© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2014.96 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 06.03.2015 Entscheiddatum: 06.03.2015 Entscheid Kantonsgericht, 06.03.2015 Art. 48 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 7 LMG (SR 817.0) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK (SR 817.190), Art. 25 StGB (SR 311.0) i.V.m. Art. 48 Abs. 2 LMG (SR 817.0) und Art. 26 StGB (SR 311.0). Strafbar im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG macht sich, wer Lebensmittel transportiert, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. dass sie nicht den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes entsprechen. Sodann verpflichtet Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK den Tierhalter, Tiere ohne offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten zu bringen. Diese Norm richtet sich zwar an den Produzenten bzw. den Tierhalter und nicht an den (blossen) Transporteur von Schlachtvieh (E. II./3). Transportiert dieser jedoch stark verschmutzte Tiere, kann er als Gehilfe des Tierhalters im Rahmen des Herstellungsprozesses in Erscheinung treten (E. II./4c/cc) (Kantonsgericht, Strafkammer, 6. März 2015, ST.2014.96). Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte: Am 20. Februar 2014 führte X für die Y GmbH einen Schlachtviehtransport von A nach B durch. Am frühen Morgen (04.00 Uhr) lud er drei Ochsen und zwei Rinder auf dem Tierhaltebetrieb von Z auf und transportierte diese nach B, wo er sie im Schlachthof zur Schlachtung abgab. Bei der Schlachttieruntersuchung zeigten die Tiere starke Verschmutzungen auf. Das Fell dieser Tiere war vor allem am Unterbauch und an der Brust mit ausgeprägten und eingetrockneten Mistrollen behangen. Die Vorinstanz sprach X vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Lebensmittelgesetzes frei. Die Strafkammer hob diesen Entscheid auf und verurteilte X der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Erwägungen: II.

  1. Nach Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG macht sich strafbar, wer vorsätzlich Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes nicht entsprechen. Die Lebensmittelherstellung nach Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG erfasst bei Fleischerzeugnissen gemäss Praxis auch den Schlachtprozess (vgl. BGer 6B_652/2011 E. 1.4 und 6B_653/2011 E. 4.4). Art. 7 Abs. 1 LMG verlangt, dass Tiere, soweit sie zum Herstellen von Lebensmitteln verwendet werden, so beschaffen sind, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden. Für die Beurteilung massgeblich sind die Fütterung und Pflege (Art. 7 Abs. 2 lit. a LMG). Zur Pflege von Tieren gehört auch die Reinigung. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) hat, wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, dafür zu sorgen, dass diese ohne offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten gebracht werden. Die amtliche Kontrolle entbindet den Tierhalter nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle (BGer 6B_635/2012 E. 4.1 und 6B_652/2011 E. 1.3). Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK soll einen hygienischen Umgang mit Schlachttierkörpern sicherstellen. Sie konkretisiert Art. 7 LMG. Das Schlachten von stark verschmutzten Tieren kann eine Gesundheitsgefährdung der Konsumentinnen und Konsumenten zur Folge haben und verstösst deshalb gegen Art. 48 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 7 LMG.
  2. Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass vier Tiere der Rindergattung, die X am Morgen des 20. Februar 2014 von A nach B transportierte und dort im Schlachthof zur Schlachtung abgab, stark verschmutzt waren und nicht den Anforderungen von Art. 7 LMG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK entsprachen. Fest steht aber auch, dass die Verschmutzungen nicht auf den von X durchgeführten Schlachtviehtransport zurückgingen. Die Tiere wurden ihm bereits in stark verschmutztem Zustand auf dem Tierhaltebetrieb von Z in A zum Transport nach B übergeben.
  3. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass X als blosser Transporteur von Art. 9 Abs. 1 VSFK nicht erfasst ist. Nach dieser Bestimmung ist (nur) derjenige, der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schlachttiere hält, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese ohne offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten gebracht werden (Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK). Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 VSFK richtet sich demnach an den Produzenten bzw. den Tierhalter und nicht an den Transporteur von Schlachtvieh. Daher ist von einem (echten) Sonderdelikt auszugehen. X ist unbestrittenermassen nicht Tierhalter, weshalb er selbst nicht gegen die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 VSFK verstossen kann. Die Pflichten des Transporteurs sind demgegenüber in Art. 9 Abs. 3 VSFK festgelegt. Danach müssen unter anderem für den Transport Massnahmen getroffen werden, die geeignet sind, Verunreinigungen der Tiere zu verhindern. Die Staatsanwaltschaft macht jedoch nicht geltend, X habe diese Pflicht verletzt. 4. a) Die Staatsanwaltschaft wirft X vor, er habe die ihm obliegende Pflicht zur Selbstkontrolle nach Art. 23 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) verletzt. Die Anklagebehörde brachte im Berufungsverfahren weiter vor, würde der Standpunkt vertreten werden, dass Adressat von Art. 9 Abs. 1 VSFK einzig und allein der Tierhalter sei, so sei zu prüfen, ob Gehilfenschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 2 LMG i.V.m. Art. 25 StGB gegeben sei. b/aa) Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss nach Art. 23 Abs. 1 LMG im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der "Guten Herstellungspraxis" untersuchen oder untersuchen lassen. Nach Art. 49 Abs. 1 LGV sorgt die verantwortliche Person im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. bb) Art. 23 LMG erwähnt das Transportieren nicht. Daraus ergibt sich aber bloss, dass der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit desjenigen, welcher gesundheitsgefährdende bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Lebensmittel lediglich transportiert, nicht damit begründet werden kann, er habe die Lebensmittel nicht im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne von Art. 23 LMG entsprechend der "Guten Herstellungspraxis" untersucht bzw. untersuchen lassen (so BGE 124 IV 297 E. 2c/cc). Nicht die Verletzung der Pflicht zur Selbstkontrolle als solche ist aber die strafbare Handlung, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Transportieren von gesundheitsgefährdenden bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Lebensmitteln. Auch der nicht zur Selbstkontrolle im Sinne von Art. 23 LMG verpflichtete Transporteur macht sich strafbar, wenn er weiss oder bei der nach den konkreten Umständen gebotenen Sorgfalt wissen könnte, dass die von ihm transportierten Lebensmittel gesundheitsgefährdend sind bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (BGE 124 IV 297 E. 2c/cc). Strafbar im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG macht sich demnach auch, wer Lebensmittel transportiert, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. dass sie nicht den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes entsprechen (BGE 124 IV 297 E. 2c/dd). Das Bundesgericht führte sodann in zwei Entscheiden vom 30. Januar 2012 aus, dass (auch) der Umgang mit lebenden Tieren vom Anwendungsbereich von Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG nicht ausgenommen sei, da diese Bestimmung ausdrücklich auch die Herstellung von Lebensmitteln erfasse. Unter "Herstellen" im Sinne des Lebensmittelgesetzes würden alle Fabrikationsprozesse, Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge, das Schlachten sowie die vorgelagerten Produktionsstufen in der Landwirtschaft verstanden (BGer 6B_652/2011 E. 1.4 und 6B_653/2011 E. 4.4). Aus diesen gesamthaften Ausführungen ist zu schliessen, dass grundsätzlich die Teilnehmer sämtlicher Stufen des ganzen Herstellungsprozesses die jeweiligen Pflichten treffen und somit auch den Transporteur von Schlachtvieh als Teil dieser Kette. c/aa) Da sich die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK nicht gegen X als blossen Transporteur richtet (vgl. vorstehend E. II./3), ist im Folgenden die Frage der Teilnahme bzw. der Gehilfenschaft zu prüfen (vgl. Art. 25 StGB). bb) Vorab ist festzuhalten, dass Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Sinne von Art. 48 LMG (Übertretung) strafbar ist (vgl. Art. 48 Abs. 2 LMG und Art. 105 Abs. 2 StGB). Strafbar ist aber die Teilnahme an einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte echten Sonderdelikt, d.h. auch der Teilnehmer (z.B. ein Gehilfe), den keine Sonderpflicht trifft, unterliegt der Strafdrohung des Sonderdelikts (allerdings obligatorische Strafmilderung, vgl. Art. 26 StGB und BSK StGB-Forster, Art. 26 N 1 f. mit Hinweisen). Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 25 N 1). Der Tatbeitrag des Gehilfen ist somit untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart "wesentlich", dass sie mit ihm "steht oder fällt". Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als "Hauptbeteiligter". Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er sieht die Straftat nicht als "seine eigene". Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (vgl. zum Ganzen BSK StGB-Forster, Art. 25 N 3 mit Hinweisen, und BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Mithin genügt die blosse Förderung der Tat (BSK StGB-Forster, Art. 25 N 8 mit vielen Hinweisen). cc) Zwar richtet sich die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK, welche den Tierhalter verpflichtet, Tiere ohne offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten zu bringen, wie erwähnt nicht an X. Denn dieser war im konkreten Fall lediglich für den Transport des Schlachtviehs besorgt. Indem X jedoch die stark verschmutzten Tiere transportierte, trat er als Gehilfe des Tierhalters Z im Rahmen des Herstellungsprozesses in Erscheinung. Mit seinem Viehtransport trug er dazu bei, dass der Haupttäter bzw. Hauptverantwortliche entgegen der Verpflichtung von Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK offensichtlich verunreinigte Tiere der Gattung der Rinder im Schlachthof B zur Schlachtung abgeben konnte. Er förderte somit die Tat von Z. Dabei hat X vorsätzlich gehandelt (Eventualvorsatz genügt, vgl. BSK StGB-Forster, Art. 25 N 3 mit Hinweisen), hat er doch in der polizeilichen Einvernahme eingeräumt, die Verschmutzungen beim Laden der Tiere festgestellt zu haben. Da die Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK Art. 7 bzw. Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG konkretisiert, lag im zu beurteilenden Fall ein Verstoss gegen das Lebensmittelgesetz bzw. gegen die Strafnorm von Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG vor. Zwar wiesen insgesamt vier Tiere Fellverschmutzungen auf. Dennoch ist nicht von einer Tatmehrheit, sondern von einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einheitlichen Handlung auszugehen (einmaliges Verladen und Transportieren der verunreinigten Tiere). 5. Damit ergibt sich, dass X der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 48 Abs. 2 LMG und Art. 26 StGB, Art. 48 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 7 LMG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK) schuldig zu sprechen ist.

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