© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2014.107 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 16.06.2015 Entscheiddatum: 16.06.2015 Entscheid Kantonsgericht, 16.06.2015 Art. 47 StGB (SR 311.0), Art. 90 Abs. 2 SVG (SR 741.01) Strafzumessung GeschwindigkeitsüberschreitungDie Strafmassempfehlungen der SSK haben lediglich Richtlinienfunktion und dienen dem Richter als Orientierungshilfe (E. III.3.).Strafzumessung bei einer Geschwindigkeitüberschreitung, die nur knapp unter einer Geschwindigkeitüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG liegt (E. III.4.).Der drohende Entzug des Führerausweises im Administrativverfahren ist bei der Strafzumessung leicht strafmindernd in Betracht zu ziehen, insbesondere wenn die beschuldigte Person beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist und der Entzug sie daher spürbar treffen wird (E. III.4.b/ee)Die für schuldangemessen befundene Geldstrafe ist im Umfang einer zusätzlich ausgefällten Verbindungsbusse zu reduzieren, damit die Strafe insgesamt schuldangemessen ausfällt (E. III.6.) (Kantonsgericht, Strafkammer, 16. Juni 2015, ST.2014.107). Aus den Erwägungen III.

  1. Unbestritten und beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte [...] die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um rechtlich relevante 54 km/h überschritt. Dabei handelte er vorsätzlich und machte sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig. [...]
  2. a) Die Staatsanwaltschaft bringt an Schranken vor, die von der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) herausgegebenen Richtlinien zur Strafzumessung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sähen im konkreten Fall eine Geldstrafe ab 120

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tagessätzen vor. Richtlinien seien von erheblicher Bedeutung, wenn es darum gehe, eine rechtsgleiche Sanktionierung zu gewährleisten. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb diese Richtlinien nicht auch von den Gerichten berücksichtigt werden müssten. b) Im Rahmen des vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Parlament am 15. Ju­ ni 2012 verabschiedeten Handlungsprogramms „Via sicura“ wurde mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG neu – neben der einfachen (Abs. 1, Übertretung) und der groben (Abs. 2, Vergehen) – eine dritte Kategorie der Verkehrsregelverletzungen, die „krasse“ (Abs. 3, Verbrechen) Verkehrsregelverletzung eingefügt (AS 2012 6291). Das Anliegen dieser Änderung geht zurück auf die Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ (vgl. dazu www.admin.ch/ch/d//pore/vi/vis384.html) und wurde im Sinne eines Gegenvorschlags in die Gesetzgebungsvorlage aufgenommen. Neu wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem bis maximal vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Um die Anschlussfähigkeit an die schwerste Kategorie der Verkehrsregelverletzung wiederherzustellen, passte die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) respektive die SSK nach dem Erlass von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ihre Strafmassempfehlungen für sämtliche – auch die unter Art. 90 Abs. 2 SVG fallenden – Geschwindigkeitsüberschreitungen an. Dies führte dazu, dass die Strafmassempfehlungen für grobe Verkehrsregelverletzungen teilweise drastisch verschärft wurden (vgl. Fiolka, Wie „sicura“ ist die verschärfte Strafbestimmung von Art. 90 SVG?, Strassenverkehrsrechts-Tagung 24.-25. Juni 2014, Bern 2014; http:// www.ssk-cps.ch/empfehlungen; ferner auch Niggli, Vom Repressions- zum Präventionsstrafrecht, in: Forum Strafverteidigung: Strafverteidigung und Sicherheitswahn, 3. Dreiländerforum Strafverteidigung, Zürich 14./15. Juni 2013, Wien 2014). Die Hauptziele der Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ und der neuen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG bestanden aber eigentlich darin, dass „Raserinnen und Raser“ künftig strenger bestraft werden und dass es nicht mehr dem richterlichen Ermessen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überlassen werden sollte, zu bestimmen, wer als „Raserin oder Raser“ zu gelten hat. Verschärft werden sollte nicht die Sanktionierung sämtlicher Verkehrsregelverletzungen, sondern lediglich diejenige einzelner Extremfälle (AB 2011 S. 679; Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ S. 10). Eine Auswirkung auf die nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszufällenden Strafen wurde durch die Einführung der dritten Kategorie von Verkehrsregelverletzungen nicht beabsichtigt. Demgemäss ist Art.90 SVG in seiner geltenden Fassung auszulegen. Daraus mögen im Einzelfall Sprünge zwischen den nach Art. 90 Abs. 2 SVG verhängten Strafen und der nach Art. 90 Abs. 3 SVG auszufällenden Mindeststrafe resultieren. Diese sind jedoch de lege lata hinzunehmen. Sie liessen sich darüber hinaus ohnehin kaum vermeiden, was auch in den Strafmassempfehlungen der SSK deutlich zum Ausdruck kommt. So müssten. um eine kontinuierliche Anpassung an das Mindeststrafmass von Art. 90 Abs. 3 SVG zu verwirklichen, nach jenen Empfehlungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 50 und 59 km/h, Strafen in einem Spektrum von 120 bis zu 360 Tagessätzen ausgefällt werden. Folglich würden bereits marginale Geschwindigkeitsunterschiede zu einem markant höheren Strafmass führen. c) Was die Berücksichtigung der Strafzumessungsempfehlungen im Allgemeinen anbelangt, hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Richtlinien, wie die Strafmassempfehlungen der SSK, keine Gesetzeskraft aufweisen und das Ermessen der Gerichte und Behörden nicht beschränken (BGE 123 II 106 E. 2e; BGE 104 Ib 49 E. 3a). Sie seien mit Bundesrecht nur vereinbar, sofern sie lediglich Richtlinienfunktion hätten und dem Richter als Orientierungshilfe dienten, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (BGer 6S.350/2004 E. 1.2.1; 6S.560/1996 E. 2a). d) Die Strafzumessungsempfehlungen der SSK stellen bei der tarifmässigen Bemessung des Strafmasses einzig auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Das Abstellen auf Tarife bietet sich zugegebenermassen vor allem dort an, wo, wie bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, eine in Zahlen auszudrückende Bezugsgrösse gegeben ist. Bei der Strafzumessung geht es jedoch um eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände. Es geht nicht an, allein oder doch vorwiegend auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist bei der Strafzumessung ein Gesichtspunkt neben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderen und fällt vornehmlich bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens in Betracht (vgl. Härri, Die Bemessung des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, BJM 1999, S. 121). Sie stellt indessen auch bei Letzterer – zwar einen gewichtigen – nicht aber den einzigen ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar. So sind namentlich auch die Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Ausmass der Gefährdung im Rahmen der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen. Das heisst nicht, dass Strafzumessungsempfehlungen im Bereich der Massendelinquenz der Geschwindigkeitsüberschreitung von vornherein abzulehnen wären. Soweit sie lediglich Richtlinienfunktion haben und im Sinne einer Orientierungshilfe, sozusagen als zu einem gedanklichen Referenzsachverhalt („Normalfall“) gehörende Referenzstrafe benutzt werden, welche dem konkret zur Beurteilung stehenden Sachverhalt gegenübergestellt wird, um anschliessend im Vergleich dazu die konkrete Einsatzstrafe für das objektive Tatverschulden zu ermitteln, ist gegen ihre Anwendung nichts einzuwenden. Damit kann jedenfalls in gewissen Grenzen eine rechtsgleiche Behandlung erreicht werden. Dies wiederum entspricht den verfassungsmässigen Vorgaben. Schliesslich soll die Strafzumessung zu einer verhältnismässigen Strafe führen, dabei aber auch ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (vgl. Hans-Peter Kiener, Den Tarif durchgeben?, in: ZStrR 2007, S. 364 ff.; Wiprächtiger, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug, ZStrR 1996, S. 454 ff.; ferner Eugster/ Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 328 ff. und 335). 4. a) Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG). b/aa) Bezüglich der in Frage kommenden Strafarten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die vom Beschuldigten begangene Straftat ist mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. bb) Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bezweckt primär den Schutz von Leib und Leben (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 SVG N 8 ff., vgl. auch die Botschaft des Bundesrats vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, BBI 2010 8461 ff.; sowie BGE 138 IV 258 E. 3.3.2; Art. 90 Abs. 3 SVG spricht von "Schwerverletzten" und "Todesopfern"). Viele Unfälle

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit schwerwiegenden Folgen für die involvierten Verkehrsteilnehmer sind auf überhöhte Geschwindigkeiten zurückzuführen (vgl. BBI 2010 8460, wonach im Jahr 2009 rund ein Viertel aller schweren Personenschäden auf nicht angepasste oder überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen waren). Die Regel, auf den Strassenabschnitten die signalisierte oder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, ist daher von grundlegender Bedeutung (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 28; vgl. auch Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 3 SVG). cc) Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht leicht. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts, auf gerader Strecke, um rechtlich rele­ vante 54 km/h und somit in massiver Weise. Zu seinen Gunsten ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte, die allgemeine Sicht gut und die Fahrbahn trocken war. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen erfahrenen Automobilisten, der seit Sommer 1974 im Besitz des Führerausweises ist. Weiter ist nach den nicht widerlegten Aussagen des Beschuldigten von einer sehr kurzen Geschwindigkeitsüberschreitung (100 bis 300 m) auszugehen, wobei aber zu beachten ist, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Messung von der Polizei angehalten wurde. Trotz der an sich guten Strassen- und Witterungsverhältnisse, der automobilistischen Erfahrung des Beschuldigten und der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf kurzer und überschaubarer Strecke bleibt das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung hervorzuheben. Bis zur Verwirklichung von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG fehlten gerade noch 6 km/h. Der Reaktionsweg ist bei 134 km/h beinahe doppelt so gross und der Bremsweg beinahe dreimal so gross wie bei 80 km/ h, sodass eine sachgerechte Reaktion bei überraschendem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder bei plötzlich auftauchenden Hindernissen (streunende Hunde, Wildtiere) ausgeschlossen ist. An der Stelle, an der ein 80 km/h fahrender Personenwagen nach einer Vollbremsung zum Stillstand gekommen wäre, hätte die Geschwindigkeit des Beschuldigten – trotz Vollbremsung – nach wie vor 118 km/h betragen. Bei einem Unfall mit dieser Geschwindigkeit ist mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu rechnen, was bezüglich der Intensität der qualifizierten Gefährdung von Art. 90 Abs. 3 SVG entspricht. Ferner ergibt sich nicht nur aus der absoluten Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit ein beträchtliches Gefahrenpotential, sondern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere auch aus dem grossen Geschwindigkeitsunterschied zwischen den vom Beschuldigten gefahrenen 134 km/h und den korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern (80 km/h), die schlichtweg nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen. Eine konkrete Gefährdung oder ein konkretes hohes Risiko i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG blieben aber aus. Dem Beschuldigten ist daher vorzuwerfen, durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer – insbesondere den Gegen- und Querverkehr – in erheblicher Weise abstrakt gefährdet zu haben. dd) Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte ohne vernünftigen Grund handelte. Als Begründung für sein Fehlverhalten führte er an, er habe die Bremsen seines Personenwagens nach der Autowäsche erhitzen wollen, um sie vom Waschmittel zu befreien und dadurch seine eigene Sicher­ heit zu verbessern. Deshalb habe er zunächst beschleunigt und hätte dann anschlies­ send bei sich bietender Gelegenheit gebremst, wie er das immer wieder getan habe. Selbst wenn es sich nach der Autowäsche sinnvoll erweisen sollte, die Bremsen eines Personenwagens zu trocknen, wäre die gewählte Vorgehensweise völlig unangemes­ sen und vermag gerade im Hinblick auf den dahinter liegenden Zweck, die eigene Sicherheit zu verbessern, nicht einzuleuchten. So wäre es äusserst verwerflich, bei nicht vollständig intakten Bremsen auf eine Geschwindigkeit von 134 km/h zu beschleunigen. Vielmehr wäre diesfalls eine dem befürchteten Risiko angepasste tiefe Geschwindigkeit angebracht gewesen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb zum Trocknen der Bremsen überhaupt eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit notwendig sein soll, erst recht nicht eine derart massive. Der Beschuldigte beging die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich. Ein erfahrener Fahrzeuglenker muss – unabhängig der Bauweise seines Autos – mit Bestimmtheit merken, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschreitet. Sowohl der optische Eindruck der vorbeifliegenden Umgebung als auch die Fahr- und Motorengeräusche und die wirkenden Beschleunigungskräfte können dem Fahrer nicht entgehen (Arnold, Die Geschwindigkeit als Gefährdungsmassstab, in: Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, S. 279). Zudem räumte der Beschuldigte selbst ein, dass er beschleunigen wollte, um die Bremsen nach dem Waschen zu erhitzen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Anbetracht der Umstände erscheint eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Einsatzstrafe schuldangemessen. ee) Der Beschuldigte hat einen getrübten automobilistischen Leumund. Ihm wurde bereits in den Jahren 2006, 2008 und 2010 – 2006 und 2010 wegen Missachtens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – der Führerausweis entzogen. Letztmals wurde ihm der Ausweis im Jahr 2010, wegen Überschreitens einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (60 km/h) um 21 km/h, für sechs Monate entzogen. Die bisher verhängten strafrechtlichen Sanktionen sowie die Administrativmassnahmen hinterliessen mithin keinen nachhaltigen Eindruck. Im Gegenteil zeugt die neuerlich begangene, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Bei Strassenverkehrsdelikten sind allerdings bei der Strafzumessung auch die Auswirkungen zusätzlicher Administrativmassnahmen, namentlich eines Führerausweisentzuges zu Warnzwecken, in Betracht zu ziehen. Der sog. Warnentzug wird aufgrund einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG), seine Dauer richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens sowie der Sanktionsempfindlichkeit des fehlbaren Lenkers, und ein Rückfall kann zu einer Verschärfung der Massnahme führen (BGE 121 II 22 E. 3b). Damit weist der Warnentzug – der formell zwar als Administrativmassnahme gilt – materiell Straf- bzw. zumindest strafähnlichen Charakter auf und ist im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 123 II 464 E. 2.a; Moor, Von Fahrverboten und Führerausweisentzügen, Strassenverkehr 2/2004, S. 18 ff.; vgl. auch BGE 121 II 22 E. 3.b; 120 IV 67 E. 2.b; BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 161). Dem Beschuldigten droht der Entzug des Führerausweises von mindestens sechs Monaten (Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. b SVG). Er ist beruflich auf den Führerausweis angewiesen. Der Entzug dürfte ihn deshalb spürbar treffen und fällt daher leicht strafmindernd in Betracht. Im Ergebnis wirken sich die täterbezogenen Strafzumessungsgründe leicht straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist um 10 Tagessätze zu erhöhen, womit eine solche von 90 Tagessätzen resultiert.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ff) Weitere Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären, sind nicht er­ sichtlich. Insgesamt erweist sich demnach eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als schuldangemessen (vorbehältlich der nachfolgend behandelten Reduktion infolge Ausfällung einer Verbindungsbusse). 4. Der Beschuldigte verdient gemäss eigenen Angaben monatlich zwischen Fr. 8'000.00 und Fr. 9'500.00 und bezieht zusätzlich einen 13. Monatslohn. Da seine Ehefrau über ein eigenes Einkommen verfügt und seine Kinder bereits erwachsen sind, hat er keinerlei Unterstützungspflichten. Unter Berücksichtigung seines Lebensaufwands ist ein Tagessatz von Fr. 250.00 den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin angemessen. 5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht muss eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Angeklagten stellen. Für die Gewährung des bedingten Geldstrafenvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Der Beschuldigte liess sich zwar von den bisher verhängten Bussen und Administrativmassnahmen nicht beeindrucken. Eine (unbedingte) Geldstrafe hatte er allerdings noch nie zu gewärtigen. Weiter kann grund­ sätzlich auf die überzeugende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach eine Verurteilung mittels Bussenverfügung nicht die gleiche Wirkung erziele wie jene, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ergehe. Den verbleibenden Bedenken kann sodann mit einer (zu vollziehenden) Verbindungsbusse begegnet werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine unbedingte Strafe erscheint daher – auch für die Staatsanwaltschaft (vgl. die eingangs genannten Anträge) – nicht notwendig, umso mehr, als dem Beschuldigten der Führerausweis für mindestens 6 Monate entzogen werden dürfte. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6. a) Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestim­ mung dient primär dazu, die so genannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und verhilft im Gebiet der leichteren Kriminalität zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Im Bereich der Massendelinquenz soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGer 6B_412/2010 E. 2.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; Trechsel/Pieth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 42 N 19; BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 102f.). Die Strafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafartenreaktion gestatten (BGE 134 IV 82 E. 7.2.6; 134 IV I, E. 4.5.2; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 N 19). Ferner trägt die Busse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein "Denkzettel" verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGer 6B_412/2010 E. 2.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich bei 20 % der Gesamtstrafe (Geldstrafe plus Busse) festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). b) Gemäss der soeben wiedergegebenen ratio legis kann eine Verbindungsbusse ins­ besondere bei Strassenverkehrsdelikten angezeigt sein. Denn hier führt die Schnittstel­ lenproblematik dazu, dass im Falle einer Übertretung im Strassenverkehr eine zu zah­ lende Busse auszusprechen ist, während bei einem Vergehen, wie im vorliegenden Fall, lediglich eine nicht zu zahlende bedingte Geldstrafe als Sanktion droht. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschuldigte wenig einsichtig zeigt, erscheint es auch aus spezialpräventiver Sicht angebracht, ihm mit der Auferlegung einer zusätzlichen Busse den Ernst der Lage und die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens deutlich zu machen. Eine Busse von Fr. 2'500.00, was knapp einem Drittel seines monatlichen Einkommens entspricht, erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB) wird in Anlehnung an die Tagessatzhöhe auf zehn Tage festgelegt (vgl. BGer 6B_366/2007 E. 7.3.3). c) Die schuldangemessene Strafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Busse. Nachdem zuvor eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als ins­ gesamt dem Verschulden angemessen und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtet wurde, ist die Anzahl der Tagessätze bei Verhängung einer Verbindungsbusse

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 2'500.00 im entsprechenden Umfang zu reduzieren (vgl. BGer 6B_760/2007 E. 4; BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.; 134 IV 1 E. 4.5.2). Ansonsten müsste der Beschuldigte, falls die Geldstrafe wegen fehlender Bewährung vollzogen wird, (eine) im Ergebnis (schuldunangemessene) Geldstrafe und Busse leisten (BSK StGB-Heimgartner, Art. 106 N 42, mit weiteren Hinweisen), woraus zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber Tätern mit schlechter Prognose resultiert, die "nur" mit einer (unbedingten) Geldstrafe in gleicher Höhe bestraft werden (Fahrni/Heimgartner, Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen bei Geschwindigkeitsübertretungen nach neuem Recht, Anwaltsrevue 2007/1,S. 11 f.). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 250.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.00 zu verurteilen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_001, ST.2014.107
Entscheidungsdatum
16.06.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026