© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2022.40-SK3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 28.02.2023 Entscheiddatum: 11.10.2022 Entscheid Kantonsgericht, 11.10.2022 Qualifizierte Rügepflicht im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO. Nachdem die Kognition des Berufungsgerichts im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG entspricht, ist es nur folgerichtig, dass eine qualifizierte Rügepflicht i.S.v. Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren gilt. Die Rüge der Willkür muss demnach im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO – analog zum Verfahren vor Bundesgericht – anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (E. III.1.a). (Kantonsgericht, Strafkammer, 11. Oktober 2022, ST.2022.40-SK3) Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Jahr 2018 eine Serviceangestellte in der von ihm betriebenen Bar mehrfach sexuell belästigt zu haben. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig. Die Strafkammer bestätigte diesen Schuldspruch. Der Entscheid ist rechtskräftig. Aus den Erwägungen:

  1. a) Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen der Berufung überprüft die Strafkammer den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO); neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden (BGer 6B_764/2016 E. 2.3.2; 6B_362/2012 E. 8.4.1). Nach dem Gesagten prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Die Kognition des Berufungsgerichts unterscheidet sich diesbezüglich nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (zum Ganzen BGer 6B_764/2016 E. 2.3.2; 6B_560/2015 E. 2.1). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4; 140 I 201 E. 6.1; 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je m.w.H.). Ob die hohen Anforderungen, welche das Bundesgericht an die Begründung der Willkür stellt, auch im kantonalen Verfahren gelten, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher offengelassen (vgl. BGer 6B_362/2012 E. 6.2). Implizit bestätigte es jedoch im Entscheid BGer 6B_696/2011 eine qualifizierte Rügepflicht im kantonalen Verfahren. Das Obergericht Zürich war auf gewisse Rügen der Verteidigung im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht eingetreten, da sich diese auf Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beschränkte und die Verteidigung in der Berufungsbegründung bloss ihre eigene Beweiswürdigung derjenigen der ersten Instanz gegenüberstellte (vgl. Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 23. August 2011, SU110016-O/U/jv, E. III.1.1). Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz auf die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen Urteil nicht eintrete (BGer 6B_696/2011 E. 4.2). Einzelnen Meinungen in der Lehre, wonach die StPO keine Bestimmungen enthalte, auf welche sich eine qualifizierte Rügepflicht stützen lasse, und eine solche deshalb im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO zu verneinen sei, kann deshalb nicht gefolgt werden (etwa Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 24 und Godenzi, "Second opinion"?, ZStrR 2018 S. 1). Die Strafprozessordnung sieht in Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO ein schriftliches

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren vor, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden. Die Partei, welche die Berufung erklärt hat, hat diese sodann schriftlich zu begründen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Nachdem die Kognition des Berufungsgerichts im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG entspricht, ist es nur folgerichtig, dass eine qualifizierte Rügepflicht i.S.v. Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren gilt. Die Rüge der Willkür muss demnach im Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO – analog zum Verfahren vor Bundesgericht – anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird.

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