© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/1 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2015.26 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 16.06.2015 Entscheiddatum: 16.06.2015 Entscheid Kantonsgericht, 16.06.2015 Art. 83 Abs. 4 StPO Beschränkter neuer Fristenlauf durch die Berichtigung eines Entscheids. Die Berichtung eines Entscheids löst nur hinsichtlich der Punkte, die Gegenstand der Berichtigung bilden, eine neue Rechtsmittelfrist aus (Kantonsgericht, Strafkammer, 16. Juni 2015, ST.2015.26). Aus den Erwägungen: 4. a/bb) Zwar beginnt mit der Berichtigung (Art. 83 Abs. 4 StPO) grundsätzlich auch die Frist zur Anmeldung der Berufung nach Art. 399 Abs. 1 StPO neu zu laufen (vgl. BSK StPO-Stohner, Art. 83 N 18). Dies gilt indessen nur in Bezug auf den Gegenstand der Berichtigung, denn einzig in diesem Umfang ist eine neue Beschwer eingetreten. Hinsichtlich der vom Berichtigungsentscheid nicht umfassten Entscheidpunkte wird keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst (vgl. BSK StPO-Stohner, Art. 83 N 19). Dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts zum alten Bundesrechtspflegegesetz (vgl. BGE 119 II 482 E. 3; 117 II 508 E. 1.a; 116 II 86 E. 3) und nunmehr auch zum Bundesgerichtsgesetz (vgl. statt vieler BGer 4A_258/2013 und 4A_54/2013 m.w.H.). Danach beginnt eine neue Rechtsmittelfrist einzig hinsichtlich jener Punkte zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bildeten; das Rechtsmittel kann sich somit nicht gegen jene Teile des ursprünglichen Urteils richten, die von der Berichtigung nicht betroffen waren. Das Bundesgericht hat diese Auffassung auch ausdrücklich für die Berichtigung gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung bestätigt (BGer 4A_474/2012, 4A_478/2012, 4A_584/2012 E. 2), wobei sich Art. 334 Abs. 3 ZPO vollständig mit dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 StPO deckt.