© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2018.87 / ST.2018.91 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 30.10.2019 Entscheiddatum: 27.06.2019 Entscheid Kantonsgericht, 27.06.2019 Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (SR 311.0). Versuchte einfache Körperverletzung. Angemessenheit der Abwehr. Unterbrechung Kausalität. Ein Faustschlag direkt ins Gesicht des angetrunkenen Opfers, das bedrohlich auf den Täter zugeht, ist als erste Abwehrreaktion nicht angemessen (E.6.c/bb). Dem Beschuldigten können objektiv nur diejenigen Verletzungen zugerechnet werden, welche durch seinen Faustschlag und den dadurch erfolgten (ersten) Sturz verursacht wurden. Für die weiteren Stürze bzw. die dadurch verursachten Verletzungen durch Personen, die dem Opfer helfen wollten und es fallen liessen, kann er nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Darin liegen aussergewöhnliche Umstände, mit denen nicht gerechnet werden muss und die zur Unterbrechung der Kausalität führen (E.5.b/cc) (Kantonsgericht, Strafkammer, 27. Juni 2019, ST. 2018.87 und ST.2018.91). Zum Sachverhalt:

X. (Beschuldigter) wird zur Last gelegt, am (...), um ca. (...) Uhr, Y. (Privatkläger) mittels Körpergewalt ("Schwitzkasten") während einer Veranstaltung aus dem Clublokal der A. (Motorradgruppe) in B. befördert zu haben. Kurze Zeit später sei der Privatkläger vor dem Lokal auf den Beschuldigten zugegangen, um ihn zu schlagen und zu stossen. Der Beschuldigte habe dies mit einem Faustschlag auf die linke Gesichtshälfte des Privatklägers abgewehrt, worauf der Privatkläger unter anderem mit seiner rechten Gesichtshälfte auf die asphaltierte Strasse geprallt sei. Nachdem ihm zwei Frauen aufgeholfen hätten, sei er ohne Fremdeinwirkung erneut rechtsseitig auf seinen Hinterkopf zu Boden gefallen. Der Privatkläger hat sich gemäss der einen Tag später erfolgten klinischen Untersuchung sowie weiteren Abklärungen zufolge verschiedene,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht lebensgefährliche Verletzungen zugezogen, welche eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten.

Aus den Erwägungen:

III. [...] 5. a/aa) [...] hh) Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten und u.a. auch gestützt auf die Darstellung des Beschuldigten, von der wie erwähnt im Zweifel auszugehen ist, von folgendem Sachverhalt auszugehen: Kurz nach dem Rauswurf ging der Privatkläger in bedrohlicher Weise auf den Beschuldigten los. Dies wehrte Letzterer ab, indem er den Privatkläger mit seiner rechten Faust auf den linken Kiefer traf. Dabei holte er nicht mit der Faust aus. Der Schlag wurde mittelhart ausgeführt. Nach dem Schlag ist der Privatkläger u.a. mit seiner rechten Gesichtshälfte auf die asphaltierte Strasse geprallt. Nachdem zwei Frauen versuchten, ihm aufzuhelfen, ihn jedoch nicht richtig halten konnten, erfolgte ein erneuter Sturz, wobei er ohne Fremdeinwirkung rechtsseitig auf seinen Hinterkopf zu Boden fiel. Insgesamt kam es nach dem ersten Sturz zu weiteren Stürzen, da neben den involvierten Frauen auch C. versuchte, dem Privatkläger aufzuhelfen.

b/aa) Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 2; BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 3 mit Hinweisen). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer (einfachen) Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 4).

bb) Der Privatkläger erlitt gemäss Bericht der einen Tag später erfolgten klinischen Untersuchung die in der Anklageschrift angeführten und eingangs wiedergegebenen Verletzungen, welche unbestritten sind. Die von ihm erlittenen, nicht lebensgefährlichen Verletzungen mit den dadurch verbundenen Schmerzen und der einhergehenden Arbeitsunfähigkeit, weisen nicht den Grad einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) auf, sondern stellen nach dem soeben Dargelegten Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen können dem Beschuldigten aus verschiedenen Gründen nicht angelastet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privatkläger am linken Kiefer traf. Dort sind weder nach den eingereichten Bildern noch gemäss ärztlichem Zeugnis Verletzungen dokumentiert. Der behandelnde Arzt geht davon aus, dass die Verletzungen vielmehr aus mehreren Stürzen resultieren könnten. Die Aussagen von D. und C., wonach der Privatkläger mehrmals versucht habe, aufzustehen, jedoch wieder umgefallen sei bzw. sie versucht hätten, dem Privatkläger aufzuhelfen, dieser jedoch mehrmals wieder hinfiel, stimmen daher mit den medizinischen Erkenntnissen überein. Festzuhalten bleibt, dass der Privatkläger nach dem Faustschlag und dem ersten Sturz, jedenfalls mindestens noch einmal auf seinen Kopf stürzte. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist es zwar durchaus denkbar, dass gewisse Verletzungen des Privatklägers durch den Schlag und den darauffolgenden ersten Sturz bewirkt worden sind, doch kann dies nicht mit der notwendigen Sicherheit erstellt werden. Sodann sagte E. aus, dass er nach dem Schlag vom Beschuldigten keine sichtbaren Verletzungen beim Privatkläger festgestellt habe, als er diesen am Boden betreut habe. Diese Aussage steht zwar bspw. jener von F. gegenüber, die den Beschuldigten erst nach dem Vorfall draussen mit den gemäss act. S/22 abgebildeten Verletzungen stehend vorgefunden haben will. Ausschlaggebend ist indessen, dass den ärztlichen Abklärungen zufolge die Verletzungen weder konkret dem Faustschlag noch dem ersten Sturz zugeordnet werden können. Im Übrigen soll der Privatkläger gemäss eingereichtem ärztlichen Zeugnis angeblich von drei Unbekannten geschlagen worden sein. Das stützt die Darstellung des Beschuldigten insofern, als er sich die Verletzungen, insbesondere auf der rechten Gesichtshälfte, die er nicht getroffen habe, dabei z.B. die Augenverletzung, nicht erklären kann.

Der Privatkläger lässt vorbringen, dass der Schlag des Beschuldigten kausal für die weiteren Stürze gewesen sei, weshalb die festgestellten Verletzungen dem Beschuldigten anzulasten seien. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass es insbesondere die uferlose Weite der Äquivalenztheorie ist, die eine Ergänzung des Kausalurteils im Sinne einer zusätzlichen Einschränkung durch ein normatives, wertendes Korrektiv erfordert (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zürich 2006, S. 101). Das Bundesgericht hat dazu folgende Formel aufgestellt: Rechtserheblich ist eine natürliche Ursache nur dann, "wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen." Diese Formel verwendet das Bundesgericht allerdings nur bei Fahrlässigkeitsdelikten. Ein Teil der Lehre (z.B. Stratenwerth) wendet sie dennoch auch bei Vorsatzdelikten an, während ein anderer Teil der Lehre (etwa Donatsch/Tag) wie das Bundesgericht bei Vorsatzdelikten in solchen Fällen eine Einschränkung der Zurechnung auf der subjektiven Tatbestandsseite (kein Vorsatz) vornimmt (vgl. zum Ganzen: Seelmann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Basel 2012, S. 44 f. m.w.H.). Gemäss Donatsch/Tag stellt sich in seltenen Fallkonstellationen beim Vorsatzdelikt die Frage, ob dem Beschuldigten der erfolgsverursachende Kausalverlauf tatsächlich zugerechnet werden kann. Ist dies zweifelhaft, muss die allenfalls notwendige Korrektur anhand objektiver Wertungen vorgenommen werden (Donatsch/Tag, a.a.O. S. 105). Dabei handelt es sich um die Frage der objektiven Zurechnung (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 84 ff.). Bei eigenverantwortlichem Eingreifen Dritter in den Geschehensablauf gibt es Fälle, in denen die bisherige Ursachenkette zwar nicht unterbrochen wird, dennoch aber die objektive Zurechnung des Ersthandelnden entfällt (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 86). Das Bundesgericht verneint eine Adäquanz nur, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1, 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen).

In Bezug auf die Abhandlung der Kausalität bzw. Adäquanz kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich der Lehrmeinung von Donatsch/Tag anschliesst (vgl. vi Entscheid, S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Kein anderer Schluss ergibt sich durch die Heranziehung der massgebenden, obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kausalität bzw. Adäquanz. Vorliegend haben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die beiden Frauen eigenverantwortlich in den Geschehensablauf eingegriffen, indem sie den bereits am Boden gelegenen Privatkläger aufhoben, ihn jedoch wieder auf den Kopf fallenliessen. Sodann versuchten auch die Kollegen des Privatklägers ihm aufzuhelfen, wobei er jedoch mehrmals wieder hinfiel. Die Ursachenkette besteht aus dem Faustschlag, dem ersten Sturz, dem Aufhelfen sowie den folgenden Stürzen und den schliesslich diagnostizierten Verletzungen (sofern diese überhaupt diesem Vorfall zuzuschreiben sind). Das eigenverantwortliche Eingreifen besteht im Aufhelfen und dem anschliessenden Fallenlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, muss damit nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht gerechnet werden. Es ist aussergewöhnlich, dass Personen jemanden beim Helfen nach einem Sturz hochheben und dann loslassen, so dass dieser erneut stürzt. Der Beschuldigte hatte darauf keinen Einfluss mehr und musste damit schlechthin nicht rechnen. Ihm können deshalb objektiv nur die Verletzungen zugerechnet werden, welche durch den Faustschlag und den ersten Sturz verursacht worden sind. Für den nach dem ersten Sturz erfolgten weiteren Sturz auf den Kopf kann der Beschuldigte nicht mehr verantwortlich gemacht werden, zumal dort andere Personen involviert waren, ohne die es nicht zum genannten Sturz gekommen wäre. Gleiches gilt für die gemäss D. und C. beschriebenen mehrfachen Stürze, zumal auch dort dem Privatkläger aufgeholfen wurde, er jedoch wieder hinfiel. Damit sind durch das Mitverschulden Dritter die vom Bundesgericht geforderten aussergewöhnlichen Umstände gegeben, mit denen nicht gerechnet werden musste. So waren es gemäss medizinischen Abklärungen zufolge denn auch mehrere Stürze, welche zu den Verletzungen führten. Dabei ist nicht erstellt, welche konkrete Handlung (Faustschlag, Aufhelfen von Drittpersonen) zu welchen Verletzungen geführt hat. Aufgrund der vorliegenden unklaren Sachlage kann jedenfalls keine Verurteilung erfolgen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die Verletzungen nicht durch den Faustschlag und den ersten Sturz, sondern durch die weiteren Stürze entstanden sind. Damit können die Verletzungen nicht dem Handeln des Beschuldigten zugerechnet werden, womit der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt ist.

c) Der vom Privatkläger gestellte Beweisantrag in Bezug auf die Einvernahme von F. (Freundin von C.) wurde stattgegeben. Sie wurde anlässlich der Berufungsverhandlung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 27. Juni 2019 als Zeugin befragt. Die weiteren vom Privatkläger gestellten Beweisanträge betreffend erneute Einvernahmen von C., D., G. bezüglich angeblich festgestellter Verletzungen erübrigen sich hingegen. Neue Erkenntnisse waren bzw. sind insbesondere angesichts der erwähnten medizinischen Befunden nicht zu erwarten. Aufgrund des Dargelegten und mangels Relevanz sind sie abzuweisen.

d/aa) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

Zum Tatentschluss, dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz (BSK StGB-Niggli/Maeder, Art. 22 N 2 ff.; vgl. auch BGE 120 IV 199 E. 3e). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Art. 123 StGB wie erwähnt genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Je nach den Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass ein Schlag gegen den Kopf eines anderen Menschen und insbesondere ein harter, heftiger Faustschlag mitten ins Gesicht beim Opfer zu einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB führen kann (vgl. dazu etwa die Beispiele in BGer 6B_388/2012 Sachverhalt/A., 6B_802/2013 Sachverhalt/A.; 6B_758/2010 E. 1 und 4.2). Ein vollendeter Versuch der schweren Körperverletzung ist jedoch nur gegeben, wenn und soweit in subjektiver Hinsicht von mindestens der Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung seitens des Beschuldigten auszugehen ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlags und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_388/2012 E. 2.4.2). So bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, weil bei dem von der Vorinstanz festgestellten „ausserordentlich wuchtigen Faustschlag“ und dem „reduzierten Zustand“ des Opfers ein unkontrollierter Sturz desselben und ein Aufschlagen des Kopfs auf dem Asphalt keineswegs aussergewöhnlich waren (BGer 6B_388/2012 E. 2.1.1 und 2.4.2; vgl. auch 6B_802/2013 E. 2.3.3 und 2.3.4 bezüglich Schlag eines Täters mit überdurchschnittlicher Konstitution mit dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht des Opfers, welches dadurch rücklings auf den Hinterkopf zu Boden stürzte). Nur als Tätlichkeit qualifizierte das Bundesgericht demgegenüber einen Schlag ins Gesicht, welcher eine Schramme und Prellungen an der Nase bewirkte. Ein „mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag (...), der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kiefer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken“, wurde lediglich als einfache Körperverletzung gewertet. Gleiches gilt für „Verletzungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, beim andern Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen an Unterarm und Hand hinterliessen“ (vgl. zum Ganzen BGE 119 IV 25 E. 2 = Pra 83 [1994] Nr. 17 E. 2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Auch in jüngerer Rechtsprechung erkannte das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgericht selbst „bei einem harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges (...) und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte“, nur auf einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (BGer 6S.386/2003 E. 3). Ebenso wurde „bei einem Faustschlag ins Gesicht, welcher eine starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Druckdolenz des linken Mundwinkels verursachte“, lediglich eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB angenommen (BGer 6B_151/2011 E. 3.4).

bb) Zunächst ist daran zu erinnern, dass nicht etwa ein "harter, heftiger" oder „mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag" vorliegt. Vielmehr wurde der Schlag nicht heftig oder wuchtig ausgeführt. Der Beschuldigte teilte einen einzelnen Faustschlag im Rahmen seiner Abwehr aus. Dies geschah nicht aus dem Hinterhalt, zumal der Privatkläger auf den Beschuldigten losging. Laut Aussagen der Auskunftsperson H. holte der Beschuldigte beim Schlag nicht mit der Faust aus, was sich mit den Angaben des Beschuldigten, wonach er lediglich in einer Abwehrbewegung gegen den Privatkläger geschlagen habe, deckt. Eine durch Ausholen herbeigeführte Intensivierung des Schlags konnte bereits aus rein physikalischen Gründen nicht erfolgen (vgl. zum Ganzen E. III.5.a/ee). Den Akten können sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschuldigte derart hart zugeschlagen hätte, dass dies mindestens als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu werten wäre. In Bezug auf die Verfassung des Privatklägers liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte im Vergleich zum Privatkläger eine überdurchschnittliche Konstitution aufwies oder zwischen den beiden ein grosser Alters- oder Kräfteunterschied bestand. Zwar bleibt festzuhalten, dass gemäss verschiedenen Aussagen der Privatkläger mutmasslich alkoholisiert war. Der Privatkläger führte diesbezüglich jedoch aus, er sei nur "angeheitert" gewesen. Eine Messung der Alkoholisierung wurde nicht durchgeführt. Eine massgebliche Reduzierung seiner Verfassung kann demzufolge nicht angenommen werden. Ohnehin musste der Beschuldigte davon auch nicht davon ausgehen, war der Privatkläger einerseits doch imstande, sich tobend und um sich schlagend aus dem Griff im Lokal zu lösen und fühlte sich der Beschuldigte andererseits gar körperlich von ihm bedroht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dass sein (Eventual-)Vorsatz eine schwere Körperverletzung mitumfasste, kann ihm in vorliegender Situation nicht unterstellt werden, zumal auch sein Verhalten weder aggressiv und schon gar nicht in vernichtender Art und Weise erscheint. Von einer Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung ist nach dem Dargelegten nicht auszugehen.

Indessen muss angesichts des Verhaltens und Vorgehens des Beschuldigten angenommen werden, dass er eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Sinne einer einfachen Körperverletzung beim Privatkläger in Kauf genommen hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Faustschlag ins Gesicht zu Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen kann. Dies musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, auch wenn er innert Bruchteilen von Sekunden entscheiden musste, wie er den Angriff des Privatklägers abwehren soll. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, musste dem Beschuldigten die Tatsache, dass er mit seiner Handlung sein Opfer verletzen kann, als so wahrscheinlich aufdrängt haben, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs im Sinne des Eventualvorsatzes gewertet werden kann. Es steht somit ausser Frage, dass er im Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandverwirklichung der einfachen Körperverletzung auf den Privatkläger einwirkte und eine Schädigung an Körper oder Gesundheit i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zumindest in Kauf nahm. Damit sind auch der Tatentschluss und der subjektive Tatbestand gegeben.

e) Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllt.

  1. a) Der Verteidiger des Beschuldigten beruft sich auf den Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschliessungsgrund der rechtfertigenden Notwehr. Der Beschuldigte sei in einer Notwehrsituation gewesen und freizusprechen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b/aa) Tatbestandsmässiges Handeln ist nur strafbar, wenn nicht Rechtfertigungsgründe ein rechtswidriges Handeln oder Schuldausschliessungsgründe ein schuldhaftes Handeln ausschliessen (vgl. Art. 14 ff. StGB; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 8 Rz. 2 ff.). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr setzt somit eine Notwehrlage (unmittelbarer Angriff ohne Recht) und eine Notwehrhandlung (angemessene Verteidigung) voraus (BSK StGB-Seelmann, Art. 15 N 3). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschancen gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (vgl. zum Ganzen BGer 6B_780/2009 E. 2.3 und 6B_289/2008 E. 7.3 mit Hinweis).

bb) Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 mit Hinweisen; BSK StGB-Seelmann, Art. 15 N 11 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 10 Rz. 76, wonach der Angegriffene das leichteste der ihm – nach Art und Stärke des Angriffs – zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel wählen muss, dasjenige also, das den Angreifer am wenigsten verletzt oder gefährdet.). Dabei verlangt das Gesetz lediglich die Angemessenheit der Abwehrmittel, nicht der Abwehr als solcher, mit der praktischen Konsequenz, dass der Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen, flüchten oder polizeiliche Hilfe herbeiholen muss (Stratenwerth, a.a.O., § 10 Rz. 76; BGE 101 IV 119; 79 IV 148 E. 2).

cc) Ein Notwehrexzess nach Art. 16 StGB liegt vor, wenn die Abwehr des Angegriffenen unangemessen ist. Art. 16 Abs. 2 StGB kommt zur Anwendung, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr im sogenannten asthenischen Affekt, d.h. in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff bzw. in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung, überschreitet (BSK StGB-Seelmann, Art. 16 N 3 mit Hinweis auf Art. 113 StGB und BGE 118 IV 233; vgl. auch BGer 6B_148/2013 E. 3). Diesfalls handelt der Abwehrende nicht schuldhaft. Erfasst werden dabei alle Emotionszustände, wie z.B. die Furcht oder Wut (BSK StGB- Schwarzenegger, Art. 113 N 3 ff., 6).

c/aa) Wie bereits festgestellt wurde, war die Handlung des Beschuldigten betreffend Herausführens des Privatklägers aus dem Clubhaus rechtmässig und überdies abgeschlossen. Ein rechtswidriger Angriff seitens des Beschuldigten liegt deshalb nicht vor, weshalb der Privatkläger nicht dazu berechtigt war, auf den Beschuldigten loszugehen. Dem Beschuldigten kann keine Absichtsprovokation unterstellt werden, zumal er den Angriff des Privatklägers auch nicht provozierte, um ihm mit der Faust ins Gesicht zu schlagen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschuldigte schilderte im Kern nachvollziehbar, glaubhaft und konstant, dass der Privatkläger in bedrohlicher Weise (erhobene Hände bzw. Fäuste) auf ihn zugekommen sei. Dies wurde von verschiedenen Auskunftspersonen ebenfalls entsprechend wahrgenommen (vgl. dazu E. III. 5 a/cc). Der vom Privatkläger ausgehende Angriff stand demzufolge unmittelbar bevor. Aufgrund der vorliegenden Situation und den Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er mit einem tätlichen Angriff des Privatklägers rechnete. Mit dem Verhalten des Privatklägers waren denn auch entsprechende Anzeichen einer drohenden Gefahr vorhanden. Damit war der Beschuldigte grundsätzlich berechtigt, sich in einer angemessenen Weise zu wehren (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 StGB; Trechsel/Jean-Richard und Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 13 N 6 und Art. 15 N 14, jeweils mit Hinweisen).

bb) Bei der Frage der Angemessenheit der Abwehr sind die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen. Zunächst kann zwar vorliegend – wie bereits ausgeführt – nicht von einer wesentlichen bzw. übermässigen körperlichen Überlegenheit seitens des Beschuldigten ausgegangen werden, zumal weder ein grosses Gefälle im Alter noch in der sonstigen körperlichen Postur auszumachen ist. Dennoch ist zu berücksichtigen – und musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein – dass der Privatkläger angetrunken war und er ihm gegenüber insofern leicht im Vorteil war, als es ihm schliesslich doch gelang, jenen aus dem Club hinauszustellen. Nachdem der Privatkläger in bedrohlicher Art und Weise auf den Beschuldigten losging, schlug der Beschuldigte ihm mit der Faust direkt ins Gesicht und setzte ihn so dem Risiko einer Körperverletzung aus. Auch wenn im Nachhinein nicht allzu subtile Überlegungen angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen, erscheint vorliegend in einer solchen Situation der erfolgte Faustschlag direkt ins Gesicht des angetrunkenen Privatklägers als erste Reaktion des Beschuldigten, nicht mehr angemessen. Nachdem es sich beim Gesicht nicht nur um eine besonders empfindliche Körperregion handelt, beeinträchtigt ein Schlag dorthin auch die Würde des Geschlagenen in besonderer Weise. Es kann nicht angehen, dass jeder tätliche Angriff sogleich mit einem Faustschlag ins Gesicht beantwortet wird. Der Beschuldigte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte bspw. versuchen können, den Privatkläger an einer anderen Körperstelle zu schlagen, wegzustossen oder festzuhalten. Der Faustschlag ins Gesicht unter genannten Umständen stellt für die erkennende Kammer keine angemessene Abwehr mehr dar. Damit hat der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB überschritten, zumal in der vorliegenden Situation – wie erwähnt – mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Entsprechend bleibt die Handlung des Beschuldigten rechtswidrig (Stratenwerth, a.a.O., § 10 Rz. 88). Nicht geprüft braucht bei diesem Ergebnis, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten (Rausstellen aus dem Lokal mittels Körpergewalt) und mit Blick auf die absehbare Reaktion des Privatklägers (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen) die Notwehrlage zwar nicht provoziert, jedoch zumindest mitverschuldet bzw. -verursacht hat und sein Notwehrrecht deswegen bereits an und für sich eingeschränkt war (siehe hierzu BGer 6B_810/2011 und 6B_811/2011 E. 5.3).

cc) Auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB kann sich der Beschuldigte nicht berufen. Denn angesichts der vorausgegangen Situation konnte ihn eine derartige Reaktion des Privatklägers nicht überraschen. Dem Angriff ging der Rauswurf bzw. der angewandte "Schwitzkasten" voraus. Auf die Frage, weshalb der Privatkläger auf ihn losgegangen sei, sagte der Beschuldigte selbst aus (act. S/13 Frage 6): „Weil wir ihn grob angefasst haben und er dachte vermutlich, dass er sich dies nicht gefallen lassen will." Ausserdem musste er bereits aufgrund des Verhaltens der Gruppe wie auch des Privatklägers während des Rauswurfs ([...]"ich hatte ihn im Schwitzkasten und er hat wie wild um sich geschlagen und getobt.") mit einer entsprechenden Reaktion rechnen bzw. damit, dass der Privatkläger in der Folge die Konfrontation mit allenfalls einhergehenden Handgreiflichkeiten suchte. Dessen Angriff kann ihn demzufolge nicht sonderlich überrascht haben. Ein überraschender Angriff, welcher den Beschuldigten in entschuldbarer und die Straflosigkeit der Notwehrüberschreitung rechtfertigende Aufregung oder Bestürzung handeln liess, liegt demzufolge nicht vor. Damit kann der vorliegend begangene Notwehrexzess nicht als entschuldbar qualifiziert werden. Vielmehr ist den vorliegenden Umständen im Rahmen der Strafzumessung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB strafmildernd Rechnung zu tragen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

d) Zusammengefasst hat der Beschuldigte mangels Rechtfertigung den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllt. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen des Tatbestandes der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ist zu bestätigen. Die dagegen erhobenen Berufungen des Beschuldigten wie auch des Privatklägers sind demgemäss abzuweisen.

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, ST.2018.87 / ST.2018.91
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026