BGE 128 IV 184, 6B_458/2012, 6B_522/2012, 6B_556/2014, 6P.9/2005, + 1 weiteres
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2016.96 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 07.07.2017 Entscheiddatum: 07.07.2017 Entscheid Kantonsgericht, 07.07.2017 Art. 90 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 103 Abs. 1 SSV (SR 741.21). (Verkehrs-)Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Art. 103 Abs. 1 SSV). Ein Schild mit Tempo 80 km/h in einem Überspurwegweiser, welcher sich in der Fahrtrichtung des Fahrzeuglenkers bzw. über der von ihm befahrenen Fahrbahn befindet, stellt eine gültige Verkehrstafel „Tempo 80“ auf dem fraglichen Autobahnabschnitt dar. Dabei kommt dem Umstand, dass auf dem relevanten Streckenabschnitt nicht beidseitig der Autobahnspuren 80er-Tafeln angebracht sind, keine Bedeutung zu (E. III./4b/bb) (Kantonsgericht, Strafkammer, 7. Juli 2017, ST. 2016.96). Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte: X wird vorgeworfen, am 11. November 2014, 00:26 Uhr, auf der Autobahn A13 als Lenker eines Personenwagens die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten zu haben. Im vorliegenden Fall befand sich eine Signalisation zur Höchstgeschwindigkeit 80 km/h am rechten Strassenrand neben der mit einer weiss unterbrochenen Leitlinie beginnenden Ausfahrtspur. Zudem war auf der Höhe dieser Abzweigung „Zürich/Sargans/Mels“ ein Schild mit Tempo 80 km/h im Überspurwegweiser „Chiasso/San Bernardino/Chur/Bad Ragaz“ angebracht. Die Vorinstanz erklärte X der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Die Strafkammer bestätigte diesen Schuldspruch. Aus den Erwägungen: III.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. a) Wer im Strassenverkehr die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, macht sich der Verletzung der Verkehrsregeln strafbar. Vorliegend kann sich X durch das ihm vorgeworfene Verhalten einzig der Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV strafbar gemacht haben, indem er auf der Autobahn A13 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten haben soll (vgl. BGer 6B_556/2014, 6B_458/2012 und 6B_522/2012, wonach erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h auf der Autobahn von einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen ist). b) Die Bestimmung der Höchstgeschwindigkeit auf einem Strassenabschnitt ist eine Rechtsfrage (vgl. den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Januar 2015 E. I./3b m.w.H. in GVP 2015 Nr. 96) und unterliegt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 398 Abs. 4 StPO der vollumfänglichen Überprüfung durch das Berufungsgericht. c) Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstrassen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden (Art. 103 Abs. 1 SSV). Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4 SSV) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden (Art. 103 Abs. 2 SSV). Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten (Art. 101 Abs. 4 SSV). Art. 27 Abs. 1 SVG verlangt von den Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Gemeint sind damit die rechtmässigen Verkehrszeichen. Denn es ist nicht der Sinn der genannten Gesetzesvorschrift, dem Verkehrsteilnehmer die Beachtung eines jeden Signals vorzuschreiben, völlig gleichgültig, ob dieses rechtmässig sei oder nicht. Allerdings richten sich die Signale und Markierungen in der Regel an eine Vielzahl von Strassenbenützern. Diese müssen sich auf die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar. Würde beispielsweise einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal oder rechtswidrig markierten Sicherheitslinien die Rechtsverbindlichkeit abgesprochen, wäre dies für Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, mit grossen Gefahren verbunden. Im Interesse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden müssen. Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr. Der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden. Die genannte Pflicht bezieht sich freilich nur auf Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen (so gemäss BGer 6P.9/2005 respektive 6S.21/2005 E. 2 z.B. bei Geschwindigkeitsbeschränkungen), dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt, wie dies häufig auf Parkverbote zutrifft. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem bei nichtigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, freilich nur, wenn die Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (BGE 128 IV 184 E. 4.2 m.w.H.). 4. a) Im vorliegenden Fall befand sich die Signalisation zur Höchstgeschwindigkeit 80 km/h am rechten Strassenrand neben der mit einer weiss unterbrochenen Leitlinie beginnenden Ausfahrtspur. Mit anderen Worten hatte die Einspurstrecke der Ausfahrt im Bereich des Signals bereits begonnen. Zudem war gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz auf der Höhe dieser Abzweigung „Zürich/Sargans/Mels“ ein Schild mit Tempo 80 km/h im Überspurwegweiser „Chiasso/San Bernardino/Chur/Bad Ragaz“ angebracht. b/aa) X selbst sagte hierzu vor dem Kreisgericht aus, er habe in seiner Richtung, in die er gefahren sei, keine 80er-Tafel gesehen. Er habe lediglich bei der Abzweigung in Richtung Zürich einen „80-er“ erkannt. Letzteres bestätigte auch sein Verteidiger. Vor dem Berufungsgericht meinte X dazu, die 80er-Tafel auf der rechten Seite (rechter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenrand) habe er als Spurhinweis bzw. als (Geschwindigkeits-)Reduktion Richtung Zürich und nicht Richtung Chur angesehen. X wurde sodann auch dazu befragt, ob er das Schild mit Tempo 80 km/h im Überspurwegweiser „Chiasso/San Bernardino/Chur/ Bad Ragaz“ (auf der Höhe Abzweigung „Zürich/Sargans/Mels“) gesehen habe. Während X bei der Vorinstanz noch angab, in seiner Fahrtrichtung keine 80er-Tafel gesehen zu haben, räumte er dann vor dem Berufungsgericht wiederholt ein, dass er diese 80er-Tafel über der Fahrbahn („Überkopf“) anlässlich seiner Fahrt am 11. November 2014 gesehen habe. Diese sei „gross beleuchtet“ gewesen. bb) Nach dem Gesagten ist aufgrund der eigenen Aussage von X und damit zweifelsfrei erstellt, dass X das Schild mit Tempo 80 km/h im Überspurwegweiser „Chiasso/San Bernardino/Chur/Bad Ragaz“ gesehen hat. Dieser Überspurwegweiser mit der 80er- Signalisation befand sich in seiner Fahrtrichtung bzw. über der von ihm befahrenen Fahrbahn. Damit lag entgegen der Ansicht des Verteidigers im Tatzeitpunkt auf dem fraglichen Autobahnabschnitt eine (gültige) Verkehrstafel „Tempo 80“ mit Wirkung für die Autobahnspuren in Richtung Chur vor, nachdem Signale respektive Geschwindigkeitsanzeigen auch über der Fahrbahn angebracht werden können (vgl. Art. 103 Abs. 1 SSV sowie Art. 6 Ziff. 1 des Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen, abgeschlossen in Wien am 8. November 1968 [SR 0.741.20]). Selbst wenn das Signal rechtswidrig angebracht gewesen wäre (so sinngemäss der Verteidiger), wäre es respektive die daraus hervorgehende Geschwindigkeitsbeschränkung von X aufgrund des Vertrauensgrundsatzes zu beachten gewesen, da das Signal für andere Verkehrsteilnehmer einen schützenswerten Rechtsschein begründete (vgl. insbesondere BGE 128 IV 184 E. 4.2 m.w.H. und BGer 6P.9/2005 respektive 6S.21/2005 E. 2). Dass das Signal sodann nichtig gewesen wäre, macht selbst die Verteidigung nicht geltend. Selbst wenn man mit Letzterer annehmen wollte, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung allenfalls zu klein oder nicht reflektierend war, kann von einer besonders schwer wiegenden und zumindest leicht erkennbaren Mangelhaftigkeit und damit einer nichtigen Anordnung nicht die Rede sein. Der Annahme der Nichtigkeit stünde überdies die Verkehrssicherheit entgegen. X selbst hat denn auch wie erwähnt ausdrücklich zugestanden, die gross beleuchtete 80er-Signalisation im Überspurwegweiser gesehen zu haben. Dem Umstand, dass auf dem relevanten Streckenabschnitt nicht beidseitig der Autobahnspuren 80er-Tafeln angebracht waren (stetes Vorbringen der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verteidigung), kommt deshalb vorliegend insgesamt keine Bedeutung zu. Vielmehr musste X von einer entsprechenden Beschränkung der Geschwindigkeit auf 80 km/h ausgehen. Zwar machte X an Schranken des Berufungsgerichts geltend, diese 80er-Tafel über der Fahrbahn sei für ihn nur ein Hinweis respektive eine Vorankündigung gewesen, dass ein Schild mit einer entsprechenden Geschwindigkeitsbegrenzung kommen werde; die 80er-Tafel im Überspurwegweiser habe nur diese Bedeutung für ihn gehabt. Dies ist jedoch nicht glaubhaft und davon konnte X auch nicht ausgehen, nachdem Vorschriftssignale bzw. Geschwindigkeitsanzeigen vorbehältlich – hier nicht gegebener – abweichender Bestimmungen ab der Stelle gelten (müssen), wo sie angebracht sind (Art. 16 Abs. 2 SSV; vgl. auch Art. 13 Ziff. 3 des erwähnten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen [SR 0.741.20]). Andernfalls wäre dem Vorschriftssignal eine Distanztafel beizufügen, welche die Stelle bezeichnet, ab der die Vorschrift gilt (Art. 16 Abs. 3 SSV). Es kommt hinzu, dass X erwiesenermassen wusste, dass nach der Anzeige im Überspurwegweiser keine weitere 80er-Tafel mehr kam. Gemäss seinen Aussagen befuhr er die Strecke vor dem 11. November 2014 „vielleicht einmal im Monat“. Aufgrund dieser früheren Fahrten hat er zugestandenermassen gewusst, dass „vor der scharfen Kurve“, welche auf die Abzweigung „Zürich/Sargans/Mels“ folgte, eine 70er-Begrenzung signalisiert war. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht somit fest, dass X die im Überspurwegweiser „Chiasso/San Bernardino/Chur/Bad Ragaz“ angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h gesehen hatte und sie von ihm deshalb zu beachten gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die von X gemäss eigener Aussage bemerkte 80er-Tafel am rechten Strassenrand bei der beginnenden Ausfahrt „Zürich/Sargans/Mels“ im konkreten Fall für die gesamte Fahrbahn und nicht nur für die Einspurstrecke zur Ausfahrt Gültigkeit hatte, weil „aufgrund der äusserst geringen Breite der beginnenden Ausfahrtsspur noch nicht von einer eigenen Spur gesprochen werden“ kann (so die Vorinstanz). Zwar ist darauf hinzuweisen, dass sich die konkret zu beurteilende Situation diesbezüglich nicht nur von jener in BGer 6B_522/2012 (das Bundesgericht hielt in diesem Urteil fest, dass ein Signal mit einer Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit, das rechts der Einspurstrecke einer Ausfahrt steht, sich „zwingend auf die Ausfahrt [...] und nicht auf die eigentliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Autobahn“ bezog, wobei im konkreten Fall die Einspurstrecke im Bereich des Signals durch eine Sicherheitslinie respektive eine Sperrfläche abgetrennt war; BGer 6B_522/2012 E. 3.3) unterscheidet, sondern auch von den Fällen, welche aus dem vom Verteidiger an der Berufungsverhandlung eingereichten Bildmaterial hervorgehen und immer ganze Spuren zeigen. Wie es sich jedoch damit letztlich verhält, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, nachdem X gemäss seinen klaren Zugaben die beleuchtete 80er-Geschwindigkeitsbegrenzung im Überspurwegweiser „Chiasso/San Bernardino/Chur/Bad Ragaz“ gesehen und erkannt hat. Es ist daher unter diesem Gesichtspunkt auch unerheblich, ob der Hinweis auf die Geschwindigkeitsbeschränkung allenfalls zu klein oder nicht reflektierend war. 5. Zusammengefasst hat X am 11. November 2014 die Beschränkung der Geschwindigkeit auf der Autobahn A13, signalisiert durch das Schild mit Tempo 80 km/ h im Überspurwegweiser „Chiasso/San Bernardino/Chur/Bad Ragaz“, vorsätzlich nicht beachtet. Da X mit seinem Personenwagen die signalisierte (zulässige) Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unbestrittenermassen um 30 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten hat, hat er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig gemacht. Die Berufung von X ist daher abzuweisen und der Schuldspruch des Kreisgerichts ist entsprechend zu bestätigen.