Nrn. 003, 004 und 005 befinden sich im übrigen Gemeindege- biet (üG). Das Grundstück Nr. 006 befindet sich im Eigentum der Er- bengemeinschaft C., bestehend aus D., E., F., G., H., I., Z., J., K., und L.. Es ist der Landwirt- schaftszone zugewiesen. O. ist Eigentümer des mit einem Wohn- haus (Vers.-Nr.013) überbauten Grundstücks Nr. 007, welches an er- höhter Lage nordwestlich von Grundstück Nr. 002 in der Wohnzone W2 liegt.
B. a) Mit Baugesuch vom 29. Mai 2018 beantragte die A.___ Immobi- lien AG bei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erweite- rung des Werkplatzes. Im Baugesuch wurde das Grundstück Nr. 002 in drei Teilflächen unterteilt. Die Teilfläche 1 entspricht dem bestehen- den und im Jahr 2015 bewilligten Werkplatz. Die Teilfläche 2 schliesst direkt an den bestehen Werkplatz an und reicht bis zum P.___bach. Die Teilfläche 3 liegt östlich des P.___bachs.
Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 40/2020), Seite 3/23
b) Innert der Auflagefrist vom 13. bis 26. Juni 2018 erhoben die Erbengemeinschaft C., B., M., O. und N.___ öffentlich- rechtliche Einsprache gegen die Erweiterung. Sie rügten, dass vom bestehenden Werkplatz bereits eine übermässige Lärmbelastung aus- gehe. Eine Erweiterung dürfe nur bewilligt werden, wenn die durch die Arbeiten (Ab- und Aufladen von Gerüstteilen) erzeugten Lärmimmissi- onen die Planungswerte nicht überschritten.
c) Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 nahm die A.___ Immobilien AG, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, zu den Einsprachen Stellung und konkretisierte das Baugesuch dahingehend, dass die geplante Werkplatzerweiterung nur die Teilfläche 2 umfasse. Das Baugesuch für die Teilfläche 3 wurde dagegen zurückgezogen.
d) Am 4. Dezember 2018 erstellte die R.___ AG im Auftrag der Ge- meinde Z.___ einen Lärmschutznachweis für Industrie- und Gewerbe- lärm (nachfolgend Gutachten R.___ AG). Grundlage für die Beurtei- lung bildete der bestehende, im Jahr 2015 bewilligte Betrieb. Gemäss dem Gutachten R.___ AG würden die Gerüstteile per Kleinlastwagen mit Anhängern an- und ausgeliefert werden. Nach der Anlieferung von der Baustelle würden die Teile sortiert und für den nächsten Gebrauch zur Auslieferung vorbereitet. Normalerweise würden die Arbeiten mor- gens um 6.45 Uhr beginnen. Nach dem Beladen der Transporter seien die Arbeiten beendet oder es würden Vorbereitungen getätigt. Vor dem Mittag und nach dem Mittag sowie gegen Abend würden sich die Abläufe wiederholen. Gemäss dem Arbeitszeitenkalender der A.___ Gerüstbau AG werde an 242 Tagen im Jahr gearbeitet. Da es sich um eine neue ortsfeste Anlage handle, seien die Planungswerte einzuhal- ten. Ausgehend von der Empfindlichkeitsstufe III seien für Arbeiten zwischen 6.45 und 7 Uhr die nächtlichen Planungswert von 50 dB(A) und ab 7 Uhr die Planungswerte für den Tag von 60 dB(A) massge- bend. Da es sich um eine einzigartige Lärmquelle ohne Vergleichs- werte handle, seien vor Ort Messungen durchgeführt worden. Dabei seien insbesondere das Bereitstellen der Gerüste und deren Einzel- komponenten, das Auf- und Abladen und das Hin- und Herfahren mit Gabelstapler die Hauptgeräusche. Für das Lärmgutachten verwende- ten die Gutachter insgesamt sechs Messungen aus den Monaten Juli, August und November 2018. Gestützt auf die sechs Messungen kam das Gutachten R.___ AG zum Schluss, dass die Planungswerte bei einem mittleren Beurteilungspegel von 64,5 dB(A) [Tag] bzw. 50,5 dB(A) [Nacht] überschritten seien. Die Lärmemissionen seien jedoch nicht ein primäres Problem des Gerüstlagers und Umschlagplatzes, sondern ein individuelles Personalproblem. Sofern mittels einer Per- sonalschulung keine entscheidenden Verbesserungen erreicht wer- den könnten, empfehle sich der Bau einer Halle.
e) Der Gemeinderat stellte den Beteiligten das Lärmgutachten vom 4. Dezember 2018 zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahmen der Be- teiligten datieren vom 26. Dezember 2018, 30. Dezember 2018, 15. Januar 2019, 18. Januar 2019 und 21. Januar 2019.
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f) Mit Beschluss vom 7. März 2019 hiess der Gemeinderat Z.___ die Einsprachen gegen das Bauvorhaben gut und verweigerte die Baubewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes auf die Teilflä- che 2. Zur Begründung führte der Gemeinderat aus, dass gemäss Lärmgutachten die Grenzwerte während den meisten Arbeitsphasen überschritten würden. Da die massgebenden Lärmwerte zum Teil deutlich überschritten würden und nach der Rechtsprechung auch die Lärmspitzen in die Beurteilung einzubeziehen seien, könne die Bau- bewilligung nicht erteilt werden.
C. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ Immobilien AG durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. März 2019 Rekurs beim Bau- departement. Mit Rekursergänzung vom 2. Mai 2019 werden folgende Anträge gestellt:
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käme, sei deshalb falsch. Damit habe sich die Vorinstanz über die Er- kenntnisse des Gutachtens R.___ AG hinweggesetzt, wonach das Personal hinsichtlich einer "lärmarmen Arbeitsweise" zu schulen und überwachen sei. Damit sei die Vorinstanz von der Grundempfehlung des Gutachtens abgewichen und verletzte auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
D. a) Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Messungen jeweils in Absprache mit der Rekurrentin erfolgt seien. Es sei vom Gutachter nicht erwähnt worden, dass am 16. August 2018 eine Ausnahmesituation vorgefunden worden sei. Entsprechend sei dieser Tag auch nicht gesondert behandelt worden. Die Pegelkorrek- turen wie auch die Berechnung des Mittelwerts seien korrekt. Die Mas- snahme der vorgeschlagenen Personalschulung habe die Vorinstanz als nicht zweckdienlich beurteilt.
b) Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragen B.___ sowie die Erbengemeinschaft C.___, beide vertreten durch lic.iur. Guido Mätzler, Rechtsanwalt, Sargans, den Rekurs unter Kostenfolge abzu- weisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Rekurrentin ihren Gerüstbaubetrieb auf einem offenen Platz ohne natürliche oder künstliche Schallbarrieren wie z.B. Gebäude- oder Lärmschutzwände betreibe. Die Baubewilligung für die Nutzung der Teilfläche 1 sei im Jahr 2015 nur erteilt worden, da die Rekurrentin mündlich zugesichert habe, in naher Zukunft eine Halle zu bauen. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, in der Baubewilligung vom 30. September 2015 wirksame Auflagen betreffend Lärm- und Staubschutz aufzunehmen. Das Lärmgutachten vom 4. Dezember 2018 zeige, dass die Planungs- werte bei sämtlichen Messungen am Tag und bei der Hälfte der Mes- sungen in der Nacht überschritten seien und dies obwohl alle Messun- gen ausserhalb der Hauptsaison und in vorherigem Einvernehmen mit der Gerüstbaufirma durchgeführt worden seien. Die Empfehlungen des Gutachters, das Personal hinsichtlich einer lärmarmen Arbeits- weise zu schulen, sei nicht praktikabel und daher auch ungeeignet. Die Rekurrentin könne sich nicht darauf berufen, dass die Lärmbelas- tung am 16. August 2018 aussergewöhnlich gewesen sei. Denn die Planungswerte seien durchgehend einzuhalten. Die Pegelkorrekturen wie auch die Berechnung des Mittelwerts seien korrekt. Neben den offensichtlich nicht eingehaltenen Lärmschutzbestimmungen bestehe weiter auch das Problem der übermässigen Staubimmissionen. In Phasen der Trockenheit führe der Verkehr der schweren Baumaschi- nen auf dem Kiesplatz zu grossflächigen Staubwolken, welche die um- liegenden Häuser einhüllen würden.
c) Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 teilt die Rekurrentin mit, dass sie den Lärmschutznachweis vom 4. Dezember 2018 durch die S.___ AG überprüfen lassen habe. Aus dem Gutachten der S.___ AG vom 19. Juli 2019 (nachfolgend Gutachten S.___ AG) gehe hervor, dass die Planungswerte, wenn überhaupt, nur minimal überschritten seien.
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Zudem schlage der Gutachter verschiedene Möglichkeiten vor, um mittels Bedingungen und Auflagen weitere Verbesserungen zu erzie- len, damit die Planungswerte auf jeden Fall eingehalten seien.
d) Mit Amtsbericht vom 26. Juli 2019 nimmt das Amt für Umwelt (AFU) zu den eingereichten Gutachten Stellung. Es beurteilt das Gut- achten R.___ AG als nachvollziehbar und plausibel. Über die Zeitkor- rektur würden die niedrigen, für den Gesamtpegel nicht relevanten Pe- gel berücksichtigt. Somit seien die Zeiten, in welchen die Lärmquellen nicht aktiv seien, berücksichtigt. Selbst wenn der Messtag vom 16. Au- gust 2018 ausser Acht gelassen werden würde, läge der mittlere Be- urteilungspegel am Tag über dem Planungswert. Dagegen könne der Messtag vom 12. November 2018 mit den tiefen Immissionspegeln be- rücksichtigt werden, sofern es sich dabei um eine repräsentative Ar- beitssituation handle. Der Vorschlag der Rekurrentin, die Umschlags- arbeiten lärmtechnisch vorsichtig auszuführen, sei praktisch kaum um- setzbar. Da die Immissionspegel sehr stark schwanken würden, handle es sich bei der Lärmbeurteilung der R.___ AG eher um eine Schätzung als eine Beurteilung, wie dies bei konstanten Lärmquellen (z.B. einer Lüftungsanlage) der Fall wäre. Deshalb sei die Lärmbeur- teilung eher konservativ, d.h. mit ausreichend Sicherheitsmargen, vor- zunehmen. Wenn also auch das Gutachten S.___ AG von einer leich- ten Überschreitung der massgeblichen Planungswerte ausgehe, sei dies bei der Ermittlung des Beurteilungspegels beispielsweise durch einen Zuschlag von 2 dB(A) zu berücksichtigen. Die vorgenommene Berechnung des Mittelwerts wie auch die verwendeten Pegelkorrektu- ren im Gutachten R.___ AG beurteilt das AFU als korrekt. Damit die einschlägigen Planungswerte an den massgeblichen Immissionsstan- dorten mit Sicherheit eingehalten werden könnten, empfiehlt das AFU bauliche und technische Massnahmen. Die möglichen Lärmquellen seien gegenüber den betroffenen Nachbarn idealerweise mittels einer – mindestens teilweisen – Einhausung oder der Errichtung einer Halle abzuschirmen.
e) Mit Schreiben vom 26. August 2019 reicht die Rekurrentin eine freiwillige Stellungnahme ein. Der Gerüstbaubetrieb befinde sich in ei- ner Industriezone und sei daher aus ortsplanerischer Sicht am richti- gen Standort. Die Rekurrentin verweist auf einen anderen Gerüstbau- betrieb im Kanton Thurgau. Dort würde das Gerüstmaterial ebenfalls offen gelagert, wobei direkt daneben ein neues Wohnquartier ent- stehe. Nach Auffassung der Rekurrentin müsse die Lärmbelastung ge- mittelt werden. Es gehe nicht an, dass für die Phasen, während denen die Lärmquelle aktiv sei, ein ausgesprochener, erklärbarer Spitzentag in die Berechnung einfliesse, viele andere Messtage, an welchen die Werte tiefer seien, würden jedoch nicht berücksichtigt. Soweit das AFU eine Einhausung empfehle, so müsse die Verhältnismässigkeit im Detail geprüft werden. Die Zusage der Rekurrentin, das Personal zu schulen und zu überwachen sei kein Eingeständnis, dass die Pla- nungswerte überschritten seien. Die Rekurrentin erachte es lediglich mit Blick auf das Vorsorgeprinzip als richtig, gegen eine allfällige der- artige Auflage nicht zu opponieren. Die Rekurrentin bestreitet weiter
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die Behauptung der Rekursgegner 1, wonach die Rekurrentin die mündliche Zusage abgegeben habe, in absehbarer Zukunft eine Halle zu bauen.
f) Mit Schreiben vom 28. August 2019 teilt M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Rechtsanwalt, Sargans, mit, dass er die Vertretung der Rekursgegner 1 von seinem Bürokollegen übernommen habe.
E. a) Das Baudepartement führte am 19. November 2019 in Anwe- senheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AFU ei- nen Augenschein durch. Im Zeitpunkt des Augenscheins war der Werkplatz mit Baustellengittern umzäunt. Die Umzäunung trennte auch die Teilfläche 1 und 2. Eine Handvoll Arbeiter lagerte einige Ge- rüstteile um. Hierbei war das klingende Geräusch von aufeinander- schlagenden Metallteilen zu hören. Die beobachteten Arbeiten waren für die Beurteilung der Lärmbelastung jedoch nicht repräsentativ. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Baugruppen zum Zeitpunkt des Augenscheins den Werkplatz bereits verlassen hatten, um auf Bau- stellen die Gerüste aufzustellen. Am Augenschein führte die Vertrete- rin des AFU aus, dass die Situation aufgrund der Topografie sehr un- glücklich sei. Der Gerüstbaubetrieb befinde sich in einem Talkessel und die betroffenen Wohnhäuser befänden sich leicht erhöht zur Lärm- quelle. Die Situation könne mit einer Arena verglichen werden. Bauli- che Massnahmen zum Lärmschutz seien daher notwendig. Weiter gab die Vertreterin zu bedenken, dass im Lärmgutachten der bestehende Betrieb beurteilt worden sei. Durch eine Erweiterung des Betriebs auf die Teilfläche 2 würde die Lärmquelle näher an die ohnehin schon lärmbelasteten Anwohner heranrücken. Damit bestehe die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Lärmbelastung im Fall der Erweiterung noch grösser ausfalle. Sodann wies sie darauf hin, dass vom Wohn- haus des Rekursgegners 4 ein Teil des Gerüstareals direkt einsehbar sei. Der Lärm, welcher im einsehbaren Bereich entstehe, dringe unge- hindert zum Wohnhaus.
b) Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 lässt sich das AFU zum Au- genscheinprotokoll vernehmen. Es weist unter anderem darauf hin, dass auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Nr. 008 weitere Wohnungen vorhanden seien, von denen direkt das gesamte Be- triebsareal eingesehen werden könne. Immissionsorte, die derart nahe an den Lärmquellen seien, könnten wohl nur mit einer schalldämmen- den Halle wirksam vor übermässigen Lärmimmissionen geschützt werden.
c) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 weist die Vorinstanz darauf hin, dass auch ein bereits bewilligter Betrieb die Belastungsgrenzwerte einzuhalten habe.
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d) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 lassen sich die Rekursgeg- ner 1 zum Augenscheinprotokoll vernehmen und reichen unter ande- rem einen Datenträger mit Videoausschnitten zu der behaupteten Staubbelastung ein.
e) Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 lässt sich die Rekurrentin zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Die Rekurrentin wiederholt ihren Beweisantrag, wonach die Gutachterin R.___ AG anzuweisen sei, sämtliche erhobenen Daten der Rekursinstanz zu übermitteln. Ein Gutachter handle willkürlich, wenn er nur einen Teil der erhobenen Da- ten berücksichtige. Wenn die Schlussfolgerung in der Lärmbeurteilung auf einer willkürlichen Auswahl von Messdaten beruhe, so seien auch die Schlussfolgerungen an und für sich willkürlich. Darüber hinaus macht die Rekurrentin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend.
f) Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 wurden die eingegangen Vernehmlassungen zum Augenscheinprotokoll den Beteiligten zuge- stellt. Sodann wurden der Rekurrentin im Rahmen der beantragten Ak- teneinsicht die Rekursakten zugestellt.
g) Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 retourniert die Rekurrentin die Vorakten und rügt, dass die vollständigen Daten der Lärmmessung der R.___ AG fehlten.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Beschluss datiert vom 7. März 2019 und erging damit nach dem Inkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb grundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen nicht erst im kommunalen Zonenplan
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und Baureglement umgesetzt werden müssen und das bis 30. Sep- tember 2017 gültige BauG und das altrechtliche Baureglement vorerst anwendbar bleiben (vgl. hierzu Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017, in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1).
Die Rekurrentin stellt mehrere verfahrensrechtliche Anträge. So bean- tragt sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Durchführung eines Augenscheins sowie die Gewährung der Einsicht in die Rekursakten.
Das Baudepartement hat am 19. November 2019 einen Augenschein vor Ort durchgeführt, sodann wurden der Rekurrentin die Rekursakten am 30. Januar 2020 zur Einsicht zugestellt. Auf die Durchführung ei- nes zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Er- messen der Rekursinstanz. Selbstredend ist es der Rekurrentin unbe- nommen, sich im Rahmen des Replikrechts zu den erhaltenen Stel- lungnahmen zu äussern. Von diesem Recht hat die Rekurrentin mehr- fach Gebrauch gemacht, womit das Replikrecht auch ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gewahrt ist.
Die Rekurrentin rügt, dass der angefochtene Entscheid eine sehr aus- führliche Darstellung der Eingaben der Einsprecher beinhalte. Eine solche ausführliche Darstellung sei bei Entscheiden über ein Bauge- such absolut unüblich. Damit macht die Rekurrentin sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
4.1 Der Umfang der Begründungspflicht bemisst sich primär nach dem kantonalen Recht, subsidiär nach dem in Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung (SR 101; abgekürzt BV) enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör und den daraus fliessenden Mindestgarantien. Nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VRP soll eine Verfügung die Tatsachen, die Vor- schriften und die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt. Der verfas- sungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, einen Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 125 II 149 Erw. 2a; 123 I 34 Erw. 2c). Diesen Anforderungen genügt nach der Praxis des Bundesgerichtes auch ein Verweis auf Erwägungen in ei- nem vorinstanzlichen Urteil (BGE 123 I 34 Erw. 2c mit Hinweisen). Die entscheidende Behörde ist auch nicht gehalten, sich über alle Vorbrin- gen auszusprechen, die in der Einsprache geäussert werden. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Insbesondere ist die Behörde nicht verpflichtet, sich mit allen Standpunkten der am Verfahren Beteiligten einlässlich
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auseinanderzusetzen. Es genügt, die Vorbringen des Rechtssuchen- den durch die Darlegung der eigenen, gegenteiligen Ansicht zu wider- legen, sofern jener auf diese Weise genügend Aufschluss darüber er- hält, ob und, wenn ja, mit welchem Ergebnis sein Vorbringen geprüft worden ist (BDE Nr. 63/2008 vom 29. September 2008 Erw. 3 mit Hin- weisen; Nr. 66/2019 vom 10. Oktober 2019 Erw. 2).
4.2 Die Rekurrentin rügt lediglich die ausführliche Darlegung der Eingaben der Einsprecher. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern ihre Vor- bringen und Argumente ausser Acht gelassen worden seien. Dies ist bei der Durchsicht der Vorakten auch nicht ersichtlich. Sodann lassen sich aus dem Entscheid die Gründe, warum die Baubewilligung ver- weigert worden ist, ohne weiteres entnehmen. Die Vorinstanz hat dar- gelegt, dass gemäss dem Gutachten R.___ AG die Planungswerte überschritten seien. Ebenfalls hat sie sich mit den Einwänden der Re- kurrentin bezüglich der Pegelkorrekturfaktoren, der aussergewöhnli- chen Messresultate vom 16. August 2018 und der möglichen Perso- nalschulung zur lärmarmen Arbeitsweise auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht festzustellen. Die Rüge er- weist sich als unbegründet.
Weiter rügt die Rekurrentin die Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Eingaben der Einsprecher vom 26. Dezember 2018, 15. Januar 2019 und 18. Ja- nuar 2019 seien der Rekurrentin nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Von einem formellen Antrag auf Rückweisung sehe die Re- kurrentin ab, sofern die Angelegenheit im Rahmen des Rekursverfah- rens inhaltlich beurteilt werde. Jedoch sei die Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die Vorinstanz bei der Kostenverlegung zu berück- sichtigen.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sach- aufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 BV. Zu den we- sentlichen Inhalten gehören die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass einer Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begründeten Entscheid (G. STEINMANN, in: St.Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Rz. 23 ff. zu Art. 29). Eine Entscheid- empfängerin soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kön- nen, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg auch Kenntnis von den massgeblichen Akten nehmen können. Der An- spruch auf rechtliches Gehör enthält somit insbesondere auch das Recht, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung nehmen zu können (RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gal- len 2020, Art. 15-17 N 18 und 39).
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5.2 Die Vorinstanz hat den Verfahrensbeteiligten am 6. Dezember 2018 das Gutachten R.___ AG zur Stellungnahme zugestellt. Wie aus den Akten hervorgeht, wurden die daraufhin eingegangenen Stellung- nahmen den Verfahrensbeteiligten nicht zugestellt. Hierzu wäre sie je- doch verpflichtet gewesen. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtspre- chung formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes kann ein solcher Verfahrensmangel durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprü- fungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch macht (BGE 126 I 72, 110 Ia 82). Zurückhaltung ist jedoch am Platz, wenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn hin- gegen die unterbliebene Anhörung nachgeholt werden kann und die Rechtsmittelbehörde mit derselben Kognition entscheidet, wird eine Heilung zugelassen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 990).
5.4 Im vorliegenden Fall verfügt die Rekursinstanz zum einen über volle Kognition. Zum anderen kommt hinzu, dass die Rekurrentin aus- drücklich auf den Antrag auf Rückweisung verzichtet hat und sie sich im Rahmen der Einsicht in die Rekursakten zu den entsprechenden Eingaben äussern konnte. Unter diesen Umständen ist eine Heilung des Verfahrensmangels angezeigt. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.
Der vorliegende Rekurs hat in materieller Hinsicht insbesondere die Frage zum Gegenstand, ob die geplante Erweiterung des Werkplatzes auf die Teilfläche 2 mit den massgeblichen Lärmvorschriften zu ver- einbaren ist.
6.1 Nach Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Umweltschutzgeset- zes (SR 814.01; abgekürzt USG) sind Emissionen im Rahmen der Vor- sorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Ge- mäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen ver- schärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beur- teilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissio- nen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
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Lärm-immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht über- schreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Nach Art. 7 Abs. 1 der eidgenössi- schen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) müssen die Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a) und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (Bst. b). 6.2 Es ist unbestritten, dass es sich bei der geplanten Erweiterung des Werkplatzes um eine neue ortsfeste Anlage handelt, für welche die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 der LSV massgebend sind. Die Wohnhäuser der Rekursgegner 1 bis 3 befinden sich in der Landwirtschaftszone bzw. im übrigen Gemeinde- gebiet. Gemäss Art. 9 des Baureglements der Politischen Gemeinde Z.___ vom 15. Dezember 2009 wird die Landwirtschaftszone sowie das übrige Gemeindegebiet der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Das Wohnhaus des Rekursgegners 4 befindet sich in der W2, welche der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet wird. Gemäss Anhang 6 LSV betragen die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe III für den Tag (7 bis 19 Uhr) 60 dB(A) und 50 dB(A) für die Nacht (19 bis 7 Uhr). Für die Empfindlichkeitsstufe II betragen die Planungswerte am Tag 55 dB(A) und in der Nacht 45 dB(A).
6.3 Damit die Einhaltung der Planungswerte überprüft werden kann, ist der Lärm nach den Vorschriften von Anhang 6 LSV zu ermitteln und zu beurteilen. Dementsprechend ergibt sich der massgebende Beur- teilungspegel aus dem Messpegel und einer Pegelkorrektur, die der relativen Lästigkeit Rechnung trägt. Die vorliegend anwendbare Pe- gelkorrektur berücksichtigt den Lärm bei Anlagen der Industrie und des Gewerbes (ergibt Pegelkorrektur K1), die Hörbarkeit des Tonge- halts des Lärms am Immissionsort (ergibt Pegelkorrektur K2) sowie die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort (ergibt Pe- gelkorrektur K3). Weiter erfolgt eine Betriebszeitenkorrektur, welche die durchschnittliche Dauer der lärmverursachenden Tätigkeit berück- sichtigt (ergibt die durchschnittliche Dauer ti).
6.4 Da die Annahme bestand, dass durch die Erweiterung die mas- sgeblichen Planungswerte überschritten werden könnten, hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nach Art. 36 LSV beim Büro R.___ AG die Ausarbeitung eines Lärmgutachtens in Auftrag ge- geben. Die R.___ AG hat vor Ort Messungen vorgenommen und ge- stützt auf sechs Messtage eine Überschreitung der Planungswerte festgestellt.
Datum Planungswert ES III Beurteilungspegel Tag Nacht Tag Nacht 18.07.2018 60 dB(A) 50 dB(A) 61,6 dB(A) 50,2 dB(A) 20.07.2018 60 dB(A) 60 dB(A) 61,3 dB(A) 45,5 dB(A) 16.08.2018 60 dB(A) 60 dB(A) 69,4 dB(A) 54,6 dB(A) 19.11.2018 60 dB(A) 60 dB(A) 62,9 dB(A) 42,3 dB(A) 20.11.2018 60 dB(A) 60 dB(A) 62,6 dB(A) - 21.11.2018 60 dB(A) 60 dB(A) 62,5 dB(A) -
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Gesamt 60 dB(A) 60 dB(A) 64,5 dB(A) 50,5 dB(A) Abb. 1.: Immissionen gemäss Gutachten R.___ AG (S. 10)
Die Rekurrentin kritisiert das Gutachten R.___ AG, auf welches sich dieVorinstanz abstützt, in mehrerer Hinsicht.
7.1 Die Rekurrentin moniert, das Gutachten R.___ AG sei willkür- lich, da nur die für die Rekurrentin nachteiligen Messresultate berück- sichtigt worden seien. So sei die Messung vom 16. August 2018 bei der Berechnung des mittleren Pegels berücksichtigt worden, obwohl die Messung stark von den übrigen Messresultaten abweiche. Umge- kehrt seien die für die Rekurrentin guten Messresultate nicht berück- sichtigt worden. So erwähne das Gutachten R.___ AG, dass ver- schiedentlich und speziell am 12. November 2018 Messungen durch- geführt worden seien, die bei einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) mit impulsartigen Spitzenwerten von 65 dB(A) lagen. Ein Gutachter handle willkürlich, wenn er nur einen Teil der erhobenen Daten berück- sichtige und nicht im Detail begründe, welche Daten verwendet wor- den seien.
7.1.1 Die Rekursgegner 1 bestreiten, dass nicht sämtliche Messwerte berücksichtigt worden seien. Allenfalls hätte die Probenauswahl bzw. Gewichtung etwas transparenter erfolgen können. Fakt sei jedoch, dass die Planungswerte laufend überschritten würden. Die Rekurren- tin könne sich nicht darauf berufen, dass die Lärmbelastung vom 16. August 2018 aussergewöhnlich sei. Denn die Planungswerte seien durchgehend einzuhalten.
7.1.2 Das AFU beurteilte in seinem Amtsbericht das Gutachten R.___ AG als nachvollziehbar und plausibel. Selbst wenn die höheren Immis- sionspegel vom 16. August 2018 nicht berücksichtigt würden, liege der mittlere Beurteilungspegel mit 62,5 dB(A) am Tag immer noch über dem einzuhaltenden Planungswert. Die Lärmmessung vom 12. No- vember 2018 könne bei der Mittelwertbildung berücksichtigt werden, wenn es sich dabei um eine repräsentative Arbeitssituation handelte. Über die Zeitkorrektur nach Anhang 6 Ziff. 31 LSV würden die niedri- gen, für den Gesamtpegel nicht relevanten Pegel berücksichtigt. Die Zeit, in welchen die Lärmquellen nicht aktiv seien, sei somit berück- sichtigt. Die gemessenen unterschiedlichen Immissionspegel seien sehr wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Arbeiten in un- terschiedlichen Abständen zum Immissionspunkt stattgefunden hätten und unterschiedliche Materialien umgelagert worden seien. Da die Im- missionspegel sehr stark schwanken würden, handle es sich bei der vorliegenden Lärmbeurteilung eher um eine Schätzung als um eine Beurteilung, wie dies bei einer konstanten Lärmquelle wie z.B. einer Lüftungsanlage der Fall wäre. Deshalb sei die Lärmbeurteilung im vor- liegenden Fall eher konservativ, d.h. mit ausreichenden Sicherheits- margen vorzunehmen.
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7.1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sachverständigen kommt die Aufgabe zu, mit ihrer Sach- kunde Tatsachen festzustellen, Erfahrungssätze ihres Fachgebiets mitzuteilen und Tatsachen aufgrund ihres Fachwissens zu würdigen. Da die Behörde durch die Einholung eines Gutachtens gerade zum Ausdruck bringt, selbst über nicht ausreichende Sachkompetenz zur Beurteilung des Sachverhalts zu verfügen, sollte vom Ergebnis des Gutachtens grundsätzlich nicht abgewichen werden. Wo ernsthafte Umstände die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erschüttern, etwa bei offensichtlichen Mängeln, Wiedersprüchen oder im Falle mehrerer di- vergierender Fachgutachten, ist ein Abweichen möglich. In solchen Fällen sind weitere Abklärungen mittels Gegen- oder Obergutachten angezeigt (MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 38).
7.1.4 Die Messung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm mit seinen verschiedenen Geräuschen gehört zu den anspruchsvolls- ten Aufgaben der Lärmbekämpfung. Die charakteristischen Lärmei- genschaften unterscheiden sich nicht nur von Betrieb zu Betrieb, son- dern selbst innerhalb eines Betriebs treten ganz verschiedene Geräu- sche auf. Diese Geräusche können gleichzeitig auftreten, sich ab- wechseln oder ganz unregelmässig erscheinen (Bundesamt für Um- welt [BAFU], Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bern 2016, abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/ [nachfolgend BAFU Vollzugshilfe]). Da der Industrie- und Gewerbelärm in der Regel keinen einigermassen gleichmässigen Betriebslärm darstellt, sind in den ent- sprechenden Lärmphasen Messungen vorzunehmen. Eine Messung hat während einer genügend langen Zeit und während einer repräsen- tativen Betriebsphase der Lärmquelle zu erfolgen. Die Verwertbarkeit einer Messung ist nicht immer gegeben, da diese aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sein kann. So können Messungen etwa durch Um- gebungsgeräusche oder Wettereinflüsse verfälscht werden. Sodann kann es sein, dass zum gemessenen Zeitpunkt kein repräsentativer Betriebszustand vorlag.
7.1.5 Dem Gutachten R.___ AG ist zu entnehmen, dass die Messun- gen unter erschwerten Bedingungen durchgeführt worden sind. So- wohl neben dem Werkplatz wie auch am nahegelegenen Berghang seien Arbeiten für eine Bachumlegung und eine neue Druckleitung zum Kraftwerk in Gange gewesen. Während der Messungen im Juli/August 2018 konnte teilweise mit den Bauunternehmern im Be- reich der Industriezone ein Arbeitsunterbruch vereinbart werden. Alle Messungen seien in vorherigem Einvernehmen mit der Gerüst- baufirma durchgeführt worden. Diese Arbeiten hätten nicht wie an- fänglich prognostiziert bis Ende August 2018, sondern mit Humusie-
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rungsarbeiten bis in den November hinein gedauert. Gegen Mitte No- vember 2018 habe ein starker Föhn die Messungen verunmöglicht und ab dem 20. November 2018 habe die Gemeinde mit Strassenbauar- beiten rund um die Bachumlegung begonnen. In der Novemberphase sei jedoch ohne Benachrichtigung der Betreiber, Unternehmer oder Anwohner mit einer automatischen Aufnahmestation gearbeitet wor- den. Unter diesen schwierigen Messumständen hat die R.___ AG sechs Messtage ausgewählt, wobei der mittlere Beurteilungspegel am Tag bei 64,5 dB(A) lag. Die Auswertung habe zudem ergeben, dass das Mittel aller Impulspegel (Spitzenwerte) bei 85,7 dB(A) lag. Diese Impulspegel seien eindeutig auf die Kontakte von Metallteilen auf an- dere Metallteile zurückzuführen.
7.1.6 Neben der eigentlichen Messung der Lärmquelle und der Lärm- beurteilung gehört selbstverständlich auch die Auswahl der geeigne- ten und repräsentativen Messtage zur Aufgabe eines Gutachters. Der Gutachter macht sich vor Ort ein Bild der für den Betrieb charakteristi- schen Arbeiten. In wie fern die Auswahl der sechs Messtage willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Messung vom 16. August 2018 weicht zwar von den übrigen Messungen stark ab. Dies ist jedoch nicht mas- sgebend, da die Planungswerte durchgehend einzuhalten. Selbst wenn der 16. August 2018 nicht berücksichtigt werden würde, wären die Planungswerte mit 62,2 dB(A) immer noch deutlich überschritten. Der Hinweis der Rekurrentin auf die Messung vom 12. November 2018 genügt ebenfalls nicht, um die Glaubwürdigkeit des Gutachtens R.___ AG anzuzweifeln. Zwar erwähnt das Gutachten R.___ AG, dass ver- schiedentlich und speziell am Montag, den 12. November 2018, Mes- sungen durchgeführt worden seien, die bei einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) lagen und das bei impulsartigen Spitzenwerten von 65 dB(A). Jedoch ist offensichtlich, dass es sich hierbei nicht um re- präsentative Betriebsphasen eines Gerüstbaubetriebs handelte. Zum einen entspricht der Beurteilungspegel mit 45 dB(A) dem Grundge- räuschpegel der übrigen Messtage. Zum anderen lag der impulsartige Spitzenwert lediglich bei 65 dB(A). Somit fehlten an diesem Tag die Impulspegel, welche charakteristisch sind für das Aufschlagen von Metall auf Metall. Es ist anzunehmen, dass in jenem Zeitraum keine – oder zumindest keine für den Gerüstbaubetrieb repräsentativen – Ar- beiten vorgenommen worden sind. Sodann werden die Zeiten, in wel- chen die Lärmquelle nicht aktiv ist, bereits über die Zeitkorrektur (im vorliegenden Fall unbestrittener Massen 2,57 Stunden am Tag und 0,15 Stunden in der Nacht) berücksichtigt. Weder die Berücksichti- gung der Messung vom 16. August 2018, noch die Nichtberücksichti- gung der Messung vom 12. November 2018 vermögen die Glaubwür- digkeit des Gutachtens R.___ AG anzuzweifeln. Die Rüge der Rekur- rentin ist unbegründet.
7.2 Die Rekurrentin beantragt die Edition sämtlicher von der R.___ AG erhobenen Messdaten und macht damit eine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend.
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7.2.1 Der in Art. 16 VRP festgesetzte Anspruch auf Akteneinsicht wird aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet. Er soll dem Rechtsuchenden ermöglichen, von den einem Verfahren zu Grunde liegenden Akten Kenntnis zu nehmen, sich über die für das Verfahren massgeblichen Unterlagen und somit vom Gang des Verfahrens ein Bild zu machen, um so Grundlagen für die Geltendmachung des eigenen Standpunkts zu erarbeiten (M. ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 225). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer Anord- nung bilden. Keine Einsicht muss in Akten gewährt werden, die nicht der Stützung einer behördlichen Anordnung dienen. Darunter fallen insbesondere Unterlagen, denen kein Beweischarakter zukommt, son- dern die vielmehr der internen Meinungsbildung dienen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1131). Ob ein Aktenstück als intern zu qualifizieren ist, muss nach objektiven Gesichtspunkten geprüft wer- den. Wenn ein Aktenstück objektiv betrachtet von Bedeutung für die Sachverhaltsfeststellung ist, so unterliegt es dem Einsichtsrecht.
7.2.2 Das Gutachten R.___ AG kommt gestützt auf die Messungen vom 18. Juli, 19. Juli, 16. August, 19. November, 20. November und 21. November 2018 zum Schluss, dass die Planungswerte mit 64,5 dB(A) bzw. 50,5 dB(A) überschritten sind. Die Messung vom 12. No- vember 2018 wurde – wie oben dargelegt zu Recht – nicht berücksich- tigt. Damit bildet die Messung vom 12. November 2018 sowie allfällige weitere Messungen nicht Gegenstand des Gutachtens R.___ AG. Mit den vorgenommenen Messungen – welche jeweils in Absprache mit dem Gerüstbaubetrieb vorgenommen wurden – kann ein repräsenta- tives Bild der Lärmsituation auf dem Werkplatz gemacht werden. Die Rüge der Rekurrentin erweist sich deshalb als unbegründet.
7.3 Die Rekurrentin rügt, dass das Gutachten R.___ AG von einem energetischen Mittelwert ausgehe. Weshalb der energetische Mittel- wert massgebend sein soll und wie dieser im konkreten Fall ermittelt worden sei, lasse sich dem Lärmschutznachweis nicht entnehmen. Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass der arithmetische Mittelwert anwendbar sei. Dementsprechend läge der massgebliche Beurtei- lungspegel von vornherein tiefer.
Mit Amtsbericht vom 26. Juli 2019 beurteilte das AFU das Gutachten R.___ AG als nachvollziehbar und plausibel. Es hält fest, dass es sich bei der anzuwendenden Dezibelskala um eine logarithmische Skala handle. Dementsprechend sei für die Berechnung der logarithmische Mittelwert zu verwenden. Die Bezeichnungen logarithmischer und energetischer Mittelwert werden synonym verwendet. Die S.___ AG geht in ihrem Gutachten ebenfalls vom energetischen – sprich loga- rithmischen – Mittelwert aus. Dieser Auffassung ist zu folgen, weshalb sich die Rüge der Rekurrentin als unbegründet erweist.
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7.4 Die Rekurrentin rügt, dass die im Gutachten R.___ AG verwen- deten Pegelkorrekturen K2 für den Tongehalt und K3 für den Impuls- gehalt zu hoch seien. Ein Geräusch habe einen hohen Tongehalt, wenn eine Frequenz sehr dominant sei. Es werde im Gutachten R.___ AG nicht begründet, wieso eine Pegelkorrektur K2 mit 4 dB(A) gerecht- fertigt sei. Normalerweise liege der Wert K2 bei 0 bis max. 2 dB(A). Auch die Einstufung der Pegelkorrektur K3 für den Tongehalt sei mit dem Maximalfaktor von 6 dB(A) zu hoch. Diese Einstufung resultiere nicht zuletzt aus dem Sonderereignis vom 16. August 2018. Umge- kehrt seien die für die Rekurrentin besseren Spitzenwerte bei der Ein- stufung nicht berücksichtigt worden. Im von der Rekurrentin in Auftrag gegeben Gutachten S.___ AG werden die Pegelkorrektur K2 mit 4 dB(A) ebenfalls als zu hoch beurteilt. Da es sich um einen schwach hörbaren Tongehalt handle, sei eine Pegelkorrektur K2 von 2 dB(A) angemessen. Den Impulsgehalt stufte das Büro S.___ AG als stark hörbar ein, so dass die Pegelkorrektur K3 von 6 dB(A) angemessen sei.
Die Rekursgegner 1 verweisen auf das Gutachten R.___ AG, wonach tieffrequente Geräusche nicht feststellbar gewesen seien. Angesichts dessen sei die Pegelkorrektur K2 mit 4 dB(A) angemessen. Ebenso sei die Pegelkorrektur K3 mit 6 dB(A) sachgerecht. Es gebe kaum eine stärker störende Geräuschquelle als krachende Metall- und Blechteile.
Mit Amtsbericht vom 26. Juli 2019 führt das AFU aus, dass die Pegel- korrektur K2 für einen deutlich hörbaren Tongehalt gewählt werden könne. Die gemessenen Spitzenwerte würden sodann die Pegelkor- rektur K3 von 6 dB(A) rechtfertigten. Tiefere Pegelkorrekturen für die Tonhaltigkeit und die Impulshaltigkeit könnten nur gewählt werden, wenn beim Immissionspunkt diese Merkmale nicht deutlich hörbar seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein erfahrener Lärmgutachter die diesbezügliche Beurteilung mit anderen Lärmquel- len vergleichen könne. Zudem werde mit der Wahl einer eher (zu) ho- hen Pegelkorrektur mehr Sicherheit geschaffen, dass die berechneten Beurteilungspegel der effektiven Belastung entsprechen. Abschlies- send könne die Richtigkeit der gewählten Pegelkorrektur indes nur an- lässlich einer Hörprobe am Immissionsort beurteilt werden. Am Augen- schein vor Ort teilte die Vertreterin des AFU mit, dass aufgrund der Tätigkeiten, welche auf dem Areal vorgenommen werden würden (Sta- peln von Metall auf Metall) von einem deutlich hörbaren Tongehalt auszugehen sei. Die verwendete Pegelkorrektur K2 von 4 dB(A) sei sicherlich gerechtfertigt.
7.4.1 Als besonders störend wirken sich tonhaltige Lärmereignisse aus, wie sie z.B. bei Ventilatoren auftreten können. Unter Tonhaltigkeit versteht man, wenn einzelne Töne aus dem übrigen Geräusch heraus- gehört werden können. Um solche tonhaltigen Geräusche angemes- sen beurteilen zu können, gibt es die Pegelkorrektur K2. Der Betrag der Pegelkorrektur K2 ist abhängig von der Hörbarkeit der Tonhaltig- keit der Lärmphase am Immissionsort. Ebenso zu erhöhter Belästi- gung führen impulshaltige, schlagende Geräusche. Beispielhaft sei
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hier der Lärm des Schmiedens in einer Schlosserei oder das Auf- und Abladen von Metallteilen in einem Industriewerk erwähnt. Um solche impulshaltigen Geräusche störungsgerecht beurteilen zu können, gibt es die Pegelkorrektur K3. Die Höhe der Pegelkorrektur ist abhängig von Impulsen der Lärmphase am Immissionsort. Die Pegelzuschläge K2 und K3 erfolgen auf der Basis von einem nicht hörbaren (0), schwach hörbaren (+2), deutlich hörbaren (+4) und stark hörbaren (+6) Ton- resp. Impulsgehalt. Sie werden im konkreten Fall nach den oben benannten Kriterien von den Vollzugsbehörden bzgl. Immissionsort festgelegt. Die Pegelzuschläge zu Ton- und Impulshaltigkeit gemäss Anhang 6 LSV beruhen auf der Einschätzung der Hörbarkeit durch die Vollzugsbehörde am Immissionsort (BAFU Vollzugshilfe, a.a.O.).
7.4.2 Das Gutachten R.___ AG wie auch das AFU, als kantonale Fachstelle für Lärmfragen, gehen davon aus, dass die Pegelkorrektur K2 mit 4 dB(A) richtig gewählt worden ist. Am Augenschein hat die Vertreterin des AFU zudem bestätigt, dass die verwendete Pegelkor- rektur K2 sicherlich gerechtfertigt ist. Es ist kein triftiger Grund ersicht- lich und wird auch nicht dargetan, weshalb von diesen überzeugenden Ausführungen der kantonalen Fachstelle als sachkundige Spezialbe- hörde abzuweichen wäre. Dies umso mehr, als selbst die S.___ AG in ihrem Gutachten davon ausgeht, dass die Planungswerte zumindest minim überschritten sind. Mit der gewählten Pegelkorrektur wird Si- cherheit geschaffen, dass die berechneten Beurteilungspegel auch der effektiven Belastung entsprechen. Für eine Abweichung von der Pegelkorrektur K3 ist ebenfalls kein Grund ersichtlich. So beurteilt selbst die von der Rekurrentin beauftrage S.___ AG die Pegelkorrektur K3 von 6 dB(A) als angemessen. Die diesbezügliche Rüge der Rekur- rentin ist somit unbegründet.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten R.___ AG weder willkürlich erstellt worden, noch von einer falschen Mittel- wertberechnung ausgegangen ist. Auch wurden keine falschen Pegel- korrekturfaktoren angewendet. Damit ist auf das Gutachten R.___ AG – welches vom AFU als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden ist – abzustellen.
Ortsfeste Anlagen dürfen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die dadurch erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- werte in der Umgebung nicht überschreiten.
Gemäss dem Gutachten R.___ AG werden die Planungswerte am Tag mit 64,5 dB(A) um 4,5 dB(A) und in der Nacht mit 50,5 dB(A) um 0,5 dB(A) überschritten. Selbst wenn der 16. August 2018 nicht berück- sichtigt werden würde, wäre gemäss Amtsberichts des AFU der Pla- nungswert am Tag mit 62,5 dB(A) immer noch deutlich überschritten. Sogar das von der Rekurrentin in Auftrag gegebene Gutachten S.___ AG geht davon aus, dass der Planungswert am Tag um 1 bis 2 dB(A) überschritten ist. Zu beachten ist zudem, dass mit dem Lärmgutachten
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der bestehende Betrieb beurteilt worden ist. Mit der beantragten Bau- bewilligung würde der Werkplatz noch näher an die ohnehin schon lärmbelasteten Rekurrenten heranrücken. Die zu erwartenden Immis- sionen wären – was auch der Gutachter der Rekurrentin am Augen- schein bestätigt hat – noch grösser. Ebenfalls unbeachtet geblieben ist, dass sich der Wohnort des Rekursgegners 4 in der W2 befindet. Die W2 ist der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, für welche mit 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht noch tiefere Planungswerte gelten. Am Augenschein stellte die Vertreterin des AFU fest, dass vom Wohnhaus des Rekursgegners 4 ein Teil des Werkplatzes direkt ein- sehbar ist. Der Lärm dringt somit ungehindert in die empfindlichere Wohnzone. Vor diesem Hintergrund ist genügend dargetan, dass die massgebenden Planungswerte überschritten werden. Damit stehen Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV der Erteilung der Baubewil- ligung entgegen.
Die Rekurrentin rügt weiter, dass der Gerüstbaubetrieb in der Indust- riezone zonenkonform sei und ähnliche Betriebe in anderen Kantonen besser behandelt werden würden. Damit macht sie eine rechtsunglei- che Behandlung geltend.
Auch wenn der vorliegende Gerüstbaubetrieb als zonenkonform zu beurteilen ist, so hat dieser dennoch die lärmschutzrechtlichen Anfor- derungen zu erfüllen. Aus dem Verweis auf Beispiele in anderen Kan- tonen kann die Rekurrentin ebenfalls nicht zu ihren Gunsten ableiten. Gerade wenn es darum geht, ob die Lärmschutzvorschriften eingehal- ten sind, ist jeweils auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Es ist somit durchaus möglich, dass der von der Rekurrentin erwähnte Be- trieb im Kanton Thurgau die lärmschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt, weshalb er auch bewilligt werden konnte. Dies ist für das vorliegend zu beurteilende Baugesuch jedoch, wie aufgezeigt, nicht der Fall. Auch besteht ohnehin kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung durch unterschiedliche kantonale Behörden, welche zudem nicht der gleichen Aufsicht unterstehen (Urteil des Bundesgerichts 2P.283/2001 vom 25. Februar 2002 Erw. 5.1.1). Die Rügen der Rekurrentin sind daher unbegründet.
Die Rekurrentin rügt weiter, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid auch die Impulsspitzen berücksichtigt. Der Grenzwert gemäss der LSV beziehe sich auf einen über die Nutzungszeit gemittelten Lärmpegel inkl. Pegelkorrekturen. Ein Spitzenwert könne daher nicht mit einem Grenzwert verglichen werden. Der von der Vorinstanz angeführte BGE 138 II 331 sei daher massgebend.
Im vorliegenden Fall hält der gemittelte Pegel die Planungswerte nicht ein. Bereits die Nichteinhaltung der Planungswerte hat grundsätzlich die Verweigerung der Baubewilligung zur Folge. Ob die Vorinstanz zu- sätzlich die Lärmspitzen berücksichtigen durfte, kann daher offenge- lassen werden.
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Die Rekurrentin rügt, dass die Vorinstanz ohne Begründung von der Grundempfehlung des Gutachters abgewichen sei. Im Gutachten R.___ AG sei erwähnt, dass nicht die Arbeitsgattung bzw. die Betriebs- art das Problem sei, sondern der Umgang mit dem Material seitens des Personals. Dementsprechend habe der Gutachter empfohlen, das Personal hinsichtlich einer lärmarmen Arbeitsweise zu schulen und zu überwachen. Die Vorinstanz habe sich über die Erkenntnisse und Empfehlung hinweggesetzt, ohne zu begründen, weshalb die Erkennt- nisse und Empfehlung von vornherein falsch seien. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Überwachung des Personals weder effizient sei, noch zweckmässig kontrolliert werden könne. Auch die Rekurs- gegner 1 führen aus, dass Schulung und Überwachung des Personals weder wirksam noch zielführend und schon gar nicht praktikabel sei. Das AFU beurteilte den Vorschlag, die Umschlagsarbeiten lärmtech- nisch vorsichtig auszuführen, ebenfalls als nicht praktikabel.
11.1 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 21 Abs. 3 VRP legt fest, dass Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Dieser Grundsatz wird jedoch hinsichtlich Gutachten und Amtsberichten relativiert. Gibt eine Verwaltungsbehörde bei einer Fachperson ein Gutachten in Auftrag, so darf die Behörde nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten abweichen. Einzig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erschüttert ist, kann von der im Gutachten zum Ausdruck gebrachten Auffassung abgewi- chen werden (WIDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 21 N 14).
11.2 Gemäss dem Gutachten R.___ AG sind die Lärmimmissionen nicht ein primäres Problem des Gerüstlagers und Umschlagplatzes, sondern ein individuelles Personalproblem. Es empfehle sich daher das Personal hinsichtlich einer lärmarmen Arbeitsweise zu schulen und zu überwachen. Sofern mittels einer Personalschulung keine ent- scheidenden Verbesserungen möglich seien, so helfe nur noch der Bau einer Halle. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dar- gelegt, warum die Baubewilligung auch unter Auflage einer Personal- schulung nicht erteilt werden könne. Angesichts der gemessenen Lärmwerte und der Arbeitsorganisation könne mit einer Personalschu- lung und Überwachung erfahrungsgemäss keine wirkungsvolle Lärm- reduktion erzielt werden. Damit ist die Vorinstanz nicht vom Gutachten R.___ AG abgewichen, hält doch das Gutachten selbst fest, dass nö- tigenfalls nur der Bau einer Halle Abhilfe schaffen könne. Die Einschät- zung der Vorinstanz, wonach eine Personalschulung alleine nicht aus- reiche, wird sodann vom AFU gestützt. Gemäss Amtsbericht des AFU sei der Vorschlag, die Umschlagsarbeiten lärmtechnisch vorsichtig auszuführen, praktisch kaum umsetzbar. Denn hierfür müsste bewusst langsam gearbeitet werden. Zudem sei diese Massnahme nicht kon- trollierbar und die (oft wechselnden) Mitarbeiter müssten immer wieder instruiert werden. Das AFU empfehle daher bauliche oder technische
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Massnahmen. Am Augenschein wiederholte die Vertreterin des AFU, dass bauliche Massnahmen zum Lärmschutz notwendig seien. Am zweckmässigsten sei eine schalldämmende Halle, durch welche die Lärmquellen auf möglichst viele Seiten hin abgeschirmt würden. Selbst das Gutachten S.___ AG schlägt neben betrieblichen Lärm- schutzmassnahmen (Personalschulung, Verlegen der Umschlagszo- nen) auch bauliche Massnahmen wie die Erstellung einer Lärmschutz- wand vor. Somit steht fest, dass die Vorinstanz die vorgeschlagene Massnahme der Personalschulung gewürdigt und zu Recht auf die An- ordnung verzichtet hat. Die Rüge der Rekurrentin ist unbegründet.
Die Rekurrentin rügt weiter, dass die Vorinstanz gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen habe. Im Baurecht sei dieser Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass eine Baubewilligung nicht verweigert werden dürfe, wenn auch die Anordnung von Bedingungen und Auflagen genügend würden.
12.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 PBG können Baubewilligung mit ein- schränkenden Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Wäh- rend Bedingungen die Rechtswirkung der Baubewilligung von künfti- gen ungewissen Ereignissen abhängig machen, sind Auflagen er- zwingbare Nebenbestimmungen zur Baubewilligung. Sie auferlegen dem Adressaten der Bewilligung ein bestimmtes Tun, Dulden oder Un- terlassen. Mit Auflagen und Bedingungen können nur Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden. Die Einhaltung grundle- gender Baurechtsnormen ist demgegenüber in einem einzigen und einheitlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Nur die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorha- bens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, kann in ein spä- teres Verfahren verwiesen werden (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2010/IV/4).
12.2 Wie oben bereits dargelegt, hält das geplante Bauvorhaben die Planungswerte nicht ein. Sodann reicht die Auflage einer Personal- schulung nicht aus, um die Einhaltung der Planungswerte sicherzu- stellen. Wie sich im Rahmen des vom AFU erstellten Amtsberichts ge- zeigt hat, sind vielmehr bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder gar eine Betriebshalle notwendig. Hierbei handelt es sich selbst- redend nicht um untergeordnete Nebenpunkte, welche mit Hilfe einer Auflage geregelt werden können. Der Rekurs ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Planungswerte bereits durch den bestehenden Werkplatz nicht eingehalten werden und die Baube- willigung für dessen Erweiterung daher zu Recht verweigert worden ist. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuwei- sen. Ob dem Baugesuch auch die von den Rekursgegner 1 vorge- brachten Staubimmissionen und die am Augenschein behauptete
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übermässige Beeinträchtigung entgegenstehen, kann dabei offenge- lassen werden.
Abschliessend bleibt anzumerken, dass der bestehende Gerüstbau- betrieb auf der Teilfläche 1 zwar bewilligt ist, die Planungswerte aber nicht eingehalten werden können. Eine Baubewilligung verleiht keine wohlerworbenen Rechte und ist, wenn sie dem geltenden Recht wi- derspricht, grundsätzlich abänderbar. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen der richtigen Durchsetzung des Rechts auf der einen Seite und der Wahrung der Rechtssicherheit sowie dem Ver- trauensschutz auf der anderen Seite. Aufgrund dieser Interessenab- wägung wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine Baubewilli- gung nach der Vollendung der Baute kaum mehr widerrufen werden kann. Eine blosse Ergänzung der Bewilligung mit Bezug auf Massnah- men der Emissionsbegrenzung muss dagegen – im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit – auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich sein (R.WOLF, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 N 44; Urteil des Bundesgerichtes 1A.216/2003 vom 16. März 2004 Erw. 3.4; H.WIESTNER, Lärmschutz in der Praxis, in: KPG-Bulletin 2/2011, S. 74, abrufbar unter https://www.bve.be.ch/bve/de/index/di- rektion/organisation/ra/downloads_publikationen.html).
14.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.
14.2 Der von der Rekurrentin am 11. April 2019 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
Die Rekurrentin sowie die Rekursgegner 1 stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
15.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
15.2 Die Rekursgegner 1 obsiegen mit ihren Anträgen. Da das Ver- fahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der
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Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) ermessensweise auf insgesamt Fr. 3'250.– festzulegen. Da kein begründeter Antrag um Zu- sprechung der Mehrwertsteuer vorliegt, ist diese nicht geschuldet (Art. 29 HonO). Die Entschädigung ist von der Rekurrentin zu bezah- len.
15.3 Die Rekurrentin unterliegt in der Sache, obsiegt jedoch in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Weil keine Kostennote eingereicht wurde, wird die ausseramtliche Entschädigung in Anwen- dung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 HonO auf Fr. 1'000.– festge- legt. Die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Ge- meinde Z.___ zu bezahlen. Entscheid 1. Der Rekurs der A.___ Immobilien AG wird abgewiesen.
a) Die A.___ Immobilien AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.
b) Der am 11. April 2019 von der A.___ Immobilien AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
a) Das Begehren der Erbengemeinschaft C., bestehend aus D., E., F., G., H., I., Z., J., K., und L.___ und B., um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutge- heissen. Die A. Immobilien AG entschädigt sie ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'250.–.
b) Das Begehren der A.___ Immobilien AG um Ersatz der ausser- amtlichen Kosten wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheis- sen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die A.___ Immobilien AG ausseramtlich mit Fr. 1'000.–.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat