© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2017.27 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 06.04.2018 Entscheiddatum: 06.04.2018 Entscheid Kantonsgericht, 06.04.2018 Art. 181 StGB (SR 311.0). Zur Frage, wann und unter welchen Umständen Nachstellungen nach Beendigung einer Beziehung nötigenden Charakter respektive die erforderliche Intensität gemäss Art. 181 StGB aufweisen (Kantonsgericht, 6. April 2018, ST.2017.27).Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 21. September 2018 nicht eingetreten ist (BGer 6B_794/2018). Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte: Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im Spätsommer 2012 kennen. Sie führten anschliessend eine Beziehung bzw. hatten eine Affäre. Ende Oktober 2012 wurde die Beziehung bzw. Affäre durch die Privatklägerin beendet. Der Beschuldigte versuchte danach immer wieder, Kontakt mit der Privatklägerin aufzunehmen. Diese hat sich in der Folge erneut auf den Beschuldigten eingelassen, die Beziehung bzw. Affäre jedoch Ende Juni 2013 abermals beendet. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, im Zeitraum vom 6. August 2013 bis Juli 2014 der Privatklägerin gegen ihren Willen zahlreiche E-Mails geschrieben und Postsendungen geschickt, sie beschimpft und ihr übel nachgeredet zu haben, trotz eines amtlichen Hausverbotes mehrmals die Wohnung der Privatklägerin betreten und diese auf verschiedene Weise genötigt und auch tätlich attackiert zu haben. Auch soll er Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbote mehrfach nicht beachtet haben. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten nebst anderen Delikten der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig. Die Strafkammer bestätigte diesen Schuldspruch im Wesentlichen. Aus den Erwägungen: III.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehrfache Nötigung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dabei kann in Bezug auf die Tathandlung allein massgebend sein, was der Täter gegenüber der Drittperson geäussert hat, nicht aber, was Letztere in allfälliger Abweichung davon dem Betroffenen als eigentlicher Zielperson vermittelt hat. Ob hingegen die Drohung geeignet war, die freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken, und die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchtet wurde, ist einzig aus der Sicht der betroffenen Zielperson zu beurteilen (vgl. dazu den Entscheid der Strafkammer vom 28. April 2008, ST.2007.100-SK3, E. II./1a mit Hinweis; bestätigt durch BGer 6B_554/2008). Was die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ in Art. 181 StGB betrifft, so ist diese restriktiv auszulegen, um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot („nullum crimen sine lege“) gerecht zu werden. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1, 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 129 IV 262 E. 2.1, 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen; BGer 6B_819/2010 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Bei der Nötigung sind die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (vgl. dazu BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweis auf 129 IV 262 E. 2.4 am Ende). cc) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB- Delnon/Rüdy, Art. 181 N 55). dd) Eine Nötigung muss sodann rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung einer besonderen Prüfung bzw. muss positiv begründet werden (PK StGB- Trechsel/Mona 2018, Art. 181 N 10; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 56 - 58; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 435). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1, 134 IV 216 E. 4.1, 129 IV 6 E. 3.4, 129 IV 262 E. 2.1, 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen; vgl. dazu BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). 3. a) Der Verteidiger kritisierte an Schranken des Berufungsgerichts, dass man in der Anklageschrift und im vorinstanzlichen Entscheid vergeblich nach einer klaren Angabe suche, worin die Nötigung überhaupt bestanden haben solle. Gerade beim Versuch bzw. bei angeblichen Nötigungsversuchen dürfe man als Adressat einer Strafe noch präzisere und konkretere Vorhaltungen erwarten, inwiefern das an den Tag gelegte Verhalten realistisch betrachtet die Eignung und Qualität gehabt habe, die Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestands (der Nötigung) zu beschränken. Diese Klarheit und Präzision gehe der Anklageschrift, aber auch dem kreisgerichtlichen Urteil ab. Allein schon deshalb sei eine Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung nicht möglich.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b/aa) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten in ihrem Sachverhalt „möglichst kurz, aber genau“ (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) zu umschreiben, sodass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 133 IV 235 E. 6.2 f., 126 I 19 E. 2a). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, sodass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; BGer 6B 492/2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 437; BGer 6B_344/2011 E. 3). bb) Gemäss Anklage soll der Beschuldigte ab dem 6. August 2013 zusammengefasst Folgendes gemacht haben: 6. August bis 29. September 2013: Versand von 86 E-Mails an die Privatklägerin. – 6. September 2013: Der Beschuldigte passt mit seinem Auto um ca. 23.30 Uhr die Privatklägerin in der Nähe ihres Wohnorts ab und fährt mit seinem Fahrzeug auf sie zu. – 8. September 2013: Der Beschuldigte deponiert in Kenntnis des bestehenden amtlichen Hausverbots vom 5. März 2013 zu einem Zeitpunkt vor 19.00 Uhr einen Blumentopf mit einem „Frauenmänteli“ vor der Wohnungstür der Privatklägerin. – 8. September 2013: Der Beschuldigte betritt in Kenntnis des amtlichen Hausverbots vom 5. März 2013 um ca. 22.45 Uhr die Liegenschaft am Wohnort der Privatklägerin und dringt in ihre unverschlossene Wohnung ein. – 13. September 2013: Der Beschuldigte hält sich in Kenntnis des amtlichen Hausverbots vom 5. März 2013 um ca. 01.00 Uhr erneut in der Wohnung der Privatklägerin auf. –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13. September 2013: Der Beschuldigte begibt sich um ca. 23.00 Uhr zur Rampe an der X-Strasse, späht von dort aus in die Wohnung des neuen Freundes der Privatklägerin und bemerkt, dass der Fernseher läuft. Anschliessend ruft er die Privatklägerin an und fragt, ob der Film gut sei. – 17. September 2013: Der Beschuldigte bezeichnet die Privatklägerin in seiner E-Mail an sie (13.12 Uhr) als „sweet lit[t]le Borderline..!“. – 22. September 2013: Der Beschuldigte bezeichnet die Privatklägerin in einer weiteren E-Mail (16.49 Uhr) als „Charakterloses Feiges Ding“ und als „Psychopathin“. – 27. September 2013: Der Beschuldigte betritt in Kenntnis des amtlichen Hausverbots vom 5. März 2013 um ca. 21.30 Uhr die Liegenschaft am Wohnort der Privatklägerin und lauscht im Treppenhaus an ihrer Wohnungstür. – 27. September 2013: Der Beschuldigte bezeichnet die Privatklägerin in einer weiteren E-Mail (22.52 Uhr) als „mieses Stuck dreck“, „miese unisichtigi Borderline Schlampe“, „versautr versücht und gruusig bis an Bach abe“ und „fuzz dummi Sau“. – 4. Oktober 2013: Der Beschuldigte schreibt in Kenntnis des Entscheids des Kreisgerichts A vom 3. Oktober 2013 (Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbot) um 09.25 Uhr, 10.56 Uhr und 12.03 Uhr der Privatklägerin je eine E-Mail. – 6. und 7. Oktober 2013: Der Beschuldigte schreibt unter Verwendung des Namens Y und in Kenntnis des Entscheids des Kreisgerichts A vom 3. Oktober 2013 je eine weitere – E-Mail (11.29 Uhr, 6. Oktober; 17.42 Uhr, 7. Oktober) an die Privatklägerin. – 11. Oktober 2013: Der Beschuldigte hält sich in Kenntnis des Entscheids des Kreisgerichts A vom 3. Oktober 2013 in der Wohnung von B an der C-Strasse in D auf, die innerhalb des verbotenen Perimeters liegt. – 12. Oktober 2013: Der Beschuldigte hält sich in Kenntnis des Entscheids des Kreisgerichts A vom 3. Oktober 2013 spätestens um ca. 22.40 Uhr in dem ihm verbotenen Perimeter um die Liegenschaft am Wohnort der Privatklägerin auf. Als er –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte um ca. 22.40 Uhr die Privatklägerin erblickt, nähert er sich ihr mit einem Holzscheit in der linken Hand an und schlägt ihr nach einem kurzen Streitgespräch mit der offenen rechten Hand eine Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte. 16. Oktober 2013: Der Beschuldigte schreibt unter Verwendung des Namens Y und in Kenntnis des Entscheids des Kreisgerichts A vom 3. Oktober 2013 zwei weitere E-Mails an die Privatklägerin. – 31. Oktober 2013: Der Beschuldigte schreibt in Kenntnis des Entscheids des Kreisgerichts A vom 3. Oktober 2013 sowie eines weiteren Entscheids vom 28. Oktober 2013 unter Verwendung des Namens Y eine E-Mail (11.50 Uhr) an die Privatklägerin. – 19. November 2013: Der Beschuldigte lässt der Privatklägerin mit einem am 19. November 2013 bei der Post aufgegebenen Brief eine Einladung inkl. Ticketkopie zum Konzert von E vom 27. November 2013 in F zukommen. – 23. November 2013: Der Beschuldigte schreibt in Kenntnis des Kontaktverbots um 02.56 Uhr der Privatklägerin wieder eine E-Mail. Darin fordert er die Privatklägerin auf, sich einen Gefallen zu tun und sich die Kugel zu geben. – 27. November 2013: Der Beschuldigte lässt der Privatklägerin um 23.36 Uhr unter Verwendung des Namens Y erneut eine E-Mail zukommen. – 16. Dezember 2013: Der Beschuldigte lässt mit Postaufgabe vom 16. Dezember 2013 bei der Post D an die Adresse G der Privatklägerin ein Paket zukommen. Die Postsendung trifft am 18. Dezember 2013 ein. – 17. Dezember 2013: Der Beschuldigte lässt in Kenntnis des bestehenden Kontaktverbots vom 3. und 28. Oktober 2013 mit Postaufgabe vom 17. Dezember 2013 bei der Post H der Privatklägerin an die Adresse I ein Paket zukommen, das zunächst nicht zugestellt werden konnte. Die Post CH AG leitet das Paket in der Folge an die Privatklägerin weiter. Die Postsendung wird am 7. Januar 2014 von ihr in Empfang genommen. – 3. Januar 2014: Der Beschuldigte lässt der Praxis von Dr. med. Z an der J-Strasse in D mehrere Dokumente und ein Begleitschreiben (datiert vom 3. Januar 2014) –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zukommen. Im Begleitschreiben bezeichnet er die Privatklägerin als „Psychopathin“, die keine Krankheitseinsicht in ihre „Borderline Persönlichkeitsstörung“ habe. Ferner fordert er Dr. med. Z auf, die weitere Umwelt von der Privatklägerin zu schützen. 29. Januar 2014: Der Beschuldigte leitet in Kenntnis des Kontaktverbots vom 3. und 28. Oktober 2013 um 11.48 Uhr eine E-Mail an die Privatklägerin weiter. – 2. Februar 2014: Der Beschuldigte deponiert in Kenntnis des Rayonverbots spätestens am 2. Februar 2014 ein nicht adressiertes Couvert im Briefkasten der Mutter der Privatklägerin an deren Wohnort. – 2. und 3. Februar 2014: Der Beschuldigte schreibt in Kenntnis des Kontaktverbots vom 3. und 28. Oktober 2013 am 2. Februar 2014 um 00.57 Uhr und 01.08 Uhr sowie am 3. Februar 2014 um 01.02 Uhr je eine weitere E-Mail an die Privatklägerin. – In der E-Mail vom 2. Februar 2014 (00.57 Uhr) mit dem Betreff „14 Tage“ teilt der Beschuldigte der Privatklägerin mit, dass noch „soviel Zeit bis zum Termin bei der Staatsanwaltschaft“ sei und „an deiner Stelle würde ich mal über den Sachverhalt nachdenken und du wirst sogleich nicht mehr so entspannt am Bahnhof spazieren“. – Der Beschuldigte schreibt sodann in seiner E-Mail vom 3. Februar 2014 (01.02 Uhr) an die Privatklägerin „ichwerdekommenunddichnehmen“. – 5. Februar 2014: Der Beschuldigte deponiert in Kenntnis des Rayonverbots vom 3. und 28. Oktober 2013 spätestens am 5. Februar 2014 persönlich ein Couvert mit einer CD im Briefkasten der Privatklägerin und hält sich hierfür in dem ihm verbotenen Perimeter auf. – 14. April 2014: Der Beschuldigte lässt der Privatklägerin in Kenntnis des Kontaktverbots vom 3. und 28. Oktober 2013 mit Postaufgabe vom 14. April 2014 ein Couvert mit einer CD an ihre Adresse an der K-Strasse zukommen. Die Postsendung wird von der Privatklägerin am 8. Mai 2014 in Empfang genommen. – Juni 2014: Der Beschuldigte besucht zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2014 ein erstes Mal das Restaurant L von M (Bekannter der Privatklägerin). Der Beschuldigte führt ein Gespräch mit M. Darin äussert der Beschuldigte gegenüber M, dass die ganze Sache mit der Privatklägerin ein wenig unfair sei. Der –
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Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, wie sie der Verteidiger geltend macht, liegt nicht vor. Wie aus der vorstehenden Auflistung hervorgeht, hat die Anklageschrift unter dem Titel „Mehrfache Nötigung“ klar und im Detail aufgeführt, wie sich die einzelnen Handlungen zugetragen haben sollen, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden. In der Anklageschrift ist auch jeweils angegeben, was die Handlungen des Beschuldigten bei der Privatklägerin ausgelöst und zu welchen Reaktionen sie bei dieser geführt haben sollen. Insgesamt sind die einzelnen angeklagten Vorhalte genügend präzise umschrieben und konkretisiert. Der Beschuldigte wusste stets genau, was ihm vorgeworfen wird. Entsprechend konnte er sich verteidigen. 4. a) Die Vorinstanz erwog, das stetige Auftauchen des Beschuldigten in der Umgebung der Privatklägerin und die vielzähligen Kontaktaufnahmen hätten mit der Zeit eine Form und Intensität angenommen, die nicht mehr als blosse Störung bezeichnet werden könnten. Die Handlungsfreiheit der Privatklägerin sei nicht nur erheblich eingeschränkt worden, sondern alle ihre Versuche, den Beschuldigten von weiteren Kontaktaufnahmen abzuhalten, seien nicht nur gescheitert, sondern mit noch mehr Belästigungen quittiert worden. Ende September 2013 sei damit eine Intensität erreicht worden, die das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise, wie es für die Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gelte, überschritten habe. Der Beschuldigte habe sich weiterhin nicht von Strafanzeigen, dem laufenden Strafverfahren und durch Untersuchungshaft von fortwährenden Kontaktaufnahmen abhalten lassen. Jede weitere der (beschriebenen) Handlungen des Beschuldigte sagt, dass er sich gut vorstellen könne, dass er gewalttätig werde, wenn das Ganze nicht aufhöre. Es sei alles filmreif. Wenn er nach dieser Gewalttat ins Gefängnis müsse, werde er darüber ein Buch schreiben. Der Beschuldigte besucht rund zwei Wochen später zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt wiederum das Restaurant L und sucht erneut das Gespräch mit M. Anlässlich dieses Gesprächs fragt der Beschuldigte M, ob er sich eine Waffe besorgen müsse. Die Privatklägerin erfährt am 11. Juli 2014 vom Inhalt dieser beiden Gespräche. 7. Juli 2014: Der Beschuldigte schreibt in Kenntnis des Kontaktverbots vom 3. und 28. Oktober 2013 eine E-Mail an die Privatklägerin. –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschuldigten ab Oktober 2013 habe die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt und eine nötigende Handlung im Sinne von Art. 181 StGB dargestellt. Aus diesen Ausführungen des Kreisgerichts geht zunächst hervor, dass es den Beschuldigten (nur) für Handlungen ab Oktober 2013 schuldig gesprochen hat (Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung). Der Beschuldigte wurde jedoch für Handlungen ab dem 6. August 2013 der mehrfachen Nötigung angeklagt. Er ist deshalb vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung für den Zeitraum August und September 2013 formell freizusprechen, zumal für diese Phase aufgrund des Verschlechterungsverbotes (nur Berufung des Beschuldigten; Art. 391 Abs. 2 StPO) auch kein Schuldspruch im Berufungsverfahren ergehen kann. b) Im Folgenden ist im Einzelnen zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche der dem Beschuldigten ab Oktober 2013 vorgeworfenen Handlungen nötigenden Charakter hatten. Dabei sind im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die einzelnen (Tat-)Handlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2, 129 IV 262 E. 2.5). Insofern sind auch Handlungen des Beschuldigten im August und September 2013, wie sie oben aufgeführt sind (E. III./Mehrfache Nötigung/ 3b/bb) und für welche der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen Nötigung zufolge (noch) fehlender Intensität freizusprechen ist, von Belang. Das gilt gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch insoweit, als einzelne Anklagepunkte bzw. die entsprechenden Tatbestände mittlerweile (teilweise) verjährt sind, konkret im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der Tätlichkeiten. Soweit Handlungen des Beschuldigten wie Kontaktaufnahmen zur Privatklägerin, Verletzungen des Rayonverbots etc. rechtsgenügend erstellt sind, kommt ihnen demnach für die Prüfung des Tatbestands der mehrfachen Nötigung ab Oktober 2013 Bedeutung zu. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Vorfall vom 6. September 2013 (Versuchte schwere Körperverletzung). Denn obschon in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ein Freispruch zu ergehen hat, steht doch fest, dass der Beschuldigte am 6. September 2013 der Privatklägerin an ihrem Wohnort mit seinem Auto nachgefahren ist und sie angeschrien hat. Derartige Handlungen des Beschuldigten bleiben aus den erwähnten Gründen für die Beurteilung des Nötigungsvorwurfs ebenfalls von Belang und sind zu berücksichtigen. Damit ist umgekehrt gesagt, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handlungen des Beschuldigten, die nicht rechtsgenügend feststehen, keine Beachtung finden dürfen. Das gilt zum einen für die Handlungen im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs (Vorfälle vom 8. [vor 19.00 Uhr], 13. und 27. September 2013). Von diesen wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, weil ihm die Täterschaft bzw. die Anwesenheit in der Wohnung der Privatklägerin nicht nachgewiesen werden konnte. Ebenso ist in Bezug auf die Postaufgabe vom 14. April 2014 (Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) zu entscheiden, nachdem nicht als erwiesen gelten kann, dass der Beschuldigte die fragliche CD an die Privatklägerin gesandt hat. c) Gemäss Vorinstanz hat der Beschuldigte, nachdem die Privatklägerin ihm Anfang August mitgeteilt hat, keinen Kontakt mehr mit ihm zu wünschen, ihr unzählige E-Mails geschrieben und ist immer wieder an ihrem Wohnort aufgetaucht. Dies geht aus der oben aufgeführten Auflistung hervor. So hat der Beschuldigte der Privatklägerin im Zeitraum August/September 2013 86 E-Mails geschrieben, hat sie an ihrem Wohnort aufgesucht und kontaktiert und ist gar unrechtmässig in ihre Wohnung eingedrungen (Vorfall vom 8. September 2013, zwischen 22 und 23 Uhr). Dies hat dazu geführt, dass sich die Privatklägerin vom 25. bis 27. September 2013 in die Krisenintervention der Klinik N begeben hat, nachdem sich ihr gesundheitlicher Zustand aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten verschlechtert hatte. Dabei präsentierte sich die Privatklägerin gemäss dem Bericht der Klinik N vom 1. Oktober 2013 nach der stationären Aufnahme in der Klinik in einem seelischen Ausnahmezustand. Sie sei erschöpft, ängstlich und hoffnungslos gewesen. Gleichzeitig habe sie unter massiven Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie quälenden Spannungszuständen gelitten. Ebenfalls noch im September 2013 gab die Privatklägerin ihre Arbeitsstelle bei O auf, weil der Beschuldigte seinerseits seine Tätigkeit bei O (wieder) aufnahm. Entsprechend stellte der Rechtsvertreter der Privatklägerin am 2. Oktober 2013 beim Kreisgericht A ein Gesuch um Persönlichkeitsschutz (vorsorgliche Massnahmen) mit superprovisorischer Anordnung. Das Kreisgericht ordnete am 3. Oktober 2013 gegen den Beschuldigten ein Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbot in Bezug auf die Privatklägerin an. Anfang Oktober 2013 lag damit infolge der Vielzahl von Belästigungen des Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – bereits eine massive Beeinträchtigung des Lebens der Privatklägerin vor. Ab diesem Zeitpunkt war somit grundsätzlich jede einzelne Handlung des Beschuldigten, selbst wenn sie für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügt hätte, geeignet, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin in einem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukam. Im Einzelnen ergibt sich, was folgt: aa) So schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin am 4. Oktober 2013 in Kenntnis des Entscheids des Kreisgerichts A vom 3. Oktober 2013 um 09.25 Uhr, 10.56 Uhr und 12.03 Uhr je eine E-Mail. Dies hatte nötigenden Charakter. Die Privatklägerin sah sich daraufhin veranlasst, ihren Rechtsvertreter damit zu beauftragen, die Vorfälle der Staatsanwaltschaft zu melden. Ihr Anwalt tat dies mit Faxeingabe vom 4. Oktober 2013. bb) Am 6. und 7. Oktober 2013 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin unter Verwendung des Namens Y je eine E-Mail (11.29 Uhr, 6. Oktober; 17.42 Uhr, 7. Oktober). Auch dies hatte nötigenden Charakter. Erneut wurde daraufhin der Rechtsvertreter der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft vorstellig. cc) Der Beschuldigte hat sich sodann am 11. Oktober 2013 in Kenntnis des Entscheids des Kreisgerichts A vom 3. Oktober 2013 in der Wohnung von B an der C-Strasse aufgehalten, die innerhalb des verbotenen Perimeters und damit in der Nähe des Wohnorts der Privatklägerin lag. Der Beschuldigte hat dies im Strafverfahren eingestanden. Auch dieses Verhalten des Beschuldigten hatte nötigenden Charakter. Die Privatklägerin sah sich veranlasst, die Polizei zu alarmieren, nachdem sie den Beschuldigten erblickt hatte. dd) Am 12. Oktober 2013 hielt sich der Beschuldigte spätestens um ca. 22.40 Uhr erneut in dem ihm verbotenen Perimeter um die Liegenschaft am Wohnort der Privatklägerin auf. Es wird ihm vorgeworfen, sich der Privatklägerin mit einem Holzscheit in der linken Hand angenähert und ihr nach einem kurzen Streitgespräch mit der rechten Hand eine Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte geschlagen zu haben. Das Kreisgericht erachtete die Darstellung der Privatklägerin als glaubhaft. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten wurde zwar zufolge Verjährung eingestellt. Bereits das Erscheinen des Beschuldigten im verbotenen Perimeter hatte jedoch nötigenden Charakter. Entsprechend alarmierte die Privatklägerin noch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichentags abermals die Polizei (Intervention vom 12. Oktober 2013) und gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, Angst zu haben und sich verfolgt zu fühlen. ee) Sodann schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin am 16. Oktober 2013 unter Verwendung des Namens Y zwei weitere E-Mails. Im zweiten E-Mail vom 16. Oktober 2013 schrieb der Beschuldigte unter anderem: „Macht ist ... es eben nicht zu Tun... Siehe dazu ‚Schindlers List‘ die Entscheidende Szene wo der SS Hauptmann einen Jungen ins Visier nimmt...“. Diese Handlungen des Beschuldigten hatten ebenfalls nötigenden Charakter. Die Privatklägerin meldete diese Vorfälle in der ergänzten Strafanzeige vom 16. Januar 2014 der Staatsanwaltschaft. ff) Am 28. Oktober 2013 musste sich die Privatklägerin infolge der Vorfälle bis 11. Dezember 2013 in die Klinik P begeben. Gemäss dem Austrittsbericht vom 7. Januar 2014 litt die Privatklägerin beim Eintritt unter anderem unter anhaltender innerer Unruhe und Anspannung mit Verunsicherung, Ängsten, Überforderungsgefühlen, Einschlafstörungen und erhöhter Schreckhaftigkeit. Ebenfalls am 28. Oktober 2013 auferlegte die Einzelrichterin des Kreisgerichtes A dem Beschuldigten erneut ein Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin. gg) Dennoch schrieb der Beschuldigte bereits am 31. Oktober 2013 unter Verwendung des Namens Y. eine weitere E-Mail an die Privatklägerin. Vor dem Hintergrund des soeben erneut angeordneten Kontaktverbots und der bisherigen, ständigen Belästigungen durch den Beschuldigten kommt auch dieser mit dem Betreff „Unfrei....“ versehenen und an den Empfängernamen „Line Border“ abgesetzten E-Mail-Mitteilung nötigender Charakter zu. Dasselbe muss für den Brief mit einer Einladung zum Konzert von E vom 27. November 2013 in F gelten, den der Beschuldigte der Privatklägerin am 19. November 2013 zustellte. hh) Am 23. November 2013 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin in einer weiteren E-Mail zugestandenermassen, sie solle sich einen Gefallen machen und sich die Kugel geben. Dies hatte klar nötigenden Charakter. Die Mitteilung löste bei der Privatklägerin Panik aus. Den Druck auf die Privatklägerin verstärkte ein weiteres E-Mail des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschuldigten vom 27. November 2013 an den Empfängernamen „Line Border“ bzw. die Privatklägerin. ii) Am 16. und 17. Dezember 2013 liess der Beschuldigte der Privatklägerin zugegebenermassen zwei Pakete zukommen. Auch diese Handlungen müssen vor dem Hintergrund der andauernden Nachstellungen des Beschuldigten als nötigend qualifiziert werden. jj) Wie erwähnt liess der Beschuldigte am 3. Januar 2014 der Praxis des Therapeuten der Privatklägerin, Dr. med. Z., ein Schreiben zukommen lassen, indem er die Privatklägerin unter anderem als „Psychopathin“ bezeichnete, die keine Krankheitseinsicht in ihre „Borderline Persönlichkeitsstörung“ habe. Dies führte am 3. Februar 2014 zu einer (weiteren) Strafanzeige der Privatklägerin gegen den Beschuldigten. kk) Bereits am 21. Januar 2014 reichte der Rechtsvertreter der Privatklägerin aufgrund der ständigen Belästigungen und Nachstellungen des Beschuldigten erneut eine Klage betreffend Persönlichkeitsschutz beim Kreisgericht A ein. Die Klage wurde mit den oben erwähnten diversen E-Mails des Beschuldigten sowie den geschilderten Missachtungen des Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbots seit Oktober 2013 begründet. Zugleich wurde dargetan, dass die Privatklägerin mittlerweile bei Freunden untergekommen sei und sich so einen besseren Schutz vor dem Beschuldigten erhoffe. ll) Nötigenden Charakter hatten sodann die vom Beschuldigten der Privatklägerin am 29. Januar 2014, 2. und 3. Februar 2014 zugestandenermassen geschickten E-Mails. In der E-Mail vom 2. Februar 2014 (00.57 Uhr) mit dem Betreff „14 Tage“ teilte der Beschuldigte der Privatklägerin mit, dass noch „soviel Zeit bis zum Termin bei der Staatsanwaltschaft“ sei und „an deiner Stelle würde ich mal über den Sachverhalt nachdenken und du wirst sogleich nicht mehr so entspannt am Bahnhof spazieren“. In der E-Mail vom 3. Februar 2014 schrieb der Beschuldigte gar: „ichwerdekommenundwerdedichnehmen“. Insbesondere die Mitteilungen in den E- Mails vom 2. und 3. Februar 2014 empfand die Privatklägerin als bedrohend und lösten bei ihr vor dem Hintergrund der andauernden Nachstellungen des Beschuldigten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angst, schlaflose Nächte, Albträume und Unsicherheit aus. Sie führten dazu, dass sie sich nicht mehr alleine aus dem Haus begab. So führte sie zur E-Mail vom 2. Februar 2014 aus, dass sie diese Mitteilung „ganz klar“ als bedrohend aufgefasst habe. Es sei eine „öffentliche, direkte Drohung“ gewesen. Als „öffentlich“ habe sie es aufgefasst, weil der Beschuldigte ganz genau gewusst habe, dass sie diese Mails weiterleite. Und zusammen mit der folgenden Mailnachricht „ichwerdekommenundwerdedichnehmen“ sei für sie klar gewesen, dass der Beschuldigte auf der Suche nach ihr sei. Er habe sie einsperren, festhalten und besitzen wollen. Sie habe ein paar Mal erlebt, dass der Beschuldigte nicht mehr zu bremsen und unberechenbar sei, wenn er in seiner Manie sei. Dann wisse man nicht, was der nächste Schritt und die nächste Handlung seien. Die E-Mail vom 3. Februar 2014 wiederum sei für sie schlimm, ein Horror gewesen. Sie sei nicht mehr alleine aus dem Haus gegangen. Sie bejahte die Frage, ob die Ankündigung des Beschuldigten sie in Angst und Schrecken versetzt habe („Ja, mega“). Die angedrohten Nachteile in den E-Mails sind vorliegend als nötigend zu bezeichnen, zumal sie auch in konkretem Zusammenhang mit dem wegen der Privatklägerin gegen den Beschuldigten laufenden Strafverfahren standen. Sie wurden von der Privatklägerin auch als ernstlich aufgefasst, was sich vor dem Hintergrund der geschilderten Vorgeschichte mit den ständigen Nachstellungen und Gesetzesverstössen des Beschuldigten erst recht erschliesst. mm) Am 2. Februar 2014 deponierte der Beschuldigte ein nicht adressiertes Couvert im Briefkasten der ebenfalls ins Rayonverbot einbezogenen Mutter der Privatklägerin und am 5. Februar 2014 ein Couvert mit einer CD im Briefkasten der Privatklägerin und hielt sich entsprechend in den ihm verbotenen Perimetern auf. Die Privatklägerin war verstört und eingeschüchtert. nn) Sodann hat der Beschuldigte im Juni 2014 zwei Mal das Restaurant L von M (Bekannter der Privatklägerin) besucht und jeweils Gespräche mit M geführt. Der Beschuldigte hat dies eingeräumt. M führte dazu anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vom 4. September 2014 aus, der Beschuldigte sei in seinen Laden gekommen und habe gefragt, ob er der M sei. Er habe sich als Q [Vorname des Beschuldigten] vorgestellt. Dann habe er von der Privatklägerin gesprochen, in dem Stil, dass das alles
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte „echly unfair sei“. Er könne nicht so genaue Angaben machen, da er die Sache nicht so ernst genommen habe. Auf die Frage hin, woher er gewusst habe, worum es gegangen sei, sagte M, die Privatklägerin habe einmal von einem Stalker gesprochen. Darum habe es „klick“ gemacht und so habe er es verbinden können. Die Äusserungen des Beschuldigten hätten sich auf die Privatklägerin bezogen. Der Beschuldigte habe gesagt, wenn das Ganze nicht aufhöre, könne er sich vorstellen, gewalttätig zu werden. Er habe nicht nachgefragt, wie das gemeint gewesen sei, weil er den Herrn in dem Moment gar nicht so richtig ernst genommen habe. Weiter habe der Beschuldigte gesagt, dass alles filmreif sei und er gerne ein Buch darüber schreiben würde, auch wenn er nach dieser Gewalttat ins Gefängnis komme. Beim zweiten Treffen hätten sie zusammen Schach gespielt. Dabei habe ihn der Beschuldigte gefragt, ob er (Beschuldigter) eine Waffe besorgen solle. Dann habe er (M) ihn gefragt, ob er eine Waffe brauche, er könne ihm eine besorgen. Damit habe er gemeint, dass er den Beschuldigten sofort zur Polizei gebracht hätte. Der Beschuldigte habe geantwortet, momentan noch nicht. M tat die Ansicht kund, dass sich die Äusserung mit der Waffe auf die Privatklägerin bezogen habe. Der Beschuldigte habe dies einfach so gesagt, nicht in einem besonderen Zusammenhang. Aber er (M) könne glauben, dass er ihr damit etwas habe antun wollen. Er habe mit der Privatklägerin über diese Äusserungen gesprochen und ihr gesagt, sie solle aufpassen. Die Privatklägerin sagte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. Dezember 2014 zum Gesprächsinhalt aus, dieser habe gesagt, er spiele mit dem Gedanken, ihr etwas anzutun und sich eine Waffe zu beschaffen. Er könne ihr etwas antun, wenn er sie sehe und sich nicht unter Kontrolle habe. Beim zweiten Treffen habe der Beschuldigte dann von einer Waffe gesprochen, worauf ihr Kollege (M) gefragt habe, ob er eine besorgen solle. Die Privatklägerin gab weiter zu Protokoll, sie habe die Äusserungen des Beschuldigten von M erfahren. Für sie habe die Äusserung eine Lebensbedrohung beinhaltet. Nachdem sie von diesen Aussagen erfahren habe, sei es ihr schlecht gegangen. Sie sei am Anschlag gewesen, immer wieder, und sei in ein Loch gefallen. Sie habe Hilflosigkeit und Unverständnis empfunden und Angst gehabt. Sie habe drei Stunden pro Nacht geschlafen und einfach weg (ins Ausland) gemusst, ohne das Gefühl haben zu müssen, dass jemand im Rücken sei.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diesen Inhalt der Gespräche hat der Beschuldigte vor der Vorinstanz bestritten. Es sei dort (bei M) nicht darum gegangen, der Privatklägerin Angst zu machen oder so. Dort sei es um Diskussionen gegangen, dass er Angst gehabt habe vor den Leuten, welche die Privatklägerin auf ihn hetze, und dass er sich bedroht fühle. Dies sei der Gesprächsinhalt gewesen und nicht, ihr Angst zu machen. Was danach daraus gemacht worden sei, sei gelogen. Es sei nicht um Waffen gegangen, sondern dass er sich bedroht gefühlt habe. M habe in prahlerischer Art gesagt, er habe super Kontakte und könne ihm auch eine Waffe besorgen, wenn er (der Beschuldigte) ein Problem mit jemandem hätte. M hat allerdings unmissverständlich in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte davon gesprochen habe, die Waffe zum Selbstschutz zu benötigen oder selbst bedroht zu werden („Nein, das machte er nicht“). M hat anschaulich, widerspruchsfrei und ohne ersichtlichen Belastungseifer ausgesagt. Es gibt keinen Grund, weshalb er der Privatklägerin eine erfundene Geschichte über die Treffen mit dem Beschuldigten oder ihr überhaupt davon hätte erzählen sollen, wenn es sich wirklich so zugetragen hätte, wie es der Beschuldigte darlegt. Die Angaben von M sind somit glaubhaft. Dagegen sind die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu werten. Gegen ihn spricht auch, dass er selbst M zweimal aufgesucht hat. Es kann dafür im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sodann ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die erwähnten Äusserungen des Beschuldigten auf die Privatklägerin bezogen haben. Diese einem Dritten gegenüber ausgesprochenen Drohungen des Beschuldigten, welche der Privatklägerin zur Kenntnis gebracht wurden, sind als ernstlich zu bezeichnen und hatten nötigenden Charakter. Entscheidend ist, wie sie von der betroffenen Privatklägerin aufgefasst wurden. Diese empfand die Äusserungen als ernst gemeint („lebensbedrohend“), was im Lichte des bereits Vorgefallenen ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Wie bereits erwähnt hat der Beschuldigte M, bei dem es sich um einen alten Kollegen der Privatklägerin handelt, sodann bewusst aufgesucht und diesen auf die Privatklägerin angesprochen. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass er gewollt, zumindest aber in Kauf genommen hat, dass seine Drohung zur Privatklägerin als eigentlicher Zielperson gelangen würde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oo) Schliesslich schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin am 7. Juli 2014 zugegebenermassen eine E-Mail. Dies erfolgte, noch bevor die Privatklägerin vom Inhalt der Gespräche des Beschuldigten mit M erfahren hatte. d/aa) In objektiver Hinsicht steht nach dem Gesagten und bei der ganzen geschilderten Vorgeschichte fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Verhaltensweisen von Oktober 2013 bis Juni/Juli 2014 in der erforderlichen Intensität gemäss Art. 181 StGB in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt hat, zumal er ihr teilweise auch ernstliche Nachteile angedroht hat. Da die Handlungen immer wieder von neuem erfolgten und die Privatklägerin jeweils in den Zustand des Ausgeliefertseins versetzten bzw. eine entsprechende Reaktion bei ihr auslösten, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Nicht eindeutig klar ist das Handlungsziel des Beschuldigten. Es muss angenommen werden, dass es dem Beschuldigten zunächst um eine Wiederaufnahme der Beziehung mit der Privatklägerin bzw. um ein Reden mit ihr ging (vgl. etwa seine Angaben im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. September 2013/Versuchte schwere Körperverletzung). Später waren die Nachstellungen des Beschuldigten in erster Linie belästigend respektive Reaktionen auf die Interventionen der Privatklägerin (vgl. dazu die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft). Inwieweit letztlich ein Nötigungserfolg eingetreten ist bzw. ob sich die Privatklägerin nach dem Willen des Beschuldigten verhalten hat, kann vorliegend offen bleiben. Da die Vorinstanz den Beschuldigten lediglich der (mehrfachen) versuchten Nötigung schuldig erklärt hat, kann im Berufungsverfahren keine Verschärfung erfolgen (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt daher in objektiver Hinsicht bei einer mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). bb) Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist vorliegend ebenfalls gegeben. Der Beschuldigte hat in einer ersten Phase direktvorsätzlich gehandelt, indem er wollte, dass sich die Privatklägerin nach seinem Willen verhält. Zu seinen Gunsten ist von einem nur noch eventualvorsätzlichen Handeln gegen das Ende der Nachstellungen hin auszugehen. Der Beschuldigte hat dann mit seinem Vorgehen die Beeinträchtigung der Privatklägerin in ihrer rechtlich geschützten Freiheit respektive Verhaltensanpassungen von ihr zumindest in Kauf genommen, zumal er um ihre psychischen Probleme wusste.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) Das Vorgehen des Beschuldigten war auch rechtswidrig, nachdem er immer wieder gegen das ihm seit Anfang Oktober 2013 auferlegte richterliche Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbot verstossen und in diesem Zusammenhang verschiedene Straftatbestände erfüllt hat. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. e) Damit ist der Schuldspruch des Kreisgerichts wegen mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin zu bestätigen (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dagegen ist der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen Nötigung für die Phase August/September 2013 wie erwähnt formell freizusprechen.