© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2018.5 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 06.08.2019 Entscheiddatum: 01.04.2019 Entscheid Kantonsgericht, 01.04.2019 Art. 122, Art. 125 Abs. 1 und 2, Art. 126 Abs. 1 StGB (SR 311.0); Art. 10 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Wurf eines Trinkgefässes auf Kopfhöhe. Beinahe vollständiger Verlust der Funktionen eines Auges als objektiv schwere Körperverletzung (E. III.2). Massgeblichkeit des Materials des geworfenen Trinkgefässes für die Frage, ob in subjektiver Hinsicht die schwere Körperverletzung (eventual-)vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde (E. III.3.c). Der Wurf eines Kunststoffbechers erfüllt nicht den Tatbestand der vorsätzlichen, sondern der fahrlässigen Körperverletzung (E. III.3.d und e). Tritt ein schwererer Erfolg ein als von Täter gewollt, besteht Idealkonkurrenz zwischen der fahrlässigen Körperverletzung und dem Vorsatzdelikt, vorliegend der Tätlichkeiten (E. III.3.f) (Kantonsgericht, Strafkammer, 1. April 2019, ST.2018.5). Sachverhalt:
X. wurde unter anderem vorgeworfen, anlässlich eines Nachtclubbesuchs ein Trinkglas gegen den Kopf des Y. geworfen und diesen damit verletzt zu haben. Das Kreisgericht erklärte X. deswegen der (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Dagegen erhob X Berufung. Das Kantonsgericht schützte die Berufung teilweise. Es erklärte X. der fahrlässigen Körperverletzung und der Tätlichkeiten schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe.
Aus den Erwägungen:
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III.
b) Der angeklagte Sachverhalt wird von X. in weiten Teilen nicht in Abrede gestellt. Es war von Beginn weg unbestritten, dass er nach der im Aussenbereich stattgefundenen verbalen Auseinandersetzung sein Trinkgefäss in Richtung des Y. geworfen, diesen damit am linken Auge getroffen und verletzt hat. In Abweichung von der Anklageschrift macht X. aber geltend, er habe nicht ein Trinkglas, sondern einen Plastikbecher geworfen. Ausserdem wies er den Vorwurf zurück, sein Trinkgefäss absichtlich in Richtung des Y. geworfen zu haben, um diesen zu verletzen. Bei dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob sich der bestrittene Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten und den allgemein gültigen Beweisregeln (vgl. sogleich nachfolgend) rechtsgenügend erstellen lässt.
c) Das Gericht würdigt im Rahmen der Beweiswürdigung die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet der in Art. 32 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass das Gericht den Beschuldigten nicht verurteilen darf, wenn nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Zugunsten des Beschuldigten wirken sich nur erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel aus, nicht jedoch mögliche, abstrakte oder theoretische Zweifel (BGE 127 I 38 E. 2a, BGE 120 Ia 37, BGer 6B_96/2012 E. 2.3, 6B_388/2010 E. 3.2.1; zum Ganzen Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 688 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (BGer 6B_172/2009 E 1.5; Oberholzer, a.a.O., Rz 692).
bb) Der fahrlässigen schweren Körperverletzung macht sich schuldig, wer – zwar ohne Vorsatz, aber in pflichtwidriger Weise – einen Menschen schwerwiegend am Körper oder an der Gesundheit schädigt (vgl. Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). Der Massstab, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt, ist sowohl beim Vorsatz- wie auch beim Fahrlässigkeitsdelikt derselbe (BSK StGB-Roth/Keshelava, Art. 125 N 4 m.w.H.). Schwer ist eine Körperverletzung, wenn etwa ein wichtiges Organ unbrauchbar gemacht wurde. Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ, wozu auch ein Auge zu zählen ist, bei Verlust oder bei dauernder und erheblicher Beeinträchtigung seiner Grundfunktionen (vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.2; siehe auch BSK StGB-Roth/ Berkemeier, Art. 122 N 13, 15; PK StGB-Trechsel/Geth 2018, Art. 122 N 6).
b) Die im angeklagten Sachverhalt erwähnte Verletzung des Y. – irreversible schwere Contusio bulbi am linken Auge – ist ärztlich dokumentiert und ausgewiesen. In den Untersuchungsberichten der Augenklink des Kantonsspitals St. Gallen vom 12. August und 30. September 2016 wurde ergänzend zur Diagnose "schwere Contusio bulbi" angeführt, dass eine traumatische Mydriasis, ein traumatisches Maculaforamen/
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Makulaforamen, eine zentrale subretinale Blutung, eine Aderhautruptur und eine Glaskörperblutung entstanden seien. Gemäss Patientenbericht der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen vom 31. Januar 2017 besteht nicht ein Maculaforamen/ Makulaforamen, sondern eine Makulanarbe, durch welche die Funktion der Makula (gelber Fleck, Sehgrube) erloschen sei. Die Makula sei für das Scharf- und Farbsehen verantwortlich. Die Sehfähigkeit erschöpfe sich beim Erkennen von Handbewegungen und die verbliebene Sehschärfe entspreche 0,1 %. Damit sei auch ein Binokularsehen nicht mehr möglich. Aufgrund dieser bleibenden Beeinträchtigung ist der objektive Tatbestand einer schweren Körperverletzung zu bejahen, was im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird.
a/aa) Der Vorsatz oder Eventualvorsatz im Sinne von Art. 122 StGB muss sich auf die schwere Verletzung selbst beziehen (BGer 6B_633/2015 E. 1.4.2; BSK StGB-Roth/ Berkemeier, Art. 122 N 25; PK StGB-Trechsel/Geth 2018, Art. 122 N 10). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. etwa BGer 6B_1159/2014 E. 3.2 oder BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
bb) Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_754/2012 E. 3.2.4). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne gewollt hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher kann auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden (BGE 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.2; zum Ganzen BGer 6B_256/2017 E. 3.3.2).
cc) Es bestehen vorliegend keine sachlichen Beweismittel, welche über die für die Beurteilung der subjektiven Seite massgebenden objektiven Umstände, namentlich zur Vornahme des Wurfs und zum Material des Trinkgefässes, einen direkten Aufschluss geben würden. Man denke etwa an eine Videoaufzeichnung oder an die Beschlagnahme des Wurfobjekts. Bei dieser Ausgangslage kann daher lediglich auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und die Aussagen der damals Anwesenden abgestellt werden.
b) Zunächst ist zu erstellen, wie und weshalb X. sein Trinkgefäss geworfen hat.
aa) Ausgangspunkt bilden die Aussagen des X. Nach der Auseinandersetzung im Aussenbereich sei er in der Lounge gesessen, wo er zwei Mal von hinten berührt und wiederholt von A. und Y. aufgefordert worden sei, wieder nach draussen zu kommen. Anlässlich der ersten Einvernahme sagte er noch aus, mit dem Wurf des Trinkgefässes habe er im Sinne einer Schlichtung bewirken wollen, dass die in seiner Nähe schlägernden Personen auf die Seite gehen. Während der zweiten Einvernahme
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erklärte er, infolge der Berührung und Aufforderung wütend geworden zu sein. Er habe sich angegriffen und beleidigt gefühlt; er sei "ausgerastet"/"explodiert". Auch an Schranken der Vorinstanz wiederholte er, damals ausgerastet zu sein. Darüber hinaus gab er bei der Vorinstanz erstmals an, er habe sich mit dem Wurf "schützen" wollen. An Schranken des Berufungsgerichts bestätigte er nochmals, sein Trinkgefäss aus Verärgerung geworfen zu haben. Dass er mit dem Wurf die Beteiligten der angeblich vor ihm stattfindenden Schlägerei habe trennen oder sich damit habe schützen wollen, brachte er – zu Recht – nicht mehr vor. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass jemand sein Trinkgefäss in eine prügelnde Menge schleudert, um eine Deeskalation oder Ähnliches herbeizuführen. Nach eingehender Befragung und teilweise unter Tränen räumte X. beim Berufungsgericht ein, dass er das Trinkgefäss infolge seiner Verärgerung nicht bloss in eine Richtung geschleudert, sondern er es gezielt gegen seine Kontrahenten geworfen hat.
bb) Sodann sind die Aussagen des Y. zu würdigen. Bezüglich des Ablaufs stimmt seine Darstellung mit derjenigen des X. überein. X. habe ihn zuerst einen Moment lang angeschaut und ihm dann das Getränk angeworfen. Er denke, der Wurf sei gezielt auf ihn geschehen, um ihn damit zu treffen. Die Aussagen des Y. erscheinen widerspruchsfrei, beständig und insgesamt glaubhaft.
cc) A., der Kollege des Y. und Kontrahent des X. in dieser Nacht, gab an, er habe Letztgenanntem auf die Schulter geklopft, um erneut draussen mit ihm zu sprechen. Darauf sei dieser aufgestanden, habe sich umgedreht – bzw. habe sich zuerst umgedreht und sei dann aufgestanden – und das Glas in ihre Richtung geworfen. Gemäss B., der Freundin von A., drehte sich X. nach dem Schulterklopfen um, stand auf und warf sein Glas bzw. stand zuerst auf und drehte sich. Beide Personen brachten zwar verschiedene Reihenfolgen der einzelnen Handlungen vor. Dies hat jedoch keine Relevanz, da sich der gesamte Vorgang als ein einziger, ununterbrochener Bewegungsablauf und als nicht eine Abfolge von einzelnen Handlungen präsentiert. A. konnte im Weiteren nicht genau sagen, ob X. vor dem Wurf ihn oder Y. angesehen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatte. Er habe einfach zu ihnen geschaut. Sie seien auch die einzigen gewesen, die dagestanden seien. Gleiches erklärte B. Nachdem X. aufgestanden sei, habe er zuerst geschaut, bevor er geworfen habe. Es sei kein zielloses Werfen gewesen. Sie könne aber nicht sagen, ob X. genau den Y. habe treffen wollen. Es bestehen keine Hinweise, welcher der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen entgegenstehen.
dd) Im Sinne eines Zwischenfazit ist erstellt, dass X. aufgrund des vorangegangenen Streits Y. und/oder A. mit seinem Trinkgefäss treffen wollte. Dass er in der kurzen Zeit exakt auf den Kopf zielen konnte, lässt sich zwar nicht nachweisen. Immerhin ist aber klar, dass er nicht die Beine der anderen Person(en) anvisierte.
c) Sodann ist von wesentlicher Bedeutung, aus welchem Material das Trinkgefäss war. Es macht mit Blick auf die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes einen wesentlichen Unterschied, ob jemand ein Gefäss aus (schwerem) Glas oder lediglich einen (cocktailglasförmigen) Becher aus Kunststoff gegen eine andere Person wirft (so auch zutreffend die Verteidigung).
aa) Wie bereits erwähnt wurden von der Staatsanwaltschaft zwei in Form und Füllmenge identische Trinkgefässe – eines aus Glas und eines aus Kunststoff – zum Beweis anerboten bzw. eingereicht. An Schranken wurden X. die beiden beigebrachten Trinkgefässe gezeigt. Er erklärte dazu, die damals mit den zwei Whiskey-Flaschen erhaltenen Gefässe hätten von der Art und Form her genau so ausgesehen. Die mit dieser Beweismassnahme zusammenhängenden Angaben führen zu sich widersprechenden Erkenntnissen. Aus der von der Kantonspolizei erstellten Aktennotiz vom 20. März 2019 geht nämlich die Angabe des (aktuellen) Geschäftsführers des Z Clubs hervor, wonach Kunststoffbecher erst seit rund eineinhalb Jahren im Umlauf seien. Seines Wissens seien zuvor "Longdrinks" ausschliesslich in Gläsern aus Glas herausgegeben worden, was ausschliessen würde, dass damals Kunststoffbecher verwendet wurden. Dem Bericht der Kantonspolizei vom 13. November 2016 ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte demgegenüber zu entnehmen, dass die polizeiliche Abklärung vom 3. November 2016 ergeben habe, dass zum Tatzeitpunkt im Z. Club sowohl Trinkgläser aus Plastik als auch solche aus Glas verwendet worden seien.
Gegenüber der Polizei gab der Geschäftsführer des Z. Clubs sodann an, die Gläser würden von dem Unternehmen U. bezogen. Aus der von der Staatsanwaltschaft erstellten Aktennotiz vom 26. März 2019 geht dazu hervor, dass die Daten zu den Lieferungen an den Z. Club und der Liefertermin des sichergestellten Bechers ausfindig gemacht werden könnten. Selbst wenn nun eine Abklärung bei der U. ergeben würde, dass vor dem Sommer 2016 keine Lieferung von Kunststoffbechern erfolgt wäre, bestünden weiterhin unüberwindliche Restzweifel, ob damals nicht auch bereits Becher – allfällig aus früheren Beständen oder halt doch von einem anderen Lieferanten – abgegeben wurden. Damit ist auch in diesem Zusammenhang (ausschliesslich) auf die Aussagen der damals Anwesenden abzustellen.
bb) X. gab mehrmals zu Protokoll, dass das Trinkgefäss aus Plastik gewesen sei. Dies brachte er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme von sich aus vor ("Aber das Glas war aus Plastik."). Auf Nachfrage hin begründete er seine Darstellung damit, dass ihm zuvor sein Gefäss zweimal auf den Boden gefallen sei. Die spontane Erwähnung des mehrfachen Fallenlassens weist eine gewisse Originalität auf. Auch an Schranken der Vorinstanz gab er an, er habe damals wie auch später sein Getränk in einem Becher erhalten. Er sei nach dem Vorfall auch wieder im Z. Club gewesen, wo er und seine Kollegen wieder Flaschen bestellt und diese mit den gleichen Plastikgläsern serviert bekommen hätten. Von den Kollegen sei er dabei darauf angesprochen worden, wie er mit solchen Bechern die Verletzung beim Y. habe hervorrufen können. Auch diese Schilderung erweist sich als originell. An Schranken des Berufungsgerichts sprach X. sodann mehrmals von "Gläsern" bzw. vom "Glas", wobei er teilweise ohne Nachfrage präzisierte, dass es "Plastikgläser" gewesen seien. Die Aussagen des X. erweisen sich – insbesondere aufgrund der Beständigkeit und der Originalität – als glaubhaft.
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cc) Y. erwähnte bereits in seiner Anzeige ein "5 dl Trinkglas". Zwar sprach er sodann nie von einem Becher und intervenierte nicht, als seitens der Staatsanwaltschaft von einem Glas die Rede war. Dies ist auch aber nicht weiter verwunderlich, da der Begriff "Glas" auch für Kunststoffbecher verwendet und damit in erster Linie nicht das Material, sondern die Art des Gefässes beschrieben wird. Es lässt sich aus den Aussagen nicht ableiten, das Material sei Glas gewesen. Das Trinkgefäss dürfte auch kaum ein Fassungsvermögen von einem halben Liter gehabt haben.
dd) Gemäss A. war das Gefäss hingegen aus Glas. Da er selber einmal im Z. Club gearbeitet habe, wisse er, dass in der Lounge nur Glas serviert werde. Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. A. begründete nämlich seine Angabe mit bestehendem und allenfalls unzutreffendem Wissen. Weder erwähnte er etwa den Klang beim Aufprall des Glases auf dem Boden, noch hatte er das Gefäss nach dem Wurf in der Hand. Die Freundin von A., B., sagte zwar ebenfalls aus, das geworfene Gefäss sei aus Glas gewesen. Auch sie begründete aber dies mit ihrem bestehenden und allenfalls unzutreffenden Wissen, in der Lounge seien ausschliesslich Gefässe aus Glas vorhanden. Demnach hat auch sie nicht selber feststellen können, aus welchem Material das Gefäss tatsächlich war. Es bestehen zwar keine Hinweise für eine erfundene Darstellung, die Aussagen sind aber bezüglich Richtigkeit mit gewissen Restzweifeln behaftet.
ee) Insgesamt kann aufgrund der sich widersprechenden polizeilichen Ermittlungsergebnisse und den divergierenden Aussagen der damals Anwesenden nicht mit genügender Bestimmtheit erstellt werden, dass ein Trinkgefäss aus Glas geworfen wurde. Unter diesen Umständen ist unter Achtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von einem Trinkgefäss aus Plastik respektive von einem Kunststoffbecher – in der Form und Grösse wie von der Staatsanwaltschaft beigebracht – auszugehen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Der Beweggrund des X. war sein Ausraster infolge der Wut auf seine beiden Kontrahenten (vgl. vorne Erw. III.3.b/aa). Mit dem Wurf seines bis oben gefüllten Kunststoffbechers wollte er weder eine erneute Auseinandersetzung herbeiführen, noch sich bei seinen Kontrahenten für etwas rächen. Es ging X. nicht in erster Linie darum, einen Gegenstand zu werfen und damit dem Y. und/oder A. ein Leid anzutun. Vielmehr schleuderte er seinen Kontrahenten das Getränk, das heisst die Flüssigkeit, entgegen, um ihnen damit zu zeigen, dass er eine körperliche Auseinandersetzung nicht scheute und sie ihn besser in Ruhe lassen sollten. Den Becher schoss er in seiner Wut respektive seinem Jähzorn gleich mit. Es handelte sich mehr um ein spontanes, reflexartiges Abstrafen mit der Flüssigkeit ("Ausraster") als um eine vorsätzliche Schadenszufügung. Dass er damit einen hinsichtlich Körperverletzung einschlägigen Erfolg – eine Einwirkung, die eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat bzw. eine ernsthafte oder gar schwere Verletzung – herbeiführen wollte bzw. in Kauf nahm, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Auch war X. nicht bewusst, dass sein Handeln zu einer schweren Körperverletzung führen könnte. Er sagte dazu an Schranken der Vorinstanz aus, dass wenn man ein Glas (aus Glas) gegen jemanden werfe, sei "es normal, dass man diesen Menschen verletzt". Bei einem Plastikbecher wisse er nicht, ob man damit einen Menschen verletzen könne. Beim Berufungsgericht führte er aus, er könne sich nicht vorstellen, dass jemanden wegen eines Treffers mit einem Plastikbecher derartige Verletzungen davontrage; er müsse Y. "falsch" getroffen haben, was als eine nachträgliche Erkenntnis zu werten ist. X. wusste damit nicht um den möglichen Eintritt des Erfolgs und rechnete auch nicht damit. Ein (Eventual-)Vorsatz ist damit zu verneinen.
e/aa) Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; BGE 135 IV 56 E. 2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet neben der Vermeidbarkeit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs nach dem Massstab der Adäquanz (BGer 6B_256/2017 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 135 IV 56 E. 2.1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
bb) Mit dem Wurf seines gefüllten Kunststoffbechers verursachte X. eine schwere Verletzung (vgl. vorne Erw. III.2.b). Die Wahrscheinlichkeit, dass mit dem Wurf eines Kunststoffbechers eine eigentliche Verletzung verursacht werden kann, ist zwar nicht hoch, dennoch war es objektiv voraussehbar, dass der Wurf spürbare Folgen – wie ein blaues Auge, eine Beule, eine Platzwunde oder unter gewissen Umständen sogar Schlimmeres – für den Getroffenen mit sich bringen könnte. Obschon das Entgegenschleudern der Flüssigkeit und nicht des Bechers im Vordergrund stand, musste auch X. die, wenn auch eher entfernte Möglichkeit in Betracht ziehen, dass solche oder gar schwerere Folgen resultieren könnten. In Bezug auf die Verursachung der schweren Körperverletzung handelte er (unbewusst) fahrlässig. Damit erfüllte er den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB. f/aa) Tritt ein schwererer Erfolg ein als von Täter gewollt, konkurriert die fahrlässige Körperverletzung mit dem entsprechenden Vorsatzdelikt (vgl. BSK StGB-Roth/ Keshelava, Art. 126 N 13 und 15, jeweils m.w.H.; vgl. auch betreffend Idealkonkurrenz zwischen der vorsätzlichen einfachen und der fahrlässigen schweren Körperverletzung BGE 134 IV 26 Regeste und E. 4).
Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs.1 StGB liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; zuletzt BGer 6B_966/2018 E. 3.1). Eine Tätlichkeit ist gemäss Bundesgericht im Allgemeinen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit etc. anzunehmen (vgl. BGE 117 IV 14 E. 2.a/cc). Solche Einwirkungen führen in der Regel zu Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blauen Flecken, Quetschungen usw. (vgl. BSK StGB-Roth/Keshelava, Art. 126 N 5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) X. wollte mit dem Wurf seines Getränks seine Kontrahenten nass machen und diese abstrafen. Da er den Becher gleich mitschleuderte, nahm er zumindest in Kauf, dass er bei seinen Kontrahenten eine geringe Schädigung verursachen wird. Die beabsichtigte Einwirkung ist als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren. Dem Strafantragserfordernis (vgl. Art. 30 und Art. 31 StGB) wurde sodann mit der Eingabe vom 14. September 2016 Genüge getan. Die vorsätzlich begangene Tätlichkeit, welche in objektiver Hinsicht über das Mass hinaus in eine schwere Körperverletzung mündete, tritt neben die fahrlässige Körperverletzung.