© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2013.22 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.12.2014 Entscheiddatum: 03.12.2014 Entscheid Kantonsgericht, 03.12.2014 Art. 65 Abs. 1 StGB (SR 311.0), Art. 391 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren.Die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren ist zulässig. Das Verbot der reformatio in peius ist nicht massgeblich (E. V.1. und 2.) (Kantonsgericht, Strafkammer, 3. Dezember 2014, ST.2013.22). Aus den Erwägungen: V.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschuldigte sei nicht therapierbar, erwies sich im Berufungsverfahren, dass zu erwarten ist, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr lasse sich mit einer stationären Behandlung begegnen. Einer solchen Entwicklung des Beschuldigten könnte gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB Rechnung getragen werden, wenn die rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegen würde; sind bei einer verurteilten Person vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen (Art. 65 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGer 6B_597/2012 E. 4.7; 6B_440/2014 E. 5.4; Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 65 N 2; BSK StGB-Heer, Art. 85 N 5 ff.). Zuständig für einen solchen Entscheid wäre die Strafkammer (Art. 65 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 363 Abs. 1 StPO und Art. 51 Abs. 1 EG- StPO). Entsprechend muss es der Strafkammer unbesehen des Entscheids der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren möglich sein, eine stationäre Massnahme anzuordnen, wenn die Voraussetzungen dafür zwischenzeitlich vorliegen. Die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren ist auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.