ZV.2019.74 / BO.2019.19

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ZV.2019.74 / BO.2019.19 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 15.04.2020 Entscheiddatum: 02.09.2019 Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2019 Art. 119 Abs. 3 ZPO (SR 272): Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich ein Einparteiverfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Umfasst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch auch die Befreiung von der Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung, hat die Gegenpartei ausnahmsweise ein Interesse am Ausgang des Gesuchsverfahrens. Entsprechend ist sie im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege immer dann zwingend anzuhören, wenn sie bereits ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung gestellt hat oder wenn ein solches nach Kenntnisnahme des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu erwarten ist (Kantonsgericht, verfahrensleitende Richterin, III. Zivilkammer, 2. September 2019, ZV.2019.74 [BO.2019.19]). Sachverhalt (Zusammenfassung):

Gesuchsteller G. (Berufungskläger und Beklagter) beantragte für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend die Befreiung von Kostenvorschüssen, Gerichtskosten und allfälligen Sicherheitsleistungen sowie die Bestellung von Rechtsanwalt R. als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Den Klägern wurde das Gesuch samt Beilagen "zur freiwilligen Stellungnahme innert 10 Tagen (Art. 119 Abs. 3 ZPO)" zugestellt, woraufhin sich diese vernehmen liessen und auf Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen schlossen.

Erwägungen (Auszug):

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II.

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  1. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich ein Einparteiverfahren, das heisst ein solches zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat (BGE 140 III 501 E. 4.1.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Die Gegenpartei des Hauptverfahrens hat in der Regel kein schutzwürdiges Interesse daran, sich in das Verhältnis des Gesuchstellers zum Staat einzumischen, das durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geschaffen wird. Entsprechend steht es im richterlichen Ermessen, ob sie angehört wird oder nicht (Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO), es sei denn, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege solle auch die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen (Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO). In diesem letzteren Fall hat die Gegenpartei nämlich ausnahmsweise ein Interesse am Ausgang des Gesuchsverfahrens, da die Durchsetzung ihres (behaupteten) Anspruchs auf Sicherstellung der Parteientschädigung (vgl. Art. 99 Abs. 1 und 3 ZPO) davon abhängt, dass der Gesuchsteller und gegebenenfalls Sicherstellungspflichtige keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt erhält (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; BGer 5A_126/2014 E. 1.2). Die Gegenpartei ist daher immer dann zwingend anzuhören, wenn sie bereits ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung gestellt hat oder wenn ein solches nach Kenntnisnahme des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege insbesondere unter dem Titel der Zahlungsunfähigkeit oder erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung (vgl. Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO) zu erwarten ist (Huber, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 119 N 23; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 119 N 9; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 16 N 62).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Hinblick darauf, dass das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich auch die Befreiung von allfälligen Sicherheitsleistungen umfasst, wurde den Klägern dieses samt Beilagen vorsorglich zur "freiwilligen Stellungnahme innert 10 Tagen (Art. 119 Abs. 3 ZPO)" unterbreitet. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 äusserten sich die anwaltlich vertretenen Kläger nicht zu allfälligen Kautionsgründen, geschweige denn stellten sie in Kenntnis der Einkommens- und Vermögenslage des Gesuchstellers ein Gesuch um Sicherheit für ihre Parteientschädigung. Vielmehr brachten sie mit ihren Ausführungen zur angeblich fehlenden Mittellosigkeit deutlich zum Ausdruck, dass ihrerseits auch weiterhin kein entsprechendes Gesuch zu erwarten ist. Damit kommt den Klägern im vorliegenden Zusammenhang (weiterhin) keine Parteistellung zu und ist ihre Stellungnahme nur – aber immerhin – insoweit zu berücksichtigen, als sie zusätzliche Erkenntnisse liefert (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2; Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 119 N 116). Die Zusprechung einer Parteientschädigung für die entsprechende Stellungnahme kommt in dieser Konstellation unabhängig vom Ausgang des Gesuchsverfahrens nicht in Frage (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2).

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24.03.2026