© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2014.97 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 19.01.2015 Entscheiddatum: 19.01.2015 Entscheid Kantonsgericht, 19.01.2015 Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO (SR 312.0) Revisionsgründe. Bei den Fragen, wie eine Strasse zu qualifizieren ist oder welche Höchstgeschwindigkeit auf einem Strassenabschnitt gilt, handelt es sich um Rechtsfragen. Werden diese Rechtsfragen in einem gleichgelagerten Fall einer anderen Person anders beantwortet als im Fall der gesuchstellenden Person, stellen diese richterlichen Rechtsauffassungen keine "vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar.Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung bezieht sich auf Fälle mit mehreren Teilnehmern an der gleichen Straftat. Auch wenn der Anwendungsbereich auf gleich gelagerte Sachverhalte von isoliert verurteilten Alleintätern ausgedehnt wird, muss sich der unverträgliche Widerspruch nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO auf ein tatsächliches Element und nicht auf die rechtliche Würdigung des gleich gelagerten Sachverhalts beziehen (Kantonsgericht, Strafkammer, 19. Januar 2015, ST.2014.97). Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte: Der Gesuchstellerin wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Mit Strafbefehl sprach die Staatsanwaltschaft sie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse. Nachdem der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war, reichte die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch ein, welches sie damit begründete, dass einerseits auf der besagten Strecke eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, was sich aus der kreisgerichtlichen Rechtsprechung ergebe. Andererseits führte sie unter Verweis auf einen kurz zuvor erschienenen Zeitungsartikel an, dass eine ebenfalls auf der gleichen Strecke und mit ähnlicher Geschwindigkeit gebüsste Person vom Kreisgericht von Schuld und Strafe freigesprochen worden sei.

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Aus den Erwägungen: I. 3. a/aa) Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Revision stattfinden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen. Nach dem Entscheid eingetretene Umstände oder nachträgliche Entwicklungen sind nicht neu und vermögen keine Revision zu begründen (BSK StPO-Heer, Art. 410 N 43). bb) Unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der geltend gemachten Umstände stellen andere Rechtsauffassungen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar (BSK StPO- Heer, Art. 410 N 51 m.w.H.). Entsprechend kann bei diesem Revisionsgrund nicht erfolgreich geltend gemacht werden, ein Gericht habe einen gleichen Fall rechtlich anders gewürdigt (BSK StPO-Heer, Art. 410 N 51 m.w.H.). Mit der Revision soll lediglich der dem Urteil zugrunde gelegene Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden. Eine Überprüfung oder Änderung der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes wird nicht vorgenommen (vgl. BGer 6S.1/2004 E. 2.1, BGE 92 IV 177 E. 1a, BGE 69 IV 139 E. 5, BGE 75 IV 184). Eine (falsche) Rechtsanwendung kann nur mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend gemacht werden. Allfällige Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden sind daher unabänderlich (vgl. BSK StPO- Heer, Art. 410 N 51; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, Rz 1640; Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 410 N 54). Auch eine Änderung der Rechtsprechung, welche eine bisherige Praxis als rechtswidrig erscheinen lässt, ist kein Revisionsgrund (Oberholzer, a.a.O., Rz 1640 mit Verweis auf GVP 2002 Nr. 76). b) Vorliegend ist die Gesuchstellerin der Ansicht, beim relevanten Abschnitt der Strasse habe eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und nicht von 50 km/h gegolten ("Als Begründung brachte ich damals vor, dass aufgrund der Signalisations- und Einmündungssituation für mich klar war, dass [...] ohne Wiederholung der 50 km/h Tafel eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte. Dieser Einwand wurde jedoch mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Hinweis abgewiesen, dass [...] die Wiederholung der Höchstgeschwindigkeitstafel nicht notwendig sei. Dies, obschon wenige Tage nach der Kontrolle eine solche Geschwindigkeitstafel nach der Einmündung angebracht wurde und heute noch steht! [...] Aufgrund der Rechtsprechung des Kreisgerichts ist klar, dass die Geschwindigkeitsmessung der Stadtpolizei vom 8. Januar 2013 unzulässig war und im Messbereich 80 km/h und nicht wie von der Stadtpolizei behauptet, 50 km/h gilt."). Bei den Fragen, welche Höchstgeschwindigkeit auf dem besagten Abschnitt massgebend war bzw. wie die in die Strasse mündende Zufahrtstrasse zu qualifizieren ist, handelt es sich um Rechtsfragen, welche der Revision nicht zugänglich sind. Eine Sachverhaltsfrage wäre hingegen etwa, mit welcher Geschwindigkeit die Kontrollstelle passiert wurde, an welcher Stelle sich ein Signal befindet oder ob eine Strecke im Innerortsbereich liegt (vgl. BGer 6B_622/2009 E. 2.4; 6S.99/2004 E. 2.2). c) Ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist nach dem Gesagten nicht gegeben. 4. a) Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl verurteilt ist, kann dessen Revision verlangen, wenn der Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). b) Die Gesuchstellerin verlangt sinngemäss auch die Revision unter dieser Bestimmung, weil ihr Strafbefehl dem späteren Freispruch des Stadtpolizisten widerspreche ("Am Samstag, 13. September 2014 erfuhr ich durch einen Artikel in der Zeitung, dass ein Stadtpolizist sein Urteil, vergleichbar mit meinem Fall, an das Kreisgericht gezogen hat und dort entgegen der Staatsanwaltschaft Recht bekam. [...] Ich gehe aufgrund der genannten Gründe gegen den Strafbescheid in Revision, da ich mit rechtlich relevanten 72 km/h im 80 km/h Bereich nicht gebüsst werden kann.") c/aa) In der juristischen Literatur beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO – soweit ersichtlich – auf Fälle mit mehreren Teilnehmern an der gleichen Straftat (vgl. BSK StPO-Heer, Art. 410 N 90, Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 410 N 15; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 63 f.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, N 1598 m.w.H.). Fälle der Einzeltäterschaft werden einzig in Zusammenhang mit einer Verurteilung zweier

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personen für dieselbe durch eine einzelne Person begangene Tat erwähnt (vgl. BSK StPO-Heer, Art. 410 N 91; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1598; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 63). Klar ist in jedem Fall, dass bei beiden Entscheiden der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegen muss (vgl. BGer 6B_124/2014 E. 3; BSK StPO- Heer, Art. 410 N 89 und 93; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1598), damit eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Betracht kommt. bb) Selbst wenn vorliegend der Begriff des gleichen Lebenssachverhalts auf Fälle von isoliert verurteilten Alleintätern ausgedehnt und ein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO bejaht würde, besteht kein Revisionsgrund. Das Begehren der Gesuchstellerin begründet sich nämlich mit der vorgebrachten fehlerhaften Qualifikation des Strassenabschnittes als 50 km/h-Zone bzw. mit der Qualifikation der Zufahrtsstrasse als Verzweigung und daher mit einem Widerspruch in der Rechtsanwendung. Ein unerträglicher Widerspruch nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung ist nicht ausreichend, selbst wenn bei zwei Urteilen identische Fragen zu beantworten waren (vgl. Botschaft, 1320; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 64 m.w.H.; BSK StPO-Heer, Art. 410 N 92 m.w.H.; Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1599). d) Ein Revisionsgrund ist auch unter Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht gegeben. Folglich ist das Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 413 Abs. 1 StPO).

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