© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2017.175-SK3, ST.2017.176-SK3 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 19.02.2020 Entscheiddatum: 29.05.2019 Entscheid Kantonsgericht, 29.05.2019 / 03.06.2019 Art. 125 StGB (SR 311.0). Fahrlässige Körperverletzung im Rahmen eines Fussballspiels (Breitensport). Sorgfaltspflichten. Der beschuldigte Torwart, dem kein absichtliches Handeln unterstellt wird, befand sich mit dem angreifenden Stürmer (Privatkläger) in unmittelbarer Tornähe im Kampf um den Ball. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er den Ball noch gespielt hat; jedenfalls aber bestand die reelle Chance, diesen noch spielen zu können. Sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger mussten sich innert Sekundenbruchteilen über ihr jeweiliges Einsteigen entscheiden und konnten danach vom jeweiligen Vorhaben nicht mehr abweichen bzw. den Zusammenprall nicht mehr verhindern. Eine Sorgfaltspflichtsverletzung kann dem Beschuldigten unter genannten Umständen nicht angelastet werden. Nachdem im Weiteren der Zusammenprall und die Ursache der erlittenen Verletzung des Privatklägers nicht eindeutig rekonstruierbar bzw. erwiesen ist, kann umso weniger eine Verurteilung erfolgen (Kantonsgericht, Strafkammer, 29. Mai / 3. Juni 2019, ST.2017.175-SK3 und ST.2017.176-SK3). Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_1060/2019). Zum Sachverhalt: X. (Beschuldigter) wird zusammengefasst vorgeworfen, am 28. Mai 2016 in einem 4. Liga-Fussballspiel als Torwart des FC A. (Breitensport) den Stürmer des FC B., Y. (Privatkläger), bei einer Abwehraktion mit gestrecktem Bein in einer Höhe von 60 bis 90 cm über dem Boden am rechten Knie getroffen zu haben. Dadurch habe der Privatkläger eine Spalt- und Impressionsfraktur am lateralen Tibiakopf erlitten. Der Beschuldigte habe sich bei der Aktion pflichtwidrig unvorsichtig verhalten und sich damit der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Die Vorinstanz sprach den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig; die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sprach den Beschuldigten von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung frei. Aus den Erwägungen: III. 2. a) Gemäss Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). b) Beim Fahrlässigkeitsdelikt vorausgesetzt ist zunächst der Erfolgseintritt, vorliegend eine einfache Körperverletzung, analog zu Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (BSK StGB- Roth/Keshelava, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 125 N 2). Davon erfasst sind alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (BSK StGB-Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 3). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Auf blosse Tätlichkeiten wäre zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 4). Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB würde demgegenüber erst vorliegen, wenn die Verletzung lebensgefährlich wäre, wenn wichtige Organe oder Glieder verstümmelt oder unbrauchbar gemacht würden, wenn die Verletzung zu einer schweren, dauernden und irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit führen würde, wenn sie das Gesicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Menschen entstellt oder wenn eine vergleichbare Schädigung der Gesundheit eintreten würde (vgl. BSK StGB-Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 122 N 5 ff.). 3. Der Privatkläger wies nach dem Zusammenprall mit dem Beschuldigten eine dislozierte Spalt- und Impressionsfraktur im Bereich des rechten lateralen Tibiakopfs (Schienbeinkopfbruch) auf. Dies zog Operationen wie auch eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% von rund drei Monaten und eine teilweise Arbeitsunfähigkeit während eines weiteren Monats nach sich. Am 9. Juni 2017 erfolgte für wenig belastende Sportarten wie Velofahren und Schwimmen die ärztliche Freigabe. Für Sporttätigkeiten mit axialen Belastungsamplituden wie Fussball wurde die Unterlassung bis 1 ½ Jahre postoperativ empfohlen. Insgesamt führte die Verletzung nicht zu einer derart erheblichen Beeinträchtigung, dass eine schwere Körperverletzung vorliegen würde. Umgekehrt liegen auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten vor. Dementsprechend ist der tatbestandsmässige Erfolg einer einfachen Körperverletzung entsprechend der Anklage gegeben. 4. a) Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt im Weiteren voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). b) Mannschaftssportarten wie Fussball oder Eishockey bergen, weil der Kampf "Mann gegen Mann" geht, ein Verletzungsrisiko, das die Spieler bis zu einem gewissen Grad bewusst eingehen. Die stillschweigende Einwilligung in das Risiko findet seine Grenzen an der jedem Spieler auferlegten Sorgfaltspflicht, sich sowohl an die Spielregeln zu halten wie auch den allgemeinen Grundsatz "neminem laedere" zu beachten, also "fair"

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu spielen (vgl. BSK StGB-Roth/Berkemeier, a.a.O., Vor Art. 122 N 22 f.). Bei der Festlegung des zulässigen Verhaltens und der zu respektierenden Sorgfaltspflichten sind vorliegend neben dem genannten Grundsatz insbesondere die vom International Football Association Board (IFAB) festgelegten Spielregeln heranzuziehen. Massgebend sind im vorliegenden Fall die Fassung für die Saison 2015/16 bzw. die Spielregeln der FIFA 2015/16 (nachfolgend "Spielregeln"). Wird eine den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende Spielregel absichtlich oder in grober Weise missachtet, so darf keine stillschweigende Einwilligung in das der sportlichen Tätigkeit innewohnende Risiko einer Körperverletzung angenommen werden (BGE 134 IV 26 E. 3.2.4). Damit eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist, ist somit eine absichtliche bzw. grobe Regelverletzung erforderlich, die auch bzw. gerade auf den Schutz der Spieler abzielt. Die Grenze zwischen strafbaren und straflosen Körperverletzungen ist schwierig zu ziehen. Im konkreten Fall ist stets zu prüfen, ob die zugefügte Körperverletzung noch als sportartspezifisches Risiko bezeichnet werden kann oder ob sie darüber hinausgeht (zum Ganzen: BSK StGB-Roth/Berkemeier, a.a.O., Vor Art. 122 N 22 mit Hinweisen). Je krasser ein Spieler die Regeln verletzt, die dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der anderen Spieler dienen, desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos ausgegangen werden und desto eher erscheint eine strafrechtliche Ahndung des foulenden Spielers angezeigt (BGE 134 IV 26 E. 3.2.5). c/aa) Das Kerngeschehen des hier zu beurteilenden Vorfalls besteht aus dem Zusammenprall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger beim Angriff des FC B.. Dass es zu einem solchen kam, ist nicht umstritten. Sodann bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Privatkläger danach eine Verletzung am rechten Knie aufwies. Im Weiteren ist insbesondere aufgrund der Aussagen des Privatklägers davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht mit Absicht gehandelt hat. Eine absichtliche Missachtung der in Frage stehenden Spielregeln ist demgemäss nicht anzunehmen. bb) Nicht geklärt ist indessen, ob die Verletzung durch den Zusammenprall mit dem Beschuldigten oder durch den nachfolgenden Sturz des Privatklägers entstanden ist. Umstritten ist sodann die Frage, ob der Beschuldigte eine den Schutz des Privatklägers vor Verletzungen bezweckende Spielregel in grober Weise missachtet bzw. ob er die entsprechende Spielregel derart krass verletzt hat, dass nicht mehr von der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwirklichung eines spieltypischen Risikos ausgegangen werden kann und eine strafrechtliche Ahndung angezeigt ist. So lässt der Privatkläger geltend machen, der Beschuldigte habe ihn im "Kung-Fu-Stil" "brutal niedergemäht" und ihm bei dieser "Kamikaze Aktion" wie ein "Torpedo" bei rund 60 bis 90 cm bzw. mindestens 60 bis 70 cm ab Boden die Stollen der Sohle in sein rechtes Knie "gerammt". Dabei seien die Beine des Beschuldigten, das eine auf besagter Höhe, gestreckt gewesen. Dies stellt der Beschuldigte in Abrede. Er führt aus, er habe gedacht, der Privatkläger könne nicht mehr stoppen. Deshalb sei er nicht wie üblich mit den Händen voran über den Boden gesprungen, sondern habe sich zu seinem Schutz seitlich mit den Füssen in Richtung Ball fallen lassen. Er (Beschuldigter) sei somit unabsichtlich und flach über den Boden in den Ball und dann in den Privatkläger, der ebenfalls flach rein sei, hineingerutscht. Er (Beschuldigter) habe den Ball noch berührt bzw. gespürt, weshalb er davon ausgehe, dass er diesen noch gespielt habe. Der Schiedsrichter habe dies jedoch nicht gesehen, sonst hätte er keine gelbe Karte gezeigt, da dies kein Foul gewesen wäre. Der Privatkläger habe die Konfrontation gesucht und weiter beschleunigt statt auszuweichen. Dabei sei der Privatkläger in den 5-Meter-Raum gekommen. Er (Beschuldigter) sei mehr oder weniger stehend gewesen und habe sich fallen lassen. Somit sei die Kraft, die zur Verletzung geführt habe, vom Stürmer ausgegangen. d) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (freie Beweiswürdigung; Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweiskraft der vorhandenen Beweise muss in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden; entscheidend sind weder Arten noch Anzahl der Beweismittel, sondern allein deren materielle Überzeugungskraft (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 684). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Für die Beweiswürdigung entscheidend ist eine Kombination objektiver und subjektiver Faktoren. In objektiver Hinsicht wird eine Beweislage verlangt, welche die Annahme der umstrittenen Tatsache zu einer unabweisbaren Notwendigkeit macht. In subjektiver Hinsicht wird gefordert, dass sich das Gericht von der Richtigkeit dieser Annahme eine persönliche Überzeugung bildet. Dieses doppelte Erfordernis beruht auf der Erkenntnis, dass die unabweisbare Notwendigkeit keine mathematische Gewissheit, sondern lediglich eine solche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte historisch-empirischer Natur und damit immer nur höchst wahrscheinlich sein kann. Zusätzlich zur objektiven Beweislage wird deshalb die subjektive Überzeugung des Gerichts verlangt, dass das Höchstwahrscheinliche im zu beurteilenden Fall wirklich wahr ist (Oberholzer, a.a.O., Rz. 687). Allerdings darf sich das Gericht nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der beschuldigten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen (mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") in tatsächlicher Hinsicht gegeben sind (BSK StPO-Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 83 und Fn. 268; BGE 124 IV 86 E. 2a). e/aa) Das 4. Liga-Fussballspiel zwischen dem FC B. und FC A. vom 28. Mai 2016 wurde nicht auf Video aufgezeichnet. Auch sonstiges bildgebendes Material zum Vorfall fehlt. Im Recht liegt ein zeitnaher ärztlicher Austritts- und Operationsbericht mit Röntgenbildern und Fotos des Knies des Privatklägers. Der Beschuldigte wurde auf Platz vom Schiedsrichter mit einer gelben Karte bestraft. Dem Bericht des Schiedsrichters kann entnommen werden, dass diese Karte wegen "groben Spiels" erfolgte. Ansonsten liegen nur die verschiedenen Aussagen der Parteien sowie der anderen Spielbeteiligten vor. bb) Der Privatkläger schilderte den Zusammenprall in der ersten polizeilichen Befragung anlässlich der Anzeigeerstattung am 20. Juni 2016 folgendermassen: "Ein Teamkollege von mir konnte den Ball von der Seite flach und scharf in den Strafraum spielen, ca. 1 Meter vor dem 5-Meter-Raum. Ich kam von der linken Seite, Höhe linker Pfosten in den Strafraum. Ich zog dann leicht schräg an in Richtung Mitte des Tores, damit ich den Ball reinschieben kann. Dann habe ich im Augenwinkel gesehen, dass der Torhüter flach rauskommt. Normalerweise, wenn ein Torwart rauskommt, kommt er ja flach raus. Wenn ein Stürmer ja nicht an den Ball rankommt, springt er ja über den Goalie, um ihn zu schützen. Als der Ball dann reinkam, nahm ich den Torwart wahr, dass er von rechts kommt. Als ich dann merkte, dass ich nicht ganz an den Ball rankomme, oder vielleicht habe ich ihn auch noch leicht berührt, auf jeden Fall bin ich dann hochgesprungen. In der Luft hat mich der Torwart erwischt. Ich machte in der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Luft einen halben Salto und blieb dann auf der rechten Seite liegen, ca. 20 bis 30 cm vor der Goallinie". Auf Nachfrage in der Konfrontationseinvernahme vom 11. Oktober 2016 führte er aus, dass er den Ball nach der Passabgabe nicht mehr habe erreichen können. Wenn der Beschuldigte nicht da gewesen wäre, hätte er (Privatkläger) den Ball reinschieben können bzw. wäre er an den Ball rangekommen. Getroffen worden sei er in der Höhe von ca. 70 bis 80 cm bzw. 60 bis 90 cm. Danach habe er einen Salto gemacht und sei ca. 10 bis 20 cm vor der Torlinie auf der Seite liegen geblieben. Anschliessend habe er etwa zu viert bzw. zu fünft vom Feld getragen werden müssen. Aufgrund seiner starken Schmerzen habe er nichts mehr so wirklich wahr nehmen können in dem Moment. Er wisse nur noch, dass ihn sein Sturmpartner gefragt habe, ob er simuliere. Sein Trainer habe ihm anschliessend gesagt, dass der Torwart mit gestrecktem Bein in ihn hinein sei. Auf die Frage, wie es aus seiner Sicht zur Verletzung gekommen sei, führte er aus, er sei aufgesprungen und müsse das Knie angewinkelt gehabt haben. Der Torwart habe ihn aussen am Knie getroffen, schräg auf die Kniescheibe von oben rechts. Er habe ihm den Oberschenkelknochen in den Schienbeinknochen gedrückt. Seine Stulpe sei links unten zerrissen gewesen. Dies sei ein Zeichen, dass der Beschuldigte mit den Füssen herausgekommen sei. Aus seiner Sicht habe sich der Goalie nicht richtig verhalten, da man entweder flach oder mittels Spagat rauskomme. Das Spiel sei aus seiner Sicht normal, wie jedes 4. Liga-Spiel verlaufen. cc) Der Beschuldigte erklärte Folgendes: In einem Konterangriff von B. sei ein Querpass zum Privatkläger gekommen. Dieser sei mit vollem Tempo auf sein Tor zugekommen. Da er selber auf der anderen Seite des Goals gewesen sei, habe er hinüberrennen müssen. Der Privatkläger sei mit recht hohem Tempo und mit gestrecktem Bein in den 5-Meter-Raum reingekommen und habe versucht, das Tor zu machen. Als er gesehen habe, dass der Privatkläger zur Grätschte ansetzte, habe er als Torwart zu seiner Sicherheit nicht mit den Händen und dem Kopf vorwärts hineingehen wollen, da dort die Füsse bzw. das gestreckte Bein des Privatklägers gewesen seien. Deshalb habe er seine Füsse dort gehabt, wo das gestreckte Bein des Privatklägers gewesen sei und seinen Kopf in die andere Richtung. Er sei daher "hineingesprungen", "sozusagen rechtwinklig, 90 Grad" zum Bein des Privatklägers. Dabei seien sein linkes Bein und der linke Arm flach am Boden und sein rechter Arm wie auch sein rechtes Bein angewinkelt, nach oben, gewesen. Er sei mit den Beinen flach runter und mit den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Armen habe er versucht, das restliche Goal zuzumachen. Er habe den Ball noch gespürt bzw. berührt, weshalb er davon ausgehe, dass er diesen noch gespielt habe. Der Privatkläger sei flach reingerutscht, er (Beschuldigter) sei auch am Boden gewesen und habe dort den Ball und den Privatkläger berührt. Auf Nachfrage erklärte er, dass der Ball danach am rechten Torpfosten vorbeigegangen sei. Den Vorhalt, dass er mit gestreckten Beinen und mit den Füssen nach vorne in den Zweikampf gegangen sei, bestreitet er. Es sei so gewesen, wie er geschildert habe. Sein Trainer habe ihm bestätigt, dass er richtig reagiert habe und keine Schuld trage. Auf Nachfrage des Polizisten, ob er also nicht mit gestreckten Beinen voran in den Zweikampf und mit den Füssen in Richtung des Privatklägers gegangen sei, antwortete er: "Ja. Also gestreckt waren die Beine wahrscheinlich schon, aber nicht auf ihn gerichtet". Anlässlich der Konfrontationseinvernahme äusserte er sich dahingehend, dass er nicht mehr wisse, ob seine Beine gestreckt gewesen seien. Er habe gesehen, dass der Privatkläger in hohem Tempo auf ihn zugekommen sei. Zu seinem Schutz habe er den langen Pfosten mit den Armen und den kurzen Pfosten mit den Beinen gedeckt. Da er gedacht habe, dass der Privatkläger nicht mehr stoppen könne, habe er sich seitlich mit den Füssen in Richtung Ball fallen lassen, dies aber nicht um anzugreifen, sondern um das Goal zu decken. Zur Frage wie es aus seiner Sicht zur Verletzung gekommen sei, antwortete der Beschuldigte: "Er versuchte das Goal zu machen, ging mit dem Bein nach vorn, rutschte hinein, rannte, ich ging auch mit den Beinen auf den Ball, um mich selber zu schützen, dann sind wir zusammengekommen". dd) Der Schiedsrichter C. als einzig wirklich Unbeteiligter aller Befragten, konnte sich kaum mehr an das Spiel vom 28. Mai 2016 erinnern. Weshalb er dem Beschuldigten die gelbe Karte gegeben habe, wisse er nicht mehr, er habe im Bericht nur "Goalie" notiert. f/aa) Der genaue Ablauf der Kollision kann aufgrund des fehlenden Videomaterials und der verschiedenen sich widersprechenden Aussagen bzw. der fehlenden Erinnerung nicht eindeutig rekonstruiert werden. Der Darstellung des Privatklägers, wonach ihn der Beschuldigte "Kung-Fu"-mässig attackiert haben soll, kann jedenfalls aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Augenfällig ist zunächst, dass sich die Aussagen des Privatklägers in wesentlichen Bereichen nicht mit den Wahrnehmungen der übrigen Beteiligten decken. So schilderte der Privatkläger etwa, er sei in die Luft gesprungen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachdem er den Beschuldigten wahrgenommen habe. In der Luft habe es "geklepft" bzw. dort habe ihn der Beschuldigte "erwischt". Dabei soll er in einer Höhe von ca. 70 bis 80 cm bzw. 60 bis 90 cm vom Fuss des Beschuldigten getroffen worden sein, worauf er in der Luft einen halben Salto bzw. einen Salto gemacht habe. Diese isoliert im Raum stehende privatklägerische Darstellung widerspricht aber bereits den Aussagen seines eigenen Trainers D., der von einer Höhe von ca. 20 cm ab Boden spricht, auf der er vom Beschuldigten getroffen worden sein soll, und nichts von einem Salto oder dergleichen erwähnt. Der Beschuldigte selbst schilderte sodann, er sei am Boden nach gerutscht, wobei ein Bein maximal 30 cm über dem Boden gewesen sei. Dass der Beschuldigte flach und somit auf Bodenhöhe in den Privatkläger hineingerutscht ist, bestätigten auch beide Trainer. So führte D. auf die Frage, wie der Beschuldigte in den besagten Zweikampf gegangen sei, aus: "Er probiert alles, 'schlipft' rein, mit dem Fuss." E., Trainer des Beschuldigten, erklärte dazu: "Genau so, er probiert das Goal zu verhindern, er rutscht mit den Füssen rein". Dabei wird insbesondere das Vorbringen des Privatklägers, in der Luft vom Beschuldigten getroffen worden zu sein, aufgrund der diesbezüglich klar erfolgten Antworten von D. nicht gestützt. So soll der Privatkläger erst nach der Kollision in die Luft gesprungen sein. Das Bein des Privatklägers sei am Boden gewesen. Der Fuss des Torwarts sei mit der Sohle voraus ins Bein, dies auf besagter Höhe von 20 cm ab Boden. Auch der Beschuldigte erklärte, dass der Privatkläger flach hineingekommen sei, und stellt in Abrede, dass dieser vor der Kollision in die Luft gesprungen sei. Der Mutmassung der Vorinstanz, wonach die Trainer aus 50 Meter Entfernung die Höhe nicht hätten abschätzen können, kann nicht gefolgt werden. So schilderten diese unter Strafandrohung als Zeugen ihre Erinnerung spontan, nachvollziehbar und detailliert. Gründe, an deren Aussagen zu zweifeln, liegen nicht vor. Insbesondere unterscheidet sich auch ein flaches Hineingehen (ein solches schilderten sowohl die Trainer wie auch der Beschuldigte) von einem Angriff "von oben" in "mindestens 60 cm Höhe" (vgl. dazu nachfolgend) erheblich, was auch aus einer Distanz von 50 Meter erkennbar gewesen sein dürfte. bb) Sodann soll der Beschuldigte den Privatkläger in der Luft mit der Sohle des gestreckten Beins "schräg von oben rechts" und "aussen am Knie" getroffen haben. Dem stehen wiederum die Aussagen des Trainers des Privatklägers gegenüber, wonach der Privatkläger mit "beiden Füssen des Goalies" getroffen worden sein soll.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dies soll "zwischen Knie und Fuss" geschehen sein. Der Beschuldigte selbst konnte sich nicht erinnern, wie und wo genau er den Privatkläger traf. Auf Nachfrage beantwortete er den Vorhalt, den Privatkläger aussen am Knie, schräg auf die Kniescheibe von oben rechts getroffen zu haben, zunächst mit "stimmt schon eigentlich", führt dann aber sogleich aus, dass er ja flach vorne rein sei und er sich deshalb frage, wie er den Oberschenkelknochen habe treffen können. cc) Die ärztlichen Berichte, bei welchen es sich nicht um Gutachten nach Art. 185 ff. StPO handelt, geben in einer Kurzanamnese zunächst die Angaben des Privatklägers wieder, wonach er beim Fussballspielen von einem Kollegen mit dessen gestrecktem Bein in sein Knie gerammt worden sei. Die behandelnden Ärzte stellten neben dem Tibiakopfbruch eine Druckdolenz und Schwellung über der lateralen Tibiakondyle sowie in einem Kurzstatus Schürfungen im lateralen Bereich des Knies (sichtbares Profil von Stollenschuhe), fest. Weiterführende Angaben bzw. Feststellungen hinsichtlich der Entstehung sowie der Art einer allfälligen gewaltsamen Einwirkung und deren Kausalität liegen nicht vor. Die Vorinstanz leitet daraus sowie aus verschiedenen Internetseiten bzw. medizinischen online Lexika (http://www.med-library.com/ impressionsfraktur-definition-symptome-therapie sowie <https://www.gesundheit.de/ lexika/medizin-lexikon/impressionsfraktur) ab, dass das vom Privatkläger dargestellte Unfallgeschehen (Auftreffen der Sohle des Beschuldigten von rechts oben auf das angeblich angewinkelte Knie des Privatklägers, wodurch der Oberschenkelknochen auf den Schienbeinknochen gedrückt worden sei, dies in der Luft, mindestens 60 cm ab Boden) zutreffen muss, ohne den gesamten Ablauf des Zusammenstosses rechtsgenüglich zu beurteilen bzw. beurteilen zu können. An Schranken des Berufungsgerichts liess der Beschuldigte diesbezüglich ausführen, dass die von der Vorinstanz genannte starke Krafteinwirkung, welche zu einer solchen Verletzung führen könne, auch dann entstehen könne, wenn man sich nach einem Zusammenprall überschlage und anschliessend mit vollem Körpergewicht unkontrolliert mit den Beinen auf dem Boden aufschlage. Gerade dabei könne der Schienbeinknochen auf einen benachbarten Knochen aufprallen. Solche Verletzungen bei unkontrolliertem Aufprall kämen im Fussball regelmässig vor. Der Beschuldigte legte die Internetseite einer Sportklinik vor (https://www.sportklinik.de/knieoperation/schienbeinkopfbruch.html), worin ausgeführt wird, dass einem Bruch des Schienbeinkopfes häufig ein direkter Sturz auf das gestreckte Bein, manchmal aus geringer Höhe vorausgehe. Insgesamt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann vorliegend weder der vorinstanzlichen Ansicht noch jener des Beschuldigten mit der nötigen Sicherheit gefolgt werden. Die Ursache des Bruchs ist nicht erstellt. dd) Zusammenfassend bestehen erhebliche Zweifel an den Darstellungen des Privatklägers. Dieser neigt bei seinen Schilderungen denn auch zu Übertreibungen, indem er beispielsweise die Anzahl Personen, die ihn vom Feld getragen haben, auf fünf und den angeblichen Kollisionspunkt auf 90 cm ab Boden erhöhte sowie einen halben Salto bzw. gar einen Salto in der Luft gemacht haben will. Die Angaben des Beschuldigten, welcher sich durchaus auch selber belastete (bspw. vermutlich schon gestrecktes Bein) und den Privatkläger nicht in ein schlechtes Licht zu rücken versuchte, erfolgten hingegen sachlich und nachvollziehbar. Seine Angaben werden sodann auch durch äussere Gegebenheiten gedeckt. So berichtete er in Übereinstimmung mit dem Matchbericht der Mannschaft des Privatklägers, dass er sich nicht daran erinnern könne, nach dem Zusammenstoss mit dem Privatkläger von gegnerischen Fans angegangen worden zu sein oder dass diese sich wegen des angeblichen Fouls beschwert hätten. Nachvollziehbar erscheint auch seine spontane Aussage an Schranken des Berufungsgerichts, dass das vom Privatkläger geltend gemachte "Kung-Fu-mässige Angreifen" in der Luft "goalietechnisch" keinen Sinn ergebe, zumal der Privatkläger dann den Ball einfach unter ihm hätte durchspielen können. Insbesondere kommt hinzu, dass die privatklägerische Darstellung gänzlich alleine im Raum steht. Das von ihm geltend gemachte angeblich grobe Foul wurde nicht einmal von seiner eigenen Mannschaft als solches aufgefasst. Im soeben genannten Matchbericht des FC B. wird berichtet, dass der Privatkläger unglücklich mit dem Torwart zusammengestossen sei. Nicht ausschlaggebend, aber dennoch anzumerken bleibt, dass der Schiedsrichter, der sich zu diesem Spiel nichts Spezielles notiert hat, sich kaum an das Spiel zu erinnern vermochte. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass sich nichts Aussergewöhnliches wie etwa das vom Privatkläger geltend gemachte grobe Foul, zugetragen hat. Die erkennende Kammer kann bei der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht mit der gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO erforderlichen Gewissheit feststellen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift sowie den vorinstanzlichen Erwägungen dargestellt wird. g) Beim Geschehen, das zu den Verletzungen des Privatklägers geführt hat, handelt es sich letztlich um ein dynamisches Geschehen, das sich unmittelbar vor dem Tor

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgespielt hat. Während der Privatkläger versuchte, den Ball ins Tor zu schieben, versuchte der Beschuldigte, dies zu verhindern. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass beide mit vollem Einsatz spielten, da es sich nicht um eine belanglose Spielsituation gehandelt hat, sondern um die Möglichkeit, ein Tor zu erzielen bzw. dieses zu verhindern. Die Spieler mussten in einem Bruchteil einer Sekunde Chancen und Risiken abwägen und Entscheidungen treffen. Der Beschuldigte entschied sich dabei, seine Füsse für die Verhinderung des Tors einzusetzen. Unbestritten ist vorliegend, dass er nicht aggressiv oder absichtlich handelte. Auch bestehen keine Rivalitäten zwischen den beiden Clubs. h/aa) Bei begangenen Sportverletzungen ist – wie bereits erwähnt – der Inhalt der Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung der konkreten Spielregeln, der Umstände und den persönlichen Verhältnissen des Spielers zu bemessen. Ausgangspunkt für die Bemessung der konkreten Sorgfaltspflicht bildet vorliegend insbesondere die Regel Nr. 12 betreffend Fouls und unsportliches Betragen (Spielregeln, S. 37 ff.). Danach wird ein Spieler des Feldes verwiesen, wenn er unter anderem ein grobes Foulspiel oder eine Tätlichkeit begeht (Spielregeln, S. 40). Ergänzt wird die Regel durch Auslegungsrichtlinien im zweiten Teil des Dokuments (Spielregeln, S. 119 ff.). Als Zweikampf gilt der Kampf um Raum in Ballnähe mit Körperkontakt, jedoch ohne den Einsatz von Armen und Ellbogen. Im Zweikampf als unzulässig und als Vergehen gelten "Fahrlässigkeit", "Rücksichtslosigkeit" sowie "brutales Spiel" (Spielregeln, S. 120): · "Fahrlässigkeit" (engl. "charging in a careless manner") liegt vor, wenn ein Spieler unachtsam, unbesonnen oder unvorsichtig in einen Zweikampf geht. Fahrlässige Fouls ziehen keine disziplinarische Massnahme nach sich, sondern lediglich einen Freistoss (Spielregeln, S. 119 sowie S. 37 ff.). · "Rücksichtslosigkeit" (engl. "charging in a reckless manner") liegt vor, wenn ein Spieler ohne jede Rücksicht auf die Gefahr oder die Folgen seines Einsteigens für seinen Gegner vorgeht. Rücksichtslose Fouls ziehen als disziplinarische Massnahme eine Verwarnung (gelbe Karte) nach sich (Spielregeln, S. 119). · "Brutales Spiel" (engl. "charging using excessive force") bzw. ein "grobes Foulspiel" (engl. "serious foul play") liegt vor, wenn ein Spieler übertrieben hart in einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zweikampf geht und die Verletzung des Gegners in Kauf nimmt. Brutales Spiel bzw. ein grobes Foul zieht einen Feldverweis (rote Karte) nach sich (Spielregeln, S. 40, S. 119 und S. 128). Gefährdet ein Spieler in einem Zweikampf die Gesundheit seines Gegners, ist dies als grobes Foul zu ahnden. Namentlich begeht derjenige Spieler ein grobes Foul, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegenspieler hineinspringt und durch brutales Spiel die Gesundheit des Gegners gefährdet (Spielregeln, S. 128). bb) Diese Terminologie lässt sich allerdings nur bedingt mit der Verschuldensabstufung des Strafrechts in Verbindung bringen. Eine Lehrmeinung vertritt die Ansicht, wonach die Problematik der meisten Sportregeln und auch der Fussballregel 12 darin liegt, dass viele generalklauselartige Formulierungen verwendet werden und verwendete Begriffe wie "Fahrlässigkeit", "Rücksichtslosigkeit", "grob" oder "gesundheitsgefährdend" weder definiert werden, noch einem gesetzestechnischen Analogieschluss zugänglich sind. Sportregeln wie die Spielregel 12 sind nicht auf die Haftungsfrage ausgerichtet, sondern auf den Spielablauf und dessen Regulierung durch den Schiedsrichter. Dazu kommt, dass auch die Spielregel 12 nicht alle möglichen Konstellationen sportartgerecht abdeckt. Damit gilt auch im Fussball Folgendes: Der Entscheid durch das Gericht nach einem Foul gründet auf einer einzelfallbezogenen Ermittlung von Sorgfaltspflichten (vgl. Thaler, in: Causa Sport 2006, Der Traum vom Fussballweltmeistertitel: Wieviel Einsatz und Risiko ist zulässig, um zu siegen? Eine international-haftungsrechtliche Betrachtung des Fouls, S. 172 ff., S. 178 f. mit Hinweisen). cc) Für eine strafrechtliche Verurteilung ist, wie bereits dargelegt, entweder eine absichtliche oder grobe bzw. krasse Regelverletzung gefordert (BSK StGB-Roth/ Berkemeier, a.a.O., Vor Art. 122 N 23, m.w.H.; vgl. BGE 134 IV 26 E. 3.2.5). Die Annahme einer strafrechtlich relevanten Vorwerfbarkeit bei Überschreitung der Grenzen liegt umso näher, je mehr beim Angriff spielbezogene Ziele in den Hintergrund treten und desto direkter der Wille des foulenden Spielers auf den Körper des Gegners gerichtet ist (Koch/Krämer, in: Causa Sport 2010, Sportspezifische Anwendung des Strafrechts im Fussball, S. 302, 308). Gemäss Bundesgericht gehören gerade die zwangsläufig einhergehenden "normalen" Fouls und Verletzungen zum sportartspezifischen Grundrisiko (BGE 134 IV 26 E. 3.2.5). Für die Ermittlung der Art der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regelverletzung ist die wegleitende Einschätzung des Schiedsrichters beizuziehen (vgl. BSK StGB-Roth/Berkemeier, a.a.O., Vor Art. 122 N 23, m.w.H; BGer 6B_52/2019). i/aa) Im vorliegenden Fall ahndete der Schiedsrichter C. die Aktion des Beschuldigten mit einer gelben Karte. Auf die Frage, wie er die Vermutung des Privatklägers einschätze, dass die Aktion mit Absicht erfolgt sei, führte er als Zeuge aus: "Wenn ich eine Absicht sehe, und wenn es nur eine versuchte Tätlichkeit ist, eine absichtliche Verletzung beizufügen, dann gibt es sofort eine rote Karte, das ist unsere Anweisung, aber ich muss sicher sein, dass die Absicht wirklich erkennbar ist. Aber das ist jeweils sehr schwierig. Ich habe in diesem Spiel wirklich keine Absicht erkennen können. Ich möchte anmerken: Ich habe vor 16 Jahren als Schiedsrichter angefangen, weil mir ein Goalie das Schienbein zertrümmert hat". C., der aufgrund eigener Erfahrung bezüglich Fouls, die auf die Beine zielen, offensichtlich sensibilisiert ist, steht bereits 16 Jahre als Schiedsrichter im Einsatz. Der Auslegung der Vorinstanz, mit der sie ihm sinngemäss unterstellt, dass er nur bei Absicht rote Karten verteile, kann nicht gefolgt werden. So hat ein Schiedsrichter nach den oben dargelegten Regeln die Spiele zu beurteilen und insbesondere Fouls entsprechend zu ahnden. Dabei muss angenommen werden, dass C. nicht bereits so lange Zeit als Schiedsrichter im Einsatz wäre, wenn er die allgemeinen Regeln nicht kennen und sich nicht daran halten würde. Wie bereits erwähnt, wurde in der Matchberichterstattung der eigenen Mannschaft des Privatklägers das von diesem geltend gemachte grobe Foul ebenfalls nicht als solches aufgefasst. Zeugen oder Auskunftspersonen, welche die Version des Privatklägers stützen bzw. das angeblich grobe Foul wahrgenommen haben sollen, wurden nicht genannt. Seine diesbezügliche Umfrage im Mannschaftschat, blieb ergebnislos. Auch den weiteren Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den Privatkläger durch den Angriff in mindestens 60 cm Höhe mittels gestreckten Beins nicht nur in seiner Gesundheit gefährdet, sondern gar erheblich verletzt haben soll, was als grobes Foul zu ahnden gewesen wäre, kann bereits aufgrund des Dargelegten (nicht rekonstruierbarer Zusammenprall) nicht gefolgt werden. Sodann lassen die Traineraussagen, wonach sie Schreie nach dem Zusammenprall gehört hätten – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht den Schluss zu, dass ein aussergewöhnliches Zweikampfereignis vorgelegen habe und eine rote Karte hätte gezeigt werden müssen. Ob das Verhalten des schädigenden Spielers ein Hinausgehen über das sportartspezifische Risiko bedeutet, kann nur aufgrund der Umstände des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorfalls beurteilt werden und nicht danach, welche Folgen entstanden sind. Allein die Verletzungsfolgen begründen keinen Anscheinsbeweis für eine strafrechtliche Sorgfaltspflichtsverletzung bzw. ein schuldhaftes Verhalten. bb) Der Beschuldigte führte konstant und überzeugend aus, dass es ihm darum gegangen sei, das Tor zu verhindern. Seine Beine seien nicht auf den Privatkläger gerichtet gewesen, sondern auf den Ball. Dies macht insbesondere auch vor dem Hintergrund der getätigten Aussagen Sinn. So führte der Privatkläger selbst aus, dass er nicht mehr an den Ball gekommen sei, während der Beschuldigte schilderte, er habe den Ball vor dem Zusammenprall gespürt bzw. noch berühren können, weshalb er das Gefühl habe, diesen noch gespielt zu haben. Der Ball sei daraufhin am rechten Torpfosten vorbeigegangen, wodurch ein Tor letztlich verhindert wurde. Dass der Beschuldigte absichtlich in die Beine des Privatklägers gesprungen wäre, kann nicht angenommen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aktion des Beschuldigten einzig dem Ball gegolten hat. Im Übrigen darf ein Fussballspieler Torchancen auch dann zu verhindern versuchen, wenn er dabei einen persönlichen Kontakt riskiert. Gerade in solchen Situationen tritt das Wesen des Fussballspiels als Kampfspiel in den Vordergrund, in dem es darum geht, schneller als der Gegner am Ball zu sein und das Letzte an Gewandtheit und Schnelligkeit herauszuholen (Causa Sport 2016, Schadenersatz nach Fussballverletzung erst bei unzulässiger Unfairness, S. 53). cc) Dass der Versuch des Beschuldigten, den Ball aus der Gefahrenzone zu befördern, aus Gründen der Fairness hätte unterbleiben müssen, kann vorliegend aufgrund des Dargelegten nicht angenommen werden. Anders wäre zu entscheiden, wenn ein Spieler ohne Chance, den Ball zu erreichen, einem Mitspieler in die Beine grätscht und dabei Verletzungen billigend in Kauf nimmt (vgl. Causa Sport 2016, Schadenersatz nach Fussballverletzung erst bei unzulässiger Unfairness, S. 53). Die österreichische Rechtsprechung hat sich bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, wann ein Hineinrutschen mit gestrecktem Bein in einen Gegner, um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, keinen spieltypischen Vorfall mehr darstellt und eine deliktische Haftung begründet. Der Oberste Gerichtshof bejahte dies regelmässig dann, wenn keine Möglichkeit mehr bestand, den Ball zu spielen, und ein Entschluss über den Verzicht auf das Einsteigen in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich war

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (OGH 3Ob81/06t, Entscheid vom 30. November 2006, Bst. a mit weiteren Hinweisen). Gerade dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Nach dem Dargelegten ist zunächst von einem flachen Hineingehen in den Ball auszugehen. Aufgrund der Aussagen der Direktbeteiligten kam der Privatkläger nicht mehr an den Ball, während der Beschuldigte konstant ausführte, den Ball noch berührt bzw. gespürt zu haben. Es ist sodann davon auszugehen, dass sich die beiden im Kampf um den Ball befanden. Dies verdeutlichen insbesondere auch die Aussagen des Privatklägers, wonach er noch an den Ball gekommen wäre und diesen hätte ins Tor schieben können, wenn der Beschuldigte nicht da gewesen wäre. Beide Spieler hatten keine Möglichkeit mehr, ihr jeweiliges Vorhaben (Verhinderung des Tors bzw. Erzielen des Tors) rechtzeitig abzubrechen. Innert Sekundenbruchteilen mussten beide über ihr jeweiliges Einsteigen entscheiden, was sich sowohl anhand der Aussagen des Privatklägers wie auch des Beschuldigten ergibt. So führte der Privatkläger aus, dass er erst im letzten Moment gemerkt habe, dass er wohl nicht mehr an den Ball komme, weshalb er seinen Bewegungsablauf geändert habe. Der Beschuldigte seinerseits weist darauf hin, dass der Privatkläger mit hohem Tempo auf ihn zugekommen sei und er sich entscheiden musste, ob er nun mit dem Kopf oder mit den Füssen Richtung Ball gehen sollte. Er habe gemerkt, dass der Privatkläger zur Grätsche ansetzte, dann sei sein Handeln "reflexartig" erfolgt. Dies verdeutlicht, dass es sich um Entscheidungen gehandelt hat, welche in einer Situation mit einer enormen Dynamik innert dem Bruchteil einer Sekunde getroffen werden mussten. Ein sorgfältiges Überlegen ist in einer solch kurzen Zeitspanne nicht möglich. Die persönliche Vorwerfbarkeit des erfolgten körperlichen Einsatzes ist weder beim Beschuldigten noch beim Privatkläger, der zuvor noch beschleunigte und nicht bestritt, den Beschuldigten als Torhüter im 5-Meter-Raum angegriffen zu haben, gegeben. Beide konnten ihr Vorhaben nicht mehr stoppen und sind in unmittelbarer Tornähe zusammengeprallt. Dabei sind auch von beiden massive Kräfte ausgegangen. j) Anzumerken bleibt, dass bestimmte Spielsituationen für den Fussball so prägend sind, dass ihre Strafbarkeit den Sport unmittelbar verändern würde. So wird es beispielsweise nach einer Lehrmeinung grundsätzlich nicht als rechtswidrig angesehen, mit gestrecktem Bein in einen Gegner hineinzurutschen, um ihn vom Ball zu trennen. Dies gilt selbst dann, wenn der Spieler den Ball knapp verfehlt und den Gegner feldverweiswürdig trifft (vgl. Koch/Krämer, in: Causa Sport 2010, Sportspezifische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwendung des Strafrechts im Fussball, S. 302, 308). Nachdem der Beschuldigte nicht vom Platz verwiesen wurde, was allerdings nur als Indiz zu gelten hat, ist vorliegend massgebend, dass zu seinen Gunsten angenommen werden muss, dass er den Ball vor dem Zusammenprall noch gespielt hat. Jedenfalls bestand zumindest die reelle Chance, den Ball noch spielen zu können. Ausserdem musste sich der Beschuldigte innert Sekundenbruchteilen entscheiden, wobei weder der angreifende Stürmer noch er selbst den Zusammenprall noch verhindern konnte. Die Situation konnte er sich in diesem kurzen Zeitraum nicht mehr vergegenwärtigen. Eine Sorgfaltspflichtsverletzung kann ihm unter den gegebenen Umständen nicht angelastet werden. Anders wäre indessen zu entscheiden, wenn bei Beginn der Aktion bereits festgestanden wäre, dass er den Ball nicht mehr erreichen kann, sondern den Gegner treffen würde, was – wie bereits erwähnt – nicht der Fall ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dieser Fall nicht mit jenem gemäss kürzlich ergangenem Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2019 vergleichbar ist. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall konnte der dortige Schiedsrichter genaue Angaben zum Vorfall machen. Er erkannte bspw. das Verhalten des Beschwerdeführers (Feldspieler), welcher dem ballführenden gegnerischen Feldspieler mit gestrecktem Bein den Knöchel brach, klar als gefährliches Spiel. Er führte im Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an den Ball gekommen und im Verzug (était en rétard) gewesen sei. Der Beschwerdeführer, welcher auch seinen eigenen Angaben zufolge den Ball nicht mehr berührte, erkannte sein Spiel im Nachhinein ebenfalls als gefährliche Aktion an. Nach dem zu beurteilenden Vorfall wurde der Beschwerdeführer nach erfolgtem zweiten gefährlichen Spiel schliesslich vom Platz verwiesen (vgl. BGE 145 IV 154). 5. Zusammenfassend kann vorliegend, nachdem (unter anderem wegen fehlenden Video–materials etc.) nicht einmal der Zusammenprall eindeutig rekonstruierbar ist und dem Beschuldigten aufgrund des Dargelegten keine Sorgfaltspflichtsverletzung angelastet werden kann, keine Verurteilung erfolgen. Dies steht auch im Einklang mit der bereits in ähnlichen Fällen ergangenen schweizerischen Rechtsprechung. So wurde bspw. ein Beschuldigter vom Obergericht des Kantons Bern in einem Fall von Gleittackling, bei welchem er nicht einmal an den Ball gekommen war, freigesprochen. Das Handeln sei auf Abwehr des Balls gerichtet gewesen. Vom zeitlichen Ablauf her habe der Spieler keine Möglichkeit mehr gehabt, sein Vorhaben abzubrechen (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantons Bern vom 22. Juni 2000, ZBJV 139/2003, S. 557

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte f.; vgl. auch Scherrer, in: Causa Sport 2006, Strafrechtliche Sanktionen nach Sportverletzungen, S. 31, 35). In einem anderen Fall fügte der Beschuldigte seinem Kontrahenten beim Hochspringen im Kampf um den Ball mit seinem Ellbogen eine schwerste Augenverletzung zu. Dies wurde als leichte Regelverletzung qualifiziert und festgestellt, dass es in der Hitze des Spiels schon einmal zu einem reflexartigen Hochreissen der Hände kommen kann. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, was sowohl das Kassationsgericht wie auch das Bundesgericht schützten (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. November 1996; S2/U/SB940099/eh; SG 1996 Nr. 1313). 6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben. Auf die vor Berufungsinstanz gestellten Beweisanträge des Beschuldigten (Einvernahme diverser Mitspieler, eines Zuschauers, des Linienrichters und Arbeitgeber des Privatklägers) braucht demzufolge nicht eingegangen zu werden. Der Privatkläger stellte Beweisanträge in Bezug auf die Zivilforderung. Auch darauf ist aufgrund des Ausgangs des Verfahrens nicht weiter einzugehen. Nach dem Dargelegten braucht schliesslich die Frage der Legitimation des Privatklägers in Bezug auf den erst auf Berufungsebene gestellten Antrag auf Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Körperverletzung, nicht mehr behandelt zu werden.

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29.05.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026