© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2016.82 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 29.11.2017 Entscheiddatum: 29.11.2017 Entscheid Kantonsgericht, 29.11.2017 Art. 17 Abs. 1, Art. 311 Abs. 1 und Art. 357 Abs. 1 StPO (SR 312.0); Art. 13 Abs. 1 EG-StPO (sGS 962.1). Sachbearbeiter mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen (SmsB) dürfen bloss in Übertretungsstrafverfahren Untersuchungen führen. Sie sind nicht befugt, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben, wenn Verbrechen oder Vergehen Gegenstand der Anklage sind (Kantonsgericht, Strafkammer, 29. November 2017, ST. 2016.82). Sachverhalt: Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren die formelle Ungültigkeit des Strafbefehls respektive der Anklageschrift geltend, da sie von einem Sachbearbeiter mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen (SmsB) erlassen worden seien. Aus den Erwägungen: II.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere auch im Berufungsverfahren (vgl. BGer 6B_1045/2014, 6B_1046/2014 E. 4.2). Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn seitens der Verfahrensleitung oder einer Partei Prozesshindernisse oder fehlende Prozessvoraussetzungen vorgebracht werden (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). 2. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. Auch können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO). In der Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden sind Bund und Kantone jedoch grundsätzlich frei (vgl. Art. 14 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln namentlich Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO), sowie die Aufsicht über ihre Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO). Art. 14 Abs. 1 StPO überlässt es Bund und Kantonen insbesondere festzulegen, welche Behörden die Funktionen der in Art. 12 StPO aufgelisteten Strafverfolgungsbehörden zu übernehmen haben und welche Bezeichnungen sie tragen sollen, sowie den Kreis der Beamten zu bestimmen, die in der Strafverfolgung tätig werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.1). b) Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO regelt, dass innerhalb der Staatsanwaltschaften Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Beweiserhebung zuständig sind. Bund und Kantone können jedoch bestimmen, dass die Staatsanwälte einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeitern übertragen (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wesentliche Untersuchungshandlungen wie z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht oder Anklagen können jedoch nicht gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO delegiert werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.2, u.a. mit Verweis auf die Botschaft zur StPO: „[...] wobei darauf zu achten ist, dass wesentliche Untersuchungshandlungen [z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht; Anklagen] nach wie vor nur durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte selbst erfolgen“ [BBl 2006 1265]; vgl. auch Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 310 N 3, wonach Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO die Anordnung von Zwangsmassnahmen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erledigungen [Anklagen, Strafbefehle und Einstellungen] von der Delegation ausschliesst). c) Ausnahmen ergeben sich bei der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass Bund und Kantone entsprechende Kompetenzen an Verwaltungsbehörden übertragen können (Art. 17 Abs. 1 StPO). Diese Behörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). In analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO ist es zudem zulässig, dass auch innerhalb einer Staatsanwaltschaft Verwaltungsbeamte mit der Führung und dem Abschluss von Übertretungsstrafverfahren betraut werden können (BGE 142 IV 70 E. 4.2; zu den verschiedenen Formen der Organisation der Übertretungsstrafbehörden vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1136 f., sowie BGE 142 IV 70 E. 4.1). Keine Ausnahmen von der ausschliesslichen Kompetenz insbesondere zur Anklageer hebung der Staatsanwaltschaft sieht die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) bei Vergehen und Verbrechen vor. Insofern ist die Regelung im Bundesrecht abschliessend und es ist ausgeschlossen, dass die Führung von Verfahren bei Vergehen oder Verbrechen durch Verwaltungsbeamte erfolgt; einzig die Delegation einzelner Untersuchungshandlungen gemäss Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO ist zulässig (vgl. Riklin, OFK-StPO, Art. 17 N 4: „Logische Folge dieses Konzepts mit seiner Beschränkung auf Übertretungen ist es, dass ein Fall der Staatsanwaltschaft überwiesen werden muss, wenn nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt“; vgl. zudem BSK StPO-Omlin, Art. 311 N 6, wonach die Delegation im Einzelfall zu erfolgen hat und nicht generell ausgesprochen werden darf). d) Die Strafprozessordnung schreibt nicht vor, welche (fachlichen) Voraussetzungen eine Person zu erfüllen hat, um als Staatsanwältin oder Staatsanwalt tätig zu sein respektive ernannt zu werden. Das Bundesgericht scheint in BGE 142 IV 70 E. 4.2 („Dennoch entspricht es Sinn und Zweck der Regelung, dass innerhalb der Staatsanwaltschaften auch nichtjuristisches Personal mit Massengeschäften in Übertretungsstrafsachen betraut werden können muss“) immerhin davon auszugehen, dass eine juristische Ausbildung vorausgesetzt ist (in diesem Sinne auch Landshut/ Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Komm., Art. 311 N 9 m.w.H.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das kantonale St. Galler Recht kennt ebenfalls keine Mindestanforderungen für die Funktion der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes. Unterschieden wird in der Funktion indessen zwischen Staatsanwälten (inkl. dem Ersten und den Leitenden Staatsanwälten) sowie SmsB (Art. 10 ff. EG-StPO). Letztere sind Verwaltungsbeamte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 142 IV 70 E. 4.2). Der oder die SmsB führt gemäss Art. 13 Abs. 1 EG-StPO „auf Anordnung und unter Verantwortung der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme, sistiert das Verfahren oder stellt es ein, erlässt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage, wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt.“ e) Nach dem zuvor Gesagten erweist sich Art. 13 Abs. 1 EG-StPO insofern als nicht bundesrechtskonform, als SmsB bloss in Übertretungsstrafverfahren Untersuchungen führen dürfen. Sie sind daher gemäss der StPO entgegen Art. 13 Abs. 1 EG-StPO nicht befugt, einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben, wenn als Sanktion eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt, sprich wenn Vergehen und Verbrechen Gegenstand des Verfahrens sind. Das Bundesrecht räumt dem kantonalen Gesetzgeber keinen entsprechenden Freiraum ein. Nicht weiter von Belang ist in diesem Zusammenhang, dass SmsB gemäss Art. 13 Abs. 1 EG-StPO „auf Anordnung und unter Verantwortung der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes“ tätig sind. Wie bereits erläutert, können vom Staatsanwalt bloss einzelne Untersuchungshandlungen an Verwaltungsbeamte delegiert werden (Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sobald ein Vergehen oder Verbrechen untersucht wird, hat die Untersuchung von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt selber geführt zu werden. Wesentliche Untersuchungshandlungen wie z.B. die Anklageerhebung sind in jedem Fall von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt vorzunehmen. Aus den Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, inwiefern der fallführende SmsB vorliegend i.S.v. Art. 13 Abs. 1 EG-StPO auf Anordnung und unter Verantwortung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes tätig gewesen wäre. Zudem ist auch unbestritten und aufgrund der Formulierung von Art. 13 Abs. 1 StPO ausgewiesen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass es sich beim SmsB eben gerade nicht um einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin handelt. f) Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchung durchgehend von einem SmsB geführt und schliesslich erhob er auch Anklage (vgl. Untersuchungsakten sowie die Anklageschrift). Es ist daher davon auszugehen, dass der SmsB nach ergangener Zuteilung des Falles (vgl. dazu auch die Ausführungen in act. B/15 S. 2) die Untersuchung eigenständig geführt und zum Abschluss gebracht hat. Gegenstand des Verfahrens respektive der Anklage ist dabei ein Vergehen (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 3 StGB). Wie zuvor ausgeführt, war dieses Vorgehen nicht bundesrechtskonform, da der SmsB zumindest nicht zur Anklageerhebung berechtigt ist. Deshalb kann mangels gültiger Anklage zurzeit kein (materieller) Entscheid ergehen. Demzufolge erging auch der vorinstanzliche Entscheid auf Basis einer ungültigen Anklage. 3. Die Anklage wird daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Ergänzung respektive Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; zur direkten Rückweisung vom Berufungsgericht an die Staatsanwaltschaft vgl. Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. März 2015, ST.2014.66-SK3, E. II.4.a.; vgl. ferner BGE 141 IV 39, BGer 6B_894/2016). Das Verfahren bleibt nicht beim Kantonsgericht hängig (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 3 StPO), sondern wird als erledigt abgeschrieben und wird wieder bei der Staatsanwaltschaft hängig.