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St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
ST.2016.77
Stelle:
Kantonsgericht
Rubrik:
Strafkammer und Anklagekammer
Publikationsdatum:
04.05.2017
Entscheiddatum:
04.05.2017
Entscheid Kantonsgericht, 04.05.2017
Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB (SR 311); Art. 263 Abs. 1 lit. b und
Art. 268 Abs. 1 StPO (SR 312). Eine verwaltungsrechtlich verfügte
Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen staatlichen Leistungen und
eine strafrechtlich angeordnete Ersatzforderung zur Abschöpfung des
Deliktsgewinns bestehen bis zur Vornahme der Rückerstattung bzw.
Bezahlung nebeneinander. Zur Vermeidung einer doppelten
Inanspruchnahme ist die Zahlung an die eine Forderung an die andere
Forderung anzurechnen (Erw. VI.1). Bei Erfüllung der entsprechenden
Voraussetzungen kann beschlagnahmtes Vermögen zur Bezahlung der
Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen verwendet
werden. Hingegen ist eine Verwendung des beschlagnahmten Vermögens
zur Bezahlung der staatlichen Ersatzforderung ausgeschlossen. Die
Beschlagnahme kann aber bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung
aufrechterhalten werden (Erw. VII.1 und 2) (Kantonsgericht, Strafkammer, 4.
Mai 2017, ST.2016.77).
Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte während der Untersuchung ein
Kontogutgaben des Beschuldigten. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde
dieser zunächst vom erstinstanzlichen Gericht und auch später vom Berufungsgericht
unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt, weil er über mehrere
Jahre aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen
ungerechtfertigt Unterstützungen von der Sozialhilfe erhielt. Aufgrund der ergangenen
Schuldsprüche wurde er zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt.
Zudem wurde er zur Bezahlung einer Ersatzforderung zugunsten des Staates und der
ihm auferlegten Verfahrenskosten verpflichtet.
Aus den Erwägungen:
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VI.
- a/aa) Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen
oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das
Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (vgl. Art. 71 Abs. 1
StGB).
Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der
Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate,
sofern die von den Original zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert
und dokumentiert sind. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail")
nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten
Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur – etwa infolge Verbrauch oder
Vermischung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Mai 2015, SK.2014.22,
E. 9.2.2) – nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender
Höhe zu erkennen (BGer 6B_180/2016 E. 4.4.1 m.w.H., BGE 126 I 97 E. 3c).
bb) Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Einziehung und Ersatzforderung ist,
zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten
Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 117 IV 107
E. 2.a, BGE 105 IV 171). Dieser Forderung ist entsprochen, wenn der Täter dem
Geschädigten den Schaden ersetzt hat und deshalb nicht mehr über den
unrechtmässigen Vermögensvorteil verfügt. Anders verhält es sich, wenn er noch keine
Schadenersatzleistungen erbracht hat. In diesem Fall steht ihm der unrechtmässige
Vorteil noch zu, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte Schadenersatz
beansprucht und der Richter eine entsprechende Klage bereits gutgeheissen hat. Erst
mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht ist sichergestellt, dass der Täter die Früchte
des strafbaren Verhaltens verloren hat, und erst dann rechtfertigt sich der Verzicht auf
eine Einziehung (BGE 117 IV 107 E. 2.a, vgl. auch BSK StGB-Baumann, Art. 70/17 N 38
m.w.H. betreffend Abstellung auf das Verfügungs- statt Verpflichtungsgeschäft).
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b/aa) Die Sozialhilfe forderte vom Beschuldigten – mangels Erfüllung der
Anspruchsvor-aussetzungen während der Unterstützungsperioden vom 3. März 2009
bis 31. Dezember 2010, vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 und vom
- Januar bis 31. Dezember 2013 – den Betrag von Fr. 56'398.95, zuzüglich
Verzugszinsen ab dem Fälligkeitszeitpunkt (vgl. Rückerstattungsverfügung vom
- November 2015). Die verwaltungsrechtliche Rückerstattungsverfügung der
Sozialhilfe wurde nicht angefochten und ist daher rechtskräftig. Die
Rückerstattungsforderung unterscheidet sich von der Ersatzforderung sowohl in
zeitlicher Hinsicht (von der Sozialhilfe werden Leistungen bereits ab 3. März 2009
zurückgefordert, während die Ersatzforderung erst per 1. April 2010 ansetzt) als auch in
betragsmässiger Hinsicht (die Ersatzforderung ist um Fr. 14'920.00 geringer).
bb) Vorliegend bezog der Beschuldigte in betrügerischer Weise
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 41'478.95. Diese Gelder
wurden dem Beschuldigten in den Jahren 2010 und 2011 auf sein Konto bei der Bank
B und im Jahr 2013 auf dasjenige bei der Bank C überwiesen, soweit die Sozialhilfe
nicht direkt Rechnungen, etwa Mieten oder Krankenkassenprämien, beglich. Diese
Gelder wurden mit dem Vermögen des Beschuldigten vermischt und zumindest
teilweise für die Lebenshaltungskosten (Überweisungen) sowie für weitere unbekannte
Zwecke (Barbezüge) verwendet (vgl. Konto der Bank B, Konto der Bank C). Folglich
lassen sich diese Vermögenswerte auch nicht mehr einziehen. Bis zum Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung erfolgte sodann keine Rückzahlung von bezogenen
Unterstützungsleistungen. Somit ist der deliktisch erlangte Gewinn durch eine
staatliche Ersatzforderung in Höhe des Deliktsbetrags abzuschöpfen. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass der Beschuldigte mangels Bezahlung der Rückforderung
der Sozialhilfe die Früchte seiner deliktischen Tätigkeit behalten kann. Der Beschuldigte
hat dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 41'478.95 zu bezahlen.
cc) Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils bestehen die verwaltungsrechtliche
Rückforderung und die strafrechtliche Ersatzforderung nebeneinander. Sobald der
Beschuldigte die strafrechtliche Ersatzforderung des Staates befriedigt, sind diese
Zahlungen – zwecks Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme – an die
verwaltungsrechtliche Rückerstattungsforderung anzurechnen. Sollte der Beschuldigte
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hingegen der Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe nachkommen, so reduziert sich
die strafrechtliche Ersatzforderung im Umfang der Rückerstattung.
[...]
VII.
- a) Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als
voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und
Bussen (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO) sowie zur Erfüllung der
Ersatzforderung (vgl. Art. 71 Abs. 3 StGB) nötig ist.
b/aa) Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nach
Art. 263 ff. StPO nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die
berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung
im Endentscheid zu befinden (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO).
bb) Anders verhält es sich bei der Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB zur
Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung. Dieses Institut stellt nämlich ein
Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung bzw. eine
vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der
herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO
unterscheidet. Ihre Wirkung dauert über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem
Zeitpunkt an, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden
daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr
bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur
Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (BGer 6B_694/2009 und 6B_695/2009
E. 1.4.2; Schmid, StGB 70-72 N 171 ff. und N 181 f. in Schmid [Hrsg.], Kommentar
Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Bd. I, Zürich 2007; BSK
StGB-Baumann, Art. 70/71 N 69).
- a) [...]
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b) Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 26. Februar 2014 das auf dem Konto
bei der Bank A vorhandene Guthaben von Fr. 72'904.00. Sodann ist erstellt, dass diese
beschlagnahmten Vermögenswerte von den Konten bei der Bank D stammen. Diese
stehen – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – nicht einem Dritten (Person Y),
sondern ihm selber zu. Die Beschlagnahme wird daher im Umfang, welcher zur
Bezahlung der Busse sowie zur Begleichung der vom Beschuldigten zu bezahlenden
Verfahrenskosten nötig ist, aufgehoben. Bei der Verwendung zur Deckung der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten ist anzumerken, dass sich diese auch auf die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung erstreckt, bilden diese doch Bestandteil der
hinsichtlich Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten privilegierten
Verfahrenskosten. Der im Dispositiv enthaltene Zusatz, wonach die Kosten der
amtlichen Verteidigung zu bezahlen sind, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, kommt lediglich zum Tragen, wenn die Verwendung der beschlagnahmten
Vermögenswerte aufgehoben würde oder diese scheitern sollte. Im Mehrbetrag wird
die Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung bis zur Einleitung der
schuldbetreibungsrechtlichen Einforderung der Ersatzforderung aufrechterhalten.