© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2016.77 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 04.05.2017 Entscheiddatum: 04.05.2017 Entscheid Kantonsgericht, 04.05.2017 Art. 70 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB (SR 311); Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO (SR 312). Eine verwaltungsrechtlich verfügte Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen staatlichen Leistungen und eine strafrechtlich angeordnete Ersatzforderung zur Abschöpfung des Deliktsgewinns bestehen bis zur Vornahme der Rückerstattung bzw. Bezahlung nebeneinander. Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme ist die Zahlung an die eine Forderung an die andere Forderung anzurechnen (Erw. VI.1). Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen kann beschlagnahmtes Vermögen zur Bezahlung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen verwendet werden. Hingegen ist eine Verwendung des beschlagnahmten Vermögens zur Bezahlung der staatlichen Ersatzforderung ausgeschlossen. Die Beschlagnahme kann aber bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aufrechterhalten werden (Erw. VII.1 und 2) (Kantonsgericht, Strafkammer, 4. Mai 2017, ST.2016.77). Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte während der Untersuchung ein Kontogutgaben des Beschuldigten. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde dieser zunächst vom erstinstanzlichen Gericht und auch später vom Berufungsgericht unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt, weil er über mehrere Jahre aufgrund wahrheitswidriger Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen ungerechtfertigt Unterstützungen von der Sozialhilfe erhielt. Aufgrund der ergangenen Schuldsprüche wurde er zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Ersatzforderung zugunsten des Staates und der ihm auferlegten Verfahrenskosten verpflichtet. Aus den Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VI.

  1. a/aa) Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert sind. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind. Ist die Papierspur – etwa infolge Verbrauch oder Vermischung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Mai 2015, SK.2014.22, E. 9.2.2) – nicht rekonstruierbar, so ist auf eine Ersatzforderung in entsprechender Höhe zu erkennen (BGer 6B_180/2016 E. 4.4.1 m.w.H., BGE 126 I 97 E. 3c). bb) Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Einziehung und Ersatzforderung ist, zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 117 IV 107 E. 2.a, BGE 105 IV 171). Dieser Forderung ist entsprochen, wenn der Täter dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat und deshalb nicht mehr über den unrechtmässigen Vermögensvorteil verfügt. Anders verhält es sich, wenn er noch keine Schadenersatzleistungen erbracht hat. In diesem Fall steht ihm der unrechtmässige Vorteil noch zu, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte Schadenersatz beansprucht und der Richter eine entsprechende Klage bereits gutgeheissen hat. Erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht ist sichergestellt, dass der Täter die Früchte des strafbaren Verhaltens verloren hat, und erst dann rechtfertigt sich der Verzicht auf eine Einziehung (BGE 117 IV 107 E. 2.a, vgl. auch BSK StGB-Baumann, Art. 70/17 N 38 m.w.H. betreffend Abstellung auf das Verfügungs- statt Verpflichtungsgeschäft).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b/aa) Die Sozialhilfe forderte vom Beschuldigten – mangels Erfüllung der Anspruchsvor-aussetzungen während der Unterstützungsperioden vom 3. März 2009 bis 31. Dezember 2010, vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 und vom

  1. Januar bis 31. Dezember 2013 – den Betrag von Fr. 56'398.95, zuzüglich Verzugszinsen ab dem Fälligkeitszeitpunkt (vgl. Rückerstattungsverfügung vom
  2. November 2015). Die verwaltungsrechtliche Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe wurde nicht angefochten und ist daher rechtskräftig. Die Rückerstattungsforderung unterscheidet sich von der Ersatzforderung sowohl in zeitlicher Hinsicht (von der Sozialhilfe werden Leistungen bereits ab 3. März 2009 zurückgefordert, während die Ersatzforderung erst per 1. April 2010 ansetzt) als auch in betragsmässiger Hinsicht (die Ersatzforderung ist um Fr. 14'920.00 geringer). bb) Vorliegend bezog der Beschuldigte in betrügerischer Weise Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 41'478.95. Diese Gelder wurden dem Beschuldigten in den Jahren 2010 und 2011 auf sein Konto bei der Bank B und im Jahr 2013 auf dasjenige bei der Bank C überwiesen, soweit die Sozialhilfe nicht direkt Rechnungen, etwa Mieten oder Krankenkassenprämien, beglich. Diese Gelder wurden mit dem Vermögen des Beschuldigten vermischt und zumindest teilweise für die Lebenshaltungskosten (Überweisungen) sowie für weitere unbekannte Zwecke (Barbezüge) verwendet (vgl. Konto der Bank B, Konto der Bank C). Folglich lassen sich diese Vermögenswerte auch nicht mehr einziehen. Bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erfolgte sodann keine Rückzahlung von bezogenen Unterstützungsleistungen. Somit ist der deliktisch erlangte Gewinn durch eine staatliche Ersatzforderung in Höhe des Deliktsbetrags abzuschöpfen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Beschuldigte mangels Bezahlung der Rückforderung der Sozialhilfe die Früchte seiner deliktischen Tätigkeit behalten kann. Der Beschuldigte hat dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 41'478.95 zu bezahlen. cc) Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils bestehen die verwaltungsrechtliche Rückforderung und die strafrechtliche Ersatzforderung nebeneinander. Sobald der Beschuldigte die strafrechtliche Ersatzforderung des Staates befriedigt, sind diese Zahlungen – zwecks Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme – an die verwaltungsrechtliche Rückerstattungsforderung anzurechnen. Sollte der Beschuldigte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hingegen der Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe nachkommen, so reduziert sich die strafrechtliche Ersatzforderung im Umfang der Rückerstattung. [...] VII.

  1. a) Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO) sowie zur Erfüllung der Ersatzforderung (vgl. Art. 71 Abs. 3 StGB) nötig ist. b/aa) Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nach Art. 263 ff. StPO nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (vgl. Art. 267 Abs. 3 StPO). bb) Anders verhält es sich bei der Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung. Dieses Institut stellt nämlich ein Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung bzw. eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO unterscheidet. Ihre Wirkung dauert über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt an, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (BGer 6B_694/2009 und 6B_695/2009 E. 1.4.2; Schmid, StGB 70-72 N 171 ff. und N 181 f. in Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., Bd. I, Zürich 2007; BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 69).
  2. a) [...]

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am 26. Februar 2014 das auf dem Konto bei der Bank A vorhandene Guthaben von Fr. 72'904.00. Sodann ist erstellt, dass diese beschlagnahmten Vermögenswerte von den Konten bei der Bank D stammen. Diese stehen – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – nicht einem Dritten (Person Y), sondern ihm selber zu. Die Beschlagnahme wird daher im Umfang, welcher zur Bezahlung der Busse sowie zur Begleichung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten nötig ist, aufgehoben. Bei der Verwendung zur Deckung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten ist anzumerken, dass sich diese auch auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erstreckt, bilden diese doch Bestandteil der hinsichtlich Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten privilegierten Verfahrenskosten. Der im Dispositiv enthaltene Zusatz, wonach die Kosten der amtlichen Verteidigung zu bezahlen sind, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, kommt lediglich zum Tragen, wenn die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte aufgehoben würde oder diese scheitern sollte. Im Mehrbetrag wird die Beschlagnahme zur Sicherung der Ersatzforderung bis zur Einleitung der schuldbetreibungsrechtlichen Einforderung der Ersatzforderung aufrechterhalten.

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04.05.2017
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24.03.2026