© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2016.105 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 22.08.2017 Entscheiddatum: 22.08.2017 Entscheid Kantonsgericht, 22.08.2017 Art. 123 Ziff. 2 Satz 3 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 190 Abs. 1 StGB (SR 311). Körperverletzung an einer Wehrlosen, falsch verstandene Freiwilligkeit bei Geschlechtsverkehr bzw. sexuellen Handlungen (E. III.3 Körperverletzung, Vergewaltigung/sexuelle Nötigung). Ein Opfer kann aufgrund wiederholter gewalttätiger Grenzüberschreitungen durch den Täter, psychisch derart traumatisiert sein, dass es dem Täter keine wirksame Selbstverteidigung mehr entgegenhalten kann (E.III.3 Körperverletzung). Ein Willensentscheid, sexuelle Handlungen zu erdulden oder sich an ihnen zu beteiligen, impliziert noch keine Freiwilligkeit. Gegen den Willen können auch Handlungen sein, die nicht unmittelbar physisch (beispielsweise durch Schläge), sondern mittels psychischem Druck (beispielsweise durch latente Drohungen) erzwungen werden. In letzterem Fall wird die Willensbildung des Opfers manipuliert. Zeigt das Opfer bei den sexuellen Handlungen Widerstände (wie z.B. Weinen), muss der Täter, der eine Angst- und Schreckensherrschaft über das Opfer ausübt, damit rechnen, dass der Entscheid, bei den sexuellen Handlungen mitzumachen, nicht freiwillig zustande kam (E.III.3 Vergewaltigung/sexuelle Nötigung) (Kantonsgericht, Strafkammer, 22. August 2017, ST.2016.105; Die Erwägungen wurden durch das Bundesgericht, soweit es sich damit zu befassen hatte, mit Urteil vom 14. Februar 2018 [BGer 6B_25/2018] geschützt.). 3. Rechtliche Würdigung Körperverletzung a) Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 Satz 3 StGB) oder wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Satz 6 StGB). Wehrlos ist, wer sich nicht (mehr) zu verteidigen vermag. Die Gründe können physischer oder psychischer Natur sein. Unerheblich ist, ob der Angegriffene sich tatsächlich nicht mehr verteidigen kann, ob er dem Täter körperlich unterlegen ist oder ob er auf (weiteren) Widerstand verzichtet, weil er das für nutzlos hält. Die Wehrlosigkeit muss nicht absolut sein. Es genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 25). Wehrlosigkeit kann auch entstehen, wenn das Opfer z.B. „vor Schreck gelähmt“ ist (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 9). Die körperliche Integrität ist dann i.S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies ist bereits bei Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, die über blosse Kratzer hinausgehen, erfüllt. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB-Roth/ Berkemeier, Art. 123 N 4). b) N. aa) Der Beschuldigte und N. lebten in der Zeit von Ende Juli 2013 bis 23. Dezember 2013 grundsätzlich auf unbestimmte Zeit als Paar, zusammen mit weiteren Familienangehörigen des Beschuldigten, in einem gemeinsamen Haushalt. Damit sind vom Beschuldigten getätigte Körperverletzungen während der Zeit von Ende Juli 2013 bis 23. Dezember 2013 von Amtes wegen zu verfolgen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sodann war N. dem Beschuldigten bereits anfangs 2013 hörig. Dies geht aus dem SMS-Verkehr hervor, so schrieb N. am 2. März 2013 um 17:40 Uhr: „Ja schatz bre pash kuranin dia fletera wo mir gä häsch ska problem veq pa faj ma ke than ta dish amo ska problem sa her ki qjef munesh mum rre ska dert !“ (Mobiltelefon-Auswertung, CD 6, Mobiltelefon: Nokia 3110c, Rufnummer X – übersetzt: Ja Schatz, die Ohrfeige die du mir gegeben hast ist kein Problem, aber du sollst wissen, die war grundlos. Du kannst mich so oft verprügeln wie du willst.“). Wie zu zeigen sein wird, holte N. die Erlaubnis des Beschuldigten für Alltagshandlungen wie z.B. fernsehen ein und traf ihn ausserhalb ihrer Schutzzone, obwohl sie wusste, dass er ihre physische und psychische Integrität verletzen wird. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte N. auf entsprechendes Nachfragen hin, sie habe schon das Gefühl gehabt, sich noch wehren zu können. Vielleicht einfach nicht in diesem Moment. Sie habe dem Beschuldigten schon die Meinung gesagt. Ob er dann jeweils irgendwann aufgehört habe, konnte sie nicht sagen. Damit beschrieb N. keine wirksame Selbstverteidigung. Wie zu zeigen sein wird, überschritt der Beschuldigte ihre Grenzen regelmässig, ohne dass sie ihm etwas entgegenhalten konnte. N. war aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht mehr fähig, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Im Gutachten findet sich hierzu eine nachvollziehbare Erklärung: „Der nächste Schritt in der „Logik der Traumatisierung“ wäre beispielsweise die „Identifikation mit dem Aggressor“ (zieht mit dem Aggressor nach all den Aggressionen und Missbrauchshandlungen zusammen) und leitet den Rückzug der Strafanzeige ein, womit auch der staatliche Schutz aufgehoben wäre. Bei dieser als „Stockholm- Syndrom“ in die Literatur eingegangenen Phänomenologie menschlichen Verhaltens kommt es zur Überbewertung kleiner positiver Gesten des Aggressors, so dass das Opfer am Ende noch den Aggressor z.B. gegen die Polizei verteidigt. Eine Wahrnehmungsverzerrung, die noch gesteigert werden kann, wenn das Opfer sich einredet, dass der schwer zu verkraftende maximale Kontrollverlust, z.B. bei einer Vergewaltigung, zumindest zum Teil auch sein Wille gewesen sei, beispielsweise, da es sich mit den gedachten Motiven des Täters (z.B. grosse Liebe) identifiziert. Nach Untersuchungen traumatisierter Menschen kann beobachtet werden, dass Menschen prinzipiell dazu neigen, in Zwangs- oder Abhängigkeitssituationen auch moralisch oder ethisch bedenkliche Handlungsweisen von „Autoritäten“ zu relativieren und eine Schutzhaltung für sich zu entwickeln, die eine emotionale Nähe zum gefühlt stärksten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitglied der sozialen Gemeinschaft betont, dessen Verhalten toleriert oder im Nachhinein sogar abstreitet. Dies schützt einerseits vor weiterer Selbstgefährdung durch den Aggressor und andererseits vor eigenem Selbstwertverlust“. N. verhielt sich genau so, wie im Gutachten geschildert (vgl. Erw. III.2.a und Erw. III.3. Vergewaltigung/ sexuelle Nötigung lit.b). Ihre Wehrlosigkeit ist erstellt. Vergewaltigung/sexuelle Nötigung a/aa) Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). bb) Der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Unter Strafe gestellte Handlungen sind beispielsweise die erzwungene orale und anale Penetration sowie das Berühren oder Stimulieren des weiblichen Geschlechtsteils gegen den Willen der Frau (BSK StGB- Maier, Art. 189 N 48 und N 50). cc) Der Täter muss bewusst Zwang auf das Opfer ausüben, um dessen Widerstand zu brechen. Dabei muss er durch seine Handlung den sexuellen Kontakt direkt anstreben. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Was das Ausmass anbelangt, so kann bereits das Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen oder den Arm auf den Rücken drehen unter Umständen als Gewalt definiert werden (BSK StGB-Maier, Art. 189 N 13 f.). Die Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach der Lage der Dinge Widerstand möglich oder zumutbar war (Bger. 6B_912/2009, BGE 122 IV 97 E.2.b). Es genügt grundsätzlich aber diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (Trechsel/Bertossa, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, a.a.O., Art. 189 N 5 m.H.). Nicht notwendig ist, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird (BSK StGB -Maier, Art. 189 N 14). Bei Drohung und Ausübung psychischen Drucks reicht unter Umständen eine Aktualisierung des Zwangs, etwa wenn das Opfer in ständiger schwerer Angst vor dem Täter lebt und auf dessen jeweilige Aufforderung hin seinem Ansinnen nachkommt (sog. „Kausalität“: vgl. BSK StGB-Maier, Art. 189 N 52 mit Hinweis). Die Zwangsintensität muss ausserdem einen gewissen objektiven Grad erreichen. Dabei können räumlich und zeitlich unmittelbar mit der Tat zusammenhängende Umstände massgebend sein und auch psychologische Faktoren eine Rolle spielen (vgl. auch BSK StGB-Maier, Art. 189 N 31). Nebst der Anwendung von Gewalt kann sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit für das Opfer auch dadurch ergeben, dass ein Widerstand aus anderen Umständen nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann aus der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters resultieren. Fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen Beziehung können das Tatbestandsmerkmal erfüllen (BSK StGB-Maier, Art. 189 N 34). Diese ursprünglich mit Bezug auf sexuellen Kindsmissbrauch entwickelte Rechtsprechung hat auch im Erwachsenenstrafrecht ihre Geltung (vgl. BGE 126 IV 124 E.3d). Die Anforderungen an die erwartete Gegenwehr bzw. diese unterdrückende Umstände sind beim erwachsenen Opfer indessen höher (vgl. BGE 122 IV 97 E.2b). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich auf alle objektiven Tatbestandselemente – Nötigung, Beischlaf bzw. beischlafsähnliche oder sexuelle Handlungen und Kausalität – beziehen muss. Eventualvorsatz genügt (BSK StGB- Maier, Art. 189 N 54 und Art. 190 N 13). dd) Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. sie nur eine Begleiterscheinung darstellt. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (BSK StGB-Maier, Art. 189 N 81 m.w.H.; Bger. 6B_501/2013 E.5 m.w.H.). b) N.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte N. bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es zwischen ihr und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei. Auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, wenn sie den Sex verweigert habe, erklärte sie, es habe immer wieder Schläge gegeben. Es sei aber nicht so gewesen, dass sie (die sexuellen Handlungen) nicht gewollt hätte. N. legte ihrer Aussage ein – jedenfalls rechtlich – falsches Verständnis von Freiwilligkeit zugrunde. Ein Willensentscheid, sexuelle Handlungen zu erdulden oder sich an ihnen zu beteiligen, impliziert noch keine Freiwilligkeit. Gegen den Willen können auch Handlungen sein, die nicht unmittelbar physisch (beispielsweise durch Schläge), sondern mittels psychischem Druck (beispielsweise durch latente Drohungen) erzwungen werden. In diesen Fällen entscheidet das Opfer mitzumachen, obwohl es eigentlich nicht will. Dieser Entscheid rechtfertigt die sexuelle Handlung gegen den eigentlichen Willen des Opfers jedoch nicht. Die Willensbildung des Opfers wurde durch Einschüchterung manipuliert. Wie gezeigt wurde, übte der Beschuldigte über Monate eine regelrechte Angst- und Schreckensherrschaft über N. aus. Es ist erstellt, dass es bereits seit Beginn der Beziehung zu Schlägen und Drohungen des Beschuldigten gegen N. kam. Der Beschuldigte schlug sie aus Eifersucht, weil sie zu spät kam, oder sich falsch herrichtete. Er beraubte N. jeglicher Handlungsfreiheit, indem er sie mit Gewalt bestrafte, wenn sie sich nicht so verhielt, wie er es wünschte. Zudem drohte er ihr verbal und mittels Gesten mit dem Leben. Er bestimmte und kontrollierte sie mit massiven körperlichen und psychischen Übergriffen und machte sie wehrlos. In ihrer Willensbildung war N. nicht mehr frei. Die vorgeworfenen sexuellen Übergriffe müssen in diesem Licht betrachtet werden. aa) 18. Februar 2013 Im Video vom 18. Februar 2013 verlangte der Beschuldigte den Oralverkehr von N. Diese äusserte: „Schatz, nei, es isch Scheisse“, „Schatz, ich schaff das nöd“, „Schatz ich chan das nöd“, „Mann!“, „Schatz, ich chan das nümme“. Der Beschuldigte fragte dann, ob sie nach draussen wolle. N. bejahte. In der Folge, als es dann draussen zum Analverkehr kam, wandte sie jedoch mehrfach ein: „was, wenn jemand kommt?“. Zudem wurde sie leicht weinerlich. Sie sagte, sie schäme sich. Erst dann kam ihre Frage, ob „das“ am Aufnehmen sei.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf entsprechende Nachfrage hin, erläuterte N., ihre Äusserung: „Nein, das wolle sie nicht“ sei mehr auf das Filmen bezogen gewesen und nach draussen habe sie auch nicht gehen wollen. Auf Nachfrage, ob sie aus Angst mitgemacht habe, erklärte N.: „Ja. Er hat nie Rücksicht genommen, wenn ich etwas nicht wollte.“. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr in früheren Fällen Schläge angedroht habe, falls sie bei solchen Handlungen nicht mitmachen würde, erklärte sie, der Beschuldigte habe einfach geschlagen, er habe gar nichts gesagt. Der Beschuldigte sagte aus, beim „Nein“ sei es nur um das Filmen gegangen. Aus dem Video geht klar hervor, dass N. dem Beschuldigten mehrfach mitteilte, dass sie die sexuellen Handlungen, so wie sie stattfanden, nicht wollte. Ihr „Nein“ bezog sich nicht auf das Filmen, fragte sie doch erst zum Schluss, ob der Beschuldigte am Aufnehmen sei. Zwar sind im Video weder Gewalt noch Nötigungshandlungen des Beschuldigten ersichtlich. Nachdem der Beschuldigte jedoch die eingangs geschilderte Angst- und Schreckensherrschaft über N. ausübte, war ihm bewusst, dass N. die gewünschten sexuellen Handlungen trotz ihrem kundgetanen Unwillen nur vornahm, weil sie Angst vor Sanktionen hatte und deswegen weitere Gegenwehr unterliess. N. konnte sich ja nicht einmal in Bezug auf die Videoaufnahme durchsetzen. Der Beschuldigte filmte, obwohl er wusste, dass sie das nicht wollte bzw. Angst davor hatte, dass er den Film veröffentlichen würde. Mehr Gegenwehr war von N. in dieser Situation nicht zu erwarten (vgl. Bger. 6B_883/2014 E. 3.3). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er hat sich damit der sexuellen Nötigung schuldig gemacht. bb) 4. März 2013 Im Video vom 4. März 2013 ist ebenfalls ersichtlich, dass der Beschuldigte ein „nein“ von N. nicht respektierte. So sagte er auf ihr „nein“ hin: „Tue normal. Diskutiere nicht!“. Dann drückte er den Kopf von N. in Richtung seines Glieds. Der Beschuldigte brach den Widerstand von N. mit seinem herrischen Verhalten ganz bewusst. Er legte ein sexuell ausbeuterisches Verhalten an den Tag. Vor dem Hintergrund ihrer übrigen Erlebnisse mit dem Beschuldigten (vgl. obenstehend), konnte von N. nicht mehr Gegenwehr erwartet werden. Der Beschuldigte hat sich damit der vorsätzlichen sexuellen Nötigung schuldig gemacht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) 8. März 2013 Am 9. März 2013 erstattete N. um 10:00 Uhr Anzeige gegen den Beschuldigten, wobei sie in der Befragung detailliert schilderte, wie es am 8. März 2013 zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei. Sie erzählte von den Schlägen, dass sie geweint habe und mehrmals nein gesagt habe, dass er ihr erneut mit dem Sexvideo gedroht habe, wie sie sich zum Beschuldigten auf die Hinterbank des Fahrzeugs begeben und später ihre Hose ausgezogen habe, obwohl sie das eigentlich gar nicht gewollt habe und von welchem Zeitpunkt an der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit seinem iPhone aufgenommen habe. Noch während der sexuellen Handlungen habe sie einen bis zwei Schläge erhalten. Beim Oralverkehr habe sie immer wieder den Kopf zurückgezogen. Der Beschuldigte habe sie jedoch immer wieder aufgefordert weiterzumachen, indem er gesagt habe: „mach, mach, mach“. Am 29. April 2013 fand eine Konfrontationseinvernahme statt. N. relativierte ihre früheren Aussagen massiv. So sagte sie unter anderem aus, der Oral- und Geschlechtsverkehr vom 8. März 2013 seien einvernehmlich gewesen. Geschlagen habe der Beschuldigte sie aber schon und gefilmt habe er auch. In späteren Aussagen erklärte N. allerdings glaubhaft, im Vorfeld der Konfrontationseinvernahme sei sie instruiert worden, ihre Aussagen zu relativieren. Ihre ersten Aussagen würden zutreffen. Dass der Beschuldigte und N. am 8. März 2013 auf dem Parkplatz X miteinander Geschlechtsverkehr hatten, nachdem der Beschuldigte sie geschlagen hatte, ist unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass der Geschlechtsverkehr gegen den Willen von N. stattgefunden habe. Die Atmosphäre sei nicht so gut gewesen. Es sei schon eine etwas traurige Stimmung gewesen, aber keine Nötigung oder Vergewaltigung. Es sei halt schneller Sex gewesen. Auf die Frage, ob er gedacht habe, N. habe einen Tag, nachdem sie geschlagen worden sei, Lust auf Sex gehabt, erklärte er: „Ja also, ich hatte dort Lust und ich liebe sie ja auch“. Weiter führte er aus, es sei ja auch ein anderes Mal so gewesen, dass sie Sex gehabt hätten, nachdem es zu Schlägen gekommen sei. Die ersten Aussagen von N. sind detailliert. Ihre Schilderungen enthalten Nebensächlichkeiten, welche Realkennzeichen darstellen, die vom Beschuldigten zum Teil sogar bestätigt wurden. So gab er zu, den Geschlechtsverkehr mit seinem iPhone

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gefilmt zu haben. In der Folge habe er das Video aber wieder gelöscht. Er gestand auch ein, N. per SMS gedroht zu haben, das Video vom gemeinsamen Geschlechtsverkehr ins Internet zu stellen. Er habe dies jedoch nie ernst gemeint. Die Drohungen gehen auch aus der Auswertung des SMS-Verlaufs zwischen N. und dem Beschuldigten hervor, drohte der Beschuldigte doch am 8. März 2013 mehrfach und durchaus ernstlich, den Vater und den Bruder von N. mit CD’s zu bedienen. Weiter drohte der Beschuldigte N. bereits am 6. März 2013 um 21:16 Uhr an: „ok du wirsch bumst N. well mi so enttüscht.“ (Mobiltelefon-Auswertung, CD 6, Mobiltelefon: Nokia 3110c, Rufnummer X). Aufgrund des Gesagten erscheinen die Aussagen von N. glaubhaft, während die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu werten sind. Auffallend ist diesbezüglich, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig Empathie zeigen. Anstatt auf die erfragten mutmasslichen Gefühle von N. einzugehen, schilderte er in der Befragung nur die eigenen Bedürfnisse und Empfindungen. Grundsätzlich schliessen sich Gewalt und einvernehmlicher Sex aus. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zusätzlich ein früher erstelltes Video vom gemeinsamen Geschlechtsverkehr als Druckmittel einsetzte. Auch dies spricht gegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Sodann äusserte N. nach ihren glaubhaften Aussagen mehrmals ein „nein“ und zog ihren Kopf beim Oralverkehr mehrfach zurück. Mehr Gegenwehr konnte von N. aufgrund der Angst- und Schreckensherrschaft, die der Beschuldigte mittels übermässiger Kontrolle, Drohungen und Schlägen ihr gegenüber ausübte (vgl. obenstehend), nicht zugemutet werden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der mit Körpereinsatz und Nötigung erzwungene Oralverkehr stellt im konkreten Fall keine notwendige Begleiterscheinung des erzwungenen Beischlafs dar. Er ist vielmehr eine selbständige sexuelle Handlung, deren Unwert durch den Tatbestand der Vergewaltigung nicht abgegolten wird. Für den 8. März 2013 besteht zwischen der vorsätzlichen Vergewaltigung und der vorsätzlichen sexuellen Nötigung Realkonkurrenz. dd) Juli bis Dezember 2013

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Zusammenleben des Beschuldigten mit N. betrifft einen abgrenzbaren Zeitraum. Dieser lässt sich aufgrund der Akten auf Juli 2013 bis Dezember 2013 festlegen. Da Beginn und Ende des fraglichen Zeitraums damit klar sind und die Anklageschrift das vorgeworfene Verhalten des Beschuldigten auch klar umschreibt, ist dem Anklageprinzip genüge getan (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 46e m.H.) N. sagte aus, der Beschuldigte sei in der Zeit nach der Untersuchungshaft, ab Mai 2013, sehr vorsichtig gewesen, was die sexuellen Kontakte anbelangt habe. Er habe zu ihr gesagt: „sonst zeigst Du mich wieder an“. Sie habe sich dort eigentlich nicht zu sexuellen Kontakten genötigt gefühlt. Er habe in diesem Bereich keine Gewalt angewendet. Sie habe schon Widerstände gehabt und oft geweint, wenn sie intim zusammen gewesen seien. Der Beschuldigte gebe einfach nie Ruhe, bis er das bekomme, was er wolle. Sie sei manchmal richtig schlecht drauf gewesen. Darauf habe der Beschuldigte keine Rücksicht genommen. Er habe dann doch mit ihr zusammen sein wollen. Seine Taktik sei manchmal gewesen, zu warten, dann habe er irgendein Detail gesucht und sie dafür geschlagen. Manchmal sei sie dann halt mit ihm ins Bett, damit sie Ruhe gehabt habe. In der Konfrontationseinvernahme erklärte N., jedes Mal wenn der Beschuldigte Geschlechtsverkehr mit ihr gewollt habe, habe sie mitmachen müssen, sonst hätte er sie geschlagen. Sie habe das selten von sich aus gewollt. Er habe sie oft geschlagen und das (Geschlechtsverkehr) von ihr verlangt. Auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung, weshalb sie denn geweint habe, wenn sie einverstanden gewesen sei, erklärte N. sie sei halt ein sensibler Mensch. Die einen würden wegen allem zu weinen beginnen, die anderen weniger. Auf die Frage, was denn der Grund für das Weinen gewesen sei, erklärte sie, das sei halt schwierig gewesen mit den Schlägen. Auf die Frage, ob es für sie dann trotzdem in Ordnung gewesen sei mit dem Geschlechtsverkehr, antwortete sie: „Ja, das kann wieder vorbeigehen“. N. offenbarte keinen Belastungseifer. Sie sagte sehr zurückhaltend und damit auch glaubhaft aus. In den Fällen, wo sie beim Geschlechtsverkehr weinte, zeigte sie eine innere Abneigung gegen den sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten. Sie begründete ihr Weinen mit den immer wiederkehrenden Schlägen des Beschuldigten. Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass sie den Sexualkontakt nicht wollte, aber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dennoch mitmachte, um künftige Sanktionen des Beschuldigten bzw. Schläge zu vermeiden. Das Weinen zeigte dem Beschuldigten an, dass etwas nicht in Ordnung war. Er musste, bei seiner Angst- und Schreckensherrschaft, die er über N. ausübte, damit rechnen, dass ihr Entscheid, bei den sexuellen Handlungen mitzumachen, nicht freiwillig zustande gekommen war, sondern aus Angst vor erneuten Schlägen und Drohungen. In denjenigen Fällen, wo N. beim Geschlechtsverkehr weinte, hätte er den sexuellen Kontakt mit ihr unterlassen bzw. abbrechen müssen. Weil er dies nicht tat, ist er auch für die Zeit von Juli bis Dezember 2013 der mehrfachen, zumindest eventualvorsätzlich begangenen, Vergewaltigung schuldig zu sprechen.

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22.08.2017
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24.03.2026