© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2013.22 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 03.12.2014 Entscheiddatum: 03.12.2014 Entscheid Kantonsgericht, 03.12.2014 Art. 65 Abs. 1 StGB (SR 311.0), Art. 391 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren.Die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren ist zulässig. Das Verbot der reformatio in peius ist nicht massgeblich (E. V.1. und 2.) (Kantonsgericht, Strafkammer, 3. Dezember 2014, ST.2013.22). Aus den Erwägungen: V.

  1. Die Vorinstanz sah davon ab, eine stationäre therapeutische oder eine ambulante Massnahme anzuordnen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde diesbezüglich von den Parteien nicht angefochten. Erst nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens im Berufungsverfahren verlangte die Staatsanwaltschaft, die auszufällende Freiheitsstrafe sei zugunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben.
  2. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Massnahmen bei Notwendigkeit anzuordnen. Gesichtspunkte des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius sind nicht massgeblich (BGE 123 IV 1 E. 4.c; BSK StGB-Heer, Art. 56 N 22 ff.; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 391 N 16 ff.; vgl. auch den Entscheid der Strafkammer vom 19. November 2012, ST.2011.6-SK3, E. IV.5.c, bestätigt in BGer 6B_265/2013 E. 4). Dem Berufungsgericht steht es vorliegend demnach offen, eine Massnahme anzuordnen. b) Hinzu kommt, dass das Gericht auch angesichts des Eindrucks des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zur Auffassung kam, dass ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen ist. Während die Vorinstanz noch davon ausging, der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschuldigte sei nicht therapierbar, erwies sich im Berufungsverfahren, dass zu erwarten ist, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr lasse sich mit einer stationären Behandlung begegnen. Einer solchen Entwicklung des Beschuldigten könnte gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB Rechnung getragen werden, wenn die rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegen würde; sind bei einer verurteilten Person vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen (Art. 65 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGer 6B_597/2012 E. 4.7; 6B_440/2014 E. 5.4; Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, Art. 65 N 2; BSK StGB-Heer, Art. 85 N 5 ff.). Zuständig für einen solchen Entscheid wäre die Strafkammer (Art. 65 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 363 Abs. 1 StPO und Art. 51 Abs. 1 EG- StPO). Entsprechend muss es der Strafkammer unbesehen des Entscheids der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren möglich sein, eine stationäre Massnahme anzuordnen, wenn die Voraussetzungen dafür zwischenzeitlich vorliegen. Die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren ist auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.

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03.12.2014
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24.03.2026