© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ZS.2014.1/2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 26.03.2014 Entscheiddatum: 26.03.2014 Entscheid Kantonsgericht, 26.03.2014 Art. 136 Abs. 1 StPO Keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Strafkläger im Berufungsverfahren. Sofern sich die Privatklägerschaft einzig im Strafpunkt am Verfahren beteiligen möchte, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts, 26. März 2014, ZS.2014.1/2). Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft "für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche" ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). Unter den Begriff der Zivilansprüche fallen dabei sämtliche privatrechtlichen Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Bger. 1B_45/2012 E. 4.2; 1B_200/2011 E. 2.3 ff.). Sofern sich die Privatklägerschaft einzig im Strafpunkt am Verfahren beteiligen möchte, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 136 N 4; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 136 N 2; Oberholzer, Strafprozessrecht, 3. Aufl., N 552; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 136 N 2; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1181). A. hat im vorliegenden Berufungsverfahren keine Zivilansprüche nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO mehr geltend gemacht. Da nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen eine Ausdehnung der Berufungsanträge nicht mehr möglich ist (BSK StPO-Eugster,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 399 N 3 m.w.H.) und es damit in den beiden Berufungsverfahren nur noch um den Strafpunkt geht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 Abs. 1 StPO nicht gegeben. Das entsprechende Gesuch des Privatklägers ist deswegen abzuweisen. Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Mai 2014, 1B_177/2014, nicht ein.

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SG_KGN_001
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SG_KGN_001, ZS.2014.1/2
Entscheidungsdatum
26.03.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026