© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2017.24 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 23.01.2018 Entscheiddatum: 23.01.2018 Entscheid Kantonsgericht, 23.01.2018 Art. 173 Ziff. 1 StGB (SR 311). Üble Nachrede im Rahmen einer kritischen Presseberichterstattung. Der Vorwurf, jemand habe eine Straftat – nämlich eine Erpressung und einen Raub – begangen, ist isoliert betrachtet ehrverletzend. Eine derartige Betrachtungsweise wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung jedoch nicht gerecht. Vielmehr sind die fraglichen Begriffe auch nach dem Sinn, der sich aus dem fraglichen Presseartikel bzw. Kommentar als Ganzes ergibt, zu beurteilen. Für die Leser war – im Rahmen einer kontrovers geführten öffentlichen Debatte – vorliegend ohne weiteres erkennbar, in welchem Kontext der Beschuldigte pointiert seine Meinung wiedergab, ohne aber den Privatkläger in seinem Ansehen empfindlich herabzusetzen bzw. ihn eines konkreten Verbrechens zu beschuldigen (Kantonsgericht, Strafkammer, 23. Januar 2018, ST. 2017.24). Aus den Erwägungen: III.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. a) Wegen übler Nachrede wird, auf Antrag, bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). b) Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGer 6B_318/2016 E. 3 mit Hinweis). Die verfassungsrechtlich gewährleistete Medienfreiheit (Art. 17 BV) verleiht den Medienschaffenden keine Immunität gegen Strafverfolgung wegen Ehrverletzung. Im Sinne einer grundrechtskonformen Auslegung ist aber der besonderen Situation und der Aufgabe der Medien Rechnung zu tragen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz ist eine Tatsachenbehauptung in der Presse nur unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt beziehungsweise ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 129 III 49 E. 2.2; 126 III 305 E. 4b/aa mit Hinweisen). Entsprechendes muss konsequenterweise auch für den strafrechtlichen Ehrenschutz gelten (BGer 6B_202/2013 E. 2.5 mit Hinweis auf BGer 6B_333/2008 E. 1.3). Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). c) Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_683/2016 E. 1.2). d) In der Regel wird der Entlastungsbeweis (Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis) zugelassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 mit Hinweisen). Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3; je mit Hinweisen). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch – wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3). e) Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (BGer 6B_333/2008 E. 1.3). Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich. Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Bei Äusserungen in Zeitungsartikeln, die von vielen Personen wahrgenommen werden können, sind hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3). 3. a) Am xx.xx.xxxx erschien in B. unter der Rubrik "Z." ein Bericht über den damals 73-jährigen A. Der Artikel mit dem Titel "Wie A. seine Kunden und die Selbstbestimmung verlor" befasst sich zunächst mit der persönlichen Situation von A. vor dessen Einlieferung in die Klinik M. in T. Unter dem Untertitel "Dann kommt die KESB" wird C. unter Angabe seines Berufes (Treuhänder) und seines Wohnorts (D.) in seiner Rolle als Beistand von A. erwähnt. Der inkriminierte Inhalt der Berichterstattung, dessen Autor unbestritten der Beschuldigte war, lautet wie folgt (Untertitel: "A. unterschreibt in Not"): Gemäss Aussagen von A. besucht C. den in der Psychiatrie sitzenden A. dreimal. Er will, dass A. ihm ein Papier unterschreibt. A. führt aus, C. habe ihm jeweils gesagt, sobald er unterschreibe, werde er aus der Klinik entlassen. Beim dritten Versuch am xx.xx.xxxx gibt A. nach und unterschreibt das Papier. Darin heisst es, Beistand C. werde eine Liste über A.s Treuhandkunden erstellen. Was weiter mit Kunden geschehe, "bleibt noch offen". "Warum haben Sie das unterschrieben?", frage ich A. "Damit ich endlich aus der Psychi konnte", ruft er in seine fein säuberlich aufgeräumte Wohnung hinein, so, als ob er sich von einem Schmerz befreien müsste. Wenn dem so war, war das Erpressung, denke ich. Im Kommentar, welcher den Hauptartikel begleitet, beschreibt der Beschuldigte unter dem Titel "Neue, unheimliche Dimensionen" zusammengefasst nochmals kurz sein Treffen mit A. Das Verhalten der KESB bezeichnet er als "Übergriff in die Privatsphäre" von A. Schliesslich wird auch die Wegnahme von Kundendossiers thematisiert. Die streitige Textstelle des Kommentars lautet wie folgt: A. hat zur Abgabe seiner Kunden nie ja gesagt. Das ihm von der KESB vorgelegte Papier besagte, dass über seine Kunden eine Liste gemacht werde. Dieser schon deftige Übergriff in seine Privatsphäre (und auch in die der Kunden) wurde aber noch
© Kanton St.Gallen 2024
Seite 5/8
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
getoppt: Mit dem faktischen Raub seiner Kunden-Dossiers. Was geht denn die KESB
um frei zu kommen. Natürlich würde die KESB das bestreiten. Zumindest aber A. hat
keinen Grund zur Lüge.
b) Aus dem Artikel geht hervor, dass das vom Beschuldigten als "Erpressung"
gewertete Verhalten (Entlassung aus der Klinik gegen Unterschrift auf Papier) dem
Beistand C. zugerechnet wird. Das gilt auch in Bezug auf den "Raub" (Mitnahme der
Kundendossiers). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die beiden Begriffe zwar
lediglich einmal verwendet werden, doch aufgrund ihrer Ausdruckskraft beim Leser
haften bleiben. Hinzu kommt, dass die Begriffe "Erpressung" sowie "Raub" isoliert
betrachtet freilich auf ein strafbares Verhalten von C. hinweisen. Ein solcher Vorwurf ist
grundsätzlich ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Eine
derartige Betrachtungsweise wird den Anforderungen an eine zuverlässige
Sinnermittlung jedoch nicht gerecht, sondern würde die inhaltliche Bedeutung der
gegenständlichen Berichterstattung in unzulässiger Art und Weise verkürzen.
Vorliegend darf der Text nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich
allein genommen – gewürdigt werden. Wie erwähnt, sind die fraglichen Begriffe auch
nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, zu beurteilen. Massgebend
ist, wie der unbefangene Durchschnittsleser die Bezeichnung der Handlungen von C.
als "Erpressung" bzw. "Raub" im Kontext des Zeitungsartikels verstanden hat.
Die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten stehen inhaltlich im Zusammenhang
mit einer kritischen Berichterstattung über die Einweisung von A. in die psychiatrische
Klinik M. Im Vordergrund stand nicht die Diffamierung von C., sondern die
Auseinandersetzung in der Sache. Dabei steht fest, dass A. am xx.xx.xxxx per
fürsorgerischer Unterbringung aufgrund verschiedener "Auffälligkeiten" in die Klinik M.
eingewiesen wurde. Am xx.xx.xxxx wurde C. als Beistand ernannt. Dieser soll ihn
gemäss Artikel dreimal in der Psychiatrie besucht und – gestützt auf die Schilderungen
von A. – zur Unterschrift gezwungen haben, um aus der Klinik entlassen zu werden.
Der Beschuldigte erachtete diese Vorgehensweise für unangemessen und brachte dies
mit dem Satz "Wenn dem so war, war das Erpressung, denke ich" zum Ausdruck. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gedanke der "Erpressung" war die unmittelbare gefühlsmässige Reaktion des Beschuldigten auf die Schilderungen von A., was sich namentlich aus der Beifügung "denke ich" ergibt. Die "Erpressung" war dabei im Sinne von "Druckausübung" zu verstehen. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Beistand habe A. seiner Kundendossiers beraubt. Auch hier nahm der Beschuldigte zum Verhalten des betroffenen Beistands wertend Stellung. Beim Raub liess zudem das Adverb "faktisch" darauf schliessen, dass der Begriff vom Leser lediglich im übertragenen Sinn zu verstehen war. Für den Leser war jedenfalls ohne weiteres erkennbar, in welchem Kontext der Beschuldigte pointiert seine Meinung wiedergab, ohne aber C. in seinem Ansehen empfindlich herabzusetzen bzw. ihn eines konkreten Verbrechens zu beschuldigen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die KESB einer öffentlichen Debatte ausgesetzt ist. Ihr Betätigungsfeld ist in der Öffentlichkeit nicht unumstritten und war verschiedentlich Gegenstand kontrovers geführter Diskussionen. Ob die Kritik stets sachlich und objektiv war, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Jedenfalls musste es dem Beschuldigten als Journalist zur Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt sein, auch starke und prägnante Ausdrücke zu benutzten, ohne aber jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen. Der Beschuldigte brachte mit den Formulierungen "faktischer Raub" und "Wenn dem so war, war das Erpressung, denke ich" polemisch zugespitzt zum Ausdruck, wie er das Verhalten von C. im vorliegenden Kontext interpretierte. Unter diesen Umständen erweckten die Äusserungen des Beschuldigten beim unbefangenen Durchschnittsleser jedenfalls nicht den Eindruck, dass C. an A. ein Verbrechen bzw. eine Erpressung oder einen Raub im strafrechtlichen Sinne begangen hat. Eine solche Deutung liegt angesichts des Gesamtkontextes nicht nahe. Die inkriminierten Äusserungen erfüllen somit den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht. Der Beschuldigte ist deshalb freizusprechen. b) Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Äusserungen des Beschuldigten geeignet waren, den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wäre der Beschuldigte freizusprechen. Vorliegend fehlt es auch am Vorsatz. Denn dem Beschuldigten musste die Ehrenrührigkeit der fraglichen Passagen nicht bewusst sein. Soweit verschiedene Interpretationen eines Textes möglich sind, darf nach der Rechtsprechung, gerade auch unter der gebotenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung der Medienfreiheit, nicht leichthin angenommen werden, dass der Verfasser, welcher in einem Text etwas nicht ausdrücklich geäussert hat, die Möglichkeit in Kauf genommen habe, der Leser werde dem Text eine entsprechende Äusserung auf dem Wege der Interpretation entnehmen (BGer 6B_8/2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte konnte aufgrund der landläufigen Anschauung der Begriffe nicht ohne weiteres erkennen, dass seine Äusserung im Kontext seines Artikels als konkreter Strafvorwurf aufgefasst und damit die Ehre von C. verletzt wird. Wie der Beschuldigte zu Recht geltend macht, wird namentlich der Begriff "Erpressung" in der Medienberichterstattung geradezu inflationär verwendet. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. 4. Soweit mit dem Wort Erpressung eine unzulässige Druckausübung zum Ausdruck gebracht wurde, würde dem Beschuldigten ohnehin der Gutglaubens- bzw. der Wahrheitsbeweis gelingen. Eine solche Druckausübung ist seitens des Beistands tatsächlich erfolgt. Dem Beschuldigten lagen in diesem Zusammenhang verschiedene Dokumente vor, namentlich die Ernennungsurkunde von C. zum Beistand von A., ein Schreiben von C. an A. vom xx.xx.xxxx in welchem dieser A. sein weiteres Vorgehen mitteilte, wie auch ein Schreiben von C. an eine Kundin von A. vom xx.xx.xxxx. Auf diese Dokumente stützte sich auch die Vorinstanz zur Beurteilung, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. vi Entscheid S. 10 f.). Dabei liess sie aber ausser Acht, dass der Beschuldigte vor der Berichterstattung am xx.xx.xxxx noch weitere Informationen eingeholt hatte. So stellte er Dr. med. F. diverse Fragen zur Einlieferung und zum Aufenthalt von A. in der Klinik M. Dr. med. F. führte in seiner Antwort insbesondere aus, dass A. nach der Stabilisierung seines Zustandes sowie nach der Klärung seiner sozialen Verhältnisse (garantierte Betreuung zu Hause) und dem Errichten einer Beistandschaft in Absprache mit allen Beteiligten aus der Klinik entlassen worden sei. Sodann führte der Beschuldigte aus, dass er die Information betreffend Druckausübung – neben A. – auch noch von G., der Haushälterin von A., erhalten habe. G. sei am xx.xx.xxxx an einer Sitzung dabei gewesen, an welcher beschlossen worden sei, dass A. "eigentlich nach Hause gehen könne". Damit verfügte der Beschuldigte über objektiv begründete Hinweise, dass auf A. Druck ausgeübt wurde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese Schlussfolgerung war denn auch nicht aus der Luft gegriffen. So bestätigte C. im Nachgang zur Sitzung vom xx.xx.xxxx, dass der Gesundheitszustand von A. es zulassen würde, ihn aus der Klinik zu entlassen. Auch die beim Gespräch anwesende Ärztin Frau Dr. H. habe einem baldigen Klinikaustritt beigepflichtet. In seinem Schreiben an K., Sozialarbeiter der Klinik M., führte C. weiter aus, dass er zuerst noch verschiedene Informationen einholen lassen werde. Er bat K., das dem Schreiben beiliegende Dokument mit A. zu besprechen, es von ihm unterzeichnen zu lassen und zurückzusenden. Hierzu fügte er an: "Sobald ich im Besitz des Dokumentes bin, werde ich gerne mit Ihnen das Austrittsdatum vereinbaren. Auf diesem Weg hoffe ich den Austritt planen zu können, vorausgesetzt dass A. mit meinem Vorgehen einverstanden ist und mit seiner Unterschrift bestätigt, kooperativ zu sein und mich bei meiner Aufgabe nicht zu behindern." Damit ist erstellt, dass C. die Entlassung von A. an eine von diesem unterzeichnete Kooperationserklärung knüpfte. A. konnte folglich seine Entlassung vorderhand nur durch das Leisten seiner Unterschrift beschleunigen. 5. Der Beschuldigte ist somit von der Anklage der üblen Nachrede freizusprechen. Die von der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Verurteilung gestellten Anträge (Strafzumessung, Urteilspublikation) werden mit dem verlangten Schuldspruch begründet. Darauf ist bei diesem Verfahrensausgang nicht näher einzugehen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit abzuweisen.