© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 16-5641 / 16-5642 / 16-5643 / 16-5673 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 18.11.2020 Entscheiddatum: 04.11.2020 BDE 2020 Nr. 106 Art. 21 Abs. 1 Bst. d StrG. Sieht ein Baustelleninstallationsplan für den Abbruch und den Neubau den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach dem Strassengesetz eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist, besteht ein Koordinationsbedarf mit den Abbruch- und Baubewilligungen. Die fehlende Koordination kann nicht erst im Rekursverfahren nachgeholt und geheilt werden, vielmehr sind die Abbruch- und Baubewilligungen aufzuheben und das Verfahren zur koordinierten Bewilligung an die Baubehörde zurückzuweisen. BDE 2020 Nr. 106 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
16-5641/16-5642/16-5643/16-5673
Entscheid Nr. 106/2020 vom 4. November 2020 Rekurrentin
A.___ vertreten durch Dr.iur. Walter Locher, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35, 9000 St.Gallen
gegen
Rekursgegnerin B.___ vertreten durch Dr.iur. David Brunner, Rechtsanwalt, Hinterlauben 12, 9000 St.Gallen
Vorinstanz Stadtrat Z.___ (Beschlüsse Nrn. 2016/135, 2016/136, 2016/137 vom 5. September 2016)
Betreff Abbruchbewilligung Geschäftshaus GS-Nr. 001, Baubewilligung Neubau "C." GS-Nr. 001, Einspracheentscheid Abbruch, Neubau "C." GS-Nr. 001 Kantonale Ausnahmebewilligung vom 8. Oktober 2015 betreffend Strassenabstand GS-Nr. 001
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Sachverhalt
A. a) Die B.___ ist Eigentümerin des 364 m 2 grossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.. Dieses liegt nach dem geltenden Zonen- plan der Politischen Gemeinde Z. vom 19. Dezember 1995 in der Kernzone K5a sowie im Plangebiet des Überbauungsplans D.___ vom 14. Februar 1995. Nordöstlich grenzt die Liegenschaft an die E.___ Strasse, eine Kantonsstrasse 2. Klasse, nördlich an die D.- Strasse, eine Gemeindestrasse 2. Klasse. Südlich entlang des Bau- grundstücks verläuft eine private Zufahrt auf dem Nachbargrundstück Nr. 002. Dieses gehört der A., das mit einem Supermarkt überbaut.
Grundstück Nr. 002
Grundstück Nr. 001
E.___-Strasse
Grundstück Nr. 001
D.___-Strasse
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b) Das Grundstück Nr. 001 ist mit einem Gewerbebau mit Flach- dach mit zwei Ober- und einem Untergeschoss überbaut (Vers.- Nr. 003). Darin ist das Kleidergeschäft C.___ AG, Z.___, domiziliert. Die unbebaute Fläche ist komplett versiegelt. Nördlich des Gebäudes befinden sich Kundenparkplätze. Der Raum zwischen der Fahrbahn und dem Kleidergeschäft ist als breites Trottoir und als höhenmässig abgesetzter Vorplatz gestaltet.
c) Am 19. September 2014 (Eingang bei der Gemeinde am 19. No- vember 2014) stellte die Grundeigentümerin je ein separates Gesuch für den Abbruch des heutigen Gebäudes Vers.-Nr. 003 und den Bau eines neuen Geschäftshauses. Der Neubau soll unterirdisch mit der Tiefgarage der A.___ verbunden werden. An der E.___ Strasse ist ein Werbe-Pylon und an der Ostfassade eine Leuchtreklame geplant. Im Untergeschoss sind Lager- und Technikräume vorgesehen, im Erd- und ersten Obergeschoss sind hauptsächlich Gewerbeflächen, im zweiten Obergeschoss zusätzlich eine kleine Wohnung für den Abwart geplant. Im dritten Obergeschoss soll ein Restaurant mit 50 Sitzplät- zen (F.___ – Essen/Trinken/Musik) betrieben werden, auf dem Dach ist eine Restaurantterrasse mit weiteren 50 Sitzplätzen vorgesehen.
d) Innert Auflagefrist erhob die A., vertreten durch Dr.iur. Wal- ter Locher, Rechtsanwalt, St.Gallen, am 22. Januar 2015 öffentlich- rechtliche und privatrechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben. Auf Grund der Einsprache überarbeitete die Bauherrin das Gesuch und reichte dieses am 16. März 2016 wieder ein. Auch dagegen erhob die A. am 20. April 2016 Einsprache. Mit Einsprachebegründung vom 2. Juni 2016 machte sie hauptsächlich Verletzungen des Über- bauungsplans D.___ und privatrechtlicher Abmachungen geltend.
e) Der Stadtrat erliess am 5. September 2016 folgende drei Be- schlüsse:
Einspracheentscheid:
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Baubewilligung:
Die Baubewilligung für den Neubau "C.___" und die
Projektänderung zu BG 2015-17 Grundrissanpas- sung/Anpassung AZ wird im Sinne der Erwägungen erteilt.
Die kantonale Beurteilung vom 13. Oktober 2015 so- wie die Teilverfügungen/Stellungnahmen bilden einen Bestandteil diese Bewilligung.
[Sicherheitsleistung]
Die Bewilligungsgebühr wird auf Fr. 3'300.– festge- setzt. Die kantonalen Gebühren gehen vollumfänglich zu Lasten der Bauherrschaft. Gleichzeitig eröffnete der Stadtrat die Ausnahmebewilligung des Strasseninspektorats des kantonalen Tiefbauamts vom 8. Oktober
Dieses erteilte folgende Bewilligung:
Die Gesuchstellerin erhält im Sinn der Erwägungen und unter folgenden Bedingungen die Bewilligung für das Erstellen des Neubaus und der Reklameanlage auf dem Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z.___.
Die Sichtzone nach SN 640 273a bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse ist von allen Hindernissen freizu- halten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Motor- rad verdecken können. Bepflanzungen oder Bauten innerhalb der Sichtzonen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht übersteigen.
Die im Plan Sichtweiten und Pylon 1:200 vom 13. Au- gust 2015 blau markierten Flächen auf den Grundstü- cken Nrn. 001 und 3360 gelten im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StrG als Sichtzone. Der Bereich ist aus Grün- den der Verkehrssicherheit dauernd für die freie Sicht offen zu halten. Die Sichtzone wird nach Eröffnung dieser Verfügung und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist auf Kosten des Eigentümers des Grundstücks Nr. 001 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sin- ne von Art. 102 Abs. 2 StrG auf den Grundstücken Nrn. 001 und 3360, Grundbuch Z.___, wie folgt ange- meldet: "Verfügung betreffend Sichtzone".
Der Abstand des Neubaus zur Eigentumsgrenze der Kantonsstrasse Nr. 1 hat mindestens 3,5 m, der Ab- stand der Reklameanlage hat mindestens 0,5 m zu be- tragen.
Im Fall von kantonalen Strassenbauvorhaben im Be- reich der bewilligten Reklameanlage hat die Bewilli- gungsnehmerin die Reklameanlage auf eigene Kosten
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den neuen Verhältnissen anzupassen oder zu entfer- nen. 6. Massgebend für die Bauausführung ist der Situations- plan 1:500 vom 7. Oktober 2015 und der Plan Sicht- weiten und Pylon 1:200, Plan Nr. 931 vom 13. August 2015. Diese Pläne sind integrierende Bestandteile die- ser Bewilligung. 7. Der öffentliche Grund der Kantonsstrasse Nr. 1 darf für die Bauarbeiten nicht beansprucht werden. Allfällige Schäden an den Strassenanlagen werden zulasten der Bauherrschaft behoben. 8. Der Kanton lehnt jede Haftung für Schäden an den be- willigten Bauten und Anlagen ab, welche aus dem Bau, Bestand, Betrieb und Unterhalt der Kantons- strasse Nr. 1 entstehen können. Der Stadtrat begründet insbesondere den Einspracheentscheid damit, dass die zulässige Ausnützungsziffer eingehalten werde und die un- terschiedlichen Öffnungszeiten des Migros Einkaufzentrums und des geplanten Imbisslokals nicht gegen die im Jahr 2008 geschlossene Vereinbarung verstosse. Bezüglich der Abbrucharbeiten werde mit entsprechender Auflage sichergestellt, dass vor Abbruchbeginn ein Rissprotokoll und ein Baustelleninstallationsplan vorliegen müsse. Der Werbepylon sei rechtmässig und die nötige Zustimmung des kantona- len Strasseninspektorats liege vor.
B. Gegen diese Beschlüsse erhob die A.___ durch ihren Vertreter am 23. September 2016 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergän- zung vom 20. Oktober 2016 werden folgende Anträge gestellt:
Rekursverfahren Nr. 16-5641:
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C. a) Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 9. November 2016 auf einen Antrag und eine Vernehmlassung.
b) Mit Vernehmlassung vom 17. November 2016 beantragt die Re- kursgegnerin, vertreten durch Dr.iur. David Brunner, Rechtsanwalt, St.Gallen, die Rekurse seien vollumfänglich unter Kostenfolge abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Beschlüsse des Stadtrats Z.___, die Ausnahmebewilligung des kantonalen Stras- seninspektorats sowie sämtliche weiteren damit zusammenhängen- den Bewilligungen seien zu bestätigen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Treppen vier- statt nur dreimal voll angerechnet worden seien, die Treppe auf das Dach nicht anzurechnen sei und die
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Ausnützungsziffer damit eingehalten werde. Bezüglich des gerügten Strassenabstands sei darauf hinzuweisen, dass die sonderbaurechtli- chen Baulinien den baureglementarischen und strassengesetzlichen Bestimmungen vorgingen. Mit Ausnahme für den Werbepylon wäre somit die erteilte kantonale Ausnahmebewilligung unnötig. Der Pylon habe ohne weiteres ausnahmsweise bewilligt werden können. Im Rah- men des Abbruchgesuchs sei nur der Endzustand zu prüfen, nicht der Hergang. Gleichwohl enthalte das Abbruchgesuch auch genügend An- gaben zum Abbruchvorgang. Zwar stimme es, dass gemäss Son- dernutzungsplan ein Werbekonzept vorliegen müsse. Die nachge- suchten Reklamen seien aber das Konzept selbst.
c) Am 5. Dezember 2016 nimmt die Rekurrentin zur Vernehmlas- sung der Rekursgegnerin Stellung und weist auf zwei unterschiedliche Pläne hin, woraus sich eine Differenz der anrechenbaren Fläche von 4 m 2 ergebe. Der Umstand allein, dass die Baubehörde auf dem re- kurrentischen Grundstück ebenfalls einen Pylon im Strassenabstand bewilligt habe, verschaffe der Rekursgegnerin kein Gegenrecht. An- ders als ihr eigener stelle der Pylon der Rekursgegnerin ein Sicher- heitsrisiko dar, indem er die Sicht der Verkehrsteilnehmer auf die Strasse verdecke. Die vorgesehenen Abbrucharbeiten würden ihr Grundstück beeinträchtigen, weshalb es unerlässlich sei, dass sie sich vor Erteilung der Abbrucharbeiten dazu äussern könne.
d) Mit Amtsbericht vom 9. Dezember 2016 führt das kantonale Tief- bauamt (TBA) aus, dass die Verkehrserschliessung in Ordnung sei. Namentlich die Sichtfelder in den Knoten D.___-Strasse/Kantons- strasse Neubau/Supermarkt erfüllten die Normanforderungen. Der Neubau und die Reklameanlage halte den gesetzlichen Strassenab- stand zwar nicht ein, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus- nahmebewilligung seien aber erfüllt.
e) Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 nimmt die Rekurren- tin zum Amtsbericht Stellung und verdeutlicht nochmals, dass die nö- tige Ausnahmebewilligung für den Neubau fehle, weil auch dieser den gesetzlichen Strassenabstand nicht einhalte. Die erforderlichen Sicht- weiten seien zwar eingezeichnet, aber nicht wie vom Tiefbauamt aus- geführt vom Gehwegrand, sondern ab dem Grenzverlauf des projek- tierten Verlaufs der E.___ Strasse gemessen. Unberücksichtigt gelas- sen habe das Strasseninspektorat auch den Umschlagplatz auf der D.-Strasse und die damit zusammenhängende Anlieferungssitua- tion. Der Werbepylon sei entgegen der Einschätzung des Tiefbauam- tes ein Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer, die von der D.- Strasse in die E.___-Strasse einbiegen wollten. Der Pylon widerspre- che sodann dem Sondernutzungsplan.
D. a) Das Baudepartement führte am 9. Mai 2017 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie je eines Vertreters des Strasseninspekto- rats und der Kantonspolizei, Abteilung Verkehrstechnik, einen Augen- schein durch.
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aa) Die Verkehrsfachleute bestätigen vor Ort, dass die Erschlies- sung und Sichtzonen sowohl für den Fernverkehr wie auch für die pri- vaten Ausfahrten in Ordnung seien. Der Werbepylon könne aus stras- senrechtlicher Sicht bewilligt werden, wenn er einen Abstand zur Strasse von 0,5 m aufweise.
bb) Die Rekursgegnerin stellt klar, dass auf der Dachterrasse keine anrechenbaren Flächen entstehen würden, sondern lediglich ein De- ckel, der bei schönem Wetter aufgeklappt werde. Zum Werbegesuch führt sie aus, dass ihr das System des Werbekonzepts nicht klar ge- wesen sei und sie sich nun überlege, ein entsprechendes Korrektur- gesuch nachzureichen.
cc) Die Rekurrentin lässt rügen, dass die Visierung unrechtmässig entfernt worden sei und dass die Containeranlagen ausserhalb des sonderbaurechtlichen Baubereichs erstellt werden sollten, der aber le- diglich als Kundenparkplätze genutzt werden dürfe. Das Abbruchob- jekt belege praktisch das gesamte Baugrundstück und werde von zwei Strassen und ihrem Grundstück begrenzt. Somit sei es gar nicht mög- lich, das Gebäude abzubrechen, ohne ihr Grundstück dafür zu bean- spruchen.
b) In der Folge verlangten die Rekurrentin und die Rekursgegnerin wiederholt um Fristerstreckung für die Stellungnahme zum Rekursau- genscheinprotokoll. Schliesslich wurde das Verfahren im Hinblick auf eine gütliche Einigung sistiert. Am 25. bzw. 28. Januar 2019 teilten die Rekurrentin und die Rekursgegnerin mit, dass die Verhandlungen ge- scheitert seien, worauf den Beteiligten erneut Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde.
c) In der Folge verzichtete die Vorinstanz, das Tiefbauamt und die Kantonspolizei auf eine Stellungnahme.
d) Die Rekurrentin lässt am 26. Februar 2019 erneut rügen, dass das Bauvorhaben am Augenschein nicht mehr visiert gewesen sei. So- dann verweist sie auf Unterlagen des Überbauungsplans D.___, wo- nach der gemischte Verkehrs- und Fussgängerbereich einzig den An- lieferfahrzeugen diene und ansonsten vor jeglicher Behinderung frei- zuhalten sei.
e) Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 lässt die Rekursgegnerin die Bewilligung vom 26. Oktober 2000 nachreichen, mit welcher der heu- tige Vorplatz bewilligt worden ist. Dieser Platz sei als reiner Fussgän- gerbereich gestaltet, der so auch mit dem Neubau belassen werde. Der ohnehin nicht befahrbare Bereich bleibe auch weiterhin für die Fussgänger nutzbar, auch wenn hier ein Pylon aufgestellt werde. Die Containerplätze seien weder im Einspracheverfahren noch in der Re- kursbegründung beanstandet worden, womit darauf nicht weiter ein- zugehen sei. Diese seien zu Recht als Erschliessungsanlagen bewil- ligt worden.
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f) Die Rekursinstanz gab den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 7. März 2019 Gelegenheit, sich zu den neuen Vorbringen zu äus- sern und listete nochmals die bereits am Rekursaugenschein ange- sprochenen kritischen Punkte auf, zumal die Bauherrin vor Ort in Aus- sicht gestellt hatte, ein entsprechendes Korrekturgesuch einzureichen. Die Rekurrentin nimmt mit Eingabe vom 5. April 2019 Kenntnis vom in Aussicht gestellten Rekursentscheid. Die Rekursgegnerin verlangt gleichentags umfassende Akteneinsicht und eine weitere Fristerstre- ckung für die Stellungnahme und allfällige Projektanpassungen. Am 29. Mai 2019 reicht sie einen Entscheid des Kreisgerichtes Y.___ vom 27. März 2019 betreffend Verletzung einer Dienstbarkeit bzw. von Ei- gentum nach. Demnach hatte das Gericht zwischenzeitlich das Be- gehren der Rekurrentin abgewiesen, das am 5. September 2016 be- willigte Bauvorhaben der Rekursgegnerin zu untersagen. Dieses Urteil ist am 9. April 2019 in Rechtskraft erwachsen. Aus der Kurzbegrün- dung geht hervor, dass das Kurzprotokoll des Baudepartementes vom 4. Mai 1994 kein Erwerbstitel für eine Dienstbarkeit darstelle und auch sonst keine privatrechtlichen Verpflichtungen enthalte. Auch die be- reits am 23. Mai 2008 geschlossene Vereinbarung begründe keine Pflicht zur Freihaltung eines Fussgängerbereichs. Privatrechtlich sei auch kein Strassenabstand von 4,8 m vereinbart worden. Des Weite- ren hält die Rekursgegnerin an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Für den Fall, dass die Rekursinstanz in Bezug auf den Reklamepylon und den Containerstandort anderer Meinung sei, wäre nicht die Baubewilligung als Ganzes aufzuheben, sondern mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen.
E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die vier Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusam- menhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).
1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
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Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; ab- gekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gestützt auf Art. 173 PBG werden die bei Vollzugsbeginn die- ses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent- scheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte (Art. 173 Abs. 1 PBG). Vorbehalten bleibt die Anwendung neuen Rechts, soweit es für die Baugesuchsteller günstiger ist (Art. 173 Abs. 2 PBG). Der erstin- stanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 5. September 2016. Mithin sind vorliegend somit grundsätzlich weiter- hin das Baugesetz und das kommunale Baureglement anwendbar.
Die Rekurrentin rügt, dass die Visiere vorzeitig und insbesondere vor dem Rekursaugenschein entfernt und nicht wieder aufgestellt worden seien.
3.1 Die Aussteckung und Profilierung von Bauten und Anlagen ha- ben zum Zweck, das Bauvorhaben zu veranschaulichen als Ergän- zung zu den Baugesuchsunterlagen. Die Visierung soll vor allem Nachbarn, Passanten oder Dritte auf ein geplantes Bauvorhaben auf- merksam machen. Den Visieren kommt somit in erster Linie eine Pub- lizitätswirkung zu. Die Visiere dürfen grundsätzlich erst nach rechts- kräftigem Entscheid über das Baugesuch entfernt werden. Eine vor- zeitige Entfernung ist hingegen möglich, sofern die Baubewilligungs- behörde dem zustimmt. Wurden die Visiere ohne deren Zustimmung entfernt, kann die Behörde die Wiederherstellung anordnen (M. MÖHR in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Bau- gesetz des Kantons St.Gallen, Basel 2020, Art. 138 N 2 ff.). Bestehen Differenzen zwischen Plan und Visieren, so geht der Plan bezüglich der exakten Masse den Visieren vor (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 886).
3.2 Vorliegend war die Visierung des Neubaus und des Werbepy- lons an der Ortsbegehung zwar nicht mehr vorhanden, letzterer wurde aber vor Ort auf Grund von Referenzpunkten ausgemessen und pro- visorisch nachvisiert. Entsprechend konnte der Standort zumindest ungefähr festgelegt werden, natürlich ohne vom Geometer überprüft worden zu sein. Ohnehin nicht umstritten ist die Einordnung des Neu- baus und dessen Höhe. Der Augenschein konnte somit dennoch durchgeführt werden, weil die Rechtmässigkeit der vertikalen Ausdeh- nungen des Neubaus und die massgeblichen Sichtzonen sowie deren allfällige Beeinträchtigung, soweit diese umstritten sind, abschliessend auf Grund der Pläne beurteilt werden können. Auch für die umstrittene Frage, ob für die Erteilung der erteilten Ausnahmebewilligung im Strassenabstand die dafür nötigen besonderen Verhältnisse vorliegen, sind die Visiere bzw. ist eine allfällige kleinere Abweichung der nach- gestellten Visiere ebenfalls nicht entscheidend, weil diese ebenfalls
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auf Grund der Pläne, die einer allenfalls falschen Visierung ohnehin vorgehen, abschliessend beantwortet werden kann. Davon abgese- hen rügt die Rekurrentin nicht, dass der Neubau und der Werbepylon während der Auflagefrist gemäss Art. 81 BauG nicht ordnungsgemäss visiert gewesen seien. Insofern wurde mit der eigenmächtigen Entfer- nung der Visiere lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt, was allein noch kein Grund ist, die erteilte Baubewilligung aufzuheben.
Die Rekurrentin macht geltend, dass sowohl für den Abbruch als auch für den Neubau zwingend ihr Grundstück in Anspruch genommen wer- den müsse, weshalb ohne entsprechende Vereinbarung mit ihr weder die Abbruch- noch die Baubewilligung geschützt werden könnten.
4.1 Sowohl das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen, wie auch der Abbruch von Bauten bedarf einer Bewilligung (Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 BauG). Die Bewilligungserfordernis für den Abbruch dient insbesondere dazu, dass die Bewilligungsbehörde die aus Si- cherheitsgründen und zur Vermeidung von Behinderungen und Beläs- tigungen der Nachbarschaft notwendigen Anordnungen treffen und den Abbruch oder die Beeinträchtigung schützenswerter oder erhal- tenswerter Objekte verhindern kann (MÖHR, a.a.O., Art. 136 N 9 mit Verweis auf ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern N 27 zu Art. 1a BE-BauG).
4.2 Vorliegend belegen sowohl der Alt- wie auch der Neubau prak- tisch das gesamte Baugrundstück. Dieses ist auf zwei Seiten vom Grundstück der Rekurrentin und auf den beiden anderen Seiten von öffentlichen Strassen umgeben. Bezüglich der Kantonsstrasse hat das Strasseninspektorat verfügt, dass diese für die Bauarbeiten nicht be- ansprucht werden dürfe. Mithin ist klar, dass das Nachbargrundstück der Rekurrentin und vermutungsweise auch die Gemeindestrasse während der Bauphase beansprucht werden müssen. Das am 18. Ja- nuar 2018 nachgereichte Baustelleninstallations- und Baustellenver- kehrskonzept sieht denn auch einen "zumutbaren Miteinbezug der Nachbargrundstücke auf Basis des Hammerschlagsrechts" vor, und zwar sowohl des Grundstücks Nr. 002 als auch der Strassenparzelle.
4.3 Die Baubehörde hat die Abbruch- und Baubewilligung unter der Auflage erteilt, dass der Baustelleninstallationsplan und das Baustel- lenverkehrskonzept vor Baubeginn eingereicht und "genehmigt" werde. Soweit für den Abbruch und die Errichtung oder Änderung ei- nes Baus das Nachbargrundstück der Rekurrentin in Anspruch ge- nommen werden muss, ist dafür der Zivilrichter zuständig. Art. 112 bis
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (sGS 911.1; abgekürzt EGZGB) regelt, dass ein nachbarliches Grundstück vorbehältlich öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grunds betreten und vorübergehend be- nutzt werden kann, soweit die Inanspruchnahme für Erstellung, Ände- rung oder der Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Aus-
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stattungen erforderlich ist und auf andere Weise die Erstellung, Ände- rung oder der Unterhalt nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kos- ten möglich wären. Die Modalitäten sind in Art. 112 bis Abs. 2 EGZGB geregelt. Da bei Bauarbeiten auf einem Grundstück der allfällige Ein- bezug einer Nachbarliegenschaft abschliessend durch das Privatrecht geregelt wird, besteht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im öffent- lich-rechtlichen Verfahren kein Koordinationsbedarf mit einer allenfalls nötigen Zustimmung eines betroffenen Nachbarn (VerwGE B/2015/277 und 280 vom 28. März 2017 Erw. 7.4.). Vielmehr genügt es, wenn der Baustelleninstallationsplan – wie vorliegend verlangt – vor Baubeginn eingereicht und genehmigt wird. Das Baudepartement hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich entsprechend übernom- men (BDE Nr. 30/2020 vom 21. April 2020 Erw. 4.4.2).
4.4 Der nachgereichte Baustelleninstallationsplan sieht aber den Einbezug des öffentlichen Grunds bzw. einer klassierten Strasse vor, wofür nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d des Strassengesetzes (sGS 732.1) eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch nötig ist. Aus die- sem Grund besteht – wie bei einer zusätzlich nötigen Konzession – ein Koordinationsbedarf, weshalb deren Fehlen nicht erst im Rekurs- verfahrens geheilt werden kann. Daran ändert nichts, dass der Re- kursgegnerin offenbar eine entsprechende Bewilligung (mündlich) in Aussicht gestellt worden ist.
4.5 Nach dem Gesagten kann der fehlende Baustelleninstallations- plan im vorliegenden Fall nicht erst nach Abschluss des Baubewilli- gungsverfahrens nachgereicht werden. Die Baubewilligung ist deshalb schon aus diesem Grund aufzuheben.
Die Rekurrentin macht eine Überschreitung der zulässigen Ausnüt- zungsziffer geltend.
5.1 Das Baugrundstück liegt nach dem geltenden Zonenplan in der Kernzone K5a und im Plangebiet des Überbauungsplans D.___ mit besonderen Vorschriften (besV). Gemäss diesem Plan ist das Bau- grundstück dem Baugebiet B4 zugordnet. Demnach ist die maximale Geschosszahl wie folgt beschränkt: zwei Untergeschosse, vier Vollge- schosse, kein Dachgeschoss. Die maximale Gebäude- und Firsthöhe ist auf 466,00 m ü. M. festgelegt (Art. 3 besV). In Art. 4 besV wird die konkrete Nutzung der verschiedenen Geschosse bestimmt. Für das Baugebiet B4 ist die Nutzung der Untergeschosse offen, im Erd- und ersten Obergeschoss ist eine gewerbliche Nutzung vorgeschrieben. Im zweiten und dritten Obergeschoss ist sowohl eine gewerbliche wie auch eine Wohnnutzung möglich. Die Ausnützung für den Baubereich B4 beträgt 695 m 2 , wobei zusätzliche 175 m 2 nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen.
5.2 Das Baugesuch weisst eine anrechenbare Fläche von insge- samt 722,08 m 2 aus (Gewerbe: 690,21 m 2 und Wohnen: 31,87 m 2 ).
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Die Rekurrentin stört sich nun daran, dass die Gesuchsunterlagen ver- schiedene Flächenmasse ausweisen würden, woraus ein Unterschied von 4 m 2 resultiere. Weiter werde der Aufgang zur Dachterrasse nicht angerechnet, obwohl sich dort ein anrechenbarer Vorraum mit einer anrechenbaren Fläche befinde. Damit werde die insgesamt zulässige Fläche überschritten.
5.3 Rügen sind substantiiert vorzubringen bzw. haben eine Begrün- dung zu enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Eine Begründung ist ausrei- chend, wenn in der Begründung selbst Argumente vorgebracht wer- den, nach denen der angefochtene Entscheid auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Darüber hin- aus gilt das Rügeprinzip. Rekurrenten haben demnach im Rekurs selbst konkret darzutun, in welchen Punkten die Baubewilligung un- haltbar sein soll. An der Rekursinstanz ist es lediglich zu prüfen, ob die geltend gemachten Einwände stimmen, nicht aber, selber nach (Be- rechnungs-)Fehlern zu suchen, die nicht offensichtlich sind.
5.4 Die Rekurrentin vergleicht die Berechnung nach Art. 61 BauG gemäss "bgf nach sia 416" vom 10. August 2016 mit den Flächenan- gaben gemäss Plan "grundriss+schnitt 1:100" vom 14. März 2016. Nach diesem Plan weise das Erdgeschoss eine Fläche von 152,96 m 2
statt 148,89 m 2 gemäss Bruttogeschossflächenberechnung aus. Da- bei übersieht die Rekurrentin aber, dass der Grundriss- und Schnitt- plan nicht die für die Ausnützungsziffer relevanten Flächen, sondern die gesamte Grundrissfläche ausweist, weshalb sich ein Vergleich zwi- schen den beiden Plänen von vornherein nicht anbietet. Dazu kommt, dass sie im Grundriss- und Schnittplan lediglich die Flächen "ge- werbe", "aufenth./gard.", "wc iv" und "vorraum" zusammengezählt hat, die "treppe" und den dazugehörenden "vorraum" aber unberücksich- tigt lässt, obwohl dieser, wie es im Baugesuch gemäss "bgf nach sia 416" richtig erfolgt ist, nach Art. 61 Abs. 2 BauG ebenfalls für die Aus- nützungszifferberechnung zu berücksichtigen ist. Mithin ist die von der Rekurrentin selbst errechnete Fläche von 152,96 m 2 von vornherein nicht relevant. Auf dem Dachgeschoss befinden sich entgegen der Be- hauptung der Rekurrentin keine anrechenbaren Flächen, zumal es sich beim "verasonn dachausstieg" gemäss Grundriss- und Schnitt- plan 1:100 lediglich um einen Deckel über dem Treppenaufgang han- delt, der bei Benützung der Dachterrasse geöffnet werden muss. Der "vorraum" vor dem Lift ist nicht umschlossen und somit für die Ausnüt- zungsberechnung unbeachtlich. Dementsprechend ist auch die Treppe zum Dachgeschoss nicht anzurechnen. Ohne weitere spezifi- sche Rügen oder konkrete Indizien die Ausnützungszifferberechnung betreffend ist somit davon auszugehen, dass die Angaben gemäss Be- rechnung der Gesuchstellerin stimmen, weshalb das Bauvorhaben die Ausnützungsziffer gemäss Art. 6 besV einhält. Jedenfalls bieten die geltend gemachten "unterschiedlichen" Flächenangaben keinen An- lass, dass die Vorinstanz die ausgewiesenen Flächenmasse im Detail hätte vertieft überprüfen müssen, wie die Rekurrentin der Baubehörde vorwirft.
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Die Rekurrentin rügt die Ausnahmebewilligung des Strasseninspekto- rats für die Unterschreitung des Strassenabstands. Weiter macht sie geltend, dass der Werbepylon auch den Sondernutzungsplan D.___ verletze.
6.1 Sondernutzungspläne haben den Zweck, die im Rahmennut- zungsplan enthaltene planungs- und baurechtliche Grundordnung in bestimmen Teilräumen zu ergänzen, weiter zu verfeinern oder – im zulässigen Rahmen – abzuändern (B. DEILLON, in Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen, a.a.O., Art. 23 N 1). Der Sondernutzungsplan D.___ legt mit Markierungslinien gemäss Art. 24 bis BauG Baubereiche fest, in wel- chen die Lage und die höchstzulässige horizontale Ausdehnung von Bauten und Anlagen festgelegt werden. Sie gehen unter Vorbehalt ei- ner anderen Regelung im Überbauungsplan allen anderen Abstands- vorschriften vor (Art. 24 bis Abs. 2 BauG). Dies bedeutet, dass vorbe- hältlich einer anderen Regelung im Überbauungsplan bis an die Mar- kierungslinien gebaut werden darf, nicht aber gebaut werden muss (HEER, a.a.O., N 151).
6.2 Der Sondernutzungsplan D.___ sieht auf dem Baugrundstück den Baubereich B4 vor. Zu den Baulinien (richtig: Markierungslinien) führt Art. 7 besV aus, dass ausserhalb der Erdgeschossbaulinie Ab- stützungen zulässig sind. Im Baubereich B4 legt der Plan zudem ge- genüber der Kantonsstrasse für das Erdgeschoss und für die Ober- und Untergeschosse separate Markierungslinien fest, was zur Folge hat, dass das Erdgeschoss zu Gunsten eines Fussgängerbereichs zu- rückspringen muss. Der vorgelagerte Bereich bis zur Kantonsstrasse ist als Verkehrsfläche und Fussgängerbereich ausgeschieden. Die Fussgängerbereiche sind nach Art. 12 Abs. 1 besV von jeglichem Mo- torfahrzeugverkehr freizuhalten. Vorbehalten bleiben die im Plan be- zeichneten gemischten Verkehrs- und Fussgängerbereiche. Die Aus- senraummöblierung und die Beleuchtung haben nach einem einheitli- chen Konzept zu erfolgen (Art. 21 Satz 3 besV).
6.3 Kommt der Neubau wie hier gegenüber der Kantonsstrasse in- nerhalb eines mit Markierungslinien ausgeschiedenen Baubereichs zu liegen, ist nach dem Gesagten keine Ausnahmebewilligung des Kan- tons nötig, wenn dadurch der strassenrechtliche Strassenabstand un- terschritten wird; die sondernutzungsrechtlichen Markierungslinien ge- hen in diesem Fall dem Strassenabstand vor. Die für die Abweichung nötige Interessenabwägung hat der Kanton bereits im Rahmen seiner Genehmigungsverfügung zum Überbauungsplan D.___ gemacht. Der geplante Werbepylon soll vorliegend aber nicht bloss im strassen- rechtlichen Strassenabstand, sondern zusätzlich ausserhalb des son- dernutzungsrechtlichen Baubereichs im Verkehrs- und Fussgängerbe- reich zu stehen kommen. Vor einer ausnahmsweisen Bewilligung des Strasseninspektorats wäre somit von der Baubehörde vorab zu prüfen gewesen, ob auch vom Überbauungsplan ausnahmsweise abgewi- chen werden kann. Allerdings müsste für eine solche ausnahmsweise
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Bewilligung eine Ausnahmesituation vorliegen, was vorliegend nicht geltend gemacht wird und auch sonst nicht erkennbar ist. Daran ändert auch nichts, dass der Vorplatz wegen den beibehaltenen Stufen ohne- hin nicht für die Zulieferung benützt werden kann und die Fussgänger auch um den Pylon herumgehen können, wie die Rekursgegnerin vor- bringen lässt. Ebenso wenig zu überzeugen vermag ihr Vorbringen, dass die säulenförmig aufragende Werbeanlage am vorgesehenen Standort allein schon aus Wettbewerbsgründen nötig sei, weil die Re- kurrentin auf dem Nachbargrundstück ebenfalls eine solche habe im Strassenabstand aufstellen dürfen. Aus wirtschaftlichen Gründen liesse sich eine Ausnahmebewilligung höchstens rechtfertigen, wenn ein Unternehmen ohne eine solche Bewilligung in Frage gestellt oder zumindest ernsthaft gefährdet wäre. Rein finanzielle Erwägungen wie hier genügen für die Annahme einer Ausnahmesituation jedoch ge- nauso wenig (HEER, a.a.O., N 736) wie der Umstand, dass der Wer- bepylon der Rekurrentin wohl ebenfalls nicht hätte bewilligt werden dürfen, da der Überbauungsplan D.___ in jenem Bereich ebenfalls kei- nen Baubereich, sondern lediglich Flächen für Fussgänger, Grünflä- chen und hochstämmige Bäume vorsieht.
6.4 Soweit die Rekursgegnerin in der Verweigerung des Werbepy- lons eine Ungleichbehandlung sieht, sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Demnach geht der Grundsatz der Gesetz- mässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf eine gleich- mässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand allein, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abwei- chend vom Gesetz behandelt zu werden. So legt die Rekursgegnerin denn auch nicht dar, dass die Baubehörde Werbeanlagen in ihrem Ho- heitsgebiet in ständiger Praxis vom Gesetz abweichend bewillige und zudem zu erkennen gebe, auch inskünftig nicht gesetzeskonform ent- scheiden zu wollen. Sodann könnte bei nur gerade zwei isolierten Fäl- len von Vornherein nicht von einer ständigen Praxis gesprochen wer- den (Urteil des Bundesgerichtes 1C_186/2020 vom 17. August 2020 Erw. 4.2 f.). Und schliesslich würde der Vorinstanz mit diesem Ent- scheid auch klargemacht, dass in einem solchen Fall ihre Praxis falsch und zu ändern wäre.
6.5 Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Baubewilligung des Werbepylons in der sonderbaurechtlichen Verkehrs- und Fuss- gängerfläche nicht bestätigt werden kann.
Die Rekurrentin rügt, dass sich die im Bauplan vorgesehenen gedeck- ten Containerplätze ausserhalb des sonderbaurechtlichen Baube- reichs befinden würden. Die Rekursgegnerin wendet dagegen ein, dass darauf nicht eingetreten werden dürfe, da der Einwand weder im Einspracheverfahren noch in der Rekursbegründung vorgebracht wor- den sei.
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7.1 Die Sachverhaltsdarstellung hat im Rekursverfahren grundsätz- lich im Rahmen der Rekurseingabe zu erfolgen. Einwände sind jedoch spätestens anlässlich des die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich abschliessenden Rekursaugenscheins vorzubringen (VerwGE B 2018/52 vom 27. Februar 2019 Erw. 2.2.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_643/2015 vom 3. August 2016 Erw. 2.2.3 f.). Insofern ist der von der Rekursgegnerin zitierte Entscheid des Baude- partementes überholt, wonach neue Bauhinderungsgründe nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist oder einer allfälligen Frist zur Rekursergän- zung nur noch geltend gemacht werden können, wenn bereits erheb- liche Abklärungen getroffen worden sind und die bisherige Arbeit für die Beurteilung des geänderten Klagegrunds verwendbar ist, nicht aber, wenn die Beurteilung des neuen Bauhinderungsgrunds zu einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Rekursverfahrens führt (BDE 41/2017 vom 24. November 2017 Erw. 2.2). Dazu kommt, dass Art. 61 Abs. 3 VRP nicht zum Tragen kommt und die bereits im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren noch mit einer ge- genüber dem vorinstanzlichen Verfahren geänderten rechtlichen Be- gründung versehen werden können, wenn die Vorinstanz wie das Bau- departement keine richterliche Behörde ist (M. LOOSER/M. LOOSER- HERZOG in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 61 N 22; VerwGE B 2019/140 vom 22. April 2020 Erw. 3.2). Dem- zufolge ist denkbar, dass neue Vorbringen selbst nach dem Rekursau- genschein bzw. nach der Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll noch vorgebracht werden können. Der erstmals am Rekursaugen- schein gerügte Standort des Containerunterstands ist somit ohne Wei- teres zu überprüfen.
7.2 Der eingewandete Bereich für die Abfallcontainer befindet sich ausserhalb des sonderbaurechtlichen Baubereichs im Fussgänger- und Verkehrsbereichs. Der Fussgängerbereich ist nach Art. 12 besV von jeglichem Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Diese Beschrän- kung bedeutet nun aber nicht, dass dieser Bereich bloss nicht befah- ren, jedoch überbaut werden dürfte, wie die Rekursgegnerin geltend macht. Bauliche Massnahmen sind hier nur möglich, soweit sie den Fussgängern dienen. Im Verkehrsbereich gilt das Gleiche zu Gunsten des Verkehrs. Was sich ausserhalb der Markierungslinie befindet, darf sonst für keine andere Nutzung überbaut oder belegt werden. Davon abgesehen, dass die Vorinstanz für den Containerunterstand keine Ausnahmebewilligung geprüft und erteilt hat, wäre beim vorliegenden Neubau auch nicht einsichtig, warum für die Container nicht innerhalb der Markierungslinien Platz geschaffen werden könnte.
7.3 Die Rekursgegnerin verlangt, dass der Unterstand, falls dessen Bewilligung nicht bestätigt werden könne, mit einer Auflage weggebo- ten werde.
7.3.1 Die Baubewilligung kann nach Art. 87 Abs. 2 BauG mit ein- schränkenden Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Mit ei-
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ner Auflage zur Baubewilligung können Hindernisse von untergeord- neter Bedeutung beseitigt werden. Die Einhaltung grundlegender Bau- rechtsnormen dagegen ist in einem einzigen und einheitlichen Baube- willigungsverfahren zu prüfen. Nur die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht von aus- schlaggebender Bedeutung sind, können in ein späteres Verfahren verwiesen werden (HEER, a.a.O, N 869; VerwGE B 2013/28 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3).
7.3.2 Vorliegend verlangt Art. 8 Abs. 4 des Baureglements der Politi- schen Gemeinde Z.___ vom 6. Juli 2009, dass bei gewerblichen Bau- ten und Mehrfamilienhäusern Abstellflächen für die Abfallentsorgung mit Anstoss an eine öffentliche Strasse erstellt werden. Mithin kann der Containerunterstand nicht einfach mit einer Auflage weggeboten werden. Es ist vielmehr nötig, dass dieser innerhalb des sonderbau- rechtlichen Baubereichs errichtet wird. Da dieses aber praktisch voll- ständig überbaut werden soll und es an der Bauherrin ist, ihr Bauvor- haben entsprechend anzupassen, wäre das Bauprojekt wenigstens mit einem Korrekturgesuch anzupassen, wozu der Rekursgegnerin im Rekursverfahren Gelegenheit gegeben wurde, was diese aber aus- drücklich abgelehnt hat. Folglich muss der ausserhalb des Baube- reichs geplante Containerunterstand dazu führen, dass die Baubewil- ligung insgesamt aufgehoben werden muss.
Die Rekurrentin rügt schliesslich das fehlende Werbekonzept.
8.1 Art. 10 Abs. 3 besV verlangt insbesondere für den Baubereich B4, dass Aussenreklamen nach einem einheitlichen Konzept ange- bracht werden. Die Rekursgegnerin bringt vor, die beiden konkreten Werbungen an der östlichen Hauswand mit der Aufschrift "C." bzw. der Werbepylon mit der Aufschrift "F." und "C.___" seien selbst das Werbekonzept für das entsprechende Gebiet. Wenn eine Werbung ge- ändert werden müsse, werde ein neues Reklamegesuch eingereicht, worauf der Stadtrat zu prüfen habe, ob dieses einem einheitlichen Konzept entspreche.
8.2 Da der Werbepylon am vorgesehenen Standort aus den vorge- nannten Gründen nicht bewilligungsfähig ist, verbleibt für das vorlie- gende Gesuch bloss noch die Werbefläche an der östlichen Haus- wand, weshalb beim vorliegenden Gesuch von vornherein von keinem Konzept für den gesamten Baubereich B4 gesprochen werden kann. Dazu kommt, dass ein Werbekonzept per Definition nicht einfach den Stand der aktuell vorhandenen oder unmittelbar nachgesuchten Wer- bemassnahmen an einer Liegenschaft wiedergibt, sondern zusätzlich zur aktuell vorgesehenen Reklamemassnahme auch ein Gesamtkon- zept für die gesamte Liegenschaft bzw. vorliegend für den ganzen Baubereich B4 festlegt, das auch für künftige Werbungen im Baube- reich den Rahmen festlegt. Konkret heisst das, dass mit einem Wer- bekonzept aufgezeigt werden muss, wie und wo jetzt und künftig al-
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lenfalls auch weitere Unternehmen und Geschäfte im geplanten Neu- bau beworben werden können. Dies gilt insbesondere auch für den vorliegend ebenfalls geplanten Gastronomiebetrieb, der bis jetzt bloss am freistehenden Pylon beworben werden sollte.
8.3 Nach dem Gesagten fehlt für das Gebiet B4 das nach Art. 10 Abs. 3 besV notwendige Reklamekonzept, weshalb die Bewilligung für die Reklamen des Geschäfts "C." und des Restaurationsbetriebs "F." aufzuheben ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abbruch- und Baubewilligung sowie der Einspracheentscheid aufzuheben sind, weil die Gesuche nicht mit der nötigen Bewilligung für den gesteigerten Gemeinge- brauch koordiniert worden sind und das Baugesuch Bestimmungen des geltenden Überbauungsplans D.___ verletzt. Die kantonale Aus- nahmebewilligung des Tiefbauamtes für die Unterschreitung des Strassenabstands wird mit der Aufhebung der Baubewilligung hinfällig, weshalb der entsprechende Rekurs gegenstandslos wird. Somit erwei- sen sich die Rekurse hinsichtlich der Abbruch- und Baubewilligung, des Einspracheentscheids und der Ausnahmebewilligung als begrün- det, weshalb sie gutzuheissen sind, soweit sie durch die Gutheissung der Rekurse nicht gegenstandslos geworden sind.
10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für die vier Rekursverfahren beträgt Fr. 4'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekursgegnerin die amtlichen Kosten zu bezahlen (Art. 96 bis VRP).
10.2 Die von der Rekurrentin am 18. Oktober 2016 geleisteten Kos- tenvorschüsse von insgesamt Fr. 2'500.– sind zurückzuerstatten.
Die Rekurrentin und die Rekursgegnerin stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
11.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
11.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot,
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die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grund- sätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschä- digung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Hono- rarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzule- gen; sie ist von der Rekursgegnerin zu bezahlen. Weil die zu entschä- digende Rekurrentin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwertsteuer bei der Be- messung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berück- sichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 194).
11.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegen, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädi- gung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Die Rekurse (Verfahren Nrn. 16-5641, 16-5642, 16-5643, 16- 5673) der A.___ werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
b) Die Abbruchbewilligung (2016/136), die Baubewilligung (2016/137) und der Einsprachebeschluss (2016/135), alle vom 5. Sep- tember 2016, werden aufgehoben.
a) Die B.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 4'000.–.
b) Die von der A.___ am 18. Oktober 2016 geleisteten Kostenvor- schüsse von Fr. 1'000.– (16-5641), Fr. 500.– (16-5642), Fr. 500.– (16- 5643) und Fr. 500.– (16-5673) werden zurückerstattet.
a) Das Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die B.___ entschädigt sie mit Fr. 3'250.–.
b) Das Begehren der B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
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Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin